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Entscheid

SB.2024.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00002

21. August 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25564)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00002

SB.2024.00003

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie

direkte

Bundessteuer 2020,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) reichte am

26. August 2021 seine Steuererklärung 2020 ein. Am 7. April 2022

erhielt er eine Auflage der Wertschriftenprüferin wegen einer

Vermögensvermehrung im Jahr 2020 von Fr. … (Steuerwert per

31. Dezember 2019: Fr. … ./. Steuerwert per 31. Dezember 2020:

Fr. …). Der Pflichtige antwortete daraufhin mit E-Mail vom 20. April

2022, dass er im Jahr 2020 einen hohen Lohn erzielt und bescheiden gelebt habe.

Mit Auflage vom 3. Juni 2022 wurde er sodann von der Steuerkommissärin u. a. aufgefordert,

sämtliche Lohnausweise sowie Taggeldbescheinigungen der Steuerperiode 2020

einzureichen. Zudem sollte er für eine Reihe von Abzügen und betreffend den

Schuldenstand per Ende 2020 Belege bzw. eine substanziierte Sachdarstellung

beibringen. Hierzu antwortete der Pflichtige mit Schreiben vom 31. Juli

2022 aus Sicht der Steuerkommissärin ungenügend, sodass sie diese Teile der

Auflage am 12. August 2022 mahnte, woraufhin keine neuen Unterlagen

eingereicht wurden.

Mit Einschätzungsentscheid vom 14. Oktober 2022

schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und

Gemeindesteuern 2020 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Mit

Veranlagungsverfügung vom 14. Oktober 2022 veranlagte das kantonale

Steueramt den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. ... Dabei wurden als unselbständige Erwerbseinkünfte

einerseits die Lohngutschriften der B SA gemäss Bankkontoauszügen

(Fr. …), andererseits weitere Fr. … nach pflichtgemässem Ermessen

aufgrund des bei der SVA eingeholten Auszuges, woraus ein Bruttolohn von

Fr. … der C GmbH ersichtlich ist, besteuert. Zudem wurden die

steuerbaren Taggelder gemäss eingereichten Taggeldabrechnungen der Versicherung D

auf Fr. … erhöht. Der Liegenschaftsunterhalt wurde auf die Kosten gemäss

Kostenzusammenstellung der Stockwerkeigentumsgemeinschaft gekürzt. Bei den

Berufsauslagen wurde anstelle der effektiven Kosten der Pauschalabzug von 3 %

des Nettoeinkommens, entsprechend vorliegend dem Maxiabzug von Fr. …,

gewährt. Betreffend Schulden und Schuldzinsen wurden mangels eingereichter

Unterlagen die Vorjahresbescheinigungen beigezogen, woraus die Höhe der

Hypothek und der Schuldzinsen ersichtlich sind. Weitere Schuld(zins)en wurden

nicht zum Abzug zugelassen. Die Unterhaltszahlungen an die Exfrau und das Kind

wurden entsprechend den eingereichten Belastungsanzeigen gekürzt. Bei den

Krankheitskosten wurde lediglich der nachgewiesene Selbstbehalt in der Höhe von

Fr. … zum Abzug zugelassen.

Am 6. November 2022 erhob der Pflichtige Einsprache

mit der Begründung, bei der B SA handle es sich bloss um einen "Payroller"

der C GmbH, womit die beiden Einkünfte nicht parallel besteuert werden

dürften. Der Lohn inkl. Ersatzeinkünfte liege damit in dem von ihm angegebenen

Bereich von Fr. ... Auch betreffend Liegenschaftenunterhalt, Kosten für

Berufskleider, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge und Krankheitskosten stellte

der Pflichtige von der steueramtlichen Einschätzung abweichende Anträge. Mit

Einspracheentscheiden vom 14. Dezember 2022 wurden die Einsprachen

teilweise gutgeheissen und der Pflichtige neu mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt bzw. mit

einem steuerbaren Einkommen Fr. … veranlagt. Dies im Wesentlichen, da das

Erwerbseinkommen des Pflichtigen nach Ansicht der Steuerkommissärin

irrtümlicherweise mehrfach erfasst worden war.

Erwägungen

II.

Den gegen den Einspracheentscheid des kantonalen

Steueramts vom 14. Dezember 2022 erhobenen Rekurs hiess das

Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 teilweise gut und

schätzte den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und mit einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … ein bzw. veranlagte den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer

2020.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...

