SB.2023.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00099
8. Mai 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25322)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00099
SB.2023.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch Fürsprecher C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie
direkte
Bundessteuer 2020,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B (nachfolgend der bzw. die
Pflichtige, gemeinsam die Pflichtigen) reichten für die Steuerperiode 2020
trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Infolgedessen wurden sie durch das
kantonale Steueramt am 29. September 2022 nach pflichtgemässem Ermessen
für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt bzw. für die direkte Bundessteuer mit
einem Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt.
Die hiergegen am 25. Oktober 2022 erhobene Einsprache
– unter Einreichung der Lohnabrechnungen der Pflichtigen, von Zinsbelegen und
einer "Buchhaltung 2020" des Pflichtigen, allerdings ohne Bilanz und
unter Einreichung weiterer Buchhaltungsunterlagen – wies das kantonale
Steueramt am 30. November 2022 ab. Die weiteren Buchhaltungsunterlangen
retournierte das kantonale Steueramt den Pflichtigen unmittelbar nach Erlass
des Einspracheentscheids.
Erwägungen
II.
Die hiergegen am 9. Januar 2023 erhobenen
Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 29. August 2023 ab. Dabei
hielt es fest, dass die Pflichtigen die strengen Anforderungen an die
Begründung einer Einsprache gegen eine zu Recht ergangene Ermessenstaxation mit
dem am 28. Oktober 2022 erhobenen Rechtsmittel nicht erfüllt hätten und
das kantonale Steueramt daher auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen,
was zu korrigieren sei. Damit sei richtigerweise ein Nichteintretensentscheid
des kantonalen Steueramts zu überprüfen, der nach Auffassung des
Steuerrekursgerichts zu Recht ergangen sei. Eine materielle Überprüfung der
Einschätzung bzw. Veranlagung sei dem Steuerrekursgericht bei dieser Sachlage,
auch mangels weiterer Unterlagen, verwehrt, was zur Abweisung der Rechtsmittel
führe.
III.
Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 6. Oktober 2023
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Entscheide und die Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss der im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Steuererklärung beantragten, eventuell
die Aufhebung der Ermessenstaxationen zufolge Nichtigkeit, subeventuell die
Rückweisung an das kantonale Steueramt, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Während das Steuerrekursgericht am 13. Oktober 2023
auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner am 17. Oktober
2023.
die Abweisung der Beschwerde. Am 6. November 2023 replizierten die
Beschwerdeführenden, am 13. November 2023 duplizierte der
Beschwerdegegner, worauf sich die Beschwerdeführenden am 21. November 2023
nochmals vernehmen liessen, je unter Festhaltung an den gestellten Anträgen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2020
(SB.2023.00099) und direkter Bundessteuer 2020 (SB.2023.00100) betreffen
dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern
können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Bundessteuersachen ist die
Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der
Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe
der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;
RB 1999 Nr. 147).
2.2
Im Beschwerdeverfahren gilt ein
Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend
wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht
spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt
oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,
bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt
werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom
Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
3.
3.1
Zu prüfen
ist zunächst das Vorbringen der Pflichtigen, wonach durch die Rücksendung von
zwei weissen Ordnern mit Buchhaltungsunterlagen der Pflichtigen durch die
Einschätzungsbehörde und den daraus folgenden Umstand, dass diese Unterlagen
der Vorinstanz nicht vorlagen, das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt
wurde.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist
formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der
Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a;
VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 2.2).
3.3
Das rechtliche Gehör dient dabei
einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen
(BGr, 27. Januar 2022, 2C_688/2021, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Dem Akteneinsichtsrecht der rechtsunterworfenen Person steht die
Aktenführungspflicht der Behörde gegenüber (BGE 142 I 86 E. 2.2). Aufgrund
der Aktenführungspflicht haben die Behörden alles im Dossier festzuhalten, was
zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2;
124.
V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a).
3.4
Die Vorinstanz geht – wie übrigens bereits
der Beschwerdegegner im Einspracheverfahren – davon aus, dass die Einsprache
gegen die Einschätzung bzw. Veranlagung seitens der Pflichtigen mit Eingabe vom
28.
Oktober 2022 erhoben wurde. Aktenmässig erstellt ist jedoch, dass
unter diesem Datum gegen die Steuerrechnung vom 4. Oktober 2022 für die
direkte Bundessteuer 2020 Einsprache erhoben wurde. Die gegen die Einschätzung
bzw. Veranlagung gerichtete Einsprache datiert indessen vielmehr vom 25. Oktober
2022.
