SB.2023.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00107
31. Januar 2024Deutsch25 min
(URT.2024.25111)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00107
SB.2023.00108
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie
direkte
Bundessteuer 2018,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend: der Pflichtige) ist Vater der Kinder B (geboren 2012) und C
(geboren 2014). Mit der von ihm getrennt lebenden Kindsmutter D war er nicht
verheiratet. Die Eltern teilen sich das gemeinsame Sorgerecht. Die Kinder
stehen unter alternierender Obhut der Eltern und werden je zur Hälfte von der
Kindsmutter und vom Kindsvater betreut. Als Wohnsitz der Kinder wurde die
Wohnadresse des Vaters festgelegt. Mit Urteil des Obergerichts vom 24. April
2019 wurde der Unterhaltsanspruch der Kinder ab 1. Januar 2018 auf je Fr. 710.-
pro Monat und Kind (zuzüglich hälftiger Familienzulage), insgesamt je Fr. 810.-
pro Monat und Kind, festgesetzt. Nachdem der Pflichtige für die Zeit vom 1. Januar
2017 bis 30. Juli 2018 bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
insgesamt Fr. 34'200.- geleistet hatte, verblieb für die Zeit vom 1. Januar
2017 bis 30. Juli 2018 eine zu begleichende Restschuld von (total) Fr. 1'140.-.
Ab 1. August 2018 war ein monatlicher Unterhaltsbeitrag (zuzüglich
hälftiger Familienzulage) von je Fr. 710.- an die Kindsmutter geschuldet.
Im Übrigen erfolgt die Betreuung der Kinder jeweils auf eigene Kosten der
Eltern.
B. In der
Steuererklärung 2018 brachte der Pflichtige für das Kind C
Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 20'052.- zum Abzug und machte für die
Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer je einen hälftigen
Kinderabzug geltend. Mit Einschätzungsentscheid vom 22. März 2023 erhöhte
das kantonale Steueramt die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 20'704.-,
verweigerte aber den Kinderabzug und den damit verbundenen
Versicherungsprämienabzug. Folglich schätzte es den Pflichtigen für die Staats-
und Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Als Steuertarif brachte es den
Grundtarif zur Anwendung. Gleichentags erging die Veranlagungsverfügung
betreffend die direkte Bundessteuer 2018, mit welcher der Pflichtige mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … zum Grundtarif veranlagt wurde. Auch hier
wurde weder ein Abzug für Kinder noch ein zusätzlicher
Versicherungsprämienabzug für die Kinder zugelassen. Hiergegen erhob der
Pflichtige Einsprachen und verlangte im Hauptantrag einen Unterhaltsabzug von
total Fr. 20'052.- für beide Kinder, die Anwendung des Elterntarifs, die
Gewährung des hälftigen Kinderabzugs für beide Kinder und den vollen
Versicherungsprämienabzug für beide Kinder. Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli
2023 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab. Dies mit der Begründung,
dass eine Kombination des Abzugs für Unterhaltszahlungen mit dem Kinder- und
Versicherungsabzug nicht möglich sei.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob der Pflichtige Rekurs bzw.
erstinstanzliche Beschwerde an das Steuerrekursgericht, wobei er im Haupt- und
Eventualantrag dieselben Rechtsbegehren stellte wie im Einspracheverfahren. Mit
Entscheid vom 20. September 2023 wies das Steuerrekursgericht die
Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerden vom 30. Oktober
2023.
beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Im Hauptantrag stellte er folgende
Rechtsbegehren:
1.
Es
sei ihm der Unterhaltsabzug für beide Kinder in der Höhe von Fr. 20'052.-
zu gewähren.
2.
Es
sei ihm für jedes der beiden Kinder ein hälftiger Kinderabzug zu gewähren.
3.
Es
sei ihm für jedes der beiden Kinder der volle Versicherungsprämienabzug zu
gewähren.
4.
Er
sei zum Verheiratetentarif bzw. Einelterntarif zu besteuern.
5.
