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Entscheid

SB.2023.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00125

17. Juli 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25515)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00125

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

Kanton Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

A AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2010 (Revision)

und 1.1.–31.12.2011

(Revision),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(nachfolgend: die Pflichtige) ist im Bereich … tätig. Am 20. Februar 2014

wurde sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 rechtskräftig mit einem

steuerbaren Gewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. …

eingeschätzt. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 wurde die Pflichtige

gleichentags – ebenfalls rechtskräftig – mit einem steuerbaren Reingewinn von

Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt. Die

Pflichtige war aufgrund eines am 11. Juni 2009 geschlossenen Konsortialvertrags

Teil eines aus verschiedenen natürlichen und juristischen Personen bestehenden

Baukonsortiums, an welchem sie zu 12,5 % beteiligt war. Das Baukonsortium

bezweckte, ein Grundstück an der B-Strasse 01 in C zu erwerben, zu

überbauen und die daraus entstehenden Stockwerkseigentumswohnungen zu

veräussern. Für die Überbauung "B" wurde die Pflichtige vom

Baukonsortium als Exklusivmäklerin eingesetzt. Nach Veräusserung der

Stockwerkeigentumseinheiten im Jahr 2011 legte der Grundsteuerausschuss der

Stadt C den steuerbaren Grundstückgewinn mit Veranlagungsentscheid vom 7. Juli

2017 auf Fr. … fest, woraus eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …

resultierte. Dabei verweigerte der Grundsteuerausschuss den Abzug der von der

Pflichtigen deklarierten Mäklerprovisionen, da es sich um Eigenprovisionen

handle. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 24. Mai

2019 teilweise gutgeheissen, nicht aber in Bezug auf die Mäklerprovisionen.

Dagegen gelangte die Pflichtige mit Rekurs an das Steuerrekursgericht: Dieses

hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. April 2022 teilweise gut, hob

den Einspracheentscheid des Grundsteuerausschusses auf und wies die Sache zur

weiteren Untersuchung und zur Neubeurteilung der Grundstückgewinnsteuer ins

Einspracheverfahren zurück. Das Steuerrekursgericht erwog, die Pflichtige habe

einen Mäklervertrag mit allen Gesellschaftern des Konsortiums geschlossen und

somit auch mit sich selbst. Von Eigenprovisionen sei nur in dem Umfang

auszugehen, als die Mäklerprovision auf den 12,5 % Liegenschaftenanteil

der Pflichtigen entfalle. Die vereinbarte Mäklerprovision mit dem Konsortium

erweise sich zudem als drittvergleichskonform. Da gemäss § 221 Abs. 1

lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) lediglich die

üblichen Mäklerprovisionen und nicht die drittvergleichskonformen

Mäklerprovisionen abzugsfähig seien und sich die Vorinstanz mit der Frage der

Üblichkeit der geltend gemachten Mäklerprovisionen nicht befasst habe und es

damit unterlassen habe, den massgeblichen Sachverhalt vollständig abzuklären,

sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens einigten sich

die Parteien auf einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. …, unter

Berücksichtigung einer Mäklerprovision in der Höhe von Fr. ... In der

Folge erliess der Grundsteuerausschuss der Stadt C den Einspracheentscheid vom

23. September 2022, worin die noch zu zahlende Grundstückgewinnsteuer auf Fr. …

herabgesetzt wurde, dies in teilweiser Gutheissung der Einsprache.

B. Am 3. Oktober

2022 stellte die Pflichtige beim kantonalen Steueramt ein Revisionsbegehren,

mit dem Antrag, es seien die in den Einschätzungen der Staats- und

Gemeindesteuern 2010 und 2011 deklarierten Honorareinnahmen aus den

Mäklerprovisionen des Projekts Residenz B revisionsweise auszuklammern,

insoweit sie im Einspracheentscheid des Grundsteuerausschusses der Stadt C vom

23. September 2022 zufolge Qualifikation als Eigenprovisionen als

Grundstückgewinn besteuert worden seien. Dabei sei die Einschätzung 2010,

welche einen steuerbaren Gewinn von Fr. … aufweise, um Fr. … auf Fr. …

zu kürzen; die Einschätzung 2011, welche einen steuerbaren Gewinn von Fr. …

ausweise, sei um Fr. … auf Fr. … zu reduzieren. Das kantonale

Steueramt trat auf das Revisionsbegehren infolge Verspätung mit Entscheid vom

18. Oktober 2022 nicht ein, weil die 90-tägige Revisionsfrist bereits mit

Zustellung des Grundstückgewinnsteuerentscheids vom 7. Juli 2017 zu laufen

begonnen habe. Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Einsprache wies

