SB.2024.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00031
3. Juli 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25464)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00031
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (1.1.–31.12.2017 und 1.1.–31.12.2018),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG bezweckt gemäss Angaben im Handelsregister ...
Die Gesellschaft wurde am 8. Januar 2003 mit Sitz in D (ZH) gegründet. In
der Zeit vom 12. Mai 2016 bis am 3. Mai 2017 war sie in E (Kanton F),
am Wohnsitz ihrer Buchhalterin domiziliert. In der Folge verlegte sie ihren
Sitz nach G (Kanton F) zur H AG. Am 2. Juli 2020 verlegte sie
ihren Sitz schliesslich wieder zurück in den Kanton Zürich, an den Wohnsitz
ihres Geschäftsführers, I.
Mit Auflage vom 22. Juli 2022 forderte das kantonale
Steueramt im Rahmen des Einschätzungsverfahrens verschiedene Unterlagen von der
A AG ein. Nachdem die A AG der Auflage teilweise nachgekommen war,
gab das kantonale Steueramt ihr im Rahmen einer weiteren Auflage vom 31. August
2022 bekannt, Abklärungen zu ihrer Steuerhoheit in den vergangenen Jahren zu
tätigen, und forderte weitere Unterlagen von ihr ein. Mit Eingabe vom 3. Oktober
2022 liess die A AG die Auflage beantworten.
Am 26. Oktober 2022 beanspruchte das kantonale
Steueramt in einem Vorentscheid die Steuerhoheit des Kantons Zürich über die
Gesellschaft für die Steuerjahre 2017 und 2018. Die hiergegen erhobene
Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 9. Dezember 2022
ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. April 2024 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass sie in der Zeit vom 1.1.2017–31.12.2018 im
Kanton Zürich keiner Steuerpflicht unterliege. Eventualiter sei die Sache in
diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte die A AG
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 15. April
2024.
auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde D liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantone zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;
VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB
1982.
Nr. 90).
1.3
Die für
die Beurteilung nötigen Akten werden von Amtes wegen beigezogen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung
mit § 115 StG und § 57 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts wurde der
Beschwerdeführerin von Amtes wegen zugestellt.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die A AG in der Zeit vom
1.1.2017–31.12.2018 im Kanton Zürich steuerpflichtig war.
2.2
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember
2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =
StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel
2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;
Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern
2015, S. 46 ff.).
In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)
setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum
Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) stets an ihrem Sitz
unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen
Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.
2.3
Nach der
Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die
Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat.
Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des
Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der
Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1
auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche
Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai
2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Zur
Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55
N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen
Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane
andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die
eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht
entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen
oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012,
2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des
Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen,
wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre
Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über
feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14,
mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März
2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt
der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der
wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung
innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein
anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen
Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften
im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64, mit
Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Konstellationen, wo die zentrale
Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking des ausschliesslich
geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch damit demjenigen Ort
zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig wurde (Stefan G.
Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST 6-7/2005, S. 499).
2.4
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit
weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).
Ist der
Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so
obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von
ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine
hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen
verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des
Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch
vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss
erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der
Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine
Verpflichtung, den Gegenbeweis zu führen, besteht nicht und deshalb ist damit
auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai
2019, A-4939/2018, E. 2.5).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. März 2017 ein Büro
mit einer Fläche von 11,75 m2 sowie einen Parkplatz an der J-Strasse 01
in G gemietet. Der Mietzins habe monatlich Fr. … betragen und die
Erfolgsrechnung 2018 habe einen Raumaufwand von Fr. … ausgewiesen. Kurz
nach Mietbeginn seien diverse Investitionen in Büromobiliar und EDV-Geräte
getätigt worden. Der in G beschäftigten K, welche den Angaben der
Beschwerdeführerin zufolge für ihre Buchhaltung und Administration zuständig
war, sei ein Nettojahreslohn von Fr. … (2017) bzw. von Fr. … (2018)
bezahlt worden. Gestützt auf diese Indizien erscheine plausibel, dass in G
zumindest administrative und buchhalterische Angelegenheiten der
Beschwerdeführerin erledigt worden seien, weswegen nicht von einem reinen
Briefkastendomizil auszugehen sei. Hingegen vermöge der Ort der administrativen
Verwaltung keinen Ort der tatsächlichen Verwaltung zu begründen. Die operative
Geschäftsführung der Beschwerdeführerin sei durch den Alleinaktionär und
einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten I besorgt worden.
Dessen Termine hätten überwiegend in Zürich oder Bern stattgefunden und nur
sehr wenige in G (Kanton F). Die eingereichten Kreditkarten- und
Spesenabrechnungen ergäben dasselbe Bild. Der überwiegende Anteil der
Konsumationen habe in Zürich stattgefunden, während im Kanton F nur
vereinzelt Ausgaben getätigt worden seien. Die Behauptungen der
Beschwerdeführerin zu Kundenempfängen oder Sitzungen ihrer Organe in G seien
nicht belegt worden. Die geschäftlichen Anknüpfungspunkte der
Beschwerdeführerin zu ihrem statutarischen Sitz erwiesen sich daher als von
untergeordneter Bedeutung und die Indizien sprächen für einen bloss formellen
Charakter des statutarischen Sitzes.
