SB.2024.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00024
3. Juli 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25471)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00024
SB.2024.00025
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit
(Staats-
und Gemeindesteuern 2019 sowie
direkte
Bundessteuer 2019),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte für die Steuerperiode 2019 trotz Mahnung
keine Steuererklärung ein und führte wie bereits in vorangehenden
Steuerperioden aus, seinen Wohnsitz nach C (GR) verlegt zu haben.
Das kantonale Steueramt forderte A mit Auflage vom 6. Mai
2022 auf, zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich des Veranlagungsanspruchs
zusätzliche Unterlagen einzureichen und weitere Fragen zu beantworten. Nach
Einreichung einer Stellungnahme durch A, veranlagte das kantonale Steueramt ihn
am 23. November 2022 für die Steuerperiode 2019 weiterhin mit
Hauptsteuerdomizil in D (ZH) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei
der direkten Bundessteuer. Für die Staats- und Gemeindesteuern schätzte das
kantonale Steueramt A mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz
von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
ein.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 14. April 2023 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht hiess die dagegen erhobenen
Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Januar 2024 teilweise gut und bestätigte
die Steuerhoheit des Kantons Zürich respektive der Gemeinde D für A sowohl für
die Staats- und Gemeindesteuern 2019 als auch für die direkte Bundessteuer 2019,
hob die Einspracheentscheide jedoch hinsichtlich der erfolgten Festsetzung der
Steuerfaktoren auf.
III.
Mit Beschwerde vom 6. März 2024 liess A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen.
Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2024, welche
namentlich der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (EStV) zugestellt wurde, wurden das Verfahren betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2019 und das Verfahren betreffend die direkte
Bundessteuer 2019 vereinigt. Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit
Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das
Steueramt der Gemeinde D und die EstV liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche
die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht
Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und
Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren
Hinweisen).
1.2
In prozeduraler Hinsicht
rügt der Beschwerdeführer, in das Veranlagungsverfahren gedrängt worden zu
sein, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, zeitnah zur fraglichen
Steuerperiode rechtzeitig zusätzliche Belege zu beschaffen. Um welche Belege es
sich dabei handelt, präzisiert er nicht näher. Sofern die Rüge des Beschwerdeführers
dahingehend zu verstehen ist, dass er für die Festsetzung der Steuerfaktoren im
Einschätzungs- bzw. im Veranlagungsverfahren weitere Belege einreichen wollte,
erweisen sich seine Vorbringen insofern als unbegründet, als das Verfahren mit
dem vorinstanzlichen Entscheid einzig auf die Frage der Steuerhoheit begrenzt
wurde. Die Einspracheentscheide hob die Vorinstanz hinsichtlich der Festsetzung
der Steuerfaktoren bereits auf. Das Steuerhoheitsverfahren ist dagegen seit dem
Mai 2022 hängig und der Beschwerdeführer hatte in diesem mehrfach Gelegenheit,
Belege einzureichen, welche seinen Standpunkt stützen, so auch vor dem
Verwaltungsgericht. Es liegt somit keine
Gehörsverletzung vor.
2.
2.1
Nachdem
die Vorinstanz die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erhobenen Rechtsmittel
teilweise gutgeheissen hat, bildet vorliegend nur noch die Frage, ob der
Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2019 von D (ZH) nach
C (GR) verlegt hat, Streitgegenstand des Verfahrens.
2.2
Die
Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der
Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Zürich kraft persönlicher
Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]
und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG). Im interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am
letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich, hier also am 31. Dezember
2018.
(§ 10 Abs. 2 StG bzw. Art. 8 Abs. 2 DBG in Verbindung
mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).
2.3
Der Begriff des steuerrechtlichen
Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1
und 2 DBG und Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an
den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum
Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1
ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht
Dispositiv
dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4;
BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes
wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise
und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher
dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung
nicht erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss
erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle
Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche
Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige
Verhalten der Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 16. März
2022, SB.2021.00059, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, 2. A., Basel 2021
[nachfolgend: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 6 N. 94 mit weiteren
Hinweisen).
2.4
2.4.1
Über den Lebensmittelpunkt und
damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden,
sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei
sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl.
BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember
2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00059, E. 2.3.1).
2.4.2
Auch wenn im harmonisierten
Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung
("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit.
Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und
aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt
ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu
keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8
ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde
die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt,
während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;
BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1; VGr, 9. November
2022, SB.2022.00059, E. 2.3.2).
