SB.2023.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00123
7. Februar 2024Deutsch26 min
(URT.2024.25121)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00123
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die seit 1982 in ihrer Liegenschaft am D-Weg 01 in E
(ZH) wohnhaften Ehegatten A und B machen geltend, ihren Wohnsitz per 1. Januar
2019 nach F im Kanton Graubünden in ihr Ferienhaus "G" verlegt zu
haben. Für die Besteuerung in der Steuerperiode 2019 sei der neu begründete
Wohnsitz massgebend. In F besitzen die Ehegatten A/B seit dem Jahr 2018 ein
zweites Feriendomizil ("H"), welches sie an Dritte vermieten.
Während A beruflich als … mit der "Firma I"
selbständig erwerbstätig ist, verrichtet seine Ehefrau administrative
Tätigkeiten für das Unternehmen. Die Firma I verlegte ihren Sitz per 14. Februar
2019 von E (ZH) nach F (GR), an die Meldeadresse der Ehegatten.
Nach Einholung diverser Unterlagen und Auskünfte teilte
das kantonale Steueramt den Ehegatten A/B mit Einschätzungsentscheid vom 5. September
2022 mit, am bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich
festzuhalten und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. ...) ein.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 nach Einholung weiterer
Belege ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 31. Oktober 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2023 liess das
Ehepaar A/B dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid
sowie der Einschätzungsentscheid vom 5. September 2022 seien aufzuheben
und es sei festzustellen, dass sowohl ihr steuerrechtlicher Wohnsitz wie auch
der Geschäftsort ihrer selbständigen Tätigkeit (Firma I) in F (GR) lägen. Es
sei eine entsprechende Steuerausscheidung gemäss Veranlagungsverfügung 2019 des
Kantons Graubünden vorzunehmen. Weiter sei ihnen eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf höchstens
Fr. 4'400.- zu reduzieren.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember
2023.
die Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde E liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche
die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht
Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und
Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren
Hinweisen). Der Beizug der Verfahrensakten erfolgte mit Präsidialverfügung vom
8.
Dezember 2023.
1.2
Nicht einzutreten ist vorliegend auf den
Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Aufhebung des Einschätzungsentscheids
vom 5. September 2022, da
dieser im Urteil des Steuerrekursgerichts aufgegangen ist und insoweit als
mitangefochten gilt (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGr, 20. Juli 2023,
9C_229/2023, E. 1.1; BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 1.1,
je mit Hinweisen).
1.3
Sofern die
Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen,
weil sie nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich innert nützlicher
Frist zum Verfahren zu äussern, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die zuständige
Steuerbehörde war nicht gehalten, sie gleich zu Beginn über die Einleitung des
Verfahrens betreffend ihren steuerrechtlichen Wohnsitz zu informieren, zu einem
Zeitpunkt, indem noch diverse Abklärungen vorgenommen werden mussten. Die
Beschwerdeführenden hatten im Verlauf des Verfahrens mehrfach Gelegenheit,
Stellung zu nehmen. So finden sich in den Akten Stellungnahmen ihrerseits vom
28.
April 2022 und 9. März 2023. Überdies äusserten sie sich im
Rahmen ihrer Einsprache vom 4. Oktober 2022 und ihres Rekurses vom 13. Juni
2023.
ausführlich zur Streitsache. Beiden Vorinstanzen kam bei der
Entscheidfindung volle Kognition zu (vgl. § 142 Abs. 1, § 147 Abs. 3 StG). Die Beschwerdeführenden hatten somit genügend Gelegenheit, sich im
vorliegenden Verfahren zu äussern, weshalb ihr rechtliches Gehör nicht verletzt
wurde.
2.
2.1
Die
vorliegende Streitigkeit dreht sich zunächst um die bundesrechtlich
harmonisierte Frage der Steuerpflicht der Beschwerdeführenden im Kanton Zürich
kraft persönlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990.
[StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 StG). Im
interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der
jeweiligen Steuerperiode massgeblich (§ 10 Abs. 2 StG in Verbindung
mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).
2.2
Der Begriff des steuerrechtlichen
Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1
und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983
III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der
zivilrechtliche Wohnsitz an
dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält,
Dispositiv
demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen;
vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar
aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher dann als fortbestehend zu
betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist.
Hingegen berechtigt nicht jede anhaltende Beziehung zum bisherigen
steuerrechtlichen Wohnsitz zur Annahme, dass dieser Wohnsitz weiterbestehe,
denn den Lebensmittelpunkt an einem Ort aufzugeben, heisst nicht, sämtliche
Bande zu diesem Ort abzubrechen. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit
bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht
nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.
Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es
nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die
tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein,
wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4;
VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia
Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 6 N. 94; Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 3
N. 11).
2.3 Wenn sich eine Person abwechslungsweise an
zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf
abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkere Beziehung unterhält (BGE 132 I 29,
E. 4.2).
2.4
2.4.1
Über den Lebensmittelpunkt und
damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden,
sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei
sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl.
BGr, 8. März 2022, 2C_323/2021, E. 2.2.2 f.; BGr, 1. Juli
2013, 2C_1267/2012, E. 3.2; BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).
2.4.2
Auch wenn im harmonisierten
Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass")
herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die
Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver
Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen
eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020,
2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen
Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im
Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die
steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen
beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1).
Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine
vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 42 Abs. 1 StHG). Im interkantonalen Kontext hat sie
namentlich die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu
einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen. Ihr obliegt
der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen
Ort, wenn die von der Veranlagungsbehörde angenommene bisherige subjektive
Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGr, 12. Februar 2020,
2C_480/2019, E. 2.3.3) und daher die natürliche Vermutung im Raum steht,
der steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt worden.
Entsprechend hat die steuerpflichtige Person den Beweis des Gegenteils
anzutreten und nachzuweisen, dass entweder die Vermutungsbasis und/oder die
Vermutungsfolge nicht zutreffe. Sie kann darlegen, bereits in den Vorperioden
sei der Lebensmittelpunkt unzutreffend festgelegt worden oder vorbringen, dass
die Verhältnisse sich seither geändert hätten (BGr, 10. März 2021,
2C_596/2020, E. 2.3.2; Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a). Im letzteren
Fall sind nicht nur Tatsachen darzulegen, welche die endgültige Lösung der
Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz beweisen sollen, sondern auch die tatsächlichen Umstände darzustellen,
welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4;
5. Juni 2023, 9C_25/2023, E. 3.3; BGr, 3. Juni 2021,
2C_881/2020, E. 3.2.3; BGr, 19. September 2019, 2C_170/2019, E. 5.1.4;
BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3; BGr, 10. März 2019,
2C_473/2018, E. 4.3). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht
erbracht, ist im Zweifel das bisherige Steuerdomizil als fortbestehend zu
betrachten (Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a).
3.
3.1 Für die
Beurteilung einer allfälligen Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführenden ist
zunächst auf die Wohnsituation an ihrem bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz
in E sowie an ihrem neu deklarierten Wohnsitz in F einzugehen. Die
Beschwerdeführenden führen diesbezüglich aus, ihre Liegenschaft in F sei
nachweislich flächen- wie auch wertmässig grösser als die Liegenschaft in E.
Sie verfüge zudem über sechs statt fünf Doppelschlafzimmer und Badezimmer. Die
Vorinstanz trug diesem Umstand in ihren Erwägungen Rechnung, indem sie korrekt
ausführte, das Haus der Beschwerdeführenden in F sei etwas grösser, doch seien
die Wohnverhältnisse an beiden Standorten vergleichbar. Beide Liegenschaften
seien möbliert und für einen Daueraufenthalt der Beschwerdeführenden sowie für
Besuche der erweiterten Familie geeignet. Allein aus der Grösse der
Liegenschaften können somit keine konkreten Rückschlüsse auf den
steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden gezogen werden. Dies ergibt
sich bereits aus dem Umstand, dass sie seit 1982 in E wohnhaft sind und
unbestrittenermassen bis Ende 2018 blieben, obschon sie die flächenmässig
grössere Liegenschaft in F seit dem Jahr 2000 besitzen.
3.2
3.2.1
Hinsichtlich ihrer physischen Präsenz an den jeweiligen Domizilen machen
die Beschwerdeführenden geltend, in der Steuerperiode 2019 insgesamt 106 Nächte
in F und 97 Nächte auf Reisen verbracht zu haben. Ihre häufige Anwesenheit in E
in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2019 sei aufgrund von
Renovationsarbeiten, wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die J AG sowie aufgrund von Anreisen an den Flughafen Zürich erforderlich
gewesen. Ferner hätten sie sich während der Tourismusnebensaisons nicht in F,
sondern im Kanton Zürich aufgehalten. Nach Beendigung der Renovationsarbeiten
und der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die J AG hätten die Anwesenheitstage
in F hingegen zugenommen und der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei klar
verlagert worden.
