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Entscheid

SB.2024.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00004

19. Juni 2024Deutsch30 min

(URT.2024.25433)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00004

SB.2024.00005

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie

direkte

Bundessteuer 2018,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

(nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten für die Steuerperiode 2018 ein

steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... In

diesem Zusammenhang reichten sie Lohnausweise der mittlerweile gelöschten D AG

ein.

Am 23. September 2022 forderte das kantonale

Steueramt die Pflichtigen auf, mittels beweiskräftiger Unterlagen die

Vermögensvermehrung von Fr. … im Jahr 2018 zu begründen. Per Ende 2018

habe das steuerbare Vermögen (ohne D AG) Fr. … betragen, per Ende

2017 (ohne D AG) Fr. ... Weiter wurden sie zum belegmässigen Nachweis

der Mittel, mit denen der Lebensaufwand bestritten worden sei, aufgefordert.

Diesbezüglich wurde ihnen ein Hilfsblatt zum Ausfüllen beigelegt. Am

2. November 2022 wurden die Pflichtigen gemahnt.

Die Pflichtigen liessen die Auflage bzw. Mahnung

unbeantwortet. Gemäss den Steuereinschätzungsakten folgten am 18. November

2022 die Veranlagungsverfügung bzw. der Einschätzungsentscheid. Dabei wurden

ihnen nach Ermessen Fr. … als übrige weitere Einkünfte angerechnet, sodass

sich für die direkte Bundessteuer 2018 ein steuerbares Einkommen von Fr. …

und für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 ein solches von Fr. …

ergaben.

B. Mit am

21. Dezember 2022 beim Steueramt eingegangener Einsprache gegen die

Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid ersuchten die Pflichtigen

um Frist­erstreckung für die Begründung und die Nachreichung von Beweismitteln.

Mit E-Mail vom 12. Januar 2023 hielten die Pflichtigen fest, die

Vermehrung von Fr. … sei der Kapitaleinzahlungsbetrag zur Eröffnung der

Firma E AG im Jahr 2017. Vom Konto bei der Bank F der Firma D AG

seien hierfür am 28. Juni 2017 Fr. … überwiesen worden und am

19. Juli 2017 vom Konto bei der Bank F die weiteren Fr. ...

Beide Beträge seien nachvollziehbar und versteuert, weswegen sie um Überprüfung

und Anpassung der Steuerrechnung ersuchen würden.

Das kantonale Steueramt trat am 17. Januar 2023 auf

die Einsprachen nicht ein. Es hielt fest, es mangle an einer Begründung und die

E-Mail vom 12. Januar 2023 sei nicht zu beachten, da sie ausserhalb der

Einsprachefrist eingegangen sei.

Betreffend die Steuern 2017 wurde im Zusammenhang mit den

Aktien der E AG ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet. Bezüglich

der Steuern der E AG wurden ab 2017 Ermessensveranlagungen vorgenommen,

wogegen Einspracheverfahren hängig sind.

Erwägungen

II.

A. Am

20.

Februar 2023 erhoben die Pflichtigen beim Steuerrekursgericht

Beschwerde bzw. Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023.

Sie beantragten dessen Aufhebung und die Reduktion der aufgerechneten

Einkommensposition im Umfang von Fr. …, eventualiter sei die Sache zur

Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid in der Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie

wiederholten, dass die Vermögensvermehrung im Umfang von Fr. … mit der

Eröffnung der E AG zusammengehangen habe.

B. Die

Beschwerde- bzw. Rekursantwort des kantonalen Steueramts folgte am

6.

März 2023. Es wiederholte, dass es an einer Begründung der

Einsprache gefehlt habe und auch die späteren Ausführungen die Vermögenszunahme

nicht erklären könnten. Einerseits hätten die geschwärzten Kontoauszüge das

Jahr 2017 betroffen, andererseits sei ersichtlich, dass die mittlerweile in

Liquidation geratene D AG einer Schwestergesellschaft mit Sitz in G/Kanton H

Kapital zur Verfügung gestellt habe. Da die Pflichtigen Alleinaktionäre beider

Dispositiv

Gesellschaften seien, hätten sie demnach bloss Vermögen umgeschichtet.

C. Mit

Replik vom 23. Juni 2023 machten die neu vertretenen Pflichtigen falsche

Vermögensvergleiche bei den Ermessenseinschätzungen geltend. Sie hätten per

2018 ein steuerbares Vermögen von Fr. … deklariert. Bringe man davon den

im Wertschriften­verzeichnis deklarierten Steuerwert der Aktien der D AG (=

Fr. …) in Abzug, resultiere ein steuerbares Vermögen, ohne D AG, von

lediglich Fr. … anstatt Fr. ... Die Vermögenszunahme habe somit

lediglich Fr. … und nicht Fr. … betragen (Fr. … [Vermögen 2018]

