Lexipedia

Entscheid

SB.2023.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00117

18. Dezember 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25875)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00117

SB.2023.00118

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie

direkte

Bundessteuer 2020,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A nahm

im Jahr 2020 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und gründete dazu die

Einzelunternehmung "D". Diese Einzelunternehmung bezweckte gemäss

Eintrag im Handelsregister das Angebot von Online-Services für … Ein konkretes

Ziel von A war es, eine technische Lösung zur Vereinfachung von … zu schaffen.

Nachdem ein Prototyp, ein …-Modul, entwickelt und Investoren für das Projekt

gewonnen werden konnten, wurde für die weiteren Schritte die Aktiengesellschaft

E AG gegründet. Die Gründung erfolgte mit Handelsregistereintrag vom

23. November 2020 mittels Barliberierung, wobei 352'000 Aktien zu je

Fr. 1.- ausgegeben wurden. Im Anschluss wurde der Prototyp, das …-Modul, auf

die Gesellschaft übertragen und die Einzelunternehmung gelöscht.

Mit Auflage vom 27. September 2022 verlangte das

kantonale Steueramt u. a.

Angaben im Zusammenhang mit der Überführung der Einzelunternehmung in die

Gesellschaft, insbesondere betreffend die Form der Übertragung des …-Moduls und

dessen Bewertung. Nachdem A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) die Auflage

beantwortet und diverse Unterlagen eingereicht hatten, wurden sie am

31. Oktober 2022 für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

eingeschätzt und für die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … veranlagt. Dabei rechnete das kantonale Steueramt u. a. einen Nettoertrag in

Höhe von Fr. … (brutto Fr. …) infolge steuersystematischer

Realisierung stiller Reserven im Zusammenhang mit der Übertragung des …-Moduls

auf. Unter Berücksichtigung einer AHV-Rückstellung von 10 % resultierte

daraus eine Aufrechnung aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von

Fr. …

B. Die

hiergegen von den Pflichtigen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt

mit Entscheid vom 2. Juni 2023 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht hiess die dagegen von den

Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel am 31. Oktober 2023 teilweise gut,

soweit es darauf eintrat. Es veranlagte die Pflichtigen für die direkte

Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von

Fr. … und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem

steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren

und satzbestimmenden Vermögen von Fr. … ein.

Im Wesentlichen erwog das Steuerrekursgericht, es liege

keine steuerneutrale Umstrukturierung vor, weshalb auf sämtlichen mit dem …-Modul

übertragenen stillen Reserven abzurechnen sei. Für die Bestimmung des Werts der

Gegenleistung sei auf den Verkehrswert der erhaltenen Aktien abzustellen. Deren

Verkehrswert sei gestützt auf die Wegleitung der Schweizerischen

Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die

Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 (KS SSK Nr. 28),

zu ermitteln. Danach entspreche der Vermögenssteuerwert von Anteilen an

Start-up-Gesellschaften dem Substanzwert. Vorliegend sei bei der

Aktiengesellschaft E AG von einem solchen Start-up-Unternehmen auszugehen.

Der Substanzwert würde Fr. … (53,04 % von Fr. …) betragen. Da

das Gutachten und der Pflichtige sich auf den Standpunkten stellten, es seien

stille Reserven im Wert von Fr. … auf die Aktiengesellschaft übertragen

worden, sei auf diesen höheren Wert abzustellen. Abzüglich des vom Pflichtigen bezahlten

Ausgabepreises von Fr. … resultiere somit ein steuerbarer Mehrwert von

Fr. … Unter Berücksichtigung des unbestrittenen Verlusts aus der

selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. … und nach Abzug einer Rückstellung

für AHV-Beiträge von 10 % (Fr. …) ergebe sich für 2020 ein

steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. …

III.

Mit Beschwerden vom 5. Dezember 2023 beantragte das

kantonale Steueramt (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht

die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 31. Oktober 2023,

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft, und die Bestätigung der

Einspracheentscheide vom 2. Juni 2023. Das Steuerrekursgericht verzichtete

am 11. Dezember 2023 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

9.