Die Vorinstanz erwog hingegen,
die Beschwerdeführenden hätten die Anzahl verbrachter Nächte in F grosszügig
aufgerundet, doch habe ihr Aufenthalt in E im Jahr 2019 überwogen.
3.2.2
Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihnen ihre Liegenschaft in E
trotz Nutzniessungsrecht der Kinder weiterhin uneingeschränkt und voll
eingerichtet zur Verfügung steht. Ferner führen sie eigens aus, sich im Jahr
2019 überwiegend in E aufgehalten zu haben, was die tabellarische Darstellung
in der Beschwerde bestätigt. Obschon sie sich eigenen Angaben zufolge
mehrheitlich in der ersten Jahreshälfte in E aufhielten, ist auch in der
zweiten Jahreshälfte kein drastischer Abfall ihrer Anwesenheit im Kanton Zürich
ersichtlich. So hielten sich die Beschwerdeführenden gemäss eigener Auflistung
auch in den Monaten September und November überwiegend in E auf, sofern sie
nicht im Ausland oder andernorts in der Schweiz (K, L) weilten. Im Dezember
waren sie eigenen Angaben zufolge etwa gleich oft in E und F, die Vorinstanz
erachtete hingegen einen Aufenthalt in E als überwiegend. Bei dieser
Ausgangslage ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in F kein Indiz
für eine eindeutige Verschiebung ihres Lebensmittelpunkts, sondern spricht für die Beibehaltung ihres
bisherigen Wohnsitzes in E. Denn gemäss eingereichter Zusammenfassung ihrer
Lebenssituation übernachteten die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2018 und
mutmasslich auch in früheren Jahren regelmässig in F. Im Jahr 2019
konzentrierte sich ihre Anwesenheit in E insbesondere auf die
Tourismusnebensaisons in F. Dieser Umstand lässt jedoch wiederum auf bloss
ferienweise Aufenthalte in F während der Tourismushauptsaison schliessen. Bei
einer effektiven Verschiebung ihres Lebensmittelpunkts wäre zu erwarten, dass
sich die Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2019 auch ausserhalb der
Hauptsaisons in F aufgehalten hätten.
3.3 Gemäss
ihrer Einsprache vom 4. Oktober 2022 nahmen die Beschwerdeführenden im
Steuerjahr 2019 umfassende Sanierungsarbeiten in ihrer Liegenschaft in E vor ("Ersatz aller Teppich- und Parkettböden, Auffrischung
Küche und Ersatz aller Weissanstriche"). In der Regel zielen
Sanierungsarbeiten dieser Art am langjährigen Wohndomizil auf eine Verbesserung
der Wohn- und Lebensqualität ab, im Hinblick auf einen (auch) künftigen
Verbleib in der betreffenden Liegenschaft. Obschon die Beschwerdeführenden
ausführen, die Sanierungsarbeiten seien mit Blick auf einen zukünftig geplanten
Umzug ihrer Kinder und (teilweise schulpflichtigen) Enkelkinder nach E erfolgt,
erscheinen umfangreiche Sanierungsarbeiten unmittelbar vor einer definitiven
Wohnsitzverlegung ungewöhnlich. Sie sind daher als Indiz gegen eine
Verschiebung des Mittelpunks der
Lebensinteressen der Beschwerdeführenden zu werten.
Für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich ist
hingegen die Relevanz der Umbauarbeiten der Beschwerdeführenden an ihrer
zweiten Liegenschaft in F (Haus "H"). Die Liegenschaft soll künftig
an Feriengäste vermietet werden und stellt somit eine zusätzliche
Einkommensquelle für die Beschwerdeführenden dar. Für die Beurteilung ihres
Lebensmittelpunkts ist dies allerdings nicht relevant. Auch der geplante Einbau
von Erdsonden und Erdwärmepumpen in der streitbetroffenen Liegenschaft in F (Haus
"G") kann nicht als Indiz für eine Wohnsitzverlegung der
Beschwerdeführenden gewertet werden, da Arbeiten derselben Art auch für die
Liegenschaft in E vorgesehen sind.