Es
sei zu prüfen, ob der Sachverhalt gegen das Gleichbehandlungsgebot und/oder
gegen die Gleichmässigkeit der Besteuerung verstosse.
6.
Für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei ihm eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'300.- zuzusprechen.
Eventualiter beantragte er:
1.
Es
sei ihm der ganze Kinderabzug für B zu gewähren.
2.
Es
sei ihm für jedes der beiden Kinder der hälftige Versicherungsprämienabzug zu
gewähren.
3.
Es
sei ihm ein ganzer Versicherungsprämienabzug für B zu gewähren.
4.
Das
Urteil des Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023
vereinigte die Abteilungspräsidentin i.V. die Verfahren SB.2023.00107
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 und SB.2023.00108 betreffend
direkte Bundessteuer 2018. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2023
wurde dem Pflichtigen, der weitestgehend eine Kopie der Rekursschrift als
Beschwerdeschrift einreichte, eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von
10.
Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde
einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Am 14.
November 2023 ging eine verbesserte Beschwerdeeingabe ein. In Abweichung von
der ersten Eingabe machte der Pflichtige neu eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
geltend.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegenden Beschwerden SB.2023.00107 (Staats- und
Gemeindesteuern 2018) und SB.2023.00108 (direkte Bundessteuer 2018) betreffen
denselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage,
weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 zu Recht
vereinigt wurden.
2.
2.1
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4
Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG]; Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit
den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen
(vgl. VGr, 1. Dezember 2021, SB.2021.00012, E. 1.2). Genügt die Rechtsschrift
diesen Erfordernissen nicht, ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine kurze,
nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der
Androhung, dass ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Der
gesetzliche Sinn der Nachfrist ist, rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige
vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren (VGr, 17. Mai
2021, SB.2021.00018 und SB.2021.00019, E. 1.4; VGr, 23. Januar 2020,
SB.2019.00077 und SB.2019.00078, E. 1.3.2; Silvia Hunziker/Corinna Bigler
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 140 N. 48).
2.2
Nachdem
die Beschwerde vom 30. Oktober 2023 eine Kopie der Rekursschrift
darstellte, wurde dem rechtsunkundigen Pflichtigen eine Nachfrist zur
Verbesserung der Beschwerde angesetzt. Mit Eingabe vom 14. November 2023
verbesserte der Pflichtige die Beschwerde; indes stellt auch diese Eingabe ab Rz. 24
"Steuerliche Entlastung" bis Rz. 27 "Steuertarif" im
Wesentlichen eine Kopie der Rekursschrift dar. Auf die Beschwerde ist daher nur
insoweit einzutreten, als nicht wörtlich die Ausführungen der Rekursschrift
wiederholt werden (vgl. dazu VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.2).
3.
3.1
Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG wird vom Reineinkommen für die Steuerberechnung ein
Kinderabzug je Fr. 9'000.- abgezogen für minderjährige Kinder unter
elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige
Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt zur
Hauptsache vom Steuerpflichtigen bestritten wird (Satz 1). Bei nicht
gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das
Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge
nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden
(Satz 2). Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende,
geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, ist in Bezug auf die Einkommenssteuer und die
Vermögenssteuer der Verheiratetentarif anwendbar (§ 35 Abs. 2 StG und
§ 47 Abs. 2 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern
unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je
zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den
Verheiratetentarif in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, der aus
seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache
bestreitet (§ 35 Abs. 2bis StG und § 47 Abs. 2bis
StG). Ferner steht dem Steuerpflichtigen, der einen vollen Kinderabzug geltend
machen kann, ein zusätzlicher Versicherungsprämienabzug in der Höhe von Fr. 1'300.-
pro Kind zu, respektive die Hälfte hiervon im Fall einer hälftigen Aufteilung
des Kinderabzugs (§ 31 Abs. 1 lit. g StG). Entsprechende
Bestimmungen finden sich im DBG: Laut Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG
(in der bis 31. Dezember 2022 gültigen und hier anwendbaren Fassung)
werden als Sozialabzug vom Einkommen abgezogen: Fr. 6'500.- für jedes
minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende
Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (1. Halbsatz);
werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig
aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine
Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das
Kind geltend gemacht werden (2. Halbsatz). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden
Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden,
geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder
unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren
Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt der Verheiratetentarif gemäss Art. 36
Abs. 2 DBG sinngemäss (Art. 36 Abs. 2bis Satz 1
DBG). Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für
jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person (Art. 36 Abs. 2bis
Satz 2 DBG). Ferner steht dem Steuerpflichtigen, der einen Kinderabzug
geltend machen kann, ein zusätzlicher Versicherungsprämienabzug in der Höhe von
Fr. 700.- für jedes Kind zu (Art. 33 Abs. 1bis lit. b
DBG).
