SB.2024.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00014
17. April 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25284)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00014
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
und
C,
Mitbeteiligte,
betreffend Steuerbezug
(Rückerstattung, Staats- und Gemeindesteuern 2022),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem bereits zuvor ein Eheschutzverfahren eingeleitet
worden war, trennten sich die Ehegatten A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)
und C (nachfolgend: die Mitbeteiligte bzw. Ehefrau) am 15. Oktober 2022.
Aufgrund dieser Trennung kündigte das Steueramt der Gemeinde B (nachfolgend:
Gemeindesteueramt) mit Abrechnung vom 7. November 2022 an, dass der
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau für die gesamte Steuerperiode getrennt
besteuert würden und es deren Steuerguthaben für die Staats- und
Gemeindesteuern 2022 von insgesamt Fr. … je hälftig zurückerstatten werde.
Entsprechend dieser Ankündigung verfügte das Gemeindesteueramt am 12. April
2023, dass der erwähnte Rückerstattungsbetrag den Ehegatten je zur Hälfte
anzurechnen bzw. zurückzuerstatten sei, wobei eine Rückerstattung bzw. eine
Verrechnung mit offenen Rechnungen zuhanden der einzelnen Ehegatten erst nach
Rechtskraft dieses Entscheids erfolgen werde.
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache
wies das Gemeindesteueramt am 23. Mai 2023 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt
am 3. Januar 2024 ab.
III.
Mit einer fälschlicherweise als "Einsprache"
bezeichneten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024
(Datum Poststempel), es seien "die vorliegenden Steuerguthaben aus der
Rechnung 2022 (und sinngemäss auch für andere Steuerjahre, insbesondere auch
Steuerjahr 2021)" vollumfänglich an ihn als Einzahler zurückzuüberweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
wurde hierbei als Mitbeteiligte in das Verfahren miteinbezogen.
Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2024 schloss sich
die Ehefrau bzw. Mitbeteiligte der Rechtsauffassung des Gemeindesteueramts an
und beantragte sinngemäss die Bestätigung des Einspracheentscheids bzw. die
Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Steueramt verzichtete mit Eingabe vom
14.
Februar 2024 auf eine Vernehmlassung und das Gemeindesteueramt
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des Rekursentscheids, unter ausgangsgemässen
Kostenfolgen für den Beschwerdeführer bzw. die "Parteien". Der
Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. März 2024 an seinen Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in
Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Besteht
ein Steuerguthaben und ist mit gesonderter Verfügung über dessen Rückerstattung
verfügt worden, sind hiergegen dieselben Rechtsmittel möglich wie gegen die
Schlussrechnung (vgl. VGr, 11. Juni 2018, SB.2018.00053, E. 1)
1.3
Neue
Tatsachenbehauptungen sind im Rahmen des ursprünglichen Streitgegenstands
gemäss § 52 in Verbindung mit § 20a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] grundsätzlich
zulässig, da das Verwaltungsgericht im Bezugsverfahren (bzw. im vorliegenden
Steuerrückerstattungsverfahren) nicht als zweite gerichtliche Instanz urteilt.
2.
2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG
können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich
der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das
Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. §§ 138 ff.
StG). Selbiges muss auch gelten, wenn über die Rückerstattung von
Steuerguthaben separat verfügt wurde.
Prozessthema kann sodann nur sein, was auch Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen, während auf Begehren, über welche die
Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, nicht
einzutreten ist (vgl. die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1
in Verbindung mit 20a Abs. 1 VRG sowie VGr, 21. Dezember 2022,
SB.2022.00050, E. 2.2; VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1
und VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit
Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Steuerrechnungen und
Zahlungen zum Steuerjahr 2022 nicht unter Berücksichtigung der
(Trennungs-)Umstände zum Ende der Steuerperiode erfolgt seien bzw. die verfügte
hälftige Rückerstattung den Wechsel von gemeinsamer auf getrennte Veranlagung
(recte: Einschätzung) nicht berücksichtige. Soweit damit auch eine fehlerhafte
Steuereinschätzung gerügt werden sollte, da aufgrund der bereits erfolgten
Trennung eine getrennte Veranlagung hätte stattfinden müssen, ist dem
Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das vorliegende Verfahren nicht die
Steuereinschätzung, sondern lediglich die Rückerstattung der Steuerguthaben
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2022 zum Gegenstand hat. Indes ist
steueramtlich ohnehin unbestritten, dass die Eheleute aufgrund ihrer Trennung
gemäss § 52 Abs. 3 StG für die gesamte Steuerperiode (neu) getrennt
einzuschätzen sind und bildete dieser Umstand gerade Grund für die verfügte
Rückerstattung.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter die vollumfängliche
Rückerstattung aller Steuerguthaben an ihn allein, insbesondere auch derjenigen
des Steuerjahres 2021. Da Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren jedoch nur
sein Rückerstattungsanspruch betreffend die Staats- und Gemeindessteuern 2022
war, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese sich auf andere
Steuern oder Steuerperioden bezieht.