3.4 Indizienweise
zu würdigen ist als Nächstes die Beschäftigung von Reinigungspersonal durch die
Beschwerdeführenden in E. Sie selbst führen hierzu aus, in E aufgrund ihrer
bloss sporadischen Anwesenheit Reinigungsangestellte beschäftigen zu müssen,
damit die unbewohnte Liegenschaft regelmässig gepflegt und gereinigt werde. Im
Gegensatz dazu hätten sie in der F, an ihrem Hauptwohnsitz, selbst mehr Zeit
für die Pflege und Reinigung ihres Domizils. Demgegenüber erwog die Vorinstanz,
dass es kaum nötig wäre, eine Reinigungsangestellte in E zu beschäftigen, wenn
sich die Beschwerdeführenden nur sporadisch dort aufhielten. Letztere Ansicht
erscheint lebensnaher. Denn erfahrungsgemäss wird eine Reinigungsfachkraft in
erster Linie am Hauptwohnsitz beschäftigt, an welchem aufgrund der gewohnten
täglichen Lebensführung erhöhter Reinigungsbedarf besteht. Im Übrigen führen
die Beschwerdeführenden selbst aus, sich in der ersten Jahreshälfte 2019 wie
bis anhin überwiegend in E aufgehalten zu haben, doch beschäftigten sie zu
dieser Zeit keine Reinigungsfachkräfte in F. Vielmehr sind die
Anstellungsverhältnisse unverändert geblieben, soweit in den Akten ersichtlich.
Es liegt folglich ein weiteres Indiz für einen fortbestehenden Wohnsitz der
Beschwerdeführenden in E vor.
3.5 Relevant
ist weiter die Stromrechnung für die Liegenschaft in E im Jahr 2019, welche
deutlich tiefere Kosten ausweist als die Stromrechnungen für die Liegenschaft
der Beschwerdeführenden in F. Allerdings scheint die Rechnung in Höhe von Fr. …
mit Blick auf den überwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführenden in E im Jahr
2019 aussergewöhnlich tief. Die Kosten belaufen sich im Vergleich zum Vorjahr
auf bloss einen Fünftel und betrugen im Folgejahr nahezu das Vierfache des
besagten Betrages. Demgegenüber veränderte sich der Stromverbrauch in der
Liegenschaft in F nicht wesentlich. Bei der für die Liegenschaft in E
eingereichten Stromrechnung sind einzig für das Jahr 2019 kein Zwischentotal
und keine damit verrechneten Akontozahlungen ausgewiesen, im Gegensatz zu den
Rechnungen für die Jahre 2018, 2020 und 2021. Gemessen an den sehr tiefen
Stromkosten in E im Jahr 2019 erscheint ferner untypisch, dass sich die Kosten
für den (Ab)Wasserverbrauch der Beschwerdeführenden in der betreffenden
Zeitspanne im Vergleich zum Vorjahr nahezu verdoppelt haben, was auf eine
vermehrte Anwesenheit schliessen lässt. Die Beschwerdeführenden begründen die
erhöhten Wasserkosten mit einer defekten Toilette und einem nicht geschlossenen
Wasserhahn. Es dürfte sich bei diesen Ereignissen jedoch nicht um dauerhafte
Zustände gehandelt haben, welche unmittelbar zu einer Verdoppelung der
jährlichen Kosten geführt haben. Gesamthaft kann den Beschwerdeführenden bei
den dargelegten Umständen daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen,
die Stromrechnungen würden eindeutig eine Zunahme ihrer Anwesenheit in F und
eine Reduktion ihrer Präsenz in E aufzeigen. Vielmehr können die Erwägungen der
Vorinstanz nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Stromrechnung für die
Liegenschaft in E im Jahr 2019 fehlerhaft ist oder weitere Rechnungen für diese
Zeitspanne existieren.
3.6 Zum
Postverkehr der Beschwerdeführenden führte die Vorinstanz aus, sie hätten für
das Jahr 2019 keinen Nachsendeauftrag errichtet, wie dies bei Umzügen üblich
sei, sondern die Post nur punktuell nach F weitergeleitet oder in E
zurückbehalten. Dies bestätige den Eindruck eines Aufenthalts bloss
ferienhalber in F. Hiergegen wenden die Pflichtigen ein, die Vorinstanz
verkenne, dass sie ihre bisherige Liegenschaft beibehalten hätten und ein
Nachsendeauftrag daher nicht erforderlich gewesen sei. Seit der
Wohnsitzverlegung seien lediglich gewisse Rechnungen von untergeordneter
Bedeutung und Werbung an die Adresse in E geschickt worden. Während der
ferienbedingten Abwesenheit der Reinigungsangestellten sei die Post jedoch nach
F umgeleitet worden, um ein Überfüllen des Briefkastens in E zu vermeiden.
Zwischen den Postumleitungen und ihren Aufenthaltsorten bestehe jedoch kein
Zusammenhang.
Im Grundsatz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das
Fehlen eines Nachsendeauftrags bei einem dauerhaften Umzug meist als Indiz
gegen eine Verlegung des bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes zu werten ist.
