SB.2024.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00023
21. August 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25568)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00023
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (ab 27.10.2016-31.12.2018),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister
den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an
in- und ausländischen Unternehmungen aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der
Finanzwirtschaft. Ferner kann sie unterstützende Dienstleistungen im Bereich
der allgemeinen Finanz- und Vermögensberatung erbringen, Finanzierungen auf
eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für
Tochtergesellschaften oder Dritte eingehen.
Die Gesellschaft wurde am 2016 mit Sitz an der C-Strasse 01
in D (OW) gegründet. In den streitbetroffenen Steuerperioden hielt sie einzig
die Beteiligung an der AE AG (vormals bis am 2016 AF AG) mit Sitz an
der G-Strasse 02 in H. Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft waren
in den vorliegend interessierenden Steuerperioden I (wohnhaft in J, ZH), K
(wohnhaft in L, ZH) und M (wohnhaft in N, ZH). Die Verwaltungsräte waren auch
Mitglieder des Verwaltungsrats der Tochtergesellschaft AE AG und zwei von
ihnen agierten überdies in ihrer Geschäftsleitung.
Mit Auflage vom 22. November 2019 gab das kantonale
Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre steuerliche
Zugehörigkeit im Kanton ab. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale
Steueramt verschiedene Unterlagen und Angaben von der A AG ein, darunter
Kopien ihrer Mietverträge sowie ihre vollständigen Jahresrechnungen für die
Steuerjahre 2016, 2017 und 2018. Am 7. Dezember 2020 mahnte das kantonale
Steueramt die A AG zur Erfüllung der Auflage, woraufhin die Gesellschaft
dem kantonalen Steueramt verschiedene Unterlagen und eine Stellungnahme
zukommen liess.
Am 17. Dezember 2021 wiederholte das kantonale
Steueramt seine Auflage, spezifizierte dabei jedoch die Indizien, auf welchen
der Verdacht hinsichtlich einer Steuerhoheit im Kanton Zürich gründete. Die A AG
reichte innert erstreckter Frist erneut eine Stellungnahme und weitere
Unterlagen ein. Daraufhin erliess das kantonale Steueramt am 19. Juli 2022
einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons Zürich
über die Gesellschaft "ab 26.10.2016".
Nach Eingang der hiergegen erhobenen Einsprache, forderte
das kantonale Steueramt am 18. Oktober 2022 zusätzliche Unterlagen und
Angaben von der A AG betreffend ihre Postverarbeitung ein. Am 6. Januar
2023 mahnte das kantonale Steueramt die Gesellschaft zur Erfüllung der Auflage.
Nach mehrfach erstreckter Frist nahm diese mit Eingabe vom 28. Februar
2023 Stellung, woraufhin das kantonale Steueramt die Einsprache mit Entscheid
vom 31. März 2023 abwies.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht erliess am 28. Juli 2023 eine
weitere Auflage gegenüber der A AG und stellte gleichzeitig fest, der
Streitgegenstand umfasse nur die Steuerhoheit ab 2016 bis 2018. Nach Erlass
einer Mahnung, welcher die A AG innert erstreckter Frist Folge leistete,
wies das Steuerrekursgericht den Rekurs am 19. Dezember 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben
und die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu verneinen. Eventualiter sei die
Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Überdies sei ihr eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Steuerrekursgericht liess sich am 29. Februar
2024.
zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 beantragte auch das kantonale Steueramt
die Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt H liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;
VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB
1982.
Nr. 90).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der
Zeit vom 27. Oktober 2016 bis am 31. Dezember 2018 im Kanton Zürich
steuerpflichtig war.
2.2
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember
2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =
StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel
2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;
Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern
2015, S. 46 ff.).
In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)
setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum
Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) stets an ihrem Sitz
unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen
Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.
Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der
tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und
tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden
Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der
Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,
2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass
die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird
(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit
Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen
(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von
der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten
Gesellschafts-
organe andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die
eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht
entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der
Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,
2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der
Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine
Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,
die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die
Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker,
§ 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und
BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter
örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen
Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die
Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend
sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem
regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die
Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).
2.3
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit
weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).
Ist der
Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so
obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises das von
ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine
hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen
verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des
Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch
vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss
erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der
Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine
Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist
damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai
2019, A-4939/2018, E. 2.5).