III.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 erhob der Pflichtige

Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 6. Dezember

2023.

und beantragte dem Verwaltungsgericht, die Kosten des Rekursverfahrens

seien dem unterlegenen Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten für die

Ausbildung seines Sohnes sowie die Zahlungen der ordentlichen Hypotheken seien

zum Abzug zuzulassen. Weiter seien die Unterhaltszahlungen vollständig zum

Abzug zuzulassen, unter Kostenfolgen. Der Pflichtige beantragte zudem

Akteneinsicht. Am 31. Januar 2024 nahm der Pflichtige beim

Verwaltungsgericht Akteneinsicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024 beantragte

das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers. Das Steuer-

rekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind echte

Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen

oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer

Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

2.

Umstritten ist zunächst der Abzug der geltend gemachten

Kosten für die Ausbildung des Sohnes und die Unterhaltszahlungen.

2.1

2.1.1

Gemäss § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c

DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den

geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie

die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher

Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung

anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht

abgezogen werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder

unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden

Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu

verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen

Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen

müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst

in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig

geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Felix Richner et al., Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 31 StG N. 48 ff.;

Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 33

DBG N. 48 ff.; VGr, 8. April 2020, SB.2019.00104/105, E. 2.1;

VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00112/113, E. 2.1; VGr, 18. Januar

2012, SB.2011.00082, E. 2.1).

2.1.2

Steuerrechtlich abzugsfähige Unterhaltszahlungen müssen damit unabhängig

von einer richterlichen Anordnung oder vertraglichen Vereinbarung kumulativ 1)

familienrechtlich geschuldet und 2) tatsächlich geleistet worden sein sowie 3)

der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem

einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Zahlungen, die nicht der Deckung des

laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, stellen steuerrechtlich keinen

abzugsfähigen Unterhalt dar. Damit ist für die steuerrechtliche Abgrenzung von

Ehegatten- und Kinderunterhalt entscheidend, für wessen Lebensbedarf die

entsprechenden Zahlungen aufgewendet werden.

2.1.3

Unterhaltsbeiträge für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der

Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. ZGB) und können

gegebenenfalls durch Unterhaltsverträge, die je nachdem durch die

Kindesschutzbehörde oder das Gericht zu genehmigen sind (Art. 287 ZGB),

oder durch das Gericht festgelegt werden (Art. 279 ZGB). Zum Unterhalt

eines Kinds im Sinn von Art. 276 ZGB gehört alles, was das Kind für sein

Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Neben

existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung,

Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch

Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung

oder Taschengeld (BGr, 6. Juni 2014, 2C_1008/2013, E. 2.2; VGr, 18. Januar

2012, SB.2011.00082, E. 2.2; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28,

E. 3.1.1; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. A.,

Basel 2018, Art. 276 ZGB N. 20 ff.; Silvia Hunziker/Jsabelle

Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,

Basel 2017, Art. 23 DBG N. 28 f.).

2.1.4

In Bezug auf die Beweislast gilt allgemein Folgendes: Der Nachweis für

steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der

Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der

steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur

zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Martin Zweifel et al.,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, § 19

N. 8; BGE 140 II 248 E. 3.5, BGE 121 II 257 E. 4c/aa).

2.2

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass einzig zwei polnische

Dokumente eingereicht worden seien, welche die geltend gemachten Nanny- und

Schulkosten des Sohnes betreffen würden. Abgesehen davon, dass diese Dokumente

nicht in die im Kanton Zürich geltende deutsche Amtssprache übersetzt worden

seien, würden diese auch keine Zahlungsbelege darstellen, weshalb der Abzug

nicht zuzulassen sei. Was die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge betreffe, mache

der Pflichtige Ehegattenalimente von Fr. … geltend. Gemäss Einsprache

würden diese monatlich je Fr. … an E und Fr. … an F betragen, was

jedoch nur Fr. … ergebe. Im Recht würden nur Geldüberweisungen von total

Fr. … an letztere liegen. Weitere Zahlungsbelege lägen keine vor. Es seien

somit nur Zahlungen an eine Exfrau teilweise nachgewiesen worden.