3.2
Bei
getrennt besteuerten Eltern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den
Elterntarif, dem der Kinderabzug zusteht (BGE 141 II 338 E. 4.3 = Pra 105
[2016] Nr. 45; BGE 133 II 305 E. 6.6 = Pra 97 [2008] Nr. 39; BGE 131 II 553 E. 3.4 = Pra 95 [2006] Nr. 78). Sind zwei Inhaber der
elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug zu
gewähren, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des unter seiner
elterlichen Sorge stehenden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten wird
(Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich
2021, § 34 N. 28 und Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A.,
Zürich 2023, Art. 35 N. 37, jeweils auch zum Folgenden). Leistet ein
Elternteil trotz gemeinsamer elterlicher Sorge an den anderen
Unterhaltsbeiträge, ist steuerrechtlich davon auszugehen, dass der Kinderabzug
dem Empfänger der Unterhaltsbeiträge zusteht: Denn derjenige Elternteil, der
die Alimente als Einkommen versteuern muss, wird dadurch, dass diese seinen
eigenen Ressourcen gleichgestellt wird, als der Steuerpflichtige bestimmt, der
den Unterhalt des Kinds bestreitet. Eine Kumulation des
Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder und des Kinderabzugs in der Person der
gleichen steuerpflichtigen Person ist ausgeschlossen (BGr, 11. Oktober
2010, 2C_437/2010, E. 2.2; BGE 133 II 305 E. 8.4
= Pra 97 [2008] Nr. 39). Ebenso ist ausgeschlossen, dass der Tarif für
Ehepaare beiden geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen gewährt wird
(BGE 133 II 305 E. 6.8 = Pra 97 [2008] Nr. 39;
Richner et al., § 34 N. 29a). Das Kumulationsverbot von Unterhalts-
und Kinderabzug gilt aus Praktikabilitätsgründen unabhängig davon, ob sich das
Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht. Auch im Fall alternierender
Obhut gilt: Wer Unterhaltsbeiträge für Kinder leistet und diese von seinen
steuerbaren Einkünften abzieht, trägt steuerlich betrachtet keine Kosten des
Kinderunterhalts. Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der
Anspruchsberechtigte die Kosten des Kinderunterhalts in überwiegendem Ausmass
oder sogar vollständig trägt. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte mindestens
Kosten im Umfang des Kinderabzugs trägt. Diese steuersystematische Umverteilung
von Ressourcen hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, der
als zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgend gilt, Anspruch auf den
Kinderabzug hat (BGr, 18. Oktober 2023, 9C_696/2022, E. 2.4.2; siehe
auch Richner et al., Art. 35 N. 28). Dabei kann der zahlende
Elternteil nicht freiwillig auf die Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge
verzichten und stattdessen den Kinderabzug beanspruchen. Die durch die Leistung
von Kinderunterhaltsbeiträgen geschaffene Umverteilung der Mittel geht vor. Die
Zahlung bzw. die Entgegennahme von Unterhaltsbeiträgen präjudiziert somit die
Zuteilung des Sozialabzugs (BGr, 18. Oktober 2023, 9C_696/2022, E. 2.4.3).
4.
