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Entscheid

SB.2023.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00111

21. Februar 2024Deutsch21 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00111

SB.2023.00112

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Beschwerdeführer,

gegen

A AG, vertreten durch RA B und Dr. C

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2016 sowie

direkte

Bundessteuer 1.1.–31.12.2016,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die am 28. Juni 1984 gegründete D AG

(seit 16. März 2021 umfirmiert in A AG) mit Sitz an der E-Strasse 01

in F bezweckt die Tätigkeit …

Der ebenfalls an der E-Strasse 01 in F gelegene Betrieb X

wurde am 2. September 2016 im Rahmen einer Abspaltung von der D AG

gegründet. Die Gesellschaft bezweckt ebenfalls Tätigkeiten im Bereich ... Ihre

Aktien befinden sich im Eigentum des Alleinaktionärs G.

Der Spaltungsplan vom 20. Juni 2016 sah die

Übertragung der Geschäftseinheit … sowie weiterer abzuspaltender Vermögenswerte

rückwirkend per 1. Januar 2016 vor. Gemäss Spaltungsplan übernahm der Betrieb X

drei der rund 45 Mitarbeitenden sowie Aktiven von Fr. … und Passiven

von Fr. ... Wesentlicher Bestandteil der übertragenen Aktiven bildete die

an der E-Strasse 01 in F gelegene Liegenschaft (Kat.-Nr. 02, 3'759 m2,

Werkhofgebäude mit Wohnung [Gebäude Nr. 03] sowie Unterstand [Gebäude Nr. 04]),

welche gemäss Spaltungsbilanz per 31. Dezember 2015 einen Buchwert von Fr. …

auswies.

B. Mit Veranlagungsverfügung bzw.

Einschätzungsentscheid vom 19. Februar 2021 veranlagte das kantonale

Steueramt die Pflichtige wie folgt bzw. schätzte sie wie folgt ein:

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

Reingewinn

Gewinn

Kapital

steuerbar

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Steuersatz

8,5 %

8,0 %

0,75 ‰

a

Das kantonale Steueramt ging davon aus, es liege keine

steuerneutrale Spaltung vor, und erhöhte den deklarierten Gewinn bei der

direkten Bundessteuer von Fr. … um Fr. … mit der Begründung, die

stillen Reserven der übertragenen Liegenschaft seien durch die Übertragung

realisiert worden. Ausgehend von einem der Grundstückgewinnsteuer

unterliegenden Wertzuwachsgewinn auf der Liegenschaft in Höhe von Fr. …,

erhöhte das kantonale Steueramt den steuerbaren Gewinn bei der Staats- und

Gemeindesteuer lediglich um Fr. … statt um Fr. ...

Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 teilweise gut,

unter Kürzung der dem Betrieb X aufgerechneten stillen Reserven um Fr. ...

Gewinnmindernd berücksichtigte das kantonale Steueramt eine zusätzliche

Steuerrückstellung. Somit resultierten folgende Steuerfaktoren:

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

Reingewinn

Gewinn

Kapital

steuerbar

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Steuersatz

8,5 %

8,0 %

0,75 ‰

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht hiess die dagegen erhobenen

Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. September 2023 gut und veranlagte die

Pflichtige für die Steuerperiode 2016 (1. Januar bis 31. Dezember

2016) wie folgt:

Direkte Bundessteuer

Staats- und Gemeindesteuern

Reingewinn

Gewinn

Kapital

steuerbar

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Steuersatz

8,5 %

8,0 %

0,75 ‰

b

III.

Mit Beschwerde vom 14. November 2023 beantragte

das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids.

Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte die A AG (vormalig D AG) mit

Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde und die

Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Überdies ersuchte sie um Zusprache

einer Parteientschädigung. Das Steueramt der Stadt F und die Eidgenössische

Steuerverwaltung liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern 2016 (SB.2023.00111) und direkte Bundessteuer 2016 (SB.2023.00112)

betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie

mit Präsidialverfügung vom 16. November 2023 zu Recht vereinigt

wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Spaltung der Pflichtigen im

Jahr 2016 steuerneutral im Sinn von Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG

bzw. § 67 Abs. 1 lit. b StG erfolgt ist oder nicht. Umstritten

ist dabei einzig, ob die übernehmende Gesellschaft die Voraussetzung des

Betriebserfordernisses erfüllt.

