SB.2023.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00113
6. Dezember 2023Deutsch7 min
(URT.2023.25002)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00113
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
Erben des A,
1. B,
2. C,
3. D,
4. E,
5. F,
6. G,
alle vertreten durch H AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt I,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer
(Wiederaufnahme
SB.2022.00072),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A sel. (verstorben 2019; nachfolgend: der
Pflichtige) erwarb am 31. März 2010 eine 3,5-Zimmer-Eigentumswohnung in I
(Wertquote Miteigentum 119.2/1000 an der Liegenschaft J-Strasse 01/K-Weg 02/03;
Grundstück Kat.-Nr. 04) inkl. Autoabstellplatz für Fr. ... Zusätzlich
zum vereinbarten Kaufpreis fielen Mehrkosten von Fr. … an. Am
22. Dezember 2016 veräusserte er die Eigentumswohnung samt
Autoabstellplatz (nachfolgend: die Liegenschaft) für Fr. … an die von ihm
und seiner Ehefrau via Holdinggesellschaft beherrschte L AG mit Sitz in M.
In der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom
16. Januar 2017 deklarierte der Pflichtige einen Grundstückgewinn von
Fr. …, wobei er sowohl den Erwerbspreis der Liegenschaft wie auch den
Verkaufserlös mit Fr. … bezifferte.
Mit Schreiben vom 15. November 2018 stellte das
Steueramt der Stadt I dem Pflichtigen die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer
in Höhe von Fr. … in Aussicht und gab ihm bekannt, für die Berechnung auf
den errechneten Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. … abzustellen.
Der Pflichtige antwortete dem Steueramt daraufhin, sich
bei der Kaufpreisfindung in einem Irrtum befunden zu haben, da er Mehrkosten
von Fr. … versehentlich nicht berücksichtigt habe. Der Kaufpreis müsse
daher nachträglich auf Fr. … korrigiert werden. Da der Verkehrswert
maximal bei Fr. … liegen könne, unterschreite der korrigierte Kaufpreis
diesen um weniger als 25 %, weshalb keine Grundstückgewinnsteuer zu
erheben sei.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 veranlagte die
Grundsteuerkommission der Stadt I die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. ...
B. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die
Grundsteuerkommission der Stadt I am 27. August 2020 teilweise gut und
setzte die Grundstückgewinnsteuer neu auf Fr. … fest.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den hiergegen erhobenen
Rekurs am 22. Juni 2022 ab und veranlagte die Grundstückgewinnsteuer mit
Fr. ...
III.
Mit Beschwerde vom 15. September 2022 liessen die
Beschwerdeführenden als Erben des Pflichtigen dem Verwaltungsgericht
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf die Erhebung
einer Grundstückgewinnsteuer sei zu verzichten. Eventualiter sei die
Grundstückgewinnsteuer auf einem Grundstückgewinn von mindestens Fr. …
aufzuschieben. Weiter wurde eine Parteientschädigung beantragt.
Mit Urteil vom 15. März 2023 wies das
Verwaltungsgericht das Rechtsmittel unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden ab.
IV.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangten die
Beschwerdeführenden mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (9C_335/2023) betreffend
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2016, teilweise gut,
hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen
Entscheidfindung an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht
die Beschwerde ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Grundstückgewinnsteuer
des Kantons Zürich, Steuerperiode 2016, teilweise gutgeheissen hat, ist das
Verfahren SB.2022.00072 unter der Verfahrensnummer SB.2023.00113 wieder
aufzunehmen. Dabei sind die bundesgerichtlichen Erwägungen für das
Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar 2008,
1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085,
E. 1).
2.
2.1
Das
Bundesgericht hielt im Entscheid vom 26. Oktober 2023 fest, es sei nicht
zu beanstanden, dass eine Grundstückgewinnsteuerbehörde bei Vorliegen eines
offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert
vermute, dass der Verkaufspreis nicht den gesamten Erlös abbilde. Dies entbinde
sie jedoch nicht davon, die zusätzliche Leistung zu identifizieren, die der
Erwerber neben der Kaufpreiszahlung erbracht habe. Denn im Unterschied zum
Erwerbspreis erlaube Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) den
Kantonen nicht, für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer statt auf den
Erlös auf einen Ersatzwert wie etwa den Verkehrswert abzustellen. Nur wenn der
Verkehrswert der Summe des Verkaufspreises und der zusätzlichen Leistungen des
Erwerbers entspreche, könne er als Erlös der Bemessung der
Grundstückgewinnsteuer zugrunde gelegt werden.
