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Entscheid

SB.2023.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00127

8. Mai 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25324)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2023.00127

SB.2023.00128

Urteil

der 2. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Bezugsdienst,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuererlass

(Nachsteuern samt Zinsen, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016,

direkte

Bundessteuern 2010–2014; Bussen und Verfahrenskosten, Staats-

und Gemeindesteuern

2010–2016),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 7. April 2022 [recte: 22. Juni

2023] wies das kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, das Gesuch von

A (nachfolgend: die Pflichtige) vom 3. Februar 2022 (Eingangsdatum) um

Erlass der Nachsteuern samt Zinsen und Bussen betreffend die Steuerperioden

2010 bis 2016 im Betrag von Fr. … [recte: Fr. …] (Staats- und

Gemeindesteuern) sowie der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. … bzw.

Nachsteuern samt Zinsen betreffend die Steuerperiode 2010 bis 2014 im Betrag

von Fr. … (direkte Bundessteuern) ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen

Rekurse wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. November

2023.

ebenfalls ab, wobei es die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und

betreffend Staats- und Gemeindesteuern vereinigte und der Pflichtigen keine

Kosten auferlegte.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2023 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien die Erlassgesuche der

Pflichtigen gutzuheissen. Eventualiter seien ihr Teilerlasse zu gewähren oder

eine Stundung der Steuerschulden bis zur Beendigung der Ausbildung ihrer

jüngsten Tochter zu gewähren. Subeventualiter seien ihr Ratenzahlungen zu

gewähren, welche ihr die Finanzierung der Ausbildungskosten der Kinder ohne

Lohnpfändung ermöglichten. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Verfahren SB.2023.00127 (Steuererlass; Nachsteuern

samt Zinsen, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016 sowie Bussen und

Verfahrenskosten, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) und SB.2023.00128

(Steuererlass; Nachsteuern samt Zinsen, direkte Bundessteuern 2010–2014) wurden

mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2023 vereinigt. Zugleich setzte das Verwaltungsgericht der

jeweiligen Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz Frist zur Einreichung

der Verfahrensakten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur

freigestellten Vernehmlassung. Die Finanzdirektion reichte mit Eingabe vom 17. Januar

2024.

die erbetenen Verfahrensakten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die Beschwerdegegnerschaft

verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die vorliegenden Beschwerden SB.2023.00127

und SB.2023.00128 betreffen

den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich – wie schon vor

Vorinstanz – die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat sich im

Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu

beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend

ausgeübt haben (VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr,

27.

Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3

Anders als bei der Beschwerde gegen

Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige betreffend]).

1.4

Nach der allgemeinen Regel im

Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die

Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009,

E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem

Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen

Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht

verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056 E. 3.2). Da

zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle

sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur

Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen,

darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35).

2.

2.1

2.1.1

Nach § 183 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren

Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise

erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines

Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge

einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen

zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen

Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni 2015 [EV] und die Weisung der

Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern

vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend:

Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit

mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht

werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw.

keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b;

BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

2.1.2

Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2

EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur

finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei

natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die

Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das

Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden

Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23;

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich

2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 [die Pflichtige betreffend]).

2.1.3

Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt

werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf

Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung

oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist

(Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann

steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich

das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet

wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG; vgl.

auch VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.6 [die

Pflichtige betreffend]).

2.1.4

Ein besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern anzuwenden:

Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision von

Art. 167 ff. DBG sind Bussen und Nachsteuern nur noch in besonders

begründeten Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG; vgl.

auch Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll diesfalls nur gewährt werden, wenn

im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn

eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern

geradezu die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet

erscheint. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Nachsteuerfällen klar

strengere Erlassvoraussetzungen statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167

DBG N. 16; kritisch hierzu Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.).

Da es sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen

und bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten

bezahlt werden müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche

Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 2.1.4 [die Pflichtige betreffend]).

2.1.5

Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –

einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger

auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem

Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.

Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2

EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang

gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf

ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11;

Art. 3 Abs. 2 EV).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin macht

unter anderem sinngemäss geltend, dass ihr das rechtliche Gehör trotz Nachfrage

verweigert worden sei. Sodann habe sie während des Erlassverfahrens Zahlungen

unter Vorbehalt geleistet, damit sie keine weitere Betreibung erhalte bzw.

allenfalls ihr Lohn verpfändet werde. Sie sei alleinerziehende Mutter und müsse

alles allein finanzieren. Ihr Ex-Ehemann bezahle keinen Unterhalt. Stattdessen

habe er sie auf diversen Schulden sitzen lassen, welche sie als mithaftende

Ehefrau habe begleichen müssen. Darüber hinaus habe sie in den Jahren 2015 und 2016

einen Scheidungsprozess durchlaufen und habe daraus resultierende Anwalts- und

Gerichtskosten zu bezahlen. Aus diesem Grund habe sie im Zeitraum von 2010 bis

2016.

