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Entscheid

SB.2024.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00028

29. Mai 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25365)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00028

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A AG,

vertreten durch M AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (1.1.2017–31.12.2021),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister

den Erwerb, die dauernde Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an in-

und ausländischen Unternehmungen aller Art. Sie kann zugunsten von

Beteiligungsgesellschaften Darlehen gewähren, Garantien stellen sowie Devisen-

und Finanzierungsgeschäfte aller Art tätigen. Die Gesellschaft wurde 2007 mit

Sitz B-Weg 01 in C (OW) ins Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2013

verlegte sie ihren Sitz an die D-Strasse 02 in E (OW). Der die

Gesellschaft beherrschende Aktionär und Präsident der Gesellschaft, F, war im

betreffenden Zeitraum in G im Kanton Zürich ansässig. Er ist bis heute

einzelzeichnungsberechtigt für die A AG.

Mit Auflage vom 24. November 2022 gab das kantonale

Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre steuerliche

Zugehörigkeit im Kanton ab. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale

Steueramt verschiedene Unterlagen und Angaben von der A AG ein, darunter

ihre Geschäftsrechnung betreffend die Steuerperioden 2017–2021. Nach erfolgter

Stellungnahme der Gesellschaft erliess das kantonale Steueramt am 31. März

2023 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons

Zürich über die Gesellschaft "ab Steuerjahr 2017".

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 19. Mai 2023 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der A AG

mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 ab, wobei es präzisierte, dass

lediglich die Steuerperioden 2017–2021 Gegenstand des Verfahrens bildeten.

III.

Mit Beschwerde vom 25. März 2024 liess die A AG

dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben

und die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu verneinen. Überdies sei ihr eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 8. April

2024.

auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde G liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;

VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB

1982.

Nr. 90).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob für die A AG in den

Steuerperioden 2017–2021 eine Steuerpflicht im Kanton Zürich bestand.

2.2

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Im interkantonalen Verhältnis

befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an

ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56

des Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem

statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,

wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich

geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die

normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.

In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der

effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet

(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember

2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =

StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel

2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;

Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern

2015, S. 46 ff.).

In einem Entscheid vom 1. Februar

2019.

(2C_627/2017, E. 2.3) setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit

der Frage nach dem Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander

und gelangte zum Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem

Steuerrecht nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember

1990.

(StHG) stets an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am

Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.

Nach der Rechtsprechung

befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft

ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit

die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei

mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar

2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar,

dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt

wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit

Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen

(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von

der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten

Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der

Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide

beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der

Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der

Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit

Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer

Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei

einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten

wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes

Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl.

auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).

Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen

vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.

Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings

nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt,

an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter

Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in

Konstellationen, wo die zentrale Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking

des ausschliesslich geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch

damit demjenigen Ort zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig

wurde (Stefan G. Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST 6-7/2005,

S. 499).

2.3

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit

weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).

Ist der

Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so

obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von

ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine

hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige

Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer

Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen

verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des

Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch

vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss

erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der

Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine

Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist

damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai

2019, A-4939/2018, E. 2.5).

2.4

Hinsichtlich

der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren

hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die

präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht

um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive

Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person

in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt

werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit

Hinweisen). Da der Streitgegenstand in

Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die

Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen

und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium

nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig

über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr, 8. Juni

2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1).

3.

3.1

Streitig

ist zwischen den Parteien unter anderem, ob die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet war. Unter Verweis auf die

vorstehende Rechtsprechung ist dies klar zu bejahen: Sofern es bloss um die

Frage geht, ob die Beschwerdeführerin in den fraglichen Steuerperioden im

Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen ist, war sie zur Mitwirkung im Verfahren

verpflichtet. Sie war folglich gehalten, sämtliche Auskünfte über Tatsachen zu

erteilen oder Belege und Urkunden einzureichen, welche für die Klärung einer

allfälligen steuerlichen Zugehörigkeit relevant schienen. Die Einwendungen der

Beschwerdeführerin, wonach sie in der ihr zugestellten Auflage einzig auf § 55 StG hingewiesen worden sei, wohingegen nähere Angaben zu ihrer

Mitwirkungspflicht gefehlt hätten, gehen fehl. Das kantonale Steueramt verwies

die Beschwerdeführerin in der Auflage vom 24. November 2022 nebst einem

Hinweis auf § 55 StG bezüglich ihrer Mitwirkungspflichten auch auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung im Entscheid 2C_483/2016 vom 11. November

2016.