Januar 2024 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht die Abweisung

der Beschwerden und die Bestätigung des Entscheids des Steuerrekursgerichts

beantragen, wobei der Substanzwert gemäss Berechnung des KS SSK Nr. 28 auf

Fr. … festzulegen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeverfahren SB.2023.00117 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020

und SB.2023.00118 betreffend die direkte Bundessteuer 2020 betreffen dieselben

Pflichtigen, dieselben Steuerperioden, denselben Sachverhalt und eine analoge

Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz

im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147;

VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036/37, E. 1.2).

2.

2.1

Nach Art. 18

DBG und § 18 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,

Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus

jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus

selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus

Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in

das Privatvermögen.

2.2

Vorliegend

nicht mehr umstritten ist, dass die Übertragung des …-Moduls auf die

Aktiengesellschaft durch den Pflichtigen keine steuerneutrale Umstrukturierung

i. S. v. Art. 19 DBG bzw. § 19 StG darstellt. Ebenso wenig ist strittig, dass der Pflichtige einen steuerbaren

Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen erzielt hat und

demzufolge über die mit dem …-Modul übertragenen stillen Reserven abzurechnen

ist. Nunmehr strittig und vorliegend zu beurteilen ist jedoch die Bewertung des

…-Moduls und damit die Höhe der abzurechnenden stillen Reserven.

2.3

Einig sind

sich die Parteien, dass für die Bewertung des …-Moduls auf den Wert der

erhaltenen Gegenleistung – nämlich auf den Verkehrswert der Aktien, die der

Pflichtige im Gegenzug verbilligt zeichnen konnte, – abgestellt werden kann.

Darüber, wie der Verkehrswert dieser Aktien zu ermitteln ist, gehen die Meinungen

indes auseinander: Während die Vorinstanz das KS SSK Nr. 28 und die darin

vorgesehene Ausnahmebestimmung für die Bewertung von Anteilen an Start-up-Gesellschaften

zugrunde legte, verficht der Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung,

das KS SSK Nr. 28 sei nicht einschlägig, vielmehr sei auf die

Unternehmensbewertung abzustellen, welche im Rahmen der Zuteilung der Aktien

(an der Aktiengesellschaft E AG) an die vier unabhängigen Investoren zur

Anwendung gelangt sei, und entsprechend von einem aufzurechnenden Betrag von

Fr. … x 53,04 % abzüglich Fr. … (total Fr. …) auszugehen.

Wenn das KS SSK Nr. 28 dennoch angewendet würde, käme die

Start-up-Ausnahme nicht zur Anwendung. Falls diese Ausnahme anwendbar wäre,

dürfte nicht auf einen anderen Wert abgestellt werden, wie dies die Vorinstanz

gemacht hätte. Demgegenüber schliesst sich die Beschwerdegegnerschaft

grundsätzlich der Auffassung der Vorinstanz an, wobei sie ausdrücklich den

Antrag stellt, "der Substanzwert [sei] auf CHF … gemäss Berechnung

des KS 28 festzulegen".

2.4

Um den

Verkehrswert der erhaltenen Aktien zu bestimmen, hat die Vorinstanz gemäss Ziff. B.I.2.

der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und

Guthaben für die Vermögenssteuer vom 1. November 2016 (ZStB Nr. 39.1;

Weisung) das KS SSK Nr. 28 herangezogen. Sowohl die Vorinstanz als

auch die Parteien anerkennen, dass das KS SSK Nr. 28 in erster Linie für

die Bewertung von Wertpapieren für die Vermögenssteuer anwendbar ist.

