Lexipedia

Entscheid

SB.2024.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00001

27. März 2024Deutsch25 min

(URT.2024.25237)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00001

Urteil

der 2. Kammer

vom 27. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

Gemeinde A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA Dr. C,

Beschwerdegegner,

betreffend Grundstückgewinnsteuer,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B (nachfolgend: der Pflichtige) bildete zusammen mit D

und E sowie F eine einfache Gesellschaft zum Erwerb der Liegenschaft am G-Strasse 01

in A (Kat.-Nr. 02), welche sie gemeinsam mit öffentlich beurkundetem

Kaufvertrag vom 19. Mai 2016 zum Kaufpreis von Fr. … als

Gesamteigentümer erwarben. Der Anteil des Pflichtigen im internen Verhältnis

betrug hierbei 20 %. In der Folge wurde die Erstellung eines

Mehrfamilienhauses auf der erworbenen Liegenschaft bewilligt.

Am 24. Mai 2017 hielten der Pflichtige (samt

Ehegattin) und D schriftlich fest, dass der Pflichtige bereits vor dem Kauf der

Liegenschaft (am 16. Mai 2016) einen Investitionsvorschuss von Fr. … geleistet

und als Gegenleistung eine voraussichtlich im März 2018 fertiggestellte

4½-Zimmer-Eigentumswohnung in der erworbenen Liegenschaft für Fr. … samt

Tiefgaragenplatz für Fr. … und Aussenparkplatz für Fr. … erworben

habe.

In der Folge traten F und E sukzessive aus der einfachen

Gesellschaft aus, wodurch der Anteil von D an der einfachen Gesellschaft im

April 2019 auf 80 % anwuchs, während der Pflichtige weiterhin die restlichen 20

% hielt.

Mit öffentlich beurkundeter Begründungserklärung vom 23. September

2019 teilten der Pflichtige und D das Grundstück in mehrere Miteigentumsanteile

auf, die (bis auf einen Anteil von 162/1000 an der Tiefgarage) als

Stockwerkeigentum ausgestaltet wurden. Am 10. Januar 2020 wurde sodann die

Auflösung der einfachen Gesellschaft beurkundet und die Grundstücke GBBl 03, 04,

und 05 (Stockwerkeigentumsanteil mit 151/1000 Miteigentum an Kat.-Nr. 02

und Sonderrecht an einer Obergeschosswohnung samt Abstellraum und einem

Parkplatz in der Unterniveaugarage) sowie ein Aussenparkplatz dem Pflichtigen

zu "Alleineigentum" zugewiesen. Der Wert dieser Grundstücke wurde

hierbei im Liquidationsvertrag mit Fr. … und der restliche Anteil von D

mit Fr. … bewertet. Noch im selben Jahr verkaufte der Pflichtige die ihm

zugewiesene Wohnung eigenen Angaben zufolge für Fr. …

Die Gemeinde A qualifizierte die Auflösung der

einfachen Gesellschaft mit Zuweisung von Stockwerkeigentum zu

"Alleineigentum" als steuerbare Realteilung und setzte den

steuerbaren Grundstückgewinn am 31. Oktober 2022 auf Fr. … und die

Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … fest.

Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 17. Juli

2023 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht

am 17. Juli 2023 gut. Die Grundstückgewinnsteuer wurde von Fr. … auf Fr. …

herabgesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2024 beantragte die

durch den Gemeinderat vertretene Gemeinde A (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und der Veranlagungsentscheid vom "9. November

2022" (recte: 31. Oktober 2022) samt der darin festgesetzten

Grundstückgewinnsteuer zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Pflichtigen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, liess der Pflichtige die Abweisung der Beschwerde unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite beantragen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 213 in Verbindung

mit § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Die

Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG bei Handänderungen

an Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Als zivilrechtliche

Handänderung gilt hierbei der Übergang von zivilrechtlichem (sachenrechtlichem)

Eigentum an einem Grundstück oder einem Grundstückanteil vom bisherigen

Rechtsträger auf einen anderen, was eines gültigen Rechtsgrundes und in der

Regel eines Grundbucheintrags bedarf (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 216 N. 12 f.

mit weiteren Hinweisen).

Den als zivilrechtliche

Handänderungen erfassten sachenrechtlichen Übertra­gungen des Eigentums an

Grund­stücken sind nach § 216 Abs. 2 lit. a StG die wirtschaftlichen

Handänderungen gleichgestellt. Als solche gelten Rechtsgeschäfte, die bezüglich

der Ver­fügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie

Handänderungen wir­ken. Die Annahme einer wirtschaftlichen Handänderung setzt

voraus, dass wesentliche Teile der dem Grundeigentum innewohnenden

Verfügungsgewalt rechtsge­schäftlich übertragen werden, ohne dass dabei die

zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse eine Änderung erfahren. Dieser

