SB.2023.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2023.00127
8. Mai 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25324)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2023.00127
SB.2023.00128
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Bezugsdienst,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuererlass
(Nachsteuern samt Zinsen, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016,
direkte
Bundessteuern 2010–2014; Bussen und Verfahrenskosten, Staats-
und Gemeindesteuern
2010–2016),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 7. April 2022 [recte: 22. Juni
2023] wies das kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, das Gesuch von
A (nachfolgend: die Pflichtige) vom 3. Februar 2022 (Eingangsdatum) um
Erlass der Nachsteuern samt Zinsen und Bussen betreffend die Steuerperioden
2010 bis 2016 im Betrag von Fr. … [recte: Fr. …] (Staats- und
Gemeindesteuern) sowie der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. … bzw.
Nachsteuern samt Zinsen betreffend die Steuerperiode 2010 bis 2014 im Betrag
von Fr. … (direkte Bundessteuern) ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen
Rekurse wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. November
2023.
ebenfalls ab, wobei es die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und
betreffend Staats- und Gemeindesteuern vereinigte und der Pflichtigen keine
Kosten auferlegte.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2023 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien die Erlassgesuche der
Pflichtigen gutzuheissen. Eventualiter seien ihr Teilerlasse zu gewähren oder
eine Stundung der Steuerschulden bis zur Beendigung der Ausbildung ihrer
jüngsten Tochter zu gewähren. Subeventualiter seien ihr Ratenzahlungen zu
gewähren, welche ihr die Finanzierung der Ausbildungskosten der Kinder ohne
Lohnpfändung ermöglichten. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Verfahren SB.2023.00127 (Steuererlass; Nachsteuern
samt Zinsen, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016 sowie Bussen und
Verfahrenskosten, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) und SB.2023.00128
(Steuererlass; Nachsteuern samt Zinsen, direkte Bundessteuern 2010–2014) wurden
mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2023 vereinigt. Zugleich setzte das Verwaltungsgericht der
jeweiligen Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz Frist zur Einreichung
der Verfahrensakten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur
freigestellten Vernehmlassung. Die Finanzdirektion reichte mit Eingabe vom 17. Januar
2024.
die erbetenen Verfahrensakten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die Beschwerdegegnerschaft
verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die vorliegenden Beschwerden SB.2023.00127
und SB.2023.00128 betreffen
den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich – wie schon vor
Vorinstanz – die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat sich im
Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu
beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend
ausgeübt haben (VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr,
27.
Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.3
Anders als bei der Beschwerde gegen
Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige betreffend]).
1.4
Nach der allgemeinen Regel im
Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009,
E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem
Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen
Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht
verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056 E. 3.2). Da
zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle
sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur
Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen,
darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35).
2.
2.1
2.1.1
Nach § 183 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren
Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise
erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines
Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge
einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen
zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni 2015 [EV] und die Weisung der
Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern
vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend:
Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit
mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw.
keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b;
BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
2.1.2
Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2
EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei
natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die
Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das
Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden
Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23;
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich
2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 [die Pflichtige betreffend]).
2.1.3
Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt
werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf
Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung
oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist
(Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann
steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich
das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet
wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG; vgl.
auch VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.6 [die
Pflichtige betreffend]).
2.1.4
Ein besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern anzuwenden:
Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision von
Art. 167 ff. DBG sind Bussen und Nachsteuern nur noch in besonders
begründeten Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG; vgl.
auch Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll diesfalls nur gewährt werden, wenn
im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn
eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern
geradezu die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet
erscheint. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Nachsteuerfällen klar
strengere Erlassvoraussetzungen statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167
DBG N. 16; kritisch hierzu Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.).
Da es sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen
und bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten
bezahlt werden müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche
Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.4 [die Pflichtige betreffend]).
2.1.5
Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –
einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger
auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem
Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.
Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2
EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang
gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf
ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11;
Art. 3 Abs. 2 EV).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin macht
unter anderem sinngemäss geltend, dass ihr das rechtliche Gehör trotz Nachfrage
verweigert worden sei. Sodann habe sie während des Erlassverfahrens Zahlungen
unter Vorbehalt geleistet, damit sie keine weitere Betreibung erhalte bzw.
allenfalls ihr Lohn verpfändet werde. Sie sei alleinerziehende Mutter und müsse
alles allein finanzieren. Ihr Ex-Ehemann bezahle keinen Unterhalt. Stattdessen
habe er sie auf diversen Schulden sitzen lassen, welche sie als mithaftende
Ehefrau habe begleichen müssen. Darüber hinaus habe sie in den Jahren 2015 und 2016
einen Scheidungsprozess durchlaufen und habe daraus resultierende Anwalts- und
Gerichtskosten zu bezahlen. Aus diesem Grund habe sie im Zeitraum von 2010 bis
2016.
