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Entscheid

SB.2024.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00024

3. Juli 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25471)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00024

SB.2024.00025

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit

(Staats-

und Gemeindesteuern 2019 sowie

direkte

Bundessteuer 2019),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A reichte für die Steuerperiode 2019 trotz Mahnung

keine Steuererklärung ein und führte wie bereits in vorangehenden

Steuerperioden aus, seinen Wohnsitz nach C (GR) verlegt zu haben.

Das kantonale Steueramt forderte A mit Auflage vom 6. Mai

2022 auf, zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich des Veranlagungsanspruchs

zusätzliche Unterlagen einzureichen und weitere Fragen zu beantworten. Nach

Einreichung einer Stellungnahme durch A, veranlagte das kantonale Steueramt ihn

am 23. November 2022 für die Steuerperiode 2019 weiterhin mit

Hauptsteuerdomizil in D (ZH) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei

der direkten Bundessteuer. Für die Staats- und Gemeindesteuern schätzte das

kantonale Steueramt A mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz

von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

ein.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 14. April 2023 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht hiess die dagegen erhobenen

Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Januar 2024 teilweise gut und bestätigte

die Steuerhoheit des Kantons Zürich respektive der Gemeinde D für A sowohl für

die Staats- und Gemeindesteuern 2019 als auch für die direkte Bundessteuer 2019,

hob die Einspracheentscheide jedoch hinsichtlich der erfolgten Festsetzung der

Steuerfaktoren auf.

III.

Mit Beschwerde vom 6. März 2024 liess A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2024, welche

namentlich der Eidgenössischen

Steuerverwaltung (EStV) zugestellt wurde, wurden das Verfahren betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern 2019 und das Verfahren betreffend die direkte

Bundessteuer 2019 vereinigt. Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit

Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das

Steueramt der Gemeinde D und die EstV liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche

die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht

Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und

Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren

Hinweisen).

1.2

In prozeduraler Hinsicht

rügt der Beschwerdeführer, in das Veranlagungsverfahren gedrängt worden zu

sein, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, zeitnah zur fraglichen

Steuerperiode rechtzeitig zusätzliche Belege zu beschaffen. Um welche Belege es

sich dabei handelt, präzisiert er nicht näher. Sofern die Rüge des Beschwerdeführers

dahingehend zu verstehen ist, dass er für die Festsetzung der Steuerfaktoren im

Einschätzungs- bzw. im Veranlagungsverfahren weitere Belege einreichen wollte,

erweisen sich seine Vorbringen insofern als unbegründet, als das Verfahren mit

dem vorinstanzlichen Entscheid einzig auf die Frage der Steuerhoheit begrenzt

wurde. Die Einspracheentscheide hob die Vorinstanz hinsichtlich der Festsetzung

der Steuerfaktoren bereits auf. Das Steuerhoheitsverfahren ist dagegen seit dem

Mai 2022 hängig und der Beschwerdeführer hatte in diesem mehrfach Gelegenheit,

Belege einzureichen, welche seinen Standpunkt stützen, so auch vor dem

Verwaltungsgericht. Es liegt somit keine

Gehörsverletzung vor.

2.

2.1

Nachdem

die Vorinstanz die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erhobenen Rechtsmittel

teilweise gutgeheissen hat, bildet vorliegend nur noch die Frage, ob der

Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2019 von D (ZH) nach

C (GR) verlegt hat, Streitgegenstand des Verfahrens.

2.2

Die

Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der

Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Zürich kraft persönlicher

Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]

und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG). Im interkantonalen Verhältnis sind die Verhältnisse am

letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode massgeblich, hier also am 31. Dezember

2018.

(§ 10 Abs. 2 StG bzw. Art. 8 Abs. 2 DBG in Verbindung

mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).

