SB.2024.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00020
21. August 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25571)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00020
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit
(26.01.–31.12.2017,
01.01.–31.12.2018, 01.01.–31.12.2019,
01.01.–31.12.2020,
01.01.–31.12.2021),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die am
26. Januar 2017 mit Sitz in B (NW) gegründete A AG bezweckt gemäss
Eintrag im Handelsregister ...
Am 17. Juni 2022 leitete das kantonale Steueramt
Zürich Abklärungen zur unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich ein, da
die beiden Aktionäre der A AG und einzigen Mitglieder des Verwaltungsrats
der Gesellschaft gemeinsam Wohnsitz in C haben und ein Aussenauftritt der
Gesellschaft am Sitz derselben für das kantonale Steueramt nicht ersichtlich
war.
Mit Vorentscheid vom 19. September 2022 beanspruchte
das kantonale Steueramt Zürich die (unbeschränkte) Steuerhoheit über die A AG
ab deren Gründung.
B. Die
hiergegen von der A AG am 20. Oktober 2022 erhobene Einsprache wies
das kantonale Steueramt am 16. Dezember 2022 nach ergänzenden
Untersuchungen ab.
Erwägungen
II.
Am 25. Januar 2023 beantragte die A AG dem
Steuerrekursgericht die Aufhebung des Entscheids über die Beanspruchung der
Steuerhoheit, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach Eingang der
Rekursantwort forderte der Referent des Steuerrekursgerichts mit Auflage vom 27. Oktober
2023.
innert einer Frist bis 17. November 2023 zahlreiche Unterlagen bei
der A AG ein. Die innert Frist hierzu erfolgte Eingabe der A AG
stellte das Steuerrekursgericht am 21. November 2023 dem kantonalen
Steueramt zur Stellungnahme zu, ohne dass dieses sich hierzu vernehmen liess.
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 wies das Steuerrekursgericht das
Rechtsmittel der A AG ab und stellte deren unbeschränkte Steuerpflicht für
die Steuerperioden 26.01.-31.12.2017, 01.01.-31.12.2018, 01.01.-31.12.2019,
01.01.-31.12.2020 und 01.01.-31.12.2021 im Kanton Zürich fest.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 9. Februar
2024.
beantragte die A AG (nachfolgend die Beschwerdeführerin) sinngemäss,
der vorinstanzliche Entscheid und die unbeschränkte Steuerpflicht der
Gesellschaft im Kanton Zürich seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Steuerrekursgericht zur Ergänzung der Urteilsbegründung
oder zur erneuten Fristansetzung betr. Erfüllung der Auflage vom 27. Oktober
2023.
zurückzuweisen. Sodann sei festzustellen, dass die Erweiterung des Urteilsdispositivs
von "betreffend Steuerhoheit ab dem 26.1.2017" auf "betreffend
Steuerhoheit 26.01.–31.12.2017, 01.01.–31.12.2018, 01.01.–31.12.2019, 01.01.–31.12.2020,
01.01.–31.12.2021" unzulässig gewesen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Steuerrekursgericht verzichtete am 20. Februar
2024.
auf Vernehmlassung, das kantonale Steueramt beantragte am 28. Februar
2024.
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche
wie vorliegend die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen,
beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt
auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1,
mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
ihr rechtliches Gehör sei im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Sie
habe nach Zugang der Auflage vom 27. Oktober 2023 die Vorinstanz gebeten,
eine aus ihrer Sicht strittige Hauptfrage vorweg zu entscheiden, nämlich ob dem
kantonalen Steueramt der Hauptbeweis für den Sitz der Gesellschaft im Kanton
Zürich gelungen sei und sie daher den Gegenbeweis hierzu anzutreten habe. Die
Gegenpartei habe keine Einwendungen hierzu erhoben, weswegen sie durch den am
19.
Dezember 2023 ergangenen Endentscheid überrascht worden sei. Es sei
ihr auf diese Weise verwehrt worden, die einverlangte Stellungnahme bzw.
