SB.2023.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00115
3. Juli 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25463)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00115
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den
Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige)
erwarb am 14. August 2013 das Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde C
mit einer Fläche von 1'377 m2 für Fr. ... Am 16. August
2013 reichte sie der Gemeinde ein Baugesuch betreffend ein auf dem Grundstück
zu erstellendes Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen am D-Weg 02 ein,
welches Teil der "Überbauung E" bildete. Als Bauherr aufgeführt
war A, während die Pflichtige als Projektverfasserin auftrat.
Die im Anschluss begründeten acht Stockwerkeinheiten
wurden – teils mittels Sondernutzungsrecht an Autoabstellplätzen – in der Zeit
vom Dezember 2015 bis März 2017 an verschiedene Erwerber veräussert.
Die Pflichtige reichte am 24. April 2019 die
Grundstückgewinnsteuererklärung für alle veräusserten Objekte ein und wies
einen Verlust aus. Das Dienstleistungszentrum der Stadt F, welches für die
Prüfung zuständig war, unterbreitete der Pflichtigen am 23. August 2019
einen Einschätzungsvorschlag mit einem Grundstückverlust von Fr. ...
Dieser stand unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Behörde
und wurde hierzu am 18. September 2019 an den Gemeinderat der Gemeinde C
übermittelt.
In der Folge wurden mittels mehrerer Auflagen verschiedene
Unterlagen von der Pflichtigen eingefordert, unter Hinweis auf die Rechtsfolge
der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Falle der Nichterfüllung der
Auflagen.
B. Am 22. Februar 2021 erliess die Gemeinde C
für die acht Handänderungen je einen Veranlagungsentscheid. Anstelle der
deklarierten Generalunternehmerkosten in Höhe von Fr. … berücksichtigte
sie ausgehend von der Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
ermessensweise wertvermehrende Aufwendungen in Höhe von Fr. … zzgl.
Nebenkostenpauschale von 10 % entsprechend Fr. … total, welche
quotenmässig auf die Stockwerkeinheiten verteilt wurden. Die Gemeinde
berücksichtigte überdies Mehrkosten gemäss Schlussrechnungen der jeweiligen
Stockwerkeinheit, womit anstelle des deklarierten Verkaufspreises von Fr. …
ein Betrag von Fr. … in die Berechnung einfloss. Gesamthaft resultierte so
ein steuerbarer Grundstückgewinn in Höhe von Fr. ...
Die Pflichtige erhob am 30. März 2021 mit jeweils
separaten Eingaben Einsprache gegen die Veranlagungsentscheide. Am 26. April
2021 fand eine mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten der
Gemeindeverwaltung C statt.
C. Mit Entscheid vom 14. Juni 2021 hiess die
Gemeinde die Einspracheentscheide teilweise gut und berücksichtigte bei den
Anlagekosten zusätzlich Fr. … als Mehrkosten.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 17. Oktober 2023 ab.
III.
Die Pflichtige gelangte mit Beschwerde vom 28. November
2023.
an das Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sowie der Einspracheentscheide beantragen. Weiter sei sie gemäss dem
Einschätzungsvorschlag vom 23. August 2019 zu veranlagen und es sei ihr
eine Parteientschädigung auszurichten.
Mit Eingabe vom 29. November 2023 liess die
Pflichtige ihre Beschwerde ergänzen und reichte weitere Unterlagen zu den
Akten.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte die Gemeinde C in der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember
2023.
die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, sowie die
Zusprache einer Parteientschädigung. Die Pflichtige replizierte am 7. Dezember
2023.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 153 Abs. 3 in
Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat sich indessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es jedoch verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (vgl. VGr, 15. März 2023, SB.22.00072, E. 1.2;
RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist, ob im Rahmen der Erstellung des
streitbetroffenen Mehrfamilienhauses und der anschliessenden Veräusserung der
acht Stockwerkeinheiten eine unzulässige Gewinnverschiebung von
steuerpflichtigem Gewinn in Werklohn durch die Pflichtige erfolgt ist. Zu
prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit des Einschätzungsverfahrens, welche die
Pflichtige in Frage stellt.