./. Fr. … [Vermögen 2017] = Fr. …). Ebenso falsch sei, dass sie

2018 ein steuerbares Einkommen von Fr. … aufgeführt hätten, wie dies in

der Auflage vom 23. September 2022 bzw. Mahnung vom

2. November 2022 angenommen worden sei. Sie hätten Fr. …

(direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern)

deklariert. Den fehlerhaften Vermögensvergleich hätten sie daher nicht

nachvollziehen können und die Aktenauflage ihrem Treuhänder zur Bearbeitung

weitergeleitet, der die Frist habe verstreichen lassen. Die Aufrechnung von Fr. …

als übriges Einkommen lasse sich aber auch sachlich nicht rechtfertigen, gründe

sie doch auf einem offensichtlich falschen Vermögensvergleich und einer ebenso

offensichtlich falschen Einkommensannahme. Gemäss Steueramt hätten ihre

Lebenshaltungskosten im Jahr 2018 Fr. … betragen (Fr. … [Aufrechnung

+ Einkommen] ./. Fr. … [Vermögenszunahme] = Fr. …). Berücksichtige

man gar das tatsächlich deklarierte Einkommen, ergäben sich inklusive

Aufrechnung Fr. ... Bei einer Vermögenszunahme von Fr. … hätten dann

Lebenshaltungskosten von sage und schreibe Fr. … resultiert. Für das

Steueramt hätte jederzeit ohne Weiteres erkennbar sein müssen, dass es völlig

falsche Zahlen verwendet habe. Die Veranlagungsverfügung bzw. der

Einschätzungsentscheid seien nichtig.

Die Pflichtigen wiesen weiter darauf hin, dass die ihnen

per Einschreiben zugestellte Veranlagungsverfügung bzw. der

Einschätzungsentscheid vom 23. November 2022 datieren würden. Die

Entscheide in den Steuereinschätzungsakten würden dagegen vom 18. November 2022

datieren und auch nicht den Vermerk "Einschreiben" enthalten. Die

Einschätzungsakten seien somit offenbar unvollständig und/oder fehlerhaft, was

eine Verletzung der Verfahrenspflichten und des rechtlichen Gehörs darstelle.

D. Mit

Duplik vom 17. Juli 2023 hielt das Steueramt an der fehlenden Begründung

der Einsprache fest, weshalb auf diese nicht einzutreten gewesen sei. Des

Weiteren seien fehlerhafte Verwaltungsakte in aller Regel nicht nichtig. Der

Steuerkommissär habe irrtümlicherweise unterlassen, die automatische

Archivierung der auf den 18. November 2022 datierten Produkte manuell

durch Stornierung zu unterdrücken. Der Versand sei erst am

23. November 2022 erfolgt, wobei die Endprodukte aus technischen

Gründen nicht (nochmals) archiviert worden seien. Es lägen somit nicht

unterschiedliche Entscheide vor. Das geringfügige administrative Versehen sowie

das Vorbringen der Pflichtigen, die Ermessenstaxation sei allenfalls zu hoch

ausgefallen, indem die Schätzungen auf falschen Grundlagen basierten, würden

keine Nichtigkeit bewirken.

E. Das

Steuerrekursgericht wies am 6. Dezember 2023 die Beschwerde bzw. den

Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Eine Minderheit des Gerichts gab einen

abweichenden Antrag zu Protokoll, wonach die Beschwerde bzw. der Rekurs zufolge

Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung bzw. der Einschätzung vom

18. November 2022 hätten gutgeheissen werden sollen.

III.

Am 11. Januar 2024 erhoben die Pflichtigen beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

6. Dezember 2023. Sie beantragten dessen Aufhebung und die Feststellung,

dass die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2018 und die

Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 des kantonalen Steueramts

vom 18. November 2022 nichtig seien. Eventualiter seien die beiden

genannten Entscheide aufzuheben und das kantonale Steueramt anzuweisen, die

Veranlagungen 2018 ohne eine ermessensweise Aufrechnung von Fr. …

vorzunehmen. Subeventualiter sei das steuerbare Einkommen 2018 auf Fr. …

(direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern)

festzusetzen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Januar 2024 wurden die Verfahren SB.2024.00004

(Staats- und Gemeindesteuern 2018) und SB.2024.00005 (direkte Bundessteuer

2018) vereinigt. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragte das

kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Das Steuerrekursgericht hatte

am 17. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es folgten

keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Verfahren SB.2024.00004 (Staats- und Gemeindesteuern

2018) und SB.2024.00005 (direkte Bundessteuer 2018) betreffen dieselben

Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 15. Januar 2024 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1 Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548, E. 2.5).

2.2 Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149; BGE 131 II 548).

Die von den Pflichtigen eingereichten Beilagen dienen

allesamt der Stützung der bereits vor Vorinstanz geltend gemachten

Rechtsverletzungen und unterliegen nicht dem Novenverbot. Das

Steuerrekursgericht hat denn auch seinerseits die Steuererklärung 2017 sowie

die Meldung über geldwerte Leistungen von juristischen Personen an Beteiligte

vom 16. Januar 2023 – dabei ging es um die D AG in Liquidation

als leistende Gesellschaft und um den Pflichtigen als Empfänger der Leistung –

angefordert und zu den Akten genommen.

2.3 Der

Streitgegenstand bleibt grundsätzlich auf den Gegenstand des

Einspracheverfahrens beschränkt: der Devolutiveffekt der Beschwerde und die

Offizialmaxime sollen nur in Ausnahmefällen dazu führen, eine Veranlagung über

den Beschwerderahmen hinaus abzuändern (Martin Zweifel, Hugo Casanova, Michael

Beusch, Silvia Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte

Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 24 Rz. 19).

2.3.1

Die Pflichtigen bzw. deren Treuhänder hatten die Auflage- bzw. Mahnfrist

vom 23. September 2022 und 2. November 2022 unbenutzt verstreichen

lassen, weshalb die Voraussetzungen für die Vornahme der Ermessensveranlagungen

vom 18. November 2022 gegeben waren. In der Folge trat das kantonale

Steueramt am 17. Januar 2023 auf die Einsprachen der Pflichtigen gegen die

Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid vom 18. November

2022 wegen ungenügender Begründung bzw. Nichteinhaltens der Einsprachefrist nicht

ein (Sachverhalt I/B). Das Steuerrekursgericht prüfte deshalb in einem ersten

Schritt, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt sei, und bejahte

dies.

