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Entscheid

SB.2024.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00015

19. Juni 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25428)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00015

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

(betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die an der Börse BX Swiss kotierte A AG (vormals bis

am 6. Juli 2017 D AG) bezweckt im Wesentlichen … in der Schweiz. Die

Gesellschaft wurde am 4. Dezember 1997 mit Sitz im Kanton Zürich

gegründet. Per 21. Dezember 2015 verlegte sie ihren Sitz nach K und per 22. Dezember

2020 nach E. Aufgrund ihrer in der Stadt F gelegenen Liegenschaften an der G-Strasse,

der H-Strasse sowie (bis zum Verkauf im Jahr 2019) an der I-Strasse/J-Strasse

blieb die Gesellschaft im Kanton Zürich weiterhin beschränkt steuerpflichtig.

Betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2019 reichte die A AG

jeweils eine Kopie der Steuererklärung ihres damaligen Sitzkantons ein. Für die

Geschäftsjahre 2015 bis 2017 deklarierte sie in der Stadt F jeweils

Ertragsüberschüsse, die sie mit zu übernehmenden Gesamtverlusten verrechnete.

In der Steuererklärung 2015 deklarierte sie verrechenbare Vorjahresverluste in

Höhe von insgesamt Fr. …, mit welchen sie die in den Steuerperioden 2018

und 2019 deklarierten Gewinne verrechnete. Somit resultierte ein steuerbarer

Reingewinn von Fr. …

Mit Auflage vom 16. März 2017 verlangte das kantonale

Steueramt im Zusammenhang mit Abklärungen zum Sitz der A AG zahlreiche

Unterlagen und zusätzliche Angaben von ihr ein. Nach einer Steuerrevision

betreffend die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 forderte das kantonale Steueramt am

1. September 2021 weitere Unterlagen von der D AG ein, namentlich in

Bezug auf die geltend gemachten Vorjahresverluste.

Die A AG kam dieser Aufforderung trotz Mahnung bloss

teilweise nach, woraufhin das kantonale Steueramt sie am 24. Mai 2022 nach

pflichtgemässem Ermessen wie folgt einschätzte:

Steuerperiode (1.1.–31.12.)

steuerbarer

Reingewinn

Reingewinn

insgesamt

steuerbares

Kapital

Eigenkapital

insgesamt

2015

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2016

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2017

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2018

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2019

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Steueramt am

18. November 2022 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht hiess den gegen den

Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der A AG mit Urteil vom 19. Dezember

2023.

teilweise gut und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern in den

Steuerperioden 2015 bis 2019 wie folgt ein:

Steuerperiode (1.1.–31.12.)

Reingewinn

Satz

steuerbares

Kapital

Satz

2015.

F

Fr. …

8,0 %

Fr. …

0,75 %

Gesamt

Fr. …

Fr. …

2016.

F

Fr. …

8,0 %

Fr. …

0,75 %

Gesamt

Fr. …

Fr. …

2017.

F

Fr. …

8,0 %

Fr. …

0,75 %

Gesamt

Fr. …

Fr. …

2018.

F

Fr. …

8,0 %

Fr. …

0,75 %

Gesamt

Fr. …

Fr. …

2019.

F

Fr. …

8,0 %

Fr. …

0,75 %

Gesamt

Fr. …

Fr. …

III.

Mit Beschwerde vom 8. Februar 2024 liess die A AG

dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend

die Steuerperiode 2019 aufzuheben und sie sei stattdessen mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. … zu

veranlagen, unter Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die

Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Ferner ersuchte die A AG um Zusprache

einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt verlangte mit Beschwerdeantwort

vom 14. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die A AG replizierte

am 29. April 2024. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Steueramt der Stadt F nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern das Novenverbot

(BGE 131 II 548 E. 2.2.2; VGr, 17. Oktober 2023, SB.2023.00022,

SB.2023.00023, E. 2.3). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche

Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind

echte Noven, namentlich

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (RB 1999 Nr. 149;

VGr, 17. Oktober 2023, SB.2023.00022, SB.2023.00023, E. 2.3). Das

durch das kantonale Steueramt mit der Beschwerdeantwort eingereichte Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2021 stellt kein echtes Novum

dar, weswegen der Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt

werden kann.

2.

