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Entscheid

SB.2023.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00109

21. August 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25563)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00109

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A AG,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (1.1.2017–31.12.2022),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG bezweckt gemäss Eintrag im

Handelsregister ...

Die Gesellschaft wurde am 25. Oktober 2009 mit

Sitz an der C-Strasse 01 in D (ZG) gegründet und hatte ihren formellen

Sitz in der Folge in E (ZG) und D (ZG) an unterschiedlichen Adressen: vom 18. Juli

2017 bis zum 26. Januar 2021 an der F-Strasse 02 in E, vom 26. Januar

2021 bis zum 21. Mai 2021 an der G-Strasse 03 in E, vom 21. Mai

2021 bis zum 9. Januar an der H-Strasse 04 in D und anschliessend an

der I-Strasse 05 in D. Einzige Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre,

beide mit Einzelunterschrift, sind die bis 2022 in J wohnhaften Ehegatten K und

L.

Mit Auflage vom 24. Oktober 2022 teilte das

kantonale Steueramt der A AG mit, dass aufgrund der räumlichen

Verhältnisse des Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift, K, wohnhaft

in J im Kanton Zürich, nicht ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass die Fäden

der Geschäftsführung nicht an dessen Wohnsitz zusammenlaufen würden. Für die

Untersuchung der potenziellen Steuerpflicht im Kanton seien Abklärungen zu

treffen. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale Steueramt verschiedene

Unterlagen und Angaben von der A AG ein, darunter Kopien ihrer

Mietverträge ab 2017, Angaben über die bestehende Infrastruktur im Detail in D

und E sowie über allfälliges Personal seit 2017, Nachweise über Telefon-,

Strom- und Parkplatzkosten, Angaben über eine allfällige Vergütung eines

Arbeitsraums des Verwaltungsratspräsidenten am Privatwohnsitz in J (ZH), ihre

vollständigen Jahresrechnungen ab dem Steuerjahr 2017 sowie eine detaillierte

Stellungnahme dazu, ob und inwiefern die A AG Geschäftsbeziehungen zu den

Gesellschaften – namentlich M AG in N (ZH) und der O AG in D

(ZG) – unterhalte, in denen K ebenfalls einzelzeichnungsberechtigt sei.

Mit Eingabe vom 19. November 2022 äusserte die A AG,

sie habe keine Mitwirkungspflicht, ersuche aber vorsorglich um Fristerstreckung

für den Fall, dass das kantonale Steueramt anderer Ansicht sei. Mit

Stellungnahme vom 6. Januar 2023 führte sie aus, sie sei eine klassische

Holdinggesellschaft und halte einige wenige Beteiligungen, die kaum Zeit in

Anspruch nehmen würden, weshalb sie keine Kunden empfange und keine Akquisition

betreibe. Im Weiteren blieb die Auflage unerfüllt.

Am 17. Januar 2023 mahnte das kantonale Steueramt

die A AG zur Erfüllung der Auflage. Mit Antwort vom 15. Februar 2023

bestritt die A AG ihre Mitwirkungspflicht erneut.

Daraufhin erliess das kantonale Steueramt am 9. März

2023 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons

Zürich für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis mindestens zum

31. Dezember 2022. Mit Eingabe vom 11. April 2023 erhob die A AG

hiergegen Einsprache. Das kantonale Steueramt wies diese mit Entscheid vom 22. Mai

2023 ab.

Erwägungen

II.

Nachdem das Steuerrekursgericht die Akten der A AG

der Geschäftsjahre 2016 bis 2021 gestützt auf Art. 39 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bei der kantonalen Steuerverwaltung

des Kantons Zug eingeholt hatte, wies es den Rekurs mit Entscheid vom 19. September

2023.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. November 2023 liess die A AG

dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei – unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen – aufzuheben und an das kantonale Steueramt

zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Steuerhoheit

des Kantons Zürich zu verneinen.

Das Steuerrekursgericht liess sich am 10. November

2023.

zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 beantragte auch das kantonale

Steueramt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Das Steueramt der

Gemeinde J liess sich nicht vernehmen.

Mit Replik vom 27. November 2023 nahm die A AG

noch einmal Stellung zur Frage des Aktenbeizugs und des Anspruchs auf

rechtliches Gehör.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;

VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB

1982.

Nr. 90).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der

Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2022 im Kanton Zürich

steuerpflichtig war.

2.2

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem

statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,

wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich

geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die

normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.

In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der

effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet

(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1;

22.

Dezember 2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008,

2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia

Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A.,

Basel 2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber

in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;

Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern

2015, S. 46 ff.).

In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)

setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum

Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20

Abs. 1 StHG stets an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am

Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden

Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der

Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,

2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass

die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird

(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit

Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen

(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von

der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten

Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der

Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide

beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der

Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der

Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit

Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer

Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei

einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten

wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes

Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl.

auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).

Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen

vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.