Das Steuerrekursgericht widmete sich zunächst der
Darstellung der gesetzlichen Grundlagen und der Praxis des Bundesgerichts und
resümierte daraus, dass es sich beim Kumulationsverbot in Bezug auf den Abzug
für Kinderunterhaltsbeiträge und den Kinderabzug um eine bewusste Entscheidung
des Gesetzgebers handle. Ein "manifestierter Rechtsirrtum", wie es
der Pflichtige ausdrücke, liege nicht vor. Dass die geleisteten
Kinderunterhaltsbeiträge vorliegend abzugsfähig seien, sei gänzlich
unumstritten. Der Umstand, dass der Pflichtige nur Unterhaltsbeiträge für seine
Tochter deklariert habe, ändere ferner nichts daran, dass er vom Obergericht
des Kantons Zürich dazu verpflichtet worden sei, für beide Kinder
Unterhaltsbeiträge zu leisten bzw. diese offenkundig auch leiste. Eine bewusst
fehlerhafte Deklaration der Alimente vermöge an der Rechtslage nichts zu
ändern. Der Pflichtige habe damit weder Anspruch auf einen halben noch auf
einen ganzen Kinderabzug. Da der Versicherungsprämienabzug an den Kinderabzug
gekoppelt sei und der Pflichtige keinen Anspruch auf den Kinderabzug habe,
bleibe ihm auch die Gewährung des hälftigen oder des ganzen
Versicherungsprämienabzugs für seine beiden Kinder verwehrt. Die Gewährung des
Verheiratetentarifs nach § 35 Abs. 2bis StG setze die
Berechtigung zum hälftigen Kinderabzug voraus, weshalb es vorliegend für die
Staats- und Gemeindesteuern beim Grundtarif sein Bewenden habe. Demgegenüber
werde für die Gewährung des Elterntarifs bei der direkten Bundessteuer in Art. 36
Abs. 2bis DBG verlangt, dass die steuerpflichtige Person mit
den Kindern im gleichen Haushalt zusammenlebe und deren Unterhalt zur
Hauptsache bestreite. Die Berechtigung zum hälftigen Kinderabzug werde somit
nicht vorausgesetzt. Würden jedoch Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 33 Abs 1
lit. c DBG in Abzug gebracht, so werde in steuerrechtlicher Hinsicht der
Unterhalt nicht bestritten. Weil der Pflichtige vorliegend Unterhaltsbeiträge
einkommensmindernd in Abzug bringe, sei er auch nicht zum Elterntarif
berechtigt. Sofern der Pflichtige schliesslich geltend mache, Art. 35 Abs. 1
lit. a DBG verstosse in Fällen alternierender Obhut gegen das
Gleichbehandlungsgebot, sei zu beachten, dass die Gerichte selbst dann an
Bundesgesetze gebunden seien, wenn sich diese als verfassungswidrig erweisen
sollten. Dies gelte gestützt auf Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) auch vor Bundesgericht. Aufgrund des Anwendungsgebots
bundesgesetzlicher Regelungen könne vorliegend offengelassen werden, ob das
Bundesrecht zu einem rechtsungleichen Ergebnis führen würde. Soweit der
Pflichtige schliesslich beantrage, der Abzug für Unterhaltsbeiträge sei auf Fr. 20'052.-
zu reduzieren, fehle ihm ein steuerrechtliches Interesse am Antrag auf eine
Höherveranlagung, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten sei.
5.
5.1
Der
Pflichtige rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Namentlich habe sich diese nicht bzw. nicht genügend mit seinen Rügen
auseinandergesetzt und bloss auf steuerrechtliche Artikel und
Bundesgerichtsurteile verwiesen, ohne sich mit dem konkreten Sachverhalt zu
befassen. Insbesondere gäbe es nicht einmal einen Verweis auf die von ihm
zitierte Studie "Anna und Hans". Auch sei auf keine seiner in der
Rekursschrift aufgelisteten "Denkstützen" eingegangen worden. Auch
habe die Vorinstanz es unterlassen, sich mit der – in der Konstellation
alternierende Obhut mit Unterhaltszahlung – gegen das Gleichbehandlungsgebot
verstossende Regelung von Art. 34 lit. a DBG (recte: Art. 35
Abs. 1 lit. a DBG) auseinanderzusetzen und lediglich auf Art. 190
BV verwiesen.