Diesem Entscheid lag ˗ wie vorliegend ˗ ein

Steuerhoheitsverfahren zugrunde betreffend eine Aktiengesellschaft, bei der

eine allfällige Steuerpflicht im Kanton Zürich zur Diskussion stand. In E. 6.1

des Urteils führt das Bundesgericht die "weitreichende

Mitwirkungspflicht" präsumtiv Steuerpflichtiger näher aus, indem es

festhält, es seien sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, welche im

Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich

und der Pflichtigen zumutbar seien (vgl. BGr, 11. November 2016,

2C_483/2016, E. 6.1). Die Beschwerdeführerin musste somit um ihre

Mitwirkungspflicht wissen. Der Umstand, dass sie ihren Pflichten unbestritten

nicht nachgekommen ist, ist im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung zu

würdigen.

3.2

3.2.1

Zunächst ist jedoch zu klären, ob die Eröffnung des vorliegenden

Steuerhoheitsverfahrens durch das Steueramt rechtmässig bzw. korrekt erfolgt

ist.

3.2.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, Vermutungen oder Verdachtsmomente über

eine mögliche Steuerpflicht in einem Kanton könnten sich aus einer Meldung aus

einem anderen Kanton ergeben, oder sich (zufällig oder aufgrund von gezielten

Recherchen) in den Steuerakten des Unternehmens selber oder einer beliebigen

Drittperson finden. In der Regel stosse das Steueramt im Rahmen der Veranlagung

einer natürlichen Person oder einer (im Konzern) verbundenen Gesellschaft auf

Indizien, die zu einer entsprechenden Untersuchung Anlass geben könnten. So

komme es oft vor, dass der Inhaber einer in einem Niedrigsteuerkanton gelegenen

Aktiengesellschaft einen Lohn erhalte und unter Umständen auch Arbeitswegkosten

abziehe. Konzerngesellschaften bzw. mit im Kanton Zürich tätigen oder

registrierten Firmen verbundene Unternehmen dürften selbstverständlich immer

einer Überprüfung unterzogen werden. Ebenso sei eine (breit angelegte)

Untersuchung in der Regel angezeigt, wenn sich aus dem Handelsregister oder aus

den Steuerakten Dritter ergebe, dass an derselben Domiziladresse eine Vielzahl

von Unternehmen eingetragen sei, die von einem einzigen Vertreter betreut

würden. Schliesslich seien Abklärungen geradezu unvermeidlich, wenn von einer

ausserkantonalen Steuerverwaltung angeforderte Steuerakten Erfolgsrechnungen

enthielten, die keinen oder einen nur sehr geringen Raumaufwand und nur geringe

oder gar keine Personalkosten enthielten. In der Regel sei es nicht nötig, die

ins Auge gefasste Unternehmung im Hoheitsverfahren über die Verdachtsmomente

initial aufzuklären, denn sie wisse selber um ihre Verbindungen zum Kanton

Zürich: eine verbundene Gesellschaft mit gemeinsamen Organen wisse immer

über die Schwester-, Tochter- oder Muttergesellschaft Bescheid. Der Inhaber und

Verwaltungsrat einer in einem anderen Kanton registrierten

Einmann-Aktiengesellschaft sei sich wohl bewusst, dass er im Kanton Zürich

wohnhaft sei. Die unaufgeforderte (stichwortartige) Nennung der Indizien, die

zur Eröffnung des Hoheitsverfahrens geführt hätten, sei zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs nur angezeigt, wenn die betroffene Gesellschaft ihres

Wissens nach überhaupt keine qualifizierte Verbindung zum Kanton Zürich

aufweise.

