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Entscheid

SB.2023.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00105

15. Februar 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25149)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00105

SB.2023.00106

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie

direkte

Bundessteuer 2020,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend die Pflichtige) deklarierte in ihrer

Steuererklärung 2020 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte

Bundessteuer 2020) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2020). Hierbei

deklarierte sie Renten- und Pensionskassenleistung der Invaliden- sowie der C-Versicherungen

in einem Gesamtumfang von Fr. …, welche aber ihrer Ansicht nach lediglich

zu Fr. … beim Steuersatz zu berücksichtigen seien.

In Abweichung von dieser Steuerdeklaration setzte das

kantonale Steueramt das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. …

(direkte Bundessteuer 2020) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2020)

fest. Die Abweichung von der Steuererklärung erklärte das kantonale Steueramt

damit, dass die im Jahr 2020 deklarierten Renten- und Pensionskassenleistungen

erst im Folgejahr als zugeflossen gelten würden und dementsprechend dann zu

besteuern seien. In der strittigen Steuerperiode 2020 steuerlich massgebend seien

vielmehr die der Pflichtigen 2020 ausbezahlten Taggelder der Arbeitslosenkasse.

Abzugsseitig nicht im deklarierten Umfang akzeptiert wurde weiter der

Versicherungsabzug. Das steuerbare Vermögen wurde deklarationsgemäss auf Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern 2020) festgesetzt.

Die hiergegen erhobene Einsprache und ein

Sistierungsgesuch zur gleichzeitigen Erledigung mit der Steuerperiode 2021 wies

das Steueramt am 25. Juli 2022 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 12. September 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2023 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und es sei eine deklarationsgemässe Einschätzung bzw.

Veranlagung vorzunehmen. Eventualiter sei die Veranlagung bzw. Einschätzung zu

sistieren und dannzumal zusammen mit der Steuerperiode 2021 fortzusetzen.

Weiter wurde um eine Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und räumte den übrigen

Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Während sich das

Steueramt der Stadt D und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht

vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.203.00105) und direkter

Bundessteuer (SB.2023.00106) betreffen dieselbe Pflichtige und eine analoge

Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober

2023.

zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschrei­tung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungs­behörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermög­lichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Ver­waltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschrän­ken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

2.

Auch wenn die Beschwerdeführerin letztlich wünscht, mit

einem höheren steuerbaren Einkommen eingeschätzt bzw. veranlagt zu werden, ist

ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, da sie zugleich zu einem wesentlich

tieferen Satz eingeschätzt bzw. veranlagt werden will, was sich

entsprechend auf den strittigen Steuerbetrag auswirkt.

3.

3.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit § 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten

kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde

den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen

(vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1; BGr, 24. November

2016, 2C_996/2016, E. 2.2). Folglich muss sich die Begründung zwingend mit

den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinan­dersetzen

und sind blosse Verweise auf frühere Eingaben grundsätzlich unzulässig (vgl.

VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Verweise auf frühere

Eingaben lassen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen erkennen, soweit diese bereits vor Eröffnung des angefochtenen

Entscheids ergangen sind und die dortigen Erwägungen überhaupt noch nicht

berücksichtigen konnten (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 47; Felix Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 4. A. Zürich 2023, Art. 140 DBG N. 49).

3.2

Die

Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2023 ist äusserst rudimentär ausgefallen

und verweist zur Begründung weitgehend auf die Vorakten und frühere

Rechtsmitteleingaben, die nach Ansicht des Rechtsvertreters der Pflichtigen

"zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde" erhoben

werden sollten. Wie bereits dargelegt wurde, muss sich jedoch bereits aus der

Beschwerdeschrift die Begründung der Anträge ergeben und ist es nicht Sache des

Verwaltungsgerichts, sich die Begründungselemente aus früheren Eingaben

zusammenzusuchen. Insbesondere lässt der blosse Verweis auf frühere Eingaben

auch nicht die gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen

vorinstanzlichen Entscheid erkennen. Auf die Beschwerde ist damit nur insoweit

näher einzugehen, als dass sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen

auseinandersetzt und eine rechtsgenügliche Begründung enthält.

4.