2.2

2.2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 DBG und § 67 Abs. 1 StG werden

stille Reserven einer juristischen Person im Fall der Fusion, Spaltung oder

Umwandlung nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht

und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden.

Spezifisch für die Spaltung statuieren Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG

und § 67 Abs. 1 lit. b StG ausserdem das sogenannte doppelte

Betriebserfordernis. Erforderlich ist unter diesem Gesichtspunkt, dass sowohl

die auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen wie auch die in der

angestammten Gesellschaft verbleibenden Vermögenswerte jeweils einen Betrieb

bzw. Teilbetrieb im steuerrechtlichen Sinn darstellen. Verhindert werden soll

mit dieser objektiven Missbrauchsregelung, dass einzelne Aktiven in einer der

zwei aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften "isoliert" werden

und die darauf lastenden stillen Reserven im Rahmen einer späteren Veräusserung

der Gesellschaftsanteile als steuerfreier privater Kapitalgewinn realisiert

werden können (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_34/2018, E. 4.1; Stefan

Oesterhelt/Moritz Seiler, in: Martin

Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Umstrukturierungen, 2. A., Basel 2022 [Kommentar Umstrukturierungen], § 6 N. 58 f.).

2.2.2

Wie bei allen Umstrukturierungen wendet das Steuerrecht eine

wirtschaftliche Betrachtungsweise an: Die zivilrechtliche Vorgehensweise ist

bei einer steuerneutralen Spaltung unbeachtlich. Der steuerrechtliche

Begriff der Spaltung unterscheidet sich folglich vom zivilrechtlichen Begriff

der Spaltung nach Fusionsgesetz. Spaltungen im steuerrechtlichen Sinn können

somit zivilrechtlich auf verschiedene Weisen durchgeführt werden.

Steuerrechtlich wird einzig auf das wirtschaftliche Ergebnis abgestellt, indem

die Ausgangsstruktur und die Endstruktur miteinander verglichen werden

(Reto Heuberger/Dieter Grünblatt, Kom­mentar

Umstrukturierungen, § 6

N 2).

2.2.3

Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 5 "Umstrukturierungen" der

Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 1. Juni 2004

(nachfolgend KS Nr. 5) setzt ein Betrieb oder Teilbetrieb kumulativ

voraus, dass die Unternehmung Leistungen auf dem Markt oder an verbundene

Unternehmen erbringt, die Unternehmung über Personal verfügt und der

Personalaufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht. Das

Erfordernis des (Teil-)Betriebs muss im Zeitpunkt des Vollzugs der

Spaltung gegeben sein. Nicht massgebend ist der (in der Regel) rückwirkende

Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr. Gemäss der Eidgenössischen

Steuerverwaltung kann ein Betrieb oder Teilbetrieb nicht Gegenstand einer

Spaltung sein, sofern er zum Zwecke der Spaltung geschaffen wurde.

Begründet wird dies mit dem allgemeinen Vorbehalt der Steuerumgehung (vgl. KS Nr. 5, Ziff. 3.2.2.3 und Ziff. 4.3.2.5).

2.2.4

In einem Teil der Lehre wird hingegen die Ansicht vertreten, dass die

Spaltung eines neu geschaffenen Betriebs legitimen wirtschaftlichen Interessen

dienen könne und nicht notwendigerweise die potenziell steuerbaren stillen

Reserven reduziere. Hierin seien weder eine Steuersparabsicht noch ein

absonderliches oder ungewöhnliches Vorgehen erkennbar. Ein (Teil-)Betrieb könne

demzufolge auch unmittelbar vor der Spaltung geschaffen werden, beispielsweise

indem die übertragende Gesellschaft vor der Spaltung einen neuen (Teil-)Betrieb

eröffne, einen (Teil-)Betrieb erwerbe oder ein neuer Investor einen solchen

mittels Sacheinlage einbringe. Ebenso könne ein neuer (Teil-)Betrieb erst durch

die Spaltung entstehen. Eine gewinnsteuerneutrale Spaltung sei auch möglich,

wenn ein (Teil-)Betrieb sich erst in Vorbereitung befinde und die eigentliche

Lebensfähigkeit erst mit der Spaltung beginne, wie dies im Konzern bei der

Schaffung von Immaterialgüterverwertungs-, Dienstleistungs- oder

Immobiliengesellschaften möglich sei (vgl. Reto Heuberger/Dieter Grünblatt, Kom­mentar Umstrukturierungen, § 6 N 70 ff. mit

Hinweisen).

