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Entscheid

SB.2024.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00012

21. Februar 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25163)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00012

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde D, vertreten durch die Kommission für Grundsteuern,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Grundstückgewinnsteuer (Revision),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

seit dem 26. April 2012 verbeiständete A (nachfolgend: der Pflichtige)

veräusserte am 30. März 2012 sein Grundstück am B-Weg 01 in C (Kat.-Nr. 02,

Mehrfamilienhaus mit Garten) für Fr. … Mit Veranlagungsentscheid vom 13. März

2013 setzte die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde D den steuerbaren

Grundstückgewinn auf Fr. … und die reine Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … fest,

basierend auf folgender Berechnung:

CHF

CHF

Erlös

Verkaufspreis gemäss Kaufvertrag

./.

Anlagekosten

Verkehrswert vor 20 Jahren

Wertvermehrende Aufwendungen

Mäklerprovision

Mit der Handänderung verbundene Abgaben beim Verkauf

Gesamte Anlagekosten

./.

Steuerpflichtiger

Grundstückgewinn

Grundstückgewinnsteuer

Reduktion

Besitzdauer 20 Jahre (50%)

./.

reine

Grundstückgewinnsteuer

Der zu dieser Zeit rechtskundig vertretene Pflichtige

erhob hiergegen Einsprache. Nachdem die zuständige KESB des Bezirks E die

Urteils-, Handlungs- und Prozessfähigkeit des Pflichtigen in der Sache

bestätigt hatte, wies die Kommission für die Grundsteuern dessen Einsprache am

16. September 2013 ab.

B. Der

hiergegen vom (weiterhin rechtskundig vertretenen) Pflichtigen erhobene Rekurs

wurde vom Steuerrekursgericht am 1. Juli 2014 teilweise gutgeheissen,

nachdem sich die Parteien einvernehmlich verglichen hatten. Die

Grundstückgewinnsteuer wurde vereinbarungsgemäss und basierend auf eine

mündliche Expertenschätzung zum Verkehrswert vor 20 Jahren von Fr. … auf Fr. …

herabgesetzt und basierte auf folgenden Angaben:

CHF

CHF

Erlös

Verkaufspreis gemäss Kaufvertrag

./.

Anlagekosten

Verkehrswert vor 20 Jahren (gemäss mündl. Gutachten)

Wertvermehrende Aufwendungen

Mäklerprovision

Mit der Handänderung verbundene Abgaben beim Verkauf

Gesamte Anlagekosten

./.

Steuerpflichtiger

Grundstückgewinn

Grundstückgewinnsteuer

Reduktion

Besitzdauer 20 Jahre (50%)

./.

reine

Grundstückgewinnsteuer

Der steuerrekursgerichtliche Entscheid vom 1. Juli

2014 erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 ersuchte der Pflichtige

beim Steuerrekursgericht um revisionsweise Aufhebung des

steuerrekursgerichtlichen Entscheids vom 1. Juli 2014.

Nach Abklärung der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des

Pflichtigen trat das Steuerrekursgericht auf das Revisionsgesuch mit Beschluss

vom 12. Dezember 2023 nicht ein.

III.

Mit einer auf den 30. Januar 2024 datierenden

Beschwerde (Datum Poststempel: 31. Januar 2024) beantragte der Pflichtige

dem Verwaltungsgericht sinngemäss, dass der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und sein Revisionsbegehren durch das Steuerrekursgericht materiell

zu behandeln sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit Präsidialverfügung vom 1. Februar

2024.

die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort und Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss vorinstanzlich

eingereichtem Handlungsfähigkeitszeugnis ist der Pflichtige handlungs- und

prozessfähig.

2.

Bei einem

Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts bildet die vorinstanzliche

Eintretensfrage Verfahrensgegenstand, während dem Verwaltungsgericht selbst

eine weitergehende materiell-rechtliche Prüfung verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

damit allein die Frage, ob das Steuerrekursgericht auf das Revisionsgesuch des

Pflichtigen hätte eintreten müssen. Der Pflichtige setzt sich zumindest in

rudimentärer Form mit dieser Frage auseinander, weshalb auf eine

Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von § 147 Abs. 4

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) verzichtet werden kann.

3.