4.1

Wie sich

aus den Verfahrensakten erschliesst, ist die Pflichtige seit Mai 2017 aufgrund

eines Hirnschlags mit Liegetrauma arbeitsunfähgig. Während der nachfolgenden

Abklärung ihrer Versicherungsansprüche und des massgeblichen Invaliditätsgrades

erhielt sie Leistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und der

Eidgenössischen Invalidenversicherung und später auch ihrer beruflichen

Vorsorge bei der C-Versicherung (nachfolgend ALK, IV und C-Versicherung)

ausbezahlt. Da ihre Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung und ihrer

Pensionskasse erst mit Rentenverfügung der IV vom 23. März 2021 bzw.

Leistungsabrechnung der C-Versicherung vom 25. März 2021 geklärt wurden,

erhielt sie im Jahr 2020 ausschliesslich Leistungen der vorleistungspflichtigen

ALK im Nettobetrag von insgesamt Fr. … ausbezahlt, welche im Folgejahr mit

ihren Ansprüchen gegenüber der IV und der C-Versicherung verrechnet wurden.

4.2

Das

steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 1 DBG). Die Einkommenssteuerpflicht

entsteht dabei mit dem Zufluss von Einkünften (RB 1995 Nr. 34). Dabei ist

der Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt vollendet, in welchem die steuerpflichtige

Person einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht, d. h. eine rechtlich und

tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung,

erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher.

Es muss dabei sowohl hinsichtlich des Bestands als auch hinsichtlich des

Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen, wobei es genügt, wenn die Höhe der

Forderung nach objektiven Kriterien bestimmbar ist (BGE 144 II 427 E. 7.2

m. w. H.; BGr, 17. Oktober

2012, 2C_319/2012, E. 2.3.1). Bevor ein Vermögenszugang als steuerbares

Einkommen qualifiziert werden kann, ist zudem zu prüfen, ob ihm nicht ein

korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht (siehe Markus Reich,

Rückerstattung von übersetzten Boni und anderen Lohnzahlungen, ASA 80

[2011/2012] 114; BGr, 29. Februar 2012, 2C_622/2011, E. 4).

4.3

Die

Pflichtige vertritt die Ansicht, dass die ihr 2020 zugeflossenen Leistungen der

ALV kein steuerbares Einkommen darstellen würden, da sie lediglich der

Zwischenfinanzierung dienten und später mit den Rentenansprüchen bzw.

IV-Leistungen verrechnet worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie im

vorinstanzlichen Entscheid ausführlich dargelegt wurde, waren die Leistungen

der IV und der C-Versicherung im Jahr 2020 gar noch nicht rechtskräftig

festgesetzt und konnten damit in der Steuerperiode 2020 auch nicht als

korrelierenden Vermögensabgang betrachtet werden, welcher die Zahlungen der ALV

neutralisiert hätte. Die im Jahr 2021 erfolgte partielle Verrechnung der

verschiedenen Ansprüche in Folge Subrogation hatte demgemäss keinen Einfluss

auf die strittige Steuerperiode, sondern höchstens auf die im vorliegenden

Verfahren nicht streitgegenständliche Steuerperiode 2021. Ohnehin hat die später

vorgenommene Verrechnung die empfangene Leistung der ALV nicht im eigentlichen

Sinne neutralisiert, sondern lediglich nachträglich durch eine andere,

ebenfalls steuerbare (Renten-)Leistung ersetzt, weshalb auch unter dem Aspekt

einer periodengerechten Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit nicht von einer Neutralisierung des Zuflusses auszugehen

ist. Sodann ist mit den pro 2020 ausbezahlten Taggeldern von total Fr. …

(netto) auch augenscheinlich kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen mit

einer Einmalleistung abgegolten worden, weshalb sich eine Besteuerung zum

privilegierten Steuersatz oder deren bloss teilweise Berücksichtigung bei der

Bestimmung des Steuersatzes ebenfalls verbietet. Zu all dem hat sich bereits

der vorinstanzliche Entscheid ausführlich geäussert, ohne dass sich die

Beschwerde mit den entsprechenden Erwägungen substanziiert auseinandersetzt. Es

kann deshalb auf die nach wie vor überzeugenden vor­instanzlichen Erwägungen

verwiesen werden, ohne dass im vorliegenden Entscheid die Argumente der

Vorinstanz noch einmal im Detail zu wiederholen sind (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

Ergänzend ist anzumerken, dass der in der Beschwerdeschrift

angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGr, 8. Juli 2022, 2C_879/2021 = StE

2023.

