SB.2023.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00105
15. Februar 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25149)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00105
SB.2023.00106
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie
direkte
Bundessteuer 2020,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend die Pflichtige) deklarierte in ihrer
Steuererklärung 2020 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte
Bundessteuer 2020) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2020). Hierbei
deklarierte sie Renten- und Pensionskassenleistung der Invaliden- sowie der C-Versicherungen
in einem Gesamtumfang von Fr. …, welche aber ihrer Ansicht nach lediglich
zu Fr. … beim Steuersatz zu berücksichtigen seien.
In Abweichung von dieser Steuerdeklaration setzte das
kantonale Steueramt das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. …
(direkte Bundessteuer 2020) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2020)
fest. Die Abweichung von der Steuererklärung erklärte das kantonale Steueramt
damit, dass die im Jahr 2020 deklarierten Renten- und Pensionskassenleistungen
erst im Folgejahr als zugeflossen gelten würden und dementsprechend dann zu
besteuern seien. In der strittigen Steuerperiode 2020 steuerlich massgebend seien
vielmehr die der Pflichtigen 2020 ausbezahlten Taggelder der Arbeitslosenkasse.
Abzugsseitig nicht im deklarierten Umfang akzeptiert wurde weiter der
Versicherungsabzug. Das steuerbare Vermögen wurde deklarationsgemäss auf Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern 2020) festgesetzt.
Die hiergegen erhobene Einsprache und ein
Sistierungsgesuch zur gleichzeitigen Erledigung mit der Steuerperiode 2021 wies
das Steueramt am 25. Juli 2022 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 12. September 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2023 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und es sei eine deklarationsgemässe Einschätzung bzw.
Veranlagung vorzunehmen. Eventualiter sei die Veranlagung bzw. Einschätzung zu
sistieren und dannzumal zusammen mit der Steuerperiode 2021 fortzusetzen.
Weiter wurde um eine Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und räumte den übrigen
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Während sich das
Steueramt der Stadt D und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht
vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.203.00105) und direkter
Bundessteuer (SB.2023.00106) betreffen dieselbe Pflichtige und eine analoge
Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober
2023.
zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).
2.
Auch wenn die Beschwerdeführerin letztlich wünscht, mit
einem höheren steuerbaren Einkommen eingeschätzt bzw. veranlagt zu werden, ist
ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, da sie zugleich zu einem wesentlich
tieferen Satz eingeschätzt bzw. veranlagt werden will, was sich
entsprechend auf den strittigen Steuerbetrag auswirkt.
3.
3.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit § 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten
kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde
den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen
(vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1; BGr, 24. November
2016, 2C_996/2016, E. 2.2). Folglich muss sich die Begründung zwingend mit
den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen
und sind blosse Verweise auf frühere Eingaben grundsätzlich unzulässig (vgl.
VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Verweise auf frühere
Eingaben lassen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen erkennen, soweit diese bereits vor Eröffnung des angefochtenen
Entscheids ergangen sind und die dortigen Erwägungen überhaupt noch nicht
berücksichtigen konnten (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 47; Felix Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 4. A. Zürich 2023, Art. 140 DBG N. 49).
3.2
Die
Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2023 ist äusserst rudimentär ausgefallen
und verweist zur Begründung weitgehend auf die Vorakten und frühere
Rechtsmitteleingaben, die nach Ansicht des Rechtsvertreters der Pflichtigen
"zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde" erhoben
werden sollten. Wie bereits dargelegt wurde, muss sich jedoch bereits aus der
Beschwerdeschrift die Begründung der Anträge ergeben und ist es nicht Sache des
Verwaltungsgerichts, sich die Begründungselemente aus früheren Eingaben
zusammenzusuchen. Insbesondere lässt der blosse Verweis auf frühere Eingaben
auch nicht die gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheid erkennen. Auf die Beschwerde ist damit nur insoweit
näher einzugehen, als dass sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzt und eine rechtsgenügliche Begründung enthält.
4.
4.1
Wie sich
aus den Verfahrensakten erschliesst, ist die Pflichtige seit Mai 2017 aufgrund
eines Hirnschlags mit Liegetrauma arbeitsunfähgig. Während der nachfolgenden
Abklärung ihrer Versicherungsansprüche und des massgeblichen Invaliditätsgrades
erhielt sie Leistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und der
Eidgenössischen Invalidenversicherung und später auch ihrer beruflichen
Vorsorge bei der C-Versicherung (nachfolgend ALK, IV und C-Versicherung)
ausbezahlt. Da ihre Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung und ihrer
Pensionskasse erst mit Rentenverfügung der IV vom 23. März 2021 bzw.
