SB.2023.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00119
11. Januar 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25071)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00119
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2021,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) der Stadt B vom 4. November 2021 wurde für A (nachfolgend: die
Pflichtige) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394
in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) angeordnet, mit der
Aufgabe, die Pflichtige beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten,
insbesondere hinsichtlich ihrer Erbangelegenheiten, zu vertreten und deren
Vermögen sorgfältig zu verwalten. Als Beiständin wurde C eingesetzt, welche in
der Folge auch die Steuererklärung 2021 in Vertretung der Pflichtigen
einreichte.
Basierend auf den Angaben der Beiständin setzte das
kantonale Steueramt mit Schlussrechnung und Einschätzungsentscheid vom 14. November
2022 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 das steuerbare Einkommen auf Fr. …
und das steuerbare Vermögen auf Fr. … fest.
Die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Einsprache wies
das kantonale Steueramt am 12. Juli 2023 ab.
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat das
Steuerrekursgericht am 21. November 2023 androhungsgemäss nicht ein,
nachdem die Pflichtige innert angesetzter Frist weder den auferlegten
Prozesskostenvorschuss geleistet noch um unentgeltliche Prozessführung ersucht
hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2023 (Datum
Poststempel) beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, da ihr aufgrund ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit kein Prozesskostenvorschuss hätte auferlegt werden
dürfen und sie "kein Geld" für "irgendwelche dubiosen
Verhandlungen und Verfahren" habe. Weiter bestritt sie die von ihrer
Beiständin deklarierten Steuerfaktoren und gab an, "nicht freiwillig in B"
zu wohnen, mit der Stadt "nicht in Verbindung gebracht" werden zu
wollen, ein "Betrugs- Gewalts-, Vergewaltigungs- und Stalkingopfer"
zu sein und als Jugendliche "Sexsklavin für eine Sekte" gewesen zu
sein, weshalb sie nicht bereit sei, "irgendwelche Vorschüsse zu leisten".
Weiter machte sie geltend, ihre Steuererklärungen selbst ausfüllen zu können.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und das kantonale Steueramt die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde beantragte, liess sich das Steueramt der Stadt B nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die
Pflichtige wurde mit Beschluss der zuständigen KESB vom 4. November 2021 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in
Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet. Praxisgemäss umfasst eine
derartige Vermögensverwaltung selbst ohne ausdrückliche Erwähnung im
vormundschaftlichen Mandat auch die Einreichung der Steuererklärung (VGr SZ, 26. September
2011, StE 2012 B 92.7 Nr. 9, E. 3.2). Vorbehaltlich gegenteiliger
vormundschaftlicher Anordnungen schränkt eine derartige
Vertretungsbeistandschaft die Handlungs- und Prozessfähigkeit der verbeiständeten
Person aber grundsätzlich nicht ein. Vielmehr entsteht eine parallele bzw.
konkurrenzierende Zuständigkeit des eingesetzten Beistands bzw. der
eingesetzten Beiständin, während die verbeiständete Person weiterhin
selbständig Einsprachen erheben und Prozesse führen kann. Hingegen bedarf die
Prozessführung durch die Beiständin grundsätzlich ein entsprechendes Mandat und
die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde oder der handlungs- und
urteilsfähigen Betroffenen (Art. 416 Abs. 2 ZGB).
Die eingesetzte Beistandschaft wird aber im Rahmen des
vormundschaftlichen Mandats zur gesetzlichen Vertretung und ist in steuerliche
Verfahren allenfalls miteinzubeziehen, wo der Steuerbehörde die Beistandschaft
bekannt ist, ansonsten der (handlungsfähigen) steuerpflichtigen Person aus dem
fehlenden Einbezug zumindest keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. dazu Felix
Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich
2021, VB zu §§ 106–171a N. 15a und § 127 N. 20). Letzteres
ist bei einer blossen Begleit- oder Vertretungsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren jedoch regelmässig nicht der Fall, da der
eingesetzte Beistand in diesen Fällen (vorbehaltlich anderslautender
vormundschaftlicher Anordnung) weder befugt ist, allfällige Rechtsmittel der
steuerpflichtigen Person zurückzuziehen, noch seine Zustimmung zur
Rechtsmittelerhebung zu erteilen hat und ohne Zustimmung der Betroffenen oder
der Erwachsenenbehörde auch nicht die Prozessführung übernehmen darf (a. M. offenbar Richner et
al., VB zu §§ 106–171a N. 15a, welcher sich jedoch auf den bereits
zitierten Schwyzer Entscheid bezieht, in welchem eben nicht bloss eine Begleit-
oder Vertretungsbeistandschaft, sondern eine die Handlungsfähigkeit
einschränkende [altrechtliche] kombinierte Beistandschaft angeordnet wurde).
1.2
Im
vorliegenden Fall war sowohl dem kantonalen Steueramt als auch dem
Steuerrekursgericht stets bekannt, dass die Pflichtige verbeiständet war: Die
der Einschätzung zugrunde liegende Steuererklärung wurde von der Beiständin
eingereicht und die Pflichtige deutete in ihren Rechtsmitteleingaben jeweils
eine entsprechende Beistandschaft an. Weiter wurde im Einspracheentscheid auf
die angeordnete Vertretungsbeistandschaft Bezug genommen. Gleichwohl musste die
Vertretungsbeiständin nicht in das Rechtsmittelverfahren miteinbezogen werden,
da die weiterhin voll handlungs- und prozessfähige Pflichtige nach dargelegter
Rechtslage unabhängig und gegebenenfalls auch gegen den Willen der Vertretungsbeiständin
prozessieren kann und deren Vertretungsmandat keine Prozessführung mitumfasst.
