SB.2023.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00097
18. Dezember 2023Deutsch14 min
(URT.2023.25022)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00097
SB.2023.00098
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie
direkte
Bundessteuer 2020,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend: der Pflichtige) war mit C verheiratet, mit welcher er zwei Kinder
hat (D, geboren 2005 und E, geboren 2008). Am 27. Juni 2019 liessen sich
die Ehegatten scheiden. Gemäss Scheidungsurteil wurden die Kinder unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für die Kinder wurde beiden
Elternteilen mit wechselnder Betreuung übertragen. Den Wohnsitz haben die
Kinder bei ihrem Vater. Während des Aufenthalts der Kinder kommt jeder
Elternteil für die anfallenden Kosten wie Wohnen, Einrichtung, Essen und Ferien
selbst auf. Zwecks Ausgleichs der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der
Elternteile beteiligte sich der Vater überdies am Barunterhalt der Kinder
während der Betreuung durch die Mutter mit einem monatlichen Beitrag von je Fr. 220.-
pro Kind, zuzüglich der Familienzulagen (Fr. 300.- pro Monat/Kind). Weiter
verpflichtete sich der Vater, die regelmässig anfallenden sowie
ausserordentlichen Kinderkosten zu übernehmen.
B. In der
Steuererklärung 2020 gab der Pflichtige an, dass beide Kinder in seinem
Haushalt leben würden. Während er Unterhaltsbeiträge von Fr. … für die
geschiedene Ehegattin vom Einkommen in Abzug brachte, deklarierte er keine
Kinderunterhaltsbeiträge. Weiter machte er unter dem Titel Kinderabzug Beträge
von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte
Bundessteuer), entsprechend 1.5 Kindern, geltend und deklarierte einen
zusätzlichen Versicherungsprämienabzug, ebenfalls berechnet auf
1.5 Kinder. Ferner machte er einen Abzug für unterstützungsbedürftige
Personen in der Höhe von Fr. … geltend. Am 10. Februar 2022
unterzeichnete der Pflichtige eine Zustimmungserklärung für die Staats- und
Gemeindesteuern 2020 zu einem Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts.
Handschriftlich fügte er an: ''Im Prinzip bin ich nicht einverstanden, aber das
Gesetz deckt ja meine Situation nicht ab.'' Im Einschätzungsvorschlag wurde der
Betrag von Fr. … aufgeteilt in einen Unterhaltsbeitrag an die geschiedene
Ehefrau (Fr. …) und in einen Unterhaltsbeitrag an die Kinder (Fr. …),
wobei letzterer sowohl den Barunterhalt von Fr. … als auch die Familienzulagen
umfasst. Ein zusätzlicher Versicherungsprämienabzug sowie ein Abzug für
unterstützungsbedürftige Personen wurde dem Pflichtigen verweigert.
Schliesslich wurde der Grundtarif angewendet. Am 3. März 2022 erliess das
Gemeindesteueramt F die Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung.
Gestützt auf den Einschätzungsvorschlag wurde der Pflichtige für die Staats-
und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Mit Veranlagungsverfügung
und Steuerrechnung vom 22. Februar 2022 wurde der Pflichtige vom
kantonalen Steueramt überdies für die direkte Bundessteuer mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
C. Mit
Einsprachen vom 15. März 2022 verlangte der Pflichtige, er sei zum
Elterntarif zu besteuern. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 28. November
2022 ab, mit der Begründung, der Elterntarif sei immer verknüpft mit dem
Kinderabzug. Einer steuerpflichtigen Person, der kein Kinderabzug zukomme,
könne auch nicht der Elterntarif zugestanden werden.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob der Pflichtige am 27. Dezember 2022
Rekurs bzw. erstinstanzliche Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Im
Hauptantrag verlangte er, es sei ihm – anstelle des
Abzugs für Unterhaltskosten der Kinder – der hälftige Kinder- und
Versicherungsprämienabzug zu gewähren. Ebenso sei ihm der Elterntarif
zuzugestehen, da er mit seinen Kindern zusammenlebe und deren Unterhalt zur
Hauptsache bestreite. Eventualiter seien sämtliche bezahlten
Kinderunterhaltsbeiträge abzuziehen. Mit Entscheid vom 23. August 2023
wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Rechtsmittel ab.