2.3

Der Begriff des steuerrechtlichen

Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1

und 2 DBG und Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an

den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum

Steuerharmonisierungsgesetz, BBI 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1

ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht

Dispositiv

dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer

persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 132 I 29 E. 4;

BGE 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2). Die Aufgabe des Wohnsitzes

wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise

und äusserlich erkennbar aufgegeben worden sein. Das frühere Domizil ist daher

dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung

nicht erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der

Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren

Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss

erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle

Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche

Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige

Verhalten der Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 16. März

2022, SB.2021.00059, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, 2. A., Basel 2021

[nachfolgend: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 6 N. 94 mit weiteren

Hinweisen).

2.4

2.4.1

Über den Lebensmittelpunkt und

damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden,

sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei

sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl.

BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember

2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00059, E. 2.3.1).

2.4.2

Auch wenn im harmonisierten

Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung

("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit.

Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und

aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt

ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu

keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8

ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde

die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt,

während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden

Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;

BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1; VGr, 9. November

2022, SB.2022.00059, E. 2.3.2).

2.4.3

Die steuerpflichtige Person muss

alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG; bzw. Art. 42 Abs. 1

StHG). Im interkantonalen Kontext hat sie namentlich die Tatsachen aufzuzeigen,

die, verglichen mit den Vorperioden, zu einer anderen Würdigung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes führen. Ihr obliegt der Beweis für die von ihr

behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der

Veranlagungsbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr

wahrscheinlich gilt (BGr, 12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.3)

und daher die natürliche Vermutung im Raum steht, der steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt worden.

Entsprechend hat die steuerpflichtige Person den Beweis des Gegenteils

anzutreten und nachzuweisen, dass entweder die Vermutungsbasis und/oder die

Vermutungsfolge nicht zutreffe. Sie kann darlegen, bereits in den Vorperioden

sei der Lebensmittelpunkt unzutreffend festgelegt worden oder vorbringen, dass

die Verhältnisse sich seither geändert hätten (BGr, 10. März 2021,

2C_596/2020, E. 2.3.2; Zweifel/ Hunziker, Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a). Im letzteren

Fall sind nicht nur Tatsachen darzulegen, welche die endgültige Lösung der

Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz beweisen sollen, sondern auch die tatsächlichen Umstände

darzustellen, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl.

BGE 138 II 300 E. 3.4; BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.2.3;

BGr, 19. September 2019, 2C_170/2019, E. 5.1.4; BGr, 3. Juni

2019, 2C_73/2018, E. 3.3; BGr, 10. März 2019, 2C_473/2018, E. 4.3).

Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das

bisherige Steuerdomizil als fortbestehend zu betrachten (Zweifel/Hunziker,

Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98a).

3.

3.1 Die

Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in den

Steuerperioden 2016 bis 2018 rechtskräftig im Kanton Zürich veranlagt bzw.

eingeschätzt worden, wobei für die Steuerperiode 2015 ein entsprechender

Steuerhoheitsentscheid erlassen worden sei. Mit seiner Pensionierung Ende

Februar 2019 liege zwar eine veränderte Sachlage vor, doch sei der Fortbestand

der Steuerpflicht aufgrund der vorjährigen Einschätzung bzw. Veranlagung im

Kanton Zürich im Grundsatz als sehr wahrscheinlich anzusehen.

3.2 Die

vorinstanzlichen Erwägungen können bestätigt werden. Aufgrund der Steuerpflicht

des Beschwerdeführers in den vergangenen Steuerperioden besteht im konkreten

Fall eine grundsätzliche Vermutung des Fortbestandes seines Wohnsitzes. Dies,

weil sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch in der

Steuerperiode 2019 nach wie vor regelmässig im Kanton Zürich aufhielt und er

sein im Kanton bestehendes Mietverhältnis bis anhin nicht aufgelöst hat. Unter

diesen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, ein Fortbestand des

steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Zürich sei in der

fraglichen Steuerperiode sehr wahrscheinlich und ihm obliege daher der Nachweis

über eine Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Graubünden.