2.1

Juristische

Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind im

Kanton steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche

Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte

haben (sog. wirtschaftliche Zugehörigkeit, vgl. § 56 Abs. 1 lit. c StG). Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf

die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 56 eine Steuerpflicht

im Kanton besteht (§ 57 Abs. 2). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für

Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu

anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (§ 57 Abs. 3).

2.2

Bei

Geschäftsliegenschaften ist zu unterscheiden, ob es sich um Kapitalanlage- oder

um Betriebsgrundstücke handelt. Nach den Regeln zur Abgrenzung der

gegenseitigen Steuerhoheiten im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht werden

Kapitalanlageliegenschaften von juristischen Personen ausserhalb des

Sitzkantons grundsätzlich dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen

Besteuerung zugewiesen. Das gilt für das Kapital und den Ertrag aus der

laufenden Bewirtschaftung von Kapitalanlageliegenschaften wie auch für den Gewinn (Wertzuwachs und Buchgewinn) aus der Veräusserung

solcher Liegenschaften (BGE 132 I 220 E. 3.1). Daher ist bei

interkantonalen Unternehmen mit Kapitalanlagegrundstücken ausserhalb des

Sitzkantons vorab deren Reinertrag aus dem Gesamtgewinn auszuscheiden. Während

der restliche Gewinn nach dem für die betreffende Unternehmensart massgebenden

Schlüssel auf den Sitzkanton und die Betriebsstättekantone aufzuteilen ist,

sind die Gewinnungs- und Betriebskosten objektmässig vom Liegenschaftsertrag

absetzbar. Proportional nach Lage der Aktiven werden dagegen die Schulden und

die darauf entfallenden Schuldzinsen sowie allfällige

Gewinnungskostenüberschüsse zwischen Hauptsteuerdomizil und

Spezialsteuerdomizil der Liegenschaft aufgeteilt. Betriebsgrundstücke sowie im

Sitzkanton gelegene Kapitalanlagegrundstücke werden in die quotenmässige

Ausscheidung einbezogen (BGE 132 I 220 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 5 N. 75).

Eventuelle Geschäftsverluste, die ein

Unternehmen im Sitzkanton oder in weiteren Kantonen mit Betriebsstätten

erleidet, sind auf den Grundstücksgewinn im Liegenschaftskanton anzurechnen.

Der Kanton der gelegenen Sache kann dabei die auf ihn entfallende Quote des

Geschäftsverlusts mit dem Grundstückgewinn zuerst verrechnen, er hat aber am

verbleibenden Gewinn auch die Verlustanteile des Sitzkantons und der weiteren

Kantone mit Betriebsstätten zu berücksichtigen (Richner et al., § 5 N. 76).

Diese Regelung gilt sowohl für Betriebs- wie auch für

Kapitalanlageliegenschaften.

2.3

Vom

Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode

vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung

des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (§ 70 Abs. 1 StG). Die vorgetragenen Verluste mehrerer Geschäftsjahre sind in

der Reihenfolge ihrer Entstehung zur Verrechnung zu bringen. In den Jahren, in

denen ein Verlust entstanden ist, ist die Gewinnsteuereinschätzung Fr. …

Nur dieses Dispositiv (Null) erwächst in Rechtskraft und nicht die Berechnung

des Verlusts. Dies bedeutet, dass die auf null lautende Einschätzung durch die

steuerpflichtige Person nicht mit dem Argument angefochten werden kann, dass

der Verlustvortrag höher sei, als er der Berechnung der Nuller-Einschätzung

zugrunde gelegt wurde. Es fehlt der steuerpflichtigen Person am

Rechtsschutzinteresse, da sie ja bereits mit der tiefst möglichen Zahl (Null)

eingeschätzt wurde (Richner et

al., § 70 N. 4 und N. 13). Über die Höhe des

verrechenbaren Verlusts ist erst im Zeitpunkt der Verlustverrechnung, d. h. in nachfolgenden

Steuerperioden, in denen ein steuerbarer Gewinn eingeschätzt werden soll, zu

entscheiden (Richner et al., § 70

N. 16).

2.4

Steuerpflichtige

müssen laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und

richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche

Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen

(vgl. § 133 Abs. 2 StG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz

Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde

die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG). Eine

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG). Die eingeschränkte Anfechtbarkeit einer Ermessenseinschätzung

begründet sich durch die damit naturgemäss verbundene Unschärfe. Die

steuerpflichtige Person hat nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung den

tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassenden

Unrichtigkeitsnachweises hat sie die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich

des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der

Begründung der Einsprache bzw. der Beschwerde ist daher der Sachverhalt in

substanziierter Weise dazulegen und es sind die Beweismittel für diese

Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss

in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der

Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Richner et al., § 140 N. 64).