2.4.3
Die steuerpflichtige Person muss
alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG; bzw. Art. 42 Abs. 1
StHG). Im interkantonalen Kontext hat sie namentlich die Tatsachen aufzuzeigen,
die, verglichen mit den Vorperioden, zu einer anderen Würdigung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes führen. Ihr obliegt der Beweis für die von ihr
behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der
Veranlagungsbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr
wahrscheinlich gilt (BGr, 12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.3)
und daher die natürliche Vermutung im Raum steht, der steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt worden.
Entsprechend hat die steuerpflichtige Person den Beweis des Gegenteils
anzutreten und nachzuweisen, dass entweder die Vermutungsbasis und/oder die
Vermutungsfolge nicht zutreffe. Sie kann darlegen, bereits in den Vorperioden
sei der Lebensmittelpunkt unzutreffend festgelegt worden oder vorbringen, dass
die Verhältnisse sich seither geändert hätten (BGr, 10. März 2021,
2C_596/2020, E. 2.3.2; Zweifel/ Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a). Im letzteren
Fall sind nicht nur Tatsachen darzulegen, welche die endgültige Lösung der
Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz beweisen sollen, sondern auch die tatsächlichen Umstände
darzustellen, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl.
BGE 138 II 300 E. 3.4; BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.2.3;
BGr, 19. September 2019, 2C_170/2019, E. 5.1.4; BGr, 3. Juni
2019, 2C_73/2018, E. 3.3; BGr, 10. März 2019, 2C_473/2018, E. 4.3).
Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das
bisherige Steuerdomizil als fortbestehend zu betrachten (Zweifel/Hunziker,
Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a).
3.
3.1 Die
Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in den
Steuerperioden 2016 bis 2018 rechtskräftig im Kanton Zürich veranlagt bzw.
eingeschätzt worden, wobei für die Steuerperiode 2015 ein entsprechender
Steuerhoheitsentscheid erlassen worden sei. Mit seiner Pensionierung Ende
Februar 2019 liege zwar eine veränderte Sachlage vor, doch sei der Fortbestand
der Steuerpflicht aufgrund der vorjährigen Einschätzung bzw. Veranlagung im
Kanton Zürich im Grundsatz als sehr wahrscheinlich anzusehen.
3.2 Die
vorinstanzlichen Erwägungen können bestätigt werden. Aufgrund der Steuerpflicht
des Beschwerdeführers in den vergangenen Steuerperioden besteht im konkreten
Fall eine grundsätzliche Vermutung des Fortbestandes seines Wohnsitzes. Dies,
weil sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch in der
Steuerperiode 2019 nach wie vor regelmässig im Kanton Zürich aufhielt und er
sein im Kanton bestehendes Mietverhältnis bis anhin nicht aufgelöst hat. Unter
diesen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, ein Fortbestand des
steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Zürich sei in der
fraglichen Steuerperiode sehr wahrscheinlich und ihm obliege daher der Nachweis
über eine Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Graubünden.
3.3 Der
Beschwerdeführer führt hierzu aus, er habe seinen Wohnsitz bereits im Sommer
2013 von E (AR) in den Kanton Graubünden verlegt. Bis zu seiner Pensionierung
Ende Februar 2019 habe er einen arbeitsbedingten Bezug zum Kanton Zürich
beibehalten, doch bestünden seinerseits seither keinerlei wirtschaftlichen
Beziehungen zu D (ZH) mehr. Gemäss seinem Kalendarium habe er sich im Jahr 2019
bedeutend häufiger und länger in C (GR) als im Kanton Zürich aufgehalten.
Diesbezüglich sei die Würdigung der Vorinstanzen einseitig und verstosse gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben. Seine Aufenthalte in D (ZH) seien immer
zweckgebunden und punktuell erfolgt. Die eingereichte Fotodokumentation würde
die jeweiligen Wohnverhältnisse darlegen. Obschon es sich bei beiden
Liegenschaften um Objekte mit sechs Zimmern handle, habe er in D (ZH) bis zu
seiner Pensionierung jeweils nur ein einzelnes Zimmer genutzt, während er die
restlichen Räume gemeinschaftlich mit anderen Personen geteilt habe.