3.3 Der

Beschwerdeführer führt hierzu aus, er habe seinen Wohnsitz bereits im Sommer

2013 von E (AR) in den Kanton Graubünden verlegt. Bis zu seiner Pensionierung

Ende Februar 2019 habe er einen arbeitsbedingten Bezug zum Kanton Zürich

beibehalten, doch bestünden seinerseits seither keinerlei wirtschaftlichen

Beziehungen zu D (ZH) mehr. Gemäss seinem Kalendarium habe er sich im Jahr 2019

bedeutend häufiger und länger in C (GR) als im Kanton Zürich aufgehalten.

Diesbezüglich sei die Würdigung der Vorinstanzen einseitig und verstosse gegen

den Grundsatz von Treu und Glauben. Seine Aufenthalte in D (ZH) seien immer

zweckgebunden und punktuell erfolgt. Die eingereichte Fotodokumentation würde

die jeweiligen Wohnverhältnisse darlegen. Obschon es sich bei beiden

Liegenschaften um Objekte mit sechs Zimmern handle, habe er in D (ZH) bis zu

seiner Pensionierung jeweils nur ein einzelnes Zimmer genutzt, während er die

restlichen Räume gemeinschaftlich mit anderen Personen geteilt habe.

Demgegenüber nutze er sein Haus in C allein. Auch der doppelt so hohe

Stromverbrauch in C (GR) deute auf eine vermehrte Anwesenheit seinerseits dort

hin, wobei die betreffenden Abrechnungen nachgereicht würden. Ferner sprächen

auch die erfolgte Dachsanierung und Installation einer Photovoltaikanlage in

den Jahren 2019/2020 für eine Wohnsitzverlegung, fänden diese doch primär am Hauptwohnsitz

statt. Zu F habe im Februar 2019 keine persönlich-partnerschaftliche

Liebesbeziehung mehr bestanden. Sie sei lediglich in der Steuerperiode 2017

seine Lebensabschnittspartnerin gewesen. Die Vorinstanz habe auch die durch ihn

eingereichten Drittbestätigungen falsch gewürdigt. Sämtliche

Bestätigungspersonen hätten mit eigenhändiger Unterschrift die Verlagerung

seiner Lebensinteressen bezeugt. Die Verwendung von Textvorlagen zur

Ausstellung der Bestätigungen würde den angefragten Personen lediglich ihr

"Mitzutun" in einem solchen Verfahren erleichtern.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer besitzt in C (GR) seit 2006 ein Einfamilienhaus auf

einer Fläche von 159 m2. Gemäss den Akten liess er im Jahr 2019 den

Vorplatz der Liegenschaft instand stellen und nahm Vorarbeiten für eine

Dachsanierung vor. Im Kanton Zürich ist der Beschwerdeführer seit 2003

wohnhaft, wobei er zu Beginn als Wochenaufenthalter gemeldet war. Im Oktober

2011 bezog er gemeinsam mit Frau F und ihren beiden Söhnen ein

Einfamilienhaus in D (ZH). Einer Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer bis

Ende Februar 2019 bei der Institution G in H nach.

3.4.2

Die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers im Kanton Graubünden und im

Kanton Zürich erweisen sich mit Blick auf die Platzverhältnisse als

vergleichbar. Die durch ihn vorgebrachte Behauptung, gemäss welcher er in der

Liegenschaft in D (ZH) nur ein einzelnes Zimmer genutzt habe, bleibt gänzlich

unbelegt. Die eingereichten Fotos der Liegenschaften vermögen nichts über die

Anwesenheit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 auszusagen, hielt er sich doch

unbestritten an beiden Orten regelmässig auf. Angesichts der Tatsache, dass es

sich bei F zumindest bis und mit der Steuerperiode 2017 um die Lebenspartnerin

des Beschwerdeführers gehandelt hat, mit welcher er zusammenlebte, ist eine

entsprechend separierte Nutzung der im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft

nicht zu vermuten. Diesbezüglich ist auch von Relevanz, dass sein im Kanton

Zürich bestehendes Mietverhältnis nach wie vor ungekündigt ist. Folglich kann

aus den (bisherigen) Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers kein Indiz für

eine Wohnsitzverlegung abgeleitet werden.