3.

3.1

Streitig

ist vorliegend, ob sich die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung des Gewinns

sowie des steuerbaren Kapitals der Pflichtigen in der Steuerperiode 2019 als

rechtmässig bzw. als nicht offensichtlich unrichtig erweist. Uneinig sind sich

die Parteien in Bezug auf die (Nicht-)Berücksichtigung allfälliger

Verlustvorträge.

3.2

3.2.1

Zu überprüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine

Ermessensveranlagung durch die Vorinstanzen erfüllt waren.

3.2.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Pflichtigen hätten eine ihnen

zumutbare Auflage nicht erfüllt. In den Akten fehlten Angaben zur

interkantonalen Gewinnausscheidung und es seien in den Steuerperioden vor 2019

grössere Wertberichtigungen (2015) sowie ein hoher Finanz- und ausserordentlicher

Aufwand deklariert worden (2016 und 2017). Hinsichtlich der geltend gemachten

Vorjahresverluste habe daher ein entsprechender Untersuchungsbedarf bestanden.

Die seitens des kantonalen Steueramts einverlangten Buchhaltungsunterlagen

hätten eine Überprüfung sämtlicher Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen

ermöglicht, inklusive allfälliger Vorjahresverluste. Die Pflichtige habe die

betreffende Auflage jedoch nur zum Teil erfüllt und die eingereichten

Buchhaltungsunterlagen auf die im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften

beschränkt. Als Folge dieses Versäumnisses hätte bezüglich der Steuerperioden

2015.

bis 2019 Ungewissheit über die steuerliche Berechtigung der

ausserkantonalen Aufwandpositionen sowie daraus folgende Verlustvorträge

bestanden. Die Pflichtige habe ihre Mitwirkungspflicht auch nachträglich nicht

erfüllt. Weitere, durch sie eingereichte Unterlagen hätten keine Überprüfung

der fraglichen Aufwandpositionen erlaubt. Überdies würden eine Aufstellung,

Begründung sowie Belege über die sehr hohen, aus den Steuerperioden vor 2015

stammenden Vorjahresverluste nach wie vor fehlen, womit die Voraussetzungen für

eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gegeben seien.

3.2.3

Die Pflichtige bringt hiergegen vor, die vorinstanzlichen Erwägungen seien

unzutreffend, da ihre Verluste am Ende der Steuerperiode 2013 in zwei amtlichen

Revisionsberichten festgehalten worden seien. Die ihr gegenüber erlassene

Auflage sei überdies unzumutbar gewesen, da hinsichtlich der Steuerperioden bis

und mit 2014 kein Untersuchungsnotstand bestanden habe.

3.2.4

Den Einwänden der Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz

zutreffend festhielt und einlässlich begründete, akzeptierte der zuständige

steueramtliche Revisor in den angerufenen Revisionsberichten betreffend die

Steuerperioden 2009 bis 2013 teilweise Positionen, welche handelsrechtlich

unzulässig waren oder aus anderen Gründen steuerrechtlicher Korrekturen für die

Ermittlung des Jahresverlusts 2011 bedurften (vgl. E. 3a d bbb ff.

vorinstanzlicher Entscheid). Die vorinstanzlichen Korrekturen stellt die

Pflichtige nicht substanziiert in Abrede.

Für die Steuerperioden nach

2013.

bestanden nach Ansicht der Vorinstanz ebenfalls Unklarheiten hinsichtlich

der Höhe der geltend gemachten Vorjahresverluste. So war für sie insbesondere

die geschäftsmässige Begründetheit der zum Teil sehr hohen Wertberichtigungen

auf Liegenschaften und Beteiligungen der Pflichtigen mangels entsprechender

Unterlagen nicht überprüfbar. Hinsichtlich der sieben Steuerperioden vor 2019

bestand somit ein Untersuchungsnotstand, trotz Vorliegens der von der

Pflichtigen angerufenen Revisionsberichte.

3.2.5

Das Fehlen der für eine ordnungsgemässe Einschätzung der Pflichtigen

erforderlichen Unterlagen ist auf ihre unzureichende Mitwirkung im Verfahren

zurückzuführen. Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtige am 1. September

2021.

zur Einreichung der vollständigen, ordnungsgemäss geführten Buchhaltung

mit chronologischer Belegsammlung für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 auf.

