SB.2023.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00117
18. Dezember 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25875)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00117
SB.2023.00118
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie
direkte
Bundessteuer 2020,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A nahm
im Jahr 2020 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und gründete dazu die
Einzelunternehmung "D". Diese Einzelunternehmung bezweckte gemäss
Eintrag im Handelsregister das Angebot von Online-Services für … Ein konkretes
Ziel von A war es, eine technische Lösung zur Vereinfachung von … zu schaffen.
Nachdem ein Prototyp, ein …-Modul, entwickelt und Investoren für das Projekt
gewonnen werden konnten, wurde für die weiteren Schritte die Aktiengesellschaft
E AG gegründet. Die Gründung erfolgte mit Handelsregistereintrag vom
23. November 2020 mittels Barliberierung, wobei 352'000 Aktien zu je
Fr. 1.- ausgegeben wurden. Im Anschluss wurde der Prototyp, das …-Modul, auf
die Gesellschaft übertragen und die Einzelunternehmung gelöscht.
Mit Auflage vom 27. September 2022 verlangte das
kantonale Steueramt u. a.
Angaben im Zusammenhang mit der Überführung der Einzelunternehmung in die
Gesellschaft, insbesondere betreffend die Form der Übertragung des …-Moduls und
dessen Bewertung. Nachdem A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) die Auflage
beantwortet und diverse Unterlagen eingereicht hatten, wurden sie am
31. Oktober 2022 für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt und für die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … veranlagt. Dabei rechnete das kantonale Steueramt u. a. einen Nettoertrag in
Höhe von Fr. … (brutto Fr. …) infolge steuersystematischer
Realisierung stiller Reserven im Zusammenhang mit der Übertragung des …-Moduls
auf. Unter Berücksichtigung einer AHV-Rückstellung von 10 % resultierte
daraus eine Aufrechnung aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von
Fr. …
B. Die
hiergegen von den Pflichtigen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt
mit Entscheid vom 2. Juni 2023 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht hiess die dagegen von den
Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel am 31. Oktober 2023 teilweise gut,
soweit es darauf eintrat. Es veranlagte die Pflichtigen für die direkte
Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von
Fr. … und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem
steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
und satzbestimmenden Vermögen von Fr. … ein.
Im Wesentlichen erwog das Steuerrekursgericht, es liege
keine steuerneutrale Umstrukturierung vor, weshalb auf sämtlichen mit dem …-Modul
übertragenen stillen Reserven abzurechnen sei. Für die Bestimmung des Werts der
Gegenleistung sei auf den Verkehrswert der erhaltenen Aktien abzustellen. Deren
Verkehrswert sei gestützt auf die Wegleitung der Schweizerischen
Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die
Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 (KS SSK Nr. 28),
zu ermitteln. Danach entspreche der Vermögenssteuerwert von Anteilen an
Start-up-Gesellschaften dem Substanzwert. Vorliegend sei bei der
Aktiengesellschaft E AG von einem solchen Start-up-Unternehmen auszugehen.
Der Substanzwert würde Fr. … (53,04 % von Fr. …) betragen. Da
das Gutachten und der Pflichtige sich auf den Standpunkten stellten, es seien
stille Reserven im Wert von Fr. … auf die Aktiengesellschaft übertragen
worden, sei auf diesen höheren Wert abzustellen. Abzüglich des vom Pflichtigen bezahlten
Ausgabepreises von Fr. … resultiere somit ein steuerbarer Mehrwert von
Fr. … Unter Berücksichtigung des unbestrittenen Verlusts aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. … und nach Abzug einer Rückstellung
für AHV-Beiträge von 10 % (Fr. …) ergebe sich für 2020 ein
steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. …
III.
Mit Beschwerden vom 5. Dezember 2023 beantragte das
kantonale Steueramt (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht
die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 31. Oktober 2023,
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft, und die Bestätigung der
Einspracheentscheide vom 2. Juni 2023. Das Steuerrekursgericht verzichtete
am 11. Dezember 2023 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
9.