3.4.3

Der Beschwerdeführer stützt sich

als Nachweis seines steuerrechtlichen Wohnsitzes hingegen hauptsächlich auf

eigenhändige Einträge in seinem Kalendarium, welche nach Eintritt seiner

Pensionierung einen überwiegenden Aufenthalt seinerseits im Kanton Graubünden

bezeugen würden. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, lassen

sich die betreffenden Angaben des Beschwerdeführers nicht überprüfen. Mangels

Erstellung mit digitalen Hilfsmitteln ist auf den Auszügen auch nicht

nachweisbar, wann diese erstellt worden sind. Die Vorinstanz hat den

Kalendereinträgen somit zu Recht bloss geringen Beweiswert zugestanden, selbst

wenn aus diesen ein überwiegender Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton

Graubünden hervorgehen würde. Eine Verletzung von Treu und Glauben ist

in dieser Beweiswürdigung nicht auszumachen.

3.4.4

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist ferner zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer die von ihm eingeforderten lückenlosen Bancomat- bzw.

Bankbezüge sowie seine Kreditkartenbelastungen in der Zeit vom 1. Januar

bis 31. Dezember 2019 trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht

hat. Da die sich hieraus ergebenden Daten wertvolle Rückschlüsse auf seinen

effektiven Aufenthaltsort im Steuerjahr 2019 erlaubt hätten, ist seine

unzureichende Mitwirkung im Verfahren im

Zweifel zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Es ist folglich davon

auszugehen, dass die entsprechenden Auszüge eine überwiegende Anwesenheit des

Beschwerdeführers in D (ZH) bezeugt hätten.

3.4.5

Trotz Aufforderung nicht eingereicht hat der Beschwerdeführer weiter Strom-

und Wasserrechnungen sowie die Nebenkostenabrechnungen für beide durch

ihn (mit)bewohnten Liegenschaften. Einzig aus den Abrechnungen der im Kanton

Graubünden gelegenen Liegenschaft können keine sachdienlichen Vergleiche

vorgenommen werden, zumal der Beschwerdeführer auch diese Belege den Angaben in

der Beschwerde zufolge bis dato nicht vollständig eingereicht hat (vgl. E. 3.3).

3.4.6

Auf eine mögliche Wohnsitzverschiebung hindeuten können jedoch die seitens

des Beschwerdeführers vorgenommenen Renovationsarbeiten an seiner Liegenschaft

im Kanton Graubünden. Grössere Umbauarbeiten erfolgen erfahrungsgemäss häufig

im Hinblick auf einen künftigen Verbleib am betreffenden Ort. Hingegen lässt

sich aus der Vornahme der Arbeiten nicht konkret ableiten, ob bzw. dass eine

allfällige Wohnsitzverlegung effektiv im Steuerjahr 2019 erfolgt ist oder ob

eine solche erst in den nachfolgenden Steuerperioden beabsichtigt war.

3.4.7

Demgegenüber stellen die durch den Beschwerdeführer angerufene Abmeldung

bei der Gemeinde D bzw. die Registrierung bei der Einwohnergemeinde C rein

formelle Kriterien dar, welche eine Wohnsitzverlegung nicht zu belegen vermögen

(vgl. E. 2.3). Dies gilt im vorliegenden Verfahren insbesondere vor dem

Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die betreffende polizeiliche An- und

Abmeldung bereits im Jahr 2013 vornahm, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sich in

den vergangenen Jahren hingegen ungeachtet dessen weiterhin im Kanton Zürich

befand.

