SB.2023.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00120
8. Mai 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25323)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00120
SB.2023.00121
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch D AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie
direkte
Bundessteuer 2020,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die
Pflichtige) deklarierte für die Steuerperiode 2020 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares
Vermögen von Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer ein Einkommen von Fr. ...
Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige am 22. Februar
2022 für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem Einkommen von Fr. … bei
unverändertem Vermögen ein und veranlagte sie für die direkte Bundessteuer mit
einem Einkommen von Fr. ... Entgegen ihrer Deklaration rechnete das
kantonale Steueramt der Pflichtigen – neben hier nicht mehr interessierenden
geringfügigen Korrekturen – das von ihrem Ex-Mann für die Tochter B erhaltene
Schulgeld von Fr. … einkommensseitig als Unterhaltsbeitrag auf.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 31. März 2023 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 hiess die
Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts die von der Pflichtigen erhobenen
Rechtsmittel gut und verzichtete auf die Aufrechnung des vom geschiedenen
Ehemann an die Pflichtige bezahlten Schulgelds. Es handle sich bei diesen
Leistungen nicht um Unterhaltsbeiträge im steuerrechtlichen Sinn, sondern um
freiwillige Leistungen, welche weder bei der Pflichtigen aufzurechnen noch beim
geschiedenen Ehemann abzugsfähig seien. Die Gerichtschreiberin des
Steuerrekursgerichts gab eine abweichende Minderheitsmeinung auf Abweisung der
Rechtsmittel zu Protokoll.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2023 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht die Einschätzung bzw. Veranlagung
der Pflichtigen gemäss Einspracheentscheid vom 31. März 2022.
Während die Vorinstanz am 12. Dezember 2023 auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Pflichtige am 8. Januar 2024
die Abweisung der Rechtsmittel, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter überwies den Fall der Kammer zur
Entscheidung, da eine Frage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 38b
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die Kammer erwägt:
1.
Die vorliegenden Beschwerden SB.2023.00120 (Staats- und
Gemeindesteuern 2020) und SB.2023.00121 (direkte Bundessteuer 2020) betreffen
dieselbe Pflichtige, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb
die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2023 zu Recht
vereinigt wurden.
2.
2.1
Nach § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG sind Unterhaltsbeiträge, die
ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung
für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter
seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält, steuerbar. Im
Gegenzug legt § 31 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c
DBG fest, dass die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder
tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen
Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder,
nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts-
oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften abgezogen werden. Diese
Bestimmungen verwirklichen das Kongruenz- oder Korrespondenzprinzip; weil der
Leistungsempfänger die Beiträge als Einkünfte zu versteuern hat, kann sie der
Leistungserbringer abziehen (BGr, 18. Dezember 2019, 2C_139/2019, E. 2.1.4).
2.2
Unterhaltsbeiträge
für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der Unterhaltspflicht der
Eltern (Art. 276 ff. ZGB) und können gegebenenfalls durch
Unterhaltsverträge, die je nachdem durch die Kindesschutzbehörde oder das
Gericht zu genehmigen sind (Art. 287 ZGB), oder durch das Gericht
festgelegt werden (Art. 279 ZGB). Zum Unterhalt eines Kinds im Sinn von Art. 276
ZGB gehört alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige
und sittliche Entfaltung benötigt. Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung,
Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch
Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung
oder Taschengeld (BGr, 6. Juni 2014, 2C_1008/2013, E. 2.2; VGr, 18. Januar
2012, SB.2011.00082, E. 2.2; VGr, 18. August 2004 = StE 2005
B 27.2 Nr. 28, E. 3.1.1; Christiana Fountoulakis/Peter
Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar
ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 276 ZGB N. 20 ff.; Silvia
Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 23 DBG N. 28 f.).