Januar 2024 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht die Abweisung
der Beschwerden und die Bestätigung des Entscheids des Steuerrekursgerichts
beantragen, wobei der Substanzwert gemäss Berechnung des KS SSK Nr. 28 auf
Fr. … festzulegen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdeverfahren SB.2023.00117 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020
und SB.2023.00118 betreffend die direkte Bundessteuer 2020 betreffen dieselben
Pflichtigen, dieselben Steuerperioden, denselben Sachverhalt und eine analoge
Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz
im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147;
VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036/37, E. 1.2).
2.
2.1
Nach Art. 18
DBG und § 18 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus
jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus
Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in
das Privatvermögen.
2.2
Vorliegend
nicht mehr umstritten ist, dass die Übertragung des …-Moduls auf die
Aktiengesellschaft durch den Pflichtigen keine steuerneutrale Umstrukturierung
i. S. v. Art. 19 DBG bzw. § 19 StG darstellt. Ebenso wenig ist strittig, dass der Pflichtige einen steuerbaren
Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen erzielt hat und
demzufolge über die mit dem …-Modul übertragenen stillen Reserven abzurechnen
ist. Nunmehr strittig und vorliegend zu beurteilen ist jedoch die Bewertung des
…-Moduls und damit die Höhe der abzurechnenden stillen Reserven.
2.3
Einig sind
sich die Parteien, dass für die Bewertung des …-Moduls auf den Wert der
erhaltenen Gegenleistung – nämlich auf den Verkehrswert der Aktien, die der
Pflichtige im Gegenzug verbilligt zeichnen konnte, – abgestellt werden kann.
Darüber, wie der Verkehrswert dieser Aktien zu ermitteln ist, gehen die Meinungen
indes auseinander: Während die Vorinstanz das KS SSK Nr. 28 und die darin
vorgesehene Ausnahmebestimmung für die Bewertung von Anteilen an Start-up-Gesellschaften
zugrunde legte, verficht der Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung,
das KS SSK Nr. 28 sei nicht einschlägig, vielmehr sei auf die
Unternehmensbewertung abzustellen, welche im Rahmen der Zuteilung der Aktien
(an der Aktiengesellschaft E AG) an die vier unabhängigen Investoren zur
Anwendung gelangt sei, und entsprechend von einem aufzurechnenden Betrag von
Fr. … x 53,04 % abzüglich Fr. … (total Fr. …) auszugehen.
Wenn das KS SSK Nr. 28 dennoch angewendet würde, käme die
Start-up-Ausnahme nicht zur Anwendung. Falls diese Ausnahme anwendbar wäre,
dürfte nicht auf einen anderen Wert abgestellt werden, wie dies die Vorinstanz
gemacht hätte. Demgegenüber schliesst sich die Beschwerdegegnerschaft
grundsätzlich der Auffassung der Vorinstanz an, wobei sie ausdrücklich den
Antrag stellt, "der Substanzwert [sei] auf CHF … gemäss Berechnung
des KS 28 festzulegen".
2.4
Um den
Verkehrswert der erhaltenen Aktien zu bestimmen, hat die Vorinstanz gemäss Ziff. B.I.2.
der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und
Guthaben für die Vermögenssteuer vom 1. November 2016 (ZStB Nr. 39.1;
Weisung) das KS SSK Nr. 28 herangezogen. Sowohl die Vorinstanz als
auch die Parteien anerkennen, dass das KS SSK Nr. 28 in erster Linie für
die Bewertung von Wertpapieren für die Vermögenssteuer anwendbar ist.