Vorliegend sei nur schon die Tatsache, dass der die

Beschwerdeführerin beherrschende Aktionär im Kanton Zürich wohne, Anlass genug

für die Eröffnung eines Steuerhoheitsverfahrens gewesen. Darüber hinaus seien

dem Steueramt zahlreiche weitere Hinweise für eine mögliche Steuerpflicht der

Beschwerdeführerin im Kanton Zürich vorgelegen. Von einer "fishing

expedition" könne daher keine Rede sein.

3.2.3

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, anlässlich der

Verfahrenseröffnung sei nicht ein Grund für eine Berechtigung der Zürcher

Steuerbehörden für eine allfällige Steuerhoheit über sie genannt worden. Es

hätten jedoch wenigstens einigermassen nachvollziehbare Gründe für eine

Steuerpflicht im Kanton dargelegt werden müssen, anstelle einer pauschalen

Behauptung. Ohne die Vorlage entsprechender Beweise läge eine "fishing

expedition" vor. Ein solch verwerfliches Vorgehen sei aber unzulässig.

3.2.4

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Holdinggesellschaft. Im

fraglichen Zeitpunkt wurde sie durch den im Kanton Zürich wohnhaften F

beherrscht. Weiter amteten als Verwaltungsräte H und I, welche gleichzeitig

Verwaltungsräte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sind. Die

Verwaltungsräte wohnten bzw. arbeiteten in den fraglichen Steuerperioden

ebenfalls im Kanton Zürich. Die Beschwerdeführerin hielt in dieser Zeit zwei

Beteiligungen, die J AG (zu 75 %) und die K AG (zu 100 %).

Bei der J AG handelt es sich um eine operative

Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche über Geschäftsräumlichkeiten an der L-Strasse 03

und 04 in N verfügt(e). Präsident und Delegierter der Gesellschaft war der die

Beschwerdeführerin innehabende F. Demgegenüber ist der einzige

einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der in N ansässigen K AG heute H,

wobei er vormals gemeinsam mit I kollektivzeichnungsberechtigt für die

Gesellschaft war. Bereits die jeweiligen Wohn- und Arbeitsorte des

Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie ihrer Verwaltungsräte legen eine

im Kanton Zürich gelegene Verwaltung nahe. Eine enge Verbindung zwischen der

Beschwerdeführerin und dem Kanton Zürich scheint überdies offenkundig, da ihr

Inhaber nicht nur im Kanton Zürich wohnhaft war, sondern gleichzeitig als

Präsident einer von der Beschwerdeführerin gehaltenen, in N operativen

Vermögensverwaltungsgesellschaft amtete, die an der L-Strasse über

Büroräumlichkeiten verfügte. Diese Umstände vermochten eine nähere Überprüfung

der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. des Orts ihrer tatsächlichen

Verwaltung ohne Weiteres zu rechtfertigen. Von einer "fishing

expedition" bzw. einer verbotenen Beweisausforschung kann im konkreten

Fall somit keine Rede sein, lagen die dargelegten Verbindungen der

Beschwerdeführerin zum Kanton Zürich doch auf der Hand. Eine Voreingenommenheit

der Vorinstanz wird durch ein Aufzeigen der betreffenden Verbindungen nicht

begründet. Stattdessen mussten ihre Beziehungen zum Kanton Zürich der

Beschwerdeführerin bzw. ihrem Inhaber zweifellos bekannt gewesen sein. Aufgrund

seiner Untersuchungspflicht war das kantonale Steueramt gehalten, weitere

Abklärungen zu einer möglichen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton

Zürich vorzunehmen. Die Eröffnung des vorliegenden Steuerhoheitsverfahrens

erfolgte somit rechtmässig.

3.3

3.3.1

In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob dem kantonalen Steueramt der

Hauptbeweis über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der

Beschwerdeführerin gelungen ist.

3.3.2

Wie bereits dargelegt, hatte das kantonale Steueramt vorliegend Grund zur

Annahme einer möglichen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich.