III.
Mit Beschwerden vom 2. Oktober 2023 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm der
Einelterntarif zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 wurden die
Beschwerdeverfahren SB.2023.00097 und SB.2023.00098 vereinigt.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegenden Beschwerden SB.2023.00097 (Staats- und
Gemeindesteuern 2020) und SB.2023.00098 (direkte Bundessteuer 2020) betreffen
denselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage,
weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 zu Recht
vereinigt wurden.
2.
2.1
Gemäss § 34
Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) wird vom
Reineinkommen für die Steuerberechnung ein Kinderabzug je Fr. 9'000.-
abgezogen für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des
Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen
Erstausbildung stehen und deren Unterhalt zur Hauptsache vom Steuerpflichtigen
bestritten wird (Satz 1). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der
Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher
Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden (Satz 2). Für Ehegatten, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete,
gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige
Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, ist in Bezug auf die Einkommenssteuer und die
Vermögenssteuer der Verheiratetentarif anwendbar (§ 35 Abs. 2 StG und
§ 47 Abs. 2 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit
Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der
Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den
Verheiratetentarif in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, der aus
seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache
bestreitet (§ 35 Abs. 2bis StG und § 47 Abs. 2bis
StG). Entsprechende Bestimmungen finden sich im Bundesgesetz vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG): Laut Art. 35 Abs. 1 lit. a
DBG (in der bis 31. Dezember 2022 gültigen und hier anwendbaren Fassung)
werden als Sozialabzug vom Einkommen abgezogen: Fr. 6'500.- für jedes
minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende
Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (1. Halbsatz);
werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig
aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine
Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind
geltend gemacht werden (2. Halbsatz). Für
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die
verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und
ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder
unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren
Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt der Verheiratetentarif gemäss Art. 36
Abs. 2 DBG sinngemäss (Art. 36 Abs. 2bis Satz 1
DBG). Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für
jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person (Art. 36 Abs. 2bis
Satz 2 DBG).
2.2
Nicht mehr
Verfahrensgegenstand sind die vor Steuerrekursgericht geltend gemachten hälftigen
Kinderabzüge (§ 34 Abs. 1 lit. a Satz 2
StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a 2. Halbsatz
DBG)
und die hälftigen Versicherungsprämienabzüge (§ 31 Abs. 1 lit. g StG; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) sowie der Abzug
für zusätzliche Alimentenzahlungen. Mit der Beschwerde verlangt der Pflichtige
dem Grundsatz nach nur noch die Gewährung des Elterntarifs gemäss § 35 Abs. 2bis
StG (recte:
§ 35 Abs. 2 StG) bzw. Art. 36 Abs. 2bis
DBG. Denn obwohl er der Ansicht sei, dass ihm für seine beiden minderjährigen
Kinder gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG
bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz DBG die vollen
Kinderabzüge von je Fr. 9'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. je Fr. 6'500.-
(direkte Bundessteuer) zustünden, sei ein solcher Antrag auf
Einkommensreduktion vor Steuerrekursgericht nicht gestellt worden. Da ein
solcher Antrag vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden könne,
würden die vollen Kinderabzüge betragsmässig vor Verwaltungsgericht
nicht geltend gemacht. Weil ihm – theoretisch – ein
Anspruch auf den vollen Kinderabzug zustehe, sei ihm der damit verknüpfte
Einelterntarif zu gewähren.
2.3
Unbestritten
ist, dass bei getrennt besteuerten Eltern derjenige Elternteil, dem der
Kinderabzug zusteht, Anspruch auf den Elterntarif hat (BGE 141 II 338 E. 4.3
= Pra 105 [2016] Nr. 45; BGE 133 II 305 E. 6.6 = Pra 97 [2008] Nr. 39;
BGE 131 II 553 E. 3.4 = Pra 95 [2006] Nr. 78). Der Pflichtige
stellt seinen Antrag auf Gewährung des Elterntarifs vor Verwaltungsgericht neu
auf die Grundlage von § 34 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG
bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz DBG (Regelung
des vollen Kinderabzugs) statt wie vor Steuerrekursgericht auf Satz 2
bzw. 2. Halbsatz (Regelung des hälftigen Kinderabzugs) der genannten
Bestimmungen. Indem der Pflichtige mit anderer rechtlicher Begründung letztlich
wie vor Steuerrekursgericht die Gewährung des Einelterntarifs anstrebt, ist
darin keine Veränderung des Streitgegenstands zu erblicken (vgl. dazu BGE 136 V 362 E. 4.2; VGr, 5. Mai 2021, SB.2021.00010, E. 1.2).
