SB.2024.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00029
29. Mai 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25367)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00029
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A AG, vertreten durch I AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt die A AG
die Erbringung von Vermögensberatungs-, Vermögensverwaltungs- und
Anlageberatungsdienstleistungen, die Entwicklung von Finanzprodukten sowie das
Erbringen von unterstützenden Dienstleistungen im Bereich der allgemeinen
Finanz- und Vermögensberatung. Die Gesellschaft wurde am 2003 unter ihrem
damaligen Firmennamen A AG mit Sitz an der B-Strasse 01 in H
gegründet. Ihren Sitz verlegte sie 2006 nach C (OW) und 2013 an die D-Strasse 02
in E (OW). 2023 verlegte die A AG ihren Sitz schliesslich an den F-Weg 03
in G (SZ). In H hatte die Gesellschaft ab 2007 eine eingetragene
Zweigniederlassung an der B-Strasse 01 (bzw. ab Juli 2018 an der B-Strasse 04),
welche sie 2023 wieder löschen liess.
Für die Steuerperiode 2020 legte die A AG ihrer
(leeren) zürcherischen Steuererklärung analog zu den Vorjahren die ausgefüllte
Steuererklärung des Kantons Obwalden bei. Sie beantragte, vom steuerbaren
Reingewinn von Fr. … 10 %, entsprechend Fr. 30'420.-, als
Vorausanteil dem Kanton Obwalden als ihrem Sitzkanton zuzuweisen. Der restliche
Gewinn soll dem Kanton Zürich als Betriebsstättekanton zugewiesen werden. Die
deklarationsgemässe Veranlagung im Kanton Obwalden erwuchs in Rechtskraft.
Mit Auflage vom 5. Juli 2022 gab das kantonale
Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre steuerliche
Zugehörigkeit im Kanton näher ab, und forderte diesbezüglich weitere Auskünfte
und Unterlagen bei ihr ein.
Nach erfolgter Stellungnahme und Einreichung eines Teils
der eingeforderten Dokumente durch die Gesellschaft, schätzte das kantonale
Steueramt sie am 24. November 2022 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
und einem steuerbaren Kapital von Fr. … ein.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 3. Februar 2023 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der A AG mit
Entscheid vom 20. Dezember 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. März 2024 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei die
Aufteilung der Steuerfaktoren gemäss eingereichter Steuererklärung vorzunehmen.
Überdies sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 8. April
2024.
auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt H liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Unbestritten
ist zwischen den Parteien, dass die Pflichtige in der fraglichen Steuerperiode
2020.
steuerrechtliche Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich aufwies und im Kanton
einer Steuerpflicht unterstand. Streitig ist hingegen in welchem Umfang –
unbeschränkt oder beschränkt – die Steuerpflicht im Kanton Zürich bestand.
2.2
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche
Verwaltung im Kanton befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember
2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =
StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel
2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;
Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern
2015, S. 46 ff.).
Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der
tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und
tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden
Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der
Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,
2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass
die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird
(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit
Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen
(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von
der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten
Gesellschafts-organe andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der
Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide
beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit
Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer
Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei
einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten
wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes
Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl.
auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).
2.3
Eine nur beschränkte Steuerpflicht einer
juristischen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des
Kantons kann sich ergeben, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG). In solchen Fällen beschränkt sich die
Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns und
Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht. Dabei
erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG im Verhältnis
zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über
das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Der Begriff der Betriebsstätte
wird weder in § 56 StG noch in Art. 21
Abs. 1 lit. b StHG näher definiert, weshalb diesbezüglich die
bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche Betriebsstätte setzt eine feste
Geschäftseinrichtung voraus, in der die Tätigkeit des ausserkantonalen
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, das heisst ständige körperliche
Anlagen, in denen das Unternehmen einen qualitativ sowie quantitativ
erheblichen Teil seines technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 134 I 303 E. 2.2). Ausgeklammert sind nebensächliche oder untergeordnete
Tätigkeiten (BGE 110 Ia 190 E. 3; vgl zum Ganzen: VGr, 1. Dezember
2021, SB.2021.00012, E. 2.2).
2.4
2.4.1
Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den
allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit
weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).
Es ist zulässig und oft
notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auf Indizien stützen
und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche
Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem
Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre
Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem
Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das
oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge)
oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und
Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis).
Ist der
Hauptbeweis für die (unbeschränkte) Steuerpflicht von der Steuerbehörde
geleistet worden, so obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des
Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht
bzw. das Vorliegen einer bloss beschränkten Steuerpflicht von sich aus durch
eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen
verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des
Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch
vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss erforderlich,
dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von
der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine Verpflichtung, den
Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist damit auch keine
Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner
et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai 2019, A-4939/2018, E. 2.5).
