SB.2023.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00101
10. Januar 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25068)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00101
SB.2023.00102
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch
das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019 sowie
direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit
vormaligem Sitz in C/ZH (jetzt D/Kt. E) wurde mit Veranlagungsverfügung
bzw. Einschätzungsentscheid vom 11. Oktober 2021 für die Steuerperiode
2019 (1.1.–31.12.2019) mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2019) sowie einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2019) eingeschätzt
bzw. veranlagt. Hierbei wurden unter anderem deklarierte Vorjahresverluste von Fr. …
nicht anerkannt, da die Pflichtige in den beiden Vorjahren jeweils
rechtskräftig nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden
war und das kantonale Steueramt aufgrund der damals festgesetzten Reingewinne
von Fr. … (2017) bzw. … (2018) alle Vorjahresverluste als bereits
verrechnet erachtete.
Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale
Steueramt am 26. Mai 2023 insoweit gut, als dass es Steuerrückstellungen
in Höhe von Fr. … berücksichtigte und den steuerbaren Gewinn
dementsprechend bei beiden Steuerarten auf Fr. … und das steuerbare
Kapital bei den Staats- und Gemeindesteuern 2019 auf Fr. … reduzierte. Die
deklarierten Vorjahresverluste liess es hingegen weiterhin nicht zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Die gegen die Nichtberücksichtigung der steuermindernd
geltend gemachten Vorjahresverluste erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 31. August 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
steuerrekursgerichtliche Entscheid vom 31. August 2023 aufzuheben und es
sei der steuerbare Gewinn sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 als
auch für die direkte Bundessteuer 2019 mit Fr. … festzusetzen. Das
steuerbare Kapital sei für die Staats- und Gemeindessteuern 2017 auf Fr. …
festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Steueramt zur
Vornahme einer Neueinschätzung bzw. Veranlagung zurückzuweisen. Weiter wurde um
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2023
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2023.00101 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019 und SB.2023.00102 betreffend
direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2019.
Während sich das Steueramt der Stadt C/ZH nicht vernehmen
liess und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete,
beantragten das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) jeweils die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Dezember 2023 hielt die Pflichtige
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Nach der
Rechtsprechung ist dies dahingehend auszulegen, dass die Überprüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Die
Pflichtige beantragt für die strittige Steuerperiode 2019 die vollständige
Zulassung bzw. Verrechnung ihrer Verlustvorträge der sieben vorangegangenen
Steuerperiode, welche sich ihrer Ansicht nach auf Fr. … aufsummieren und
sich folgendermassen zusammensetzen sollen:
[…]
Hierbei soll das kantonale Steueramt bereits bei der
(rechtskräftigen) Ermessenstaxation in der Steuerperiode 2017 den
Verlustvortrag von (damals) Fr. … nicht berücksichtigt haben, was eine "grobe
Pflichtverletzung" darstelle und nunmehr mittels nachträglicher
Verrechnung des bislang (angeblich) nicht berücksichtigten Verlustvortrags zu
korrigieren sei.
Im Gegensatz dazu verweisen die Vorinstanzen und die ESTV
darauf, dass die Pflichtige in den Steuerperioden 2017 und 2018 jeweils
rechtskräftig mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bzw. …
eingeschätzt bzw. veranlagt worden sei und nach dem Grundsatz der ungesäumten
Verlustverrechnung bei einem positiven Reinertrag alle Vorjahresverluste als
verrechnet gelten würden.
2.2
Vom
Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode
vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung
des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 25
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]; § 70 Abs. 1 StG,
Art. 67 Abs. 1 DBG). Dadurch wird das in § 83 Abs. 1 StG und
Art. 79 Abs. 1 DBG verankerte Periodizitätsprinzip zugunsten des
Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und dem daraus
abgeleiteten Totalgewinnprinzip durchbrochen (vgl. Peter Brülisauer/Walter
Sommer, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 25
StHG N. 109; vgl. BGr, 29. April 2014, 2C_696/2013, E. 3.1).
