SB.2024.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00016
21. August 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25569)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch B AG
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2016, 1.1.–31.12.2017,
1.1.–31.12.2018
und 1.1.–31.12.2019,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
(nachfolgend die Pflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag zur
Hauptsache ... Der statutarische Sitz befindet sich in C (Kanton ZG), wo
die Pflichtige als gemischte Gesellschaft (Gesellschaft mit untergeordneter
Geschäftstätigkeit in der Schweiz) privilegiert besteuert wurde. Einziger
Gesellschafter der Pflichtigen ist der in D wohnhafte E.
B. Am 9. Juli
2021 forderte das kantonale Steueramt Zürich die Pflichtige zur Einreichung
diverser Unterlagen zur Abklärung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung auf.
Nach durchgeführter Untersuchung beanspruchte das kantonale Steueramt Zürich
mittels eines diesbezüglichen Vorentscheids die Steuerhoheit bzw. die
unbeschränkte Steuerpflicht über die Pflichtige ab Steuerperiode 2016. Der auch
dem Kanton Zug mitgeteilte Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 21. Februar
2022 schätzte das kantonale Steueramt Zürich die Pflichtige basierend auf den
von ihr im Kanton Zug eingereichten Steuererklärungen wir folgt ein:
Steuerperiode
steuerbarer
Reingewinn
Satz
steuerbares
Eigenkapital
Satz
1.1.–31.12.16
Fr. …
8 %
Fr. …
0,75 %
1.1.–31.12.17
Fr. …
8 %
Fr. …
0,75 %
1.1.–31.12.18
Fr. …
8 %
Fr. …
0,75 %
1.1.–31.12.19
Fr. …
8 %
Fr. …
0,75 %
Damit besteuerte das kantonale Steueramt die Pflichtige
weder als gemischte Gesellschaft im Sinn von § 74 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; seit 1. Januar 2020 nicht mehr
in Kraft) noch nahm es eine Steuerausscheidung ins Ausland vor.
D. Die am
24. März 2022 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 11. November
2022 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der Pflichtigen am 13. Dezember
2022.
erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht am 19. Dezember 2023
teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache
im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins
Einspracheverfahren zurück. Dabei verwarf es sowohl die von der Pflichtigen beantragte privilegierte Besteuerung als gemischte
Gesellschaft wie auch das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte und
bejahte die unbeschränkte Steuerpflicht der Pflichtigen im Kanton Zürich (§ 57 Abs. 1 StG). Das Steuerrekursgericht äusserte jedoch Bedenken, ob die vom kantonalen
Steueramt ohne weitere (eigene) Untersuchung übernommene Deklaration der
Pflichtigen zu einer gesetzmässigen Veranlagung führe. Vielmehr bestünden
Anzeichen, dass dem in den jeweiligen Steuererklärungen ausgewiesenen
Reingewinn allenfalls geschäftmässig nicht begründete Zuwendungen
hinzuzurechnen seien. Weiter seien andere Umstände wie die Anstellung von
nahestehenden Personen weiter abzuklären.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2004 beantragte die
Pflichtige sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei sie
privilegiert als gemischte Gesellschaft (§ 74 Abs. 2 StG; seit
1.
Januar 2020 nicht mehr in Kraft) zu besteuern, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während das Steuerrekursgericht am 21. Februar 2024
auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt am 23. Februar
2024.
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Rückweisungsentscheide
sind in der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Endentscheiden
gleichgestellt worden, obwohl sie das Verfahren nicht abschliessen. Diese
Praxis hat das Verwaltungsgericht bereits am 17. November 2010 betreffend
direkte Bundessteuer (Entscheid SB.2010.00082) und am 2. Februar 2011
betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Entscheid SB.2010.00137 = StE 2011 B
96.21
Nr. 16) aufgegeben. Seitdem werden im Steuerrecht für die Anfechtung
von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden dieselben Voraussetzungen verlangt wie
im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), die sinngemäss auch im
übrigen kantonalen Verwaltungsrecht Geltung besitzen (vgl. § 19a Abs. 2
in Verbindung mit § 41 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG], VGr, 27. März 2013, SB.2013.00001, E. 2.1).
