SB.2024.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00012
21. Februar 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25163)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00012
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch die Kommission für Grundsteuern,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer (Revision),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
seit dem 26. April 2012 verbeiständete A (nachfolgend: der Pflichtige)
veräusserte am 30. März 2012 sein Grundstück am B-Weg 01 in C (Kat.-Nr. 02,
Mehrfamilienhaus mit Garten) für Fr. … Mit Veranlagungsentscheid vom 13. März
2013 setzte die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde D den steuerbaren
Grundstückgewinn auf Fr. … und die reine Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … fest,
basierend auf folgender Berechnung:
CHF
CHF
Erlös
Verkaufspreis gemäss Kaufvertrag
…
./.
Anlagekosten
Verkehrswert vor 20 Jahren
…
Wertvermehrende Aufwendungen
…
Mäklerprovision
…
Mit der Handänderung verbundene Abgaben beim Verkauf
…
Gesamte Anlagekosten
…
./.
…
Steuerpflichtiger
Grundstückgewinn
…
Grundstückgewinnsteuer
…
Reduktion
Besitzdauer 20 Jahre (50%)
./.
…
reine
Grundstückgewinnsteuer
…
Der zu dieser Zeit rechtskundig vertretene Pflichtige
erhob hiergegen Einsprache. Nachdem die zuständige KESB des Bezirks E die
Urteils-, Handlungs- und Prozessfähigkeit des Pflichtigen in der Sache
bestätigt hatte, wies die Kommission für die Grundsteuern dessen Einsprache am
16. September 2013 ab.
B. Der
hiergegen vom (weiterhin rechtskundig vertretenen) Pflichtigen erhobene Rekurs
wurde vom Steuerrekursgericht am 1. Juli 2014 teilweise gutgeheissen,
nachdem sich die Parteien einvernehmlich verglichen hatten. Die
Grundstückgewinnsteuer wurde vereinbarungsgemäss und basierend auf eine
mündliche Expertenschätzung zum Verkehrswert vor 20 Jahren von Fr. … auf Fr. …
herabgesetzt und basierte auf folgenden Angaben:
CHF
CHF
Erlös
Verkaufspreis gemäss Kaufvertrag
…
./.
Anlagekosten
Verkehrswert vor 20 Jahren (gemäss mündl. Gutachten)
…
Wertvermehrende Aufwendungen
…
Mäklerprovision
…
Mit der Handänderung verbundene Abgaben beim Verkauf
…
Gesamte Anlagekosten
…
./.
…
Steuerpflichtiger
Grundstückgewinn
…
Grundstückgewinnsteuer
…
Reduktion
Besitzdauer 20 Jahre (50%)
./.
…
reine
Grundstückgewinnsteuer
…
Der steuerrekursgerichtliche Entscheid vom 1. Juli
2014 erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 ersuchte der Pflichtige
beim Steuerrekursgericht um revisionsweise Aufhebung des
steuerrekursgerichtlichen Entscheids vom 1. Juli 2014.
Nach Abklärung der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des
Pflichtigen trat das Steuerrekursgericht auf das Revisionsgesuch mit Beschluss
vom 12. Dezember 2023 nicht ein.
III.
Mit einer auf den 30. Januar 2024 datierenden
Beschwerde (Datum Poststempel: 31. Januar 2024) beantragte der Pflichtige
dem Verwaltungsgericht sinngemäss, dass der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und sein Revisionsbegehren durch das Steuerrekursgericht materiell
zu behandeln sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit Präsidialverfügung vom 1. Februar
2024.
die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort und Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss vorinstanzlich
eingereichtem Handlungsfähigkeitszeugnis ist der Pflichtige handlungs- und
prozessfähig.
2.
Bei einem
Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts bildet die vorinstanzliche
Eintretensfrage Verfahrensgegenstand, während dem Verwaltungsgericht selbst
eine weitergehende materiell-rechtliche Prüfung verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
damit allein die Frage, ob das Steuerrekursgericht auf das Revisionsgesuch des
Pflichtigen hätte eintreten müssen. Der Pflichtige setzt sich zumindest in
rudimentärer Form mit dieser Frage auseinander, weshalb auf eine
Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von § 147 Abs. 4
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) verzichtet werden kann.
3.