2.2.5

Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge gilt als Betrieb jeder

organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, der im Hinblick auf die

unternehmerische Leistungserbringung eine relativ unabhängige, organische

Einheit bildet. Ein Betrieb zeichnet sich durch einen hohen Grad an

Unabhängigkeit aus und stellt eine Organisation dar, die imstande ist,

selbständig fortzubestehen. Im Rahmen eines Betriebs werden Kapital und Arbeit

zum Zweck der Gewinnerzielung eingesetzt, wobei sich der Einsatz der Arbeit

nicht auf die Abschöpfung von Mehrwerten oder die Vereinnahmung von Ertrag

beschränkt. Der Begriff des Betriebs ist zwar bei einer Umstrukturierung weiter

zu deuten als im Zusammenhang mit der periodischen Besteuerung (Gewinn- und

Kapitalbesteuerung); ebenso wie die Begriffe des Geschäftsbetriebs (Art. 4

Abs. 1 lit. a DBG) und der Betriebsstätte (Art. 4 Abs. 1 lit. b

DBG) indiziert er aber im Zusammenhang mit Umstrukturierungen eine der

Leistungserbringung dienende Vermögenssubstanz im dargelegten Sinn (BGE 142 II 183 E. 3.2; BGE 138 II 557 E. 6.4; BGr, 5. September 2017,

2C_732/2016, 2C_733/2016, E. 2.3.2; VGr, 10. November 2021,

SB.2021.00046, SB.2021.00047, E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Die

Vorinstanz erwog, es spiele für die Steuerneutralität der erfolgten Spaltung

keine Rolle, dass die übertragene Liegenschaft nach wie vor von der Pflichtigen

genutzt werde. Mit der Übertragung des Betriebsteils "…" und der

übertragenen Liegenschaft seien die mit diesem Betriebsteil verbundenen stillen

Reserven in den Betrieb X überführt worden. Mit der Liegenschaft seien

diese weiterhin verbunden und verblieben damit als hiesiges Steuersubstrat.

Bedenken an der fehlenden Verknüpfung der stillen Reserven mit dem Betrieb

wären nur berechtigt, falls der Betrieb X nicht weitergeführt und

liquidiert würde, was jedoch nicht der Fall sei. Stattdessen sei unbestritten,

dass sie seit über sechs Jahren als eigenständiges Unternehmen geführt werde,

über einen eigenen Werbeauftritt verfüge und in der Jahresrechnung 2020 bei

einem Jahresumsatz von Fr. … einen Gewinn von Fr. … (im Vorjahr Fr. …)

ausweise. Sie werde überdies von Dritten beauftragt und verfüge über eigenes

Personal. Ferner legen die Pflichtigen überzeugend dar, weshalb es

wirtschaftlich und in Anbetracht der familiären Situation des Aktionariats

angezeigt gewesen sei, die Betriebe "…" einerseits und "…"

andererseits gesellschaftsrechtlich zu trennen. Hinweise auf einen

Rechtsmissbrauch seien nicht ersichtlich. Die abzuspaltenden Aktiven hätten

gemäss Spaltungsbilanz flüssige Mittel in Höhe von Fr. …, die

"Betriebseinheit Planung/Architektur" als Pro-memoria-Posten und die

Liegenschaft enthalten. Letztere sei unbestrittenermassen Teil der Spaltung und

dieser weder vor- noch nachgelagert. Die verspätete Anmeldung des

Spaltungsbeschlusses habe lediglich zur Folge, dass die Pflichtigen einen

Zwischenabschluss hätten erstellen müssen, was jedoch mittlerweile nicht mehr

streitig sei, da das Steueramt die Rückwirkung der Spaltung auf den 1. Januar

2016.

im Einschätzungsentscheid steuerlich akzeptiert habe.