Beweismittel an die Vorinstanz einzureichen.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur und seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019,
SB.2019.00087, E. 2.2). Das
rechtliche Gehör dient dabei einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides
dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht
in die Akten zu nehmen (BGr, 27. Januar 2022, 2C_688/2021, E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
2.3
Mit
Verfügung vom 27. Oktober 2023 hat die Vorinstanz eine ganze Reihe von
Unterlagen bei der Beschwerdeführerin eingefordert, welche sie für die
Beurteilung des Sachverhalts als wesentlich erachtet hat. Sie hat die Auflage
mit folgender Androhung verbunden: "Bei Säumnis erfolgt eine Mahnung und
Dispositiv
bei Nichtbeachtung wird aufgrund der Akten entschieden" (Ziff. 2 der
Verfügung vom 27. Oktober 2023).
Mit fristgerechter Eingabe vom 17. November 2023 teilte
die Beschwerdeführerin dem Steuerrekursgericht unter Bezugnahme auf die
genannte Auflage u.a. mit, es sei fraglich, ob und zu welchen Kosten sie die
gewünschten Unterlagen ("hunderte Seiten Akten") überhaupt beschaffen
könne und inwiefern diese dem Verfahren dienen würden. Innert der ihr hierzu
eingeräumten Frist von 20 Tagen sei es ihr "schlicht nicht
möglich", die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie bitte das
Steuerrekursgericht, einen Vorentscheid zu treffen, "ob das Steueramt
Zürich den Hauptbeweis erbracht" habe und sie somit den Gegenbeweis zu
erbringen habe. Diese Eingabe stellte das Steuerrekursgericht dem kantonalen
Steueramt zu, ohne dass dieses sich hierzu vernehmen liess. In der Folge erging
ohne weitere prozessleitenden Handlungen der
Endentscheid.
2.4 Bei dieser
Sachlage ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung
der Vorinstanz vom 27. Oktober 2023 sehr wohl beachtet hat. Sie hat einerseits das Gericht angefragt, ob ein Teilentscheid
zur Frage der Beweisleistung gefällt werden könne und andererseits die für die
Erfüllung der Auflagen angesetzt Frist als zu kurz moniert. Von einer
eigentlichen "Nichtbeachtung" der Verfügung kann damit keine Rede
sein. Dass umgekehrt die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe die Auflage
erfüllt hätte, steht ebenfalls nicht zur Diskussion. Nachdem in der Verfügung
vom 27. Oktober 2023 indessen lediglich im Fall der Nichtbeachtung der
Auflage ein Entscheid "aufgrund der Akten" angedroht wurde, hätte die
Vorinstanz nicht direkt zum Entscheid schreiten dürfen. Vielmehr blieb die
Pflichtige säumig, was gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 27. Oktober
2023 zu einer Mahnung der Auflage hätte führen müssen. Dies hätte der
Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass der Entscheid nach unbenütztem Ablauf der
Mahnfrist erfolgen würde und ihr im Sinn einer letzten Frist die Gelegenheit
gegeben, ihre Beweismittel und Stellungnahme dem Gericht zu unterbreiten. Indem die Vorinstanz direkt den angefochtenen Entscheid
erliess, setzte sie sich in Widerspruch zum in der Verfügung vom 27. Oktober
2023 der Beschwerdeführerin mitgeteilten Vorgehen und verletzte damit deren
rechtliches Gehör.
2.5 Damit ist
die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu bejahen. Eine
Heilung der Verletzung durch das Verwaltungsgericht verbietet sich wegen des
damit einhergehenden Instanzverlustes.
Bei der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör können
einerseits die Erfolgsaussichten der Beschwerde an sich offenbleiben. Andererseits
kann ebenfalls offenbleiben, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November
2023 gerade im Lichte des Umstands, dass die Beschwerdeführerin als
juristischer Laie prozessiert, nicht (auch) als mindestens sinngemäss
gestelltes Gesuch um Fristerstreckung zu Erfüllung der Auflage hätte
entgegengenommen werden müssen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde im Sinn der
Erwägungen. Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, dass die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang nochmals eine angemessene Frist
zur Erfüllung der Auflagen ansetzt.
3.
Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sind die (vorliegend aufgrund der formellen Erledigung reduzierten)
Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung der
Angelegenheit gilt nach der Rechtsprechung als Obsiegen, weshalb die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Überdies haben die
Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung
(§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
4.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das
Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde in Sachen Steuerhoheit (26.01.–31.12.2017, 01.01.–31.12.2018, 01.01.–31.12.2019,
01.01.–31.12.2020, 01.01.–31.12.2021; SB.2024.00020) wird im Sinn der
Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat das
Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00020 wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 837.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
SB.2024.00020 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C.