SB.2024.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00015
19. Juni 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25428)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00015
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
(betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die an der Börse BX Swiss kotierte A AG (vormals bis
am 6. Juli 2017 D AG) bezweckt im Wesentlichen … in der Schweiz. Die
Gesellschaft wurde am 4. Dezember 1997 mit Sitz im Kanton Zürich
gegründet. Per 21. Dezember 2015 verlegte sie ihren Sitz nach K und per 22. Dezember
2020 nach E. Aufgrund ihrer in der Stadt F gelegenen Liegenschaften an der G-Strasse,
der H-Strasse sowie (bis zum Verkauf im Jahr 2019) an der I-Strasse/J-Strasse
blieb die Gesellschaft im Kanton Zürich weiterhin beschränkt steuerpflichtig.
Betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2019 reichte die A AG
jeweils eine Kopie der Steuererklärung ihres damaligen Sitzkantons ein. Für die
Geschäftsjahre 2015 bis 2017 deklarierte sie in der Stadt F jeweils
Ertragsüberschüsse, die sie mit zu übernehmenden Gesamtverlusten verrechnete.
In der Steuererklärung 2015 deklarierte sie verrechenbare Vorjahresverluste in
Höhe von insgesamt Fr. …, mit welchen sie die in den Steuerperioden 2018
und 2019 deklarierten Gewinne verrechnete. Somit resultierte ein steuerbarer
Reingewinn von Fr. …
Mit Auflage vom 16. März 2017 verlangte das kantonale
Steueramt im Zusammenhang mit Abklärungen zum Sitz der A AG zahlreiche
Unterlagen und zusätzliche Angaben von ihr ein. Nach einer Steuerrevision
betreffend die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 forderte das kantonale Steueramt am
1. September 2021 weitere Unterlagen von der D AG ein, namentlich in
Bezug auf die geltend gemachten Vorjahresverluste.
Die A AG kam dieser Aufforderung trotz Mahnung bloss
teilweise nach, woraufhin das kantonale Steueramt sie am 24. Mai 2022 nach
pflichtgemässem Ermessen wie folgt einschätzte:
Steuerperiode (1.1.–31.12.)
steuerbarer
Reingewinn
Reingewinn
insgesamt
steuerbares
Kapital
Eigenkapital
insgesamt
2015
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2016
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2017
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2018
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2019
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Steueramt am
18. November 2022 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht hiess den gegen den
Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der A AG mit Urteil vom 19. Dezember
2023.
teilweise gut und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern in den
Steuerperioden 2015 bis 2019 wie folgt ein:
Steuerperiode (1.1.–31.12.)
Reingewinn
Satz
steuerbares
Kapital
Satz
2015.
F
Fr. …
8,0 %
Fr. …
0,75 %
Gesamt
Fr. …
Fr. …
2016.
F
Fr. …
8,0 %
Fr. …
0,75 %
Gesamt
Fr. …
Fr. …
2017.
F
Fr. …
8,0 %
Fr. …
0,75 %
Gesamt
Fr. …
Fr. …
2018.
F
Fr. …
8,0 %
Fr. …
0,75 %
Gesamt
Fr. …
Fr. …
2019.
F
Fr. …
8,0 %
Fr. …
0,75 %
Gesamt
Fr. …
Fr. …
III.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2024 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend
die Steuerperiode 2019 aufzuheben und sie sei stattdessen mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. … zu
veranlagen, unter Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die
Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Ferner ersuchte die A AG um Zusprache
einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt verlangte mit Beschwerdeantwort
vom 14. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die A AG replizierte
am 29. April 2024. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Steueramt der Stadt F nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern das Novenverbot
(BGE 131 II 548 E. 2.2.2; VGr, 17. Oktober 2023, SB.2023.00022,
SB.2023.00023, E. 2.3). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche
Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind
echte Noven, namentlich
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (RB 1999 Nr. 149;
VGr, 17. Oktober 2023, SB.2023.00022, SB.2023.00023, E. 2.3). Das
durch das kantonale Steueramt mit der Beschwerdeantwort eingereichte Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2021 stellt kein echtes Novum
dar, weswegen der Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden kann.
2.
2.1
Juristische
Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind im
Kanton steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche
Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte
haben (sog. wirtschaftliche Zugehörigkeit, vgl. § 56 Abs. 1 lit. c StG). Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf
die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 56 eine Steuerpflicht
im Kanton besteht (§ 57 Abs. 2). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für
Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu
anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (§ 57 Abs. 3).