Tatbestand ist erfüllt, wenn mit den übertragenen Rechten Befugnisse verbunden

sind, die dem jeweiligen Inhaber eine Stellung einräumen, welche tatsächlich

und wirtschaftlich jener eines Eigentümers gleichkommt. Eine solche Stellung

ist wiederum in aller Regel spätestens dann anzunehmen, wenn derart wesentliche

Teile der Verfügungsgewalt übertragen werden, dass der Berechtigte befugt ist,

seinen Rechtsnachfolger frei bestimmen zu können, ohne dass der zivilrechtliche

Eigentümer dagegen Einwände erheben kann bzw. noch rechtliche

Entscheidungsbefugnisse hat (Richner et al., § 216 N. 63). Dies

stellt jedoch lediglich eine obere Grenze dar, bei welcher eine

eigentümerähnliche Stellung regelmässig zu bejahen ist. Alsdann ist nicht auf

die formelle (äussere) Rechtswirkung, sondern auf die erzielte tatsächliche

wirtschaftliche Wirkung ab­zustellen (VGr, 12. März 2014, SB.2013.00156,

E. 4.1; RB 1977 Nr. 92; Richner et al., § 216 N. 64). Der

Nachweis einer wirt­schaftlichen Handänderung obliegt – da es sich hierbei um

eine steuerbegründende Tat­sache handelt – der Steuerbehörde (RB 1990

Nr. 36; RB 1981 Nr. 90 mit Hinweisen; Martin Zwei­fel, Die Sach­verhaltsermittlung

im Steuerveranla­gungs­ver­fah­ren, Zürich 1989, S. 110). Diese hat

aufzuzeigen und zu beweisen, dass der Ersterwerber die eigen­tums­ähnlichen

Befugnisse erworben hat, durch welchen Vor­gang dies ge­sche­hen ist, dass er

diese Befugnisse durch Übertragung auf eine Drittper­son aus­ge­übt hat und

durch wel­chen Vorgang dies geschehen ist (RB ORK 1953 Nr. 89; vgl. zum

Ganzen VGr, 12. März 2014, SB.2013.00156, E. 4.1f.).

2.2

Mangels

Rechtsfähigkeit kann die einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff.

OR nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, weshalb nur die

einzelnen und gemäss Art. 652 ZGB gesamthänderisch miteinander verbundenen

Gesellschafter Steuersubjekte und (Gesamt-)Eigentümer eines Grundstücks sein

können. Im Gegensatz zu der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft ist zur

Begründung sachenrechtlichen Gesamteigentums grundsätzlich die Eintragung der

einzelnen Gesellschafter erforderlich, da die einfache Gesellschaft nicht unter

eigener Firma auftreten kann (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b und c

der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV]). Diese können sich

als Gesamteigentümer und unter Angabe des die Gemeinschaft begründenden

Rechtsverhältnisses im Grundbuch eintragen lassen, wobei ihre

gesellschaftsinternen (ideellen) Quoten aufgrund der Natur des von ihnen

gebildeten Gesamteigentums nicht eintragungsfähig sind.

2.3

Die Realteilung

von gesamthandschaftlichem Eigentum, z. B. bei Auflösung einer Personengesellschaft, führt in der

Regel dazu, dass den bisherigen Gesamteigentümern entsprechend ihrem Anteil am

Gesamteigentum neu Alleineigentum zugewiesen wird. Dies wird

praxisgemäss als zivilrechtliche Handänderung aufgefasst (Richner et al.,

§ 216 N. 52; VGr, 12. Juni 1992, StE 1993 B 42.21 Nr. 7,

E. 3.b; Steuerrekurskommission TG vom 9./22. Dezember 1997, StR 53/1998,

S. 674 ff., E. 4; VGr, 12. März 2014, SB.2013.00156, E. 3.3).

Von dieser Umwandlung von

Gesamt- in Alleineigentum im Sinn einer Realteilung ist aber einerseits die

blosse Umwandlung von Gesamt- in (einfaches) Miteigentum abzugrenzen,

welche weder eine Realteilung noch eine zivilrechtliche oder wirtschaftliche

Handänderung darstellt, solange die Anteilsquoten der Gesamt- bzw.

Miteigentümer keine Änderung erfahren. Die tatsächliche und wirtschaftliche

Verfügungsgewalt bleibt diesfalls vielmehr über das (gesamte) Grundstück

unverändert und steht immer noch allen Eigentümern gemeinschaftlich zu (Moritz

Seiler in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Stefan Osterhelt [Hrsg.],

Immobiliensteuern, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Basel 2021, § 4 Rz. 111; Richner et al., § 216 N. 54; VGr, 12. März 2014, SB.2013.00156,

E. 3.3 in fine).

Andererseits stellt es nach gängiger

Lehre grundsätzlich auch keine Handänderung bzw. Realteilung dar, wenn Gesamteigentum

mit gleichbleibenden Quoten in Stockwerkeigentum überführt wird: Stockwerkeigentum

ist qualifiziertes Miteigentum mit dem Sonderrecht, bestimmte Teile eines

Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs.

1.