Demgegenüber nutze er sein Haus in C allein. Auch der doppelt so hohe
Stromverbrauch in C (GR) deute auf eine vermehrte Anwesenheit seinerseits dort
hin, wobei die betreffenden Abrechnungen nachgereicht würden. Ferner sprächen
auch die erfolgte Dachsanierung und Installation einer Photovoltaikanlage in
den Jahren 2019/2020 für eine Wohnsitzverlegung, fänden diese doch primär am Hauptwohnsitz
statt. Zu F habe im Februar 2019 keine persönlich-partnerschaftliche
Liebesbeziehung mehr bestanden. Sie sei lediglich in der Steuerperiode 2017
seine Lebensabschnittspartnerin gewesen. Die Vorinstanz habe auch die durch ihn
eingereichten Drittbestätigungen falsch gewürdigt. Sämtliche
Bestätigungspersonen hätten mit eigenhändiger Unterschrift die Verlagerung
seiner Lebensinteressen bezeugt. Die Verwendung von Textvorlagen zur
Ausstellung der Bestätigungen würde den angefragten Personen lediglich ihr
"Mitzutun" in einem solchen Verfahren erleichtern.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer besitzt in C (GR) seit 2006 ein Einfamilienhaus auf
einer Fläche von 159 m2. Gemäss den Akten liess er im Jahr 2019 den
Vorplatz der Liegenschaft instand stellen und nahm Vorarbeiten für eine
Dachsanierung vor. Im Kanton Zürich ist der Beschwerdeführer seit 2003
wohnhaft, wobei er zu Beginn als Wochenaufenthalter gemeldet war. Im Oktober
2011 bezog er gemeinsam mit Frau F und ihren beiden Söhnen ein
Einfamilienhaus in D (ZH). Einer Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer bis
Ende Februar 2019 bei der Institution G in H nach.
3.4.2
Die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers im Kanton Graubünden und im
Kanton Zürich erweisen sich mit Blick auf die Platzverhältnisse als
vergleichbar. Die durch ihn vorgebrachte Behauptung, gemäss welcher er in der
Liegenschaft in D (ZH) nur ein einzelnes Zimmer genutzt habe, bleibt gänzlich
unbelegt. Die eingereichten Fotos der Liegenschaften vermögen nichts über die
Anwesenheit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 auszusagen, hielt er sich doch
unbestritten an beiden Orten regelmässig auf. Angesichts der Tatsache, dass es
sich bei F zumindest bis und mit der Steuerperiode 2017 um die Lebenspartnerin
des Beschwerdeführers gehandelt hat, mit welcher er zusammenlebte, ist eine
entsprechend separierte Nutzung der im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft
nicht zu vermuten. Diesbezüglich ist auch von Relevanz, dass sein im Kanton
Zürich bestehendes Mietverhältnis nach wie vor ungekündigt ist. Folglich kann
aus den (bisherigen) Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers kein Indiz für
eine Wohnsitzverlegung abgeleitet werden.
3.4.3
Der Beschwerdeführer stützt sich
als Nachweis seines steuerrechtlichen Wohnsitzes hingegen hauptsächlich auf
eigenhändige Einträge in seinem Kalendarium, welche nach Eintritt seiner
Pensionierung einen überwiegenden Aufenthalt seinerseits im Kanton Graubünden
bezeugen würden. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, lassen
sich die betreffenden Angaben des Beschwerdeführers nicht überprüfen. Mangels
Erstellung mit digitalen Hilfsmitteln ist auf den Auszügen auch nicht
nachweisbar, wann diese erstellt worden sind. Die Vorinstanz hat den
Kalendereinträgen somit zu Recht bloss geringen Beweiswert zugestanden, selbst
wenn aus diesen ein überwiegender Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton
Graubünden hervorgehen würde. Eine Verletzung von Treu und Glauben ist
in dieser Beweiswürdigung nicht auszumachen.
3.4.4
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist ferner zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer die von ihm eingeforderten lückenlosen Bancomat- bzw.
Bankbezüge sowie seine Kreditkartenbelastungen in der Zeit vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2019 trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht
hat. Da die sich hieraus ergebenden Daten wertvolle Rückschlüsse auf seinen
effektiven Aufenthaltsort im Steuerjahr 2019 erlaubt hätten, ist seine
unzureichende Mitwirkung im Verfahren im
Zweifel zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Es ist folglich davon
auszugehen, dass die entsprechenden Auszüge eine überwiegende Anwesenheit des
Beschwerdeführers in D (ZH) bezeugt hätten.
3.4.5
Trotz Aufforderung nicht eingereicht hat der Beschwerdeführer weiter Strom-
und Wasserrechnungen sowie die Nebenkostenabrechnungen für beide durch
ihn (mit)bewohnten Liegenschaften. Einzig aus den Abrechnungen der im Kanton
Graubünden gelegenen Liegenschaft können keine sachdienlichen Vergleiche
vorgenommen werden, zumal der Beschwerdeführer auch diese Belege den Angaben in
der Beschwerde zufolge bis dato nicht vollständig eingereicht hat (vgl. E. 3.3).