2.4.2
Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht gilt, dass die steuerpflichtige Person
auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich
Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie
Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen muss (§ 135 Abs. 2 StG, Art. 42
Abs. 2 StHG). Die betreffenden Mitwirkungspflichten sind umfassend; die
steuerpflichtige Person hat der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu
geben über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann. Begrenzt
werden die Mitwirkungspflichten durch den verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), wonach die
geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur geeignet sein müssen den
rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern auch notwendig und der
steuerpflichtigen Person zumutbar. Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt
durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei von der
steuerpflichtigen Person vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im
Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden
Ermessen (Zweifel/ Hunziker,
Kommentar StHG, Art. 42 StHG N. 3b,
N. 4 und N. 38a). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre
Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung
einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit
Hinweisen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Pflichtige betreibe in der Stadt H an bester Lage ein
erfolgreiches Vermögensverwaltungsgeschäft. Aufgrund der hiesigen
Betriebsstätte und der dadurch begründeten beschränkten Steuerpflicht sei sie
von vornherein zur vorbehaltlosen Mitwirkung im Verfahren verpflichtet gewesen,
doch habe sie sich fast vollständig und ausdrücklich geweigert, bei der
Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken.
Aufgrund der Infrastruktur in H, des dort angestellten
Personals, der erzielten Umsätze sowie der unmittelbaren Nähe zum Wohnort des
Gründers und Geschäftsführers der Pflichtigen in J., habe das kantonale
Steueramt zu Recht abgeklärt, ob sich die tatsächliche Geschäftsführung der
Pflichtigen in H abspiele. Die Pflichtige selbst habe sich bis zum heutigen Tag
geweigert, entscheidwesentliche Dokumente einzureichen. Demgegenüber seien die
wenigen eingereichten Schriftstücke ungeeignet, den Sachverhalt zu erhellen. So
sei im Mietvertrag die Bezeichnung des Mietobjekts völlig unklar und der
Vertrag sei nicht unterzeichnet. Überdies muteten die monatlichen Kosten von Fr. …
im Vergleich zum Raumaufwand in H im Jahr 2020 von über Fr. …
verschwindend klein an. Die Generalversammlungen sowie die
Verwaltungsratssitzungen im Jahr 2021 hätten online stattgefunden, weshalb
daraus ebenfalls keine Erkenntnisse für die Bestimmung des Orts der
tatsächlichen Verwaltung gewonnen werden könnten. Überdies sei in sieben der
acht eingereichten Arbeitsverträge H als Arbeitsort angegeben. Lediglich der
Arbeitsort des Gründers und Geschäftsführers der Pflichtigen habe C (OW) als
Arbeitsort genannt. Allerdings sei eine substanziierte Schilderung über die Tätigkeit
am formellen Sitz der Gesellschaft bzw. ein Nachweis über einen Aufenthalt des
Geschäftsführers vor Ort nicht erbracht worden. Es sei zu vermuten, dass die
operative Führung der Unternehmung überwiegend in den Räumlichkeiten in H
erfolgt sei, wo der Geschäftsführer der Pflichtigen sich nur schon zur
Überwachung und Anleitung des Personals und zur Vorbereitung seiner zahlreichen
Auslandsreisen regelmässig habe aufhalten müssen. Die Ausführungen zu
russischen Kunden, welche E als Standort bevorzugen würden, seien viel zu vage
und nicht belegt. Ferner habe die Pflichtige zu einer umfassenden Untersuchung
über den Ort ihrer tatsächlichen Leitung im Jahr 2010 keinerlei Belege
eingereicht. Im Übrigen hätten sich die Verhältnisse seither offensichtlich verändert,
da sich der Sitz der Pflichtigen und der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in
der angeblich untersuchten Steuerperiode 2006 in der Stadt H und nur für gerade
neun Tage in C (OW) befunden hätten. Heute sei die Gesellschaft jedoch in E
(OW) domiziliert. Die Steuerbehörde sei daher willkürfrei davon ausgegangen,
dass die operative Leitung der Gesellschaft in der Steuerperiode 2020 in H
erfolgt sei.
Für eine im Kanton Obwalden gelegene Betriebsstätte lägen
keinerlei Anhaltspunkte vor.
3.2
Demgegenüber
wendet die Pflichtige ein, es treffe sie keine umfassende Mitwirkungspflicht.
Vielmehr habe das kantonale Steueramt ein Briefkastendomizil ihrerseits im
Kanton Obwalden beweisen müssen. Es stehe ausser Frage, dass nicht die gesamte
Verwaltungstätigkeit im Kanton Obwalden stattgefunden habe. Hingegen habe der
Kanton für sie eine hohe strategische Bedeutung, weil dort der einzige
(russische) Mitaktionär seinen Wohnsitz gehabt habe. Dieser habe die Nähe zu
den Büros für Besprechungen über Kundenakquisitionen und anderen strategischen
Themen sehr geschätzt. Die Akquisitionstätigkeit in Russland sei für sie von
zentraler Bedeutung. Aufgrund der häufigen Anwesenheit ihres Geschäftsführers
vor Ort sei auch keine Postweiterleitung erforderlich gewesen. Sofern der
Standpunkt vertreten werden sollte, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung
im Kanton Zürich liege, so liege im Kanton Obwalden mindestens eine
Betriebsstätte vor.