2.3
Liegt eine
positive Veranlagung bzw. Einschätzung der Steuerpflichtigen vor, schliesst
dies eine Verlustverrechnung früherer Jahre grundsätzlich aus (Grundsatz der
ungesäumten Verlustverrechnung). Das Bundesgericht hat sich hierzu wiederholt
geäussert und in ständiger Rechtsprechung den Verrechnungsausschluss bejaht: Da
die Verlustverrechnung nicht aufgeschoben werden darf, rechtfertige der
Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine derartige (positive)
Veranlagung die Annahme, dass keine verrechenbaren Verluste (mehr) vorliegen.
Selbiges gilt, wenn zwar Rechtsmittel ergriffen wurden, diese jedoch nicht
erfolgreich waren oder verspätet erhoben wurden. Diesfalls liegt über das
Bestehen von Verlusten bzw. über deren vollständige Kompensation mit Gewinnen
bis und mit Abschluss des zuletzt steuerlich erfassten Geschäftsjahres ein
rechtskräftiger Entscheid vor, auf welchen nicht mehr zurückgekommen werden
kann, es sei denn, die Voraussetzungen einer Revision seien erfüllt. Dies im
Unterschied zu einer Veranlagung zu einem Reingewinn von Fr. ...; eine
solche lässt die Möglichkeit der Verlustverrechnung nicht untergehen (BGr, 29. April
2013, 2C_696/2013, E. 3.2., mit zahlreichen Hinweisen). Ein
rechtskräftiger Entscheid muss sodann laut § 155 StG bzw. Art. 147 Abs. 1
DBG auf Antrag oder von Amtes unter anderem dann zugunsten des
Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel entdeckt werden (§ 155 Abs. 1 lit. a StG, Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG) oder wenn die erkennende
Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt
waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§ 155 Abs. 1 lit. b StG, Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG). Das Revisionsgesuch muss
innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden (§ 156 StG, Art. 148 DBG).
2.4
Die
Pflichtige hat in den Steuerperioden 2017 und 2018 auch nach jeweiliger
Androhung einer Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung keine Steuererklärung
eingereicht, weshalb ihr steuerbarer Reingewinn für die betreffenden
Steuerperioden am 22. März 2019 bzw. 19. Februar 2020
androhungsgemäss nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … bzw. Fr. …
festgesetzt wurde. Hierbei vermerkte das kantonale Steueramt jeweils, dass
aktenkundige Vorjahresverluste bei der Schätzung mitberücksichtigt worden
seien. Gegen beide Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen wurde nicht
fristgerecht bzw. erst verspätet Einsprache erhoben, womit sie jeweils in
Rechtskraft erwachsen sind. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
allfällige Vorjahresverluste bereits verrechnet wurden bzw. die Pflichtige sich
zumindest nicht fristgerecht gegen die Ermessenseinschätzungen bzw.
-veranlagungen in den beiden Vorjahren gewehrt hat. Eine nachträgliche
Verrechnung in der strittigen Steuerperiode 2019 ist damit nach dargelegter Rechtslage
ausgeschlossen.
2.5
Was die
Pflichtige hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
2.5.1
Entgegen der Darstellung der Pflichtigen hat das kantonale Steueramt bei
den Ermessenseinschätzungen und -veranlagungen der Steuerperioden 2017 und 2018
aktenkundige Vorjahresverluste mitberücksichtigt und hierauf in seinen
rechtskräftigen Entscheiden vom 22. März 2019 bzw. 19. Februar 2020
auch ausdrücklich Bezug genommen. Dass dabei keine detaillierte Aufstellung der
berücksichtigten Vorjahresverluste vorgenommen wurde, entspricht dem Wesen
einer Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, wo
grundsätzlich keine detaillierte Begründung der Schätzung vorgenommen werden
muss (anstelle vieler VGr, 9. Mai 2018, SR.2018.00001/2, E. 5.2VGr,
19.
Januar 2011, SB.2010.00089, E. 2.3.1; VGr, 2. Februar 2011,
SB.2010.00137, E. 2.2).