2.3
Ausgehend
von den weitere Steuerperioden mitumfassenden Anträgen des Beschwerdeführers
lässt sich der Streitwert zumindest aus den vorliegenden Akten nicht exakt
bestimmen, beträgt aber sicherlich über Fr. 20'000.-, nachdem der
Beschwerdeführer allein für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 einen ihm
allein zustehenden Rückforderungsanspruch in Höhe des gesamten diesbezüglichen
Steuerguthabens von Fr. … (anstelle bloss der Hälfte) geltend macht. Das
vorliegende Verfahren fällt damit nicht mehr in die einzelrichterliche
Zuständigkeit gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG.
3.
3.1
3.1.1
Die Rückerstattung von Steuerguthaben und Depotüberschüssen ist nicht
harmonisiert, jedoch gemäss den §§ 179 f. StG in Bezug auf die
Steuerrückerstattung an Ehegatten vom kantonalen Gesetzgeber ausdrücklich
Dispositiv
geregelt worden. Demnach sieht § 179 StG für die Rückerstattung an
ungetrennt lebende Ehegatten vor, dass sich das Steueramt durch Leistung an
einen beliebigen Ehegatten entlasten könne. Bei getrenntlebenden oder
geschiedenen Ehegatten ist gemäss § 180 StG eine hälftige Rückzahlung an
jeden Ehegatten vorgesehen, sofern diese keine abweichende Vereinbarung
beibringen (vgl. dazu auch die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der
Staats- und Gemeindesteuern vom 11. September 2020, ZStB 172.1, Rz. 19 ff.;
zur harmonisierungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Regelung siehe BGr, 26. September
2019, 2C_351/2019, E. 5 und VGr, 21. Dezember 2022, SB.2022.00050, E. 3.2.2).
Diese gesetzgeberische Lösung leitet sich aus dem Gedanken ab, dass die
Ehegatten während ihrer gelebten Ehegemeinschaft eine Solidargemeinschaft
bilden und gemeinsam und solidarisch die Lasten der Gemeinschaft tragen (Art. 159
und 166 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; § 12 Abs. 1 erster Satz StG).
Eine Rückerstattung nach Massgabe der steuerbaren Elemente (Steuerfaktoren) fällt
bei den in § 179 f. StG geregelten Konstellationen grundsätzlich
ausser Betracht (zu den gesetzgeberisch nicht geregelten Konstellationen siehe
hingegen VGr, 21. Dezember 2022, SB.2022.00050, E. 3.2.2, unter
Hinweis auf BGr, 26. September 2019, 2C_351/2019, E. 4).