Der Wohnsitz, der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte

allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort

nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen

werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen

Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

2.3

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f. mit

weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).

Ist der

Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so

obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von

ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine

hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige

Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer

Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen

verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des

Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch

vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss

erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der

Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine

Verpflichtung, den Gegenbeweis zu führen, besteht nicht und deshalb ist damit

auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai

2019, A-4939/2018, E. 2.5).

2.4

Hinsichtlich

der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren

hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die

präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht

um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive

Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person

in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt

werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit

Hinweisen). Da der Streitgegenstand in

Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die

Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen

und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium

nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig

über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr,

8.

Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1; VGr, 29. Mai

2024, SB.2024.00028, E. 2.4).

3.

3.1

Streitig

ist zwischen den Parteien unter anderem, ob die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet war. Sie selbst stellt dies

in Abrede und beanstandet den Beizug ausserkantonaler Steuerakten, namentlich

ihrer Jahresrechnungen, durch die Vorinstanz. Überdies macht sie geltend, ihr

rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, weil sie über den Beizug der

Akten nicht orientiert worden sei und sich daher zu möglichen neuen Indizien

nicht habe äussern können, welche eine Steuerpflicht ihrerseits im Kanton

Zürich in den fraglichen Steuerperioden begründen könnten. Es liege zudem eine

unzulässige "fishing expedition" vor, denn ein Anfangsverdacht über

eine mögliche Steuerpflicht ihrerseits im Kanton Zürich habe nicht vorgelegen.

3.2

3.2.1

Unter Verweis auf die vorstehende Rechtsprechung ist eine

Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren klar zu

bejahen: Sofern es bloss um die Frage geht, ob sie in den fraglichen

Steuerperioden im Kanton Zürich steuerpflichtig war, war sie zur Mitwirkung

verpflichtet. Sie war folglich gehalten, sämtliche Auskünfte über Tatsachen zu

erteilen oder Belege und Urkunden einzureichen, welche für die Klärung einer

allfälligen steuerlichen Zugehörigkeit relevant schienen (VGr, 29. Mai

2024, SB.2024.00028, E. 3.1 [noch nicht rechtskräftig]).

3.2.2

Hinsichtlich des Vorhalts einer unzulässigen "fishing expedition"

ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine

Holdinggesellschaft handelt, welche im fraglichen Zeitpunkt durch zwei im

Kanton Zürich wohnhafte Verwaltungsräte beherrscht wurde. Die

Holdinggesellschaft hielt 100 % der Anteile der O AG mit Sitz in D

(ZG), welche wiederum zu 100 % die M AG mit statutarischem Sitz in N

(ZH) hielt. Letztere war zu diesem Zeitpunkt eine operative Gesellschaft. Bei

beiden letzteren Gesellschaften war der Verwaltungsratspräsident der

Beschwerdeführerin Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung.

Die O AG war offenbar – gemäss im Internet zugänglicher Quelle –

Auftraggeberin des Gebäudes P in N. Bereits aus dieser Verknüpfung drängte

sich eine Überprüfung des Ortes ihrer tatsächlichen Verwaltung auf und kann von

einer "fishing expedition" bzw. einer verbotenen Beweisausforschung

keine Rede sein, lagen die besagten Verbindungen der Beschwerdeführerin zum

Kanton Zürich doch auf der Hand und mussten diese ihr auch bekannt sein.

Aufgrund der Untersuchungspflicht war das Steueramt gehalten, weitere

Abklärungen zu einer möglichen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton

Zürich vorzunehmen. Die Eröffnung des vorliegenden Steuerhoheitsverfahrens

erweist sich somit als rechtmässig.

3.2.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es bei einer Holdinggesellschaft

keiner eigentlichen Geschäftsleitung bedürfe, da diese Funktion vom

Verwaltungsrat ausgeübt werde. Das Steueramt unterliege einem Missverständnis,

weil nicht zwischen der Beschwerdeführerin als Aktionärin der M AG und der

operativen Geschäftstätigkeit der M AG unterschieden werde. Die operative

Gesellschaft werde durch ihre Organe und nicht durch die Beschwerdeführerin als

Aktionärin geführt. Weshalb die Beschwerdeführerin ihren Holdingzweck nicht am

Sitz ausführen könne, werde nirgends erklärt.

