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Entscheid

SB.2024.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00029

29. Mai 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25367)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00029

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A AG, vertreten durch I AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2020,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt die A AG

die Erbringung von Vermögensberatungs-, Vermögensverwaltungs- und

Anlageberatungsdienstleistungen, die Entwicklung von Finanzprodukten sowie das

Erbringen von unterstützenden Dienstleistungen im Bereich der allgemeinen

Finanz- und Vermögensberatung. Die Gesellschaft wurde am 2003 unter ihrem

damaligen Firmennamen A AG mit Sitz an der B-Strasse 01 in H

gegründet. Ihren Sitz verlegte sie 2006 nach C (OW) und 2013 an die D-Strasse 02

in E (OW). 2023 verlegte die A AG ihren Sitz schliesslich an den F-Weg 03

in G (SZ). In H hatte die Gesellschaft ab 2007 eine eingetragene

Zweigniederlassung an der B-Strasse 01 (bzw. ab Juli 2018 an der B-Strasse 04),

welche sie 2023 wieder löschen liess.

Für die Steuerperiode 2020 legte die A AG ihrer

(leeren) zürcherischen Steuererklärung analog zu den Vorjahren die ausgefüllte

Steuererklärung des Kantons Obwalden bei. Sie beantragte, vom steuerbaren

Reingewinn von Fr. … 10 %, entsprechend Fr. 30'420.-, als

Vorausanteil dem Kanton Obwalden als ihrem Sitzkanton zuzuweisen. Der restliche

Gewinn soll dem Kanton Zürich als Betriebsstättekanton zugewiesen werden. Die

deklarationsgemässe Veranlagung im Kanton Obwalden erwuchs in Rechtskraft.

Mit Auflage vom 5. Juli 2022 gab das kantonale

Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre steuerliche

Zugehörigkeit im Kanton näher ab, und forderte diesbezüglich weitere Auskünfte

und Unterlagen bei ihr ein.

Nach erfolgter Stellungnahme und Einreichung eines Teils

der eingeforderten Dokumente durch die Gesellschaft, schätzte das kantonale

Steueramt sie am 24. November 2022 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

und einem steuerbaren Kapital von Fr. … ein.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 3. Februar 2023 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der A AG mit

Entscheid vom 20. Dezember 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. März 2024 liess die A AG

dem Verwaltungsgericht beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei die

Aufteilung der Steuerfaktoren gemäss eingereichter Steuererklärung vorzunehmen.

Überdies sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 8. April

2024.

auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt H liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Unbestritten

ist zwischen den Parteien, dass die Pflichtige in der fraglichen Steuerperiode

2020.

steuerrechtliche Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich aufwies und im Kanton

einer Steuerpflicht unterstand. Streitig ist hingegen in welchem Umfang –

unbeschränkt oder beschränkt – die Steuerpflicht im Kanton Zürich bestand.

2.2

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche

Verwaltung im Kanton befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem

statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,

wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich

geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die

normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.

In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der

effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet

(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember

2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =

StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel

2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;

Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern

2015, S. 46 ff.).

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden

Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der

Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,

2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass

die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird

(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit

Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen

(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von

der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten

Gesellschafts-organe andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der

Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide

beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der

Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der

Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit

Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer

Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei

einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten

wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes

Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl.

auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).

2.3

Eine nur beschränkte Steuerpflicht einer

juristischen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des

Kantons kann sich ergeben, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG). In solchen Fällen beschränkt sich die

Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns und

Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht. Dabei

erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG im Verhältnis

zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über

das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Der Begriff der Betriebsstätte

wird weder in § 56 StG noch in Art. 21

Abs. 1 lit. b StHG näher definiert, weshalb diesbezüglich die

bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche Betriebsstätte setzt eine feste

Geschäftseinrichtung voraus, in der die Tätigkeit des ausserkantonalen

Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, das heisst ständige körperliche

Anlagen, in denen das Unternehmen einen qualitativ sowie quantitativ

erheblichen Teil seines technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 134 I 303 E. 2.2). Ausgeklammert sind nebensächliche oder untergeordnete

Tätigkeiten (BGE 110 Ia 190 E. 3; vgl zum Ganzen: VGr, 1. Dezember

2021, SB.2021.00012, E. 2.2).

