SB.2024.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00002
21. August 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25564)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00002
SB.2024.00003
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie
direkte
Bundessteuer 2020,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) reichte am
26. August 2021 seine Steuererklärung 2020 ein. Am 7. April 2022
erhielt er eine Auflage der Wertschriftenprüferin wegen einer
Vermögensvermehrung im Jahr 2020 von Fr. … (Steuerwert per
31. Dezember 2019: Fr. … ./. Steuerwert per 31. Dezember 2020:
Fr. …). Der Pflichtige antwortete daraufhin mit E-Mail vom 20. April
2022, dass er im Jahr 2020 einen hohen Lohn erzielt und bescheiden gelebt habe.
Mit Auflage vom 3. Juni 2022 wurde er sodann von der Steuerkommissärin u. a. aufgefordert,
sämtliche Lohnausweise sowie Taggeldbescheinigungen der Steuerperiode 2020
einzureichen. Zudem sollte er für eine Reihe von Abzügen und betreffend den
Schuldenstand per Ende 2020 Belege bzw. eine substanziierte Sachdarstellung
beibringen. Hierzu antwortete der Pflichtige mit Schreiben vom 31. Juli
2022 aus Sicht der Steuerkommissärin ungenügend, sodass sie diese Teile der
Auflage am 12. August 2022 mahnte, woraufhin keine neuen Unterlagen
eingereicht wurden.
Mit Einschätzungsentscheid vom 14. Oktober 2022
schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2020 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Mit
Veranlagungsverfügung vom 14. Oktober 2022 veranlagte das kantonale
Steueramt den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. ... Dabei wurden als unselbständige Erwerbseinkünfte
einerseits die Lohngutschriften der B SA gemäss Bankkontoauszügen
(Fr. …), andererseits weitere Fr. … nach pflichtgemässem Ermessen
aufgrund des bei der SVA eingeholten Auszuges, woraus ein Bruttolohn von
Fr. … der C GmbH ersichtlich ist, besteuert. Zudem wurden die
steuerbaren Taggelder gemäss eingereichten Taggeldabrechnungen der Versicherung D
auf Fr. … erhöht. Der Liegenschaftsunterhalt wurde auf die Kosten gemäss
Kostenzusammenstellung der Stockwerkeigentumsgemeinschaft gekürzt. Bei den
Berufsauslagen wurde anstelle der effektiven Kosten der Pauschalabzug von 3 %
des Nettoeinkommens, entsprechend vorliegend dem Maxiabzug von Fr. …,
gewährt. Betreffend Schulden und Schuldzinsen wurden mangels eingereichter
Unterlagen die Vorjahresbescheinigungen beigezogen, woraus die Höhe der
Hypothek und der Schuldzinsen ersichtlich sind. Weitere Schuld(zins)en wurden
nicht zum Abzug zugelassen. Die Unterhaltszahlungen an die Exfrau und das Kind
wurden entsprechend den eingereichten Belastungsanzeigen gekürzt. Bei den
Krankheitskosten wurde lediglich der nachgewiesene Selbstbehalt in der Höhe von
Fr. … zum Abzug zugelassen.
Am 6. November 2022 erhob der Pflichtige Einsprache
mit der Begründung, bei der B SA handle es sich bloss um einen "Payroller"
der C GmbH, womit die beiden Einkünfte nicht parallel besteuert werden
dürften. Der Lohn inkl. Ersatzeinkünfte liege damit in dem von ihm angegebenen
Bereich von Fr. ... Auch betreffend Liegenschaftenunterhalt, Kosten für
Berufskleider, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge und Krankheitskosten stellte
der Pflichtige von der steueramtlichen Einschätzung abweichende Anträge. Mit
Einspracheentscheiden vom 14. Dezember 2022 wurden die Einsprachen
teilweise gutgeheissen und der Pflichtige neu mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt bzw. mit
einem steuerbaren Einkommen Fr. … veranlagt. Dies im Wesentlichen, da das
Erwerbseinkommen des Pflichtigen nach Ansicht der Steuerkommissärin
irrtümlicherweise mehrfach erfasst worden war.
Erwägungen
II.
Den gegen den Einspracheentscheid des kantonalen
Steueramts vom 14. Dezember 2022 erhobenen Rekurs hiess das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 teilweise gut und
schätzte den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und mit einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … ein bzw. veranlagte den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer
2020.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...