2.2
Bei
Geschäftsliegenschaften ist zu unterscheiden, ob es sich um Kapitalanlage- oder
um Betriebsgrundstücke handelt. Nach den Regeln zur Abgrenzung der
gegenseitigen Steuerhoheiten im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht werden
Kapitalanlageliegenschaften von juristischen Personen ausserhalb des
Sitzkantons grundsätzlich dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen
Besteuerung zugewiesen. Das gilt für das Kapital und den Ertrag aus der
laufenden Bewirtschaftung von Kapitalanlageliegenschaften wie auch für den Gewinn (Wertzuwachs und Buchgewinn) aus der Veräusserung
solcher Liegenschaften (BGE 132 I 220 E. 3.1). Daher ist bei
interkantonalen Unternehmen mit Kapitalanlagegrundstücken ausserhalb des
Sitzkantons vorab deren Reinertrag aus dem Gesamtgewinn auszuscheiden. Während
der restliche Gewinn nach dem für die betreffende Unternehmensart massgebenden
Schlüssel auf den Sitzkanton und die Betriebsstättekantone aufzuteilen ist,
sind die Gewinnungs- und Betriebskosten objektmässig vom Liegenschaftsertrag
absetzbar. Proportional nach Lage der Aktiven werden dagegen die Schulden und
die darauf entfallenden Schuldzinsen sowie allfällige
Gewinnungskostenüberschüsse zwischen Hauptsteuerdomizil und
Spezialsteuerdomizil der Liegenschaft aufgeteilt. Betriebsgrundstücke sowie im
Sitzkanton gelegene Kapitalanlagegrundstücke werden in die quotenmässige
Ausscheidung einbezogen (BGE 132 I 220 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 5 N. 75).
Eventuelle Geschäftsverluste, die ein
Unternehmen im Sitzkanton oder in weiteren Kantonen mit Betriebsstätten
erleidet, sind auf den Grundstücksgewinn im Liegenschaftskanton anzurechnen.
Der Kanton der gelegenen Sache kann dabei die auf ihn entfallende Quote des
Geschäftsverlusts mit dem Grundstückgewinn zuerst verrechnen, er hat aber am
verbleibenden Gewinn auch die Verlustanteile des Sitzkantons und der weiteren
Kantone mit Betriebsstätten zu berücksichtigen (Richner et al., § 5 N. 76).
Diese Regelung gilt sowohl für Betriebs- wie auch für
Kapitalanlageliegenschaften.
2.3
Vom
Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode
vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung
des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (§ 70 Abs. 1 StG). Die vorgetragenen Verluste mehrerer Geschäftsjahre sind in
der Reihenfolge ihrer Entstehung zur Verrechnung zu bringen. In den Jahren, in
denen ein Verlust entstanden ist, ist die Gewinnsteuereinschätzung Fr. …
Nur dieses Dispositiv (Null) erwächst in Rechtskraft und nicht die Berechnung
des Verlusts. Dies bedeutet, dass die auf null lautende Einschätzung durch die
steuerpflichtige Person nicht mit dem Argument angefochten werden kann, dass
der Verlustvortrag höher sei, als er der Berechnung der Nuller-Einschätzung
zugrunde gelegt wurde. Es fehlt der steuerpflichtigen Person am
Rechtsschutzinteresse, da sie ja bereits mit der tiefst möglichen Zahl (Null)
eingeschätzt wurde (Richner et
al., § 70 N. 4 und N. 13). Über die Höhe des
verrechenbaren Verlusts ist erst im Zeitpunkt der Verlustverrechnung, d. h. in nachfolgenden
Steuerperioden, in denen ein steuerbarer Gewinn eingeschätzt werden soll, zu
entscheiden (Richner et al., § 70
N. 16).
2.4
Steuerpflichtige
müssen laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und
richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche
Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen
(vgl. § 133 Abs. 2 StG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz
Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG). Eine
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG). Die eingeschränkte Anfechtbarkeit einer Ermessenseinschätzung
begründet sich durch die damit naturgemäss verbundene Unschärfe. Die
steuerpflichtige Person hat nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung den
tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassenden
Unrichtigkeitsnachweises hat sie die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich
des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der
Begründung der Einsprache bzw. der Beschwerde ist daher der Sachverhalt in
substanziierter Weise dazulegen und es sind die Beweismittel für diese
Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss
in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der
Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Richner et al., § 140 N. 64).