das kantonale Steueramt am 18. November 2022 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen hiess das

Steuerrekursgericht in einzelrichterlicher Kompetenz mit Entscheid vom 29. November

2023.

gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 18. November 2022 auf und

wies die Sache zur materiellen Behandlung des Revisionsbegehrens vom

3.

Oktober 2022 an das kantonale Steueramt zurück.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2023 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 29. November 2023 sei unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 18. November

2022.

sei zu bestätigen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen.

Der Einzelrichter hat die Sache zum Entscheid an die 2.

Kammer überwiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Ein

rechtskräftiger Entscheid kann gemäss § 155 Abs. 1 StG auf Antrag

oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a)

oder bei Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, die namentlich dann

vorliegt, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende

Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht

gelassen hat (lit. b) oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid

beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der

Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren

Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG).

1.2

Nach § 156 StG muss ein Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des

Revisionsgrunds, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des

Entscheids eingereicht werden. Das Revisionsbegehren ist schriftlich der

Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat (§ 157 Abs. 1 StG). Das Revisionsbegehren muss die genaue Bezeichnung der einzelnen

Revisionsgründe enthalten (§ 157 Abs. 2 lit. a StG) sowie einen

Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu

entscheiden sei (§ 157 Abs. 2 lit. b StG). Die Beweismittel für

die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit der Entdeckung der

Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind, sollen dem

Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau

bezeichnet werden (§ 157 Abs. 3 StG). Die relative Frist von 90 Tagen

läuft ab Entdeckung des Revisionsgrunds. Die Frist beginnt für den

Antragsteller erst dann zu laufen, wenn dieser die nötigen sicheren

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrunds gewonnen hat (Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 156

N. 3, auch zum Folgenden; Silvia Hunziker in: CFPG Nr. 59 [2023], Res

iudicata – e poi?, Steuerrecht, S. 91 ff., S. 99). Der

Steuerpflichtige muss aufgrund der verfügbaren Kenntnisse in der Lage sein, die

Revision mit begründeter Aussicht auf Erfolg geltend zu machen und zu begründen

(Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 148 N. 1

mit Hinweis; BGr, 10. Juni 2022, 2C_673/2021, E. 3.2; vgl. aber BGE 143 V 105 E. 2.4 zu Art. 67 Abs. 3 VwVG, wonach sichere Kenntnis

über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden

sein muss).

2.

2.1

Kernfrage

ist vorliegend, ob bereits die Zustellung des Veranlagungsentscheids des

Grundstückgewinnsteuerausschusses der Stadt C vom 7. Juli 2017 die

Revisionsfrist von § 156 StG auslöste oder ob die Pflichtige das

anschliessende – insgesamt fünf Jahre dauernde – Rechtsmittelverfahren abwarten

durfte, in welchem die strittige Frage der gewinnmindernden Berücksichtigung

der Mäklerprovisionen definitiv geklärt wurde und damit erst die Zustellung des

Einspracheentscheids vom 23. September 2022 die 90-tägige Revisionsfrist

auslöste.

