SB.2024.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00028
29. Mai 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25365)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00028
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A AG,
vertreten durch M AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (1.1.2017–31.12.2021),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister
den Erwerb, die dauernde Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an in-
und ausländischen Unternehmungen aller Art. Sie kann zugunsten von
Beteiligungsgesellschaften Darlehen gewähren, Garantien stellen sowie Devisen-
und Finanzierungsgeschäfte aller Art tätigen. Die Gesellschaft wurde 2007 mit
Sitz B-Weg 01 in C (OW) ins Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2013
verlegte sie ihren Sitz an die D-Strasse 02 in E (OW). Der die
Gesellschaft beherrschende Aktionär und Präsident der Gesellschaft, F, war im
betreffenden Zeitraum in G im Kanton Zürich ansässig. Er ist bis heute
einzelzeichnungsberechtigt für die A AG.
Mit Auflage vom 24. November 2022 gab das kantonale
Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre steuerliche
Zugehörigkeit im Kanton ab. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale
Steueramt verschiedene Unterlagen und Angaben von der A AG ein, darunter
ihre Geschäftsrechnung betreffend die Steuerperioden 2017–2021. Nach erfolgter
Stellungnahme der Gesellschaft erliess das kantonale Steueramt am 31. März
2023 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons
Zürich über die Gesellschaft "ab Steuerjahr 2017".
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 19. Mai 2023 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der A AG
mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 ab, wobei es präzisierte, dass
lediglich die Steuerperioden 2017–2021 Gegenstand des Verfahrens bildeten.
III.
Mit Beschwerde vom 25. März 2024 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben
und die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu verneinen. Überdies sei ihr eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 8. April
2024.
auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde G liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;
VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB
1982.
Nr. 90).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob für die A AG in den
Steuerperioden 2017–2021 eine Steuerpflicht im Kanton Zürich bestand.
2.2
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis
befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an
ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56
des Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember
2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =
StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel
2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;
Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern
2015, S. 46 ff.).
In einem Entscheid vom 1. Februar
2019.
(2C_627/2017, E. 2.3) setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit
der Frage nach dem Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander
und gelangte zum Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem
Steuerrecht nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990.
(StHG) stets an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am
Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.
Nach der Rechtsprechung
befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft
ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit
die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei
mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar
2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar,
dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt
wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit
Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen
(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von
der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten
Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der
Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide
beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit
Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer
Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei
einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten
wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes
Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl.
auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).
Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen
vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.
Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings
nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt,
an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter
Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in
Konstellationen, wo die zentrale Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking
des ausschliesslich geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch
damit demjenigen Ort zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig
wurde (Stefan G. Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST 6-7/2005,
S. 499).
2.3
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit
weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).
Ist der
Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so
obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von
ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine
hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen
verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des
Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch
vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss
erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der
Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine
Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist
damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai
2019, A-4939/2018, E. 2.5).
2.4
Hinsichtlich
der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren
hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die
präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht
um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive
Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person
in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt
werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit
Hinweisen). Da der Streitgegenstand in
Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die
Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen
und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium
nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig
über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr, 8. Juni
2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1).
3.
3.1
Streitig
ist zwischen den Parteien unter anderem, ob die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet war. Unter Verweis auf die
vorstehende Rechtsprechung ist dies klar zu bejahen: Sofern es bloss um die
Frage geht, ob die Beschwerdeführerin in den fraglichen Steuerperioden im
Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen ist, war sie zur Mitwirkung im Verfahren
verpflichtet. Sie war folglich gehalten, sämtliche Auskünfte über Tatsachen zu
erteilen oder Belege und Urkunden einzureichen, welche für die Klärung einer
allfälligen steuerlichen Zugehörigkeit relevant schienen. Die Einwendungen der
Beschwerdeführerin, wonach sie in der ihr zugestellten Auflage einzig auf § 55 StG hingewiesen worden sei, wohingegen nähere Angaben zu ihrer
Mitwirkungspflicht gefehlt hätten, gehen fehl. Das kantonale Steueramt verwies
die Beschwerdeführerin in der Auflage vom 24. November 2022 nebst einem
Hinweis auf § 55 StG bezüglich ihrer Mitwirkungspflichten auch auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung im Entscheid 2C_483/2016 vom 11. November
2016.