2.5.2
Ebenso unerheblich erscheint, ob die soeben erwähnten Anmerkungen zur
Mitberücksichtigung aktenkundiger Vorjahresverluste gemäss Behauptung der
Pflichtigen in der Replik vom 9. Dezember 2023 vom steueramtlichen
EDV-System standardmässig ergänzt werden, ohne dass im konkreten Fall
tatsächlich eine entsprechende Verrechnung vorgenommen worden sein soll. Selbst
wenn das kantonale Steueramt die Vorjahresverluste bei der ermessensweise vorgenommenen
Reingewinnfestsetzung für die beiden Vorperioden unberücksichtigt gelassen
hätte oder damals von einem übersetzten Jahresgewinn ausgegangen wäre, wäre es
Sache der Pflichtigen gewesen, steuermindernde Tatsachen wie die Verrechnung
mit Vorjahresverlusten in den jeweiligen Steuerperioden fristgerecht geltend zu
machen oder eine nach ihrer Sicht fehlerhafte oder gar willkürliche
Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung innerhalb der jeweiligen
Einsprachefrist anzufechten (BGr, 29. April 2014, 2C_696/2013, E. 3.4.2,
mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 12. April 2023, SB.2022.00078/79, E. 3
und 4). Wird eine fristgerechte
Anfechtung unterlassen, verletzt die Verweigerung einer nachträglichen
Verrechnung von Vorjahresverlusten selbst bei einer allenfalls fehlerhaften
oder gar willkürlichen Ermessenstaxation nicht den verfassungsmässigen
Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da dieser Grundsatz
keineswegs ausschliesst, dass materiell unrichtige Steuerveranlagungen in
Rechtskraft erwachsen und sich im Rahmen der Verlustverrechnung auch auf
nachfolgende Steuerperioden auswirken, insbesondere wenn dieser Umstand auf Versäumnisse
der steuerpflichtigen Person zurückzuführen ist (vgl. VGr, 12. April
2023, SB.2022.00078/79, E. 4.1.6; BGr, 25. April 2002, 2A.32/2002 E. 1).
Eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung oder gar eine "grobe Pflichtverletzung" des
kantonalen Steueramts ist damit nicht ersichtlich und es wäre jedenfalls Sache
der Pflichtigen gewesen, sich hiergegen fristgerecht in den jeweiligen
Steuerverfahren zu wehren.
2.5.3
Weiter besteht keinerlei Raum für eine nachträgliche bzw. revisionsweise
Berücksichtigung der Vorjahresverluste, welche von der Pflichtigen bereits in
den Steuerperioden 2017 und 2018 hätten zur Verrechnung gebracht werden müssen.
So sind keine Revisionsgründe für die unstrittig in Rechtskraft erwachsenen
Steuerperioden 2017 und 2018 ersichtlich und die Pflichtige hätte sich auch
diesbezüglich bereits auf den ordentlichen Rechtsmittelweg (fristgerecht) wehren
können und müssen, wäre sie mit den damaligen Ermessenstaxationen nicht
einverstanden gewesen. Zu Recht bezeichnet auch die Pflichtige eine
revisionsweise Korrektur der in den Vorjahren vorgenommenen
Ermessenseinschätzungen und -veranlagungen als aussichtslos und diese bilden
unstrittig auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch VGr, 12. April
2023, SB.2022.00078/79, E. 3.3 und 4.1.5 f.).