Für die Anwendung auf den vorliegenden Fall berufen sich die Vorinstanz und die
Pflichtigen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Bewertung
gestützt auf das KS SSK Nr. 28 "auch dann anwendbar [ist], wenn […]
zu prüfen ist, welcher Preis normalerweise vereinbart worden wäre, wenn nicht
der Aktionär oder eine ihm nahestehende Person, sondern ein unabhängiger
Dritter die Wertpapiere erworben hätte" (BGr, 22. Mai 2003,
2A.590/2002, E. 2.2). In der Tat stützt sich das Bundesgericht regelmässig
auch zur Verkehrswertermittlung von nicht kotierten Wertpapieren im Rahmen der Einkommens-
oder Gewinnsteuer auf das KS SSK Nr. 28 (vgl. z. B. BGr, 7. April
2020, 2C_1057/2018, E. 4.2 f.; BGr, 14. Januar 2015,
2C_1082/2013, E. 5.3.1). Allerdings kann aufgrund besserer Erkenntnisse
oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls vom KS SSK Nr. 28
Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen werden, handelt
es sich doch beim KS SSK Nr. 28 um eine reine Verwaltungsverordnung, die
bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthält und
keine Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGr, 16. Januar 2019,
2C_77/2017, E. 5.2.1; BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 und
2C_1169/2013, E. 3.6 – je mit Hinweisen; zum Ganzen VGr, 21. August
2019, SB.2019.00006, E. 5.2 f.). Somit ist auch für den vorliegenden
Sachverhalt zunächst vom KS SSK Nr. 28 auszugehen.
2.5
Gemäss Ziff. 2
Abs. 5 Satz 1 KS SSK Nr. 28 gilt als Verkehrswert grundsätzlich
der entsprechende Kaufpreis, wenn eine massgebliche Handänderung unter
unabhängigen Dritten stattgefunden hat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch
die Vorinstanz betrachten den Erwerb eines Aktienpakets von 30 % durch die
F AG zu Recht als solche massgebliche Handänderung (vgl. SSK, KS SSK Nr. 28,
Kommentar zu Ziff. 2). Demzufolge wäre an sich auf den von der F AG
für die Anteile bezahlten Preis, der auf einer Bewertung der Aktiengesellschaft
E AG zu Fr. … beruht, abzustellen. Zu diesem Ergebnis käme man im
Übrigen auch, wenn man – im Sinn des Beschwerdeführers – das KS SSK Nr. 28
für die Einkommenssteuer als nicht anwendbar erachtete und zwecks Bewertung auf
einen Drittvergleich, d. h.
auf die erwähnte massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten,
abstellte (vgl. oben E. 2.3).
2.6
2.6.1
Ziff. 2 Abs. 5 Satz 3 KS SSK Nr. 28 sieht aber weiter
vor, dass die während der Aufbauphase einer Gesellschaft bezahlten
Investorenpreise unberücksichtigt bleiben. Laut Kommentar zum KS SSK Nr. 28
entspricht der Vermögenssteuerwert von Anteilen an Start-up-Gesellschaften, d. h. an
Kapitalgesellschaften mit einem innovativen (üblicherweise
technologiegetriebenen) und skalierbaren Geschäftsmodell, bis zum Vorliegen von
repräsentativen Geschäftsergebnissen dem Substanzwert. Es kann aufgrund der –
im Vergleich zu anderen Unternehmen – sehr hohen Bewertungsunsicherheiten nicht
auf die von Investoren bei Finanzierungsrunden bezahlten Preise abgestellt
werden. Investorenpreise sind nur massgeblich, wenn sie nach Abschluss der
Aufbauphase bezahlt werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Abstellen
auf den Substanzwert aufgrund besonderer Umstände zu einem widersprüchlichen
Ergebnis führen würde. Die identische Regelung sieht die Weisung des Kantons
Zürich in Ziff. B.I.2 (ZStB Nr. 39.1) vor.
2.6.2
Zunächst stellt der Beschwerdeführer infrage, ob es sich bei der
Aktiengesellschaft E AG überhaupt um ein Start-up-Unternehmen handelt. So
sei das …-Modul im Zeitpunkt seiner Einbringung in die AG bereits fertig
entwickelt gewesen. Das Geschäft habe sich somit nicht mehr in der Aufbauphase
befunden. Die Pflichtigen präzisieren, dass bei Gründung der AG ein Prototyp
des … vorgelegen habe, der sich aufgrund der Marktsituation nicht habe
monetarisieren lassen. Durch die Weiterentwicklung des Prototyps und den Aufbau
des notwendigen Marketing und Vertriebs habe ein verkaufsfähiges und
skalierbares Produkt mit entsprechenden Funktionen für zahlende Kunden erstellt
werden können.
