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Entscheid

SB.2024.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00023

21. August 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25568)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00023

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A AG, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (ab 27.10.2016-31.12.2018),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister

den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an

in- und ausländischen Unternehmungen aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der

Finanzwirtschaft. Ferner kann sie unterstützende Dienstleistungen im Bereich

der allgemeinen Finanz- und Vermögensberatung erbringen, Finanzierungen auf

eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für

Tochtergesellschaften oder Dritte eingehen.

Die Gesellschaft wurde am 2016 mit Sitz an der C-Strasse 01

in D (OW) gegründet. In den streitbetroffenen Steuerperioden hielt sie einzig

die Beteiligung an der AE AG (vormals bis am 2016 AF AG) mit Sitz an

der G-Strasse 02 in H. Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft waren

in den vorliegend interessierenden Steuerperioden I (wohnhaft in J, ZH), K

(wohnhaft in L, ZH) und M (wohnhaft in N, ZH). Die Verwaltungsräte waren auch

Mitglieder des Verwaltungsrats der Tochtergesellschaft AE AG und zwei von

ihnen agierten überdies in ihrer Geschäftsleitung.

Mit Auflage vom 22. November 2019 gab das kantonale

Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre steuerliche

Zugehörigkeit im Kanton ab. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale

Steueramt verschiedene Unterlagen und Angaben von der A AG ein, darunter

Kopien ihrer Mietverträge sowie ihre vollständigen Jahresrechnungen für die

Steuerjahre 2016, 2017 und 2018. Am 7. Dezember 2020 mahnte das kantonale

Steueramt die A AG zur Erfüllung der Auflage, woraufhin die Gesellschaft

dem kantonalen Steueramt verschiedene Unterlagen und eine Stellungnahme

zukommen liess.

Am 17. Dezember 2021 wiederholte das kantonale

Steueramt seine Auflage, spezifizierte dabei jedoch die Indizien, auf welchen

der Verdacht hinsichtlich einer Steuerhoheit im Kanton Zürich gründete. Die A AG

reichte innert erstreckter Frist erneut eine Stellungnahme und weitere

Unterlagen ein. Daraufhin erliess das kantonale Steueramt am 19. Juli 2022

einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons Zürich

über die Gesellschaft "ab 26.10.2016".

Nach Eingang der hiergegen erhobenen Einsprache, forderte

das kantonale Steueramt am 18. Oktober 2022 zusätzliche Unterlagen und

Angaben von der A AG betreffend ihre Postverarbeitung ein. Am 6. Januar

2023 mahnte das kantonale Steueramt die Gesellschaft zur Erfüllung der Auflage.

Nach mehrfach erstreckter Frist nahm diese mit Eingabe vom 28. Februar

2023 Stellung, woraufhin das kantonale Steueramt die Einsprache mit Entscheid

vom 31. März 2023 abwies.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht erliess am 28. Juli 2023 eine

weitere Auflage gegenüber der A AG und stellte gleichzeitig fest, der

Streitgegenstand umfasse nur die Steuerhoheit ab 2016 bis 2018. Nach Erlass

einer Mahnung, welcher die A AG innert erstreckter Frist Folge leistete,

wies das Steuerrekursgericht den Rekurs am 19. Dezember 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 liess die A AG

dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben

und die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu verneinen. Eventualiter sei die

Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Überdies sei ihr eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Steuerrekursgericht liess sich am 29. Februar

2024.

zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 beantragte auch das kantonale Steueramt

die Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt H liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;

VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB

1982.

Nr. 90).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der

Zeit vom 27. Oktober 2016 bis am 31. Dezember 2018 im Kanton Zürich

steuerpflichtig war.

2.2

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem

statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,

wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich

geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die

normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.

In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der

effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet

(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember

2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =

StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel

2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;

Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern

2015, S. 46 ff.).

In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)

setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum

Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) stets an ihrem Sitz

unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen

Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden

Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der

Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,

2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass

die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird

(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit

Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen

(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von

der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten

Gesellschafts-

organe andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die

eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht

entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der

Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,

2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der

Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine

Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,

die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die

Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker,

§ 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und

BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter

örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen

Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die

Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend

sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem

regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die

Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

2.3

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit

weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).

