SB.2023.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00124
27. Februar 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25165)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00124
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C
und RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2015–2017,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
mit B verheiratet und in E (SZ) wohnhaft. Beruflich ist er als … tätig. Neben
seiner Tätigkeit in der "Klinik F" mit Sitz in G (SZ), ist er
als … unter anderem in der "Klinik H" in I tätig. Sodann ist er
alleiniger Eigentümer der am 5. November 2010 gegründeten J AG mit
Sitz in E (SZ), welche gemäss Handelsregistereintrag unter anderem medizinische
Dienstleistungen erbringt.
B. Im
Nachgang zu einer im November 2014 durchgeführten Buchprüfung bei der J AG
gelangte das Steueramt des Kantons Zürich zur Ansicht, A sei im Kanton Zürich
zufolge Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einer im Kanton
gelegenen Betriebsstätte beschränkt steuerpflichtig. In der Folge beanspruchte
das kantonale Steueramt die Steuerhoheit für die fraglichen Einkünfte ab dem 1. Januar
2011. Mit Entscheid vom 20. Juni 2019 bestätigte das Bundesgericht das
Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit von A in Form einer Tätigkeit in
der genannten Klinik in I, welche als Betriebsstätte qualifiziert. Demgegenüber
erachtete das Bundesgericht die J AG als reine Zahlstelle, welche im
Gegensatz zu A keine medizinischen Leistungen in Kliniken in I erbracht habe
(BGr, 20. Juni 2019, 2C_689/2018).
Infolge des bundesgerichtlichen Entscheids akzeptierten
die Ehegatten A/B die Steuerhoheit des Kantons Zürich für die Steuerperioden
2011–2014.
C. Mit
Einschätzungsentscheid vom 27. September 2021 schätzte das kantonale
Steueramt A und B für die Steuerperioden 2015–2017 analog zu den Vorjahren wie
folgt ein:
Steuerperiode
2015
2016
2017
steuerbares Einkommen
Fr. …
Fr. …
Fr. …
davon Ertrag aus qual. Beteiligung
Fr. …
Fr. …
Fr. …
satzbestimmendes Einkommen
Fr. …
Fr. …
Fr. …
steuerbares Vermögen
Fr. …
Fr. …
Fr. …
satzbestimmendes Vermögen
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheid vom 12. April 2022 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 24. Oktober 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2023 liess das
Ehepaar A/B dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für sie im Kanton Zürich in den
Steuerperioden 2015–2017 keine Steuerpflicht bestanden habe. Eventualiter sei
die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 12'760.- herabzusetzen. Zudem
sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar
2024.
die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das
Steueramt der Stadt I liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde
können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche
die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht
Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und
Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren
Hinweisen).
2.
2.1
Die
vorliegende Streitigkeit dreht sich wie bereits in der Vergangenheit um die
bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht des Pflichtigen im Kanton
Zürich kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG] und § 4 StG). Das Bundesgericht bestätigte diesbezüglich mit Entscheid 2C_689/2018 vom
20.
Juni 2019, dass der Pflichtige in den Steuerperioden 2011 und 2012 als
… selbständig in der "Klinik H" in I in einer Betriebsstätte
tätig gewesen ist. Die Pflichtigen akzeptierten eine entsprechende Besteuerung
in den Steuerperioden 2011–2014. Für die streitbetroffenen Steuerperioden
2015–2017 machen sie hingegen geltend, der Pflichtige sei im Kanton Zürich nicht
(mehr) steuerpflichtig, da er seit 2015 bei der im Kanton Schwyz domizilierten J AG
angestellt sei und seine Einkünfte folglich als Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und in seinem Wohnsitzkanton steuerbar seien.
2.2
Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie
weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton
Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Darüber hinaus sind
natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im
Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 4 Abs. 2 lit. a StG).
Das Steuerharmonisierungsgesetz legt die Anknüpfungspunkte für eine
wirtschaftliche Zugehörigkeit abschliessend fest (Stefan Oesterhelt/Moritz
Seiler in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Teil I/Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 4
N. 3 und N. 31).
2.3
In Bezug
auf die Beweislast gilt grundsätzlich, dass es den Behörden obliegt, die
subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache darzutun. Der
steuerpflichtigen Person kann aber der Gegenbeweis für die von ihr behauptete
subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der
Behörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich
gilt. Dabei kann diese Regel nicht nur herangezogen werden, wenn der Ort des
Hauptsteuerdomizils umstritten ist, sondern ebenso sehr dann, wenn ein
Nebensteuerdomizil (sekundäres Steuerdomizil oder Spezialsteuerdomizil) in
Frage steht, sei es, dass ein solches neu begründet oder ein bisheriges
aufgehoben wird (BGr, 1. März 2012, 2C_785/2011, E. 2.3 mit Hinweis
auf BGr, 25. Mai 2011, 2C_726/2010, E. 2.3).