3.
3.1
Streitig
ist vorliegend, ob sich die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung des Gewinns
sowie des steuerbaren Kapitals der Pflichtigen in der Steuerperiode 2019 als
rechtmässig bzw. als nicht offensichtlich unrichtig erweist. Uneinig sind sich
die Parteien in Bezug auf die (Nicht-)Berücksichtigung allfälliger
Verlustvorträge.
3.2
3.2.1
Zu überprüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine
Ermessensveranlagung durch die Vorinstanzen erfüllt waren.
3.2.2
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Pflichtigen hätten eine ihnen
zumutbare Auflage nicht erfüllt. In den Akten fehlten Angaben zur
interkantonalen Gewinnausscheidung und es seien in den Steuerperioden vor 2019
grössere Wertberichtigungen (2015) sowie ein hoher Finanz- und ausserordentlicher
Aufwand deklariert worden (2016 und 2017). Hinsichtlich der geltend gemachten
Vorjahresverluste habe daher ein entsprechender Untersuchungsbedarf bestanden.
Die seitens des kantonalen Steueramts einverlangten Buchhaltungsunterlagen
hätten eine Überprüfung sämtlicher Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen
ermöglicht, inklusive allfälliger Vorjahresverluste. Die Pflichtige habe die
betreffende Auflage jedoch nur zum Teil erfüllt und die eingereichten
Buchhaltungsunterlagen auf die im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften
beschränkt. Als Folge dieses Versäumnisses hätte bezüglich der Steuerperioden
2015.
bis 2019 Ungewissheit über die steuerliche Berechtigung der
ausserkantonalen Aufwandpositionen sowie daraus folgende Verlustvorträge
bestanden. Die Pflichtige habe ihre Mitwirkungspflicht auch nachträglich nicht
erfüllt. Weitere, durch sie eingereichte Unterlagen hätten keine Überprüfung
der fraglichen Aufwandpositionen erlaubt. Überdies würden eine Aufstellung,
Begründung sowie Belege über die sehr hohen, aus den Steuerperioden vor 2015
stammenden Vorjahresverluste nach wie vor fehlen, womit die Voraussetzungen für
eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gegeben seien.
3.2.3
Die Pflichtige bringt hiergegen vor, die vorinstanzlichen Erwägungen seien
unzutreffend, da ihre Verluste am Ende der Steuerperiode 2013 in zwei amtlichen
Revisionsberichten festgehalten worden seien. Die ihr gegenüber erlassene
Auflage sei überdies unzumutbar gewesen, da hinsichtlich der Steuerperioden bis
und mit 2014 kein Untersuchungsnotstand bestanden habe.
3.2.4
Den Einwänden der Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt und einlässlich begründete, akzeptierte der zuständige
steueramtliche Revisor in den angerufenen Revisionsberichten betreffend die
Steuerperioden 2009 bis 2013 teilweise Positionen, welche handelsrechtlich
unzulässig waren oder aus anderen Gründen steuerrechtlicher Korrekturen für die
Ermittlung des Jahresverlusts 2011 bedurften (vgl. E. 3a d bbb ff.
vorinstanzlicher Entscheid). Die vorinstanzlichen Korrekturen stellt die
Pflichtige nicht substanziiert in Abrede.
Für die Steuerperioden nach
2013.
bestanden nach Ansicht der Vorinstanz ebenfalls Unklarheiten hinsichtlich
der Höhe der geltend gemachten Vorjahresverluste. So war für sie insbesondere
die geschäftsmässige Begründetheit der zum Teil sehr hohen Wertberichtigungen
auf Liegenschaften und Beteiligungen der Pflichtigen mangels entsprechender
Unterlagen nicht überprüfbar. Hinsichtlich der sieben Steuerperioden vor 2019
bestand somit ein Untersuchungsnotstand, trotz Vorliegens der von der
Pflichtigen angerufenen Revisionsberichte.
3.2.5
Das Fehlen der für eine ordnungsgemässe Einschätzung der Pflichtigen
erforderlichen Unterlagen ist auf ihre unzureichende Mitwirkung im Verfahren
zurückzuführen. Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtige am 1. September
2021.
zur Einreichung der vollständigen, ordnungsgemäss geführten Buchhaltung
mit chronologischer Belegsammlung für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 auf.