2.3

Der

Pflichtige macht geltend, dass die Kosten für die Ausbildung des Sohnes in den

vergangenen Jahren immer akzeptiert worden sei. Es werde aus nicht

nachvollziehbaren Gründen moniert, dass die Dokumente (Originalrechnungen wie

in den vergangenen Jahren) in Englisch vorlägen und daher der Abzug nicht

akzeptiert werde. Das sei willkürlich. Es würden auch seit Beginn der

Einreichung der Steuern 2020 alle Unterlagen über die Alimentezahlungen

vorliegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Jahren der Anerkennung

diese plötzlich gekürzt werden sollten. Entgegen der Meinung des Pflichtigen

kann er aus dem Verhalten des Steueramts in

vorangehenden Steuerperioden jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten,

verschafft dieses kein berechtigtes Vertrauen auf Gewährung eines Abzugs für

unbelegte Unterhaltleistungen. Eine behördliche Praxis vermag grundsätzlich

für sich allein genommen kein berechtigtes Vertrauen zu begründen (BGr, 15. September

2014, 2C_112/2014, E. 6.2.3; BGr, 7. April 2005, 1P.701/2004, E. 4.2).

Jede Steuerperiode wird neu beurteilt, ohne Rücksicht auf vorgängige,

allenfalls unrichtige Veranlagungen (BGr, 15. September 2014, 2C_112/2014,

E. 6.2.3; BGr, 16. Mai 2007, 2C_196/2007, E. 3.2). Der Pflichtige hat keinen Nachweis über die geleisteten

Zahlungen für die Ausbildung seines Sohnes und der Ehegattenalimente erbracht.

Er trägt die Beweislast für steuermindernde Tatsachen. Die Abzüge sind ihm nach

dem Gesagten zu Recht nicht gewährt worden.

3.

Umstritten ist weiter der Abzug der Zahlungen der

ordentlichen Hypothek.

Der Pflichtige macht geltend, dass die Zahlungen der

ordentlichen Hypothek nicht zum Abzug zugelassen worden seien, obwohl dies in

den Vorjahren der Fall gewesen sei. Es sei willkürlich, dass die Zahlungen der

Zinsen als mögliche Rückzahlung von Kapital beurteilt worden seien. Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid diesbezüglich fest, dass zwar

Belastungsanzeigen mit Überträgen auf Hypotheken eingereicht worden seien, es

sei jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei diesen Zahlungen um Schuldzinsen oder

Kapitalrückzahlungen handle. Der Pflichtige habe keine Zusammenstellung der an

die Bank gezahlten Schuldzinsen eingereicht. Die geltend gemachten Schuldzinsen

in der Höhe von Fr. … seien zudem viel höher als die aus den

Vorjahresbescheinigungen ersichtlichen Fr. … à 1,8 % Jahreszins,

Fr. … à 2,5 % Jahreszins und Fr. … à 1,3 % Jahreszins

(total: Fr. …). Das kantonale Steueramt habe deshalb die Schuldzinsen zu Recht

mit Fr. … veranlagt. Soweit sich der Pflichtige

darauf beruft, dass in den vorangegangenen Steuerperioden der Abzug für

Schuldzinsen gewährt worden sei, kann er aus dem Verhalten des Steueramts in

vorangehenden Steuerperioden wie bereits festgehalten wurde nichts zu seinen

Gunsten ableiten (vgl. E. 2.3). Der Pflichtige hat in der Steuerperiode

den Nachweis über die geleisteten Schuldzinsen zu erbringen. Er ist dieser

Pflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen und trägt die

Beweislast. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die

Schuldzinsen mit Fr. … veranlagt haben.

4.

Der Pflichtige rügt schliesslich

die Kostenauflage des vorinstanzlichen Verfahrens.

4.1

Gemäss § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten des

Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht der unterliegenden Partei auferlegt.

Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie grundsätzlich anteilmässig

aufgeteilt.

4.2

Die

Vorinstanz hat das Rechtsmittel von Amtes wegen teilweise gutgeheissen. In der

Sache ging es um Taggelder, welche für die Periode vom 1. bis 29. Januar

2021.

ausgerichtet wurden (Fr. …). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest,

dass diese Taggelder erst in der Steuerperiode 2021 zu besteuern seien.

Ansonsten wies sie das Rechtsmittel ab. Da der

Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge durchgedrungen ist und die

Beschwerde nahezu vollständig abgewiesen wurde, hat die Vorinstanz die Kosten des

Verfahrens dem Pflichtigen auferlegt. Das teilweise Obsiegen in der Sache

ist somit im Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung, weshalb es

gerechtfertigt war, dass die Vorinstanz dem Pflichtigen die gesamten Kosten

auferlegt hat (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Eine Umtriebsentschädigung wird nicht

zugesprochen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde SB.2024.00002 betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde SB.2024.00003 betreffend

direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren

SB.2024.00002 wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'187.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren

SB.2024.00003 wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 652.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine Umtriebsentschädigung wird nicht

zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde G;

e) die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).