2.4

Hiergegen

wendet der Beschwerdeführer ein, das Kriterium des zu übertragenden

(Teil-)Betriebs müsse im Zeitpunkt der Spaltung, d. h. im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Übertragung,

gegeben sein. Es spiele daher keine Rolle, dass der durch die Spaltung

entstandene Betrieb X nach über sechs Jahren noch als eigenständiges

Unternehmen geführt werde. Dem Spaltungsinventar zufolge seien lediglich

flüssige Mittel und die streitbetroffene Liegenschaft übertragen worden, aber

keine betrieblichen Aktiven wie insbesondere Debitoren, Vorräte und angefangene

Arbeiten, aktive Rechnungsabgrenzungen oder mobile Sachanlagen. Auch

passivseitig seien lediglich das Hypothekardarlehen und die Darlehensschuld

gegenüber dem Alleinaktionär übertragen worden. Betriebliche Passivpositionen

wie Kreditoren, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistung, verzinsliche

Verbindlichkeiten, passive Verbindlichkeiten oder Garantierückstellungen seien

nicht übertragen worden. Die abspaltende Gesellschaft habe daher den

vermeintlich übertragenen Betrieb im Spaltungszeitpunkt noch für sich behalten.

Aus der Buchhaltung der Pflichtigen zeige sich, dass bei ihr im Spaltungsjahr

2016.

kein Personalaufwand vorhanden war. Sie habe im Zeitpunkt der Spaltung

auch effektiv kein eigenes Personal gehabt, sondern vielmehr drei Mitarbeitende

der Pflichtigen im Rahmen eines Personalverleihs ausgeliehen. Die neuen

Mitarbeitenden hätten erst ab 1. Januar 2017 einen Arbeitsvertrag beim Betrieb X

erhalten. Hingegen hätten sie im Steuerjahr 2016 einzig Leistungen für die

Pflichtige erbracht und seien daher zu 100 % wieder an sie

"zurückverliehen" worden. Die Pflichtige habe die drei Mitarbeitenden

ohne Gewinnaufschlag verliehen und das betriebliche Risiko sei unverändert bei

ihr gelegen. Auch sei die Police für die Betriebshaftpflichtversicherung nicht

von der Pflichtigen auf den Betrieb X übertragen, sondern erst per 20. September

2016.

eine neue Police ausgestellt worden. Sämtliche Erträge aus dem

vermeintlichen Betrieb des Betriebs X im Bereich Planung und Beratung

seien weiterhin bei der Pflichtigen verbucht worden und nur die Erträge aus der

Zeit nach der öffentlichen Beurkundung der Spaltung seien zurückverrechnet

worden. Demgegenüber seien die Erträge aus der abgespaltenen Liegenschaft

bereits ab 1. Januar 2016 beim Betrieb X verbucht worden.

Zusammenfassend sei der übertragene Betrieb simuliert und nur zum Zweck der

steuerneutralen Spaltung geschaffen worden. Übertragen worden sei stattdessen

ein einziges Aktivum.

2.5

2.5.1

Bei der Beurteilung des doppelten Betriebserfordernisses berücksichtigte

die Vorinstanz wie sich die Lage des von der Pflichtigen im Jahr 2016

abgespaltenen Betriebs X heute präsentiert: Letztere wird inzwischen seit

über sieben Jahren als eigenständiges Unternehmen geführt, verfügt über einen

eigenen Werbeauftritt und wies in der Jahresrechnung 2020 unbestritten

einen Jahresumsatz von mehr als Fr. … und einen Gewinn von über Fr. …

aus. Obschon für die Beurteilung der Steuerneutralität das Vorliegen eines

Betriebs im Zeitpunkt der Spaltung entscheidend ist, ist die Berücksichtigung

der nachfolgenden Tätigkeit bzw. die Entwicklung der abgespaltenen

Vermögenswerte seit ihrer Abspaltung nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann eine