Zudem wurden von ihr ein substanziierter Nachweis über den in den
Geschäftsjahren 2015 bis 2019 verbuchten Finanzaufwand sowie geeignete
Unterlagen als Nachweis der geltend gemachten Vorjahresverluste sowie der
Verlustübernahmen verlangt. Am 13. April 2022 mahnte das kantonale
Steueramt die Pflichtige zur Erfüllung der Auflage und forderte die besagten
Unterlagen erneut von ihr ein. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung hingegen
unbestritten nicht nach, denn sie erachtet die Auflage als unzumutbar. Die
Einreichung ihrer vollständigen Buchhaltung erweist sich vorliegend hingegen
nicht als unzumutbar, zumal sich die Verhältnisse aufgrund der mehrfachen
steuerlichen Zugehörigkeit der Pflichtigen als relativ komplex erweisen. Zudem
erfordert die Überprüfung der Zulässigkeit eines geltend gemachten
Vorjahresverlusts die Überprüfung von bis zu sieben vorangehenden
Steuerperioden, was umfangreichere Untersuchungen seitens der kantonalen
Steuerbehörde erfordern kann. Das Vorliegen der gesamten Buchhaltung der
Pflichtigen in den betreffenden Steuerperioden erscheint daher zentral. Da es
sich bei der Pflichtigen um eine interkantonale Unternehmung handelt und sie in
ihrer Beschwerde selbst die quotale Umverteilung des in ihrem Sitzkanton
erwirtschafteten Aufwandüberschusses verlangt, war sie zur Einreichung ihrer
gesamten (inkl. ausserkantonalen) Buchhaltung gehalten, obschon sie im Kanton
Zürich bloss beschränkt steuerpflichtig ist. Die Pflichtige kam ihrer
Mitwirkungspflicht nicht im geforderten Umfang nach. Hieran ändert auch der
Umstand nichts, dass sie die Einreichung "weiterer Belege" im Verlaufe
des Verfahrens vor dem kantonalen Steueramt angeboten hat. Sie musste sich
aufgrund der ihr gegenüber erlassenen Auflagen doch im Klaren sein, welche
Unterlagen konkret von ihr eingefordert wurden. Es stand der Pflichtigen nicht
frei, selbst zu entscheiden, gestützt auf welche Grundlagen eine allfällige
Ermessenseinschätzung zu erfolgen hatte. Gesamthaft erweist sich die Vornahme
einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch die Vorinstanzen somit
als korrekt.
3.3
3.3.1
Zu überprüfen bleibt, ob sich die Ermessenseinschätzung der Pflichtigen
durch die Vorinstanz für die Steuerperiode 2019 nicht als offensichtlich
unrichtig erweist.
3.3.2
Die Vorinstanz begründete ihre Einschätzung namentlich wie folgt: Im
Gegensatz zu den vorangehenden Steuerperioden könne in der Steuerperiode 2019
der Verlustvortrag der Pflichtigen aus dem Jahr 2011 nicht mehr geltend gemacht
werden. Hingegen sei ein hoher Verlust im Jahr 2014 näher zu prüfen.
Diesbezüglich seien die deklarierten Jahresergebnisse der Pflichtigen nebst
Mieteinnahmen im Wesentlichen auf die Bildung und Auflösung zahlreicher, teils
sehr hoher Wertberichtigungen auf Liegenschaften und Beteiligungen
zurückzuführen. Deren geschäftsmässige Begründetheit lasse sich ohne die
entsprechenden Unterlagen allerdings nicht beurteilen. Es lasse sich daher
keine klare Aussage machen, ob und in welchem Ausmass per Ende 2019 noch
Vorjahresverluste der Pflichtigen zur Verrechnung gestanden seien. Gestützt auf
einen Vergleich zwischen ihren Einkünften und dem Verlustvortrag in den
vorangehenden Steuerperioden sei aber davon auszugehen, dass der verbleibende
Verlustvortrag nicht mehr gross gewesen sein könne. Nachdem die Pflichtige
selbst einen sehr hohen Jahresgewinn 2019 deklariert habe, sei die Schätzung
des kantonalen Steueramts unter dem Gesichtspunkt der (Nicht-)Verrechnung mit
Vorjahresverlusten, selbst wenn noch Verluste zur Verrechnung gestanden hätten,
nicht willkürlich. Hingegen sei die ermessensweise Einschätzung des kantonalen
Steueramts gesamthaft zu hoch und stattdessen ein steuerbarer Ertrag in Höhe
von Fr. … angemessen. Der durch die Pflichtige deklarierte Gewinn von Fr. …
erscheine diesbezüglich plausibel. In Bezug auf das steuerbare Eigenkapital der
Pflichtigen sei die Einschätzung des kantonalen Steueramts zu bestätigen.