2.3
Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23
lit. f DBG gelten dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende
Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden
Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (BGr, 31. März
2016, 2C_503/2015, E. 3.1; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 23 StG N. 58; Felix Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 23 DBG N. 60
ff). Die Unterhaltsbeiträge sind unabhängig davon steuerbar, ob sie als
wiederkehrende Leistungen (eigentliche Unterhaltsbeiträge), durch indirekte
Zahlungen (Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkassenprämien,
Steuern, Schulgeldern etc.) oder mittels Naturalleistungen erfolgen (vgl. BGr,
6.
Juni 2014, 2C1008/2013, E. 2.3.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG,
Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 23 N. 65 ff.; Richner et
al., § 23 StG N. 63; Richner et al., Art. 23 DBG N. 64).
Die Unterhaltsbeiträge werden in der Regel in einem gerichtlichen Urteil oder
einer Vereinbarung festgehalten. Sie sind aber auch dann steuerbar, wenn der Leistende
sie ohne richterliches Urteil oder schriftliche Vereinbarung ausrichtet (VGr,
18.
Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.1; VGr, 18. August 2004 =
StE 2005 B 27.2 Nr. 28; Richner et al., § 23 StG N. 59). Als
beim Leistenden abzugsfähig und beim Empfänger steuerbar sind neben den gemäss
gerichtlichem Urteil bzw. Scheidungskonvention/Unterhaltsvereinbarung
monatlichen Zahlungen auch zusätzliche Beiträge an Zahnarztkosten,
Jugendmusik-Unterricht, Klaviermiete und -transport oder an ein Ferienlager
(VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28). Solche zusätzlichen
Beiträge bezwecken die Deckung des laufenden Lebensbedarfs und führen nicht zu
einem Vermögenszuwachs. Sie werden nicht freiwillig im Sinn einer (nicht
einkommenssteuerrelevanten) Schenkung, sondern unmittelbar in Erfüllung der gesetzlichen
Unterhaltspflicht für unmündige Kinder nach Art. 133 ZGB i.V.m. Art. 276
ZGB erbracht (Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 23 DBG N. 28 f.).
2.4
Auch wenn – wie vorliegend – die Bezahlung von Schulgeld für das
unmündige Kind nicht gerichtlich angeordnet bzw. in der Scheidungskonvention
der Parteien vorgesehen ist, kann dies nicht dazu führen, dass derartige
Zahlungen im Sinn einer (nicht einkommenssteuerrelevanten) Schenkung erbracht
werden. Entscheiden sich Eltern gemeinsam, ihre Kinder in einer Privatschule
unterrichten zu lassen, basieren die dafür anfallenden Kosten auf einem
gemeinsamen Entschluss der Eltern, wie sie ihre gesetzliche Unterhaltspflicht
in Bezug auf die Schulbildung ihrer Kinder erfüllen möchten. Dies schliesst
gerade aus, dass von einer freiwilligen und als Schenkung zu qualifizierenden
Leistung der Eltern an ihr Kind auszugehen ist (vgl. VGr, 13. Januar 2021,
SR.2020/27/28, E. 3.2.2. und E. 3.3.). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung geht auch dann von steuerlich beachtlichen Unterhaltsleistungen
aus, wenn keine gerichtliche Anordnung oder ein entsprechender Vertrag zwischen
den Eltern vorliegt und die Leistungen in Erfüllung einer (familienrechtlichen)
Rechtspflicht erbracht werden (BGr, 27. Dezember 2022, SC_160/2022, E. 2.1).
3.
3.1
Der
Kindsvater hat im Steuerjahr 2020 der von ihm geschiedenen Ehefrau monatlich Fr. …
als hälftigen Beitrag für die Schulkosten der unter ihrer alleinigen Sorge
stehenden gemeinsamen Tochter B bezahlt. Diese monatlichen Zahlungen sind
unbestritten und nachgewiesen. Die Pflichtige hat ihrerseits die gesamten
Schulkosten bezahlt und damit wie mit dem Kindsvater vereinbart ebenfalls Fr. …
pro Monat als Schulgeld aufgewendet. Die vom Kindsvater
2020.