3.4.6
Auf eine mögliche Wohnsitzverschiebung hindeuten können jedoch die seitens
des Beschwerdeführers vorgenommenen Renovationsarbeiten an seiner Liegenschaft
im Kanton Graubünden. Grössere Umbauarbeiten erfolgen erfahrungsgemäss häufig
im Hinblick auf einen künftigen Verbleib am betreffenden Ort. Hingegen lässt
sich aus der Vornahme der Arbeiten nicht konkret ableiten, ob bzw. dass eine
allfällige Wohnsitzverlegung effektiv im Steuerjahr 2019 erfolgt ist oder ob
eine solche erst in den nachfolgenden Steuerperioden beabsichtigt war.
3.4.7
Demgegenüber stellen die durch den Beschwerdeführer angerufene Abmeldung
bei der Gemeinde D bzw. die Registrierung bei der Einwohnergemeinde C rein
formelle Kriterien dar, welche eine Wohnsitzverlegung nicht zu belegen vermögen
(vgl. E. 2.3). Dies gilt im vorliegenden Verfahren insbesondere vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die betreffende polizeiliche An- und
Abmeldung bereits im Jahr 2013 vornahm, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sich in
den vergangenen Jahren hingegen ungeachtet dessen weiterhin im Kanton Zürich
befand.
3.4.8
In Bezug auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
dass er sowohl im Kanton Zürich wie auch im Kanton Graubünden soziale Kontakte
pflegt. Die Beendigung seiner partnerschaftlichen Beziehung zu F, wie sie der
Beschwerdeführer geltend macht, wird in den Akten nicht bestätigt. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer auch in der Steuerperiode 2019 regelmässig in der
gemeinsam gemieteten Liegenschaft in Zürich verweilte und das betreffende
Mietverhältnis nicht auflöste, deutet vielmehr auf einen Weiterbestand der
Beziehung hin. Die Darstellung des Beschwerdeführers, gemäss welcher er das
bestehende Mietverhältnis mit seiner früheren Partnerin nicht aufgelöst hat und
während seiner häufigen Aufenthalte im Kanton Zürich weiterhin in der
Liegenschaft verweilte, dabei jedoch stets nur ein Zimmer genutzt haben will,
erscheint unglaubwürdig. Dem Beschwerdeführer wäre es diesfalls ohne Weiteres
freigestanden, sich an einem beliebigen anderen Ort in Zürich ein Zimmer zu
mieten. Unter den gegebenen Umständen ist vom Fortbestand seiner Beziehung und
des damit verbundenen, gemeinsamen Zusammenlebens mit seiner Partnerin in D
(ZH) auszugehen. Dies ist wiederum ein Indiz für einen fortwährenden Wohnsitz
im Kanton Zürich.
3.4.9
Was die Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so
ist damit gewiss das Wegfallen geschäftlicher Anknüpfungspunkte zum Kanton
Zürich verbunden. Hingegen steht es dem Beschwerdeführer offen, frühere
berufliche Kontakte weiterhin zu pflegen. Aus der Aufgabe seiner beruflichen
Tätigkeit kann daher nicht ohne Weiteres auf eine Wohnsitzverlegung und die
damit einhergehende Verschiebung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers
geschlossen werden.
3.4.10
Schliesslich stellen auch die durch den Beschwerdeführer eingereichten
Bestätigungsschreiben keinen Nachweis für die Neubegründung eines
steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Graubünden dar, führt der
Beschwerdeführer doch selbst aus, bei den betreffenden Bestätigungen teils
wortgleiche Textvorlagen verwendet zu haben. Die betreffenden Bestätigungen
beziehen sich teilweise nicht konkret auf die vorliegend fragliche
Steuerperiode und sie sind allgemein gehalten. Genaue Angaben zu den jeweiligen
Aufenthalten des Beschwerdeführers im Kanton Zürich bzw. im Kanton Graubünden
in der Steuerperiode 2019 fehlen. Zu den vor dem Verwaltungsgericht neu
eingereichten Bestätigungen ist anzumerken, dass der Vermieter des
Beschwerdeführers im Kanton Zürich im Wesentlichen bloss den Weiterbestand des
bisherigen Mietverhältnisses bezeugt. Er führt hingegen nicht aus, gestützt auf
welche Umstände eine Wohnsitzverlegung seitens des Beschwerdeführers erfolgt
sein soll. Ohnehin ist fraglich, ob der Vermieter des Beschwerdeführers diesem
hinreichend genügend nahesteht um (im Februar 2024 rückwirkend) beurteilen zu
können, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2019 befand. Die
neu eingereichte Bestätigung von F bezeugt indes ebenfalls den Weiterbestand des Mietverhältnisses des
Beschwerdeführers im Jahr 2019, wenn auch unter Vornahme einer Anpassung des
Mietzinses. Letzterer Umstand lässt sich durch die mit der Pensionierung des
Beschwerdeführers verbundene Einkommenseinbusse jedoch ohne Weiteres erklären.