5.2
5.2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist
formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1;
BGE 135 I 187 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 106 [2017] Nr. 2;
BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
5.2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Der Begründungspflicht genügt bereits, wenn die Behörde sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.3
Die vom
Pflichtigen im Rekursverfahren eingereichte Studie "Anna und Hans"
(mit unbekannter Urheberschaft) befasst sich mit der unterschiedlichen
Steuerbelastung von Paaren bzw. getrennten Paaren mit zwei Kindern, unter
Auflistung verschiedener Lebensmodelle. Der Pflichtige brachte vor, der
Unterhaltspflichtige in der Variante alternierende Obhut mit
Unterhaltszahlungen werde laut Studie steuerlich am stärksten belastet. Das
Steuerrekursgericht war indes nicht gehalten, die Angaben gemäss der
theoretischen Studie "Anna und Hans" abstrakt zu überprüfen, da sich
diese nicht mit dem konkreten Sachverhalt des Pflichtigen befasst. Gleiches
gilt für die Hypothesen des Pflichtigen in Form von "Denkstützen":
Das Steuerrekursgericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Parteistandpunkt
auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Rechtslage klar ist und zur Thematik des Kinderabzugs eine reichhaltige,
konstante Praxis des Bundesgerichts besteht, weshalb die Anforderungen an die
Begründungsdichte weniger streng sind (vgl. dazu René Wiederkehr/Kaspar Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 596 und Rz. 603).
Hingegen befasste sich das Steuerrekursgericht nicht mit der Rüge des
Pflichtigen, wonach die aktuelle Steuerpraxis im Fall des Lebensmodells "Alternierende
Obhut mit Unterhaltszahlungen" den Unterhaltsempfänger doppelt entlaste,
während der Unterhaltspflichtige keine Entlastung erhalte. Dies führe – wie in seinem Fall – zu einer Ungleichbehandlung:
Diese Ungleichbehandlung halte der Rechtsgleichheit nicht stand. Das Steuerrekursgericht
erwog hierzu lediglich, dass unter dem Blickwinkel des
Gleichbehandlungsgrundsatzes getrennte Eltern mit Eltern in intakter Ehe zu
vergleichen seien. Diese beiden Kategorien seinen möglichst gleich zu
behandeln. Beiden Kategorien sei die Kumulierung des Kinderabzugs und des
Unterhaltsabzugs untersagt. Dies gelte auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge
sowie alternierender Obhut. Ferner könne aufgrund von Art. 190 BV
offengelassen werden, ob ein rechtsungleiches Ergebnis vorliege, da das Gericht
an Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG gebunden sei. Mit diesen
Ausführungen vermag das Steuerrekursgericht den Begründungsanforderungen nicht
zu genügen: Einerseits befasst es sich nur mit dem Verhältnis verheiratete
Eltern/getrennte Eltern, nicht aber mit der allfälligen Ungleichbehandlung von
Unterhaltsverpflichtetem/Unterhaltsempfänger. Andererseits handelt es sich bei Art. 190
BV gerade nicht um ein Überprüfungsgebot, sondern um ein Anwendungsgebot (BGE 137 I 23 E. 2.4.4; BGE 136 II 120 E. 3.5.1). Das Steuerrekursgericht
wäre daher verpflichtet gewesen, auch auf die mögliche Ungleichbehandlung von
Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsempfänger einzugehen. In diesem Punkt
hat es das rechtliche Gehör des Pflichtigen verletzt, wobei die
Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt. Vorliegend würde eine
Rückweisung ohnehin zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen, weshalb eine solche unterbleiben kann. Denn wie gleich zu
zeigen sein wird, hat der Pflichtige weder Anspruch auf den Kinderabzug noch
auf den Versicherungsprämienabzug oder den Elterntarif. Indes ist der
festgestellten Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenverteilung angemessen
Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 30. März 2020, 1C_158/2019, E. 6; BGr,
15.