unter dem Titel "Schulgeld" bezahlten Fr. … basieren damit
auf einem gemeinsamen Entschluss der Eltern, wie sie in Bezug auf die
Schulbildung der Tochter B ihre Unterhaltspflicht im Sinn von Art. 276 ZGB
erfüllen wollen. Damit erfolgen diese Zahlungen des Kindsvaters nicht auf einer
rein freiwilligen Basis, sondern sind in Erfüllung einer familienrechtlichen
Rechtspflicht geleistet worden. Sie qualifizieren daher aus steuerlicher Sicht
als Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f
DBG und sind bei der Pflichtigen als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge
über die gemeinsame Tochter einkommensseitig aufzurechnen. Dass diese
Beiträge in der Scheidungskonvention der Pflichtigen und des Kindsvaters nicht
vorgesehen sind und damit nicht gerichtlich angeordnet sind, ändert an ihrem
Charakter als Unterhaltsleistungen nichts (vgl. E. 2.4 vorstehend): In der
Praxis ist festzustellen, dass es bei geschiedenen Ehegatten häufig zu
Abweichungen zwischen den gemäss Scheidungsurteil geschuldeten und den
tatsächlich bezahlten Beiträgen kommt, weil die Parteien wegen geänderter
Umstände in formloser Absprache eine Abänderung der Beiträge vereinbaren. Dies
hat das Steuerrecht zu berücksichtigen, soweit die effektiven Zahlungen – wie
hier – nachgewiesen sind (vgl. für die direkte Bundessteuer:
Hunziker/Mayer-Knobel, Art .23 DBG N 28 in fine mit zahlreichen Hinweisen).
3.2
Was die Pflichtige hiergegen
vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung:
3.2.1
Die Pflichtige hat 2020 die andere Hälfte des Schulgelds für die gemeinsame
Tochter im Betrag von Fr. … bezahlt. Diese Zahlung
ist bei richtiger Betrachtung ebenfalls in Erfüllung der familienrechtlichen
Unterstützungspflicht der Pflichtigen gegenüber ihrer Tochter im Sinn von Art. 276
ZGB erfolgt. Indessen steht die Tochter wie dargelegt unter der alleinigen
elterlichen Sorge der Pflichtigen. Damit entfällt für diese Leistung der
Pflichtigen die steuerliche Abzugsfähigkeit gestützt auf § 31 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG: Unterhaltsbeiträge sind
aufgrund des Korrespondenzprinzips nur dann vom Einkommen abziehbar, wenn sie
an den Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder
geleistet werden. Diese Voraussetzung ist bei einer Zahlung von Schulgeld durch
denjenigen Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge innehat, gerade nicht
erfüllt. Aus der Sicht der Pflichtigen handelt es sich bei diesen Zahlungen um
steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten.
3.2.2
Ebenso wenig sind die von der Pflichtigen angerufenen Grundrechte
(Rechtsgleichheitsgebot, Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit oder Willkürverbot) verletzt: Zutreffend ist, dass beim
gegebenen Sachverhalt die Pflichtige die Zahlungen des Kindsvaters an das
Schulgeld als Einkünfte versteuern muss und die von ihr ebenfalls geleisteten
Beiträge an das Schulgeld nicht von ihrem steuerbaren Einkommen absetzen kann.
Indessen korrigiert das Gesetz diese unterschiedliche Behandlung, indem der
Kindsvater und die Pflichtige in anderen Bereichen gerade aufgrund des
Umstands, dass die Pflichtige alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über
das gemeinsame Kind ist, unterschiedlich behandelt werden. So kommt die
Pflichtige im Gegensatz zum Kindsvater bei den Staats- und Gemeindesteuern in
den Genuss des Verheiratetentarifs (§ 35 Abs. 2bis und § 47 Abs. 2bis StG) bzw. bei der direkten Bundessteuer des Einelterntarifs (Art. 36 Abs. 2bis
DBG). Weiter steht der Pflichtigen der Sozialabzug für die unmündige Tochter zu
(§ 34 Abs. 1 lit. a StG) sowie der Versicherungsabzug. Damit ist
die unterschiedliche steuerliche Behandlung des Inhabers der elterlichen Sorge
und des unterhaltsverpflichteten Kindsvaters ohne Beteiligung an der
elterlichen Sorge auch vor den von der Pflichtigen angerufenen
Verfassungsgrundsätzen vertretbar. Inwieweit das Bundesgericht beim klaren
Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des DBG bzw. des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990.