3.
3.1
Näher
einzugehen ist zunächst auf den Streitgegenstand des Verfahrens sowie auf die
damit zusammenhängende Beweislast.
3.2
Die
Pflichtigen machen diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe ihren Rekurs
namentlich mit der Begründung abgelehnt, das Geschäftsmodell der J AG sei
rechtsmissbräuchlich. Da es sich dabei um eine Steuerumgehung handle, würde das
Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtigen und der J AG schlichtweg als
inexistent beurteilt. Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom 11. Juli
2018.
erkannt, dass dieser Nachweis der Einschätzungsbehörde für die
Steuerperioden 2011 und 2012 offenbar gelungen sei, indem das Gericht ohne
Weiteres angenommen habe, der Pflichtige habe in den betreffenden
Steuerperioden eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der Nachweis eines
Rechtsmissbrauchs in Form einer Steuerumgehung obliege jedoch dem Fiskus,
welcher für die vorliegend streitbetroffenen Steuerperioden keinen solchen
Nachweis erbracht habe. Demgegenüber hätte die Einschätzungsbehörde die
Verhältnisse in den Jahren 2015–2017 gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz
neu untersuchen müssen.
3.3
Diesen
Vorbringen der Pflichtigen ist zu entgegnen, dass eine durch den Pflichtigen
begangene Steuerumgehung weder Gegenstand des vorliegenden noch der früheren
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war. Die Kritik des Pflichtigen, gemäss
welcher das Verwaltungsgericht eine selbständige Erwerbstätigkeit seinerseits
in den Steuerperioden 2011 und 2012 im Urteil vom 11. Juli 2018
(SB.2017.00117) "ohne Weiteres" angenommen und den Nachweis einer
Steuerumgehung als erbracht erachtet habe, ist mit Blick auf den Entscheid des
Bundesgerichts vom 20. Juni 2019 (2C_689/2018) gänzlich verfehlt. Das
Verwaltungsgericht hat im Entscheid SB.2017.00117 weder das Vorliegen einer
Steuerumgehung konkret beurteilt noch unbegründet eine selbständige
Erwerbstätigkeit des Pflichtigen im Kanton Zürich bestätigt. Vielmehr erachtete
das Bundesgericht die Erwägungen des Verwaltungsgerichts als bundesrechtskonform und ausführlich begründet, weshalb es die dagegen erhobene Beschwerde
abwies (vgl. BGr, 20. Juni 2019, 2C_689/2018, E. 4.2.4 und E. 4.4). Auf die betreffenden Vorbringen ist daher
nicht weiter einzugehen.
3.4
Zu
beurteilen war und ist vielmehr, ob der Pflichtige in den streitbetroffenen
Steuerperioden wie in den Vorjahren weiterhin eine selbständige
Erwerbstätigkeit als … in einer im Kanton Zürich gelegenen Betriebsstätte
ausübte. Diesbezüglich ist entscheidend, ob sich die Faktenlage im Vergleich zu
den Vorjahren massgeblich verändert hat. Da der Pflichtige unbestrittenermassen
auch in den Jahren 2015–2017 operativ als … im Kanton Zürich tätig war, gilt
der Fortbestand der bisherigen Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich. Das
kantonale Steueramt war daher nicht gehalten, nähere Untersuchungen
vorzunehmen, sondern es oblag vielmehr den Pflichtigen, dem Steueramt allfällig
veränderte Verhältnisse darzulegen und hierdurch eine vollständige und richtige
Veranlagung sicherzustellen (vgl. E. 2.3). Somit ist zu prüfen, ob den
Pflichtigen ein entsprechender Nachweis gelungen ist.
3.5
Wie
bereits vor der Vorinstanz berufen sich die Pflichtigen hierzu auf die
Einschätzung eines für den Kanton Schwyz tätigen Steuerrevisors. Letzterer kam
gestützt auf eine Domizilrevision bei der J AG am 19. November 2020
zum Schluss, der im Kanton Zürich durch den Pflichtigen erzielte Umsatz sei im
Kanton Schwyz zu besteuern. Im betreffenden Schreiben vom 21. Dezember
2020.
nimmt er jedoch weder konkret auf die Steuerjahre 2015–2017 Bezug, noch
führt er näher aus, inwiefern veränderte Verhältnisse im Vergleich zu den
Vorjahren vorlägen. Stattdessen qualifiziert er die J AG pauschal als
operative Gesellschaft und nicht als blosse Fakturierungsgesellschaft. Diese
Beurteilung ist für die Steuerbehörden des Kantons Zürich nicht verbindlich.