ZGB). Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft bleiben

hierdurch jedoch ebenfalls unverändert und es besteht sachenrechtlich auch kein

Alleineigentum an der zugewiesenen Stockwerkeigentumseinheit. Wirtschaftlich

kommt das Stockwerkeigentum zwar dem Alleineigentum nahe, gleichwohl findet

aber praxisgemäss mit der quotalen Umwandlung von Gesamteigentum in

Stockwerkeigentum noch keine massgebliche Umgestaltung der Eigentumsrechte im

Sinn einer Realteilung statt (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker Oliver

Margraf/Stefan Oesterheit [Hrsg.], Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht,

Zürich etc. 2021, § 6 Rz. 30; Richner et al, § 216 StG N. 54; vgl. auch VGr,

12.

Juni 1992, StE 1993 B 42.21 Nr. 7, E. 3.b in fine und

Finanzdirektion, 29. Januar 1993, ZStP 4/1993 S. 298 ff. [in Bezug auf die

Umwandlung von gewöhnlichem Miteigentum in Stockwerkeigentum];

Steuerrekurskommission TG, 9./22. Dezember 1997, StR 53/1998 S. 674 ff., E. 5;

In Bezug auf die Handänderungssteuer Seiler in: Martin Zweifel/Michael

Beusch/Stefan Osterhelt [Hrsg.], Immobiliensteuern, Basel 2021, § 4 Rz. 111;

Regierungsrat Zug, GVP 2003 S. 283 ff., E. 3.1). Hierbei wird bei der quotalen

Überführung in Stockwerkeigentum aber implizit von gleichwertigen Einheiten

ausgegangen (vgl. Richner et al., § 216 StG N. 54 "gleichwertige

Wohnungen").

2.4

Die blosse

Überführung von Gesamt- in einfaches oder qualifiziertes Miteigentum mit

gleichbleibenden Quoten stellt damit nach bisheriger Rechtsauffassung

grundsätzlich weder eine Realteilung noch eine zivilrechtliche oder

wirtschaftliche Handänderung dar. Dies entspricht auch der in der Schweiz

herrschenden Lehre der sogenannt mehrfachen Eigentumszuständigkeit, wonach eine

im Gesamteigentum stehende Sache nicht der Gemeinschaft der Gesamteigentümer,

sondern den einzelnen Mitgliedern zusteht, unter Beschränkung ihrer

individuellen Verfügungsmacht (Seiler in: Zweifel/Beusch/Osterhelt,

Immobiliensteuern, § 4 Rz. 94 ff.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

diese Praxis jedoch in Bezug auf die Umwandlung in qualifiziertes Miteigentum

(Stockwerkeigentum) zu präzisieren.

3.

3.1

Die

Überführung von Gesamteigentum in Stockwerkeigentum kommt auch bei quotaler

Überführung wirtschaftlich einer Realteilung nahe und die Stellung des

Stockwerkeigentümers ist sowohl wirtschaftlich als auch in der grundbuchlichen

Behandlung in vielerlei Hinsicht vergleichbar mit derjenigen eines

Alleineigentümers:

-

Wird die dem Gesamthandverhältnis zugrundeliegende Personengesellschaft

aufgelöst, sind die bisherigen Gesellschafter nicht mehr vertraglich bzw.

gesellschaftsrechtlich im Sinn von Art. 653 ZGB, sondern höchstens noch

sachenrechtlich über das gemeinsame (Mit-)Eigentum miteinander verbunden.

-

Miteigentumsanteile an Stockwerkeigentum sind im Gegensatz zu

gewöhnlichen Miteigentumsanteilen stets als gesonderte Grundstücke unter

Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses und der Wertquote in das Grundbuch

aufzunehmen (Art. 23 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 4 und 5 GBV). Auch wenn die

Eigentumsverhältnisse am Stammgrundstück und dem Hauptbuchblatt mit der

Überführung von Gesamteigentum in Stockwerkeigentum nicht ändern, wird die

Begründung von Stockwerkeigentum im Grundbuch mit eigenem Grundbuchblatt und

Grundstücksblatt für jeden Anteil nachvollzogen. Gewöhnliche

Miteigentumsanteile werden hingegen nur dann mit eigenem Hauptbuchblatt als

Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wo dies der Klarheit und

Übersichtlichkeit dient (namentlich bei Vormerkungen oder Anmerkungen) oder sie

mit einem Grundpfandrecht belastet werden (Art. 23 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

GBV; vgl. auch Art. 943 Abs. 1 ZGB; siehe zur unterschiedlichen

grundbuchlichen Behandlung auch Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Thomas

Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Basler Kommentar, 7. Auflage,

Basel 2023, Art. 943 ZGB N. 22 ff.).

-

Bei den im Sonderrecht ausgeschiedenen Gebäudeteilen hat der

Stockwerkeigentümer das ausschliessliche Recht zur Benutzung und zum

Innenausbau (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Anders als bei gewöhnlichen

Miteigentumsanteilen besteht überdies von Gesetzes wegen kein gesetzliches

Vorkaufsrecht der Miteigentümer (Art. 712c ZGB). Die Verfügungsmacht des

Stockwerkeigentümers über seinen eigenen Stockwerkanteil ist damit kaum eingeschränkt

und mit derjenigen eines Alleineigentümers vergleichbar. Dies war auch

ausdrückliche Intention des Gesetzgebers (vgl. dazu mit weiteren Hinweisen BGE 113 II 157 E. 1.a).