B 26.23 Nr. 3) gleich in mehrfacher Hinsicht nicht einschlägig

erscheint: Einerseits wird im zitierten Entscheid (E. 4.1) festgehalten,

dass der Vermögenszugang bereits im Zuflusszeitpunkt mit einem Vermögensabgang

belastet war, was vorliegend offenkundig nicht der Fall war. Andererseits ging

es beim bundesgerichtlichen Verfahren um die allfällige Rückzahlung eines

Stipendiums im Fall eines Abbruchs des Forschungsprojekts, was die empfangenen

Leistungen vollständig neutralisiert hätte. Vorliegend stellt die Verrechnung

der empfangenen Leistungen mit nachfolgend zugesprochenen Leistungen zumindest

wirtschaftlich betrachtet keine eigentliche Neutralisation der Empfänge dar und

verringern auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit während der

betroffenen Steuerperiode.

4.4

Weiter

sind sich die Parteien darüber uneinig, ob der Pflichtigen lediglich den

kleinen Versicherungsprämienabzug gemäss § 31 Abs. 1 lit. g Satz 1

StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG zusteht oder sich die Abzüge

nach § 31 Abs. 1 lit. g Satz 2 StG bzw. Art. 33 Abs. 1bis

DBG (in den jeweils Ende 2020 in Kraft stehenden Gesetzesfassungen) erhöhen.

Der grosse Versicherungsprämienabzug ist nach letztgenannten Bestimmungen

ausgeschlossen, wenn Beiträge an die berufliche Vorsorge (§ 31 Abs. 1 lit. d StG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG) oder an die

gebundene Selbstvorsorge (§ 31 Abs. 1 lit. e StG; Art. 33 Abs. 1

lit. e DBG) geleistet wurden.

Die Vorinstanzen kürzten die deklarierten

Versicherungspämienabzüge für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. die direkte

Bundessteuer von Fr. … bzw. Fr. … auf die jeweiligen (damaligen)

Maximalbeträge des kleinen Versicherungsprämienabzugs von Fr. … bzw. ...

Die Pflichtige pocht weiter auf die deklarationsgemässe Gewährung des grossen

Versicherungsprämienabzugs, da letztlich keine Beiträge an die 1. oder 2. Säule

geleistet bzw. sämtliche diesbezügliche Leistungen der ALV nach der Klärung der

Rentenansprüche zurückgefordert worden seien. Wie im vorinstanzlichen Entscheid

jedoch überzeugend dargelegt wurde, sind von der ALK zumindest vorübergehend

gewisse massgebliche Beträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d und e StG

bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG geleistet worden und

einkommensseitig berücksichtigt worden. Zudem wären bei Nichtberücksichtigung

der ALV-Leistungen konsequenterweise auch der jeweils gewährte Abzug für die

Berufsauslagen der Pflichtigen in Höhe von Fr. … zu verweigern gewesen,

was die begehrten Korrekturen beim Versicherungsabzug von (netto) Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuer 2020) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2020)

mehr als kompensiert hätte. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde der

Pflichtigen damit als unbegründet und kann ansonsten auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.5

Die

eventualiter beantragte Verfahrenssistierung zur gleichzeitigen Behandlung mit

der Steuerperiode 2021 erscheint bei dieser Sach- und Rechtslage und im

Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung nicht geboten. Weder hängt

der vorliegende Entscheid vom Ausgang nachfolgender Steuereinschätzungs- bzw.

-veranlagungsverfahren ab noch erscheint eine Sistierung zweckmässig (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

Da sich der Beschwerdeschrift ansonsten keine weiteren

substanziiert begründeten Rügen entnehmen lassen, ist die Beschwerde damit

vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese aufgrund der doch sehr rudimentären

Begründung überhaupt einzutreten ist.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Entschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

5.2

In Bezug

auf die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen lässt

sich der Beschwerde lediglich entnehmen, dass "je nach Ausgang der

vorliegenden Beschwerde die mangelhafte Begründung der Einschätzung/Veranlagung

und die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei dieser Bemessung zu

berücksichtigen sei". Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid

festgehalten, dass der Einspracheentscheid mangelhaft begründet und damit rein

formell das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt worden sei, der entsprechende

Mangel aber im steuerrekursgerichtlichen Verfahren geheilt werden könne.

Inwieweit diese Gehörsverletzung im Einspracheverfahren bei der

vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hätte

berücksichtigt werden müssen, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde

hierzu keine substanziierten Rügen und auch keinen klaren Antrag enthält. Damit

besteht auch kein Anlass, in die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen einzugreifen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2023.00105 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2023.00106 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00105 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00106 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt D;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.