SB.2023.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00109
21. August 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25563)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00109
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A AG,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (1.1.2017–31.12.2022),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG bezweckt gemäss Eintrag im
Handelsregister ...
Die Gesellschaft wurde am 25. Oktober 2009 mit
Sitz an der C-Strasse 01 in D (ZG) gegründet und hatte ihren formellen
Sitz in der Folge in E (ZG) und D (ZG) an unterschiedlichen Adressen: vom 18. Juli
2017 bis zum 26. Januar 2021 an der F-Strasse 02 in E, vom 26. Januar
2021 bis zum 21. Mai 2021 an der G-Strasse 03 in E, vom 21. Mai
2021 bis zum 9. Januar an der H-Strasse 04 in D und anschliessend an
der I-Strasse 05 in D. Einzige Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre,
beide mit Einzelunterschrift, sind die bis 2022 in J wohnhaften Ehegatten K und
L.
Mit Auflage vom 24. Oktober 2022 teilte das
kantonale Steueramt der A AG mit, dass aufgrund der räumlichen
Verhältnisse des Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift, K, wohnhaft
in J im Kanton Zürich, nicht ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass die Fäden
der Geschäftsführung nicht an dessen Wohnsitz zusammenlaufen würden. Für die
Untersuchung der potenziellen Steuerpflicht im Kanton seien Abklärungen zu
treffen. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale Steueramt verschiedene
Unterlagen und Angaben von der A AG ein, darunter Kopien ihrer
Mietverträge ab 2017, Angaben über die bestehende Infrastruktur im Detail in D
und E sowie über allfälliges Personal seit 2017, Nachweise über Telefon-,
Strom- und Parkplatzkosten, Angaben über eine allfällige Vergütung eines
Arbeitsraums des Verwaltungsratspräsidenten am Privatwohnsitz in J (ZH), ihre
vollständigen Jahresrechnungen ab dem Steuerjahr 2017 sowie eine detaillierte
Stellungnahme dazu, ob und inwiefern die A AG Geschäftsbeziehungen zu den
Gesellschaften – namentlich M AG in N (ZH) und der O AG in D
(ZG) – unterhalte, in denen K ebenfalls einzelzeichnungsberechtigt sei.
Mit Eingabe vom 19. November 2022 äusserte die A AG,
sie habe keine Mitwirkungspflicht, ersuche aber vorsorglich um Fristerstreckung
für den Fall, dass das kantonale Steueramt anderer Ansicht sei. Mit
Stellungnahme vom 6. Januar 2023 führte sie aus, sie sei eine klassische
Holdinggesellschaft und halte einige wenige Beteiligungen, die kaum Zeit in
Anspruch nehmen würden, weshalb sie keine Kunden empfange und keine Akquisition
betreibe. Im Weiteren blieb die Auflage unerfüllt.
Am 17. Januar 2023 mahnte das kantonale Steueramt
die A AG zur Erfüllung der Auflage. Mit Antwort vom 15. Februar 2023
bestritt die A AG ihre Mitwirkungspflicht erneut.
Daraufhin erliess das kantonale Steueramt am 9. März
2023 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons
Zürich für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis mindestens zum
31. Dezember 2022. Mit Eingabe vom 11. April 2023 erhob die A AG
hiergegen Einsprache. Das kantonale Steueramt wies diese mit Entscheid vom 22. Mai
2023 ab.
Erwägungen
II.
Nachdem das Steuerrekursgericht die Akten der A AG
der Geschäftsjahre 2016 bis 2021 gestützt auf Art. 39 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bei der kantonalen Steuerverwaltung
des Kantons Zug eingeholt hatte, wies es den Rekurs mit Entscheid vom 19. September
2023.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. November 2023 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen – aufzuheben und an das kantonale Steueramt
zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Steuerhoheit
des Kantons Zürich zu verneinen.
Das Steuerrekursgericht liess sich am 10. November
2023.
zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 beantragte auch das kantonale
Steueramt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Das Steueramt der
Gemeinde J liess sich nicht vernehmen.
Mit Replik vom 27. November 2023 nahm die A AG
noch einmal Stellung zur Frage des Aktenbeizugs und des Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;
VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB
1982.
Nr. 90).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der
Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2022 im Kanton Zürich
steuerpflichtig war.
2.2
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1;
22.
Dezember 2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008,
2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia
Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A.,
Basel 2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;
Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern
2015, S. 46 ff.).
In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)
setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum
Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20
Abs. 1 StHG stets an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am
Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.
Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der
tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und
tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden
Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der
Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,
2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass
die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird
(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit
Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen
(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von
der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten
Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der
Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide
beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit
Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer
Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei
einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten
wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes
Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl.
auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).
Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen
vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.
Der Wohnsitz, der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte
allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort
nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen
werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen
Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).
2.3
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f. mit
weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).