- Während

gewöhnliche Miteigentümer nur einen ideellen Anteil an der Gesamtsache haben,

ist der zum Sonderrecht ausgeschiedene Anteil weitgehend verselbständigt und

auch räumlich klar umgrenzt (Art. 712b Abs. 1 ZGB).

Der Stockwerkeigentümer ist

damit zwar nicht eigentlicher (Allein-)Eigentümer seiner Stockwerkeinheit,

nimmt aber im Bereich seines Sonderrechts eine alleineigentümerähnliche

Stellung ein. Die Zuweisung von Stockwerkeigentum ist mit einer Realteilung vergleichbar,

da die Miteigentumsanteile diesfalls weitgehend verselbständigt werden, von

Gesetzes wegen nicht mehr mit einem Vorkaufswert der anderen Miteigentümer

belastet sind und das mit dem Stockwerkeigentum verbundene Sonderrecht dem

Stockwerkeigentümer im räumlich umgrenzten Sonderrechtsteil eine dem

Alleineigentümer vergleichbare Rechtsstellung einräumt. Sodann führt die

Überführung von Gesamteigentum in Stockwerkeigentum innerhalb der bislang

gesamthändisch verbundenen Gemeinschaft zwar nicht zu einem Eigentümerwechsel

in Bezug auf das gemeinschaftliche (Stamm-)Grundstück, gleichwohl wird die

Überführung gleich in mehrfacher Hinsicht auch grundbuchlich nachvollzogen:

Einerseits ist mit der Auflösung des Gesamthandverhältnisses auch die Angabe

des Rechtsverhältnisses, welches die Gemeinschaft oder Gesellschaft begründete,

aus dem Eigentumseintrag zu löschen (Art. 96 Abs. 3 der Grundbuchverordnung vom

23.

September 2011 [GBV]). Andererseits sind aber für die Sonderrechtseinheiten

im dargelegten Sinn eigene Grundbuchblätter zu eröffnen und sind diese als

verselbständigte Grundstücke unter Angabe der Eigentumsverhältnisse zu erfassen

(Art. 23 GBV).

3.2

Auch aus

teleologischer und systematischer Sicht rechtfertigt es sich, die Umwandlung in

Stockwerkeigentum mit einer grundsätzlich grundsteuerauslösenden

(wirtschaftlichen) Handänderung gleichzusetzen:

- Wie

bereits dargelegt wurde, weist ein Stockwerkeigentumsanteil auch eine räumliche

Komponente auf, die dem gewöhnlichen Miteigentumsanteil fehlt: Während bei

gewöhnlichem Miteigentum lediglich eine quotale Berechtigung am

Gesamtgrundstück besteht und gleiche (ideelle) Quoten (mangels physischer

Zuweisung) zwingend denselben Wert aufweisen, ist bei Stockwerkeigentum ein

klar umgrenzter Bereich im Sonderrecht ausgeschieden und können die einzelnen

Stockwerkeinheiten deshalb auch bei gleicher quotaler Berechtigung am

Stammgrundstück unterschiedliche Verkehrswerte aufweisen, je nach Lage,

Grundriss etc. Ein Wertzuwachs hängt damit nicht bloss mit einer Akkreszenz der

Quote, sondern auch und vor allem mit der Qualität der im Sonderrecht

zugewiesenen Gebäudeteile ab. Je nach Lage und Qualität des

Sonderrechtsbereichs kann deshalb sogar eine Reduzierung der quotalen

Berechtigung zu einer wertmässigen Erhöhung des zugewiesenen Anteils führen. Es

findet damit wirtschaftlich betrachtet eine reale Teilung statt, die über eine

blosse ideelle Berechtigung am Stammgrundstück hinausgeht und selbst bei

gleichbleibenden quotalen Anteilen zu einem Grundstückgewinn führen kann (vgl.

auch – wenngleich im Ergebnis letztlich abweichend – die Urteilsbesprechung

eines Entscheids der Zürcher Finanzdirektion vom 29. Januar 1993, ZStP 4/1993,

S. 301 f.). In der Lehre wird entsprechend auch nur dann die Umwandlung von

Mit- in Stockwerkeigentum als grundsteuerlich irrelevant erachtet, wenn die

quotal zugewiesenen Stockwerkeigentumseinheiten der bisherigen Beteiligung

"gleichwertig" sind (vgl. Richner et al., § 216 StG N. 54), was aber

häufig gerade nicht der Fall ist.

- Weiter

kann über den Sonderrechtsbereich von Beginn weg exklusiv wie ein

Alleineigentümer verfügt werden. Wirtschaftlich betrachtet findet damit mit der

Überführung ins Stockwerkeigentum eine Teilung der Sache statt, selbst wenn die

Berechtigungen am Stammgrundstück hierbei (noch) nicht ändern.