3.4.8

In Bezug auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,

dass er sowohl im Kanton Zürich wie auch im Kanton Graubünden soziale Kontakte

pflegt. Die Beendigung seiner partnerschaftlichen Beziehung zu F, wie sie der

Beschwerdeführer geltend macht, wird in den Akten nicht bestätigt. Der Umstand,

dass der Beschwerdeführer auch in der Steuerperiode 2019 regelmässig in der

gemeinsam gemieteten Liegenschaft in Zürich verweilte und das betreffende

Mietverhältnis nicht auflöste, deutet vielmehr auf einen Weiterbestand der

Beziehung hin. Die Darstellung des Beschwerdeführers, gemäss welcher er das

bestehende Mietverhältnis mit seiner früheren Partnerin nicht aufgelöst hat und

während seiner häufigen Aufenthalte im Kanton Zürich weiterhin in der

Liegenschaft verweilte, dabei jedoch stets nur ein Zimmer genutzt haben will,

erscheint unglaubwürdig. Dem Beschwerdeführer wäre es diesfalls ohne Weiteres

freigestanden, sich an einem beliebigen anderen Ort in Zürich ein Zimmer zu

mieten. Unter den gegebenen Umständen ist vom Fortbestand seiner Beziehung und

des damit verbundenen, gemeinsamen Zusammenlebens mit seiner Partnerin in D

(ZH) auszugehen. Dies ist wiederum ein Indiz für einen fortwährenden Wohnsitz

im Kanton Zürich.

3.4.9

Was die Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so

ist damit gewiss das Wegfallen geschäftlicher Anknüpfungspunkte zum Kanton

Zürich verbunden. Hingegen steht es dem Beschwerdeführer offen, frühere

berufliche Kontakte weiterhin zu pflegen. Aus der Aufgabe seiner beruflichen

Tätigkeit kann daher nicht ohne Weiteres auf eine Wohnsitzverlegung und die

damit einhergehende Verschiebung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers

geschlossen werden.

3.4.10

Schliesslich stellen auch die durch den Beschwerdeführer eingereichten

Bestätigungsschreiben keinen Nachweis für die Neubegründung eines

steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Graubünden dar, führt der

Beschwerdeführer doch selbst aus, bei den betreffenden Bestätigungen teils

wortgleiche Textvorlagen verwendet zu haben. Die betreffenden Bestätigungen

beziehen sich teilweise nicht konkret auf die vorliegend fragliche

Steuerperiode und sie sind allgemein gehalten. Genaue Angaben zu den jeweiligen

Aufenthalten des Beschwerdeführers im Kanton Zürich bzw. im Kanton Graubünden

in der Steuerperiode 2019 fehlen. Zu den vor dem Verwaltungsgericht neu

eingereichten Bestätigungen ist anzumerken, dass der Vermieter des

Beschwerdeführers im Kanton Zürich im Wesentlichen bloss den Weiterbestand des

bisherigen Mietverhältnisses bezeugt. Er führt hingegen nicht aus, gestützt auf

welche Umstände eine Wohnsitzverlegung seitens des Beschwerdeführers erfolgt

sein soll. Ohnehin ist fraglich, ob der Vermieter des Beschwerdeführers diesem

hinreichend genügend nahesteht um (im Februar 2024 rückwirkend) beurteilen zu

können, wo sich der Mittelpunkt der

Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2019 befand. Die

neu eingereichte Bestätigung von F bezeugt indes ebenfalls den Weiterbestand des Mietverhältnisses des

Beschwerdeführers im Jahr 2019, wenn auch unter Vornahme einer Anpassung des

Mietzinses. Letzterer Umstand lässt sich durch die mit der Pensionierung des

Beschwerdeführers verbundene Einkommenseinbusse jedoch ohne Weiteres erklären.

Ein definitiver Aus- bzw. Wegzug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen

Liegenschaft sowie eine Verlegung seines Lebensmittelpunkts wird durch das

Schreiben nicht bestätigt.

3.5 Zusammengefasst

erscheint gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zwar erwiesen, dass sich der

Beschwerdeführer regelmässig in C (GR) aufhält. Aufgrund der Indizienlage ist

jedoch gesamthaft davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit sein

steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2019 weiterhin im Kanton Zürich

bzw. in der Gemeinde D befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis über eine

Loslösung von seinem früheren Wohnsitz ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.