Gemäss Darstellung der Pflichtigen und gemäss den in der Beschwerde
eingereichten weiteren Belegen (Fotos von zwei Ordnern mit entsprechender
Beschriftung, Beleg Sendungsinformation) sollen mit zwei weissen Ordnern
Buchhaltungsunterlagen aus dem Jahr 2020 am 28. Oktober 2022 zu den Akten
gereicht worden sein. Dies deckt sich insoweit mit dem Inhalt der Einsprache
vom 25. Oktober 2022, als dort ausdrücklich auf Zusendung der Unterlagen
in einem separaten Paket verwiesen wird. In der zeitlich später, am 28. Oktober
2022.
verfassten "Einsprache gegen die Steuerrechnung vom 4. Oktober
2022.
für die Bundessteuer 2022" verweisen die Pflichtigen darauf, dass
diese Unterlagen bereits beim Steueramt seien.
Die Rücksendung
der von den Pflichtigen eingereichten (Buchhaltungs-)Unterlagen und die damit
erfolgte Entfernung derselben aus den Verfahrensakten vor rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens lässt sich mit der Aktenführungspflicht nur dann
vereinbaren, wenn die entsprechenden Akten im Sinn der vorstehenden
Ausführungen entweder nicht zur Sache gehören oder nicht entscheidwesentlich
sind. Denn damit lagen sie dem Steuerrekursgericht nicht (mehr) vor, als dieses
seinen Entscheid fällte.
Im vor
Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheid nimmt das Steuerrekursgericht das
Fehlen weiterer Buchhaltungsunterlagen auf und hält ausdrücklich fest, dass
sich diese gerade nicht in den Akten befinden würden. Daher sei der Verweis der
Pflichtigen auf diese keine taugliche Beweisofferte. Nach diesen Unterlagen im
kantonalen Steueramt zu suchen, sei nicht Aufgabe der Veranlagungs- und
Einschätzungsbehörde, allenfalls liege gar eine blosse Schutzbehauptung der
Pflichtigen vor. Dem Steuerrekursgericht ist die zuvor erfolgte Einreichung der
Akten durch die Pflichtigen und deren Rücksendung durch den Beschwerdegegner
offensichtlich entgangen.
3.5
Bei dieser Sachlage ist zunächst
festzustellen, dass von der Einreichung von zwei weissen Ordnern, in welchen
sich laut Darstellung der Pflichtigen Buchhaltungsunterlagen und weitere
Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen wie Lohnausweise,
Kreditkartenbelege etc. befinden, entgegen der Annahme der Vorinstanz heute
auszugehen ist. Der genaue Inhalt der Ordner ist allerdings nicht erstellt.
Damit ist es auch nicht möglich, zu überprüfen, ob die Schlussfolgerung der
Vorinstanz zutreffend ist, nämlich dass – gerade auch im Lichte eines Laienrechtsmittels
– der Beschwerdegegner nicht auf die Einsprache hätte eintreten dürfen. Ebenso wenig
kann beurteilt werden, ob zu Recht eine materielle Überprüfung der Veranlagung
bzw. Einschätzung unterblieb. Angesichts der zitierten Ausführungen der
Vorinstanz lässt sich damit auch nicht ohne Weiteres begründen, dass diese
Akten nicht entscheidwesentlich seien oder nicht zum Verfahren gehören würden.
Zuzustimmen ist bei dieser Sachlage vielmehr den Pflichtigen, dass die
Vorinstanz den Einspracheentscheid eben gerade nicht im Lichte der
vollständigen von den Pflichtigen eingereichten Akten überprüfen konnte.
3.6
Damit ist die Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Pflichtigen zu bejahen. Bei der formellen Natur des Anspruchs auf
rechtliches Gehör können einerseits die Erfolgsaussichten der Beschwerde an
sich offenbleiben wie auch andererseits die Frage, ob die Pflichtigen
ihrerseits den Verfahrensfehler der Behörde hätten erkennen und entsprechend
handeln müssen. Eine Heilung des Verfahrensfehlers durch das Verwaltungsgericht
ist angesichts des damit einhergehenden Verlustes einer Instanz für die
Pflichtigen nicht angezeigt.
3.7
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde
und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hat in einem
zweiten Rechtsgang die von den Pflichtigen im Einspracheverfahren eingereichten
Akten beizuziehen und neu zu entscheiden.
4.
Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG sind die (vorliegend aufgrund der formellen Erledigung reduzierten)
Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Höhe der
Gerichtskosten bestimmt sich in jedem Fall nach kantonalem Recht (Art. 144
Abs. 5 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), einschlägig ist
die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 3. Juli 2018
(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 150b Abs. 2 StG). Die
Rückweisung der Angelegenheit gilt nach der Rechtsprechung als Obsiegen,
weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Überdies
haben die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 8 Abs. 1 GebV VGr).
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das
Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde in Sachen
Staats- und Gemeindesteuern 2020 (SB.2023.00099) wird im Sinn der Erwägungen
gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde in Sachen direkte Bundessteuer 2020
(SB.2023.00100) wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene
Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekurs- bzw. erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat das Steuerrekursgericht
im Neuentscheid zu befinden.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00099 wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 2'587.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00100 wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'552.50 Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
7.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Verfahren SB.2023.00099 eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Verfahren SB.2023.00100 eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
9.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
10.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.