Wie die Pflichtigen feststellen, fehlt eine
allgemeingültige Definition für Start-up-Unternehmen. Auch wenn im Zeitpunkt
der Gründung der AG bereits ein …-Modul vorlag und in die AG eingebracht werden
konnte, ist die AG dennoch aufgrund ihres Zwecks und ihres Geschäftsmodells als
technologiegetrieben zu bezeichnen. Dafür, dass sich die AG im Jahr 2020 noch
in einer Aufbauphase befunden hat, spricht zum einen die mit Auflageantwort vom
14.
Oktober 2022 eingereichte Unternehmensbewertung, die von hohen Personal-,
IT- und Marketingkosten und einem Break-even im November 2021 ausging,
sowie zum anderen der Umstand, dass die Pflichtigen Investoren zwecks
Finanzierung der Weiterentwicklung des …-Moduls suchen mussten und welche fanden.
Somit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich die
technologiegetriebene AG in ihrem Gründungsjahr 2020 in einer Aufbauphase
befunden hat und demzufolge als Start-up-Unternehmen zu qualifizieren ist,
nicht zu beanstanden.
2.6.3
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die politischen Vorstösse,
welche zur Änderung der Weisung für Start-up-Unternehmen geführt hätten, immer
die Verbesserung im Bereich der Vermögenssteuer bezweckt hätten. Eine
Andersbehandlung von Start-up-Unternehmen im Bereich der Einkommenssteuer
gegenüber herkömmlichen Unternehmen sei nie ein Thema gewesen. In der
Medienmitteilung des Kantons Zürich zu den attraktiveren Regeln für die
Besteuerung von Start-ups am 1. März 2016 sei sogar explizit darauf
hingewiesen worden, dass die neuen Bewertungsregeln nur für die Vermögenssteuer
gälten, nicht aber wenn Aktionäre einen massgeblichen Teil ihrer Anteile
verkaufen.
Wie erwähnt, wird das KS SSK Nr. 28 als solches von
der Rechtsprechung nicht nur für die Ermittlung des Verkehrswerts von nicht an
einer Börse kotierten Wertpapieren im Rahmen der Vermögensbesteuerung, sondern
auch im Bereich der Einkommensteuer herangezogen (vgl. E. 2.4). Dies
schliesst grundsätzlich nicht aus, dass einzelne Bestimmungen dennoch
ausschliesslich im Rahmen der Vermögensbesteuerung zur Anwendung gelangen. Mit
anderen Worten ist daher Ziff. 2 Abs. 5 KS SSK Nr. 28
auszulegen. Weder aus dem Wortlaut, der lediglich vom "Verkehrswert"
spricht, noch aus der systematischen Stellung ergibt sich eine Einschränkung
hinsichtlich des Anwendungsbereichs auf die Vermögenssteuer. Historisch mag es
zwar zutreffen, dass die Regelung – im Kanton Zürich – vorab zur Milderung der
Vermögenssteuerfolgen für Aktien von Jungunternehmern an ihren Start-ups
geschaffen wurde und im Fall eines Verkaufs eines massgeblichen Teils der
Aktien durch Aktionäre nicht zur Anwendung gelangen soll. Zum einen geht es vorliegend
jedoch nicht um den Verkauf, sondern um den Erwerb eines massgeblichen Teils
solcher Aktien durch den Pflichtigen. Zum anderen wäre im Rahmen der
historischen Auslegung des schweizweit geltenden KS SSK Nr. 28 nicht (nur)
auf die Auffassung des Kantons Zürich abzustellen. Dies liefe gerade dem Sinn
und Zweck des KS SSK Nr. 28, das allgemein die einheitliche Bewertung von
Wertpapieren in der Schweiz (Ziff. 1 Abs. 1) bezweckt, zuwider.