2.5.4
Entgegen der Ansicht der Pflichtigen besteht überdies keinerlei Anlass,
aufgrund des Wortlautes oder der ratio legis von Art. 67 Abs. 1 DBG
bzw. § 70 Abs. 1 StG vom Grundsatz der ungesäumten Verlustverrechnung
abzuweichen. Wie die Pflichtige in Rz. 30 der Beschwerdeschrift selbst
einräumt, sind bereits laut Gesetzeswortlaut all diejenigen Verluste von der
Verlustverrechnung ausgeschlossen, welche bereits früher hätten geltend gemacht
werden können. Ist ein Abzug in einer früheren Steuerperiode unterlassen
worden, kann die Verlustverrechnung in einer späteren Steuerperiode nicht
nachgeholt werden. Die Verluste sind damit stets in der folgenden Steuerperiode
mit Gewinn zu verrechnen, während eine verzögerte Verrechnung unzulässig ist
(BGr, 29. April 2014, 2C_696/2013, E. 3.1; BGr 11. März 2003,
2A.587/2002, E. 1.1). Ist eine
Verrechnung gleichwohl unterlassen worden, schliesst eine positive
Gewinneinschätzung notwendigerweise die Feststellung mit ein, dass kein
verrechenbarer Verlustvortrag (mehr) vorhanden ist. Dabei handelt es sich um
die Feststellung einer dauernden, von den besonderen Verhältnissen der
einzelnen Steuerperiode grundsätzlich unabhängigen Rechtslage; der Entscheid
wirkt daher periodenübergreifend. Folglich schliesst eine nicht auf null
lautende rechtskräftige Gewinneinschätzung die spätere Berücksichtigung von
Verlustüberschüssen generell aus, und zwar unabhängig davon, ob die frühere
Einschätzung bzw. Veranlagung als solche nach pflichtgemässem Ermessen oder als
ordentliche ergangen ist. Eine andere Lösung wäre mit der Rechtssicherheit
nicht vereinbar, da ansonsten frühere Beurteilungen der Steuer(justiz)behörden
in späteren Steuerperioden immer wieder infrage gestellt werden könnten (BGr,
29.
April 2014, 2C_696/2013, E. 3.4.2, mit Hinweisen).
Sowohl der Gesetzgeber als auch
die Praxis gehen damit weiterhin vom Grundsatz der ungesäumten
Verlustverrechnung aus und es muss im vorliegenden Verfahren nicht weiter
geklärt werden, ob die genannten Rechtsfolgen nun tatsächlich die Folgen einer
unwiderlegbaren (Verrechnungs-)Vermutung bzw. Fiktion sind oder einfach die
sachlogische Folge einer positiven Gewinnschätzung in der Vorperiode.
2.5.5
Nach Ausgeführtem ist nicht dem kantonalen Steueramt, sondern vielmehr der
Pflichtigen ein treuwidriges und widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen: Die
Pflichtige hat in den Steuerperioden 2017 und 2018 auch innert angesetzten
Mahnfristen keine Steuererklärungen eingereicht und nicht bloss auf die
fristgerechte Geltendmachung ihrer Verluste verzichtet, sondern auch deren
(zumindest von ihr behaupteten) Nichtberücksichtigung durch das kantonale
Steueramt nicht innert der jeweiligen Einsprachefristen gerügt. Die
nachträgliche Geltendmachung entsprechender Verlustvorträge erscheint deshalb
widersprüchlich und jedenfalls verspätet, während ein treuwidriges oder sonst wie
pflichtwidriges Verhalten der kantonalen Steuerbehörde weder substanziiert
dargelegt noch rechtzeitig gerügt wurde (vgl. wiederum BGr, 29. April
2014, 2C_696/2013, E. 3.4.2, mit Hinweisen). Selbst wenn die längst
rechtskräftigen Einschätzungen und Veranlagungen der Steuerperioden 2017 und
2018.
auf einer willkürlichen Schätzung basieren würden, hätte die Pflichtige
dies innert der jeweiligen Einsprachefrist rügen müssen und kann dieses
Versäumnis nicht nachträglich korrigiert werden, weder durch Gewährung einer
Revision hinsichtlich der ohnehin nicht verfahrensgegenständlichen Vorperioden,
noch durch die Zulassung der für die Steuerperiode 2019 steuermindernd geltend
gemachten Verlustvorträge.
2.5.6
Dies alles führt zur Abweisung der vereinigten Beschwerden. Da die
beantragten Korrekturen beim Kapital die im Fall einer Gutheissung der
Beschwerde hinfällig werdenden Steuerrückstellungen betreffen, entfallen diese
durch die Beschwerdeabweisung und ist der vorinstanzliche Entscheid auch
diesbezüglich vollumfänglich zu bestätigen. Entsprechend ist auch von der
eventualiter beantragten Rückweisung zur Neueinschätzung abzusehen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie § 152 StG
und § 17 Abs. 2 VRG bzw. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 144
Abs. 1 DBG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2023.00101 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2023.00102 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2019 wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00101 wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 6'087.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00102 wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3'552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C/ZH;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.