2.4
Vorfrageweise
ist daher zu prüfen, ob dem Pflichtigen der volle Kinderabzug gemäss § 34 Abs. 1
lit. a Satz 1 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a 1.
Halbsatz DBG zu gewähren gewesen wäre.
2.4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kinderabzug stehe jenem Elternteil
zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des (auch) unter seiner
elterlichen Sorge stehenden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten werde. Er
führt aus, beide Elternteile würden den laufenden Kinderunterhalt (Miete,
Nebenkosten, Lebensmittel [Anteil Kinder] und Ferienkosten) je zur Hälfte
tragen. Darüber hinaus finanziere er allein den ausserordentlichen
Kinderunterhalt (Freizeitkosten, Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten,
Sport- und Musikkosten, Sportausrüstung, ausserschulische Betreuung, Handy,
Taschengeld etc.). Die Mutter bestreite ihren eigenen Lebensunterhalt sowie den
(hälftigen) laufenden Kinderunterhalt aus versteuerten Mitteln von Fr. …
Ihm stünden zur Begleichung derselben Kosten zuzüglich der Kosten für den
ausserordentlichen Kindesunterhalt Fr. … zur Verfügung. Daraus folge, dass
er in der Steuerperiode 2020 aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt
der Kinder zur Hauptsache bestritten habe. Obschon er bereits den Unterhalt der
Kinder zur Hauptsache trage, leiste er noch einen Barunterhalt von Fr. 220.-
pro Monat/Kind an die Mutter, weil er derart viel mehr verdiene als die Mutter.
Dispositiv
Demnach erhalte die Mutter aufgrund des grossen Einkommensungleichgewichts
ausnahmsweise einen zusätzlichen Beitrag, obwohl sie den kleineren Anteil des
Kinderunterhalts bestreite. Zwar treffe es zu, dass der Empfänger der
Unterhaltsbeiträge in der Regel den Unterhalt zur Hauptsache bestreite. Würden
indes Unterhaltsbeiträge bezahlt, so habe der Gesetzgeber aber den Sozialabzug
ausdrücklich nicht generell dem Empfänger der Unterhaltsbeiträge zugesprochen,
sondern demjenigen Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt sorge. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts sei dahingehend zu verstehen, dass das
Bundesgericht eine Art widerlegbare Vermutung aufstelle, wonach die Empfängerin
(der Unterhaltszahlungen) den Unterhalt zur Hauptsache trage. Nachweislich habe
er aber den Unterhalt zur Hauptsache bestritten, weshalb ihm der Kinderabzug
zustehe und ihm der amit verknüpfte Elterntarif zu gewähren sei.
2.4.2
Sind zwei Inhaber der elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen
Elternteil der Kinderabzug zu gewähren, aus dessen versteuerten Einkünften der
Unterhalt des unter seiner elterlichen Sorge stehenden Minderjährigen zur
Hauptsache bestritten wird (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 34 N. 28 und Felix Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 35 N. 37,
jeweils auch zum Folgenden). Leistet ein Elternteil trotz gemeinsamer
elterlicher Sorge an den anderen Unterhaltsbeiträge, ist steuerrechtlich davon
auszugehen, dass der Kinderabzug dem Empfänger der Unterhaltsbeiträge zusteht:
Denn derjenige Elternteil, der die Alimente als Einkommen versteuern muss, wird
dadurch, dass diese seinen eigenen Ressourcen gleichgestellt werden, als der
Steuerpflichtige bestimmt, der den Unterhalt des Kinds bestreitet. Eine Kumulation des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für
Kinder und des Kinderabzugs in der Person der gleichen steuerpflichtigen Person
ist ausgeschlossen (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_437/2010, E. 2.2; BGE 133 II 305 E. 8.4 = Pra 97 [2008] Nr. 39).