3.1
Vorbehaltlich allfälliger
Fristwiederherstellungs- oder Nichtigkeitsgründe können rechtskräftige
Veranlagungsentscheide im Bereich der Grundstückgewinnsteuer zugunsten des
Steuerpflichtigen nur abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen für eine
Revision im Sinn von § 206 in Verbindung mit 155 ff. StG gegeben sind
(vgl. auch BGr, 26. Januar 2007, 2A.49/2007, E. 3.1; BGr, 14. September
2015, 2C_754/2015, E. 2.3). Als Revisonsgrund gilt nach § 155 Abs. 1 StG die Entdeckung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel (lit. a),
das Ausserachtlassen von solchen durch die erkennende Behörde bzw. eine
anderweitige wesentliche Verletzung von Verfahrensgrundsätzen (lit. b)
oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (lit. c).
Überdies ist ein Revisionsbegehren gemäss § 155 Abs. 2 StG
ausgeschlossen, wenn die nunmehr geltend gemachten Revisionsgründe mit
zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten
geltend gemacht werden können. Diesfalls liegt überhaupt kein revisionsfähiges Novum
vor (vgl. auch § 86 a lit. b und § 86 b Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das
Revisionsbegehren muss gemäss § 156 StG innert 90 Tagen nach Entdeckung
des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des
Entscheids eingereicht werden.
3.2
Der
Pflichtige macht vor Verwaltungsgericht sinngemäss zusammengefasst geltend,
dass er sich erst durch einen ihm am 22. Februar 2023 zugestellten
Beschluss des Obergerichts zur Stellung des Revisionsgesuchs veranlasst habe
sehen müssen, weshalb sein Revisionsgesuch noch innerhalb der absoluten und
relativen Fristen von § 156 StG erfolgt sei. Erst hierdurch habe er
erfahren, dass seine damalige Beiständin keine Kompetenz gehabt habe, ihr
"Einverständnis zur Einschätzung" zu erteilen. Stattdessen hätte
seiner Auffassung nach die KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9
des Zivilgesetzbuchs (ZGB) dem Vergleich zustimmen bzw. entsprechende Vollmacht
erteilen müssen, wodurch er auf illegale Weise veranlagt worden sei. Er habe
dem damaligen Vergleichsvorschlag nie zugestimmt. Zudem sei ein Vertreter der
Veranlagungsbehörde trotz Befangenheit beim Augenschein bzw. der
Referentenaudienz vom 17. Juni 2014 anwesend gewesen. Überdies sollen
Anlagekosten nur unvollständig berücksichtigt worden sein (vgl. dazu die
Berechnung des Pflichtigen in der Beilage zu seinem Revisionsgesuch vom 16. Mai
2023).
3.3
Vorab ist
im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen und dargelegten Rechtslage
festzuhalten, dass der Pflichtige die von ihm vorgetragenen Revisionsgründe bei
zumutbarer Sorgfalt allesamt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend
machen müssen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der von ihm lediglich
auszugsweise eingereichte obergerichtliche Beschluss im Revisionsverfahren ein
entscheiderhebliches Novum darstellen sollte, nachdem sich die dortigen
Ausführungen allein auf die Anrechenbarkeit des Verhaltens einer
Vertretungsbeistandschaft beziehen, vorliegend aber der Rechtsvertreter des
Pflichtigen dem steuerrekursgerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 20. Juni
2014.
zustimmte. Bereits aus diesem Grund ist die Vorinstanz auf das
Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen,
dass der Pflichtige gemäss steueramtlicher Aktennotiz bereits am 7. und 10. Oktober
2014.
dem involvierten Steuersekretär der Gemeinde ein böswilliges Verhalten
vorwarf und bereits damals auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs und die
diesbezüglichen Fristen hingewiesen wurde. Es ist deshalb umso
unverständlicher, dass analoge Anschuldigungen nun fast ein Jahrzehnt später
ohne hinreichende Veranlassung erneut erhoben werden.
3.4
Weiter
vermögen die geltend gemachten Revisionsgründe – soweit diese überhaupt
verständlich sind – auch inhaltlich nicht zu überzeugen: Zunächst ist
festzuhalten, dass der Pflichtige gemäss Aktenlage während des
Veranlagungsverfahrens urteils-. prozess- und handlungsfähig und für die
Prozessführung nicht auf die Zustimmung der KESB angewiesen war. Sodann wurde
der steuerrekursgerichtliche Veranlagungsvorschlag am 20. Juni 2014 nicht
von seiner Beiständin, sondern von seinem wohl selbst mandatierten
Rechtsvertreter unterzeichnet, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern
hierdurch die vormundschaftsrechtliche Kompetenzordnung verletzt sein könnte.