Ist der

Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so

obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises das von

ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine

hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige

Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer

Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen

verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des

Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch

vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss

erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der

Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine

Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist

damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai

2019, A-4939/2018, E. 2.5).

2.4

Hinsichtlich

der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren

hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die

präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht

um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive

Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person

in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt

werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit

Hinweisen). Da der Streitgegenstand in

Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die

Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen

und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium

nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig

über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr, 8. Juni

2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1; VGr, 29. Mai 2024,

SB.2024.00028, E. 2.4).

3.

3.1

Streitig

ist zwischen den Parteien unter anderem, ob die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet war. Sie selbst stellt dies

in Abrede und beanstandet den Beizug ausserkantonaler Steuerakten, namentlich

ihrer Jahresrechnungen, durch die Vorinstanzen. Überdies macht sie geltend, ihr

rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, weil sie über den Beizug der

Akten nicht orientiert worden sei und sich daher zu möglichen neuen Indizien

nicht habe äussern können, welche eine Steuerpflicht ihrerseits im Kanton

Zürich in den fraglichen Steuerperioden begründen könnten. Es liege zudem eine

unzulässige "fishing expedition'' vor, denn ein Anfangsverdacht über eine

mögliche Steuerpflicht ihrerseits im Kanton Zürich habe nicht vorgelegen.

3.2

3.2.1

Unter Verweis auf die vorstehende Rechtsprechung ist eine

Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren klar zu

bejahen: Sofern es bloss um die Frage geht, ob sie in den fraglichen

Steuerperioden im Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen ist, war sie zur

Mitwirkung verpflichtet. Sie war folglich gehalten, sämtliche Auskünfte über

Tatsachen zu erteilen oder Belege und Urkunden einzureichen, welche für die

Klärung einer allfälligen steuerlichen Zugehörigkeit relevant schienen (VGr, 29. Mai

2024, SB.2024.00028, E. 3.1).

3.2.2

Hinsichtlich des Vorhalts einer unzulässigen "fishing expedition"

ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine

Holdinggesellschaft handelt, welche im fraglichen Zeitpunkt durch drei im

Kanton Zürich wohnhafte Verwaltungsräte beherrscht wurde. Zwei der

Verwaltungsräte waren in der Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft der

Beschwerdeführerin tätig, welche über Geschäftsräumlichkeiten an der G-Strasse 02

in H verfügt(e). Allein schon diese Umstände drängten eine Überprüfung der

Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. des Orts ihrer tatsächlichen Verwaltung

auf. Von einer "fishing expedition" bzw. einer verbotenen

Beweisausforschung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, lagen die

besagten Verbindungen der Beschwerdeführerin zum Kanton Zürich doch auf der

Hand und mussten diese ihr auch bekannt sein. Das kantonale Steueramt war bei

der dargelegten Ausgangslage aufgrund seiner Untersuchungspflicht gehalten,

weitere Abklärungen zu einer möglichen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im

Kanton Zürich vorzunehmen. Die Eröffnung des vorliegenden

Steuerhoheitsverfahrens erweist sich somit als rechtmässig.

3.2.3

Der Beschwerdeführerin kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie

vorbringt, die Vorinstanz habe aus den sie betreffenden, ausserkantonalen

Steuerakten mögliche neue Indizien für eine Steuerhoheit im Kanton Zürich

hergeleitet, zu denen sie sich nicht habe äussern können. Konkret mass die

Vorinstanz bei der Beurteilung des Vorliegens einer (möglichen) tatsächlichen

Verwaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich den genannten Wohn- und

Arbeitsorten der Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin besonderes Gewicht zu.

Die betreffenden Informationen konnte sie dem öffentlich einsehbaren

Handelsregister entnehmen. Ferner nannte sie als Indiz für eine im Kanton

Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung die tiefe Jahresmiete der

Beschwerdeführerin von bloss Fr. … (einschliesslich Heiz- und

Reinigungskosten). Dies ist nicht zu beanstanden, stellt ein Mietzins in dieser

Höhe erfahrungsgemäss doch regelmässig ein Indiz für ein reines

Briefkastendomizil und daher Ausgangspunkt eines Steuerhoheitsverfahrens dar.