Im vorliegenden Fall könne eine solche (zusätzliche)
Gegenleistung insbesondere in der Wertzunahme bestehen, welche die Aktien des
Erblassers infolge der Transaktion erfahren hätten. Die Zurechnung der
Wertsteigerung auf den Aktien an die Erben des Erblassers sei nicht
ausgeschlossen, wenn von einem wirtschaftlichen Erlösbegriff ausgegangen würde.
Diesfalls müsse aber ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt
werden, ob die Grundstückgewinnsteuer nach § 216 Abs. 3 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) wegen gemischter Schenkung aufzuschieben sei. Das
Verwaltungsgericht habe harmonisiertes Grundstückgewinnsteuerrecht verletzt,
indem es im Ergebnis zwar die volle Differenz zwischen Verkaufspreis und
Verkehrswert des Grundstücks respektive die damit korrespondierende gesamte
Wertzunahme auf den Aktien zum Erlös geschlagen, andererseits aber einen
Steueraufschub wegen gemischter Schenkung abgelehnt habe. Es obliege jedoch dem
Kanton Zürich zu entscheiden, ob nach kantonalem Grundstückgewinnsteuerrecht
der Erlös auf den Verkaufspreis zuzüglich die Wertzunahme der Aktien des
Erblassers zu beschränken sei oder im Lichte der Wertzunahme auf den Aktien der
Erben und Beschwerdeführenden von einer gemischten Schenkung auszugehen und aus
diesem Grund ein (vollständiger) Steueraufschub zu gewähren sei.
2.2
Aufgrund
dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts ist damit zu prüfen, ob der
Erlös auf den Verkaufspreis zuzüglich die Wertsteigerung auf den Aktien des
Erblassers begrenzt und die Grundstückgewinnsteuer auf dieser Basis erhoben
wird oder ob die Grundstückgewinnsteuer insgesamt wegen gemischter Schenkung
aufzuschieben ist. Um eine ungerechtfertigte Verkürzung des Instanzenzugs
zulasten der Beschwerdeführenden zu verhindern, ist die Sache hierzu an die
Vorinstanz als erste gerichtliche Entscheidbehörde zurückzuweisen.
Damit ist das ursprüngliche Rechtsbegehren der
Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht bezüglich der
Grundstückgewinnsteuer gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidfindung im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Verfahrens SB.2022.00072 sowie des vorliegenden Verfahrens gilt Folgendes:
3.1
Das
Verwaltungsgericht hätte die Beschwerde betreffend Grundstückgewinnsteuer
teilweise gutheissen müssen. Aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens der
Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundesgericht, erscheint eine analoge
Aufteilung der Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren SB.2022.00072
angemessen. Die Kosten des Verfahrens SB.2022.00072 sind folglich zu zwei
Siebteln den Beschwerdeführenden und zu fünf Siebteln der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 212 StG in
Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 153 Abs. 4 StG).
Die Beschwerdegegnerin ist zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung
von (insgesamt) Fr. 3'600.- an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG und § 213 StG).
3.2
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Rekursverfahrens vor dem
Steuerrekursgericht hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.
4.
Die Kosten dieses Verfahrens
(SB.2023.0113) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen
Aufwands sind für das vorliegende Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur
erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde betreffend Grundstückgewinnsteuer wird teilweise gutgeheissen. Die
Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Rekursverfahrens hat
das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens SB.2022.00072 in Höhe von
Fr. 8'820.00 werden den Beschwerdeführenden zu zwei Siebteln, unter
solidarischer Haftung, und der Beschwerdegegnerin zu fünf Siebteln auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren SB.2022.00072 eine reduzierte
Parteientschädigung von je Fr. 600.-, insgesamt Fr. 3'600.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00113 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2023.00113 werden auf die Gerichtskasse
genommen.
7.
Für
das Verfahren SB.2023.00113 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Dienstabteilung Recht des kantonalen Steueramts;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.