2.4
Hinsichtlich
der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren
hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die
präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht
um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive
Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person
in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt
werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit
Hinweisen). Da der Streitgegenstand in
Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die
Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen
und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium
nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig
über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr, 8. Juni
2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1; VGr, 29. Mai 2024,
SB.2024.00028, E. 2.4).
3.
3.1
Streitig
ist zwischen den Parteien unter anderem, ob die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet war. Sie selbst stellt dies
in Abrede und beanstandet den Beizug ausserkantonaler Steuerakten, namentlich
ihrer Jahresrechnungen, durch die Vorinstanzen. Überdies macht sie geltend, ihr
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, weil sie über den Beizug der
Akten nicht orientiert worden sei und sich daher zu möglichen neuen Indizien
nicht habe äussern können, welche eine Steuerpflicht ihrerseits im Kanton
Zürich in den fraglichen Steuerperioden begründen könnten. Es liege zudem eine
unzulässige "fishing expedition'' vor, denn ein Anfangsverdacht über eine
mögliche Steuerpflicht ihrerseits im Kanton Zürich habe nicht vorgelegen.
3.2
3.2.1
Unter Verweis auf die vorstehende Rechtsprechung ist eine
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren klar zu
bejahen: Sofern es bloss um die Frage geht, ob sie in den fraglichen
Steuerperioden im Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen ist, war sie zur
Mitwirkung verpflichtet. Sie war folglich gehalten, sämtliche Auskünfte über
Tatsachen zu erteilen oder Belege und Urkunden einzureichen, welche für die
Klärung einer allfälligen steuerlichen Zugehörigkeit relevant schienen (VGr, 29. Mai
2024, SB.2024.00028, E. 3.1).
3.2.2
Hinsichtlich des Vorhalts einer unzulässigen "fishing expedition"
ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
Holdinggesellschaft handelt, welche im fraglichen Zeitpunkt durch drei im
Kanton Zürich wohnhafte Verwaltungsräte beherrscht wurde. Zwei der
Verwaltungsräte waren in der Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft der
Beschwerdeführerin tätig, welche über Geschäftsräumlichkeiten an der G-Strasse 02
in H verfügt(e). Allein schon diese Umstände drängten eine Überprüfung der
Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. des Orts ihrer tatsächlichen Verwaltung
auf. Von einer "fishing expedition" bzw. einer verbotenen
Beweisausforschung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, lagen die
besagten Verbindungen der Beschwerdeführerin zum Kanton Zürich doch auf der
Hand und mussten diese ihr auch bekannt sein. Das kantonale Steueramt war bei
der dargelegten Ausgangslage aufgrund seiner Untersuchungspflicht gehalten,
weitere Abklärungen zu einer möglichen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im
Kanton Zürich vorzunehmen. Die Eröffnung des vorliegenden
Steuerhoheitsverfahrens erweist sich somit als rechtmässig.
3.2.3
Der Beschwerdeführerin kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie
vorbringt, die Vorinstanz habe aus den sie betreffenden, ausserkantonalen
Steuerakten mögliche neue Indizien für eine Steuerhoheit im Kanton Zürich
hergeleitet, zu denen sie sich nicht habe äussern können. Konkret mass die
Vorinstanz bei der Beurteilung des Vorliegens einer (möglichen) tatsächlichen
Verwaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich den genannten Wohn- und
Arbeitsorten der Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin besonderes Gewicht zu.
Die betreffenden Informationen konnte sie dem öffentlich einsehbaren
Handelsregister entnehmen. Ferner nannte sie als Indiz für eine im Kanton
Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung die tiefe Jahresmiete der
Beschwerdeführerin von bloss Fr. … (einschliesslich Heiz- und
Reinigungskosten). Dies ist nicht zu beanstanden, stellt ein Mietzins in dieser
Höhe erfahrungsgemäss doch regelmässig ein Indiz für ein reines
Briefkastendomizil und daher Ausgangspunkt eines Steuerhoheitsverfahrens dar.