Für die Anwendung auf den vorliegenden Fall berufen sich die Vorinstanz und die

Pflichtigen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Bewertung

gestützt auf das KS SSK Nr. 28 "auch dann anwendbar [ist], wenn […]

zu prüfen ist, welcher Preis normalerweise vereinbart worden wäre, wenn nicht

der Aktionär oder eine ihm nahestehende Person, sondern ein unabhängiger

Dritter die Wertpapiere erworben hätte" (BGr, 22. Mai 2003,

2A.590/2002, E. 2.2). In der Tat stützt sich das Bundesgericht regelmässig

auch zur Verkehrswertermittlung von nicht kotierten Wertpapieren im Rahmen der Einkommens-

oder Gewinnsteuer auf das KS SSK Nr. 28 (vgl. z. B. BGr, 7. April

2020, 2C_1057/2018, E. 4.2 f.; BGr, 14. Januar 2015,

2C_1082/2013, E. 5.3.1). Allerdings kann aufgrund besserer Erkenntnisse

oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls vom KS SSK Nr. 28

Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen werden, handelt

es sich doch beim KS SSK Nr. 28 um eine reine Verwaltungsverordnung, die

bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthält und

keine Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGr, 16. Januar 2019,

2C_77/2017, E. 5.2.1; BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 und

2C_1169/2013, E. 3.6 – je mit Hinweisen; zum Ganzen VGr, 21. August

2019, SB.2019.00006, E. 5.2 f.). Somit ist auch für den vorliegenden

Sachverhalt zunächst vom KS SSK Nr. 28 auszugehen.

2.5

Gemäss Ziff. 2

Abs. 5 Satz 1 KS SSK Nr. 28 gilt als Verkehrswert grundsätzlich

der entsprechende Kaufpreis, wenn eine massgebliche Handänderung unter

unabhängigen Dritten stattgefunden hat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch

die Vorinstanz betrachten den Erwerb eines Aktienpakets von 30 % durch die

F AG zu Recht als solche massgebliche Handänderung (vgl. SSK, KS SSK Nr. 28,

Kommentar zu Ziff. 2). Demzufolge wäre an sich auf den von der F AG

für die Anteile bezahlten Preis, der auf einer Bewertung der Aktiengesellschaft

E AG zu Fr. … beruht, abzustellen. Zu diesem Ergebnis käme man im

Übrigen auch, wenn man – im Sinn des Beschwerdeführers – das KS SSK Nr. 28

für die Einkommenssteuer als nicht anwendbar erachtete und zwecks Bewertung auf

einen Drittvergleich, d. h.

auf die erwähnte massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten,

abstellte (vgl. oben E. 2.3).

2.6

2.6.1

Ziff. 2 Abs. 5 Satz 3 KS SSK Nr. 28 sieht aber weiter

vor, dass die während der Aufbauphase einer Gesellschaft bezahlten

Investorenpreise unberücksichtigt bleiben. Laut Kommentar zum KS SSK Nr. 28

entspricht der Vermögenssteuerwert von Anteilen an Start-up-Gesellschaften, d. h. an

Kapitalgesellschaften mit einem innovativen (üblicherweise

technologiegetriebenen) und skalierbaren Geschäftsmodell, bis zum Vorliegen von

repräsentativen Geschäftsergebnissen dem Substanzwert. Es kann aufgrund der –

im Vergleich zu anderen Unternehmen – sehr hohen Bewertungsunsicherheiten nicht

auf die von Investoren bei Finanzierungsrunden bezahlten Preise abgestellt

werden. Investorenpreise sind nur massgeblich, wenn sie nach Abschluss der

Aufbauphase bezahlt werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Abstellen

auf den Substanzwert aufgrund besonderer Umstände zu einem widersprüchlichen

Ergebnis führen würde. Die identische Regelung sieht die Weisung des Kantons

Zürich in Ziff. B.I.2 (ZStB Nr. 39.1) vor.

2.6.2

Zunächst stellt der Beschwerdeführer infrage, ob es sich bei der

Aktiengesellschaft E AG überhaupt um ein Start-up-Unternehmen handelt. So

sei das …-Modul im Zeitpunkt seiner Einbringung in die AG bereits fertig

entwickelt gewesen. Das Geschäft habe sich somit nicht mehr in der Aufbauphase

befunden. Die Pflichtigen präzisieren, dass bei Gründung der AG ein Prototyp

des … vorgelegen habe, der sich aufgrund der Marktsituation nicht habe

monetarisieren lassen. Durch die Weiterentwicklung des Prototyps und den Aufbau

des notwendigen Marketing und Vertriebs habe ein verkaufsfähiges und

skalierbares Produkt mit entsprechenden Funktionen für zahlende Kunden erstellt

werden können.