3.3
3.3.1
Zunächst ist hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Pflichtigen im
vorliegenden Verfahren anzumerken, dass sie als im Kanton Zürich unbestritten
zumindest beschränkt steuerpflichtige juristische Person zur umfassenden
Mitwirkung verpflichtet war (vgl. E. 2.2.2). Der Umstand, dass sie ihren
Pflichten nicht nachgekommen ist, ist im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung
zu würdigen.
3.3.2
Zu überprüfen ist weiter, ob dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis über
eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin
gelungen ist. Hierfür sprechen die an zentraler Lage in H gelegenen
Büroräumlichkeiten der Pflichtigen, in welchen gemäss den eingereichten
Arbeitsverträgen die Mehrheit ihres Personals der täglichen Arbeit bzw. dem
Kerngeschäft der Pflichtigen nachgeht. Demgegenüber ist ungewiss, ob die
Pflichtige im Steuerjahr 2020 über Geschäftsräumlichkeiten an ihrem formellen
Sitz verfügt hat, da der eingereichte Mietvertrag nicht unterzeichnet ist. Die
Pflichtige reichte zudem trotz entsprechender Aufforderung in der Auflage vom 5. Juli
2022.
keine substanziierte Beschreibung ihrer Geschäftstätigkeit im Kanton
Obwalden ein. In den Akten finden sich keine Hinweise über eine Tätigkeit der
Pflichtigen an ihrem formellen Sitz. Die im Mai 2021 abgehaltene ordentliche
Generalversammlung sowie die Verwaltungsratssitzung der Pflichtigen fanden per
Videokonferenz statt. Die Anwesenden begaben sich somit nicht physisch in den
Kanton Obwalden. Ferner reichte die Pflichtige auch keinerlei Belege wie
beispielsweise Spesenabrechnungen, Tank- oder Bargeldbezüge ein, welche die von
ihr vorgebrachte häufige Anwesenheit ihres Geschäftsführers in E näher
dokumentieren würden. Diese Umstände lassen gesamthaft darauf schliessen, dass
der Sitz der Pflichtigen im Kanton Obwalden eine bloss formelle Bedeutung hat.
Hierfür spricht auch die grösstenteils verweigerte Mitwirkung der Pflichtigen
im Verfahren, ist doch nicht einzusehen, weshalb sie die eingeforderten Belege,
namentlich die Kontodetails zu ihrer Buchhaltung nicht eingereicht hat, wenn
daraus Informationen ersichtlich wären, welche ihren Standpunkt stützen würden.
Dem kantonalen Steueramt ist es somit gelungen, den Hauptbeweis zu erbringen,
dass das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen im Steuerjahr 2020 nicht im Kanton
Obwalden, sondern im Kanton Zürich gelegen ist.
3.3.3
Der Pflichtigen gelingt es nicht, einen Gegenbeweis über eine im Kanton
Obwalden gelegene tatsächliche Verwaltung zu erbringen. Wie bereits die
Vorinstanz ausgeführt hat, erweisen sich ihre Ausführungen zu einer angeblichen
Akquisitionstätigkeit bzw. zu Vorbesprechungen hiervon im Kanton Obwalden ohne
konkrete Nachweise als zu vage. Obschon die Pflichtige die zentrale Bedeutung
dieser Tätigkeit für sie mehrfach betont, versäumte sie es wiederholt,
Nachweise darüber in irgendeiner Form einzureichen. Es muss folglich
geschlossen werden, dass die betreffenden Aktivitäten nicht wie von ihr geltend
gemacht im Kanton Obwalden stattgefunden haben. Auch das Fehlen einer
Postweiterleitung spricht nicht automatisch für eine effektiv vorhandene
Geschäftstätigkeit der Pflichtigen an ihrem formellen Sitz, liesse sich dieser
Umstand doch auch dadurch erklären, dass gar keine Post an das bloss formelle
(Schein-)Domizil der Pflichtigen geschickt wird. Schliesslich überzeugen auch
die Vorbringen der Pflichtigen betreffend eine umfassende Untersuchung über den
Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Jahr 2010 sowie einer anschliessend
getroffenen Einigung der involvierten Steuerbehörden des Kantons Obwalden und
des Kantons Zürich nicht. Eine entsprechende Vereinbarung ist weder aktenkundig
noch wurde eine solche gemäss den Ausführungen des kantonalen Steueramts im
Einspracheentscheid vom 24. November 2022 je getroffen. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Pflichtigen erweisen sich somit als reine
Behauptungen.
Gesamthaft ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass
die operative Leitung der Pflichtigen im Steuerjahr 2020 in H erfolgt ist, wo
sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung befand.
3.4
Zu klären
bleibt, ob die Pflichtige im Kanton Obwalden in der fraglichen Steuerperiode
allenfalls über eine Betriebsstätte verfügt hat. In den Akten finden sich
jedoch keinerlei Anhaltspunkte, welche auf eine qualitativ oder quantitativ erhebliche Tätigkeit der
Pflichtigen im Kanton Obwalden hinweisen würden. Eine nähere Abklärung der
dortigen Verhältnisse wird, wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt
hat, durch die verweigerte Mitwirkung der Pflichtigen verunmöglicht. Folglich
kann nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte der Pflichtigen im Kanton
Obwalden ausgegangen werden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine
Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt H;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.