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Entscheid

SB.2023.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00119

11. Januar 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25071)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00119

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2021,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) der Stadt B vom 4. November 2021 wurde für A (nachfolgend: die

Pflichtige) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394

in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) angeordnet, mit der

Aufgabe, die Pflichtige beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten,

insbesondere hinsichtlich ihrer Erbangelegenheiten, zu vertreten und deren

Vermögen sorgfältig zu verwalten. Als Beiständin wurde C eingesetzt, welche in

der Folge auch die Steuererklärung 2021 in Vertretung der Pflichtigen

einreichte.

Basierend auf den Angaben der Beiständin setzte das

kantonale Steueramt mit Schlussrechnung und Einschätzungsentscheid vom 14. November

2022 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 das steuerbare Einkommen auf Fr. …

und das steuerbare Vermögen auf Fr. … fest.

Die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Einsprache wies

das kantonale Steueramt am 12. Juli 2023 ab.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat das

Steuerrekursgericht am 21. November 2023 androhungsgemäss nicht ein,

nachdem die Pflichtige innert angesetzter Frist weder den auferlegten

Prozesskostenvorschuss geleistet noch um unentgeltliche Prozessführung ersucht

hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2023 (Datum

Poststempel) beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, da ihr aufgrund ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit kein Prozesskostenvorschuss hätte auferlegt werden

dürfen und sie "kein Geld" für "irgendwelche dubiosen

Verhandlungen und Verfahren" habe. Weiter bestritt sie die von ihrer

Beiständin deklarierten Steuerfaktoren und gab an, "nicht freiwillig in B"

zu wohnen, mit der Stadt "nicht in Verbindung gebracht" werden zu

wollen, ein "Betrugs- Gewalts-, Vergewaltigungs- und Stalkingopfer"

zu sein und als Jugendliche "Sexsklavin für eine Sekte" gewesen zu

sein, weshalb sie nicht bereit sei, "irgendwelche Vorschüsse zu leisten".

Weiter machte sie geltend, ihre Steuererklärungen selbst ausfüllen zu können.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und das kantonale Steueramt die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde beantragte, liess sich das Steueramt der Stadt B nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Für die

Pflichtige wurde mit Beschluss der zuständigen KESB vom 4. November 2021 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in

Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet. Praxisgemäss umfasst eine

derartige Vermögensverwaltung selbst ohne ausdrückliche Erwähnung im

vormundschaftlichen Mandat auch die Einreichung der Steuererklärung (VGr SZ, 26. September

2011, StE 2012 B 92.7 Nr. 9, E. 3.2). Vorbehaltlich gegenteiliger

vormundschaftlicher Anordnungen schränkt eine derartige

Vertretungsbeistandschaft die Handlungs- und Prozessfähigkeit der verbeiständeten

Person aber grundsätzlich nicht ein. Vielmehr entsteht eine parallele bzw.

konkurrenzierende Zuständigkeit des eingesetzten Beistands bzw. der

eingesetzten Beiständin, während die verbeiständete Person weiterhin

selbständig Einsprachen erheben und Prozesse führen kann. Hingegen bedarf die

Prozessführung durch die Beiständin grundsätzlich ein entsprechendes Mandat und

die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde oder der handlungs- und

urteilsfähigen Betroffenen (Art. 416 Abs. 2 ZGB).

Die eingesetzte Beistandschaft wird aber im Rahmen des

vormundschaftlichen Mandats zur gesetzlichen Vertretung und ist in steuerliche

Verfahren allenfalls miteinzubeziehen, wo der Steuerbehörde die Beistandschaft

bekannt ist, ansonsten der (handlungsfähigen) steuerpflichtigen Person aus dem

fehlenden Einbezug zumindest keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. dazu Felix

Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich

2021, VB zu §§ 106–171a N. 15a und § 127 N. 20). Letzteres

ist bei einer blossen Begleit- oder Vertretungsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren jedoch regelmässig nicht der Fall, da der

eingesetzte Beistand in diesen Fällen (vorbehaltlich anderslautender

vormundschaftlicher Anordnung) weder befugt ist, allfällige Rechtsmittel der

steuerpflichtigen Person zurückzuziehen, noch seine Zustimmung zur

Rechtsmittelerhebung zu erteilen hat und ohne Zustimmung der Betroffenen oder

der Erwachsenenbehörde auch nicht die Prozessführung übernehmen darf (a. M. offenbar Richner et

al., VB zu §§ 106–171a N. 15a, welcher sich jedoch auf den bereits

zitierten Schwyzer Entscheid bezieht, in welchem eben nicht bloss eine Begleit-

oder Vertretungsbeistandschaft, sondern eine die Handlungsfähigkeit

einschränkende [altrechtliche] kombinierte Beistandschaft angeordnet wurde).

1.2

Im

vorliegenden Fall war sowohl dem kantonalen Steueramt als auch dem

Steuerrekursgericht stets bekannt, dass die Pflichtige verbeiständet war: Die

der Einschätzung zugrunde liegende Steuererklärung wurde von der Beiständin

eingereicht und die Pflichtige deutete in ihren Rechtsmitteleingaben jeweils

eine entsprechende Beistandschaft an. Weiter wurde im Einspracheentscheid auf

die angeordnete Vertretungsbeistandschaft Bezug genommen. Gleichwohl musste die

Vertretungsbeiständin nicht in das Rechtsmittelverfahren miteinbezogen werden,

da die weiterhin voll handlungs- und prozessfähige Pflichtige nach dargelegter

Rechtslage unabhängig und gegebenenfalls auch gegen den Willen der Vertretungsbeiständin

prozessieren kann und deren Vertretungsmandat keine Prozessführung mitumfasst.