Nähere Abklärungen waren der Behörde jedoch aufgrund des unkooperativen

Verhaltens bzw. der gänzlich verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin im

Verfahren kaum möglich. So war etwa eine Überprüfung allfälliger

Büroräumlichkeiten ihrerseits im Kanton Obwalden oder die Plausibilität eines

allfällig bezahlten Mietzinses infolge der Nichteinreichung des eingeforderten

Miet- oder Domizilvertrags nicht möglich. Mietzinsen sind in der aktenkundigen

Bilanz und Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 nicht

verbucht, was ein Indiz dafür ist, dass im Kanton Obwalden keine

Büroräumlichkeiten vorhanden waren. Auch lassen sich aus den Kontoblättern der

Geschäftsrechnungen der Jahre 2017–2021 keine Rückschlüsse auf eine

regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an ihrem

formellen Sitz ziehen, da sie die betreffenden Urkunden aufforderungswidrig

nicht eingereicht hat. Generell erweist sich eine Überprüfung der

geschäftlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer verweigerten

Mitwirkung als nahezu unmöglich. Ihrer Ansicht, gemäss welcher sich ihre

Aktivitäten als klassische Holdinggesellschaft seit über zehn Jahren auf das

Halten zweier Beteiligungen beschränke, kann nicht ohne Weiteres gefolgt

werden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind bei

Holdinggesellschaften heutzutage verschiedene Ausgestaltungen denkbar. Deren

geschäftliche Tätigkeiten gehen teilweise über das blosse Halten von

Beteiligungen hinaus und umfassen Aktivitäten wie den Abschluss von

Darlehensverträgen sowie die damit verbundenen Geschäfte (Inkasso, Gewährung

bzw. Einforderung von Sicherheiten etc.) oder Kontroll-, Überwachungs- und

möglicherweise Instruktionsfunktionen gegenüber Tochtergesellschaften.

Inwiefern dies für die Beschwerdeführerin zutrifft bzw. wo sie entsprechende

Tätigkeiten allenfalls ausgeübt hat, lässt sich aufgrund ihrer mangelhaften

Mitwirkung und der daraus folgenden unzureichenden Dokumentation über ihre

Geschäftstätigkeit nicht mit Sicherheit feststellen. Da der Umstand, dass die

steuerpflichtige Person entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur

ungenügend mitgewirkt hat, als Indiz zulasten der steuerpflichtigen Person

gewürdigt werden darf (vgl. E. 2.4; BGE 148 II 285 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni

2023, 9C_133/2023, E. 3.2. m.w.H.) und im dargelegten Sinn hinreichend

Anhaltspunkte für einen im Kanton Zürich gelegenen Ort der tatsächlichen

Verwaltung der Beschwerdeführerin vorliegen, hat das kantonale Steueramt

hierüber den Hauptbeweis erbracht.

3.3.3

Demgegenüber ist es der Beschwerdeführerin misslungen, den Gegenbeweis

über eine im Kanton Obwalden gelegene tatsächliche Verwaltung zu erbringen. Aus

den fünf Protokollen über die Generalversammlungen der Beschwerdeführerin,

welche in den Jahren 2018, 2020, 2021 und 2022 jeweils an ihrem formellen Sitz

abgehalten wurden, lassen sich keine weiteren Erkenntnisse gewinnen.

Insbesondere sind darin keine näheren Angaben zu den Geschäftsräumlichkeiten

der Gesellschaft vermerkt, für welche wie gesagt kein Mietvertrag eingereicht

wurde. Den Protokollen lassen sich auch keine Anhaltspunkte entnehmen, welche

auf eine operative Führung der Beschwerdeführerin im Kanton Obwalden schliessen

lassen. Da die Beschwerdeführerin selbst keinerlei weitere Nachweise über den

Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung eingereicht hat, ist es ihr nicht gelungen,

den Gegenbeweis über eine fehlende steuerliche Zugehörigkeit ihrerseits im

Kanton Zürich zu erbringen.

Die Beschwerde

ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine

Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG

und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde G;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.