Leistungsabrechnung der C-Versicherung vom 25. März 2021 geklärt wurden,
erhielt sie im Jahr 2020 ausschliesslich Leistungen der vorleistungspflichtigen
ALK im Nettobetrag von insgesamt Fr. … ausbezahlt, welche im Folgejahr mit
ihren Ansprüchen gegenüber der IV und der C-Versicherung verrechnet wurden.
4.2
Das
steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 1 DBG). Die Einkommenssteuerpflicht
entsteht dabei mit dem Zufluss von Einkünften (RB 1995 Nr. 34). Dabei ist
der Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt vollendet, in welchem die steuerpflichtige
Person einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht, d. h. eine rechtlich und
tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung,
erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher.
Es muss dabei sowohl hinsichtlich des Bestands als auch hinsichtlich des
Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen, wobei es genügt, wenn die Höhe der
Forderung nach objektiven Kriterien bestimmbar ist (BGE 144 II 427 E. 7.2
m. w. H.; BGr, 17. Oktober
2012, 2C_319/2012, E. 2.3.1). Bevor ein Vermögenszugang als steuerbares
Einkommen qualifiziert werden kann, ist zudem zu prüfen, ob ihm nicht ein
korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht (siehe Markus Reich,
Rückerstattung von übersetzten Boni und anderen Lohnzahlungen, ASA 80
[2011/2012] 114; BGr, 29. Februar 2012, 2C_622/2011, E. 4).
4.3
Die
Pflichtige vertritt die Ansicht, dass die ihr 2020 zugeflossenen Leistungen der
ALV kein steuerbares Einkommen darstellen würden, da sie lediglich der
Zwischenfinanzierung dienten und später mit den Rentenansprüchen bzw.
IV-Leistungen verrechnet worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie im
vorinstanzlichen Entscheid ausführlich dargelegt wurde, waren die Leistungen
der IV und der C-Versicherung im Jahr 2020 gar noch nicht rechtskräftig
festgesetzt und konnten damit in der Steuerperiode 2020 auch nicht als
korrelierenden Vermögensabgang betrachtet werden, welcher die Zahlungen der ALV
neutralisiert hätte. Die im Jahr 2021 erfolgte partielle Verrechnung der
verschiedenen Ansprüche in Folge Subrogation hatte demgemäss keinen Einfluss
auf die strittige Steuerperiode, sondern höchstens auf die im vorliegenden
Verfahren nicht streitgegenständliche Steuerperiode 2021. Ohnehin hat die später
vorgenommene Verrechnung die empfangene Leistung der ALV nicht im eigentlichen
Sinne neutralisiert, sondern lediglich nachträglich durch eine andere,
ebenfalls steuerbare (Renten-)Leistung ersetzt, weshalb auch unter dem Aspekt
einer periodengerechten Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht von einer Neutralisierung des Zuflusses auszugehen
ist. Sodann ist mit den pro 2020 ausbezahlten Taggeldern von total Fr. …
(netto) auch augenscheinlich kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen mit
einer Einmalleistung abgegolten worden, weshalb sich eine Besteuerung zum
privilegierten Steuersatz oder deren bloss teilweise Berücksichtigung bei der
Bestimmung des Steuersatzes ebenfalls verbietet. Zu all dem hat sich bereits
der vorinstanzliche Entscheid ausführlich geäussert, ohne dass sich die
Beschwerde mit den entsprechenden Erwägungen substanziiert auseinandersetzt. Es
kann deshalb auf die nach wie vor überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden, ohne dass im vorliegenden Entscheid die Argumente der
Vorinstanz noch einmal im Detail zu wiederholen sind (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG).
Ergänzend ist anzumerken, dass der in der Beschwerdeschrift
angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGr, 8. Juli 2022, 2C_879/2021 = StE
2023.