3.1.2
Grundsätzlich nicht massgebend ist hierbei, welcher Ehegatte die zum
Rückforderungsanspruch führenden Steuerzahlungen effektiv geleistet hat: Die
eheliche Gemeinschaft stellt im bereits dargelegten Sinn zivilrechtlich,
wirtschaftlich und steuerrechtlich eine gewisse Einheit dar, welche unter
anderem auch zur gemeinsamen Besteuerung der in ungetrennter Ehe
zusammenlebenden Ehegatten führt (vgl. auch BGr, 6. Oktober 2021,
2C_952/2020, E. 4). Wer im ehelichen Innenverhältnis die Steuerrechnung
zahlt, hängt massgeblich von der ehelichen Rollenverteilung und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Ehegatten ab. Gerade bei
klassischen Rollenmodellen wird die Steuerrechnung regelmässig vom (in der
Regel männlichen) Hauptverdiener beglichen, während die wirtschaftlich
schwächere Ehepartnerin ihren Beitrag zur ehelichen Gemeinschaft durch die
Übernahme von Betreuungspflichten etc. leistet. Es wäre folglich unbillig,
während fortbestehender Ehegemeinschaft allein auf die Herkunft der Zahlungen
abzustellen. Entsprechend ist es für allfällige Rückerstattungsansprüche
zumindest während einer Einzahlung bei einer fortbestehenden Ehegemeinschaft
sekundär, ob Steuerzahlungen über ein persönliches Konto eines einzelnen
Ehegatten oder über ein gemeinsames Konto beider Ehegatten abgewickelt werden,
solange die Ehegatten dem Steueramt nicht im Sinn von § 180 Abs. 3 StG einvernehmlich eine anderweitige Vereinbarung bekannt gegeben haben. Es ist
deshalb missverständlich, wenn in der Lehre die in § 180 StG vorgesehene
hälftige Rückerstattung auf die gesetzgeberische Vermutung einer hälftigen
Zahlung der Steuerrechnung zurückgeführt wird (so aber Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 180 StG N. 3).
Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 180 Abs. 3 StG ist nicht
massgebend, von wessen Konto die Zahlung geleistet wurde, sondern ob "die Ehegatten
von sich aus dem zuständigen Steueramt eine anderweitige Vereinbarung bekannt
gegeben haben". Die gesetzgeberische Vermutung bezieht sich damit nur
insoweit auf eine hälftige Zahlung durch beide Ehegatten, als dass während
einer gelebten Ehegemeinschaft ganz generell und unabhängig vom konkreten
Zahlungskonto von einer gemeinsamen Bestreitung der ehelichen Lasten
ausgegangen wird.
3.1.3
Die hälftige Rückzahlung an die Ehegatten kann aber allenfalls dort
unpassend sein, wo die später zurückzuerstattenden Beträge erst nach der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft an das Steueramt entrichtet wurden, die
wirtschaftliche Einheit also zum Zeitpunkt der später zurückzuerstattenden
Zahlung bereits aufgelöst war (vgl. zur letztgenannten Konstellation BGr,
18. Februar 2003, 2A.379/2002, E. 2.2). Inwieweit diesfalls
ausnahmsweise von der an sich klaren gesetzlichen Regelung abgewichen werden
könnte, ist bislang noch nicht geklärt worden (vgl. aber wiederum BGr, 18. Februar
2003, 2A.379/2002, E. 2.2, wo zumindest bei fehlender gesetzlicher
Regelung
eine Rückzahlung an den Einzahler vorgesehen wird).
3.2
3.2.1
Der Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. … setzt sich gemäss
Abrechnung vom 7. November 2022 und den in den Akten liegenden
Kontoauszügen aus einer am 11. März 2022 vom Beschwerdeführer geleisteten
Zahlung von Fr. … und einem früher geäufneten Steuerguthaben aus der
Steuerperiode 2019 in Höhe von Fr. … zusammen, zuzüglich Zinsen von Fr. ...
Das aus der Steuerperiode 2019 übertragene und verrechnete Guthaben stammt
gemäss dem per Ende 2023 erstellten Kontoauszug des Steueramts für die Staats-
und Gemeindesteuern 2019 und einem vom Beschwerdeführer eingereichten
Postkontoauszug ebenfalls ganz oder überwiegend aus Zahlungen des
Beschwerdeführers. Damit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers (vgl. insbesondere dessen Stellungnahme vom 5. März
2024) davon auszugehen, dass das zurückzuerstattende Steuerguthaben überwiegend
vom Beschwerdeführer bzw. aus dessen Privatkonten geleistet wurde.
3.2.2 Dieser
Umstand rechtfertigt es jedoch nach dargelegter Rechtslage nicht, von der in § 180 StG vorgesehenen hälftigen Rückerstattung an die inzwischen getrennt lebenden
Ehegatten abzuweichen: Der Beschwerdeführer lebte gemäss den insoweit
unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Gemeindesteueramts bis zum 15. Oktober
2022 in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammen und bildete –
unabhängig von den bereits zuvor eingeleiteten Eheschutzmassnahmen – mit dieser
bis zu diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit. Seine Steuerzahlungen
können deshalb nicht ohne Weiteres einfach nur ihm allein zugeordnet werden,
nur weil sie von auf ihn allein lautenden Bank- bzw. Postkonten stammen.