III.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 erhob der Pflichtige
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 6. Dezember
2023.
und beantragte dem Verwaltungsgericht, die Kosten des Rekursverfahrens
seien dem unterlegenen Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten für die
Ausbildung seines Sohnes sowie die Zahlungen der ordentlichen Hypotheken seien
zum Abzug zuzulassen. Weiter seien die Unterhaltszahlungen vollständig zum
Abzug zuzulassen, unter Kostenfolgen. Der Pflichtige beantragte zudem
Akteneinsicht. Am 31. Januar 2024 nahm der Pflichtige beim
Verwaltungsgericht Akteneinsicht.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024 beantragte
das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers. Das Steuer-
rekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind echte
Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen
oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer
Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
2.
Umstritten ist zunächst der Abzug der geltend gemachten
Kosten für die Ausbildung des Sohnes und die Unterhaltszahlungen.
2.1
2.1.1
Gemäss § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c
DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den
geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie
die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher
Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung
anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht
abgezogen werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder
unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden
Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu
verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen
Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen
müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst
in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig
geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Felix Richner et al., Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 31 StG N. 48 ff.;
Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 33
DBG N. 48 ff.; VGr, 8. April 2020, SB.2019.00104/105, E. 2.1;
VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00112/113, E. 2.1; VGr, 18. Januar
2012, SB.2011.00082, E. 2.1).
2.1.2
Steuerrechtlich abzugsfähige Unterhaltszahlungen müssen damit unabhängig
von einer richterlichen Anordnung oder vertraglichen Vereinbarung kumulativ 1)
familienrechtlich geschuldet und 2) tatsächlich geleistet worden sein sowie 3)
der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem
einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Zahlungen, die nicht der Deckung des
laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, stellen steuerrechtlich keinen
abzugsfähigen Unterhalt dar. Damit ist für die steuerrechtliche Abgrenzung von
Ehegatten- und Kinderunterhalt entscheidend, für wessen Lebensbedarf die
entsprechenden Zahlungen aufgewendet werden.
2.1.3
Unterhaltsbeiträge für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der
Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. ZGB) und können
gegebenenfalls durch Unterhaltsverträge, die je nachdem durch die
Kindesschutzbehörde oder das Gericht zu genehmigen sind (Art. 287 ZGB),
oder durch das Gericht festgelegt werden (Art. 279 ZGB). Zum Unterhalt
eines Kinds im Sinn von Art. 276 ZGB gehört alles, was das Kind für sein
Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Neben
existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung,
Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch
Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung
oder Taschengeld (BGr, 6. Juni 2014, 2C_1008/2013, E. 2.2; VGr, 18. Januar
2012, SB.2011.00082, E. 2.2; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28,
E. 3.1.1; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. A.,
Basel 2018, Art. 276 ZGB N. 20 ff.; Silvia Hunziker/Jsabelle
Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,
Basel 2017, Art. 23 DBG N. 28 f.).
2.1.4
In Bezug auf die Beweislast gilt allgemein Folgendes: Der Nachweis für
steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der
Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der
steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur
zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Martin Zweifel et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, § 19
N. 8; BGE 140 II 248 E. 3.5, BGE 121 II 257 E. 4c/aa).
2.2
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass einzig zwei polnische
Dokumente eingereicht worden seien, welche die geltend gemachten Nanny- und
Schulkosten des Sohnes betreffen würden. Abgesehen davon, dass diese Dokumente
nicht in die im Kanton Zürich geltende deutsche Amtssprache übersetzt worden
seien, würden diese auch keine Zahlungsbelege darstellen, weshalb der Abzug
nicht zuzulassen sei. Was die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge betreffe, mache
der Pflichtige Ehegattenalimente von Fr. … geltend. Gemäss Einsprache
würden diese monatlich je Fr. … an E und Fr. … an F betragen, was
jedoch nur Fr. … ergebe. Im Recht würden nur Geldüberweisungen von total
Fr. … an letztere liegen. Weitere Zahlungsbelege lägen keine vor. Es seien
somit nur Zahlungen an eine Exfrau teilweise nachgewiesen worden.