Allerdings trifft es zu, wie die Beschwerdeführenden ins Feld führen, dass ein
Nachsendeauftrag nicht unbedingt erforderlich ist, wenn die bisherige
Liegenschaft behalten wird und die Distanzen zwischen den Liegenschaften gering
sind. Umgekehrt würde aber gerade in diesen Konstellationen ein Nachsendeauftrag
für eine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes sprechen. Dass die
Beschwerdeführenden anstelle eines Nachsendeauftrages lediglich ihre Post
während zeitweisen Aufenthalten in F umleiten liessen, damit ihr Briefkasten in
E nicht überfüllt werde, stellt hingegen noch kein Indiz für eine
Wohnsitzverlegung dar.
3.7
3.7.1
Hinsichtlich der sozialen Kontakte der Beschwerdeführenden ist zunächst
anzumerken, dass ihre Kinder und Enkelkinder in K (BS) und L (TI) wohnhaft
sind. Aus dem Wohnort ihrer nächsten Familienangehörigen kann folglich nicht
auf den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden geschlossen werden. Entgegen
ihren Vorbringen kann auch aus den gemeinsam mit der Familie in F verbrachten
Feiertagen nicht auf eine Verlagerung des Mittelpunkts ihrer Lebensinteressen
geschlossen werden. Aussagekräftiger wäre vielmehr, wo die regulären
Familienbesuche im Jahr 2019 stattfanden. Hierüber reichen die
Beschwerdeführenden jedoch keine Nachweise ein. Selbst wenn ihrem Einwand
gefolgt würde, dass ein entsprechender Beleg gar nicht möglich sei, ginge die
hieraus resultierende Beweislosigkeit zu ihren Lasten (vgl. E. 2.4.2). Die
Beschwerdeführenden führen in ihrer Beschwerde jedoch eigens aus, während
Familienbesuchen in F im Januar und März 2019 zum Teil gar nicht selbst
anwesend gewesen zu sein. Ferner fanden Übernachtungen der Enkelkinder gemäss
Beschwerde auch in E statt. Die familiären Kontakte der Beschwerdeführenden
indizieren folglich keine Wohnsitzverlegung im Jahr 2019.
3.7.2
Was ihre übrigen sozialen Kontakte betrifft, machen die Beschwerdeführenden
geltend, die Vorinstanz habe ihr Sozialleben in F sowie zwei diesbezügliche
Bestätigungsschreiben zu Unrecht ausser Acht gelassen. Diesen Ausführungen ist
jedoch zu widersprechen. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, ein Übergewicht an
sozialen Kontakten in F könne nicht erkannt werden. Dieser Schluss ist korrekt,
zumal eine solche Verteilung der sozialen Kontakte der Beschwerdeführenden
weder zu vermuten ist noch durch diese nachgewiesen wurde. Gegenteilige
Vorbringen sind reine Behauptungen. Hieran ändern die eingereichten
Bestätigungsschreiben über Freundschaften der Beschwerdeführenden in F nichts,
zumal ein seit Jahren regelmässiger Aufenthalt ihrerseits in der Gemeinde nicht
in Frage gestellt wird. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden auch im Raum F über ein soziales Netz verfügen. Hieraus
kann aber nicht ohne Weiteres auf eine Verschiebung ihres Lebensmittelpunkts
geschlossen werden. Wo genau sich dieser befindet, können die Referenzpersonen
in den eingereichten Bestätigungsschreiben nicht abschliessend beurteilen.
Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Lebensumstände hierfür
entscheidend. Eine tiefere Verbundenheit der Beschwerdeführenden in F im Jahr
2019 oder ein Ausbau der dortigen Kontakte, etwa in Form einer
Vereinszugehörigkeit, ist nicht aktenkundig. Hingegen pflegten die
Beschwerdeführenden unbestritten auch im Kanton Zürich weiterhin Freundschaften
und Bekanntschaften. Aus dem Umstand, dass sie ihre Freundschaften in der
Region Zürich eher mit Restaurantbesuchen pflegen, während sie eigenen Angaben
zufolge in F eher in privaten Räumlichkeiten Gäste empfangen, lässt sich keine
Wohnsitzverlegung ableiten. Einerseits sind diese Ausführungen der
Beschwerdeführenden nur zum Teil belegt und andererseits dürften sie, selbst
wenn sie zutreffen sollten, nicht zuletzt auf das breitere Angebot an
Restaurants im Raum Zürich zurückzuführen sein.