- Der

Gesetzgeber behandelt Miteigentumsanteile als Grundstücke (§ 207 Abs. 1 lit. d StG; vgl. auch Art. 655 Abs. 2 ZGB) und hat für typische Fälle der Auflösung

von Gesamthandverhältnissen (Erbteilung, Auflösung der ehelichen

Gütergemeinschaft, vgl. § 216 Abs. 3 StG) Aufschubtatbestände statuiert, womit

im Umkehrschluss auch naheliegt, dass die Auflösung von Gesamthandverhältnissen

grundsätzlich eine Grundstückgewinnsteuer auslöst. Die Gesetzessystematik

gebietet deshalb, die Ausnahmen hiervon restriktiv auszulegen und auf die

quotale Überführung in gewöhnliches Miteigentum zu beschränken, wo mangels

physischer Zuweisung von Sonderrechtsbereichen per se keine Verschiebung von

Vermögenswerten erfolgt.

- Trotz

fehlender zivilrechtlicher Handänderung wird die quotale Umwandlung von Gesamt-

in Miteigentum nach Zürcher Praxis als "Eigentumsänderung" im Sinn

von § 25 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG) betrachtet,

welche entsprechende Notariats- und Grundbuchgebühren auslöst (VGr, 9. Februar

2001, VB.2000.00397, publiziert in ZBGR 82/2001, S. 226 ff., E. 2). Der

zitierte Entscheid verweist zwar auch auf die abweichende grundsteuerliche

Behandlung, hält aber zugleich fest, dass die entsprechende Überführung trotz

fehlendem Wechsel der Berechtigten zu einer gebührenauslösenden Änderung des

sachenrechtlichen Status führt (vgl. E. 2.f und 2.h). Es liegt deshalb nahe,

zumindest bei der Überführung in Stockwerkeigentum auch grundsteuerlich von

einer massgeblichen (wirtschaftlichen) Handänderung auszugehen.

- Auch

der Vergleich mit der grundsteuerlichen Behandlung der Errichtung eines

Baurechts zeigt auf, dass mit der quotalen Überführung in Stockwerkeigentum

grundsteuerlich wesentliche Teile der Verfügungsgewalt übertragen werden: Wird

ein Baurecht selbständig und dauernd errichtet und als Grundstück mit eigenem

Grundbuchblatt im Grundbuch eingetragen, kann das entsprechende Grundstück am

Rechtsverkehr teilnehmen, verkauft und sogar dinglich belastet oder verpfändet

werden. Das Bundesgericht geht deshalb bei der Errichtung eines solchen

Baurechts grundsätzlich von einer grundsteuerlich der Veräusserung

gleichzustellenden, dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn von

Art. 12 Abs. 3 lit. c StHG aus, wenngleich den Kantonen

harmonisierungsrechtlich ein gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt (BGr, 1.

Mai 2014, 2C_704/2013, E. 4.2 ff., mit Hinweisen). Die Begründung von

Stockwerkeigentum führt im bereits ausführlich dargelegten Sinn ebenfalls zu

einer gesonderten grundbuchlichen Erfassung und das hieraus resultierende

Grundstück kann gleichfalls am Rechtsverkehr teilhaben, verkauft und dinglich

belastet oder verpfändet werden. Die Begründung bzw. Überführung in

Stockwerkeigentum führt sogar zu einer noch weitergehenden Übertragung von

Verfügungsgewalt (bzw. Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der übrigen

Miteigentümer), da anders als beim Baurecht weder ein Heimfall im Sinn von

Art.779c in Verbindung mit Art. 779f ZGB droht, noch ein gesetzliches

Vorkaufsrecht im Sinn von Art. 682 ZGB besteht.

3.3

Hieraus

erhellt, dass die quotale Überführung in Stockwerkeigentum im jeweiligen

Sonderrechtsbereich zu einer wesentlichen Verschiebung der Verfügungsgewalt und

Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der übrigen Miteigentümer führt, die

wirtschaftlich einer Veräusserung gleichzustellen ist. Die in Lehre und Praxis vereinzelt

gleichwohl vertretene Auffassung, dass die quotale Überführung in

Stockwerkeigentum keine wirtschaftliche Handänderung darstellen könne, da damit

keine wesentlichen Teile der Verfügungsgewalt über ein Grundstück

rechtsgeschäftlich auf einen Dritten übertragen werden (vgl. die bereits

erwähnte Urteilsbesprechung eines Entscheids der Zürcher Finanzdirektion vom

29.

Januar 1993, ZStP 4/1993, S. 301 f.), vermag deshalb nicht zu überzeugen

und geht stillschweigend von gleichwertigen Anteilen aus. Während eine

grundsteuerlich beachtliche Verschiebung der Verfügungsgewalt bei der quotalen

Überführung in gewöhnliches Miteigentum zweifelhaft erscheint (und auch nicht

mit einer Verschiebung von Vermögenswerten einhergeht), verschafft die

Begründung von Stockwerkeigentum dem Anteilsinhaber im Sonderrechtsbereich im

dargelegten Sinn eine eigentümerähnliche Rechtsstellung mit entsprechender

Beeinträchtigung der Rechtsstellung der übrigen Miteigentümer.