Diesem Entscheid lag ˗ wie vorliegend ˗ ein
Steuerhoheitsverfahren zugrunde betreffend eine Aktiengesellschaft, bei der
eine allfällige Steuerpflicht im Kanton Zürich zur Diskussion stand. In E. 6.1
des Urteils führt das Bundesgericht die "weitreichende
Mitwirkungspflicht" präsumtiv Steuerpflichtiger näher aus, indem es
festhält, es seien sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, welche im
Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich
und der Pflichtigen zumutbar seien (vgl. BGr, 11. November 2016,
2C_483/2016, E. 6.1). Die Beschwerdeführerin musste somit um ihre
Mitwirkungspflicht wissen. Der Umstand, dass sie ihren Pflichten unbestritten
nicht nachgekommen ist, ist im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung zu
würdigen.
3.2
3.2.1
Zunächst ist jedoch zu klären, ob die Eröffnung des vorliegenden
Steuerhoheitsverfahrens durch das Steueramt rechtmässig bzw. korrekt erfolgt
ist.
3.2.2
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, Vermutungen oder Verdachtsmomente über
eine mögliche Steuerpflicht in einem Kanton könnten sich aus einer Meldung aus
einem anderen Kanton ergeben, oder sich (zufällig oder aufgrund von gezielten
Recherchen) in den Steuerakten des Unternehmens selber oder einer beliebigen
Drittperson finden. In der Regel stosse das Steueramt im Rahmen der Veranlagung
einer natürlichen Person oder einer (im Konzern) verbundenen Gesellschaft auf
Indizien, die zu einer entsprechenden Untersuchung Anlass geben könnten. So
komme es oft vor, dass der Inhaber einer in einem Niedrigsteuerkanton gelegenen
Aktiengesellschaft einen Lohn erhalte und unter Umständen auch Arbeitswegkosten
abziehe. Konzerngesellschaften bzw. mit im Kanton Zürich tätigen oder
registrierten Firmen verbundene Unternehmen dürften selbstverständlich immer
einer Überprüfung unterzogen werden. Ebenso sei eine (breit angelegte)
Untersuchung in der Regel angezeigt, wenn sich aus dem Handelsregister oder aus
den Steuerakten Dritter ergebe, dass an derselben Domiziladresse eine Vielzahl
von Unternehmen eingetragen sei, die von einem einzigen Vertreter betreut
würden. Schliesslich seien Abklärungen geradezu unvermeidlich, wenn von einer
ausserkantonalen Steuerverwaltung angeforderte Steuerakten Erfolgsrechnungen
enthielten, die keinen oder einen nur sehr geringen Raumaufwand und nur geringe
oder gar keine Personalkosten enthielten. In der Regel sei es nicht nötig, die
ins Auge gefasste Unternehmung im Hoheitsverfahren über die Verdachtsmomente
initial aufzuklären, denn sie wisse selber um ihre Verbindungen zum Kanton
Zürich: eine verbundene Gesellschaft mit gemeinsamen Organen wisse immer
über die Schwester-, Tochter- oder Muttergesellschaft Bescheid. Der Inhaber und
Verwaltungsrat einer in einem anderen Kanton registrierten
Einmann-Aktiengesellschaft sei sich wohl bewusst, dass er im Kanton Zürich
wohnhaft sei. Die unaufgeforderte (stichwortartige) Nennung der Indizien, die
zur Eröffnung des Hoheitsverfahrens geführt hätten, sei zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs nur angezeigt, wenn die betroffene Gesellschaft ihres
Wissens nach überhaupt keine qualifizierte Verbindung zum Kanton Zürich
aufweise.