3.6
Zur
Darlegung veränderter Verhältnisse berufen sich die Pflichtigen weiter auf die
Umsetzung von "Änderungen im Geschäftsmodell" der J AG per 1. Januar
2015.
Sie beziehen sich dabei auf den Erhalt einer
Berufshaftpflichtversicherung sowie einer Betriebsbewilligung der J AG von
der Zürcher Gesundheitsdirektion und auf ihren Beitritt zum Rahmenvertrag
TARMED. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, aus diesen Umständen folge
lediglich, dass damit die formell-rechtlichen Hindernisse für die J AG an
der medizinischen Leistungserbringung im Kanton Zürich beseitigt worden seien.
Hingegen könne dadurch noch keineswegs auf eine effektive Erbringung medizinischer
Leistungen allein durch die J AG im Kanton geschlossen werden. Hierzu sei
nach wie vor auch der Pflichtige befähigt gewesen, weshalb die besagten
formellen Kriterien für die fragliche Abgrenzung nicht entscheidend sein
könnten. Mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die
anwaltlich vertretenen Pflichtigen in ihrer Beschwerdeschrift nicht näher
auseinander, weshalb in diesem Punkt bereits zufolge unzureichender
Substanziierung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.7
3.7.1
Die Infrastruktur der J AG sowie ihr Aussenauftritt sprechen nach Ansicht der Vorinstanz
gegen veränderte Verhältnisse. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz die J AG
sei an der K-Strasse in G (SZ) domiziliert, an derselben Adresse, an welcher
der Pflichtige mit anderen Fachärzten auch die "Klinik F"
betreibe. Bei der "Klinik F" handle es sich um eine ambulante
medizinische Institution mit einem umfassenden Angebot im Bereich der …, bei
welcher mehrere Fachärzte tätig seien. Bezüglich Operationen in stationären
Einrichtungen bestehe eine Zusammenarbeit mit verschiedenen Belegarztspitälern
in den Kantonen Schwyz und Zürich. Die "Klinik F" sei sofort als
Klinik erkennbar und verfüge über einen für eine medizinische Institution
üblichen Internetauftritt mit Angaben zu ihrem Leistungsangebot und zur bei ihr
tätigen Ärzteschaft. Für die J AG sei dagegen lediglich ein Foto eines
Büroraums mit drei engen Arbeitsplätzen eingereicht worden, ohne Grundriss der
Praxisinfrastruktur. Es sei davon auszugehen, dass keine medizinische
Einrichtung vorhanden sei. Die Miete dieses Büros sei mit monatlich Fr. …
ausgewiesen. Die J AG sei auf der Klingel wie auch auf der
"Bürotüre" zusammen mit einer weiteren Gesellschaft aufgeführt. Den
Briefkasten teile sie gar mit mehreren Gesellschaften. Während der Webauftritt
der J AG suggeriere, dass die Gesellschaft am fraglichen Standort
wahrnehmbar sei, sei vor Ort jedoch einzig die "Klinik F"
wahrnehmbar. Auch lasse der auf der Internetseite der J AG publizierte
Text nicht auf die Erbringung medizinischer Dienstleistungen durch die
Gesellschaft selbst schliessen, werde doch lediglich das Organisieren von
erfahrenen Operateuren und Assistenzen für … bei Bedarf einer Klinik
aufgeführt. Aufgrund dieser Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, der
rudimentäre Webauftritt sei per 2016 mit Blick auf die steuerliche Problematik
erstellt worden. Insgesamt verfüge die J AG am angegebenen Standort weder
über eine medizinische Einrichtung noch sei sie dort als Erbringerin
medizinischer Dienstleistungen erkennbar.
3.7.2
Die Pflichtigen setzen sich mit
den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinander. Hinsichtlich des
Aussenauftritts der J AG wenden sie einzig ein, es sei steuerlich nicht
hinzunehmen, dass die "Klinik F" mit dem Renommee des
Pflichtigen für ihr eigenes Institut Werbung betreibe. Zur (nicht) vorhandenen
Infrastruktur der J AG führen sie lediglich aus, eine solche sei im Kanton
Schwyz gar nicht erforderlich, da sie ansonsten doppelt vorhanden wäre.