3.4

Die

bisherige Praxis ist deshalb sowohl aus teleologischen als auch aus

systematischen Gründen zu präzisieren bzw. auf die quotale Überführung in

einfaches Miteigentum zu beschränken. Bei der Überführung in Stockwerkeigentum

wird hingegen – in Übereinstimmung mit vergleichbaren Fällen einer Realteilung

– die Grundstückgewinnsteuer bereits mit der grundbuchlichen Begründung und

Zuweisung von Stockwerkeigentum fällig und nicht erst mit einer späteren

Veräusserung des Stockwerkeigentums.

3.5

Wenn

bereits die quotale Überführung in Stockwerkeigentum als grundsteuerlich

relevant erachtet wird, stellt sich weiter die Frage, wie sich die daraus

resultierende Grundstückgewinnsteuer berechnet. Während bei Verschiebung

ideeller Anteile der Berechtigten lediglich im Umfang der im Innenverhältnis

abgetretenen Gesellschaftsanteile (Akkreszenz) eine Steuerpflicht ausgelöst

wird (VGr, 6. Juni 1991, StE 1992 B 42.21 Nr. 6; RB 1983 Nr. 69;

VGr, 17. Juni 1978, ZBl 80/1979, S. 80 ff., E. 3; RB 1964

Nr. 79; Richner et al., § 216 N. 57), geht die Praxis bei der

Überführung in Alleineigentum von einer Handänderung im Umfang der bisherigen

Fremdquote aus (Richner et al., § 216 StG N. 52). Die quotale Überführung in

Stockwerkeigentum räumt dem Stockwerkeigentümer eine dem Alleineigentümer

vergleichbare Rechtsstellung ein und steht damit der zweitgenannten

Konstellation näher, weshalb sie analog zu dieser zu behandeln ist. Hierbei

kann aber nicht allein von der Fremdquote ausgegangen werden, da sich der Wert

von Stockwerkeigentum nicht primär quantitativ anhand des Umfangs der quotalen

Berechtigung am Stammgrundstück, sondern vielmehr aus der Qualität des

zugewiesenen Sonderrechtsbereichs ableitet. Die Grundstückgewinnsteuer bemisst

sich entsprechend aus einem Vergleich des konkreten Wertes des früheren Anteils

am Gesamteigentum und dem Wert des neu zugewiesenen Stockwerkeigentums und

nicht bloss aus einem Vergleich der jeweiligen quotalen Berechtigungen, die bei

Stockwerkeigentum trotz gleichbleibenden Quoten von völlig unterschiedlicher

Qualität sein können.

4.

4.1

Im vorliegenden

Fall ist vorab strittig, ob

a) mit der

Auflösung der einfachen Gesellschaft gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen

Gesamteigentum quotal in (qualifiziertes) Miteigentum bzw. Stockwerkeigentum

umgewandelt wurde oder

b) im Sinn

der Beschwerdeschrift das Gesamteigentum bei Liquidation der Gesellschaft mit

Wohnungs- und Parkplatzzuweisungen und entsprechenden Steuerfolgen in

"Alleineigentum" der früheren Gesellschafter übertragen worden ist.

Wie ohne Weiteres aus den Akten erhellt, wurde dem

Pflichtigen lediglich Stockwerk- und nicht Alleineigentum an der

verfahrensgegenständlichen Wohnung eingeräumt. In Bezug auf die Innen- und

Aussenparkplätze liegt schon mangels Sonderrechtsfähigkeit gewöhnliches

Miteigentum vor. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der

etwas irreführenden Terminologie im öffentlich beurkundeten Liquidationsvertrag

betreffend die Auflösung der einfachen Gesellschaft vom 10. Januar 2020,

wo fälschlicherweise von der Zuweisung von "Alleineigentum" die Rede

ist, ist ein Stockwerkeigentümer nicht sachenrechtlicher Alleineigentümer,

sondern Miteigentümer des Gesamtgrundstücks mit einem Sonderrecht an den

hierfür ausgeschiedenen Gebäudeteilen. Ebenso wenig liegt eine zivilrechtliche

Handänderung oder Veräusserung vor, vielmehr zielte das gewählte Vorgehen der

bisherigen Gesamteigentümer auf eine (angeblich) quotale Umwandlung des

bisherigen Gesamteigentumsanteils in (qualifiziertes) Miteigentum ab. Die

steueramtlichen Ausführungen zur steuerlichen Behandlung bei der Zuweisung von

Alleineigentum zielen deshalb an der Sache vorbei. Vielmehr ist zu prüfen,

welche grundsteuerlichen Folgen die vorgenommene Umwandlung von Gesamteigentum

in Mit- bzw. Stockwerkeigentum hat.

4.2

Während

nach dargelegter Praxis die quotale Überführung von Gesamt- in Miteigentum bzw.

von gewöhnlichem Miteigentum in Stockwerkeigentum generell keine

Grundsteuerfolgen haben soll, ist hiervon im Sinn obenstehender Ausführungen

zumindest bei der Begründung von Stockwerkeigentum abzuweichen.