3.3.3
Was die Pflichtige gegen die vorinstanzliche Einschätzung vorbringt, vermag
nicht zu überzeugen. Sie argumentiert, an ihrem Hauptsteuerdomizil in K
resultiere ein Aufwandüberschuss von Fr. …, wovon Fr. … (entsprechend
99,7 %) quotal auf den Kanton Zürich fielen. Dieser Aufwandüberschuss
übersteige den Ertragsüberschuss der Kapitalanlageliegenschaften in Höhe von Fr. …
deutlich, weswegen kein steuerbarer Gewinn verbleibe. Dabei verkennt die
Pflichtige jedoch, dass der Vorinstanz eine Überprüfung der geschäftsmässigen
Begründetheit des geltend gemachten (ausserkantonalen) Aufwandüberschusses
sowie allfälliger noch bestehender Verlustvorträge mangels Einreichung der
vollständigen Buchhaltung nicht möglich war. Dies gilt auch im Falle des in der
Beschwerde dargelegten, hypothetischen Alternativszenarios, in welchem die von
der Vorinstanz aufgeführten Wertberichtigungen, Rückstellungen sowie der
ausserordentliche Aufwand in den Geschäftsjahren 2015 bis 2017 nicht entstanden
wären. Denn wie der Auflistung der Pflichtigen zu entnehmen ist, wären auch in
diesem Fall nach wie vor Wertberichtigungen, Rückstellungen sowie
ausserordentlicher Aufwand in beträchtlichem Umfang vorgelegen, deren
Überprüfbarkeit der Behörde mangels entsprechender Buchhaltungsunterlagen
wiederum nicht möglich gewesen wäre.
Zu keinem anderen Resultat führen die Vorbringen der
Pflichtigen, gemäss welchen die kantonale Steuerverwaltung in der Steuerperiode
2014.
einen Verlustvortrag mit Fr. … beziffert habe. Einerseits erwuchs
diese Feststellung – anders als das Dispositiv des betreffenden Entscheids –
nicht in Rechtskraft, sondern ist über die Höhe eines allfällig verrechenbaren
Verlusts erst im Moment der Verrechnung bzw. im hier vorliegenden Verfahren zu
entscheiden (vgl. E. 2.3). Andererseits legte die Vorinstanz überzeugend dar,
weshalb ihrerseits Unklarheiten in Bezug auf die nachfolgenden Steuerperioden
bestanden, so etwa hinsichtlich grösserer Wertberichtigungen im Steuerjahr
2015.
Gesamthaft ist somit festzustellen, dass hinsichtlich der
geltend gemachten Verlustvorträge bzw. hinsichtlich der diesen zugrunde liegenden
Wertberichtigungen und des ausserordentlichen Aufwands der Pflichtigen in
mehreren Steuerperioden Unklarheiten bestehen. Diese verunmöglichen eine
umfassende Überprüfung allfälliger Verlustvorträge in der Steuerperiode 2019.
Die betreffenden Unklarheiten sind auf die unzureichende Mitwirkung der
Pflichtigen im vorliegenden Verfahren zurückzuführen. Unter diesen Umständen
ist der Schluss der Vorinstanz, gemäss welchem in der Steuerperiode 2019
mangels Nachweis von Verlustvorträgen von einer Verlustverrechnung abzusehen
ist, nicht willkürlich. Der durch die Vorinstanz festgesetzte, steuerbare
Reingewinn der Pflichtigen im Steuerjahr 2019 entspricht dem von ihr
deklarierten Gewinn, was nicht zu beanstanden ist. Gegen das festgesetzte
Eigenkapital macht die Pflichtige keine substanziierten Einwendungen geltend,
weswegen die vorinstanzliche Schätzung diesbezüglich ebenfalls zu bestätigen
ist.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine
Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.--; Zustellkosten,
Fr. 8'890.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt F.