solche aufgrund der steuerrechtlich massgebenden wirtschaftlichen

Betrachtungsweise sogar geboten sein, um das wirtschaftliche Ergebnis der

Spaltung bzw. die wirtschaftliche Realität nicht zu verkennen. Auch das

Verwaltungsgericht hat die über den Spaltungszeitpunkt hinausgehende

betriebliche Tätigkeit bei der Beurteilung der Steuerneutralität einer

Umstrukturierung in der Vergangenheit bereits berücksichtigt. In diesem

Zusammenhang erwog das Verwaltungsgericht, es sei entscheidend, ob bei den

involvierten Unternehmen im Zeitpunkt der Spaltung eine Liquidations- oder

Veräusserungsabsicht oder die Absicht zur Weiterführung der bisherigen

Tätigkeit in der Schweiz bestanden habe, was sich unter anderem nach dem

Verhalten der Parteien beurteile (vgl. VGr, 10. November 2021,

SB.2021.00046, SB.2021.00047, E. 3.5.2 f.). Im vorliegenden Fall sind

in den Akten keine Hinweise auf eine Veräusserungsabsicht der übertragenen

Vermögenswerte – bzw. der übertragenen Liegenschaft – ersichtlich, weder im

Zeitpunkt der Spaltung noch danach. Eine entsprechende Ansicht wird durch den

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht und die übertragene Liegenschaft

befindet sich bis heute im Eigentum des Betriebs X.

2.5.2

Hingegen bringt der Beschwerdeführer vor, anlässlich der Spaltung seien

weder betriebliche Aktive noch betriebliche Passive von der Pflichtigen auf den

Betrieb X übertragen worden.

2.5.3

Die Pflichtige entgegnet diesem Einwand, ein Übertrag von Debitoren sei

nicht erfolgt, da bis zum Spaltungszeitpunkt am 20. August 2016 keine

Debitoren über die Dienstleistung "…" bestanden hätten, weil im

Gesamtbetrieb keine Rechnungen der einzelnen Betriebsabteilungen geschrieben

würden. Aus demselben Grund seien innerbetrieblich auch keine Kreditoren

ausgewiesen. Gegenüber Dritten sei bloss in wenigen Einzelfällen separat

Rechnung für die Dienstleistung "…" gestellt worden, da diese

Planungsleistungen in den meisten Fällen im Gesamtauftrag erfolgt seien. Eine

separate Rechnungsstellung sei im Spaltungsjahr 2016 zudem nicht erfolgt, weil

diesfalls (zwischenzeitlich wohl bezahlte) Rechnungen bei Kunden wieder

eingezogen, gesplittet und mit zwei unterschiedlichen Mehrwertsteuernummern

hätten versehen werden müssen. Stattdessen sei per 30. Dezember 2016 eine

Sammelbuchung erfolgt, in welcher der Betrieb X die dem Betriebsteil

"…" zuzuordnenden Erträge aus Planung und Beratung seit 1. Januar

2016.

gutgeschrieben worden seien. Kreditoren gegenüber Dritten per 31. Dezember

2015.

seien bis zum Spaltungszeitpunkt durch sie (die Pflichtige selbst)

beglichen und im Rahmen einer Sammelbuchung per 30. Dezember 2016 dem Betrieb X

rückbelastet worden.

Verzinsliche Verbindlichkeiten

des abgespaltenen Betriebsteils hätten per 31. Dezember 2015 keine

bestanden. Es läge zudem auf der Hand, dass der abgespaltene Betriebsteil per

31.

Dezember 2015 über keine nennenswerten Vorräte oder angefangene

Arbeiten verfügt habe. Aktive Rechnungsabgrenzungen hätten gegenüber Dritten

bezogen auf den abgespalteten Betriebsteil per 31. Dezember 2015 nicht

bestanden. Innerbetrieblich seien zwischen zwei Betriebssparten grundsätzlich

keine transitorischen Buchungen möglich oder erforderlich. Hinsichtlich der

mobilen Sachanlagen habe der Steuerrevisor die Inventarliste eingesehen, doch

habe es sich ausschliesslich um Sachanlagen des Betriebs gehandelt, da das

Büromobiliar bereits vollständig abgeschrieben worden sei. Der Betrieb X

habe lediglich drei Bildschirme und Büromobiliar zu einem abgeschriebenen Wert

übernommen. Schliesslich enthalte der Jahresabschluss 2015 der

Gesamtunternehmung Garantierückstellungen von Fr. ... Diese enthielten

jedoch naturgemäss keine innerbetrieblichen Rückstellungen der einzelnen

Betriebsabteilungen, sondern nur Rückstellungen gegenüber Dritten. Im Übrigen

habe der abgespaltene Betrieb X auch in den Jahresabschlüssen ab 2016 nie

Garantierückstellungen verbucht.