3.2.4

Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass das Steueramt mit seiner

Auflage gerade klären wollte, ob sie lediglich einen Holdingzweck verfolgt,

weil es auf die Verbindung zur operativen Gesellschaft mit Sitz im Kanton

Zürich aufmerksam wurde. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer möglichen

tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich massen das

Steueramt und die Vorinstanz den genannten Wohn- und Arbeitsorten der

Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin besonderes Gewicht zu. Die betreffenden

Informationen konnte das Steueramt dem öffentlich einsehbaren Handelsregister

entnehmen. Die Vorinstanz erwog aufgrund der von ihr beim Steueramt des Kantons

Zug eingeforderten Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin zudem, dass

keinerlei Mietaufwand, nicht einmal eine Domizilgebühr angefallen sei. Mangels

Räumlichkeiten am Sitz der Beschwerdeführerin und mangels Mietaufwand hätten

gar keine Funktionen am Sitz der Gesellschaft durchgeführt werden können. Dem

ist beizupflichten. Daran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin

nichts, dass die Mietkosten von einer anderen Konzerngesellschaft für alle

bezahlt und weiterverrechnet werde. Gerade diese Weiterverrechnungen der Kosten

wurde in keiner Weise belegt und es ist in keiner Weise dargetan, dass die

Beschwerdeführerin im Kanton Zug Räumlichkeiten zur Verfügung gehabt hätte, wie

sie behauptet. Zudem ist anzufügen, dass die Entscheide der Verwaltungsräte

einer Holding, wie beispielsweise das Beibehalten oder das Abstossen von

Beteilungen, gerade nicht ortsgebunden sind. Diese Entscheide werden von den

Verwaltungsräten, wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, als

Geschäftsleitung der Holdinggesellschaft gefällt. Da beide Verwaltungsräte am

selben Ort wohnten und die Beschwerdeführerin keine Örtlichkeiten an ihrem Sitz

anmietete, drängt sich die Vermutung gerade auf, dass sie die Entscheide

gemeinsam an ihrem Wohnsitz fällen konnten und hierfür nicht extra nach D an

den Sitz der Gesellschaft fahren mussten, wo sie keine eingerichtete Besprechungsmöglichkeit

vorgefunden hätten.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist, gerade wenn

die Geschäftsführungstätigkeit einer Gesellschaft an verschiedenen Orten

wahrgenommen wird, bei fehlenden festen Geschäftseinrichtungen und angestelltem

Personal für die tatsächliche Verwaltung der Firma mit grosser

Wahrscheinlichkeit – und mangels anderer geografischer schwerpunktmässiger

Anknüpfungspunkte – am Wohnsitz des Geschäftsführers (oder hier der

Dispositiv

Geschäftsführer) anzuknüpfen. Demnach ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn

sie festhält, dass der durch das kantonale Steueramt geltend gemachte Ort der

tatsächlichen Verwaltung am (damaligen) Wohnsitz von K und L in J im Sinne des

Hauptbeweises sehr wahrscheinlich ist. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin

gelegen, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der tatsächlichen

Verwaltung an ihrem Sitz zu erbringen.

3.2.5

Es ist anzumerken, dass die Vorinstanz Parteien grundsätzlich über einen

Aktenbeizug zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu informieren hat. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des ausserkantonalen Beizugs der

Steuerakten der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz liegt hier jedoch nicht

vor, da diese ihr bestens bekannt sein müssen, hat sie doch ihre

Jahresrechnungen selbst erstellt. Ausser den fehlenden Mietkosten leitete die

Vorinstanz denn auch nichts aus den Jahresrechnungen ab, weshalb auch nicht von

entscheidwesentlichen Akten ausgegangen werden kann, über deren Beizug zwingend

hätte informiert werden müssen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde

an das Verwaltungsgericht zudem Gelegenheit hatte, sich zu diesen wie auch zu

allen anderen vorinstanzlichen Erwägungen zu äussern, wäre eine allfällige

Gehörsverletzung spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden. Sie behauptete

hierzu nur, dass die Kosten von einer anderen Konzerngesellschaft für alle

Gesellschaften bezahlt und weiterverrechnet würden. Jedoch legte sie keinerlei

Beweise oder Erläuterungen zur Jahresrechnung bei, die ihre Behauptung belegen

würden.

Eine Rückweisung der Sache würde sich

vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vor

Verwaltungsgericht nicht konkret dazu äusserte, inwiefern die Erwägungen der

Vorinstanz in diesen Punkten unzutreffend sein sollen, ohnehin als

formalistischer Leerlauf erweisen (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107; SB.2023.0008, E. 5.2.1).

3.2.6

Gesamthaft bringt die Beschwerdeführerin keine substanziierten Nachweise

vor, welche eine tatsächliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Zug untermauern

würden. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wäre es der Beschwerdeführerin

oblegen, entsprechende mittels Auflagen von ihr verlangte Belege etwa über

weiterverrechnete Infrastruktur- oder Parkplatzkosten einzureichen. Dass sie

dies nicht tat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihren Lasten zu würdigen (E. 2.4).

Aufgrund der genannten Indizien ist dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis

über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der

Beschwerdeführerin gelungen, wohingegen letzterer der Gegenbeweis misslungen

ist.

3.3 Die durch die Beschwerdeführerin

eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen,

da sich das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist und eine allfällige

Gehörsverletzung spätestens im vorliegenden Verfahren geheilt worden wäre.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine

Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG

und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'340.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das

Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das

Steueramt der Gemeinde J;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.