Ist der
Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so
obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von
ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine
hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen
verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des
Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch
vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss
erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der
Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine
Verpflichtung, den Gegenbeweis zu führen, besteht nicht und deshalb ist damit
auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai
2019, A-4939/2018, E. 2.5).
2.4
Hinsichtlich
der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren
hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die
präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht
um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive
Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person
in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt
werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit
Hinweisen). Da der Streitgegenstand in
Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die
Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen
und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium
nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig
über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr,
8.
Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1; VGr, 29. Mai
2024, SB.2024.00028, E. 2.4).
3.
3.1
Streitig
ist zwischen den Parteien unter anderem, ob die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet war. Sie selbst stellt dies
in Abrede und beanstandet den Beizug ausserkantonaler Steuerakten, namentlich
ihrer Jahresrechnungen, durch die Vorinstanz. Überdies macht sie geltend, ihr
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, weil sie über den Beizug der
Akten nicht orientiert worden sei und sich daher zu möglichen neuen Indizien
nicht habe äussern können, welche eine Steuerpflicht ihrerseits im Kanton
Zürich in den fraglichen Steuerperioden begründen könnten. Es liege zudem eine
unzulässige "fishing expedition" vor, denn ein Anfangsverdacht über
eine mögliche Steuerpflicht ihrerseits im Kanton Zürich habe nicht vorgelegen.
3.2
3.2.1
Unter Verweis auf die vorstehende Rechtsprechung ist eine
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren klar zu
bejahen: Sofern es bloss um die Frage geht, ob sie in den fraglichen
Steuerperioden im Kanton Zürich steuerpflichtig war, war sie zur Mitwirkung
verpflichtet. Sie war folglich gehalten, sämtliche Auskünfte über Tatsachen zu
erteilen oder Belege und Urkunden einzureichen, welche für die Klärung einer
allfälligen steuerlichen Zugehörigkeit relevant schienen (VGr, 29. Mai
2024, SB.2024.00028, E. 3.1 [noch nicht rechtskräftig]).
3.2.2
Hinsichtlich des Vorhalts einer unzulässigen "fishing expedition"
ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
Holdinggesellschaft handelt, welche im fraglichen Zeitpunkt durch zwei im
Kanton Zürich wohnhafte Verwaltungsräte beherrscht wurde. Die
Holdinggesellschaft hielt 100 % der Anteile der O AG mit Sitz in D
(ZG), welche wiederum zu 100 % die M AG mit statutarischem Sitz in N
(ZH) hielt. Letztere war zu diesem Zeitpunkt eine operative Gesellschaft. Bei
beiden letzteren Gesellschaften war der Verwaltungsratspräsident der
Beschwerdeführerin Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung.
Die O AG war offenbar – gemäss im Internet zugänglicher Quelle –
Auftraggeberin des Gebäudes P in N. Bereits aus dieser Verknüpfung drängte
sich eine Überprüfung des Ortes ihrer tatsächlichen Verwaltung auf und kann von
einer "fishing expedition" bzw. einer verbotenen Beweisausforschung
keine Rede sein, lagen die besagten Verbindungen der Beschwerdeführerin zum
Kanton Zürich doch auf der Hand und mussten diese ihr auch bekannt sein.
Aufgrund der Untersuchungspflicht war das Steueramt gehalten, weitere
Abklärungen zu einer möglichen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton
Zürich vorzunehmen. Die Eröffnung des vorliegenden Steuerhoheitsverfahrens
erweist sich somit als rechtmässig.
3.2.3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es bei einer Holdinggesellschaft
keiner eigentlichen Geschäftsleitung bedürfe, da diese Funktion vom
Verwaltungsrat ausgeübt werde. Das Steueramt unterliege einem Missverständnis,
weil nicht zwischen der Beschwerdeführerin als Aktionärin der M AG und der
operativen Geschäftstätigkeit der M AG unterschieden werde. Die operative
Gesellschaft werde durch ihre Organe und nicht durch die Beschwerdeführerin als
Aktionärin geführt. Weshalb die Beschwerdeführerin ihren Holdingzweck nicht am
Sitz ausführen könne, werde nirgends erklärt.