Zudem wurden von ihr ein substanziierter Nachweis über den in den

Geschäftsjahren 2015 bis 2019 verbuchten Finanzaufwand sowie geeignete

Unterlagen als Nachweis der geltend gemachten Vorjahresverluste sowie der

Verlustübernahmen verlangt. Am 13. April 2022 mahnte das kantonale

Steueramt die Pflichtige zur Erfüllung der Auflage und forderte die besagten

Unterlagen erneut von ihr ein. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung hingegen

unbestritten nicht nach, denn sie erachtet die Auflage als unzumutbar. Die

Einreichung ihrer vollständigen Buchhaltung erweist sich vorliegend hingegen

nicht als unzumutbar, zumal sich die Verhältnisse aufgrund der mehrfachen

steuerlichen Zugehörigkeit der Pflichtigen als relativ komplex erweisen. Zudem

erfordert die Überprüfung der Zulässigkeit eines geltend gemachten

Vorjahresverlusts die Überprüfung von bis zu sieben vorangehenden

Steuerperioden, was umfangreichere Untersuchungen seitens der kantonalen

Steuerbehörde erfordern kann. Das Vorliegen der gesamten Buchhaltung der

Pflichtigen in den betreffenden Steuerperioden erscheint daher zentral. Da es

sich bei der Pflichtigen um eine interkantonale Unternehmung handelt und sie in

ihrer Beschwerde selbst die quotale Umverteilung des in ihrem Sitzkanton

erwirtschafteten Aufwandüberschusses verlangt, war sie zur Einreichung ihrer

gesamten (inkl. ausserkantonalen) Buchhaltung gehalten, obschon sie im Kanton

Zürich bloss beschränkt steuerpflichtig ist. Die Pflichtige kam ihrer

Mitwirkungspflicht nicht im geforderten Umfang nach. Hieran ändert auch der

Umstand nichts, dass sie die Einreichung "weiterer Belege" im Verlaufe

des Verfahrens vor dem kantonalen Steueramt angeboten hat. Sie musste sich

aufgrund der ihr gegenüber erlassenen Auflagen doch im Klaren sein, welche

Unterlagen konkret von ihr eingefordert wurden. Es stand der Pflichtigen nicht

frei, selbst zu entscheiden, gestützt auf welche Grundlagen eine allfällige

Ermessenseinschätzung zu erfolgen hatte. Gesamthaft erweist sich die Vornahme

einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch die Vorinstanzen somit

als korrekt.

3.3

3.3.1

Zu überprüfen bleibt, ob sich die Ermessenseinschätzung der Pflichtigen

durch die Vorinstanz für die Steuerperiode 2019 nicht als offensichtlich

unrichtig erweist.

3.3.2

Die Vorinstanz begründete ihre Einschätzung namentlich wie folgt: Im

Gegensatz zu den vorangehenden Steuerperioden könne in der Steuerperiode 2019

der Verlustvortrag der Pflichtigen aus dem Jahr 2011 nicht mehr geltend gemacht

werden. Hingegen sei ein hoher Verlust im Jahr 2014 näher zu prüfen.

Diesbezüglich seien die deklarierten Jahresergebnisse der Pflichtigen nebst

Mieteinnahmen im Wesentlichen auf die Bildung und Auflösung zahlreicher, teils

sehr hoher Wertberichtigungen auf Liegenschaften und Beteiligungen

zurückzuführen. Deren geschäftsmässige Begründetheit lasse sich ohne die

entsprechenden Unterlagen allerdings nicht beurteilen. Es lasse sich daher

keine klare Aussage machen, ob und in welchem Ausmass per Ende 2019 noch

Vorjahresverluste der Pflichtigen zur Verrechnung gestanden seien. Gestützt auf

einen Vergleich zwischen ihren Einkünften und dem Verlustvortrag in den

vorangehenden Steuerperioden sei aber davon auszugehen, dass der verbleibende

Verlustvortrag nicht mehr gross gewesen sein könne. Nachdem die Pflichtige

selbst einen sehr hohen Jahresgewinn 2019 deklariert habe, sei die Schätzung

des kantonalen Steueramts unter dem Gesichtspunkt der (Nicht-)Verrechnung mit

Vorjahresverlusten, selbst wenn noch Verluste zur Verrechnung gestanden hätten,

nicht willkürlich. Hingegen sei die ermessensweise Einschätzung des kantonalen

Steueramts gesamthaft zu hoch und stattdessen ein steuerbarer Ertrag in Höhe

von Fr. … angemessen. Der durch die Pflichtige deklarierte Gewinn von Fr. …

erscheine diesbezüglich plausibel. In Bezug auf das steuerbare Eigenkapital der

Pflichtigen sei die Einschätzung des kantonalen Steueramts zu bestätigen.