keine Rückstellungen bilden können. Da ihr Ex-Ehemann ihr gesamtes

Einkommen an seine Verwandten nach Nigeria transferiert habe, habe sie begonnen,

ihren Erwerbslohn in der Steuererklärung nicht mehr zu deklarieren. So habe sie

auch verhindern können, dass ihr Ex-Ehemann von der Höhe ihres Gehalts erfahren

habe. Ihre Leistungsfähigkeit sei gering, da sie ihre Familie zu ernähren habe

und die Kosten mit dem Alter der Kinder zugenommen hätten. Ihre jüngste Tochter

weise zudem eine Dyskalkulie und eine Lese-Rechtschreibschwäche mit einer ADHS-Diagnose

auf, welche eine erhöhte Unterstützung durch sie erfordere. Leider müsse sie

aber Vollzeit arbeiten, um alle Kosten decken zu können. Es bestünde ein

Missverhältnis zwischen ihren Steuerschulden und ihrer finanziellen

Leistungsfähigkeit, weshalb sie trotz Einschränkungen die Steuerschulden nicht

in absehbarer Zeit vollumfänglich begleichen könne. Darüber hinaus stünden noch

Zahnarztkosten für eine anstehende Zahnspange im Raum, welche sie innerhalb der

nächsten drei Jahre begleichen werde. Sie erhoffe sich vom Steueramt, dass sie

ihr eine Stundung der Schuld während zehn Jahren gewähren. Dem Steueramt könne

sie einen Verlustschein für offene Forderungen aus Alimenten, welchen sie

gegenüber ihrem Ex-Ehemann habe, anbieten.

2.2.2

Da

der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) formeller Natur ist und seine Verletzung

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, rechtfertigt es sich,

die Rüge der Pflichtigen der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1;

BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 2.2).

Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches

Gehör garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren.

Dazu gehört unter anderem auch die gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2; BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um dem

verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun,

dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere

Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Soweit die Pflichtige

ihr Anliegen mündlich vortragen wollte, ist den Ausführungen der Vorinstanz

beizupflichten. Verfahren sind im Regelfall schriftlich (§ 148 Abs. 2

i.V.m. § 162 i.V.m. § 185 Abs. 2 StG). Sodann ergibt sich weder

aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) im steuerlichen

Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw.

persönliche Anhörung (Richner et al., § 148 StG N. 9; Richner et al.,

Art. 142 DBG N. 10). Im vorliegenden Fall ergeben sich die Fakten,

die für die Beurteilung der Rechtsmittel wesentlich sind, hinreichend aus den

beigezogenen Akten und eingereichten Stellungnahmen, weshalb keine

Gehörsverletzung ersichtlich ist.

2.2.3

Sodann legte die Vorinstanz richtig dar und ist auf ihre Ausführungen zu

verweisen, dass die Zahlungen vom 28. Oktober und 12. Dezember 2022

und 26. Juni sowie 25. Juli 2023 unter Vorbehalt erfolgt und

daher einem Erlass zugänglich sind, während die zuvor eingehenden Zahlungen

vorbehaltlos erfolgt sind. Folglich sind vom Erlassgesuch damit die Nachsteuern

Staats- und Gemeindesteuern samt Zinsen und Bussen betreffend die

Steuerperioden 2010 bis 2016 im Betrag von Fr. … sowie die

Verfahrenskosten im Betrag von Fr. … und die Nachsteuern direkte

Bundessteuern samt Zinsen betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2014 in der

Höhe von Fr. … erfasst, was sich gesamthaft auf Fr. … beläuft.

2.2.4

Inwieweit sich die Pflichtige tatsächlich

in einer Notlage befindet, braucht nicht weiter geprüft zu werden, zumal aus den vorstehenden Ausführungen (E. 2.1)

deutlich wird, dass eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur

Bezahlung der Steuerausstände zwar nötige Erlassvoraussetzung ist, jedoch eine

derartige finanzielle Situation allein nicht für einen Steuererlass genügt. So stehen einem Steuererlass

bereits die schwerwiegende und wiederholte Pflichtverletzung der Pflichtigen im

Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren entgegen. Die Pflichtige führt denn

auch in ihrer Beschwerdeeingabe vom 27. Dezember 2023 selbst aus, dass sie

wegen ihres Ex-Ehemannes ihren Lohn mit Absicht nicht habe deklarieren wollen. Die

Pflichtige verkennt dabei, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 135 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige alles tun muss, um eine vollständige

und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie insbesondere das Formular für die

Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2

DBG bzw. § 133 Abs. 2 StG). Folglich trifft ihn die Obliegenheit, für

eine korrekte und wahrheitsgemässe Steuererklärung zu sorgen und diese jeweils

auch einzureichen. Indem die Pflichtige es unterliess, die Steuererklärungen wahrheitsgetreu

bei der Steuerbehörde einzureichen, verstiess sie schwerwiegend gegen die

Verfahrenspflichten. Infolgedessen konnte die Steuerbehörde die Steuerfaktoren

mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermitteln, weshalb in der

Folge eine Unterbesteuerung anfiel (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2

DBG). Selbst als die Pflichtige über die zu tiefe Einschätzung offensichtlich

Bescheid wusste, unterliess sie es, diese berichtigen zu lassen. Vielmehr gab

die Pflichtige in ihrer Eingabe an, dass ihr die tiefe Einschätzung zugutekam

und sie so anderweitige Rechnungen habe begleichen können. Folglich kann auch

vor diesem Hintergrund eine Pflichtverletzung bejaht werden und ist ihr diese

anzulasten.

Hinzu kommt, dass die

Pflichtige mit ihrer Angabe, dass sie durch die tiefen Steuern anderweitige

Rechnungen habe begleichen können, selbst bestätigt, dass sie andere Gläubiger

bevorzugt hatte. Denn indem die

Pflichtige unter anderem jene Gläubiger im Zusammenhang mit ihrer Scheidung

befriedigte, ohne dass sie zeitgleich auch Schulden bei der Beschwerdegegnerin

im selben Masse beglichen hatte, hat sie die Ersteren bevorzugt. Eine solche

Bevorzugung anderer Gläubiger steht gemäss Art. 167a lit. e DBG einem

Steuererlass ebenfalls entgegen. Sodann

erfüllt die Pflichtige die Voraussetzungen für den Steuererlass gemäss Rz. 17

lit. b der Weisung ebenfalls nicht, da in den Steuerperioden, für die ein

Erlassgesuch gestellt wurde, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen

vorgenommen wurden, was die Pflichtige auch in ihrer Beschwerdeeingabe

anerkennt.

2.2.5

Überdies können die noch offenen Nach- und Strafsteuern nur in besonders

begründeten Ausnahmefällen erlassen werden (vgl. E. 2.1.4 vorstehend). Ein

derartiger Ausnahmefall ist nach dem Gesagten vorliegend nicht ersichtlich.

Darüber hinaus hat die Pflichtige selbst den Grund für die jahrelangen

Unterbesteuerungen gesetzt und damit eine ordnungsgemässe Besteuerung sowie die

Tilgung der Steuerforderungen zu einem bereits weitaus früheren Zeitpunkt

verhindert, weshalb von der Pflichtigen auch ausserordentliche Anstrengungen

zur Schuldentilgung während mehrerer Jahre verlangt werden dürfen.

2.2.6

Zusammenfassend stehen dem

Erlassgesuch die schwerwiegenden und wiederholten Pflichtverletzungen im

Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren, die unterlassene Bildung von

Steuerrückstellungen sowie die Gläubigerbevorzugung entgegen.

Damit haben die Vorinstanzen das ihnen

eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen

jeweils zu Recht verneint. Die vereinigten Beschwerden der Pflichtigen sind

damit abzuweisen.

3.

Bei ganz oder

teilweise verweigertem Erlass der Staats- und Gemeindesteuern kann der zur

Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen

werden, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern

solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person

in Betracht zu ziehen ist. Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der

Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung

getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das

für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und

Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird –

allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren Raten

festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich

der direkten Bundessteuer für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen

Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe

ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3

EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden

auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu

beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern.

4.

4.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,

Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche

Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen

häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung

mit § 185 Abs. 2 StG).

4.2

Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da

die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht

hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. Die Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in

zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten

erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet

herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung steht der unterliegenden

Pflichtigen nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185

Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).

4.3

Auch wenn

sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 3

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur

des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das

verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV

rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des

Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen.

4.4

Die beiden

gemeinsam beurteilten Verfahren haben einen verhältnismässig geringen Aufwand

verursacht. Trotz des insgesamt relativ hohen Streitwerts rechtfertigt sich

damit lediglich eine Gerichtsgebühr von jeweils Fr. …, was dem

Minimalansatz gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr entspricht.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur

Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder

es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt

(Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde SB.2023.00127 betreffend Steuererlass (Nach-

und Strafsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) wird abgewiesen.

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Gemeinde

B zur allfälligen Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.

3.

Die

Beschwerde SB.2023.00128 betreffend Steuererlass (Nachsteuern; direkte

Bundessteuer 2010–2014) wird abgewiesen.

Das kantonale Steueramt wird im Sinn der Erwägungen gebeten,

Zahlungserleichterungen für die Beschwerdeführerin zu prüfen.

4.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2023.00127 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2023.00128 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

7.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

8.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des

kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;

e) das Steueramt der Gemeinde B (unter Hinweis auf E. 3).