3.7.3
Dass der rudimentäre Webauftritt der J AG per 2016 im Hinblick auf die
vorliegende Steuerproblematik erstellt worden ist, bestreiten die Pflichtigen
nicht konkret. Ihre übrigen Ausführungen deuten ebenfalls auf eine Tätigkeit
der J AG als blosse Fakturierungsgesellschaft in den Steuerperioden
20152017.
hin. So hatten die bei der Gesellschaft angestellten Ärzte die
vereinbarten Leistungen unbestritten in den Räumlichkeiten der "Klinik F"
zu vollbringen. Entsprechend konnte die J AG keine Abrechnungen über
medizinische Leistungen vorweisen, welche an ihrem Standort im Kanton Schwyz
erbracht worden wären. Die Auflage der Vorinstanz, mittels welcher die
Pflichtigen zur Einreichung von durch die J AG ausgestellten
Leistungsabrechnungen an Patienten und Patientinnen oder an Krankenversicherer
aufgefordert wurden, erfüllten sie nicht. Die Pflichtigen hatten sodann auch
keine überzeugende Erklärung, weshalb die wissenschaftlichen Arbeiten und
Fachpublikationen der bei der J AG angestellten Ärzte einzig auf der
Webseite der "Klinik F" aufgeführt sind. Im Zusammenhang mit
Abrechnungen der in der "Klinik H" erbrachten Leistungen
erfolgten zwar nach wie vor Gutschriften auf das Konto der J AG, das
betreffende Konto wurde jedoch (wie bis anhin) als "Kontokorrent
Gastarzt" bezeichnet.
Gesamthaft ist es den Pflichtigen somit nicht gelungen, für
die Steuerperioden 2015–2017 die Erbringung medizinischer Leistungen durch die J AG
nachzuweisen. Es liegen folglich keine veränderten Verhältnisse vor, welche
eine Beendigung der beschränkten Steuerpflicht der Pflichtigen im Kanton Zürich
bzw. ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kanton begründen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss § 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse. Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die
Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (§3 Abs. 1 GebV VGr).
4.2
Die
Pflichtigen beantragen, die durch die Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr im
Fall der Abweisung der Beschwerde auf Fr. 12'760.- zu reduzieren.
4.3
Die
Gerichtsgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens berechnet sich aus der Differenz
der Steuerschuld, wie sie sich aus dem Einspracheentscheid ergäbe, und
derjenigen, die bei antragsgemässer Gutheissung des Rechtsmittels resultieren
würde. Ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich in den Steuerperioden 2015–2017 wird
durch die Pflichtigen bestritten. Sie stellen sich somit auf den Standpunkt, in
den betreffenden Steuerperioden keine im Kanton Zürich steuerbaren Einkünfte
erzielt zu haben, da der Pflichtige keiner selbständigen Erwerbstätigkeit im
Kanton nachgegangen sei. Folglich würde im Kanton Zürich eine Steuerschuld von Fr. ...
resultieren. Demgegenüber geht der Beschwerdegegner von steuerbaren Einkünften
des Pflichtigen im Kanton Zürich in den fraglichen Steuerperioden gemäss
Erwägung I. C. aus. Gestützt auf diese Grundsätze berechnete die Vorinstanz
eine Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 18'000.-.
4.4
Die
Pflichtigen wenden hiergegen ein, der Streitwert sei im konkreten Fall tiefer,
da bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen den Kanton Zürich dieselben
Steuerfaktoren im Kanton Schwyz mit Fr. … besteuert würden. Mit dieser
Argumentation verkennen sie jedoch, dass die Frage, ob und in welchem Umfang
die Pflichtigen in den Steuerperioden 2015–2017 im Kanton Schwyz steuerbar
sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Hierfür wäre das
Verwaltungsgericht Zürich nicht zuständig. Massgebend für die vorinstanzliche
Streitwertberechnung sind einzig die im Kanton Zürich in Frage stehenden
Steuern. Die durch die Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr ist folglich nicht zu
beanstanden. Sie erweist sich als korrekt und angemessen im Vergleich zu Fällen
mit demselben Streitwert.
4.5
Da die
vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und Erwägungen auch für die Festsetzung
der Gerichtsgebühr des Verwaltungsgerichts gelten, ist diese auf Fr. 18'700.-
festzusetzen.
4.6
Beim
dargelegten Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2023.00124 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 18'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 18'840.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt I;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.