Februar 2017, 1C_397/2016, E. 4.2).
6.
6.1
Vorliegend
wurde der Pflichtige verpflichtet, im Jahr 2018 für seine Kinder monatliche
Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'420.-, insgesamt Fr. 17'040.- im Jahr,
zu leisten. Weiter bezieht er Familienzulagen von Fr. 400.- pro Monat (je Fr. 200.-
pro Kind), welche er zur Hälfte an seine Ex-Partnerin weiterzuleiten hat.
Gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1
lit. c DBG kann er die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge in Abzug
bringen. Das kantonale Steueramt gewährte ihm einen Abzug von Fr. 20'704.-.
Auf den Antrag auf Kürzung dieses Betrags auf Fr. 20'052.- ist mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. dazu auch die entsprechenden
Ausführungen des Steuerrekursgerichts in E. 4d des angefochtenen
Entscheids). Aufgrund des Kongruenzprinzips hat die Empfängerin die erhaltenen
Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern (§ 23 lit. f StG bzw. Art. 23
lit. f DBG). Dies wird vom Pflichtigen nicht bestritten. Das Leisten von
Unterhaltsbeiträgen und der damit verbundene Steuerabzug hat die Verweigerung
des Kinderabzugs sowohl im Hinblick auf die Staats- und Gemeindesteuern als
auch im Hinblick auf die direkte Bundessteuer zur Folge. Dies gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann, wenn – wie hier – die Kinder je
zur Hälfte in alternierender Obhut stehen. Demzufolge ist dem Pflichtigen auch
der Elterntarif und der Versicherungsabzug zu verweigern. Indessen sind die
rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Elterntarif bzw. Verheiratetentarif
(E. 4c des angefochtenen Entscheids) mit Blick auf die Staats- und
Gemeindesteuern zu korrigieren: Die Gewährung des Verheiratetentarifs/Elterntarifs
setzt nicht grundsätzlich die Berechtigung zum hälftigen Kinderabzug
voraus. Die Bestimmung von § 35 Abs. 2bis StG ist nur bei
nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer
elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte
zusteht, weil keine Unterhaltsbeiträge fliessen, anwendbar. Vorliegend wäre § 35 Abs. 2 StG einschlägig gewesen, welcher auch für geschiedene und ledige
Steuerpflichtige gilt, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben. Lebt ein minderjähriges Kind regelmässig in beiden
Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern, steht der Elterntarif demjenigen
Elternteil zu, der für das Kind den Kinderabzug geltend machen kann (Richner et
al., § 35 N. 36).
6.2
Der
Pflichtige stellt infrage, dass die Zahlung bzw. die Entgegennahme von
Unterhaltsbeiträgen auch die Zuteilung des Kinderabzugs präjudiziere. Er bringt
vor, in der Konstellation der alternierenden Obhut mit Unterhaltszahlungen
halte die Annahme des Bundesgerichts, der Unterhaltsempfänger setze zusätzliche
eigene Mittel für die Bedürfnisse der Kinder ein, nicht stand. Vorliegend
verfüge die Kindsmutter über ein nicht betreuungsbedingtes Manko, weshalb sie
keine eigene Mittel für den Bedarf der Kinder aufbringen könne. Vielmehr würden
sämtliche Kinderkosten bei der Kindsmutter nur über Unterhaltsbeiträge
finanziert. Alle zusätzlichen Kosten (Hobby, Krankenkasse, Gesundheitskosten
usw.) würden direkt und nicht mittels Unterhaltszahlungen via Mutter gedeckt.