Vorliegend sei nur schon die Tatsache, dass der die
Beschwerdeführerin beherrschende Aktionär im Kanton Zürich wohne, Anlass genug
für die Eröffnung eines Steuerhoheitsverfahrens gewesen. Darüber hinaus seien
dem Steueramt zahlreiche weitere Hinweise für eine mögliche Steuerpflicht der
Beschwerdeführerin im Kanton Zürich vorgelegen. Von einer "fishing
expedition" könne daher keine Rede sein.
3.2.3
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, anlässlich der
Verfahrenseröffnung sei nicht ein Grund für eine Berechtigung der Zürcher
Steuerbehörden für eine allfällige Steuerhoheit über sie genannt worden. Es
hätten jedoch wenigstens einigermassen nachvollziehbare Gründe für eine
Steuerpflicht im Kanton dargelegt werden müssen, anstelle einer pauschalen
Behauptung. Ohne die Vorlage entsprechender Beweise läge eine "fishing
expedition" vor. Ein solch verwerfliches Vorgehen sei aber unzulässig.
3.2.4
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Holdinggesellschaft. Im
fraglichen Zeitpunkt wurde sie durch den im Kanton Zürich wohnhaften F
beherrscht. Weiter amteten als Verwaltungsräte H und I, welche gleichzeitig
Verwaltungsräte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sind. Die
Verwaltungsräte wohnten bzw. arbeiteten in den fraglichen Steuerperioden
ebenfalls im Kanton Zürich. Die Beschwerdeführerin hielt in dieser Zeit zwei
Beteiligungen, die J AG (zu 75 %) und die K AG (zu 100 %).
Bei der J AG handelt es sich um eine operative
Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche über Geschäftsräumlichkeiten an der L-Strasse 03
und 04 in N verfügt(e). Präsident und Delegierter der Gesellschaft war der die
Beschwerdeführerin innehabende F. Demgegenüber ist der einzige
einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der in N ansässigen K AG heute H,
wobei er vormals gemeinsam mit I kollektivzeichnungsberechtigt für die
Gesellschaft war. Bereits die jeweiligen Wohn- und Arbeitsorte des
Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie ihrer Verwaltungsräte legen eine
im Kanton Zürich gelegene Verwaltung nahe. Eine enge Verbindung zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Kanton Zürich scheint überdies offenkundig, da ihr
Inhaber nicht nur im Kanton Zürich wohnhaft war, sondern gleichzeitig als
Präsident einer von der Beschwerdeführerin gehaltenen, in N operativen
Vermögensverwaltungsgesellschaft amtete, die an der L-Strasse über
Büroräumlichkeiten verfügte. Diese Umstände vermochten eine nähere Überprüfung
der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. des Orts ihrer tatsächlichen
Verwaltung ohne Weiteres zu rechtfertigen. Von einer "fishing
expedition" bzw. einer verbotenen Beweisausforschung kann im konkreten
Fall somit keine Rede sein, lagen die dargelegten Verbindungen der
Beschwerdeführerin zum Kanton Zürich doch auf der Hand. Eine Voreingenommenheit
der Vorinstanz wird durch ein Aufzeigen der betreffenden Verbindungen nicht
begründet. Stattdessen mussten ihre Beziehungen zum Kanton Zürich der
Beschwerdeführerin bzw. ihrem Inhaber zweifellos bekannt gewesen sein. Aufgrund
seiner Untersuchungspflicht war das kantonale Steueramt gehalten, weitere
Abklärungen zu einer möglichen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton
Zürich vorzunehmen. Die Eröffnung des vorliegenden Steuerhoheitsverfahrens
erfolgte somit rechtmässig.
3.3
3.3.1
In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob dem kantonalen Steueramt der
Hauptbeweis über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin gelungen ist.
3.3.2
Wie bereits dargelegt, hatte das kantonale Steueramt vorliegend Grund zur
Annahme einer möglichen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich.