2.2

Das

Steuerrekursgericht erwog, es sei der Pflichtigen zwar bereits mit

Veranlagungsverfügung vom 7. Juli 2017 bekannt gewesen, dass die

Mäklerprovision aufgrund ihrer Beteiligung am Konsortium nach Ansicht der

Grundsteuerbehörde als Eigenprovision qualifiziere. Fraglich sei, ob die

Pflichtige bereits mit Eröffnung der Veranlagungsverfügung die nötigen sicheren

Anhaltspunkte für das Stellen des Revisionsbegehrens gewonnen habe. Wohl nehme

das Bundesgericht im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung an, dass die

Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens mit der Eröffnung der

Veranlagungsverfügung im zweitveranlagenden Kanton zu laufen beginne und komme

es auf die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung des zweitveranlagenden Kantons

nicht an. In analoger Anwendung dieser Rechtsprechung könnte man zum Schluss

gelangen, dass der Umstand, dass das Grundstückgewinnsteuerverfahren noch nicht

rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, unerheblich sei. Diese

Schlussfolgerung greife in der vorliegenden Konstellation jedoch zu kurz bzw.

sei der vorliegende Fall etwas anders gelagert. Denn gemäss § 157 Abs. 2 lit. b StG müsse das Revisionsbegehren einen Antrag enthalten, in welchem

Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei. Es sei

ein ziffernmässig bestimmter Antrag erforderlich. Die Pflichtige bringe zu

Recht vor, dass sie bis zum Abschluss des Grundsteuerverfahrens noch gar nicht

in der Lage gewesen sei, ihren Antrag genau zu beziffern. Das kantonale

Steueramt gehe fehl, wenn es davon ausgehe, der Revisionsantrag hätte vor

diesem Hintergrund mit einem Vorbehalt hinsichtlich der noch ausstehenden

definitiven Grundstückgewinnsteuereinschätzung verbunden werden müssen, weil

Revisionsbegehren nur vorbehaltlos gestellt werden könnten und auf bedingte

Revisionsbegehren von vornherein nicht eingetreten werden könne. Damit habe die

relative Frist erst mit Zustellung des Einspracheentscheids vom 23. September

2022.

begonnen, womit sich das Revisionsbegehren vom 3. Oktober 2022 als

rechtzeitig erweise und darauf hätte eingetreten werden müssen. Folglich sei

der Rekurs gutzuheissen und die Sache zur materiellen Behandlung des

Revisionsbegehrens an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

2.3

Das

kantonale Steueramt bringt dagegen beschwerdeweise vor, es liege kein Grund

vor, von der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

wonach es auf die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung des zweitveranlagenden

Kantons nicht ankomme, abzuweichen. So habe das Bundesgericht erst kürzlich mit

Entscheid vom 10. Juni 2022 (2C_673/2021) entschieden, dass die Frist zur

Einreichung eines Revisionsbegehrens mit der Eröffnung der

Veranlagungsverfügung im zweitveranlagenden Kanton zu laufen beginne. Bereits

in einem Entscheid vom 5. Februar 2021 (2C_398/2020, E. 4.2.2) habe

das Bundesgericht klar festgehalten, dass der Abschluss aller

Rechtsmittelverfahren nicht abgewartet werden könne, bevor im erstveranlagenden

Kanton die Revision einer rechtskräftigen Verfügung beantragt werde. Der

Verweis der Vorinstanz auf § 157 Abs. 2 lit. b StG bzw. die

Erforderlichkeit eines ziffernmässig genau bestimmten Antrags sei nicht

einschlägig: Nach dem Gesetzeswortlaut werde kein bezifferter Antrag verlangt.

Auch in den Kommentarstellen werde die Auffassung vertreten, dass ein

bestimmbarer Antrag ausreiche. Dass ein bezifferter Antrag nicht erforderlich

sei, ergebe sich auch aus dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid. Der vom

Bundesgericht beurteilte Sachverhalt in 2C_673/2021 sei mit dem hier zu

beurteilenden praktisch identisch. So sei ebenfalls strittig gewesen, ob die

Frist zur Geltendmachung einer Revision bei den Staats- und Gemeindesteuern

bereits mit dem Grundstückgewinnsteuerentscheid oder erst mit dem

Grundstückgewinnsteuer-Einspracheentscheid bzw. dem Einschätzungsvorschlag im

Einspracheverfahren zu laufen begonnen habe. Vorliegend wäre es der Pflichtigen

ohne Weiteres bereits nach Erhalt des Grundstückgewinnsteuerentscheids vom 7. Juli