Anders als beispielsweise im betreibungsrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 68d
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April
1889.
[SchKG]) ist ein Miteinbezug sodann auch nicht gesetzlich vorgesehen. Entsprechend
musste die (Vertretungs-)Beiständin weder von den Vorinstanzen in das Verfahren
miteinbezogen werden, noch ist ihr der vorliegende Entscheid mitzuteilen.
2.
2.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde
zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; vgl. auch VGr, 22. Juni
2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).
Bei einem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid hat sich die Beschwerde
insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb die Vorinstanz das
Rechtsmittel der Pflichtigen hätte materiell behandeln müssen
(Eintretensfrage), während dem Verwaltungsgericht selbst eine weitergehende
materiell-rechtliche Prüfung verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3). Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen
nicht, ist einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig vertretenen Partei
grundsätzlich eine Nachfrist bzw. angemessene Frist zur Behebung des Mangels
anzusetzen, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht
eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
2.2
Mit
Kautionsverfügung von 19. Oktober 2023 setzte das Steuerrekursgericht der
Pflichtigen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. … Frist
bis Mittwoch, 8. November 2023, ansonsten auf ihren Rekurs nicht
eingetreten würde. Die Kautionierung wurde hierbei auf § 15 Abs. 2 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestützt, da
die Pflichtige gemäss den steuerrekursgerichtlichen Abklärungen Fr. …
offene Kosten bei der Zürcher Justiz hatte. Die Kautionsverfügung wurde der
Pflichtigen am 27. Oktober 2023 und erneut mit nicht fristauslösender
Kopie am 7. November 2023 zugestellt. Da der auferlegte
Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, trat das
Steuerrekursgericht auf den Rekurs am 21. November 2023 androhungsgemäss
nicht ein.
2.3
Die
Beschwerdeschrift befasst sich nur rudimentär mit den Erwägungen des vorinstanzlichen
Entscheids und bestreitet die Versäumung der Kautionsfrist nicht. Jedoch wird
sinngemäss geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Kautionierung gar
nicht gegeben gewesen seien, da die Pflichtige sozialhilfeabhängig ("im
Sozialhilfemodus") bzw. mittellos sei. Die Beschwerde enthält damit im
Sinn nachfolgender Ausführungen eine – wenngleich äusserst knappe –
sachbezogene Begründung, während die übrigen Ausführungen der Pflichtigen
entweder nicht nachvollziehbar oder für das vorliegende Verfahren irrelevant
erscheinen, da sie nicht die Eintretensfrage oder die Voraussetzungen der
Kautionierung betreffen. Auf eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung
konnte unter diesen Umständen und zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs
verzichtet werden.
2.4
Grundsätzlich
müsste die Pflichtige bei der Rüge einer fehlerhaften Kautionierung bereits die
Kautionsverfügung fristgerecht anfechten, während eine nachträgliche
akzessorische Anfechtung mit dem steuerrekursgerichtlichen Endentscheid im
Allgemeinen nicht mehr zulässig ist. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass
das Steuerrekursgericht (soweit aus den Akten ersichtlich) es versäumt hat,
seine Kautionsverfügung vom 19. Oktober 2023 mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer
Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung einer Verfügung bzw.
eines Entscheids dar, aus der der betroffenen Partei kein Rechtsnachteil
erwachsen darf (Kaspar Plüss in: Alain Griffel, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 10 N. 52; VGr, 2. April 2014, VB.2014.00080, E. 3.2.4).
Vorliegend wäre die Kautionsverfügung aber selbst bei fristgerechter Anfechtung
nicht aufzuheben gewesen, da der blosse Umstand, sozialhilfeabhängig oder
sonstwie mittellos zu sein, kein Kautionshindernis darstellt. Vielmehr können
(betriebene) Schulden, Zahlungsunfähigkeit und offene Kosten bei der Zürcher
Justiz gerade Kautionsgründe im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b und
c VRG darstellen und wurde die Pflichtige gerade wegen ihrer offenen Kosten bei
der Zürcher Justiz von der Vorinstanz zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses angehalten. Um unentgeltliche Rechtspflege hatte sie
trotz entsprechendem Hinweis des Steuerrekursgerichts nicht ersucht. Sodann
ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die
Kautionsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Kautionsverfügung vom 19. Oktober
2023.
nicht gegeben waren, wenngleich nach weiteren Abklärungen durch das
Verwaltungsgericht nicht eindeutig eruiert werden konnte, ob die Pflichtige
derzeit noch offene Kosten bei der Zürcher Justiz hat. Die Pflichtige bringt
diesbezüglich auch keine substanziierten Rügen vor, sondern macht lediglich
sinngemäss geltend, aufgrund ihres Lebens im "Sozialhilfemodus" gar
nicht kautionspflichtig zu sein, was im dargelegten Sinn unzutreffend ist. Ohnehin
erscheint aufgrund der Aktenlage zweifelhalft, inwieweit die Pflichtige derzeit
überhaupt noch von der Sozialhilfe abhängig bzw. im "Sozialhilfemodus"
ist, nachdem die fast eine halbe Million Franken von ihrer im August 2019
verstorbenen Mutter geerbt hatte.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese
überhaupt einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen und steht ihr als unterliegende Partei keine Umtriebsentschädigung
zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 153 Abs. 4 StG in
Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da sich das vorliegende Verfahren auf die Eintretensfrage bzw. die
Zulässigkeit der Kautionierung beschränken konnte, sind die Gerichtsgebühren
nach § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGR) zu reduzieren.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00031 wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 390.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) das Steuerrekursgericht;
d) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
e) das Steueramt der Stadt B.