3.3.3

Was die Pflichtige gegen die vorinstanzliche Einschätzung vorbringt, vermag

nicht zu überzeugen. Sie argumentiert, an ihrem Hauptsteuerdomizil in K

resultiere ein Aufwandüberschuss von Fr. …, wovon Fr. … (entsprechend

99,7 %) quotal auf den Kanton Zürich fielen. Dieser Aufwandüberschuss

übersteige den Ertragsüberschuss der Kapitalanlageliegenschaften in Höhe von Fr. …

deutlich, weswegen kein steuerbarer Gewinn verbleibe. Dabei verkennt die

Pflichtige jedoch, dass der Vorinstanz eine Überprüfung der geschäftsmässigen

Begründetheit des geltend gemachten (ausserkantonalen) Aufwandüberschusses

sowie allfälliger noch bestehender Verlustvorträge mangels Einreichung der

vollständigen Buchhaltung nicht möglich war. Dies gilt auch im Falle des in der

Beschwerde dargelegten, hypothetischen Alternativszenarios, in welchem die von

der Vorinstanz aufgeführten Wertberichtigungen, Rückstellungen sowie der

ausserordentliche Aufwand in den Geschäftsjahren 2015 bis 2017 nicht entstanden

wären. Denn wie der Auflistung der Pflichtigen zu entnehmen ist, wären auch in

diesem Fall nach wie vor Wertberichtigungen, Rückstellungen sowie

ausserordentlicher Aufwand in beträchtlichem Umfang vorgelegen, deren

Überprüfbarkeit der Behörde mangels entsprechender Buchhaltungsunterlagen

wiederum nicht möglich gewesen wäre.

Zu keinem anderen Resultat führen die Vorbringen der

Pflichtigen, gemäss welchen die kantonale Steuerverwaltung in der Steuerperiode

2014.

einen Verlustvortrag mit Fr. … beziffert habe. Einerseits erwuchs

diese Feststellung – anders als das Dispositiv des betreffenden Entscheids –

nicht in Rechtskraft, sondern ist über die Höhe eines allfällig verrechenbaren

Verlusts erst im Moment der Verrechnung bzw. im hier vorliegenden Verfahren zu

entscheiden (vgl. E. 2.3). Andererseits legte die Vorinstanz überzeugend dar,

weshalb ihrerseits Unklarheiten in Bezug auf die nachfolgenden Steuerperioden

bestanden, so etwa hinsichtlich grösserer Wertberichtigungen im Steuerjahr

2015.

Gesamthaft ist somit festzustellen, dass hinsichtlich der

geltend gemachten Verlustvorträge bzw. hinsichtlich der diesen zugrunde liegenden

Wertberichtigungen und des ausserordentlichen Aufwands der Pflichtigen in

mehreren Steuerperioden Unklarheiten bestehen. Diese verunmöglichen eine

umfassende Überprüfung allfälliger Verlustvorträge in der Steuerperiode 2019.

Die betreffenden Unklarheiten sind auf die unzureichende Mitwirkung der

Pflichtigen im vorliegenden Verfahren zurückzuführen. Unter diesen Umständen

ist der Schluss der Vorinstanz, gemäss welchem in der Steuerperiode 2019

mangels Nachweis von Verlustvorträgen von einer Verlustverrechnung abzusehen

ist, nicht willkürlich. Der durch die Vorinstanz festgesetzte, steuerbare

Reingewinn der Pflichtigen im Steuerjahr 2019 entspricht dem von ihr

deklarierten Gewinn, was nicht zu beanstanden ist. Gegen das festgesetzte

Eigenkapital macht die Pflichtige keine substanziierten Einwendungen geltend,

weswegen die vorinstanzliche Schätzung diesbezüglich ebenfalls zu bestätigen

ist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine

Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG

und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.--; Zustellkosten,

Fr. 8'890.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt F.