2.2
Die
Pflichtige macht namentlich geltend, die Einspracheverhandlung sei nicht
gesetzeskonform durchgeführt und die Rekursantwort nicht rechtsgenügend
unterzeichnet worden. Die Vorinstanz habe G tatsachenwidrig als
Gemeindemitarbeiter bezeichnet. Hingegen sei lediglich die "H GmbH"
in einem Auftragsverhältnis für Grundsteuerbelange von der Gemeinde beigezogen
worden. G selbst sei weder als Gemeindemitarbeiter noch als
Selbständigerwerbender beigezogen worden, weshalb seine persönliche
Unterschrift nicht genüge. Allen durch ihn persönlich vorgenommenen Handlungen
mangle es daher an einer gesetzlichen Grundlage.
2.3
Die
Gemeinde wendet hiergegen in der Beschwerdeantwort ein, G seit dem 11. Dezember
2018.
"mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Gemeindesteueramtes im Bereich
Grundstückgewinnsteuer" zu beauftragen. Er erledige im Rahmen eines
privatrechtlichen Auftragsverhältnisses im betreffenden Fachbereich ad personam
alle Handlungen der Gemeinde, welche keiner anderen Behörde übertragen seien,
dies mit dem ausdrücklichen Segen des Gemeinderates, welcher eng mit Herrn G
zusammenarbeite. Im Rahmen einer Aufgabenübertragung im Sinne von § 63 Abs. 2
lit. a des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 (GG) habe
er alle Tätigkeiten im Bereich Grundstückgewinnsteuer ausgeübt und namentlich
Anfragen beantwortet, Unterlagen eingefordert und Auflagen erlassen, mit
Hinweis auf die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen im Falle der Nichterfüllung.
Damit sei in Bezug auf die Tätigkeit von Herrn G von tatsächlichem
Verwaltungshandeln auszugehen.
2.4
2.4.1
Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die sich bei
Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben (§ 216 Abs. 1 StG). Steuerobjekt ist der Grundstückgewinn, d. h. der Betrag, um welchen der Erlös die
Anlagekosten übersteigt (vgl. § 219 Abs. 1 StG). Als Erlös gilt der
Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers (§ 222 StG). Die Vorbereitung der
Einschätzung für die Grundstückgewinnsteuer obliegt dem Gemeindesteueramt (§ 209 Abs. 1 StG). Die eigentliche Entscheidbefugnis kommt dem Gemeindesteueramt
jedoch nicht zu: Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeinderat oder eine von
ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission (§ 210 Abs. 1 StG).
2.4.2
Im Grundstückgewinnsteuerrecht wird in
Abweichung zum Verfahren zur Einschätzung für die Staatssteuer die Vorbereitung
der Einschätzung und die eigentliche Einschätzung zwei verschiedenen Organen
übertragen. Durch gesetzliche Anordnung ist festgelegt, dass die Vorbereitung
der Einschätzung durch das Gemeindesteueramt zu erfolgen habe, während der
Gemeindevorstand (Gemeinderat) die Einschätzung vornimmt. Die
Einschätzungsvorbereitung kann somit nicht durch den Gemeindevorstand
vorgenommen werden. Hingegen ist es zulässig, die Vorbereitung der Einschätzung
im Einzelfall oder auch generell an ein anderes Organ der Gemeindeverwaltung
oder an aussenstehende Dritte vorzunehmen, wenn eine solche
Unterschriftendelegation eine Rechtsgrundlage im kommunalen Organisationsrecht
hat. Zudem müssen Weisungen und Kontrolle des Gemeindesteueramts hinsichtlich
der Handlungen der zeichnungsberechtigten Person gewährleistet sein. Die Folge
entgegen von § 209 StG durchgeführter Vorbereitungen von Einschätzungen
durch andere als das Gemeindesteueramt ist im Übrigen auch nicht die
Nichtigkeit der entsprechenden Einschätzung, soweit die Einschätzung selbst
durch die zuständige Gemeindebehörde (§ 210 StG) erfolgt, wohl aber deren
Anfechtbarkeit, wobei Zwischenverfügungen wie Auflagen, Mahnungen, welche die
Voraussetzungen einer zulässigen Unterschriftendelegation nicht erfüllen,
ungültig sind (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 209 N. 2 f.).