In Bezug auf den

Tiefgaragenparkplatz wurde kein Stockwerkeigentum begründet, sondern lediglich

Gesamt- in gewöhnliches Miteigentum umgewandelt. Soweit dies entsprechend der

vorbestehenden ideellen Quoten erfolgt, wird allein hierdurch keine Besteuerung

ausgelöst, ansonsten wird nach dargelegter ständiger Praxis im Umfang der im

Innenverhältnis abgetretenen Anteile (Akkreszenz) eine Steuerpflicht ausgelöst.

In Bezug auf die Wohnungen im

Stockwerkeigentum wurde das Gesamthandverhältnis aufgehoben und das Eigentum

mit der Zuweisung der Sondernutzungsrechte zumindest in einer wirtschaftlichen

Betrachtungsweise ähnlich einer Realteilung räumlich aufgeteilt. Die früheren

Gesellschafter sind diesbezüglich lediglich noch sachenrechtlich miteinander

verbunden, wobei sie im Rahmen des zugeteilten Sonderrechts eine Stellung

erhalten haben, welche einem Alleineigentümer gleichkommt. In dieser

Konstellation ist zumindest steuerrechtlich von einer Handänderung auszugehen

und die Grundstückgewinnsteuer mittels eines Vergleichs des konkreten Wertes

des bisherigen Gesamteigentumsanteils und des Wertes des konkret zugewiesenen

Stockwerkeigentums zu bestimmen.

5.

5.1

Gemäss

öffentlich beurkundetem Liquidationsvertrag vom 10. Januar 2020 war der

Pflichtige im Auflösungszeitpunkt (weiterhin) zu 20 % und der einzige noch

verbliebene weitere Gesellschafter (D) zu 80 % an der aufzulösenden

Gesellschaft beteiligt. Nach den im Liquidationsvertrag festgelegten

Übernahmewerten, sowie den insoweit unbestrittenen Ausführungen in einer

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. November 2022 und im

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023, übernahm der Pflichtige hierauf

folgende Miteigentumsanteile:

Objekt

Grundbuchblatt

Quote

interner

Übernahmewert

Wohnung

OG samt Abstellraum UG

(Stockwerkeigentum)

03.

151/1000

CHF

Tiefgaragenplatz

(gewöhnliches Miteigentum)

05.

162/1000

davon

Anteil Pflichtiger

04.

1/10

CHF

Aussenparkplatz

(gewöhnliches Miteigentum)

1/61

CHF

Total

CHF

1.

Übernahme von

einem der insgesamt sechs Aussenparkplätze

Die restlichen vier Stockwerkeigentumswohnungen, neun

Tiefgaragenparkplätze und fünf Aussenparkplätze übernahm der andere zum

Liquidationszeitpunkt verbliebene Gesellschafter (D) zum internen Übernahmewert

von Fr. …, wovon wiederum Fr. … (9x Fr. … und 5x Fr. …) auf

die im gewöhnlichen Miteigentum stehenden Parkplätze entfallen. Hieraus ergeben

sich wiederum folgende internen Übernahmewerte:

Objekt

Grundbuchblatt

Quote

interner Übernahmewert

4.

Wohnungen samt Abstell-

räumen

06–07, 08

687/1000

CHF

(Stockwerkeigentum)

Tiefgaragenplatz

05.

162/1000

(gewöhnliches

Miteigentum)

davon

09–010

9/10

CHF

Anteil E.H.

Aussenparkplätze

5/61

CHF

(gewöhnliches

Miteigentum)

Total

CHF

1.

Übernahme von fünf der insgesamt

sechs Aussenparkplätze

2.

Fr. … – Fr. … – Fr. …

3.

9 x Fr. …

4.

5 x Fr. …

Während die Beschwerdeführerin den internen Übernahmewert

von Fr. … in Bezug auf die dem Pflichtigen zugewiesenen Werte als nicht

wesentlich unter dem Verkehrswert liegend einschätzte (vgl. aber auch den

zeitnah erzielten Verkaufserlös von Fr. …), erachtete sie den internen

Übernahmewert der an D übertragenen Wohnungen und Parkplätze von Fr. …

aufgrund einer nicht in den Verfahrensakten liegenden Aufstellung von Dipl. Ing. Arch. H

Dispositiv

zu den erzielbaren Marktpreisen als zu tief. Demnach sollte allein der

Verkehrswert der übertragenen Wohnungen (inkl. Tiefgaragenplätze) Fr. …

betragen, woraus sich zuzüglich der fünf Aussenparkplätze zu je Fr. … ein

Verkehrswert von Fr. … ergeben würde.

Objekt

Grundbuchblatt

Quote

Verkehrswert

4

Wohnungen samt Abstell-

räumen

06–07, 08

687/1000

(Stockwerkeigentum)

Tiefgaragenplatz

05

162/1000

CHF

(gewöhnliches

Miteigentum)

davon

09–010

9/10

Anteil E.H.