2.3.2

Die Pflichtigen machen geltend, der Nichteintretensentscheid sei zu Unrecht

erfolgt, hätten sie doch im Einspracheverfahren dargelegt, dass der

Vermögensvergleich des kantonalen Steueramts offensichtlich nicht richtig sei

und keine Grundlage für eine Ermessenseinschätzung und -aufrechnung 2018 bilden

könne.

Die Pflichtigen lassen dabei

aber nach wie vor ausser Acht, dass sie in ihrer Einsprache vom

19. Dezember 2022, die am 21. Dezember 2021 beim Steueramt eintraf,

mit keinem Wort auf die Veranlagungsverfügung bzw. Ermessenseinschätzung

eingegangen waren, sondern wegen Versäumnissen ihres Buchhalters um

Fristerstreckung ersuchten. Die Einsprache genügte somit dem

Gültigkeitserfordernis einer Begründung nicht, bei deren Fehlen auf die

Einsprache ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten wird (Zweifel et al.,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 20). Daran ändert

daher auch das erst nach Ablauf der Einsprachefrist nachgereichte E-Mail

nichts, wie dies das Steuerrekursgericht zutreffend festgehalten hat und worauf

verwiesen werden kann. Die Rechtsmittelbelehrungen im Einschätzungs- bzw.

Veranlagungsentscheid vom 23. November 2022 waren denn auch klar und

unmissverständlich wiedergegeben, sodass den Pflichtigen umso mehr klar sein

musste, dass sie die Begründung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erstatten

hatten. Ausserdem waren sie von einem Treuhänder beraten.

2.3.3

In einem weiteren Schritt prüfte das Steuerrekursgericht, ob die

Veranlagungsverfügung bzw. der Einschätzungsentscheid vom 18. November

2022 nichtig seien. Eine Mehrheit des Gerichts kam zum Ergebnis, dass keine

Nichtigkeit vorliege. Die hier vorzunehmende Prüfung beschränkt sich daher auf

die Nichtigkeit. Die Beschwerdeschrift fokussiert sich denn auch zu Recht

primär auf diese Frage.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass

die noch vor Vorinstanz geltend gemachte Gehörsverletzung in Zusammenhang mit

der Datierung der Veranlagungsverfügung bzw. des Einschätzungsentscheids

(23./18. November 2022; Sachverhalt II/C) in der Beschwerdeschrift

vom 11. Januar 2024 nicht mehr aufgegriffen wird. Diesbezüglich kann auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.

3.1 Das

Bundesgericht hat sich mit Urteil vom 11. Juli 2017 eingehend mit der

Nichtigkeit von Ermessensveranlagungen auseinandergesetzt. Es rechtfertigt sich

daher, die entsprechenden Erwägungen zusammenfassend wiederzugeben (BGr,

2C_679/2016 = StE 2017 B 93.5 Nr. 33 = ZStP 2017, 258 [mit Kommentar]

= [zusammengefasst] ASA 86 [2017/18] 56; siehe auch Zweifel et al.,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 26 Rz. 6).

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht

nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch

Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit tritt dagegen ein, wenn: (a) der

ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, (b) er offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar ist und (c) zudem die Rechtssicherheit durch die

Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Ausnahmsweise können

auch inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids zur Nichtigkeit

führen (E. 3.1, mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Frage, in welchem

Verhältnis eine zugunsten der Nichtigkeit behauptete krasse Willkür zu der

"offensichtlichen Unrichtigkeit" steht, ist vorab festzuhalten, dass

der Vorwurf der "krassen Willkür" zwischen zwei Erfordernissen liegt:

Einerseits verlangt die Nichtigkeit ein Ausmass an Willkür, das über die

offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn von Art. 132 Abs. 3 DBG

hinausgeht. Andererseits ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsprechung zur

Nichtigkeit, dass diese üblicherweise nicht nur schon aufgrund von schweren

inhaltlichen Mängeln angenommen wird, sondern dass vielmehr noch (krasse)

Verfahrensfehler dazukommen müssen (E. 3.4.1).

Weiter äusserte sich das Bundesgericht zur Nichtigkeit im

Zusammenhang mit der Ermessensveranlagung. Einerseits betone die

Rechtsprechung, dass die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde im Rahmen

der Ermessensveranlagung grundsätzlich erloschen sei und erst dann wieder

auflebe, wenn der Pflichtige seinen Obliegenheiten im Veranlagungsverfahren

umfassend nachgekommen sei und namentlich mit einem entsprechend gründlichen

Unrichtigkeitsnachweis die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts

beseitigt habe. Andererseits bleibe die Veranlagungsbehörde praxisgemäss selbst

im Rahmen der Ermessensveranlagung verpflichtet, diese Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Einschätzung soll dem realen

Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Auch bei

unklarem Sachverhalt müsse der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner

tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden. Unter

anderem hielt das Bundesgericht in diesem Zusammenhang fest, dass sich die

Steuerbehörde bei der durchzuführenden vorsichtigen Schätzung insbesondere über

die Haltbarkeit bzw. die Plausibilität der Annahmen und Vermutungen zu

vergewissern habe (E. 4.2.1/4.2.2, mit Hinweisen). Wenn die

Ermessensveranlagung aber im Ergebnis doch noch der materiellen Wahrheit

möglichst nahe kommen soll, stehe es der Behörde nicht zu, eine Einschätzung

nach freiem Belieben vorzunehmen. Ebenso wenig dürfe die Veranlagung aus

fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen

von der Wirklichkeit abweichen (E. 4.2.4, mit Hinweisen).