3.2.4
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass das Steueramt mit seiner
Auflage gerade klären wollte, ob sie lediglich einen Holdingzweck verfolgt,
weil es auf die Verbindung zur operativen Gesellschaft mit Sitz im Kanton
Zürich aufmerksam wurde. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer möglichen
tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich massen das
Steueramt und die Vorinstanz den genannten Wohn- und Arbeitsorten der
Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin besonderes Gewicht zu. Die betreffenden
Informationen konnte das Steueramt dem öffentlich einsehbaren Handelsregister
entnehmen. Die Vorinstanz erwog aufgrund der von ihr beim Steueramt des Kantons
Zug eingeforderten Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin zudem, dass
keinerlei Mietaufwand, nicht einmal eine Domizilgebühr angefallen sei. Mangels
Räumlichkeiten am Sitz der Beschwerdeführerin und mangels Mietaufwand hätten
gar keine Funktionen am Sitz der Gesellschaft durchgeführt werden können. Dem
ist beizupflichten. Daran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin
nichts, dass die Mietkosten von einer anderen Konzerngesellschaft für alle
bezahlt und weiterverrechnet werde. Gerade diese Weiterverrechnungen der Kosten
wurde in keiner Weise belegt und es ist in keiner Weise dargetan, dass die
Beschwerdeführerin im Kanton Zug Räumlichkeiten zur Verfügung gehabt hätte, wie
sie behauptet. Zudem ist anzufügen, dass die Entscheide der Verwaltungsräte
einer Holding, wie beispielsweise das Beibehalten oder das Abstossen von
Beteilungen, gerade nicht ortsgebunden sind. Diese Entscheide werden von den
Verwaltungsräten, wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, als
Geschäftsleitung der Holdinggesellschaft gefällt. Da beide Verwaltungsräte am
selben Ort wohnten und die Beschwerdeführerin keine Örtlichkeiten an ihrem Sitz
anmietete, drängt sich die Vermutung gerade auf, dass sie die Entscheide
gemeinsam an ihrem Wohnsitz fällen konnten und hierfür nicht extra nach D an
den Sitz der Gesellschaft fahren mussten, wo sie keine eingerichtete Besprechungsmöglichkeit
vorgefunden hätten.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist, gerade wenn
die Geschäftsführungstätigkeit einer Gesellschaft an verschiedenen Orten
wahrgenommen wird, bei fehlenden festen Geschäftseinrichtungen und angestelltem
Personal für die tatsächliche Verwaltung der Firma mit grosser
Wahrscheinlichkeit – und mangels anderer geografischer schwerpunktmässiger
Anknüpfungspunkte – am Wohnsitz des Geschäftsführers (oder hier der
Dispositiv
Geschäftsführer) anzuknüpfen. Demnach ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn
sie festhält, dass der durch das kantonale Steueramt geltend gemachte Ort der
tatsächlichen Verwaltung am (damaligen) Wohnsitz von K und L in J im Sinne des
Hauptbeweises sehr wahrscheinlich ist. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin
gelegen, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der tatsächlichen
Verwaltung an ihrem Sitz zu erbringen.
3.2.5
Es ist anzumerken, dass die Vorinstanz Parteien grundsätzlich über einen
Aktenbeizug zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu informieren hat. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des ausserkantonalen Beizugs der
Steuerakten der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz liegt hier jedoch nicht
vor, da diese ihr bestens bekannt sein müssen, hat sie doch ihre
Jahresrechnungen selbst erstellt. Ausser den fehlenden Mietkosten leitete die
Vorinstanz denn auch nichts aus den Jahresrechnungen ab, weshalb auch nicht von
entscheidwesentlichen Akten ausgegangen werden kann, über deren Beizug zwingend
hätte informiert werden müssen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde
an das Verwaltungsgericht zudem Gelegenheit hatte, sich zu diesen wie auch zu
allen anderen vorinstanzlichen Erwägungen zu äussern, wäre eine allfällige
Gehörsverletzung spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden. Sie behauptete
hierzu nur, dass die Kosten von einer anderen Konzerngesellschaft für alle
Gesellschaften bezahlt und weiterverrechnet würden. Jedoch legte sie keinerlei
Beweise oder Erläuterungen zur Jahresrechnung bei, die ihre Behauptung belegen
würden.
Eine Rückweisung der Sache würde sich
vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vor
Verwaltungsgericht nicht konkret dazu äusserte, inwiefern die Erwägungen der
Vorinstanz in diesen Punkten unzutreffend sein sollen, ohnehin als
formalistischer Leerlauf erweisen (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107; SB.2023.0008, E. 5.2.1).
3.2.6
Gesamthaft bringt die Beschwerdeführerin keine substanziierten Nachweise
vor, welche eine tatsächliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Zug untermauern
würden. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wäre es der Beschwerdeführerin
oblegen, entsprechende mittels Auflagen von ihr verlangte Belege etwa über
weiterverrechnete Infrastruktur- oder Parkplatzkosten einzureichen. Dass sie
dies nicht tat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihren Lasten zu würdigen (E. 2.4).
Aufgrund der genannten Indizien ist dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis
über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin gelungen, wohingegen letzterer der Gegenbeweis misslungen
ist.
3.3 Die durch die Beschwerdeführerin
eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen,
da sich das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist und eine allfällige
Gehörsverletzung spätestens im vorliegenden Verfahren geheilt worden wäre.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine
Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das
Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das
Steueramt der Gemeinde J;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.