2.5.4

Die vorstehenden Ausführungen der Pflichtigen im Hinblick auf die (nicht)

übertragenen Aktiven und Passiven überzeugen. Im konkreten Fall ist nicht

ersichtlich, inwiefern (nebst der Liegenschaft und der flüssigen Mittel)

weitere betriebliche Aktiven oder Passiven im Spaltungszeitpunkt von der

Pflichtigen auf den Betrieb X hätten übertragen werden können bzw. müssen.

Ohnehin ist jedoch wie vorstehend dargelegt eine wirtschaftliche

Gesamtbetrachtungsweise angezeigt und massgebend (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.5.1).

2.5.5

Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend fehlendes Personal sowie

fehlenden Personalaufwand des Betriebs X im Spaltungsjahr 2016 ist

einzuwenden, dass der Betrieb X im Steuerjahr 2016 drei Mitarbeitende der

Pflichtigen im Rahmen der Abspaltung übernommen hat. Die betroffenen

Mitarbeitenden waren in der Folge für den Betrieb X tätig, sie erhielten

jedoch erst per 1. Januar 2017 einen Arbeitsvertrag bei der Gesellschaft.

Auf dieses Datum hin wurden sie auch bei der zuständigen Ausgleichskasse

entsprechend angemeldet. Mangels gegenteiliger Nachweise in den Akten ist davon

auszugehen, dass die Mitarbeitenden vorgängig während einer Übergangsphase noch

offiziell bei der Pflichtigen angestellt waren. Selbst wenn dem

Beschwerdeführer in seiner Auffassung zuzustimmen wäre, dass folglich

übergangsweise Personal von der Pflichtigen an den Betrieb X verliehen

worden sei, ist ein solcher "Personalverleih" rechtlich grundsätzlich

zulässig, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung. Vorliegend wurden die in

Frage stehenden Arbeitsverhältnisse rund drei Monate nach der am

2.

September 2016 erfolgten Gründung des Betriebs X formell durch die

Gesellschaft übernommen. Da die drei Mitarbeitenden den Akten zufolge

mindestens bis und mit Steuerjahr 2020 weiterhin für den Betrieb X tätig

waren, kann eine Steuerumgehung in diesem Punkt ausgeschlossen werden. Auf der

Hand liegt, dass sie weiterhin an ihrem bisherigen Arbeitsort tätig waren, da

die Liegenschaft, in welcher sich ihr Arbeitsplatz befand, im Rahmen der

Spaltung an den Betrieb X übertragen worden ist. Letztere schloss in der

Folge einen Mietvertrag mit der Pflichtigen betreffend die weitere Nutzung der

in der Liegenschaft gelegenen Büroräumlichkeiten ab. Unter diesen Umständen ist

zu folgern, dass der Betrieb X im Zeitpunkt ihrer Abspaltung von der

Pflichtigen über eigenes Personal verfügt hat.

2.5.6

Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Buchungen von

Liegenschaftserträgen sowie von Erträgen aus dem Bereich "Planungen und

Beratungen" führt die Pflichtige überzeugend aus: Die Betriebsliegenschaft

habe vor der Spaltung ihr gehört, weshalb sie keine Buchungen für die

Liegenschaft verbucht habe. Aufgrund der rückwirkend per 1. Januar 2016

erfolgten Spaltung seien die entsprechenden Ertragsbuchungen

"Liegenschaftserträge" beim Betrieb X nachgeholt worden. Bei den

Buchungen betreffend den Ertrag "Planungen und Beratungen" verhalte

es sich hingegen genau umgekehrt, da vor dem Spaltungszeitpunkt Planungserträge

und -aufwände zwischen den Betriebsabteilungen "…" und "…"

nicht verbucht worden seien. Stattdessen seien sieben Buchungen im Gesamtbetrag

von Fr. …, welche Leistungen des Betriebs X gegenüber der Pflichtigen

wie auch gegenüber Dritten beinhalteten, mittels Sammelbuchung per 20. Dezember

2016.

dem Betrieb X zugewiesen worden. Dieses Vorgehen sei vernünftig

gewesen, da andernfalls bereits zugestellte Rechnungen bei Kunden wieder

eingeholt und mit einer neuen Mehrwertsteuernummer hätten versehen werden

müssen.