Wie die Pflichtigen feststellen, fehlt eine

allgemeingültige Definition für Start-up-Unternehmen. Auch wenn im Zeitpunkt

der Gründung der AG bereits ein …-Modul vorlag und in die AG eingebracht werden

konnte, ist die AG dennoch aufgrund ihres Zwecks und ihres Geschäftsmodells als

technologiegetrieben zu bezeichnen. Dafür, dass sich die AG im Jahr 2020 noch

in einer Aufbauphase befunden hat, spricht zum einen die mit Auflageantwort vom

14.

Oktober 2022 eingereichte Unternehmensbewertung, die von hohen Personal-,

IT- und Marketingkosten und einem Break-even im November 2021 ausging,

sowie zum anderen der Umstand, dass die Pflichtigen Investoren zwecks

Finanzierung der Weiterentwicklung des …-Moduls suchen mussten und welche fanden.

Somit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich die

technologiegetriebene AG in ihrem Gründungsjahr 2020 in einer Aufbauphase

befunden hat und demzufolge als Start-up-Unternehmen zu qualifizieren ist,

nicht zu beanstanden.

2.6.3

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die politischen Vorstösse,

welche zur Änderung der Weisung für Start-up-Unternehmen geführt hätten, immer

die Verbesserung im Bereich der Vermögenssteuer bezweckt hätten. Eine

Andersbehandlung von Start-up-Unternehmen im Bereich der Einkommenssteuer

gegenüber herkömmlichen Unternehmen sei nie ein Thema gewesen. In der

Medienmitteilung des Kantons Zürich zu den attraktiveren Regeln für die

Besteuerung von Start-ups am 1. März 2016 sei sogar explizit darauf

hingewiesen worden, dass die neuen Bewertungsregeln nur für die Vermögenssteuer

gälten, nicht aber wenn Aktionäre einen massgeblichen Teil ihrer Anteile

verkaufen.

Wie erwähnt, wird das KS SSK Nr. 28 als solches von

der Rechtsprechung nicht nur für die Ermittlung des Verkehrswerts von nicht an

einer Börse kotierten Wertpapieren im Rahmen der Vermögensbesteuerung, sondern

auch im Bereich der Einkommensteuer herangezogen (vgl. E. 2.4). Dies

schliesst grundsätzlich nicht aus, dass einzelne Bestimmungen dennoch

ausschliesslich im Rahmen der Vermögensbesteuerung zur Anwendung gelangen. Mit

anderen Worten ist daher Ziff. 2 Abs. 5 KS SSK Nr. 28

auszulegen. Weder aus dem Wortlaut, der lediglich vom "Verkehrswert"

spricht, noch aus der systematischen Stellung ergibt sich eine Einschränkung

hinsichtlich des Anwendungsbereichs auf die Vermögenssteuer. Historisch mag es

zwar zutreffen, dass die Regelung – im Kanton Zürich – vorab zur Milderung der

Vermögenssteuerfolgen für Aktien von Jungunternehmern an ihren Start-ups

geschaffen wurde und im Fall eines Verkaufs eines massgeblichen Teils der

Aktien durch Aktionäre nicht zur Anwendung gelangen soll. Zum einen geht es vorliegend

jedoch nicht um den Verkauf, sondern um den Erwerb eines massgeblichen Teils

solcher Aktien durch den Pflichtigen. Zum anderen wäre im Rahmen der

historischen Auslegung des schweizweit geltenden KS SSK Nr. 28 nicht (nur)

auf die Auffassung des Kantons Zürich abzustellen. Dies liefe gerade dem Sinn

und Zweck des KS SSK Nr. 28, das allgemein die einheitliche Bewertung von

Wertpapieren in der Schweiz (Ziff. 1 Abs. 1) bezweckt, zuwider.