Die betreffende Information war bereits Thema im Einspracheentscheid, weshalb
sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren dazu äussern konnte. Die
Vorinstanz nahm weiter Bezug auf die ˗ ebenfalls schon im
Einspracheverfahren aktenkundigen ˗ Protokolle zu den
Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen der Beschwerdeführerin in den
streitbetroffenen Steuerperioden. Sie wies in diesem Zusammenhang auf
Unstimmigkeiten bei den Daten hin, da die Zeit- und Datumsangabe in den
Protokollen teils nicht mit den Angaben der jeweiligen Sitzungseinladungen
übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin macht hierzu keine klärenden Angaben,
sondern wendet pauschal ein, es sei belegt worden, dass ihre
Generalversammlungen in D (OW) durchgeführt worden seien. Da es diesbezüglich
jedoch an einem substanziierten Nachweis fehlt, bleibt unklar, wann und wo die
Sitzungen effektiv abgehalten worden sind. Im Zusammenhang mit den
Postzustellungen an die Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz ferner, das
Postfach der Beschwerdeführerin laute auf ihre Vermieterin und die
Empfangspersonen seien keine Angestellte der Beschwerdeführerin, was nahelege,
dass es sich bei ihrem Mietvertrag in Wirklichkeit um einen Domizilvertrag
handle, welcher den Postempfang und die Postweiterleitung einschliesse. Die
Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht substanziiert zu den
Modalitäten ihrer Postzustellung, weshalb der Abschluss eines Domizilvertrags
durch sie zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Vorinstanz führte somit mehrere Indizien auf, welche
auf eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin schliessen lassen. Sämtliche der vorgenannten Indizien waren
bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens. Die Beschwerdeführerin erbrachte
keine substanziierten Nachweise, welche die Indizien entkräften und eine
tatsächliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Obwalden nahelegen würden.
3.2.4
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des ausserkantonalen
Beizugs der Steuerakten der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanzen liegt
nicht vor, da diese ihr bestens bekannt sein dürften, hat sie doch ihre
Jahresrechnungen beispielsweise selbst erstellt. Die Vorinstanz leitete aus der
Jahresrechnung der Beschwerdeführerin namentlich ab, ein von ihr gehaltenes
"Darlehen", welches der Hälfte ihrer Bilanzsumme entspreche, sei in
der Zeit vom 31. Juli 2017 bis am 31. Juli 2018 von Fr. … auf Fr. …
angestiegen, was auf die Fällung wesentlicher Unternehmensentscheide in dieser
Zeit schliessen lasse. Da aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung nichts
dazu hervorgehe, liege es nahe, dass die entsprechenden Entscheide nicht in D
(OW), sondern am Arbeitsort der Verwaltungsratsmitglieder in H gefällt worden
seien. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Gelegenheit hatte, sich zu diesen wie auch zu allen weiteren vorinstanzlichen
Erwägungen zu äussern, welche auf den beigezogenen Steuerakten basieren, wäre
eine allfällige Gehörsverletzung spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden.
Sie machte hiervon indes keinen Gebrauch und äusserte sich nicht konkret dazu,
inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt unzutreffend sein
sollen. Vor diesem Hintergrund erwiese sich eine Rückweisung der Sache als formalistischer Leerlauf (vgl. hierzu
BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; VGr, 31. Januar
2024, SB.2023.00107; SB.2023.00108, E. 5.2.1).
3.2.5
Gesamthaft bringt die Beschwerdeführerin keine substanziierten Nachweise
vor, welche eine tatsächliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Obwalden
untermauern würden. Es mangelt insbesondere an Präsenznachweisen ihrer
geschäftsführenden Verwaltungsräte in D (OW). Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, entsprechende
mittels Auflagen von ihr verlangte Belege etwa über Repräsentationsspesen oder
Parkplatzkosten einzureichen. Dass sie dies nicht tat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung
zu ihren Lasten zu würdigen (E. 2.4). Aufgrund der genannten Indizien ist
dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis über eine im Kanton Zürich gelegene
tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin gelungen, wohingegen Letzterer
der Gegenbeweis misslungen ist.
3.3
Die durch die Beschwerdeführerin
eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen,
da sich das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist und eine allfällige
Gehörsverletzung spätestens im vorliegenden Verfahren geheilt worden wäre.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine
Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das
Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat
der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt
der Stadt H;
e) die
Eidgenössische Steuerverwaltung.