In der Sache selbst verneinte das Bundesgericht trotz in

den Einschätzungen jährlich in immer massiverem Ausmass erfolgten

Einkommenserhöhungen vorerst die Nichtigkeit (E. 5.2.2–5.2.4). Allerdings

wären die tatsächlichen Einkünfte aus den Betreibungs- und Pfändungsakten

erkennbar gewesen, ebenso, dass die auf wirklichkeitswidrigen Einschätzungen

beruhenden, Jahr für Jahr unerträglicher übersetzten Steuerforderungen die

Betroffene innert weniger Jahre in den finanziellen Ruin getrieben hätten. Die

Vorgehensweise des Steueramts sei dem ihm verfügbaren Wissen in einem derart

krassen Ausmass entgegengelaufen, dass dies als Ausdruck einer durch nichts zu

rechtfertigenden Willkür zu bezeichnen sei. Es handle sich um einen in die

Augen springenden, materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlich

schwerwiegenden Mangel, durch dessen Ahndung die Rechtssicherheit nicht

gefährdet werde (E. 5.3.2/5.3.3).

3.2 Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Nichtigkeit nur in seltenen

Ausnahmefällen angenommen werden kann. Eine nichtige Veranlagung ist absolut

unwirksam, entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist jederzeit von jeder

rechtsanwendenden Behörde und gegenüber jedermann von Amtes wegen zu beachten.

Eine solche Nichtigkeit wird, wie ausgeführt, bloss angenommen, wenn diese mit

einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, der schwerwiegende

Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 26 Rz. 5, auch zum Folgenden). Die Autoren haben ausserdem darauf

hingewiesen, das Bundesgericht habe ausdrücklich offengelassen, ob allenfalls

eine Häufung von formellen und inhaltlichen Mängeln, welche je separat

betrachtet nicht die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätten, gesamthaft zu

betrachten seien und in ihrer Summe zur Nichtigkeit der Verfügung führen

könnten. Weiter wird festgehalten, die unrichtige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhaltes oder die unrichtige Anwendung der relevanten

Rechtsnormen könne auch in einem von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren

nicht ohne Weiteres als schwerwiegender Verfahrensfehler gewertet werden. Ein solcher

wäre in diesem Zusammenhang höchstens dann anzunehmen, wenn die verfügende

Behörde den ihr durch die Offizialmaxime auferlegten Pflichten überhaupt nicht

nachgekommen wäre. Eine fehlerhafte Rechtsgrundlage könne höchstens dann zur

Nichtigkeit wegen eines schwerwiegenden inhaltlichen Mangels führen, wenn es

sich um eine sogenannte absolute Gesetzlosigkeit handeln würde, das heisst,

wenn die Verfügung, wie sie ergangen ist, offensichtlich und schlechterdings

nicht ergehen konnte (Zweifel et al, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

§ 26 Rz. 6, unter anderem mit Kommentar zu BGr, 2C_679/2016).

4.

4.1

4.1.1

Die Vorinstanz eruierte zuerst das steuerbare Vermögen der Pflichtigen für

die Jahre 2017 und 2018 und stellte sie – ohne den Substanzwert der D AG –

einander gegenüber. Die Wertschriftenverzeichnisse 2017 und 2018 weisen

folgende Werte aus:

Wertschriftenverzeichnis 2017:

Bank F, Privatkonto CHF … Fr. …

Bank F, Sparkonto … Fr.

Bank F, Privatkonto EUR … Fr.

Bank F, Privatkonto CHF … Fr. …

Bank F, Sparkonto … Fr.

D AG, Kontokorrent A Fr.

(D AG [Substanzwert per 31.12.2017 gerundet] Fr. …)

Total Wertschriften/Guthaben (mit D AG) Fr.

Total Wertschriften/Guthaben (ohne D AG) Fr. …

Die Schulden wurden auf

Fr. … beziffert. Ohne den Substanzwert der D AG betrug das

Vermögen der Pflichtigen per 2017 somit Fr. … bzw. mit der D AG Fr. …

Wertschriftenverzeichnis 2018:

Bank F, … Fr.

Bank F, … Fr.

I GmbH, J, GmbH Anteil Fr. …

Bank F, Privatkonto CHF … Fr. …

E AG, G DH, Aktie Fr.

D AG, Kontokorrent A Fr.

D AG Aktie Fr.

Total Wertschriften/Guthaben (mit D AG) Fr. …

Total Wertschriften/Guthaben (ohne D AG) Fr.

Die Schulden wurden auf

Fr. … beziffert. Ohne den Substanzwert der D AG betrug das

Vermögen der Pflichtigen per 2018 somit Fr. … bzw. mit der D AG Fr. ...

Gestützt auf die genannten

Zahlen nahm das Steuerrekursgericht eine 2018 erfolgte Vermögenszunahme von Fr. …

an (Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Es hielt fest, dass die Vorinstanz

die Vermögenszunahme (Fr. …) falsch berechnet habe, das heisst, es habe

eine um Fr. … niedrigere Vermögenszunahme vorgelegen. Das steuerbare

Einkommen habe gemäss der Steuererklärung 2018 Fr. … (direkte

Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuer) betragen. Es sei

nicht ersichtlich, wie sich das von der Vorinstanz in der Auflage

angegebene steuerbare Einkommen von Fr. … gebildet habe (vgl. Sachverhalt

II/C). Entscheidend seien aber ohnehin die Angaben gemäss

Einschätzungsentscheid, wo die Angaben gemäss Steuererklärung übernommen worden

seien. Davon abgesehen lasse sich die Vermögenszunahme auch mit dem korrekten

Einkommen nicht erklären.