2.4

2.4.1

Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den

allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit

weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).

Es ist zulässig und oft

notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auf Indizien stützen

und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche

Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem

Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre

Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem

Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das

oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge)

oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und

Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis).

Ist der

Hauptbeweis für die (unbeschränkte) Steuerpflicht von der Steuerbehörde

geleistet worden, so obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des

Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht

bzw. das Vorliegen einer bloss beschränkten Steuerpflicht von sich aus durch

eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige

Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer

Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen

verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des

Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch

vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss erforderlich,

dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von

der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine Verpflichtung, den

Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist damit auch keine

Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner

et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai 2019, A-4939/2018, E. 2.5).

2.4.2

Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht gilt, dass die steuerpflichtige Person

auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich

Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie

Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen muss (§ 135 Abs. 2 StG, Art. 42

Abs. 2 StHG). Die betreffenden Mitwirkungspflichten sind umfassend; die

steuerpflichtige Person hat der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu

geben über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann. Begrenzt

werden die Mitwirkungspflichten durch den verfassungsmässigen

Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), wonach die

geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur geeignet sein müssen den

rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern auch notwendig und der

steuerpflichtigen Person zumutbar. Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt

durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei von der

steuerpflichtigen Person vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im

Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden

Ermessen (Zweifel/ Hunziker,

Kommentar StHG, Art. 42 StHG N. 3b,

N. 4 und N. 38a). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre

Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung

einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit

Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Pflichtige betreibe in der Stadt H an bester Lage ein

erfolgreiches Vermögensverwaltungsgeschäft. Aufgrund der hiesigen

Betriebsstätte und der dadurch begründeten beschränkten Steuerpflicht sei sie

von vornherein zur vorbehaltlosen Mitwirkung im Verfahren verpflichtet gewesen,

doch habe sie sich fast vollständig und ausdrücklich geweigert, bei der

Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Aufgrund der Infrastruktur in H, des dort angestellten

Personals, der erzielten Umsätze sowie der unmittelbaren Nähe zum Wohnort des

Gründers und Geschäftsführers der Pflichtigen in J., habe das kantonale

Steueramt zu Recht abgeklärt, ob sich die tatsächliche Geschäftsführung der

Pflichtigen in H abspiele. Die Pflichtige selbst habe sich bis zum heutigen Tag

geweigert, entscheidwesentliche Dokumente einzureichen. Demgegenüber seien die

wenigen eingereichten Schriftstücke ungeeignet, den Sachverhalt zu erhellen. So

sei im Mietvertrag die Bezeichnung des Mietobjekts völlig unklar und der

Vertrag sei nicht unterzeichnet. Überdies muteten die monatlichen Kosten von Fr. …

im Vergleich zum Raumaufwand in H im Jahr 2020 von über Fr. …

verschwindend klein an. Die Generalversammlungen sowie die

Verwaltungsratssitzungen im Jahr 2021 hätten online stattgefunden, weshalb

daraus ebenfalls keine Erkenntnisse für die Bestimmung des Orts der

tatsächlichen Verwaltung gewonnen werden könnten. Überdies sei in sieben der

acht eingereichten Arbeitsverträge H als Arbeitsort angegeben. Lediglich der

Arbeitsort des Gründers und Geschäftsführers der Pflichtigen habe C (OW) als

Arbeitsort genannt. Allerdings sei eine substanziierte Schilderung über die Tätigkeit