2.3
Der
Pflichtige macht geltend, dass die Kosten für die Ausbildung des Sohnes in den
vergangenen Jahren immer akzeptiert worden sei. Es werde aus nicht
nachvollziehbaren Gründen moniert, dass die Dokumente (Originalrechnungen wie
in den vergangenen Jahren) in Englisch vorlägen und daher der Abzug nicht
akzeptiert werde. Das sei willkürlich. Es würden auch seit Beginn der
Einreichung der Steuern 2020 alle Unterlagen über die Alimentezahlungen
vorliegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Jahren der Anerkennung
diese plötzlich gekürzt werden sollten. Entgegen der Meinung des Pflichtigen
kann er aus dem Verhalten des Steueramts in
vorangehenden Steuerperioden jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten,
verschafft dieses kein berechtigtes Vertrauen auf Gewährung eines Abzugs für
unbelegte Unterhaltleistungen. Eine behördliche Praxis vermag grundsätzlich
für sich allein genommen kein berechtigtes Vertrauen zu begründen (BGr, 15. September
2014, 2C_112/2014, E. 6.2.3; BGr, 7. April 2005, 1P.701/2004, E. 4.2).
Jede Steuerperiode wird neu beurteilt, ohne Rücksicht auf vorgängige,
allenfalls unrichtige Veranlagungen (BGr, 15. September 2014, 2C_112/2014,
E. 6.2.3; BGr, 16. Mai 2007, 2C_196/2007, E. 3.2). Der Pflichtige hat keinen Nachweis über die geleisteten
Zahlungen für die Ausbildung seines Sohnes und der Ehegattenalimente erbracht.
Er trägt die Beweislast für steuermindernde Tatsachen. Die Abzüge sind ihm nach
dem Gesagten zu Recht nicht gewährt worden.
3.
Umstritten ist weiter der Abzug der Zahlungen der
ordentlichen Hypothek.
Der Pflichtige macht geltend, dass die Zahlungen der
ordentlichen Hypothek nicht zum Abzug zugelassen worden seien, obwohl dies in
den Vorjahren der Fall gewesen sei. Es sei willkürlich, dass die Zahlungen der
Zinsen als mögliche Rückzahlung von Kapital beurteilt worden seien. Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid diesbezüglich fest, dass zwar
Belastungsanzeigen mit Überträgen auf Hypotheken eingereicht worden seien, es
sei jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei diesen Zahlungen um Schuldzinsen oder
Kapitalrückzahlungen handle. Der Pflichtige habe keine Zusammenstellung der an
die Bank gezahlten Schuldzinsen eingereicht. Die geltend gemachten Schuldzinsen
in der Höhe von Fr. … seien zudem viel höher als die aus den
Vorjahresbescheinigungen ersichtlichen Fr. … à 1,8 % Jahreszins,
Fr. … à 2,5 % Jahreszins und Fr. … à 1,3 % Jahreszins
(total: Fr. …). Das kantonale Steueramt habe deshalb die Schuldzinsen zu Recht
mit Fr. … veranlagt. Soweit sich der Pflichtige
darauf beruft, dass in den vorangegangenen Steuerperioden der Abzug für
Schuldzinsen gewährt worden sei, kann er aus dem Verhalten des Steueramts in
vorangehenden Steuerperioden wie bereits festgehalten wurde nichts zu seinen
Gunsten ableiten (vgl. E. 2.3). Der Pflichtige hat in der Steuerperiode
den Nachweis über die geleisteten Schuldzinsen zu erbringen. Er ist dieser
Pflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen und trägt die
Beweislast. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die
Schuldzinsen mit Fr. … veranlagt haben.
4.
Der Pflichtige rügt schliesslich
die Kostenauflage des vorinstanzlichen Verfahrens.
4.1
Gemäss § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten des
Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht der unterliegenden Partei auferlegt.
Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie grundsätzlich anteilmässig
aufgeteilt.
4.2
Die
Vorinstanz hat das Rechtsmittel von Amtes wegen teilweise gutgeheissen. In der
Sache ging es um Taggelder, welche für die Periode vom 1. bis 29. Januar
2021.
ausgerichtet wurden (Fr. …). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest,
dass diese Taggelder erst in der Steuerperiode 2021 zu besteuern seien.
Ansonsten wies sie das Rechtsmittel ab. Da der
Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge durchgedrungen ist und die
Beschwerde nahezu vollständig abgewiesen wurde, hat die Vorinstanz die Kosten des
Verfahrens dem Pflichtigen auferlegt. Das teilweise Obsiegen in der Sache
ist somit im Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung, weshalb es
gerechtfertigt war, dass die Vorinstanz dem Pflichtigen die gesamten Kosten
auferlegt hat (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Eine Umtriebsentschädigung wird nicht
zugesprochen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde SB.2024.00002 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde SB.2024.00003 betreffend
direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren
SB.2024.00002 wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'187.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren
SB.2024.00003 wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 652.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht
zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde G;
e) die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).