Das besagte Vorgehen der Pflichtigen erscheint

rechtskonform und zweckmässig. Auf das Vorliegen eines bloss simulierten

Betriebs kann dadurch im konkreten Fall nicht geschlossen werden.

2.5.7

Dasselbe gilt auch hinsichtlich der seitens der Pflichtigen unterlassenen

Übertragung ihrer Betriebshaftpflichtversicherung auf den Betrieb X. Sie

entschied sich stattdessen am 20. September 2016, rund drei Wochen nach

der zivilrechtlichen Spaltung, eine neue Police für den Betrieb X

abzuschliessen. Dieser (unternehmerische) Entscheid stand der Pflichtigen bzw. dem

Betrieb X letztlich frei, wobei sie allfällige Risiken im Falle eines

unzureichenden Versicherungsschutzes während der besagten Übergangsphase von

drei Wochen zu tragen hatte. Der am 20. September 2016 erfolgte Abschluss

einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung für den Betrieb X spricht

jedoch wiederum für deren Qualifikation als eigenständiger Betrieb. Wäre bloss

ein einziges Aktivum übertragen worden, wäre ein entsprechender

Versicherungsschutz nicht nötig gewesen.

2.5.8

Gesamthaft kann dem Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen nicht

gefolgt werden, wenn er geltend macht, die abspaltende Gesellschaft habe den

vermeintlich übertragenen Betrieb "…" im Spaltungszeitpunkt noch für

sich behalten. Vielmehr ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung, dass im Rahmen

der Spaltung vorliegend die erforderlichen Grundlagen geschaffen wurden, damit der

Betrieb X über die personellen Mittel und die nötige Infrastruktur für den

Fortbestand und die Weiterentwicklung ihrer eigenständigen Tätigkeit verfügte.

Sie setzte hierzu sowie zwecks Gewinnerzielung Arbeit und Kapital ein, weshalb

das doppelte Betriebserfordernis im Zeitpunkt der Spaltung bzw. der

zivilrechtlichen Übertragung erfüllt war.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer wird zudem

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 StG bzw. Art. 144 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im

Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die

Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn a) die rechtsgenügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte oder

b) ihre Rechtsbegehren oder angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet waren.

3.2.2

Die angemessene Entschädigung

ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu

beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung

nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem

Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger

Aufwand wird nicht ersetzt.

3.2.3

Einem bestimmten oder

bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in

langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der

Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten

Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf

ein Drittel herabgesetzt (VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, E. 5;

VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b,

veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung

bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder

unterschritten werden kann. Hat das Verwaltungsgericht auch über die

Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zu befinden,

wird diese in der Regel auf zwei Drittel der Grundgebühr bzw. auf das Doppelte

der Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren festgelegt (VGr,

11.

November 2020, SB.2020.00088; VGr, 26. August 2020,

SB.2020.00066, E. 5.2.3), sodass gesamthaft eine volle Entschädigung

geschuldet ist. Diese Aufteilung berücksichtigt, dass die Vertretung im ersten

gerichtlichen Verfahren in der Regel deutlich aufwändiger ist.

3.2.4

Der Beizug eines Rechtsanwalts

durch die Pflichtige war vorliegend zweifellos gerechtfertigt, weshalb eine

Parteientschädigung geschuldet ist. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze

sowie mit Blick auf die der Pflichtigen im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

zugesprochene Parteientschädigung, welche in einem angemessenen Verhältnis zu

jener für das verwaltungsgerichtliche Verfahren stehen soll, rechtfertigt es

sich, die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'300.-

(Verfahren Staats- und Gemeindesteuern, gerundet, inkl. Mehrwertsteuer) bzw.

Fr. 2'100.- (Verfahren direkte Bundessteuer, gerundet, inkl.

Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren

SB.2023.00111 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde im Verfahren

SB.2023.00112 betreffend direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren

SB.2023.00111 wird festgesetzt auf

Fr. 8'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 8'287.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren

SB.2023.00112 wird festgesetzt auf

Fr.

4'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr.

52.50

Zustellkosten,

Fr. 4'252.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren SB.2023.00111 eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. Mehrwertsteuer), zu

bezahlen.

7.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren SB.2023.00112 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'100.– (inkl. Mehrwertsteuer), zu

bezahlen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt F;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.