Ebenso ist ausgeschlossen, dass der Tarif für Ehepaare beiden geschiedenen oder
getrennt lebenden Elternteilen gewährt wird (BGE 133 II
305 E. 6.8 = Pra 97 [2008] Nr. 39; Richner et al., § 34 N. 29a).
Das Kumulationsverbot von Unterhalts- und Kinderabzug gilt aus
Praktikabilitätsgründen unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender
Obhut befindet oder nicht. Auch im Fall alternierender Obhut gilt: Wer
Unterhaltsbeiträge für Kinder leistet und diese von seinen steuerbaren
Einkünften abzieht, trägt steuerlich betrachtet keine Kosten des
Kinderunterhalts. Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der
Anspruchsberechtigte die Kosten des Kinderunterhalts in überwiegendem Ausmass
oder sogar vollständig trägt. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte mindestens
Kosten im Umfang des Kinderabzugs trägt. Diese steuersystematische Umverteilung
von Ressourcen hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, der
als zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgend gilt, Anspruch auf den
Kinderabzug hat (BGr, 18. Oktober 2023, 9C_696/2022, E. 2.4.2; siehe
auch Richner et al., Art. 35 N. 28). Dabei kann der zahlende
Elternteil nicht freiwillig auf die Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge
verzichten und stattdessen den Kinderabzug beanspruchen. Die durch die Leistung
von Kinderunterhaltsbeiträgen geschaffene Umverteilung der Mittel geht vor. Die
Zahlung bzw. die Entgegennahme von Unterhaltsbeiträgen präjudiziert somit die
Zuteilung des Sozialabzugs (BGr, 18. Oktober 2023, 9C_696/2022, E. 2.4.3).
2.4.3
Vorliegend leistete der Pflichtige an seine Ex-Ehefrau Unterhaltsbeiträge
in der Höhe von Fr. 220.- pro Monat und Kind (zuzüglich Familienzulagen).
Das Leisten von Unterhaltsbeiträgen und der damit verbundene Steuerabzug hat
die Verweigerung des Kinderabzugs sowohl im Hinblick auf die Staats- und
Gemeindesteuern als auch im Hinblick auf die direkte Bundessteuer zur Folge.
Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann, wenn – wie
hier – die Kinder je zur Hälfte in alternierender Obhut stehen und der Mutter
bescheidene Unterhaltsbeiträge bezahlt werden und der Betrag sogar unterhalb
des Betrags für die Sozialabzüge gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG
bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG liegt (vgl. dazu BGE 133 II 305 E. 9.1
= Pra 97 [2008] Nr. 39 sowie BGE 131 II 553 = Pra 95 [2006] Nr. 78,
in welchen jeweils Fr. 200.- pro Kind/Monat geleistet wurden; vgl. auch
VGr SG, 3. Februar 2023, B 2022/200, E. 4.1, 5. Abschnitt).
Demzufolge ist dem Pflichtigen auch der Elterntarif zu verweigern. Darin liegt
auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die Sozialabzüge und die
Steuertarife bezwecken, die Steuerbelastung – in schematischer Weise – an die
spezifische persönliche und wirtschaftliche Situation jeder Kategorie von
Steuerpflichtigen anzupassen und mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit möglichst in Einklang zu bringen (BGE 141 II 338 E. 4.5; BGE 133 II 305 E. 5.1; BGr, 23. Juni 2022,
2C_533/2021, E. 6.4.1). Vorliegend behauptet der Pflichtige zwar, er trage
die Hauptlasten des Kinderunterhalts: Proportional gesehen trifft dies nicht
zu: Während die Kindsmutter mit Fr. … versteuerten Mitteln den laufenden
Kinderunterhalt zur Hälfte sowie ihren gesamten eigenen Lebensunterhalt
begleicht, bestreitet der Pflichtige mit Fr. … ebenfalls den laufenden
Kinderunterhalt zur Hälfte plus die ausserordentlichen Kinderkosten, welche im
Jahr 2020 Fr. … betrugen. Dem Vater stehen im Vergleich zur Mutter
41,5 % (inkl. Berücksichtigung der ausserordentlichen Kinderkosten) bzw.
fast 46 % (exkl. ausserordentliche Kinderkosten) mehr Mittel zur
Verfügung. Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass er den
Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerden.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung
steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 (SB.2023.00097) wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2020 (SB.2023.00098) wird
abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00097 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00098 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde F;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).