3.1

Vorbehaltlich allfälliger

Fristwiederherstellungs- oder Nichtigkeitsgründe können rechtskräftige

Veranlagungsentscheide im Bereich der Grundstückgewinnsteuer zugunsten des

Steuerpflichtigen nur abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen für eine

Revision im Sinn von § 206 in Verbindung mit 155 ff. StG gegeben sind

(vgl. auch BGr, 26. Januar 2007, 2A.49/2007, E. 3.1; BGr, 14. September

2015, 2C_754/2015, E. 2.3). Als Revisonsgrund gilt nach § 155 Abs. 1 StG die Entdeckung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel (lit. a),

das Ausserachtlassen von solchen durch die erkennende Behörde bzw. eine

anderweitige wesentliche Verletzung von Verfahrensgrundsätzen (lit. b)

oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (lit. c).

Überdies ist ein Revisionsbegehren gemäss § 155 Abs. 2 StG

ausgeschlossen, wenn die nunmehr geltend gemachten Revisionsgründe mit

zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten

geltend gemacht werden können. Diesfalls liegt überhaupt kein revisionsfähiges Novum

vor (vgl. auch § 86 a lit. b und § 86 b Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das

Revisionsbegehren muss gemäss § 156 StG innert 90 Tagen nach Entdeckung

des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des

Entscheids eingereicht werden.

3.2

Der

Pflichtige macht vor Verwaltungsgericht sinngemäss zusammengefasst geltend,

dass er sich erst durch einen ihm am 22. Februar 2023 zugestellten

Beschluss des Obergerichts zur Stellung des Revisionsgesuchs veranlasst habe

sehen müssen, weshalb sein Revisionsgesuch noch innerhalb der absoluten und

relativen Fristen von § 156 StG erfolgt sei. Erst hierdurch habe er

erfahren, dass seine damalige Beiständin keine Kompetenz gehabt habe, ihr

"Einverständnis zur Einschätzung" zu erteilen. Stattdessen hätte

seiner Auffassung nach die KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) dem Vergleich zustimmen bzw. entsprechende Vollmacht

erteilen müssen, wodurch er auf illegale Weise veranlagt worden sei. Er habe

dem damaligen Vergleichsvorschlag nie zugestimmt. Zudem sei ein Vertreter der

Veranlagungsbehörde trotz Befangenheit beim Augenschein bzw. der

Referentenaudienz vom 17. Juni 2014 anwesend gewesen. Überdies sollen

Anlagekosten nur unvollständig berücksichtigt worden sein (vgl. dazu die

Berechnung des Pflichtigen in der Beilage zu seinem Revisionsgesuch vom 16. Mai

2023).

3.3

Vorab ist

im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen und dargelegten Rechtslage

festzuhalten, dass der Pflichtige die von ihm vorgetragenen Revisionsgründe bei

zumutbarer Sorgfalt allesamt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend

machen müssen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der von ihm lediglich

auszugsweise eingereichte obergerichtliche Beschluss im Revisionsverfahren ein

entscheiderhebliches Novum darstellen sollte, nachdem sich die dortigen

Ausführungen allein auf die Anrechenbarkeit des Verhaltens einer

Vertretungsbeistandschaft beziehen, vorliegend aber der Rechtsvertreter des

Pflichtigen dem steuerrekursgerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 20. Juni

2014.

zustimmte. Bereits aus diesem Grund ist die Vorinstanz auf das

Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen,

dass der Pflichtige gemäss steueramtlicher Aktennotiz bereits am 7. und 10. Oktober

2014.

dem involvierten Steuersekretär der Gemeinde ein böswilliges Verhalten

vorwarf und bereits damals auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs und die

diesbezüglichen Fristen hingewiesen wurde. Es ist deshalb umso

unverständlicher, dass analoge Anschuldigungen nun fast ein Jahrzehnt später

ohne hinreichende Veranlassung erneut erhoben werden.

3.4

Weiter

vermögen die geltend gemachten Revisionsgründe – soweit diese überhaupt

verständlich sind – auch inhaltlich nicht zu überzeugen: Zunächst ist

festzuhalten, dass der Pflichtige gemäss Aktenlage während des

Veranlagungsverfahrens urteils-. prozess- und handlungsfähig und für die

Prozessführung nicht auf die Zustimmung der KESB angewiesen war. Sodann wurde

der steuerrekursgerichtliche Veranlagungsvorschlag am 20. Juni 2014 nicht

von seiner Beiständin, sondern von seinem wohl selbst mandatierten

Rechtsvertreter unterzeichnet, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern

hierdurch die vormundschaftsrechtliche Kompetenzordnung verletzt sein könnte.