Mangels entsprechender Anhaltspunkte unterscheidet sich der Anwendungsbereich
von Ziff. 2 Abs. 5 KS SSK Nr. 28 somit nicht von demjenigen
der übrigen Bestimmungen des KS SSK Nr. 28.
2.6.4
Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Investorenpreise während der
Aufbauphase gemäss Ziff. 2 Abs. 5 Satz 3 KS SSK Nr. 28
unberücksichtigt bleiben: Für die Bewertung der vom Pflichtigen erworbenen
Aktien ist daher nicht auf die Preise abzustellen, welche die anderen
Investoren (wie die F AG, vgl. E. 2.5) in der Aufbauphase zwecks
Erwerbs der Aktien an der Aktiengesellschaft E AG, einer Start-up-Gesellschaft,
bezahlten. Vielmehr ist vom Substanzwert von Fr. … (53,04 % von
Fr. …) auszugehen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Abstellen auf
den Substanzwert aufgrund besonderer Umstände zu einem widersprüchlichen
Ergebnis führen würde (vgl. E. 2.4 und E. 2.6.1). Letzteres wäre
vorliegend in der Tat der Fall, nachdem ein Gutachten das Einzelunternehmen
bzw. das …-Modul zu einem Nettowert von Fr. … bewertet hat und sich der
Pflichtige auf den Standpunkt stellte, dass stille Reserven im Umfang der
Einzelunternehmung auf die Gesellschaft übertragen worden seien. Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer zu Recht auf diesen
Wert (Fr. …) abgestellt und davon ausgehend das steuerbare Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt. Die dabei berücksichtigten weiteren
Positionen (Ausgabepreis, Verlust, AHV-Beiträge etc.) sind nicht umstritten.
Auf den in der Beschwerdeantwort gestellten Eventualantrag der Beschwerdegegnerschaft,
welcher auf eine Festlegung des Substanzwerts auf Fr. … zielt, ist nur
schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil das Zürcher Recht die Möglichkeit
der Anschlussbeschwerde nicht vorsieht (RB 2001 Nr. 94; VGr,
16.
März 2022, SB.2021.00070, E. 3.3.2 in fine).
2.7
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
3.2
Der
Beschwerdeführer wird zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, weil die
rechtsgenügende Darlegung der Rechtsfragen vorliegend den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung
mit Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 [VwVG]).
3.3
Die
angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl.
RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist
die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit
des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder
geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
3.4
Einem
bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des
Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch
Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1
festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in
der Regel auf ein Drittel herabgesetzt (VGr, 21. Februar 2024,
SB.2023.00111 und SB.2023.00112, E. 3.2.3; VGr, 21. Mai 2003,
SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361),
wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um
höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Hat das
Verwaltungsgericht auch über die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Steuerrekursgericht zu befinden, wird diese in der Regel auf zwei Drittel der
Grundgebühr bzw. auf das Doppelte der Entschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren festgelegt (VGr, 11. November 2020,
SB.2020.00088; VGr, 26. August 2020, SB.2020.00066, E. 5.2.3), sodass
gesamthaft eine volle Entschädigung geschuldet ist. Diese Aufteilung
berücksichtigt, dass die Vertretung im ersten gerichtlichen Verfahren in der
Regel deutlich aufwändiger ist.
3.5
In
Anwendung der vorgenannten Grundsätze, mit Blick auf die den Pflichtigen im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zugesprochene Parteientschädigung, welche
in einem angemessenen Verhältnis zu jener für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren stehen soll, sowie unter Berücksichtigung des Streitgegenstands und
des Verfahrensausgangs vor Steuerrekursgericht rechtfertigt es sich, die
Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (für das Verfahren SB.2023.00117
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020, inkl. Mehrwertsteuer) und auf
Fr. 1'000.- (für das Verfahren SB.2023.00118 betreffend direkte
Bundessteuer 2020, inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde im Verfahren SB.2023.00117 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SB.2023.00118 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00117 wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 4'487.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00118 wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 2'252.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das
Verfahren SB.2023.00117 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
7.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das
Verfahren SB.2023.00118 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt G;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.