2017.

möglich gewesen, einen bestimmbaren Antrag zu stellen. So hätte sie

beantragten können, dass die Einschätzungsentscheide 2010 und 2011 in dem

Umfang zu revidieren seien, als die strittigen Mäklerprovisionen bei der

Grundstückgewinnsteuer nicht zum Abzug zugelassen würden. Ferner müsse die

zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch deshalb zur Anwendung kommen,

da ansonsten die Revisionsfrist für die direkte Bundessteuer früher zu laufen

beginne als für die Staats- und Gemeindesteuern, was zu stossenden Ergebnissen

führen würde.

2.4

Das

ausserordentliche Rechtsmittel der Revision und die damit verbundene 90-tägige

Revisionsfrist findet sich in zahlreichen kantonalen und eidgenössischen

Verfahrensgesetzen (zur Frist, vgl. etwa Art. 329 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 67 Abs. 1 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 86b Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die relative

Revisionsfrist, welche ab "Entdeckung des Revisionsgrunds" zu laufen

beginnt, knüpft in diesen Verfahrensregelungen an eine "sichere Kenntnis"

der früher unbekannten Tatsache und Beweismittel an (vgl. für das VwVG: BGE 143 V 105 E. 2.4; für das VRG Zürich: Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 86b N. 19; für die ZPO: Botschaft zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221,

7380). In Bezug auf die Revisionsfrist von Art. 67 VwVG gestand das

Bundesgericht dem Revisionskläger zu, das Rechtsmittelverfahren bis vor

Bundesgericht zu durchlaufen, weil die SUVA erst ab diesem Zeitpunkt die für

eine Revision erforderliche sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache

(betreffend das Vorliegen eines bestimmten Krankheitsbilds) haben konnte (BGE 143 V 105 E. 2.5.2). Ähnlich erkannte es im Zusammenhang mit dem Beginn der

90-tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO, dass Kenntnis

des Revisionsgrunds aufgrund der bis dahin gegebenen grossen rechtlichen

Unsicherheit erst vorgelegen habe, nachdem ein kantonales Gericht über den

revisionsrelevanten Umstand entschieden habe und die Frist für die gegen diesen

Entscheid zu erhebende Beschwerde unbenützt abgelaufen sei (BGr, 10. März

2015, 4A_421/2014, E. 3.3). Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung wird in

Bezug auf die relative Revisionsfrist im Steuerrecht ein strenger

Massstab angelegt: Wird im Zusammenhang mit einer interkantonalen

Doppelbesteuerung ein Revisionsgrund geltend gemacht, so hat der

Steuerpflichtige bereits mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung des

zweitveranlagenden Kantons – und nicht erst nach Eintritt von deren Rechtskraft

– Kenntnis einer interkantonalen Doppelbesteuerung (BGr, 5. Februar 2021,

2C_398/2020, E. 4.2.2). Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 10. Juni

2022.