(StHG) aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung an eine den
angeführten Verfassungsgrundsätzen allenfalls widersprechende Regelung gebunden
wäre, hat das Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen.
3.2.3
Die Pflichtige lässt ausführen, der Kindsvater habe nur einer
Kostenbeteiligung an der Privatschule der Tochter zugestimmt, wenn sie sich
ebenfalls an den Kosten zur Hälfte beteilige. Sie offeriert den Kindsvater als
Zeugen hierfür und lässt weiter ausführen, eine unterschiedliche Behandlung
dieser beiden Zahlungen verletze ihre Grundrechte.
Für das Verwaltungsgericht ist
der von der Pflichtigen behauptete Sachverhalt durchaus wahrscheinlich und wird
Dispositiv
auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus diesen Gründen kann auf die
Einvernahme des Kindsvaters verzichtet werden. Indessen ändert dies an der
rechtlichen Beurteilung nichts: Nach dem Gesagten (vgl. E. 3.2.2
vorstehend) ist in der unterschiedlichen steuerlichen Bewertung der Zahlungen
der Pflichtigen und des Kindsvaters für die Privatschule der gemeinsamen
Tochter keine Verletzung von Grundrechten der Pflichtigen erkennbar. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Kindsvater seine Zahlungen von
Zahlungen der Pflichtigen in gleicher Höhe abhängig gemacht hat. Dies belegt im
Übrigen nochmals, dass die Zahlungen des Kindsvaters auf einem gemeinsamen
Entschluss der Eltern beruhten, wie sie die Schulung der Tochter vornehmen
wollten. Dies schliesst – wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.4. vorstehend) –
die Qualifizierung der Zahlungen als freiwillige Leistung des Kindsvaters
gerade aus. Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen liegt damit auch eine
klare und bezifferte Vereinbarung über diese als Unterhalt zu qualifizierenden
Zahlungen vor. Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist weiter, dass die
Zahlungen für die Tochter an die Pflichtige im dargelegten, vereinbarten
Ausmass auch erfolgt sind.
3.2.4
Ebenfalls unbedeutend für die steuerliche
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist aus
Sicht des Verwaltungsgerichts und entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, dass der Kindsvater seinen Anteil an den Kosten der
Privatschule mit einem separaten Zahlungsauftrag getrennt von den übrigen
Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat. Sodann zeichnen sich Unterhaltsbeiträge
gerade dadurch aus, dass sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der
Empfänger dienen und keinen Vermögenszuwachs bei diesem bewirken (vgl.
Hunziker/Meyer-Knobel, Art. 23 DBG N 28a). Auch daraus lässt sich –
wiederum entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts für die
Rechtsauffassung der Pflichtigen ableiten.
3.2.5
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Pflichtige ist gemäss
Einspracheentscheide vom 31. März 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … einzuschätzen und für die direkte Bundessteuer mit einem
Einkommen von Fr. … zu veranlagen.
4.
4.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des erst- und
zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
4.2 Eine
Parteientschädigung bleibt der Beschwerdegegnerin für das Rekurs- und das erst-
und zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren versagt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64
Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 (SB.2023.00120) wird gutgeheissen. Die
Beschwerdegegnerin wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode
2020, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).
2. Die Beschwerde betreffend direkte
Bundessteuer 2020 (SB.2023.00121) wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin
wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG;
Verheirateten-/Einelterntarif).
3. Die Kosten der Verfahren vor
Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und es steht ihr
für das Rekurs- und erstinstanzliche Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigung zu.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00120 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00121 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
7. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.