keine Rückstellungen bilden können. Da ihr Ex-Ehemann ihr gesamtes
Einkommen an seine Verwandten nach Nigeria transferiert habe, habe sie begonnen,
ihren Erwerbslohn in der Steuererklärung nicht mehr zu deklarieren. So habe sie
auch verhindern können, dass ihr Ex-Ehemann von der Höhe ihres Gehalts erfahren
habe. Ihre Leistungsfähigkeit sei gering, da sie ihre Familie zu ernähren habe
und die Kosten mit dem Alter der Kinder zugenommen hätten. Ihre jüngste Tochter
weise zudem eine Dyskalkulie und eine Lese-Rechtschreibschwäche mit einer ADHS-Diagnose
auf, welche eine erhöhte Unterstützung durch sie erfordere. Leider müsse sie
aber Vollzeit arbeiten, um alle Kosten decken zu können. Es bestünde ein
Missverhältnis zwischen ihren Steuerschulden und ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit, weshalb sie trotz Einschränkungen die Steuerschulden nicht
in absehbarer Zeit vollumfänglich begleichen könne. Darüber hinaus stünden noch
Zahnarztkosten für eine anstehende Zahnspange im Raum, welche sie innerhalb der
nächsten drei Jahre begleichen werde. Sie erhoffe sich vom Steueramt, dass sie
ihr eine Stundung der Schuld während zehn Jahren gewähren. Dem Steueramt könne
sie einen Verlustschein für offene Forderungen aus Alimenten, welchen sie
gegenüber ihrem Ex-Ehemann habe, anbieten.
2.2.2
Da
der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) formeller Natur ist und seine Verletzung
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, rechtfertigt es sich,
die Rüge der Pflichtigen der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1;
BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 2.2).
Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches
Gehör garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren.
Dazu gehört unter anderem auch die gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2; BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um dem
verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun,
dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere
Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Soweit die Pflichtige
ihr Anliegen mündlich vortragen wollte, ist den Ausführungen der Vorinstanz
beizupflichten. Verfahren sind im Regelfall schriftlich (§ 148 Abs. 2
i.V.m. § 162 i.V.m. § 185 Abs. 2 StG). Sodann ergibt sich weder
aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) im steuerlichen
Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw.
persönliche Anhörung (Richner et al., § 148 StG N. 9; Richner et al.,
Art. 142 DBG N. 10). Im vorliegenden Fall ergeben sich die Fakten,
die für die Beurteilung der Rechtsmittel wesentlich sind, hinreichend aus den
beigezogenen Akten und eingereichten Stellungnahmen, weshalb keine
Gehörsverletzung ersichtlich ist.
2.2.3
Sodann legte die Vorinstanz richtig dar und ist auf ihre Ausführungen zu
verweisen, dass die Zahlungen vom 28. Oktober und 12. Dezember 2022
und 26. Juni sowie 25. Juli 2023 unter Vorbehalt erfolgt und
daher einem Erlass zugänglich sind, während die zuvor eingehenden Zahlungen
vorbehaltlos erfolgt sind. Folglich sind vom Erlassgesuch damit die Nachsteuern
Staats- und Gemeindesteuern samt Zinsen und Bussen betreffend die
Steuerperioden 2010 bis 2016 im Betrag von Fr. … sowie die
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. … und die Nachsteuern direkte
Bundessteuern samt Zinsen betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2014 in der
Höhe von Fr. … erfasst, was sich gesamthaft auf Fr. … beläuft.
2.2.4
Inwieweit sich die Pflichtige tatsächlich
in einer Notlage befindet, braucht nicht weiter geprüft zu werden, zumal aus den vorstehenden Ausführungen (E. 2.1)
deutlich wird, dass eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur
Bezahlung der Steuerausstände zwar nötige Erlassvoraussetzung ist, jedoch eine
derartige finanzielle Situation allein nicht für einen Steuererlass genügt. So stehen einem Steuererlass
bereits die schwerwiegende und wiederholte Pflichtverletzung der Pflichtigen im
Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren entgegen. Die Pflichtige führt denn
auch in ihrer Beschwerdeeingabe vom 27. Dezember 2023 selbst aus, dass sie
wegen ihres Ex-Ehemannes ihren Lohn mit Absicht nicht habe deklarieren wollen. Die
Pflichtige verkennt dabei, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 135 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige alles tun muss, um eine vollständige
und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie insbesondere das Formular für die
Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2
DBG bzw. § 133 Abs. 2 StG). Folglich trifft ihn die Obliegenheit, für
eine korrekte und wahrheitsgemässe Steuererklärung zu sorgen und diese jeweils
auch einzureichen. Indem die Pflichtige es unterliess, die Steuererklärungen wahrheitsgetreu
bei der Steuerbehörde einzureichen, verstiess sie schwerwiegend gegen die
Verfahrenspflichten. Infolgedessen konnte die Steuerbehörde die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermitteln, weshalb in der
Folge eine Unterbesteuerung anfiel (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2
DBG). Selbst als die Pflichtige über die zu tiefe Einschätzung offensichtlich
Bescheid wusste, unterliess sie es, diese berichtigen zu lassen. Vielmehr gab
die Pflichtige in ihrer Eingabe an, dass ihr die tiefe Einschätzung zugutekam
und sie so anderweitige Rechnungen habe begleichen können. Folglich kann auch
vor diesem Hintergrund eine Pflichtverletzung bejaht werden und ist ihr diese
anzulasten.