2.5
2.5.1
Mit
Blick auf die vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Einwände der
Pflichtigen als berechtigt: G ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer
der H GmbH. Er steht bei der Gemeinde C unbestritten in keinem
Anstellungsverhältnis. Hingegen hat die Gemeinde am 31. März 2020 einen
Mandatsvertrag mit der H GmbH abgeschlossen. Gegenstand des Vertrags war
namentlich die komplette Bewirtschaftung der Grundsteuern durch die H GmbH.
Der Gemeinderat der Gemeinde C genehmigte den Mandatsvertrag am 20. April
2020.
2.5.2
Gestützt
auf diese Aktenlage erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz,
gemäss welcher es sich bei G um einen Gemeindemitarbeiter handle, als falsch.
Ein Auftragsverhältnis bestand einzig zwischen der Gesellschaft von G und der
Gemeinde. Die falsche Annahme der Vorinstanz ist mit Blick auf die
Verfahrensakten jedoch erklärbar, finden sich in den Akten doch diverse
Auflagen, welche den Anschein erwecken, dass es sich bei G um einen Mitarbeiter
der Gemeinde C handle. So unterzeichnete er am 11. Februar 2020 ein
Schreiben mit dem Betreff "Grundstückgewinnsteuern ˗ Auflage in Sache
D-Weg 02-03, C" persönlich mit seinem Namen unter der Beifügung des
Zusatzes "Grundstückgewinnsteuern". Eine weitere durch G persönlich
unterzeichnete Auflage datiert vom 19. März 2020. In der Auflage werden
verschiedene Unterlagen von der Pflichtigen eingefordert, wobei diese im Fall
der Nichteinreichung auf die Rechtsfolge der Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen hingewiesen wird. Derselbe Hinweis findet sich in weiteren, persönlich
durch G unterzeichneten Auflagen vom 8. September 2020, 5. Oktober
2020.
und 13. November 2020, welchen er nebst seiner Unterschrift jeweils
den Zusatz "Grundsteuern" beifügte. Sämtliche Auflagen wurden mit dem
Briefpapier der Gemeinde C versandt und es findet sich darin weder ein
Hinweis auf die H GmbH noch auf das zwischen dieser und der Gemeinde
bestehende Auftragsverhältnis.
2.5.3
Der
Erlass der Auflagen durch G erweist sich vorliegend in mehrerer Hinsicht als
problematisch. Zunächst wird durch die persönliche Unterzeichnung der Auflagen
fälschlicherweise der Eindruck erweckt, es handle sich bei ihm um einen
Gemeindemitarbeiter. Aufgrund des fehlenden Hinweises auf seine Tätigkeit für
die H GmbH mangelt es seinem Handeln an Transparenz, wodurch namentlich
die Überprüfung allfälliger Interessenkonflikte verunmöglicht wird. Das
Auftreten von G in eigenem Namen erscheint überdies vor dem Hintergrund
stossend, dass im Mandatsvertrag zwischen der Gemeinde C und der H GmbH
vom 31. März 2020 die Gesellschaft keinerlei Haftung für die "von den
eingesetzten Mitarbeitenden geleistete Dienstleistung oder den daraus
resultierenden Schäden" übernimmt. Schliesslich entbehrt es dem Handeln von
G, wie die Pflichtige zu Recht vorbringt, auch an der erforderlichen
Rechtsgrundlage. Wie bereits ausgeführt, bestand zwischen ihm persönlich und
der Gemeinde soweit in den Akten ersichtlich kein vertragliches
Auftragsverhältnis, welches ihn zur Vornahme einer hoheitlichen Tätigkeit wie
dem Erlass von Auflagen im Namen der Gemeinde ermächtigen würde. Vielmehr
sollte mit G als Angestellter der H GmbH ein Sachverständiger zur
Bearbeitung der Grundstückgewinnsteuergeschäfte der Gemeinde beigezogen werden.