Ein definitiver Aus- bzw. Wegzug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen
Liegenschaft sowie eine Verlegung seines Lebensmittelpunkts wird durch das
Schreiben nicht bestätigt.
3.5 Zusammengefasst
erscheint gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zwar erwiesen, dass sich der
Beschwerdeführer regelmässig in C (GR) aufhält. Aufgrund der Indizienlage ist
jedoch gesamthaft davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein
steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2019 weiterhin im Kanton Zürich
bzw. in der Gemeinde D befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine
Loslösung von seinem früheren Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.
3.6
3.6.1
An diesem Verfahrensausgang vermag auch der Antrag des Beschwerdeführers,
gemäss welchem der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei, weil diesem keine
Feststellungsverfügung über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zugrunde liege,
nichts zu ändern.
3.6.2
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die kantonale Steuerbehörde nicht befugt, die eigene
Veranlagungstätigkeit für die direkte Bundessteuer mittels eines
Feststellungsentscheids zu bejahen, verneint sie damit schliesslich stets
zugleich die Veranlagungszuständigkeit der übrigen Kantone (BGr, 29. Februar
2024, 9C_496/2023, E. 4.3.3). Ist der Veranlagungsort für die direkte
Bundessteuer ungewiss oder streitig, so wird er – wenn mehrere Kantone infrage
kommen – durch die EStV bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG).
Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden
Anspruch eines anderen Kantons, ist vor weiteren Veranlagungshandlungen die
EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen (Art. 108 Abs. 1
DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273 E. 3.3.1). Den
Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108
Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde
stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten, mit der Begründung,
die verfügende Behörde sei nicht zuständig (Guido Jud, in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 108
DBG N. 9). Letztinstanzlich entscheidet bei beiden Rechtsmittelwegen das
Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil (vgl. Art. 146 DBG; Art. 31
und Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG] i. V. m. Art. 86 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG]; zum Ganzen BGr, 23. Dezember 2021,
2C_753/2020, E. 1.2.1; BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.1;
VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059, SB.2021.00060, E. 4.1).
3.6.3
Vorliegend hat der
Beschwerdeführer keinen Antrag i. S. v. Art. 108 DBG zur
Überweisung an die EStV gestellt und stattdessen den vorliegenden Rechtsweg
beschritten. Auf seiner Wahl des Rechtsmittelwegs ist er zu behaften. Diesbezüglich
ist im konkreten Fall auch zu berücksichtigen, dass der Kanton Graubünden für
die streitbetroffene Steuerperiode trotz Kenntnis um die im Kanton gelegene
Liegenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich keine Veranlagungszuständigkeit
für die direkte Bundessteuer in der streitigen Steuerperiode geltend gemacht
hat. Im Gegenteil: Nach der Prüfung der Unterlagen meldete die
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Februar 2023, der Kanton Graubünden gehe analog zu den
Vorjahren auch für die Steuerperiode 2019 von einem steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich aus. Es
liegt somit kein Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen vor. Ferner
beanspruchte auch die EStV, welche
spätestens durch den vorinstanzlichen Entscheid und die Präsidialverfügung vom
7. März 2024 über das vorliegende Verfahren orientiert wurde, keine
Zuständigkeit zur Festsetzung des Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers bei
der direkten Bundessteuer gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG für sich. Die
betreffende Feststellung lag letztlich dem Einschätzungs- bzw. dem
Veranlagungsentscheid vom 23. November 2022 zugrunde. Im Dispositiv des
vorinstanzlichen Entscheids wird die Steuerhoheit des Kantons Zürich bzw. der
Gemeinde D in der Steuerperiode 2019 überdies explizit bestätigt. Der Antrag
des Beschwerdeführers zielt daher ins Leere.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihm steht keine
Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde SB.2024.00024 betreffend Staats- und Gemeindesteuern
2019 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde SB.2024.00025 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird
abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren
SB.2024.00024 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 2'087.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren
SB.2024.00025 wird festgesetzt auf
Fr. 1'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'752.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.