Nähere Abklärungen waren der Behörde jedoch aufgrund des unkooperativen
Verhaltens bzw. der gänzlich verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin im
Verfahren kaum möglich. So war etwa eine Überprüfung allfälliger
Büroräumlichkeiten ihrerseits im Kanton Obwalden oder die Plausibilität eines
allfällig bezahlten Mietzinses infolge der Nichteinreichung des eingeforderten
Miet- oder Domizilvertrags nicht möglich. Mietzinsen sind in der aktenkundigen
Bilanz und Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 nicht
verbucht, was ein Indiz dafür ist, dass im Kanton Obwalden keine
Büroräumlichkeiten vorhanden waren. Auch lassen sich aus den Kontoblättern der
Geschäftsrechnungen der Jahre 2017–2021 keine Rückschlüsse auf eine
regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an ihrem
formellen Sitz ziehen, da sie die betreffenden Urkunden aufforderungswidrig
nicht eingereicht hat. Generell erweist sich eine Überprüfung der
geschäftlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer verweigerten
Mitwirkung als nahezu unmöglich. Ihrer Ansicht, gemäss welcher sich ihre
Aktivitäten als klassische Holdinggesellschaft seit über zehn Jahren auf das
Halten zweier Beteiligungen beschränke, kann nicht ohne Weiteres gefolgt
werden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind bei
Holdinggesellschaften heutzutage verschiedene Ausgestaltungen denkbar. Deren
geschäftliche Tätigkeiten gehen teilweise über das blosse Halten von
Beteiligungen hinaus und umfassen Aktivitäten wie den Abschluss von
Darlehensverträgen sowie die damit verbundenen Geschäfte (Inkasso, Gewährung
bzw. Einforderung von Sicherheiten etc.) oder Kontroll-, Überwachungs- und
möglicherweise Instruktionsfunktionen gegenüber Tochtergesellschaften.
Inwiefern dies für die Beschwerdeführerin zutrifft bzw. wo sie entsprechende
Tätigkeiten allenfalls ausgeübt hat, lässt sich aufgrund ihrer mangelhaften
Mitwirkung und der daraus folgenden unzureichenden Dokumentation über ihre
Geschäftstätigkeit nicht mit Sicherheit feststellen. Da der Umstand, dass die
steuerpflichtige Person entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur
ungenügend mitgewirkt hat, als Indiz zulasten der steuerpflichtigen Person
gewürdigt werden darf (vgl. E. 2.4; BGE 148 II 285 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni
2023, 9C_133/2023, E. 3.2. m.w.H.) und im dargelegten Sinn hinreichend
Anhaltspunkte für einen im Kanton Zürich gelegenen Ort der tatsächlichen
Verwaltung der Beschwerdeführerin vorliegen, hat das kantonale Steueramt
hierüber den Hauptbeweis erbracht.
3.3.3
Demgegenüber ist es der Beschwerdeführerin misslungen, den Gegenbeweis
über eine im Kanton Obwalden gelegene tatsächliche Verwaltung zu erbringen. Aus
den fünf Protokollen über die Generalversammlungen der Beschwerdeführerin,
welche in den Jahren 2018, 2020, 2021 und 2022 jeweils an ihrem formellen Sitz
abgehalten wurden, lassen sich keine weiteren Erkenntnisse gewinnen.
Insbesondere sind darin keine näheren Angaben zu den Geschäftsräumlichkeiten
der Gesellschaft vermerkt, für welche wie gesagt kein Mietvertrag eingereicht
wurde. Den Protokollen lassen sich auch keine Anhaltspunkte entnehmen, welche
auf eine operative Führung der Beschwerdeführerin im Kanton Obwalden schliessen
lassen. Da die Beschwerdeführerin selbst keinerlei weitere Nachweise über den
Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung eingereicht hat, ist es ihr nicht gelungen,
den Gegenbeweis über eine fehlende steuerliche Zugehörigkeit ihrerseits im
Kanton Zürich zu erbringen.
Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine
Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde G;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.