Die betreffende Information war bereits Thema im Einspracheentscheid, weshalb

sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren dazu äussern konnte. Die

Vorinstanz nahm weiter Bezug auf die ˗ ebenfalls schon im

Einspracheverfahren aktenkundigen ˗ Protokolle zu den

Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen der Beschwerdeführerin in den

streitbetroffenen Steuerperioden. Sie wies in diesem Zusammenhang auf

Unstimmigkeiten bei den Daten hin, da die Zeit- und Datumsangabe in den

Protokollen teils nicht mit den Angaben der jeweiligen Sitzungseinladungen

übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin macht hierzu keine klärenden Angaben,

sondern wendet pauschal ein, es sei belegt worden, dass ihre

Generalversammlungen in D (OW) durchgeführt worden seien. Da es diesbezüglich

jedoch an einem substanziierten Nachweis fehlt, bleibt unklar, wann und wo die

Sitzungen effektiv abgehalten worden sind. Im Zusammenhang mit den

Postzustellungen an die Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz ferner, das

Postfach der Beschwerdeführerin laute auf ihre Vermieterin und die

Empfangspersonen seien keine Angestellte der Beschwerdeführerin, was nahelege,

dass es sich bei ihrem Mietvertrag in Wirklichkeit um einen Domizilvertrag

handle, welcher den Postempfang und die Postweiterleitung einschliesse. Die

Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht substanziiert zu den

Modalitäten ihrer Postzustellung, weshalb der Abschluss eines Domizilvertrags

durch sie zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Vorinstanz führte somit mehrere Indizien auf, welche

auf eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der

Beschwerdeführerin schliessen lassen. Sämtliche der vorgenannten Indizien waren

bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens. Die Beschwerdeführerin erbrachte

keine substanziierten Nachweise, welche die Indizien entkräften und eine

tatsächliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Obwalden nahelegen würden.

3.2.4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des ausserkantonalen

Beizugs der Steuerakten der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanzen liegt

nicht vor, da diese ihr bestens bekannt sein dürften, hat sie doch ihre

Jahresrechnungen beispielsweise selbst erstellt. Die Vorinstanz leitete aus der

Jahresrechnung der Beschwerdeführerin namentlich ab, ein von ihr gehaltenes

"Darlehen", welches der Hälfte ihrer Bilanzsumme entspreche, sei in

der Zeit vom 31. Juli 2017 bis am 31. Juli 2018 von Fr. … auf Fr. …

angestiegen, was auf die Fällung wesentlicher Unternehmensentscheide in dieser

Zeit schliessen lasse. Da aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung nichts

dazu hervorgehe, liege es nahe, dass die entsprechenden Entscheide nicht in D

(OW), sondern am Arbeitsort der Verwaltungsratsmitglieder in H gefällt worden

seien. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Gelegenheit hatte, sich zu diesen wie auch zu allen weiteren vorinstanzlichen

Erwägungen zu äussern, welche auf den beigezogenen Steuerakten basieren, wäre

eine allfällige Gehörsverletzung spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden.

Sie machte hiervon indes keinen Gebrauch und äusserte sich nicht konkret dazu,

inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt unzutreffend sein

sollen. Vor diesem Hintergrund erwiese sich eine Rückweisung der Sache als formalistischer Leerlauf (vgl. hierzu

BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; VGr, 31. Januar

2024, SB.2023.00107; SB.2023.00108, E. 5.2.1).

3.2.5

Gesamthaft bringt die Beschwerdeführerin keine substanziierten Nachweise

vor, welche eine tatsächliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Obwalden

untermauern würden. Es mangelt insbesondere an Präsenznachweisen ihrer

geschäftsführenden Verwaltungsräte in D (OW). Im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, entsprechende

mittels Auflagen von ihr verlangte Belege etwa über Repräsentationsspesen oder

Parkplatzkosten einzureichen. Dass sie dies nicht tat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung

zu ihren Lasten zu würdigen (E. 2.4). Aufgrund der genannten Indizien ist

dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis über eine im Kanton Zürich gelegene

tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin gelungen, wohingegen Letzterer

der Gegenbeweis misslungen ist.

3.3

Die durch die Beschwerdeführerin

eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen,

da sich das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist und eine allfällige

Gehörsverletzung spätestens im vorliegenden Verfahren geheilt worden wäre.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine

Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG

und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das

Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat

der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt

der Stadt H;

e) die

Eidgenössische Steuerverwaltung.