(2C_673/2021, E. 5.2) explizit fest, stehe eine interkantonale

Doppelbesteuerung im Raum, könne nicht der Abschluss aller

Rechtsmittelverfahren abgewartet werden, bevor im erstveranlagenden Kanton die

Revision einer rechtskräftigen Veranlagung beantragt werde. Im konkreten Fall

erhob die im Kanton Zug ansässige Pflichtige Einsprache gegen die

Grundstückgewinnsteuerveranlagung der Gemeinde E (ZH) und stellte nach

Zustimmung zum Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren bei der

Steuerverwaltung des Kantons Zug ein Revisionsgesuch betreffend die Kantons-

und Gemeindesteuern. Darin brachte sie vor, dass die im Kanton Zürich

steuerpflichtigen Grundstückgewinne höher als ursprünglich veranschlagt worden

seien und dies zu einer Überbesteuerung des Gesellschaftsgewinns führe, womit

eine interkantonale Doppelbesteuerung gegeben sei. Das Bundesgericht erwog,

vorliegend habe sich die Problematik der aktuellen interkantonalen

Doppelbesteuerung nicht erst im Einspracheverfahren, sondern bereits aus den

Veranlagungsverfügungen ergeben. Damit habe die Pflichtige die Revisionsfrist

versäumt. Ebenso verfuhr das Bundesgericht in einem Urteil (BGr, 9. November

2021, 2C_93/2021), in welchem nicht über eine interkantonale Doppelbesteuerung,

sondern über die Revision aufgrund einer mutmasslichen Doppelbesteuerung im

Verhältnis eines Aktionärs und der Gesellschaft zu befinden war. Nachdem die

persönliche Einschätzung des pflichtigen Aktionärs bereits rechtskräftig war,

wurde der Gesellschaft eine den Aktionären gewährte geldwerte Leistung im

Nachsteuerverfahren aufgerechnet. Die im Jahr 2017 eröffnete

Veranlagungsverfügung im Nachsteuerverfahren wurde letztinstanzlich vom

Bundesgericht im Jahr 2018 bestätigt. Gestützt auf jenes bundesgerichtliche

Urteil verlangten die Pflichtigen Revision ihrer rechtskräftigen Einschätzung.

In casu erwog das Bundesgericht, die Pflichtigen hätten vom Motiv der Revision

nicht erst am Tag des Urteils des Bundesgerichts betreffend die Gesellschaft

Kenntnis erhalten, sondern bereits im Zeitpunkt der Nachsteuerverfügung im Jahr

2017.

Die Revisionsfrist von Art. 148 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) sei daher verpasst.

2.5

Nichts

anderes kann für den vorliegend zu beurteilenden Fall gelten: Die Pflichtige

hatte mit Veranlagungsentscheid des Grundstückgewinnsteuerausschusses vom 7. Juli

2017.

Kenntnis von einer allfälligen steuerlichen Doppelbelastung der im

Zusammenhang mit der Überbauung "B" erzielten Mäklerprovision, dies

im Verhältnis der bereits rechtskräftig eingeschätzten Gewinnsteuer und der

Grundstückgewinnsteuer. Dass die Mäklerprovision nach Durchlaufen des

Rechtsmittelwegs im Umfang von 87,5 % als gewinnmindernd bei der

Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt wurde (Einspracheentscheid vom 23. September

2022) und die Pflichtige damit letztlich im Wesentlichen im Rechtsmittelverfahren

obsiegte, ändert daran nichts. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die

Pflichtige gestützt auf den Veranlagungsentscheid vom 7. Juli 2017 keinen

ziffernmässigen Antrag hätte stellen können, da die Höhe der noch zu

berücksichtigenden Mäklerprovision noch offen war (und es blieb bis zum

Einspracheentscheid vom 23. September 2022), verfängt nicht. Namentlich

stellte die Pflichtige auch in ihrem Revisionsbegehren vom 3. Oktober 2022

keinen ziffernmässigen Antrag und ergab sich die zahlenmässige Doppelerfassung

der Provisionen erst aus der Begründung. Es hätte der Pflichtigen freigestanden,

denselben Antrag, der da lautete, es seien in den Einschätzungen der Staats-

und Gemeindesteuern 2010 und 2011 deklarierte Honorareinnahmen aus den

Mäklerprovisionen aus dem Projekt "B" insofern revisionsweise

auszuklammern, als sie bei der Grundstückgewinnsteuer als Eigenprovision

qualifiziert würden, innerhalb der 90 Tage nach der Zustellung des

Veranlagungsentscheids vom 7. Juli 2017 zu stellen. Das erst am 3. Oktober

2022.

gestellte Revisionsgesuch erfolgte daher verspätet. Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht

der unterliegenden Steuerpflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

[teilweise] in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine

Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und [teilweise] § 153 Abs. 4 StG). Mangels

entsprechenden Antrags, und da die Erhebung und Begründung des vorliegenden

Rechtsmittels sich noch im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegte, steht

eine Parteientschädigung auch dem obsiegenden kantonalen Steueramt nicht zu

(siehe VGr, 10. März 2021, SB.2020.00119, E. 4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

29.

November 2023 wird aufgehoben.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren

zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt F;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).