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Entscheid

SB.2023.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00113

6. Dezember 2023Deutsch7 min

(URT.2023.25002)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00113

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

Erben des A,

1. B,

2. C,

3. D,

4. E,

5. F,

6. G,

alle vertreten durch H AG,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt I,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Grundstückgewinnsteuer

(Wiederaufnahme

SB.2022.00072),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A sel. (verstorben 2019; nachfolgend: der

Pflichtige) erwarb am 31. März 2010 eine 3,5-Zimmer-Eigentumswohnung in I

(Wertquote Miteigentum 119.2/1000 an der Liegenschaft J-Strasse 01/K-Weg 02/03;

Grundstück Kat.-Nr. 04) inkl. Autoabstellplatz für Fr. ... Zusätzlich

zum vereinbarten Kaufpreis fielen Mehrkosten von Fr. … an. Am

22. Dezember 2016 veräusserte er die Eigentumswohnung samt

Autoabstellplatz (nachfolgend: die Liegenschaft) für Fr. … an die von ihm

und seiner Ehefrau via Holdinggesellschaft beherrschte L AG mit Sitz in M.

In der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom

16. Januar 2017 deklarierte der Pflichtige einen Grundstückgewinn von

Fr. …, wobei er sowohl den Erwerbspreis der Liegenschaft wie auch den

Verkaufserlös mit Fr. … bezifferte.

Mit Schreiben vom 15. November 2018 stellte das

Steueramt der Stadt I dem Pflichtigen die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer

in Höhe von Fr. … in Aussicht und gab ihm bekannt, für die Berechnung auf

den errechneten Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. … abzustellen.

Der Pflichtige antwortete dem Steueramt daraufhin, sich

bei der Kaufpreisfindung in einem Irrtum befunden zu haben, da er Mehrkosten

von Fr. … versehentlich nicht berücksichtigt habe. Der Kaufpreis müsse

daher nachträglich auf Fr. … korrigiert werden. Da der Verkehrswert

maximal bei Fr. … liegen könne, unterschreite der korrigierte Kaufpreis

diesen um weniger als 25 %, weshalb keine Grundstückgewinnsteuer zu

erheben sei.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 veranlagte die

Grundsteuerkommission der Stadt I die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. ...

B. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die

Grundsteuerkommission der Stadt I am 27. August 2020 teilweise gut und

setzte die Grundstückgewinnsteuer neu auf Fr. … fest.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den hiergegen erhobenen

Rekurs am 22. Juni 2022 ab und veranlagte die Grundstückgewinnsteuer mit

Fr. ...

III.

Mit Beschwerde vom 15. September 2022 liessen die

Beschwerdeführenden als Erben des Pflichtigen dem Verwaltungsgericht

beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf die Erhebung

einer Grundstückgewinnsteuer sei zu verzichten. Eventualiter sei die

Grundstückgewinnsteuer auf einem Grundstückgewinn von mindestens Fr. …

aufzuschieben. Weiter wurde eine Parteientschädigung beantragt.

Mit Urteil vom 15. März 2023 wies das

Verwaltungsgericht das Rechtsmittel unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden ab.

IV.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangten die

Beschwerdeführenden mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (9C_335/2023) betreffend

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2016, teilweise gut,

hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen

Entscheidfindung an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht

die Beschwerde ab.

Die Kammer erwägt:

1.

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Grundstückgewinnsteuer

des Kantons Zürich, Steuerperiode 2016, teilweise gutgeheissen hat, ist das

Verfahren SB.2022.00072 unter der Verfahrensnummer SB.2023.00113 wieder

aufzunehmen. Dabei sind die bundesgerichtlichen Erwägungen für das

Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar 2008,

1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085,

E. 1).

2.

2.1

Das

Bundesgericht hielt im Entscheid vom 26. Oktober 2023 fest, es sei nicht

zu beanstanden, dass eine Grundstückgewinnsteuerbehörde bei Vorliegen eines

offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert

vermute, dass der Verkaufspreis nicht den gesamten Erlös abbilde. Dies entbinde

sie jedoch nicht davon, die zusätzliche Leistung zu identifizieren, die der

Erwerber neben der Kaufpreiszahlung erbracht habe. Denn im Unterschied zum

Erwerbspreis erlaube Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) den

Kantonen nicht, für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer statt auf den

Erlös auf einen Ersatzwert wie etwa den Verkehrswert abzustellen. Nur wenn der

Verkehrswert der Summe des Verkaufspreises und der zusätzlichen Leistungen des

Erwerbers entspreche, könne er als Erlös der Bemessung der

Grundstückgewinnsteuer zugrunde gelegt werden.