4.1.2

Weiter setzte sich das Steuerrekursgericht mit dem von der Vorinstanz

geschätzten übrigen Einkommen in Höhe von Fr. … auseinander. Die

Vorinstanz sei somit von Lebenshaltungskosten von Fr. … ausgegangen

(Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Werde von der effektiven

Vermögenszunahme (Fr. …) ausgegangen, würden die geschätzten

Lebenshaltungskosten gar Fr. … (Fr. … pro Monat) betragen. Die

vorgenommene Aufrechnung erweise sich als sehr hoch und die Indizien in den

Akten zur Schätzung der Lebenshaltungskosten seien derweil knapp. Die

Wohnadresse der Pflichtigen, wo sie bereits 2017 wohnhaft gewesen seien, lasse

auf moderate Mietpreise schliessen und auch die übrigen Umstände wiesen auf

eher moderate Lebenshaltungskosten hin. Die Pflichtigen müssten innerhalb von

nur einer Steuerperiode von einem moderaten auf einen luxuriösen Lebensstil

gewechselt haben, was ohne Weiteres möglich wäre. Aus den Akten ergäben sich

aber keine Hinweise darauf. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass

Lebenshaltungskosten in der geschätzten Höhe angefallen seien. Die vorliegende

Schätzung bewege sich weit von der zu erwartenden Wirklichkeit weg und von einer

vorsichtigen Schätzung könne keine Rede sein. Auch sei nicht begründet worden,

wie sich die vorgenommene Aufrechnung zusammensetze. So habe es die Vorinstanz

unterlassen, die Schätzung der jeweiligen Positionen zur Bestimmung der

Lebenshaltungskosten (Nahrungsmittel, Bekleidung, Miete etc.) offenzulegen, was

die Nachvollziehbarkeit zusätzlich erschwert habe. Zu alledem sei die

Vermögenszunahme falsch berechnet worden, wodurch die vorgenommene Schätzung

effektiv noch höher liege und noch unwahrscheinlicher werde. Die

Ermessenseinschätzung wäre demnach als offensichtlich unrichtig einzustufen,

was aber nicht mehr geprüft werden könne.

4.1.3

Bezüglich der Willkürprüfung sei festzuhalten, dass effektiv eine massive

und unerklärliche Vermögensdiskrepanz zwischen den Steuerperioden 2017 und 2018

vorliege und kein Weg an einer Ermessenseinschätzung vorbeigeführt hätte. Auch

bei der Berechnung der Pflichtigen ergebe sich eine Vermögenszunahme von

Fr. ... Die von der Vor­instanz geschätzten Lebenshaltungskosten seien

zwar offensichtlich unrichtig, gingen aber auch nicht darüber hinaus. Der

Vorinstanz seien auch keine konkreten Indizien zugänglich gewesen, und die

Schätzung erreiche (noch) keine Höhe, als dass ein besonders schwerer Mangel vorliegen

würde. Gegen die Nichtigkeit spreche insbesondere, dass die sich ergebende

Steuerlast die ungeklärte Vermögenszunahme nicht übersteige.

4.2

4.2.1

Die Pflichtigen machen geltend, per 2017 über Wertschriften und Guthaben

in Höhe von Fr. … verfügt zu haben, indem sie den Substanzwert der D AG,

der im Wertschriftenverzeichnis mit Fr. … eingesetzt worden war, durch den

Nennwert der Aktien der E AG in Höhe von Fr. … ersetzten. Abzüglich

Schulden von Fr. … betrage das steuerbare Vermögen Fr. ...

Würden die Aktien der E AG nicht zum Nennwert von Fr. …, sondern mit

Fr. … eingesetzt, reduziere sich das steuerbare Vermögen per

31. Dezember 2017 auf Fr. ... Per Ende 2017 habe für die E AG

noch kein Jahresabschluss erstellt werden können, habe sie doch ein überlanges

Geschäftsjahr vorgenommen. Im Kanton H, wo sie ansässig sei, sei sie auch

nicht zur Erstellung eines Geschäftsabschlusses verpflichtet gewesen. Es komme

in der Praxis immer wieder vor, dass solche Beteiligungen erst im Folgejahr im

Wertschriftenverzeichnis aufgeführt würden. Eine gegenteilige Auffassung würde

de facto zur Erstellung eines Zwischenabschlusses und zur Aushöhlung der

entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen führen. Ein pauschales Abstellen auf

den einbezahlten Nominalwert von Fr. … sei an sich ebenfalls nicht

zielführend, da damit eine Überbesteuerung einhergehen könne, die mit dem

Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht

vereinbar wäre. Es sei daher folgerichtig, dass die Aktien der E AG

erstmals im Rahmen der Veranlagung 2018 gestützt auf den Jahresabschluss per

31. Dezember 2018 bewertet und zuvor mit Fr. … eingesetzt worden

seien. Die Nichtberücksichtigung der Aktien per 31. Dezember 2017 und ihr

Miteinbezug per 31. Dezember 2018 habe rechnerisch zu einer

Vermögenszunahme geführt, die effektiv gar nicht eingetreten sei. Die Aktien

der E AG seien – wie die Aktien der D AG – entweder per

1. Januar 2018 und per 31. Dezember 2018 miteinzubeziehen oder an

beiden Stichtagen auszuklammern.