Mangels entsprechender Anhaltspunkte unterscheidet sich der Anwendungsbereich

von Ziff. 2 Abs. 5 KS SSK Nr. 28 somit nicht von demjenigen

der übrigen Bestimmungen des KS SSK Nr. 28.

2.6.4

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Investorenpreise während der

Aufbauphase gemäss Ziff. 2 Abs. 5 Satz 3 KS SSK Nr. 28

unberücksichtigt bleiben: Für die Bewertung der vom Pflichtigen erworbenen

Aktien ist daher nicht auf die Preise abzustellen, welche die anderen

Investoren (wie die F AG, vgl. E. 2.5) in der Aufbauphase zwecks

Erwerbs der Aktien an der Aktiengesellschaft E AG, einer Start-up-Gesellschaft,

bezahlten. Vielmehr ist vom Substanzwert von Fr. … (53,04 % von

Fr. …) auszugehen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Abstellen auf

den Substanzwert aufgrund besonderer Umstände zu einem widersprüchlichen

Ergebnis führen würde (vgl. E. 2.4 und E. 2.6.1). Letzteres wäre

vorliegend in der Tat der Fall, nachdem ein Gutachten das Einzelunternehmen

bzw. das …-Modul zu einem Nettowert von Fr. … bewertet hat und sich der

Pflichtige auf den Standpunkt stellte, dass stille Reserven im Umfang der

Einzelunternehmung auf die Gesellschaft übertragen worden seien. Vor diesem

Hintergrund hat die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer zu Recht auf diesen

Wert (Fr. …) abgestellt und davon ausgehend das steuerbare Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt. Die dabei berücksichtigten weiteren

Positionen (Ausgabepreis, Verlust, AHV-Beiträge etc.) sind nicht umstritten.

Auf den in der Beschwerdeantwort gestellten Eventualantrag der Beschwerdegegnerschaft,

welcher auf eine Festlegung des Substanzwerts auf Fr. … zielt, ist nur

schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil das Zürcher Recht die Möglichkeit

der Anschlussbeschwerde nicht vorsieht (RB 2001 Nr. 94; VGr,

16.

März 2022, SB.2021.00070, E. 3.3.2 in fine).

2.7

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

3.2

Der

Beschwerdeführer wird zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, weil die

rechtsgenügende Darlegung der Rechtsfragen vorliegend den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung

mit Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG]).

3.3

Die

angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl.

RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist

die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit

des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder

geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.

3.4

Einem

bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des

Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch

Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1

festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in

der Regel auf ein Drittel herabgesetzt (VGr, 21. Februar 2024,

SB.2023.00111 und SB.2023.00112, E. 3.2.3; VGr, 21. Mai 2003,

SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361),

wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um

höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Hat das

Verwaltungsgericht auch über die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem

Steuerrekursgericht zu befinden, wird diese in der Regel auf zwei Drittel der

Grundgebühr bzw. auf das Doppelte der Entschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren festgelegt (VGr, 11. November 2020,

SB.2020.00088; VGr, 26. August 2020, SB.2020.00066, E. 5.2.3), sodass

gesamthaft eine volle Entschädigung geschuldet ist. Diese Aufteilung

berücksichtigt, dass die Vertretung im ersten gerichtlichen Verfahren in der

Regel deutlich aufwändiger ist.

3.5

In

Anwendung der vorgenannten Grundsätze, mit Blick auf die den Pflichtigen im

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zugesprochene Parteientschädigung, welche

in einem angemessenen Verhältnis zu jener für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren stehen soll, sowie unter Berücksichtigung des Streitgegenstands und

des Verfahrensausgangs vor Steuerrekursgericht rechtfertigt es sich, die

Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (für das Verfahren SB.2023.00117

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020, inkl. Mehrwertsteuer) und auf

Fr. 1'000.- (für das Verfahren SB.2023.00118 betreffend direkte

Bundessteuer 2020, inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren SB.2023.00117 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SB.2023.00118 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00117 wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 4'487.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00118 wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 2'252.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das

Verfahren SB.2023.00117 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer), zu bezahlen.

7.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das

Verfahren SB.2023.00118 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer), zu bezahlen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt G;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.