am formellen Sitz der Gesellschaft bzw. ein Nachweis über einen Aufenthalt des

Geschäftsführers vor Ort nicht erbracht worden. Es sei zu vermuten, dass die

operative Führung der Unternehmung überwiegend in den Räumlichkeiten in H

erfolgt sei, wo der Geschäftsführer der Pflichtigen sich nur schon zur

Überwachung und Anleitung des Personals und zur Vorbereitung seiner zahlreichen

Auslandsreisen regelmässig habe aufhalten müssen. Die Ausführungen zu

russischen Kunden, welche E als Standort bevorzugen würden, seien viel zu vage

und nicht belegt. Ferner habe die Pflichtige zu einer umfassenden Untersuchung

über den Ort ihrer tatsächlichen Leitung im Jahr 2010 keinerlei Belege

eingereicht. Im Übrigen hätten sich die Verhältnisse seither offensichtlich verändert,

da sich der Sitz der Pflichtigen und der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in

der angeblich untersuchten Steuerperiode 2006 in der Stadt H und nur für gerade

neun Tage in C (OW) befunden hätten. Heute sei die Gesellschaft jedoch in E

(OW) domiziliert. Die Steuerbehörde sei daher willkürfrei davon ausgegangen,

dass die operative Leitung der Gesellschaft in der Steuerperiode 2020 in H

erfolgt sei.

Für eine im Kanton Obwalden gelegene Betriebsstätte lägen

keinerlei Anhaltspunkte vor.

3.2

Demgegenüber

wendet die Pflichtige ein, es treffe sie keine umfassende Mitwirkungspflicht.

Vielmehr habe das kantonale Steueramt ein Briefkastendomizil ihrerseits im

Kanton Obwalden beweisen müssen. Es stehe ausser Frage, dass nicht die gesamte

Verwaltungstätigkeit im Kanton Obwalden stattgefunden habe. Hingegen habe der

Kanton für sie eine hohe strategische Bedeutung, weil dort der einzige

(russische) Mitaktionär seinen Wohnsitz gehabt habe. Dieser habe die Nähe zu

den Büros für Besprechungen über Kundenakquisitionen und anderen strategischen

Themen sehr geschätzt. Die Akquisitionstätigkeit in Russland sei für sie von

zentraler Bedeutung. Aufgrund der häufigen Anwesenheit ihres Geschäftsführers

vor Ort sei auch keine Postweiterleitung erforderlich gewesen. Sofern der

Standpunkt vertreten werden sollte, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung

im Kanton Zürich liege, so liege im Kanton Obwalden mindestens eine

Betriebsstätte vor.

3.3

3.3.1

Zunächst ist hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Pflichtigen im

vorliegenden Verfahren anzumerken, dass sie als im Kanton Zürich unbestritten

zumindest beschränkt steuerpflichtige juristische Person zur umfassenden

Mitwirkung verpflichtet war (vgl. E. 2.2.2). Der Umstand, dass sie ihren

Pflichten nicht nachgekommen ist, ist im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung

zu würdigen.

3.3.2

Zu überprüfen ist weiter, ob dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis über

eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin

gelungen ist. Hierfür sprechen die an zentraler Lage in H gelegenen

Büroräumlichkeiten der Pflichtigen, in welchen gemäss den eingereichten

Arbeitsverträgen die Mehrheit ihres Personals der täglichen Arbeit bzw. dem

Kerngeschäft der Pflichtigen nachgeht. Demgegenüber ist ungewiss, ob die

Pflichtige im Steuerjahr 2020 über Geschäftsräumlichkeiten an ihrem formellen

Sitz verfügt hat, da der eingereichte Mietvertrag nicht unterzeichnet ist. Die

Pflichtige reichte zudem trotz entsprechender Aufforderung in der Auflage vom 5. Juli

2022.