Veranschaulichend soll sich das steuerbare Vermögen per

2017 somit wie folgt zusammengesetzt haben:

Bank F, Privatkonto … Fr.

Bank F, Sparkonto … Fr.

Bank F, Privatkonto … Fr.

Bank F, Privatkonto … Fr.

Bank F Sparkonto … Fr.

D AG, Kontokorrent A Fr.

Aktien E AG, Nennwert Fr.

Total Wertschriften/Guthaben

(ohne D AG) Fr. …

./. Schulden

- Fr. …

Steuerbares Vermögen 2017 Fr.

Per 2018 gehen die Pflichtigen – ohne die D AG

– ebenfalls von einem steuerbaren Vermögen von Fr. … aus. Würden

die Aktien der E AG nicht zum Nennwert, sondern mit Fr. … eingesetzt,

würde sich das steuerbare Vermögen auf Fr. … reduzieren.

Die Vermögenszunahme im Jahr 2018 habe somit Fr. …

betragen, nämlich Fr. … (2018) ./. Fr. … (2017).

Das steuerbare Vermögen soll sich per 2018 wie

folgt präsentiert haben:

Bank F, … Fr.

Bank F, … Fr.

I GmbH, J Fr.

Aktien E AG, Nennwert Fr.

D AG Kontokorrent A Fr.

Total Wertschriften/Guthaben

(ohne D AG) Fr. …

./. Schulden

- Fr. …

Steuerbares Vermögen 2018 Fr.

4.2.2

Obwohl das kantonale Steueramt Kenntnis davon gehabt habe, dass die Aktien

der E AG schon per 31. Dezember 2017 zum Vermögen gehört hätten, habe

dieses es unterlassen, diese Gegebenheiten bei der Erstellung des

Vermögensvergleichs 2018 und bei Erlass der Veranlagung 2018 mit

Ermessensaufrechnung zu berücksichtigen, was als widersprüchlich und

willkürlich qualifiziert werden könne. Auch das Steuerrekursgericht habe die

Aktien der E AG per 31. Dezember 2017 nicht berücksichtigt, was

zu korrigieren sei. Die Veranlagung 2017 sei sodann nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Insgesamt resultiere eine total unauffällige und

plausible Vermögensentwicklung. Mit ihren alles andere als aufwendigen

Lebenshaltungskosten und ihrem Einkommen 2018 hätten sie Ersparnisse von knapp

Fr. … bilden können, was keine Grundlage für eine Aufrechnung von

Einkünften von Fr. … bilden könne.

4.2.3

In Bezug auf die Frage der Nichtigkeit hielten die Pflichtigen erneut fest,

die Nichtberücksichtigung der Umstände im Zusammenhang mit den Aktien der E AG

stelle einen schwerwiegenden, offensichtlich leicht erkennbaren Fehler dar bzw.

sei pönal und fiskalisch motiviert, was zu einer Gefährdung der

Rechtssicherheit führe. Das Steueramt habe in krasser Weise gegen die ihm

obliegenden Untersuchungs- und Überprüfungspflichten verstossen und willkürlich

gehandelt, indem sie ein Einkommen von Fr. … versteuern müssten, das sie

offensichtlich und nachweislich nicht erzielt hätten. Mit der Minderheit des

Steuerrekursgerichts sei festzuhalten, dass eine Vermögenszunahme von rund

Fr. … keine Grundlage für eine ermessensweise Aufrechnung von Einkommen in

Höhe von Fr. … darstellen könne.

5.

5.1 Das

Argument der Pflichtigen, die Nichtberücksichtigung der Aktien der E AG im

Jahr 2017 seitens des Steueramts sei widersprüchlich und willkürlich, was zur

Nichtigkeit der Ermessensveranlagungen vom 18. November 2022 führe, sticht

nicht. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es an den

Pflichtigen gewesen, innert Frist und spätestens im Einspracheverfahren die von

ihnen geltend gemachten Zusammenhänge darzulegen bzw. mit einem gründlichen

Unrichtigkeitsnachweis die vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts

zu beseitigen, was sie nicht getan haben. Die entsprechenden Konsequenzen haben

daher die Pflichtigen zu tragen. Selbstredend dient dieses Verfahren nicht

dazu, verpasste Fristen und das Einspracheverfahren wieder aufleben zu lassen.

5.2 Im

Einschätzungsverfahren wurden primär die von den Pflichtigen eingereichten

Wertschriftenverzeichnisse der Jahre 2017 und 2018, die von einem Treuhänder

erstellt worden waren, miteinander verglichen. In beiden Steuerjahren sind

korrekterweise die Aktien der D AG aufgeführt, im Jahr 2017 mit einem

Substanzwert von Fr. …, im Jahr 2018 mit einem solchen von Fr. ...