3.8 Zuzustimmen
ist den Beschwerdeführenden hingegen dahingehend, dass bei der Wahl von Ärzten
wie auch von Friseuren die bestehende Kundenbeziehung von nicht unerheblicher
Bedeutung ist. Folglich ist ein diesbezüglich unterlassener Wechsel zu
Fachpersonen, welche in F ansässig sind, nicht zwingend als Indiz für einen
weiterbestehenden Wohnsitz in E aufzufassen.
3.9 Betreffend
den Bezug von Bargeld führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, 18 von
22 Bargeldbezügen in Höhe von total Fr. … durch die Beschwerdeführenden
seien im Raum Zürich erfolgt. Gestützt hierauf könne von einer grösseren Anzahl
nicht belegter Ausgaben in E und der Umgebung ausgegangen werden. Hiergegen
wenden die Beschwerdeführenden ein, dies sei eine unbelegte Vermutung der
Vorinstanz, denn es sei nicht möglich, Rückschlüsse auf den Ort der
betreffenden Ausgaben zu ziehen. Im Übrigen würden die Bezüge einen geringen
Anteil an ihre jährlichen Lebenshaltungskosten darstellen. Während die
fraglichen Bargeldbezüge in der Tat nichts über die Verwendung bzw. den
Verwendungsort des Geldes aussagen, ist doch festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden offenbar deutlich öfter in N als in F Bargeld beziehen, was
als Indiz wiederum auf einen häufigeren Aufenthalt im Kanton Zürich schliessen
lässt.
3.10 Die
Beschwerdeführenden bemerken zur geltend gemachten Wohnsitzverlegung weiter,
ihre Lebensumstände hätten sich aufgrund der Aufgabe ihrer beruflichen
Tätigkeiten im Jahr 2019 grundlegend verändert. Sie hätten ihre
wirtschaftlichen Interessen und Tätigkeiten in der Region Zürich aufgegeben.
Stattdessen hätten sie aufgrund der neuen zeitlichen Kapazität und Freiheit
ihren Wohnsitz nach F verschoben, wie sie es schon lange geplant hätten. Die
Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführenden kann somit nicht ohne Weiteres
als Indiz für eine Wohnsitzverlegung aufgefasst werden, da sich eine effektive
Verschiebung ihres Lebensmittelpunkts anhand objektiver Kriterien und nicht
anhand der subjektiven Absichten der Beschwerdeführenden beurteilt und die
Beschwerdeführenden ihren Ruhestand auch an ihrem langjährigen Wohnsitz im
Kanton Zürich verbringen können.
3.11 Schliesslich
ist zu bemerken, dass rein formelle Kriterien, wie die Anmeldung der
Beschwerdeführenden bei der Gemeinde F oder die Einlösung ihrer Fahrzeuge im
Kanton Graubünden für die Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht
von entscheidender Bedeutung sind. Vielmehr stellen diese Kriterien bloss dann
Indizien für eine Verlegung des Lebensmittelpunkts dar, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht
(vgl. E. 2.2).
3.12 Gestützt
auf die vorstehenden Erwägungen ist die Rüge einer willkürlichen
Sachverhaltsdarstellung und/oder Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
unbegründet. Wie dargelegt, berücksichtigte die Vorinstanz bei ihrer
Entscheidfindung eine Vielzahl von Indizien, welche durch aktenkundige
Nachweise belegt wurde. Überdies bestätigte sie teilweise auch die Ausführungen
der Beschwerdeführenden, so etwa in Bezug auf die Grösse der streitbetroffenen
Wohndomizile, welche in F überwiegt. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist
folglich zu verneinen. Hingegen ist den Beschwerdeführenden dahingehend
zuzustimmen, dass verfrühte Rückschlüsse auf den steuerrechtlichen Wohnsitz
einer Person, welche sich bloss auf einzelne Indizien wie etwa auf die
Beibehaltung des bisherigen Wohndomizils stützen, zu vermeiden sind. In ihrer
Gesamtheit erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung allerdings als
korrekt.
3.13 Zusammenfassend
kann Folgendes festgestellt werden: Die Beschwerdeführenden halten sich seit
Jahren regelmässig in ihrem Feriendomizil in F auf und weisen eine entsprechende
Verbundenheit zu diesem Ort auf, wo sie zwei Liegenschaften besitzen. Insgesamt
überwiegen jedoch die Indizien, welche gegen eine dauerhafte Verlegung ihres Lebensmittelpunkts in den Kanton
Graubünden im Jahr 2019 sprechen. Folglich ist für die Steuerperiode 2019 der
bisherige steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden in E im Kanton
Zürich zu bestätigen.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.
4.