Die Anwesenheit eines Vertreters der Veranlagungsbehörde beim Augenschein bzw.
bei der Referentenaudienz stellt sodann keine Verfahrensverletzung dar,
vielmehr würde es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, der
Veranlagungsbehörde die Teilnahme am Augenschein bzw. der Referentenaudienz zu
verweigern. Ansonsten beschränkt sich der erhobene Vorwurf der Befangenheit
weitgehend darauf, dass dem Vertreter der Veranlagungsbehörde die Vertretung
der Interessen derselben vorgeworfen wird, was von vornherein keine relevante
Befangenheit begründet. Die übrigen im Revisionsverfahren gegen den
Steuerkommissär der Gemeinde erhobenen Vorwürfe (angebliche
Amtsgeheimnisverletzung und Unterdrucksetzung der Beiständin, angebliche
Befangenheit wegen eines gegen den Pflichtigen eingeleiteten Strafverfahrens,
vgl. Revisionsgesuch vom 16. Mai 2023) stellen jedenfalls keine Noven dar,
welche nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bzw. spätestens nach dem
steuerrekursgerichtlichen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs
im Oktober 2014 hätten vorgebracht werden können, zumal Ausstandsgründe
unverzüglich vorzubringen sind (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 119 StG N. 30, mit
Hinweisen) und hierüber grundsätzlich vorab das kantonale Steueramt zu
entscheiden hat (§ 119 Abs. 3 StG). Das kantonale Steueramt stellte
entsprechend bereits mit aufsichtsrechtlicher Verfügung vom 26. Juni 2018
fest, dass die aufsichtsrechtlichen Rügen betreffend die Vorkommnisse bei der
Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer in den Jahren 2013–2014 verspätet
erfolgt und nicht mehr zu hören seien. Umso weniger können diese Gegenstand des
aktuellen Revisionsprozesses bilden. Abschliessend ist festzuhalten, dass vom
Pflichtigen nicht in substanziierter Weise dargelegt wird, inwiefern der von
allen Parteien akzeptierte Veranlagungsvorschlag derart qualifiziert mangelhaft
sein sollte, dass sich hieraus ein Revisionsgrund ergeben könnte, zumal blosse
materielle Mängel eines Entscheids keine Revision zu rechtfertigen vermögen.
Das Revisionsbegehren wäre deshalb selbst dann abzuweisen
gewesen, wenn entgegen der Sach- und Rechtslage von einer fristgerechten
Einreichung ausgegangen worden wäre.
3.5
Aus
Ausgeführtem erschliesst sich ohne Weiteres, dass auch keine Nichtigkeitsgründe
vorliegen, welche der Rechtskraft des steuerrekursgerichtlichen Entscheids vom
1.
Juli 2014 entgegengestanden und im vorliegenden Verfahren von Amtes
wegen zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu BGE 139 II 243 E. 11.2; BGr,
11.
Juli 2017, 2C_679/2016, E. 3.1, mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 31. Januar
2018, SB.2017.00122, E. 2.1.5).
Die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage
erweist sich damit als rechtsfehlerfrei und die geltend gemachten
Revisionsgründe vermögen überdies auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Im
Übrigen kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (vgl. auch § 70 in Verbindung mit § 28 VRG).
Die Beschwerde des Pflichtigen ist damit abzuweisen, wobei
aufgrund der klaren Rechtslage und mangels Beschwer der übrigen
Verfahrensbeteiligten auf die Einholung einer Beschwerdeantwort oder eine
Vernehmlassung verzichtet werden konnte.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 213
und § 151 Abs. 1 StG) und steht ihm keine Entschädigung zu, zumal
eine solche zumindest vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr ausdrücklich
verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 158 Abs. 4,
§ 152 und § 213 StG).
Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss § 2 und § 3
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) grundsätzlich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse. Der Pflichtige beziffert den Streitwert in seinem
Revisionsbegehren vom 16. Mai 2023 auf Fr. …, woraus sich ein ordentlicher
Gebührenrahmen von Fr. … bis Fr. … ergibt. Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende
Beurteilung auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränken konnte und
keine Vernehmlassung durchgeführt werden musste, was nach § 4 Abs. 3 GebV VO grundsätzlich eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr rechtfertigt.
Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Revisionsgesuch des
Pflichtigen auch offenkundig querulatorische Züge aufweist und deshalb nur noch
bedingt von einem Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) auszugehen ist (vgl. auch VGr,
7.
März 2023, SB.2023.00027, E. 2; Marco Weiss, Querulatorische und
rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021 S. 644). Es rechtfertigt sich
deshalb nur eine geringfügige Unterschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Dienstabteilung Recht des kantonalen Steueramts;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.