Die Substanzwerte der D AG wurden aber bei der Vornahme des

Vermögensvergleichs rechnerisch ausgeklammert, was ebenfalls korrekt ist

und insbesondere nicht bedeutet, dass die genannten Werte im

Wertschriftenverzeichnis nicht hätten aufgeführt werden sollen. Die Aktien der

im Jahr 2017 gegründeten E AG erscheinen dagegen erst im

Wertschriftenverzeichnis 2018, während sie im Wertschriftenverzeichnis 2017

unerwähnt geblieben sind. Es erweist sich somit in keiner Weise als

widersprüchlich oder willkürlich, wenn im Einschätzungsverfahren per 2018 eine

unerklärliche namhafte Vermögensvermehrung von gerundet Fr. … angenommen

wurde, dies gestützt auf die Angaben der Pflichtigen selber, worauf sich die

Steuerbehörde selbstverständlich stützen durfte. Es ist auch nicht ersichtlich,

weshalb im Einschätzungsverfahren der Substanzwert der D AG im Jahr 2017

durch den Nennwert der Aktien der E AG hätte ersetzt werden sollen oder

aber letztere Aktien im Jahr 2017 mit Fr. … hätten eingesetzt werden

sollen, wie dies die Pflichtigen (auch) vorschlagen (E. 4.1.1). Vielmehr

wäre es Sache der Pflichtigen gewesen, die Aktien der im Jahr 2017 gegründeten E AG

im Wertschriftenverzeichnis 2017 aufzuführen, so wie dies im Jahr 2018

geschehen ist. Daran ändert auch ein überlanger Jahresabschluss nichts und von

einer Aushöhlung ausserkantonaler Gesetzesbestimmungen bzw. einer

Überbesteuerung kann nicht die Rede sein. Vorliegend geht es denn auch nicht um

die Besteuerung der E AG, sondern um die schon im Jahr 2017 vorhanden

gewesenen Aktien der E AG der Pflichtigen, die sie

selbstverständlich zum Verkehrswert im Wertschriftenverzeichnis hätten

aufführen sollen (Martin Zweifel/ Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 125 N. 19;

Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Bern 2023,

Art. 16 N. 102 und Art. 125 N. 11; Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 39

N. 23 und § 134 N. 12; Martin Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, § 16 Rz. 31). Entsprechendes ergibt sich auch

aus der Wegleitung zur Steuererklärung. Somit wurde von der Vorinstanz per 2018

eine Vermögenszunahme von korrigiert Fr. … (ohne D AG) angenommen,

was nicht zu beanstanden ist. Im Einspracheverfahren war eine Vermögenszunahme

von Fr. … angenommen worden, demnach um Fr. … mehr.

5.3 Somit

beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob sich die Schätzung des übrigen

Einkommens im Jahr 2018 in Höhe von Fr. … aufgrund der errechneten

Vermögenszunahme von Fr. … bzw. Fr. … als nichtig erweist, was nur in

seltenen Ausnahmefällen angenommen werden kann.

5.3.1

Dem in der Beschwerdeschrift auch bezüglich der Frage der Nichtigkeit

geltend gemachten Argument, es wäre an der Steuerbehörde gewesen, die von den

Pflichtigen dargelegten Zusammenhänge mit den Aktien der E AG von Amtes

wegen zu berücksichtigen, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt,

wäre es an ihnen gewesen, ihre Behauptungen klar, vollständig und rechtzeitig

vorzubringen. Insoweit kann keine Rede von einem schwerwiegenden,

offensichtlichen und leicht erkennbaren Fehler bzw. einem krassen Verstoss

gegen die Untersuchungs- und Überprüfungspflichten seitens der Steuerbehörde

sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Untersuchungs- und

Überprüfungspflicht im ordentlichen Veranlagungsverfahren anders ausgestaltet

ist als im Rahmen einer Ermessensveranlagung, wie sie hier zur Diskussion

steht, auch wenn diese erst nach einer Sachverhaltsungewissheit trotz

durchgeführter Untersuchung und überdies nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen

hat (vorn, E. 3.1; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

§ 26 Rz. 6). Dass vorliegend von einer Vermögenszunahme von

rund Fr. … ausgegangen wurde, ist jedenfalls korrekt.

5.3.2

Das Steuerrekursgericht hat indes ausgeführt, dass sich die

Ermessenseinschätzung bezüglich des Einkommens weit weg von der zu

erwartenden Wirklichkeit bewegt habe und von einer vorsichtigen Schätzung keine

Rede sein könne. Auch mangle es an einer Offenlegung der einzelnen

Lebenshaltungspositionen, was die Nachvollziehbarkeit erschwert habe. Des

Weiteren sei die Vermögenszunahme falsch berechnet worden. Die

Ermessenseinschätzung wäre daher im (verpassten) Einspracheverfahren als

offensichtlich unrichtig einzustufen gewesen (E. 4.1.2). Es verneinte aber

das Vorliegen eines schweren Mangels, der für eine Nichtigkeit sprechen könnte

(E. 4.1.3).

Die Pflichtigen und eine

Minderheit des Steuerrekursgerichts erachten die Aufrechnung eines Einkommens

von Fr. … gestützt auf eine Vermögenszunahme von rund Fr. …

allerdings als willkürlich bzw. pönal und fiskalisch motiviert.

5.3.3

In der Tat bewegt sich die Aufrechnung eines Einkommens um rund das

Doppelte der Vermögenszunahme an der Grenze zu einer über die offensichtliche

Unrichtigkeit im Sinn von Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG hinausgehenden Willkür. Im Vordergrund stehen hier jedoch

inhaltliche Mängel, während die rechnerischen Fehler oder die mangelhafte

Offenlegung der einzelnen Lebenshaltungspositionen noch keine krassen

Verfahrensfehler, die zur Nichtigkeit führen könnten, darstellen. In inhaltlicher

Hinsicht stellt die vorgenommene Aufrechnung als solche aber noch nicht einen

den Verwaltungsakt praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich machenden

ausserordentlich schwerwiegenden Fehler dar, der zur Nichtigkeit führen könnte

(vorn, E. 3.1/3.2; siehe auch Martin E. Looser in: Zweifel/Beusch,

DBG Kommentar, Vor Art. 147–153a, N 7; Martin E. Loser in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 125 N. 19,

Vor Art. 51–53a, N 7).