3.6

3.6.1

An diesem Verfahrensausgang vermag auch der Antrag des Beschwerdeführers,

gemäss welchem der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei, weil diesem keine

Feststellungsverfügung über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zugrunde liege,

nichts zu ändern.

3.6.2

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist die kantonale Steuerbehörde nicht befugt, die eigene

Veranlagungstätigkeit für die direkte Bundessteuer mittels eines

Feststellungsentscheids zu bejahen, verneint sie damit schliesslich stets

zugleich die Veranlagungszuständigkeit der übrigen Kantone (BGr, 29. Februar

2024, 9C_496/2023, E. 4.3.3). Ist der Veranlagungsort für die direkte

Bundessteuer ungewiss oder streitig, so wird er – wenn mehrere Kantone infrage

kommen – durch die EStV bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG).

Erfährt eine Veranlagungsbehörde oder Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden

Anspruch eines anderen Kantons, ist vor weiteren Veranlagungshandlungen die

EStV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen (Art. 108 Abs. 1

DBG; BGE 146 II 111 E. 2.3.7; 137 I 273 E. 3.3.1). Den

Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108

Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde

stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten, mit der Begründung,

die verfügende Behörde sei nicht zuständig (Guido Jud, in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 108

DBG N. 9). Letztinstanzlich entscheidet bei beiden Rechtsmittelwegen das

Bundesgericht über das Hauptsteuerdomizil (vgl. Art. 146 DBG; Art. 31

und Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 [VGG] i. V. m. Art. 86 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG]; zum Ganzen BGr, 23. Dezember 2021,

2C_753/2020, E. 1.2.1; BGr, 8. Juni 2020, 2C_806/2019, E. 5.1;

VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059, SB.2021.00060, E. 4.1).

3.6.3

Vorliegend hat der

Beschwerdeführer keinen Antrag i. S. v. Art. 108 DBG zur

Überweisung an die EStV gestellt und stattdessen den vorliegenden Rechtsweg

beschritten. Auf seiner Wahl des Rechtsmittelwegs ist er zu behaften. Diesbezüglich

ist im konkreten Fall auch zu berücksichtigen, dass der Kanton Graubünden für

die streitbetroffene Steuerperiode trotz Kenntnis um die im Kanton gelegene

Liegenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich keine Veranlagungszuständigkeit

für die direkte Bundessteuer in der streitigen Steuerperiode geltend gemacht

hat. Im Gegenteil: Nach der Prüfung der Unterlagen meldete die

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Februar 2023, der Kanton Graubünden gehe analog zu den

Vorjahren auch für die Steuerperiode 2019 von einem steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich aus. Es

liegt somit kein Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen vor. Ferner

beanspruchte auch die EStV, welche

spätestens durch den vorinstanzlichen Entscheid und die Präsidialverfügung vom

7. März 2024 über das vorliegende Verfahren orientiert wurde, keine

Zuständigkeit zur Festsetzung des Hauptsteuerdomizils des Beschwerdeführers bei

der direkten Bundessteuer gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG für sich. Die

betreffende Feststellung lag letztlich dem Einschätzungs- bzw. dem

Veranlagungsentscheid vom 23. November 2022 zugrunde. Im Dispositiv des

vorinstanzlichen Entscheids wird die Steuerhoheit des Kantons Zürich bzw. der

Gemeinde D in der Steuerperiode 2019 überdies explizit bestätigt. Der Antrag

des Beschwerdeführers zielt daher ins Leere.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihm steht keine

Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG

und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde SB.2024.00024 betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2019 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde SB.2024.00025 betreffend direkte Bundessteuer 2019 wird

abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren

SB.2024.00024 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 2'087.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren

SB.2024.00025 wird festgesetzt auf

Fr. 1'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'752.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde D;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.