Dies entbindet die Gemeinde hingegen nicht von ihrer Pflicht zur Vornahme der
ihr obliegenden hoheitlichen Tätigkeit, für deren Delegation an Private es an
einer Rechtsgrundlage mangelt, ist doch im Zeitpunkt der Vornahme der
fraglichen Handlungen durch G keine entsprechende Unterschriftendelegation im
kommunalen Organisationsrecht ersichtlich (vgl. E. 2.4.2). Hieran ändert
auch die Anrufung von § 63 Abs. 2 lit. a GG nichts, da die betreffende Bestimmung
lediglich die grundsätzlich zulässige Übertragung von Aufgaben der Gemeinde an
Dritte regelt. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Schaffung entsprechender
vertraglicher und/oder gesetzlicher Rechtsgrundlagen namentlich in Bezug auf
die Zulässigkeit einer entsprechenden Unterschriftendelegation. Da dies
vorliegend nicht erfolgt ist und die Gemeinde mit G ad personam keinen Vertrag
abgeschlossen hat, erweisen sich die durch ihn erlassenen Auflagen als
ungültig.
2.5.4
Aufgrund der Ungültigkeit der
Auflagen kann deren Nichterfüllung der Pflichtigen nicht vorgeworfen werden.
Somit erweist sich die aus diesem Grund erfolgte Ermessenseinschätzung der
Pflichtigen als unrechtmässig, was zur Gutheissung der Beschwerde führen muss.
Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen der Pflichtigen.
2.5.5
Da sich die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler erstreckt,
kann dem Antrag der Pflichtigen betreffend einer Veranlagung gemäss dem
Einschätzungsvorschlag vom 23. August 2019 nicht gefolgt werden (vgl. E. 1.2).
Stattdessen ist die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Wiederaufnahme des
Einschätzungsverfahrens an die Gemeinde C zurückzuweisen.
Die Beschwerde
ist somit gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Gemeinde C zurückzuweisen.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gemeinde C als
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 213 StG). Ebenso sind die Kosten des Rekursverfahrens
der Gemeinde aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 212 StG).
Ferner wird die Gemeinde verpflichtet, der Pflichtigen für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in
Verbindung mit § 152 und § 212 StG bzw. § 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG).
3.2
Die
angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Zu
beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung
nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem
Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger
Aufwand wird nicht ersetzt.
Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die
2.
Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer
vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem
dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für
das Beschwerdeverfahren in der Regel auf ein Drittel herabgesetzt (VGr, 11. November
2020, SB.2020.00088, E. 5; VGr, 21. Mai 2003,
SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in
ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen
besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden
kann. Hat das Verwaltungsgericht auch über die Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zu befinden, wird diese in der Regel auf
zwei Drittel der Grundgebühr bzw. auf das Doppelte der Entschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren festgelegt (VGr, 11. November 2020,
SB.2020.00088), sodass gesamthaft eine volle Entschädigung geschuldet ist.
Diese Aufteilung berücksichtigt, dass die Vertretung im ersten gerichtlichen
Verfahren in der Regel deutlich aufwändiger ist (VGr, 6. April 2022,
SB.2021.00128, E. 4.1 ff.).
3.3
In
Anwendung der vorstehenden Grundsätze beträgt die ordentliche
Prozessentschädigung vorliegend rund Fr. 9'700.-. Für das
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird diese Grundgebühr auf ein
Drittel herabgesetzt. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin für
das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 6'467.- (inkl. Mehrwertsteuer) und für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine solche von Fr. 3'233.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--; Zustellkosten,
Fr. 7'870.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 6'467.- (inkl. Mehrwertsteuer) und für das
Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 3'233.- (inkl. Mehrwertsteuer), insgesamt somit Fr. 9'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.