Bei dieser Argumentation verkennt der Pflichtige, dass Unterhaltszahlungen eine
Verschiebung von Ressourcen bedeuten. Der Steuerpflichtige, der Kinderunterhaltszahlungen
erhält, verwendet sie für den Unterhalt des Kindes anstelle eigener Ressourcen;
der Kinderunterhalt wird diesen Ressourcen gleichgestellt, und er wird bei ihm
besteuert. Steuerrechtlich gesehen sorgt damit dieser Steuerpflichtige ganz
oder zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes und hat Anspruch auf den Kinderabzug
(vgl. BGE 133 II 305 E. 6.5 = Pra 97 [2008] Nr. 39; BGr, 18. Oktober
2023, 9C_696/2022, E. 2.4.2). Dabei ist der Pflichtige, der davon
auszugehen scheint, dass er die Hauptlasten des Kinderunterhalts trage,
zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Ex-Partnerin des Pflichtigen erzielte
in der Steuerperiode 2018 ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. …
(S. 19 und 39 des Urteils des Obergerichts vom 24. April 2019).
Zusätzlich erhielt sie monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 1'620.-
für die Kinder, was monatlichen Einkünften von Fr. … entspricht bzw.
jährlichen Einkünften von Fr. …. Der Pflichtige erzielte dagegen ein
monatliches Einkommen von Fr. … (exkl. Familienzulagen; siehe S. 22
und 39 des Urteils des Obergerichts) bzw. Fr… im Jahr; sein steuerbares
Einkommen ist für die Steuerperiode 2018 gemäss Einspracheentscheid auf Fr. …
zu beziffern. Die Kindsmutter muss damit ihre eigenen Auslagen und jene der
Kinder (zur Hälfte) mit einem Einkommen decken, das nicht einmal der Hälfte des
Einkommens des Pflichtigen entspricht. Selbst wenn der Pflichtige noch
zusätzlich für die ausserordentlichen Kinderkosten aufkommt, bestreitet die
Kindsmutter (qua Ressourcenverschiebung) zur Hauptsache den Unterhalt der
Kinder. Dass der Pflichtige im Verhältnis zu seiner Ex-Partnerin eine höhere
Steuerlast trägt, entspricht daher gerade dem Grundsatz der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das
Gebot der vertikalen Steuergerechtigkeit verlangt, dass im Sinn der
verhältnismässigen Gleichheit der wirtschaftlich Leistungsfähigere einen
höheren Prozentsatz seines Einkommens als Steuer zu zahlen hat als der
wirtschaftlich Schwächere (BGE 141 II 338 E. 3.2 = Pra 105 [2016] Nr. 45;
Richner et al., VB zu StG N. 70). Mit den Sozialabzügen und Steuertarifen
wird bezweckt, die Steuerbelastung – in schematischer Weise – an die
spezifische persönliche und wirtschaftliche Situation jeder Kategorie von
Steuerpflichtigen anzupassen (vgl. BGE 141 II 338 E. 4.5 = Pra 105
[2016] Nr. 45; BGE 133 II 305 E. 5.1; BGr, 23. Juni 2022,
2C_533/2021, E. 6.4.1). Im Einklang mit diesem Zweck steht, dass der
Kinderabzug der wirtschaftlich schlechter gestellten Ex-Partnerin des
Pflichtigen, welche – wie hier aufgrund der Ressourcenverschiebung – zur
Hauptsache für den Kinderunterhalt aufkommt, zugewiesen wird und diese vom
günstigeren Steuertarif profitiert (vgl. dazu auch BGE 141 II 338 E. 6.1
und 6.3.1 = Pra 105 [2016] Nr. 45).
6.3
6.3.1
Weiter bringt der Pflichtige vor, das kantonale Steueramt habe den
Versicherungsprämienabzug einfachheitshalber auf den Unterhaltsabzug addiert.
Dieses willkürliche Vorgehen sei vom kantonalen Steueramt im
Einspracheentscheid (S. 4 Abs. 2) explizit ausgewiesen worden. Die
Behauptung des Steuerrekursgerichts, bei der Differenz von Fr. 652.- könne
es sich nicht um den Versicherungsabzug handeln, sei willkürlich.