5.3.4

Fraglich ist somit, ob der infrage stehende Ermessenszuschlag seitens der

Behörde erkennbar bewusst und willkürlich (fiskalisch motiviert und pönal) zum

Nachteil der Pflichtigen bemessen wurde. Dies ist allein schon aufgrund der

unerklärlichen, im Bereich von Fr. … liegenden Vermögenszunahme zu

verneinen.

Auch gemäss dem in E. 3.1

wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid sind die Voraussetzungen für die

Nichtigkeit in solchen Fällen ausserordentlich streng (BGr, 2C_679/2016). In

der Literatur wird denn auch darauf hingewiesen, das Bundesgericht sei im

genannten Entscheid zum Schluss gekommen, die (dort) umstrittenen sieben

Ermessensveranlagungen seien offensichtlich unrichtig und die vom Steueramt

vorgenommenen massiven Erhöhungen ausschliesslich pönal bzw. fiskalisch

begründet gewesen, um die Steuerpflichtige für ihre fehlende Mitwirkung zu

bestrafen. Obwohl die Steuerbehörde dabei pflichtwidrig die sich aufdrängenden

Untersuchungs- und Abklärungsmassnahmen unterlassen habe, habe dies jedoch noch

nicht zu genügen vermocht, um die Veranlagungen als nichtig zu qualifizieren.

Ein wesentlicher zusätzlicher Umstand für die Annahme einer solchen Nichtigkeit

habe sich indessen für jene (fünf von sieben) Ermessenseinschätzungen ergeben,

die nach der ersten Lohnpfändung festgelegt worden seien, wobei entscheidend ins

Gewicht gefallen sei, dass die Veranlagungsbehörde aufgrund der ihr

zugeschickten Pfändungsunterlagen unzweifelhaft hätte erkennen müssen, dass mit

ihren Ermessenseinschätzungen etwas grundlegend nicht stimmen konnte. Die

Vorgehensweise des Steueramts sei ihrem nunmehr verfügbaren Wissen in einem

derart krassen Ausmass entgegengelaufen, dass sie als Ausdruck einer durch

nichts zu rechtfertigenden Willkür zu bezeichnen gewesen sei (bewusste und

willkürliche Falscheinschätzung). Insofern sei ein in die Augen springender,

materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlich schwerwiegender Mangel

vorgelegen, durch dessen Ahndung die Rechtssicherheit nicht gefährdet werde

(Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 26 Rz. 6).

Die soeben dargelegten

Sachverhaltselemente lassen sich in keiner Weise mit den vorliegenden Umständen

vergleichen. Wie dargelegt, wäre es an den Pflichtigen gewesen, ihre

Behauptungen im Zusammenhang mit den Aktien der D AG und der E AG

rechtzeitig geltend zu machen (E. 5.2). Ihre nachgereichten

diesbezüglichen Erklärungen sind ausserdem nicht plausibel. Auch hatte ein

Treuhänder die sauber ausgefüllten Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018

erstellt, weshalb die beträchtliche Vermögensdiskrepanz umso weniger erklärbar

bzw. nachvollziehbar ist. Die hier zur Diskussion stehende geschätzte Erhöhung

des Einkommens um rund das Doppelte der unerklärlichen Vermögenszunahme bewegt

sich daher noch nicht im Rahmen einer durch nichts zu rechtfertigenden Willkür und

kann auch noch nicht als ausschliesslich pönal oder fiskalisch motiviert

qualifiziert werden. Es liegt somit noch kein seltener Ausnahmefall für die

Annahme der Nichtigkeit vor. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist

vorliegend die Nichtigkeit zu verneinen, geht es doch nicht an, über das

Institut der Nichtigkeit Tür und Tor zu öffnen, um trotz verpasster Fristen

bzw. mangelnder Mitwirkung der Steuerpflichtigen eine Neuveranlagung zu

erwirken, erst recht nicht, wenn der Sachverhalt bzw. die Vermögenszunahme –

wie hier – unklar geblieben sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten

hat, übersteigt die sich ergebende Steuerlast denn auch nicht die nach wie vor

unerklärliche Vermögenszunahme.

5.4 Die

Beschwerden sind daher abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass,

das kantonale Steueramt anzuweisen, die Veranlagungen ohne eine ermessensweise

Aufrechnung von Fr. … vorzunehmen oder aber das steuerbare Einkommen 2018

auf Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) festzusetzten, wie dies die Pflichtigen eventualiter

beantragen. Entsprechend sind die Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 Art. 145 Abs. 2

DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG: Art. 64 Abs. 1–3 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass sich die

vorzunehmende Prüfung – nachdem sich das Nichteintreten auf die Einsprache

gegen die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid vom

18. November 2022 als korrekt erwiesen hat – hauptsächlich auf die Frage

der Nichtigkeit beschränkte, sodass sich eine entsprechende Reduktion

rechtfertigt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde in Sachen Staats- und Gemeindesteuern 2018 (SB.2024.00004) wird

abgewiesen.

2. Die

Beschwerde in Sachen direkte Bundessteuer 2018 (SB.2024.00005) wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00004 wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 4'587.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00005 wird festgesetzt auf

Fr. 2'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 2'652.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde K;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.