B 26.23 Nr. 3) gleich in mehrfacher Hinsicht nicht einschlägig
erscheint: Einerseits wird im zitierten Entscheid (E. 4.1) festgehalten,
dass der Vermögenszugang bereits im Zuflusszeitpunkt mit einem Vermögensabgang
belastet war, was vorliegend offenkundig nicht der Fall war. Andererseits ging
es beim bundesgerichtlichen Verfahren um die allfällige Rückzahlung eines
Stipendiums im Fall eines Abbruchs des Forschungsprojekts, was die empfangenen
Leistungen vollständig neutralisiert hätte. Vorliegend stellt die Verrechnung
der empfangenen Leistungen mit nachfolgend zugesprochenen Leistungen zumindest
wirtschaftlich betrachtet keine eigentliche Neutralisation der Empfänge dar und
verringern auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit während der
betroffenen Steuerperiode.
4.4
Weiter
sind sich die Parteien darüber uneinig, ob der Pflichtigen lediglich den
kleinen Versicherungsprämienabzug gemäss § 31 Abs. 1 lit. g Satz 1
StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG zusteht oder sich die Abzüge
nach § 31 Abs. 1 lit. g Satz 2 StG bzw. Art. 33 Abs. 1bis
DBG (in den jeweils Ende 2020 in Kraft stehenden Gesetzesfassungen) erhöhen.
Der grosse Versicherungsprämienabzug ist nach letztgenannten Bestimmungen
ausgeschlossen, wenn Beiträge an die berufliche Vorsorge (§ 31 Abs. 1 lit. d StG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG) oder an die
gebundene Selbstvorsorge (§ 31 Abs. 1 lit. e StG; Art. 33 Abs. 1
lit. e DBG) geleistet wurden.
Die Vorinstanzen kürzten die deklarierten
Versicherungspämienabzüge für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. die direkte
Bundessteuer von Fr. … bzw. Fr. … auf die jeweiligen (damaligen)
Maximalbeträge des kleinen Versicherungsprämienabzugs von Fr. … bzw. ...
Die Pflichtige pocht weiter auf die deklarationsgemässe Gewährung des grossen
Versicherungsprämienabzugs, da letztlich keine Beiträge an die 1. oder 2. Säule
geleistet bzw. sämtliche diesbezügliche Leistungen der ALV nach der Klärung der
Rentenansprüche zurückgefordert worden seien. Wie im vorinstanzlichen Entscheid
jedoch überzeugend dargelegt wurde, sind von der ALK zumindest vorübergehend
gewisse massgebliche Beträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d und e StG
bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG geleistet worden und
einkommensseitig berücksichtigt worden. Zudem wären bei Nichtberücksichtigung
der ALV-Leistungen konsequenterweise auch der jeweils gewährte Abzug für die
Berufsauslagen der Pflichtigen in Höhe von Fr. … zu verweigern gewesen,
was die begehrten Korrekturen beim Versicherungsabzug von (netto) Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuer 2020) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2020)
mehr als kompensiert hätte. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde der
Pflichtigen damit als unbegründet und kann ansonsten auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.5
Die
eventualiter beantragte Verfahrenssistierung zur gleichzeitigen Behandlung mit
der Steuerperiode 2021 erscheint bei dieser Sach- und Rechtslage und im
Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung nicht geboten. Weder hängt
der vorliegende Entscheid vom Ausgang nachfolgender Steuereinschätzungs- bzw.
-veranlagungsverfahren ab noch erscheint eine Sistierung zweckmässig (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Da sich der Beschwerdeschrift ansonsten keine weiteren
substanziiert begründeten Rügen entnehmen lassen, ist die Beschwerde damit
vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese aufgrund der doch sehr rudimentären
Begründung überhaupt einzutreten ist.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Entschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
5.2
In Bezug
auf die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen lässt
sich der Beschwerde lediglich entnehmen, dass "je nach Ausgang der
vorliegenden Beschwerde die mangelhafte Begründung der Einschätzung/Veranlagung
und die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei dieser Bemessung zu
berücksichtigen sei". Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid
festgehalten, dass der Einspracheentscheid mangelhaft begründet und damit rein
formell das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt worden sei, der entsprechende
Mangel aber im steuerrekursgerichtlichen Verfahren geheilt werden könne.
Inwieweit diese Gehörsverletzung im Einspracheverfahren bei der
vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hätte
berücksichtigt werden müssen, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde
hierzu keine substanziierten Rügen und auch keinen klaren Antrag enthält. Damit
besteht auch kein Anlass, in die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen einzugreifen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2023.00105 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde SB.2023.00106 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00105 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00106 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt D;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.