Hinzu kommt, dass die
Pflichtige mit ihrer Angabe, dass sie durch die tiefen Steuern anderweitige
Rechnungen habe begleichen können, selbst bestätigt, dass sie andere Gläubiger
bevorzugt hatte. Denn indem die
Pflichtige unter anderem jene Gläubiger im Zusammenhang mit ihrer Scheidung
befriedigte, ohne dass sie zeitgleich auch Schulden bei der Beschwerdegegnerin
im selben Masse beglichen hatte, hat sie die Ersteren bevorzugt. Eine solche
Bevorzugung anderer Gläubiger steht gemäss Art. 167a lit. e DBG einem
Steuererlass ebenfalls entgegen. Sodann
erfüllt die Pflichtige die Voraussetzungen für den Steuererlass gemäss Rz. 17
lit. b der Weisung ebenfalls nicht, da in den Steuerperioden, für die ein
Erlassgesuch gestellt wurde, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen
vorgenommen wurden, was die Pflichtige auch in ihrer Beschwerdeeingabe
anerkennt.
2.2.5
Überdies können die noch offenen Nach- und Strafsteuern nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen erlassen werden (vgl. E. 2.1.4 vorstehend). Ein
derartiger Ausnahmefall ist nach dem Gesagten vorliegend nicht ersichtlich.
Darüber hinaus hat die Pflichtige selbst den Grund für die jahrelangen
Unterbesteuerungen gesetzt und damit eine ordnungsgemässe Besteuerung sowie die
Tilgung der Steuerforderungen zu einem bereits weitaus früheren Zeitpunkt
verhindert, weshalb von der Pflichtigen auch ausserordentliche Anstrengungen
zur Schuldentilgung während mehrerer Jahre verlangt werden dürfen.
2.2.6
Zusammenfassend stehen dem
Erlassgesuch die schwerwiegenden und wiederholten Pflichtverletzungen im
Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren, die unterlassene Bildung von
Steuerrückstellungen sowie die Gläubigerbevorzugung entgegen.
Damit haben die Vorinstanzen das ihnen
eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen
jeweils zu Recht verneint. Die vereinigten Beschwerden der Pflichtigen sind
damit abzuweisen.
3.
Bei ganz oder
teilweise verweigertem Erlass der Staats- und Gemeindesteuern kann der zur
Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen
werden, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern
solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person
in Betracht zu ziehen ist. Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung
getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das
für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und
Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird –
allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren Raten
festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich
der direkten Bundessteuer für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen
Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe
ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3
EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden
auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu
beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern.
4.
4.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche
Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen
häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung
mit § 185 Abs. 2 StG).
4.2
Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da
die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht
hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Die Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in
zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten
erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet
herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung steht der unterliegenden
Pflichtigen nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185
Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).
4.3
Auch wenn
sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 3
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur
des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das
verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV
rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des
Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen.
4.4
Die beiden
gemeinsam beurteilten Verfahren haben einen verhältnismässig geringen Aufwand
verursacht. Trotz des insgesamt relativ hohen Streitwerts rechtfertigt sich
damit lediglich eine Gerichtsgebühr von jeweils Fr. …, was dem
Minimalansatz gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr entspricht.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur
Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder
es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt
(Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde SB.2023.00127 betreffend Steuererlass (Nach-
und Strafsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) wird abgewiesen.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Gemeinde
B zur allfälligen Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.
3.
Die
Beschwerde SB.2023.00128 betreffend Steuererlass (Nachsteuern; direkte
Bundessteuer 2010–2014) wird abgewiesen.
Das kantonale Steueramt wird im Sinn der Erwägungen gebeten,
Zahlungserleichterungen für die Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2023.00127 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2023.00128 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
7.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
8.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des
kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;
e) das Steueramt der Gemeinde B (unter Hinweis auf E. 3).