Aussenparkplatz

5/6*

CHF

(gewöhnliches

Miteigentum)

Total

CHF

5.2 In Bezug

auf die im gewöhnlichen Miteigentum übertragenen Innen- und Aussenparkplätze

ist es zu einer Quotenverschiebung zugunsten von D gekommen und wird der

Pflichtige im Umfang der im Innenverhältnis abgetretenen Anteile (Akkreszenz)

grundstücksgewinnsteuerpflichtig. Konkret hat sich die Quote von D für die

Tiefgaragenplätze von 8/10 (80 %) auf 9/10 (90 % bzw. 9 von 10 Parkplätzen) und

in Bezug auf die Aussenparkplätze von 4/5 (80 %) auf 5/6 (rund 83 % bzw. 5 von

6 Parkplätzen) erhöht, womit es zu einer grundsteuerlich zu erfassenden

Quotenverschiebung von 1/10 (Tiefgaragenparkplätze) bzw. 1/30

(Aussenparkplätze) gekommen ist.

In Bezug auf das übertragene Stockwerkeigentum ist der

Pflichtige als Veräusserer der D zugeteilten (vier) Stockwerkeigentumseinheiten

zu betrachten und im Umfang der bisherigen Fremdquote (20 %) für diese

grundsteuerpflichtig. Der Anteil der Innen- und Aussenparkplätze am

Verkehrswert und den Anlagekosten ist hierbei aussenvor zu lassen, da für diese

kein Stockwerkeigentum begründet wurde und stattdessen (lediglich) im

dargelegten Umfang die Akkreszenz der Anteile zu besteuern ist.

5.3 Während

das Steuerrekursgericht von einer grundsteuerlich nicht wesentlichen

Überführung von Gesamt- in Miteigentum ausgeht, legt die Beschwerdeführerin

ihrer Berechnung eine Betrachtung zugrunde, die nicht zwischen der

Quotenverschiebung bei der Parkplatzzuweisung und der Begründung des

Stockwerkeigentums differenziert. Beide Ansichten sind im dargelegten Sinn und

der vorzunehmenden Praxispräzisierung nicht korrekt. Die Sache ist deshalb zur

Neuberechnung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin in das

Einspracheverfahren zurückzuweisen (sog. Sprungrückweisung; vgl. VGr,

11. Oktober 2023, VB.2023.00472, E. 2.2; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 64 N. 4). Eine Überprüfung der steueramtlich zugrundegelegten

Verkehrswert- und Anlagekosten hat sodann erst in einem zweiten Rechtsgang zu

erfolgen, während es sich verfahrensökonomisch nicht rechtfertigt, diese

bereits im vorliegenden Verfahren einer Überprüfung zu unterziehen, nachdem

sich hierzu bislang auch das Steuerrekursgericht nicht vertieft geäussert hat.

Selbiges gilt auch für die weiteren im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen.

6.

Nach § 213 StG in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 StG sind die Gerichtskosten

der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die

Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Die Rückweisung an das Gemeindesteueramt

erfolgt vorliegend zur Neuberechnung im Sinn der Erwägungen und der

vorzunehmenden Praxispräzisierung. Inwieweit sich dies auf die konkret fällig

werdende Grundsteuer auswirken wird und inwiefern der Pflichtige mit seinen

weiteren (vorab durch die Vorinstanzen zu behandelnden) Vorbringen durchdringen

wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten

des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens je hälftig auf

die Parteien aufzuteilen.

7.

7.1 Der Pflichtige ist grundsätzlich nach

Massgabe seines Obsiegens für das verwaltungs- und das steuerrekursgerichtliche

Verfahren zu entschädigen (§ 213 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG). Diese

orientiert sich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren praxisgemäss an den

in der Regel auf 1/3 zu kürzenden Ansätzen von § 4 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, vgl. dazu Richner et al., § 152 StG N. 12 f. und § 153 StG N. 68). Die entsprechenden Grundsätze sind jedoch

nur bedingt auch auf das Rekursverfahren übertragbar (RB 2007 Nr. 5; RB 2005

Nr. 93). Sodann sind Parteientschädigungen nur auf Antrag zuzusprechen (Richner

et al., § 152 StG N. 9).

7.2 Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Verfahren ist kein entschädigungsfähiger Aufwand ersichtlich, nachdem der

Rechtsvertreter des Pflichtigen ausschliesslich auf seine früheren Eingaben

verweist und der Pflichtige lediglich teilweise als obsiegend erachtet werden

kann. Für das steuerrekursgerichtliche Verfahren ist hingegen schon mangels

entsprechenden Antrags im vorinstanzlichen Verfahren keine (reduzierte)

Parteientschädigung zuzusprechen.

7.3 Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis

tätigen Beschwerdeführerin steht keine Entschädigung zu, zumal sie vorliegend

ohnehin nicht als überwiegend obsiegend zu betrachten ist.

8.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum

belassen, sind grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 144 V 280 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache

zurückgewiesen wird, jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr und dient die

Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich

Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 144 V 280 E. 1.2; 134 II

124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Urteils

des Steuerrekursgerichts vom 28. November 2023 (1 GR.2023.30) werden

aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen

in das Einspracheverfahren zurückgewiesen.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens 1 GR.2023.30 in Höhe von Fr. 5'370.- werden

den Parteien je hälftig auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 5'370.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt.

5. Es

werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Dienstabteilung Recht des

kantonalen Steueramts;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).