Die Anwesenheit eines Vertreters der Veranlagungsbehörde beim Augenschein bzw.

bei der Referentenaudienz stellt sodann keine Verfahrensverletzung dar,

vielmehr würde es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, der

Veranlagungsbehörde die Teilnahme am Augenschein bzw. der Referentenaudienz zu

verweigern. Ansonsten beschränkt sich der erhobene Vorwurf der Befangenheit

weitgehend darauf, dass dem Vertreter der Veranlagungsbehörde die Vertretung

der Interessen derselben vorgeworfen wird, was von vornherein keine relevante

Befangenheit begründet. Die übrigen im Revisionsverfahren gegen den

Steuerkommissär der Gemeinde erhobenen Vorwürfe (angebliche

Amtsgeheimnisverletzung und Unterdrucksetzung der Beiständin, angebliche

Befangenheit wegen eines gegen den Pflichtigen eingeleiteten Strafverfahrens,

vgl. Revisionsgesuch vom 16. Mai 2023) stellen jedenfalls keine Noven dar,

welche nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bzw. spätestens nach dem

steuerrekursgerichtlichen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs

im Oktober 2014 hätten vorgebracht werden können, zumal Ausstandsgründe

unverzüglich vorzubringen sind (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 119 StG N. 30, mit

Hinweisen) und hierüber grundsätzlich vorab das kantonale Steueramt zu

entscheiden hat (§ 119 Abs. 3 StG). Das kantonale Steueramt stellte

entsprechend bereits mit aufsichtsrechtlicher Verfügung vom 26. Juni 2018

fest, dass die aufsichtsrechtlichen Rügen betreffend die Vorkommnisse bei der

Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer in den Jahren 2013–2014 verspätet

erfolgt und nicht mehr zu hören seien. Umso weniger können diese Gegenstand des

aktuellen Revisionsprozesses bilden. Abschliessend ist festzuhalten, dass vom

Pflichtigen nicht in substanziierter Weise dargelegt wird, inwiefern der von

allen Parteien akzeptierte Veranlagungsvorschlag derart qualifiziert mangelhaft

sein sollte, dass sich hieraus ein Revisionsgrund ergeben könnte, zumal blosse

materielle Mängel eines Entscheids keine Revision zu rechtfertigen vermögen.

Das Revisionsbegehren wäre deshalb selbst dann abzuweisen

gewesen, wenn entgegen der Sach- und Rechtslage von einer fristgerechten

Einreichung ausgegangen worden wäre.

3.5

Aus

Ausgeführtem erschliesst sich ohne Weiteres, dass auch keine Nichtigkeitsgründe

vorliegen, welche der Rechtskraft des steuerrekursgerichtlichen Entscheids vom

1.

Juli 2014 entgegengestanden und im vorliegenden Verfahren von Amtes

wegen zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu BGE 139 II 243 E. 11.2; BGr,

11.

Juli 2017, 2C_679/2016, E. 3.1, mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 31. Januar

2018, SB.2017.00122, E. 2.1.5).

Die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage

erweist sich damit als rechtsfehlerfrei und die geltend gemachten

Revisionsgründe vermögen überdies auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Im

Übrigen kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (vgl. auch § 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

Die Beschwerde des Pflichtigen ist damit abzuweisen, wobei

aufgrund der klaren Rechtslage und mangels Beschwer der übrigen

Verfahrensbeteiligten auf die Einholung einer Beschwerdeantwort oder eine

Vernehmlassung verzichtet werden konnte.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 213

und § 151 Abs. 1 StG) und steht ihm keine Entschädigung zu, zumal

eine solche zumindest vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr ausdrücklich

verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 158 Abs. 4,

§ 152 und § 213 StG).

Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss § 2 und § 3

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) grundsätzlich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der

Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse. Der Pflichtige beziffert den Streitwert in seinem

Revisionsbegehren vom 16. Mai 2023 auf Fr. …, woraus sich ein ordentlicher

Gebührenrahmen von Fr. … bis Fr. … ergibt. Bei der Festsetzung der

Gerichtsgebühr ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende

Beurteilung auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränken konnte und

keine Vernehmlassung durchgeführt werden musste, was nach § 4 Abs. 3 GebV VO grundsätzlich eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr rechtfertigt.

Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Revisionsgesuch des

Pflichtigen auch offenkundig querulatorische Züge aufweist und deshalb nur noch

bedingt von einem Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) auszugehen ist (vgl. auch VGr,

7.

März 2023, SB.2023.00027, E. 2; Marco Weiss, Querulatorische und

rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021 S. 644). Es rechtfertigt sich

deshalb nur eine geringfügige Unterschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Dienstabteilung Recht des kantonalen Steueramts;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.