4.1 Zu
beurteilen bleibt, wo das Steuerdomizil der Einzelunternehmung des
Beschwerdeführers, Firma I, in der Steuerperiode 2019 gelegen ist.
4.2 Der Sitz
des Einzelunternehmens muss nicht mit dem Wohnsitz von dessen Inhaber
übereinstimmen (BVGr, 3. März 2022, C-226/2020, E. 4.2.2 mit Hinweis
auf BVGr, 13. Januar 2018, A-1232/2017, E. 5.2.1.1). Natürliche
Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton sind aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton
Geschäftsbetriebe unterhalten (Art. 4 Abs. 1 StHG, § 4 Abs. 1 StG). Unter Geschäftsbetriebe im Kanton sind schweizerische
Personenunternehmen, d.h. nach schweizerischem Recht errichtete
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften) zu verstehen. Ihr Sitz befindet sich in der Regel am
Ort der zentralen Geschäftsführung, dort wo die Gesellschaft ins
Handelsregister einzutragen ist. Wird die Geschäftsführung an verschiedenen
Stellen betrieben, so ist der Schwerpunkt zu bestimmen. In der Regel ist der im
Handelsregister eingetragene Sitz massgebend. Die Steuerbehörden können jedoch
davon abweichen, wenn der eingetragene bzw. statutarische Sitz nicht den
wirklichen Verhältnissen entspricht, z.B. wenn dort weder Einrichtungen noch
Infrastruktur vorhanden sind, noch Geschäftshandlungen durchgeführt werden. Bei
geschäftlichen Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nur teilweise von an sich
vorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden,
mehrheitlich aber dezentral an Kundenstandorten, geht es um den Mittelpunkt des
geschäftlichen Betriebs. Massgeblich ist in einem solchen Fall, wo die übrigen
Tätigkeiten (z.B. Vorbereitungs- sowie administrative Arbeiten) ausgeübt werden
(Richner et al., § 4 N. 6 f.;
BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).
Eine Niederlassung ausserhalb des Wohnsitzkantons kann nicht
schon aufgrund einer bloss formalen Erklärung (Handelsregistereintrag,
Briefkasten oder Postfach) angenommen werden. Vielmehr muss sich die dortige
Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen entfalten, welche
aber nicht im Eigentum des Inhabers zu stehen haben. Eine
Geschäftsniederlassung wird verneint, wenn sie den wirklichen Verhältnissen
nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Dann sind
Berufseinkommen und Erwerbsvermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar (BGr, 25. Mai
2011, 2C_726/2010, E. 2.2; BGr, 4. März 2009, 2C_770/2008, E. 2.2;
BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).
4.3 Die
Vorinstanz erwog betreffend den Sitz der Einzelunternehmung, eine berufliche
Tätigkeit des Beschwerdeführers in F sei nicht nachgewiesen. Er arbeite primär
von zu Hause aus und aufgrund der belegten Anwesenheit überwiegend in E, sofern
seine Beratungstätigkeit nicht bei Kunden stattfinde. Ferner seien sämtliche
Belege über Spesenaufwendungen dem Raum E und Umgebung zuzuordnen.
Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, die
Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers für die J AG sei ausschliesslich
während der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor Ort bei der Gesellschaft ausgeübt
und anschliessend beendet worden. Die Arbeit habe nicht in E stattgefunden. Der
Sitz der Unternehmung befinde sich seit Februar 2019 in F, wo ständige
Geschäftseinrichtungen vorhanden seien. Es liege somit kein Briefkastendomizil
vor.
4.4 Im
vorliegenden Fall fällt die geschäftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers mit
seinem steuerrechtlichen Wohnsitz zusammen, da er abgesehen von Kundenbesuchen
zu Hause arbeitet. Diesbezüglich führten die Beschwerdeführenden in ihrer
Einspracheschrift was folgt aus: "Das Büro an der M-Strasse 02 in N hat
Herr A bereits im Jahr 2014 aufgegeben und fortan von zu Hause (Geschäftsort)
oder vor Ort bei den Kunden gearbeitet". Folglich ist davon auszugehen,
dass die Beratungstätigkeit für die J AG in der ersten Jahreshälfte des
Jahres 2019 wie von den Beschwerdeführenden dargelegt vor Ort bei der Kundin
stattfand, die restliche Tätigkeit (Vorbereitungs- sowie administrative
Arbeiten) hingegen von zu Hause bzw. vom steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden
aus. Wie vorgängig festgestellt, lag dieser für das Steuerjahr 2019 in E, Kanton
Zürich (vgl. E. 3.12) Unbestritten fiel entsprechend auch der Grossteil
des Spesenaufwands im Kanton Zürich an. Mangels gegenteiliger Nachweise, welche
auf einen Mittelpunkt seines geschäftlichen Betriebs in F schliessen liessen,
sind die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers
im Steuerjahr 2019 somit im Kanton Zürich zu besteuern. Die (bloss) formelle
Sitzverlegung seines Einzelunternehmens in den Kanton Graubünden im Februar
2019 ändert hieran nichts.