Vielmehr wird gegebenenfalls im Rahmen einer güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu klären sein, welche wechselseitigen Ansprüche im
Innenverhältnis zwischen den Ehegatten bestehen und ist aus steuerrechtlicher
Sicht von einer gemeinsamen Zahlung auszugehen. Sodann wurde das nun
zurückzuerstattende Guthaben durch Zahlungen geäufnet, zu deren
Zahlungszeitpunkten noch eine eheliche Gemeinschaft bzw. wirtschaftliche
Einheit bestand, weshalb auch nicht weiter zu klären ist, ob eine hälftige
Rückerstattung im oben (E. 3.1.3) dargelegten Sinn ausnahmsweise unpassend
sein und deswegen allenfalls von der an sich klaren gesetzlichen Regelung
abgewichen werden könnte.
3.2.3
Sinngemäss zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass bei
einer hälftigen Rückzahlung der hauptsächlich durch ihn allein bezahlten
Steuern seine Ehefrau in ungerechtfertigter Weise von der Steuerlast befreit
werde und er damit alleine die Steuerlast trage. Damit würden die Grundsätze
einer fairen, gleichberechtigten und/oder an der Leistungsfähigkeit
orientierten Besteuerung verletzt. Diese Asymmetrie würde sodann noch weiter
verstärkt, da der Rückerstattungsanspruch aufgrund von (früheren)
Kirchensteuern seiner Ehefrau weiter geschmälert worden sei. Aufgrund des
"Konsumverhaltens" seiner Ehefrau sei bei einer Rückerstattung an
dieselbe das Steuerguthaben für ihn unwiederbringlich verloren und das
kantonale Steueramt würde "endgültig Richter in einer sachfremden
Domäne".
Die steueramtliche
Rückerstattung präjudiziert jedoch nicht die internen (zivilrechtlichen)
Rückerstattungsansprüche zwischen den Ehegatten und die Rückerstattung des
Steuerguthabens erfolgte vorliegend gerade aufgrund der erfolgten Trennung und
dem hierdurch bewirkten Wechsel von der gemeinsamen zur getrennten Besteuerung.
Es ist nicht Sache der Steuerbehörde, die interne bzw. güterrechtliche
Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vorwegzunehmen, weshalb die verfügte
(hälftige) Rückerstattung auch keinen Eingriff in eine "sachfremde
Domäne" darstellt, sondern im Gegenteil gerade sicherstellt, dass die
güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten und deren interne Ansprüche
gegeneinander nicht im Steuerverfahren vorweggenommen werden. Entsprechend ist
auch nicht auf die wechselseitigen zivilrechtlichen Ansprüche einzugehen,
welche beide Ehegatten gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner zu haben
glauben. Eine Verletzung steuerrechtlicher Grundsätze, namentlich auch des
verfassungsrechtlichen Grundsatzes einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV])
ist ebenso wenig ersichtlich, zumal die Ehegatten zumindest zum Zeitpunkt der
Steuerzahlungen noch eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Allfällige Probleme
beim späteren Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung, namentlich auch
in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Ehefrau, haben im
vorliegenden Steuerverfahren unberücksichtigt zu bleiben.
3.2.4
Da der Steuerpflichtige sodann keine abweichende Vereinbarung zur
Rückerstattung beizubringen vermag, hat das Gemeindesteueramt zu Recht und in
Übereinstimmung mit der klaren gesetzlichen Regelung von § 180 StG eine
hälftige Rückerstattung des Steuerguthabens betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2022 verfügt. Für eine Rückerstattung nach Massgabe der
Steuerfaktoren oder der Berechtigung an den Zahlungskonten besteht hingegen
aufgrund der dargelegten ratio legis und des klaren Gesetzeswortlauts kein
Raum.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese
überhaupt einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihm auch keine
Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 StG und § 178 Abs. 2 StG). Mangels entschädigungsfähigen Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht auch der Mitbeteiligten keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine
solche ebenfalls nicht beantragt wurde. Selbiges gilt auch für das in seinem
amtlichen Wirkungskreis tätige Gemeindesteueramt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.00 Zustellkosten,
Fr. 3'570.00 Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6
6004 Luzern einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das kantonale Steueramt, Bezugsdienst:
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.