Im vorliegenden Fall könne eine solche (zusätzliche)

Gegenleistung insbesondere in der Wertzunahme bestehen, welche die Aktien des

Erblassers infolge der Transaktion erfahren hätten. Die Zurechnung der

Wertsteigerung auf den Aktien an die Erben des Erblassers sei nicht

ausgeschlossen, wenn von einem wirtschaftlichen Erlösbegriff ausgegangen würde.

Diesfalls müsse aber ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt

werden, ob die Grundstückgewinnsteuer nach § 216 Abs. 3 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) wegen gemischter Schenkung aufzuschieben sei. Das

Verwaltungsgericht habe harmonisiertes Grundstückgewinnsteuerrecht verletzt,

indem es im Ergebnis zwar die volle Differenz zwischen Verkaufspreis und

Verkehrswert des Grundstücks respektive die damit korrespondierende gesamte

Wertzunahme auf den Aktien zum Erlös geschlagen, andererseits aber einen

Steueraufschub wegen gemischter Schenkung abgelehnt habe. Es obliege jedoch dem

Kanton Zürich zu entscheiden, ob nach kantonalem Grundstückgewinnsteuerrecht

der Erlös auf den Verkaufspreis zuzüglich die Wertzunahme der Aktien des

Erblassers zu beschränken sei oder im Lichte der Wertzunahme auf den Aktien der

Erben und Beschwerdeführenden von einer gemischten Schenkung auszugehen und aus

diesem Grund ein (vollständiger) Steueraufschub zu gewähren sei.

2.2

Aufgrund

dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts ist damit zu prüfen, ob der

Erlös auf den Verkaufspreis zuzüglich die Wertsteigerung auf den Aktien des

Erblassers begrenzt und die Grundstückgewinnsteuer auf dieser Basis erhoben

wird oder ob die Grundstückgewinnsteuer insgesamt wegen gemischter Schenkung

aufzuschieben ist. Um eine ungerechtfertigte Verkürzung des Instanzenzugs

zulasten der Beschwerdeführenden zu verhindern, ist die Sache hierzu an die

Vorinstanz als erste gerichtliche Entscheidbehörde zurückzuweisen.

Damit ist das ursprüngliche Rechtsbegehren der

Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht bezüglich der

Grundstückgewinnsteuer gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidfindung im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Verfahrens SB.2022.00072 sowie des vorliegenden Verfahrens gilt Folgendes:

3.1

Das

Verwaltungsgericht hätte die Beschwerde betreffend Grundstückgewinnsteuer

teilweise gutheissen müssen. Aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens der

Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundesgericht, erscheint eine analoge

Aufteilung der Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren SB.2022.00072

angemessen. Die Kosten des Verfahrens SB.2022.00072 sind folglich zu zwei

Siebteln den Beschwerdeführenden und zu fünf Siebteln der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 212 StG in

Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 153 Abs. 4 StG).

Die Beschwerdegegnerin ist zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung

von (insgesamt) Fr. 3'600.- an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG und § 213 StG).

3.2

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Rekursverfahrens vor dem

Steuerrekursgericht hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

4.

Die Kosten dieses Verfahrens

(SB.2023.0113) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen

Aufwands sind für das vorliegende Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur

erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf­wand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde betreffend Grundstückgewinnsteuer wird teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2.

Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Rekursverfahrens hat

das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens SB.2022.00072 in Höhe von

Fr. 8'820.00 werden den Beschwerdeführenden zu zwei Siebteln, unter

solidarischer Haftung, und der Beschwerdegegnerin zu fünf Siebteln auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren SB.2022.00072 eine reduzierte

Parteientschädigung von je Fr. 600.-, insgesamt Fr. 3'600.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00113 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2023.00113 werden auf die Gerichtskasse

genommen.

7.

Für

das Verfahren SB.2023.00113 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Dienstabteilung Recht des kantonalen Steueramts;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.