5.
Die Beschwerdeführenden machen vorliegend auch eine
Verwirkung des Besteuerungsanspruchs des Kantons Zürich geltend. Praxisgemäss
verwirkt ein Kanton im interkantonalen Steuerverhältnis sein Besteuerungsrecht
gegenüber der steuerpflichtigen Person, wenn: a) dieser Kanton die für die
Steuerpflicht erheblichen Tatsachen kennt oder zumindest kennen kann, b) er
dessen ungeachtet mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange
zuwartet und c) aufgrund des Bezugs des ungebührlich spät geltend gemachten Anspruchs
ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste,
die er formell korrekt, in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden
Steueranspruchs bezogen hat. Das Institut der Verwirkung des Besteuerungsrechts
eines Kantons dient mithin dem Schutz des oder der anderen Kantone. Deshalb
kann die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch die
steuerpflichtige Person geltend gemacht werden (BGE 139 I 64 E. 3.2; BGr,
19. Januar 2021, 2C_428/2020, E. 4.3; BGr, 21. Dezember 2012
2C_708/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Die durch die Beschwerdeführenden
erhobene Rüge ist folglich unzulässig.
6.
Hinsichtlich des Verbots der
interkantonalen Doppelbesteuerung ist anzumerken, dass eine für die
Beschwerdeführenden in der Steuerperiode 2019 weiterhin im Kanton Zürich
begründete Steuerpflicht aus Sicht des Kantons Zürich zur Folge hat, dass eine
definitive Veranlagung im Kanton Graubünden von diesem zu revidieren oder durch
das Bundesgericht aufzuheben wäre, wodurch eine effektive Doppelbesteuerung
vermieden werden kann (vgl. Art. 141 ff. des Steuergesetzes des Kantons Graubünden vom 8. Juni
1986; BGE 139 II 373, E. 1.5; BGr, 5. August 2021, 2C_41/2021, E. 1.3).
Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich
abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss § 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse. Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die
Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (§3 Abs. 1 GebV VGr).
7.2 Die
Beschwerdeführenden beantragen vorliegend, die durch die Vorinstanz erhobene
Gerichtsgebühr im Fall der Abweisung der Beschwerde auf Fr. 4'400.- zu
reduzieren. Richtigerweise führen sie aus, die Gerichtsgebühr des
vorinstanzlichen Verfahrens berechne sich aus der Differenz der Steuerschuld,
wie sie sich aus dem Einspracheentscheid ergäbe und derjenigen, die bei
antragsgemässer Gutheissung des Rechtsmittels resultieren würde.
7.3 Ihr
steuerrechtlicher Wohnsitz in E (ZH) in der Steuerperiode 2019 wird durch die
Beschwerdeführenden bestritten. Sie stellen sich folglich auf den Standpunkt,
ihre steuerbaren Einkünfte seien nicht im Kanton Zürich steuerbar, abgesehen
von den Erträgen der im Kanton gelegenen Liegenschaften, bei welchen die
Steuerbarkeit im Kanton Zürich unbestritten sein dürfte. Für die Berechnung des
massgeblichen Streitwerts ist somit die Steuerschuld der Beschwerdeführenden zu
berechnen, wenn sämtliche ihrer Einkünfte (abgesehen von ausserkantonalen Liegenschaftserträgen)
im Kanton Zürich besteuert würden und wenn lediglich die Erträge ihrer im
Kanton gelegenen Liegenschaften in N besteuert würden. Vorliegend ergibt sich
so ein Streitwert in Höhe von rund Fr. 432'000.-. Gestützt auf § 3 Abs. 1 GebV VGr erweist sich die durch die Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr in Höhe
von Fr. 15'000.- somit als korrekt und im Vergleich zu Fällen mit
demselben Streitwert auch als angemessen.
7.4 Da die
vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und Erwägungen auch für die Festsetzung
der Gerichtsgebühr des Verwaltungsgerichts Geltung haben, ist diese ebenfalls
auf Fr. 15'000.- festzusetzen.
7.5 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde SB.2023.00123 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 15'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde E.