Anders als beispielsweise im betreibungsrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 68d

Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April

1889.

[SchKG]) ist ein Miteinbezug sodann auch nicht gesetzlich vorgesehen. Entsprechend

musste die (Vertretungs-)Beiständin weder von den Vorinstanzen in das Verfahren

miteinbezogen werden, noch ist ihr der vorliegende Entscheid mitzuteilen.

2.

2.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde

zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; vgl. auch VGr, 22. Juni

2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).

Bei einem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid hat sich die Beschwerde

insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb die Vorinstanz das

Rechtsmittel der Pflichtigen hätte materiell behandeln müssen

(Eintretensfrage), während dem Verwaltungsgericht selbst eine weitergehende

materiell-rechtliche Prüfung verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004,

2A.495/2003, E. 1.3). Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen

nicht, ist einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig vertretenen Partei

grundsätzlich eine Nachfrist bzw. angemessene Frist zur Behebung des Mangels

anzusetzen, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht

eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

2.2

Mit

Kautionsverfügung von 19. Oktober 2023 setzte das Steuerrekursgericht der

Pflichtigen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. … Frist

bis Mittwoch, 8. November 2023, ansonsten auf ihren Rekurs nicht

eingetreten würde. Die Kautionierung wurde hierbei auf § 15 Abs. 2 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestützt, da

die Pflichtige gemäss den steuerrekursgerichtlichen Abklärungen Fr. …

offene Kosten bei der Zürcher Justiz hatte. Die Kautionsverfügung wurde der

Pflichtigen am 27. Oktober 2023 und erneut mit nicht fristauslösender

Kopie am 7. November 2023 zugestellt. Da der auferlegte

Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, trat das

Steuerrekursgericht auf den Rekurs am 21. November 2023 androhungsgemäss

nicht ein.

2.3

Die

Beschwerdeschrift befasst sich nur rudimentär mit den Erwägungen des vor­instanzlichen

Entscheids und bestreitet die Versäumung der Kautionsfrist nicht. Jedoch wird

sinngemäss geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Kautionierung gar

nicht gegeben gewesen seien, da die Pflichtige sozialhilfeabhängig ("im

Sozialhilfemodus") bzw. mittellos sei. Die Beschwerde enthält damit im

Sinn nachfolgender Ausführungen eine – wenngleich äusserst knappe –

sachbezogene Begründung, während die übrigen Ausführungen der Pflichtigen

entweder nicht nachvollziehbar oder für das vorliegende Verfahren irrelevant

erscheinen, da sie nicht die Eintretensfrage oder die Voraussetzungen der

Kautionierung betreffen. Auf eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung

konnte unter diesen Umständen und zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs

verzichtet werden.

2.4

Grundsätzlich

müsste die Pflichtige bei der Rüge einer fehlerhaften Kautionierung bereits die

Kautionsverfügung fristgerecht anfechten, während eine nachträgliche

akzessorische Anfechtung mit dem steuerrekursgerichtlichen Endentscheid im

Allgemeinen nicht mehr zulässig ist. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass

das Steuerrekursgericht (soweit aus den Akten ersichtlich) es versäumt hat,

seine Kautionsverfügung vom 19. Oktober 2023 mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer

Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung einer Verfügung bzw.

eines Entscheids dar, aus der der betroffenen Partei kein Rechtsnachteil

erwachsen darf (Kaspar Plüss in: Alain Griffel, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 10 N. 52; VGr, 2. April 2014, VB.2014.00080, E. 3.2.4).

Vorliegend wäre die Kautionsverfügung aber selbst bei fristgerechter Anfechtung

nicht aufzuheben gewesen, da der blosse Umstand, sozialhilfeabhängig oder

sonstwie mittellos zu sein, kein Kautionshindernis darstellt. Vielmehr können

(betriebene) Schulden, Zahlungsunfähigkeit und offene Kosten bei der Zürcher

Justiz gerade Kautionsgründe im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b und

c VRG darstellen und wurde die Pflichtige gerade wegen ihrer offenen Kosten bei

der Zürcher Justiz von der Vorinstanz zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses angehalten. Um unentgeltliche Rechtspflege hatte sie

trotz entsprechendem Hinweis des Steuerrekursgerichts nicht ersucht. Sodann

ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die

Kautionsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Kautionsverfügung vom 19. Oktober

2023.

nicht gegeben waren, wenngleich nach weiteren Abklärungen durch das

Verwaltungsgericht nicht eindeutig eruiert werden konnte, ob die Pflichtige

derzeit noch offene Kosten bei der Zürcher Justiz hat. Die Pflichtige bringt

diesbezüglich auch keine substanziierten Rügen vor, sondern macht lediglich

sinngemäss geltend, aufgrund ihres Lebens im "Sozialhilfemodus" gar

nicht kautionspflichtig zu sein, was im dargelegten Sinn unzutreffend ist. Ohnehin

erscheint aufgrund der Aktenlage zweifelhalft, inwieweit die Pflichtige derzeit

überhaupt noch von der Sozialhilfe abhängig bzw. im "Sozialhilfemodus"

ist, nachdem die fast eine halbe Million Franken von ihrer im August 2019

verstorbenen Mutter geerbt hatte.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese

überhaupt einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen

aufzuerlegen und steht ihr als unterliegende Partei keine Umtriebsentschädigung

zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 153 Abs. 4 StG in

Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da sich das vorliegende Verfahren auf die Eintretensfrage bzw. die

Zulässigkeit der Kautionierung beschränken konnte, sind die Gerichtsgebühren

nach § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGR) zu reduzieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00031 wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 390.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) das Steuerrekursgericht;

d) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

e) das Steueramt der Stadt B.