keine substanziierte Beschreibung ihrer Geschäftstätigkeit im Kanton

Obwalden ein. In den Akten finden sich keine Hinweise über eine Tätigkeit der

Pflichtigen an ihrem formellen Sitz. Die im Mai 2021 abgehaltene ordentliche

Generalversammlung sowie die Verwaltungsratssitzung der Pflichtigen fanden per

Videokonferenz statt. Die Anwesenden begaben sich somit nicht physisch in den

Kanton Obwalden. Ferner reichte die Pflichtige auch keinerlei Belege wie

beispielsweise Spesenabrechnungen, Tank- oder Bargeldbezüge ein, welche die von

ihr vorgebrachte häufige Anwesenheit ihres Geschäftsführers in E näher

dokumentieren würden. Diese Umstände lassen gesamthaft darauf schliessen, dass

der Sitz der Pflichtigen im Kanton Obwalden eine bloss formelle Bedeutung hat.

Hierfür spricht auch die grösstenteils verweigerte Mitwirkung der Pflichtigen

im Verfahren, ist doch nicht einzusehen, weshalb sie die eingeforderten Belege,

namentlich die Kontodetails zu ihrer Buchhaltung nicht eingereicht hat, wenn

daraus Informationen ersichtlich wären, welche ihren Standpunkt stützen würden.

Dem kantonalen Steueramt ist es somit gelungen, den Hauptbeweis zu erbringen,

dass das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen im Steuerjahr 2020 nicht im Kanton

Obwalden, sondern im Kanton Zürich gelegen ist.

3.3.3

Der Pflichtigen gelingt es nicht, einen Gegenbeweis über eine im Kanton

Obwalden gelegene tatsächliche Verwaltung zu erbringen. Wie bereits die

Vorinstanz ausgeführt hat, erweisen sich ihre Ausführungen zu einer angeblichen

Akquisitionstätigkeit bzw. zu Vorbesprechungen hiervon im Kanton Obwalden ohne

konkrete Nachweise als zu vage. Obschon die Pflichtige die zentrale Bedeutung

dieser Tätigkeit für sie mehrfach betont, versäumte sie es wiederholt,

Nachweise darüber in irgendeiner Form einzureichen. Es muss folglich

geschlossen werden, dass die betreffenden Aktivitäten nicht wie von ihr geltend

gemacht im Kanton Obwalden stattgefunden haben. Auch das Fehlen einer

Postweiterleitung spricht nicht automatisch für eine effektiv vorhandene

Geschäftstätigkeit der Pflichtigen an ihrem formellen Sitz, liesse sich dieser

Umstand doch auch dadurch erklären, dass gar keine Post an das bloss formelle

(Schein-)Domizil der Pflichtigen geschickt wird. Schliesslich überzeugen auch

die Vorbringen der Pflichtigen betreffend eine umfassende Untersuchung über den

Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Jahr 2010 sowie einer anschliessend

getroffenen Einigung der involvierten Steuerbehörden des Kantons Obwalden und

des Kantons Zürich nicht. Eine entsprechende Vereinbarung ist weder aktenkundig

noch wurde eine solche gemäss den Ausführungen des kantonalen Steueramts im

Einspracheentscheid vom 24. November 2022 je getroffen. Die

diesbezüglichen Ausführungen der Pflichtigen erweisen sich somit als reine

Behauptungen.

Gesamthaft ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass

die operative Leitung der Pflichtigen im Steuerjahr 2020 in H erfolgt ist, wo

sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung befand.

3.4

Zu klären

bleibt, ob die Pflichtige im Kanton Obwalden in der fraglichen Steuerperiode

allenfalls über eine Betriebsstätte verfügt hat. In den Akten finden sich

jedoch keinerlei Anhaltspunkte, welche auf eine qualitativ oder quantitativ erhebliche Tätigkeit der

Pflichtigen im Kanton Obwalden hinweisen würden. Eine nähere Abklärung der

dortigen Verhältnisse wird, wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt

hat, durch die verweigerte Mitwirkung der Pflichtigen verunmöglicht. Folglich

kann nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte der Pflichtigen im Kanton

Obwalden ausgegangen werden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine

Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG

und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt H;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.