6.3.2
Das Steuerrekursgericht erwog, es könne nicht nachvollziehen, weshalb das
kantonale Steueramt Unterhaltsbeiträge von Fr. 20'704.- statt den
beantragten Fr. 20'052.- zum Abzug zugelassen habe. Entgegen der Meinung
des Pflichtigen handle es sich bei der Differenz von Fr. 652.- nicht um
den Versicherungsprämienabzug, da dieser gestrichen worden sei. Angesichts der
Geringfügigkeit des Betrags, welcher ohnehin zugunsten des Pflichtigen
ausfalle, könne auf weitere Abklärungen verzichtet werden.
6.3.3
Die Ansicht des Pflichtigen, das kantonale Steueramt habe einen Teil des
Versicherungsprämienabzugs unter dem Titel Unterhaltskosten zum Abzug
zugelassen, trifft nicht zu: Gemäss Einspracheentscheid S. 4 Abs. 2
korrigierte die Steuerkommissärin die Unterhaltsbeiträge geringfügig zugunsten
des Steuerpflichtigen; überdies rechnete sie den vom Pflichtigen geltend
gemachten halben Kinder- und Versicherungsprämienabzug auf. Aufrechnen bedeutet
in diesem Zusammenhang, dass kein Kinder- und Versicherungsprämienabzug
zugelassen und dieser komplett gestrichen wurde. Dies ergibt sich auch aus der
dem Einschätzungsentscheid bzw. der Veranlagungsverfügung beiliegenden
Berechnungsmitteilung.
6.4
Der
Pflichtige beanstandet weiter, dass nur der Unterhaltsempfänger den
Versicherungsprämienabzug geltend machen könne, selbst wenn die
Versicherungsprämien vom Unterhaltsverpflichteten direkt beglichen würden. Der
Unterhaltsverpflichtete könne dagegen keinen Abzug machen.
Gemäss Urteil des Obergerichts vom 24. April 2019 (S. 34)
wurde beim Barbedarf der Kinder ein Betrag von Fr. 116.- pro Monat/Kind
beim Vater für die Krankenkasse eingerechnet. Der aufseiten der Mutter
angerechnete Barunterhalt für die Kinder enthält keinen Betrag für die
Krankenkasse. Somit enthält der vom Vater an die Kindsmutter ab 1. Januar
2018.
geleisteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 810.- pro Monat und Kind
keinen Betrag für die Krankenkasse. Insoweit kommt es auch nicht zu einer
Ressourcenverschiebung, wenn der Pflichtige die vollen Krankenkassenprämien
direkt an den Versicherer leistet: Hier findet eben gerade keine Verschiebung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Pflichtigen zur Ex-Partnerin statt.
Da ihr keine Leistung zufliesst, kommt das Korrespondenzprinzip nicht zum
Tragen. Die vom Pflichtigen bezahlten Versicherungsprämien stellen daher
steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar (siehe dazu § 33 lit. a StG bzw. Art. 34 lit. a DBG). Der Versicherungsprämienabzug, der mit
dem Kinderabzug verknüpft ist, steht daher der Kindsmutter zu.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden des Pflichtigen
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage besteht
auch kein Raum für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
wären die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Nach dem Verursacherprinzip rechtfertigt es sich jedoch, zumindest ein
Teil der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise auch dem
Steuerrekursgericht aufzuerlegen (vgl. BGr, 30. März 2020, 1C_158/2019, E. 6;
VGr, 21. Dezember 2022, SB.2022.00107, E. 6.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 13 N. 59 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/10 dem Steuerrekursgericht und zu 9/10
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2
Eine
Umtriebsentschädigung ist dem materiell unterliegenden Pflichtigen dagegen
nicht zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, dass ihm ein besonderer Aufwand
entstanden wäre (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2023.00107 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde SB.2023.00108 betreffend direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00107 wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 687.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00108 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer und zu 1/10 der Vorinstanz
auferlegt.
6.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde E;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).