1.2
Gegen
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nicht die Zuständigkeit
oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde
nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein
Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
1.3
Entscheide,
mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten
Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (vgl. E. 1.2
vorstehend; BGE 140 V 282 E. 2 m. H.). Anders verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an
welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung lediglich noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient
(BGE 135 V 141 E. 1.1). Diesfalls liegt ein ohne Weiteres selbständig
anfechtbarer Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vor (BGE 134 II 124 E. 1.3;
vgl. zum Ganzen auch BGr, 22. April 2024, 9C_201/2014, E. 1).
Es ist somit zu prüfen, ob vorliegend
ein Rückweisungsentscheid ohne Entscheidungsspielraum im Sinn der genannten
Rechtsprechung ergangen ist.
1.3.1
Das Steuerrekursgericht hat die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale
Steueramt zurückgewiesen, weil dieses die von der Pflichtigen gegenüber dem
Kanton Zug eingereichten und vom Kanton Zug übernommenen Deklarationen ohne
weitere, eigene Untersuchungen seinerseits übernommen hat. Das
Steuerrekursgericht hält in seinem Entscheid dafür, dass insbesondere verbuchte
Aufwendungen auf ihre geschäftsmässige Begründetheit und einen hinreichenden
Privatanteil zu untersuchen seien. Allenfalls sei dies in Abgleichung mit
weiteren Zahlungen wie Spesenvergütung durch die Auftraggeberin der Pflichtigen
vorzunehmen. Sodann seien die Anstellungsverhältnisse von nahestehenden
Personen zu überprüfen. Damit kann keine Rede davon sein, dass das Steueramt
den Entscheid des Steuerrekursgerichts lediglich rechnerisch umzusetzen hat;
vielmehr verbleibt ihm ein erheblicher Beurteilungsspielraum. Folglich liegt
ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG anfechtbar ist.
1.3.2
Der nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG, der einer beschwerdeführenden Person droht, muss rechtlicher
Natur sein und darf auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Entscheid in der Zukunft nicht oder nicht vollständig behoben werden können
(BGE 143 III 416 E. 1.3). Rein tatsächliche Nachteile reichen
grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2). Die
blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, die sich als natürliche
Folge des Verfahrensfortgangs darstellt, stellt einen derartigen tatsächlichen
Nachteil dar, der unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ungenügend ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen.
Unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist der
vorinstanzliche Entscheid mithin nicht selbständig anfechtbar.
Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG. Insbesondere könnte auch
eine Gutheissung der Begehren der Pflichtigen nicht einen Endentscheid
herbeiführen oder ein weitläufiges Beweisverfahren sparen, da die von der
Vorinstanz aufgeworfenen Fragen um die Bestimmung des steuerbaren Reingewinns
nach wie vor zu untersuchen wären. Auch bildet die selbständige Anfechtbarkeit
von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal
befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2). Nichts anderes gilt auf der Ebene
des Verwaltungsgerichts.
1.4
Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheids nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist. Der Pflichtigen steht die Möglichkeit offen, in einem zweiten
Rechtsgang ihre Vorbringen dem Verwaltungsgericht zu unterbreiten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die zufolge der formellen
Erledigung reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG). Die etwas missverständliche Formulierung der
Vorinstanz betreffend die Anfechtungsmöglichkeit ihres Entscheids ist bei der
Kostenauflage nicht zu berücksichtigen, da im vorliegenden Fall kein
juristischer Laie, sondern eine fachkundige Treuhand- und Revisionsgesellschaft
als Vertreterin prozessiert, welcher die verwaltungsgerichtliche Praxis zur
Anfechtung von Zwischenentscheiden hätte bekannt sein müssen.
3.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde SB.2024.00016 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2016,
1.1.–31.12.2017, 1.1.–31.12.2018 und 1.1.–31.12.2019 wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.--; Zustellkosten,
Fr. 4'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Steueramt der Stadt D;
d) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.