Die operationelle Geschäftsführungstätigkeit der
Beschwerdeführerin sei eng mit dem physischen Aufenthaltsort ihres
Geschäftsführers verbunden gewesen. Es sei kaum vorstellbar, die gewöhnlichen
Pendenzen gesammelt an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zu
erledigen. Ferner sei wenig realistisch, dass I während seinen sporadischen
Aufenthalten in G während höchstens 1–2 Tagen im Monat neben den rein
administrativen Arbeiten noch seine operative Vollzeittätigkeit organisiert
habe. Bei dieser Ausgangslage sei die tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit am Wohnsitz ihres
Geschäftsführers anzusiedeln.
3.2
Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, den Hauptbeweis der tatsächlichen
Verwaltung in G erbracht zu haben. Sie habe dort über ein Büro inklusive
Sitzungszimmern sowie über einen Parkplatz verfügt, die von ihren
Mitarbeitenden genutzt worden seien. Die Räumlichkeiten seien namentlich I von
Montag bis Donnerstag zur Verfügung gestanden. Sodann sei ihre Post nicht
weitergeleitet, sondern direkt in G verarbeitet worden. Demgegenüber hätten am
Wohnort ihres Geschäftsführers keinerlei Geschäftstätigkeiten stattgefunden.
Selbst wenn dem Beschwerdegegner jedoch der Hauptbeweis über eine in D (ZH) gelegene
tatsächliche Verwaltung gelungen wäre, sei der Gegenbeweis mit der
vorinstanzlichen Feststellung über eine in G gelegene, betriebsstätteähnliche
Infrastruktur zweifelsohne erbracht worden. Diesbezüglich hätte die Vorinstanz
auch I, K sowie die Angestellte L als Zeugen befragen müssen, welche den Ort
ihrer tatsächlichen Verwaltung in G hätten bestätigen können.
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen
Steuerperioden in G (Kanton F) nicht über ein reines Briefkastendomizil,
sondern über eine geschäftliche Infrastruktur mit Räumlichkeiten verfügt und
Mitarbeitende in diesen beschäftigt hat. Dies wird seitens des kantonalen
Steueramts nicht bestritten. Sowohl die Postbearbeitung und das Rechnungswesen
der Beschwerdeführerin wie auch die Aufbewahrung ihrer Geschäftsakten erfolgten
in G. Hingegen erfolgten diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer administrativen
Verwaltung, welche allein keinen Ort der tatsächlichen Verwaltung begründet
(vgl. E. 2.3).
3.3.2
Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge soll jedoch auch ihre effektive
Leitung in G (Kanton F) erfolgt sein. Diesbezüglich stellt sie nicht in
Abrede und wurde von der Vorinstanz auch hinreichend begründet, dass die
Geschäftsführung ihrem Verwaltungsratspräsidenten und Alleinaktionär I oblag.
Diesem seien die geschäftlichen Räumlichkeiten von Montag bis Donnerstag zur
Verfügung gestanden und er habe in G Teammeetings und Besprechungen, Sitzungen
der Organe sowie Meetings mit dem Hauptkunden abgehalten. Mit diesen Vorbringen
lässt die Beschwerdeführerin hingegen ausser Acht, dass die blosse Möglichkeit
der Nutzung ihrer Büroräumlichkeiten nichts über die effektive Anwesenheit und
Tätigkeit ihres Geschäftsführers vor Ort aussagt. Die eingereichten
Kreditkarten- und Spesenabrechnungen lassen – wie bereits die Vorinstanz zu
Recht aufgezeigt hat – nicht auf eine regelmässige Anwesenheit des
Geschäftsführers in G (Kanton F) schliessen. Vielmehr fiel der
überwiegende Teil der Ausgaben, namentlich für Verpflegung und Tankbezüge, im
Raum Zürich und Bern an. Die Kalendereinträge des Geschäftsführers der
Beschwerdeführerin beinhalten unbestritten ebenfalls überwiegend Termine in
Zürich und Bern. Demgegenüber erbrachte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis
in Form von beweiskräftigen Unterlagen, welche eine regelmässige Präsenz ihres
Geschäftsführers in G belegen. Gestützt auf diese Indizien sowie die Tatsache,
dass sich der Wohnsitz ihres Geschäftsführers in den streitbetroffenen
Steuerperioden in D (ZH) befand, wo die Beschwerdeführerin gegründet worden war
und wohin sie ihren Sitz am 2. Juli 2020 erneut verlegte, ist dem
kantonalen Steueramt der Nachweis über eine nicht in G (Kanton F) gelegene
Verwaltung gelungen.
3.3.3
Mangels anderweitiger schwerpunktmässiger Anknüpfungspunkte ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Ort der tatsächlichen Verwaltung der
Beschwerdeführerin am Wohndomizil ihres Geschäftsführers in D (ZH) verortet
hat. Den pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss welchen es sich
beim privaten Wohnsitz ihres Geschäftsführers einzig um dessen
"Schlafplatz" handle, an welchem keinerlei Geschäftsaktivitäten
stattgefunden hätten, kann nicht gefolgt werden, hatte die Gesellschaft doch
ihren formellen Sitz sowohl aktuell wie auch anlässlich ihrer Gründung und
Jahre später an der besagten Adresse.
3.3.4
Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, den Gegenbeweis über
eine an ihrem formellen Sitz gelegene tatsächliche Verwaltung zu erbringen.
Diesbezüglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Befragung
ihres Geschäftsführers sowie ihrer zwei Angestellten ablehnte, standen diese
doch in einem offenkundigen Näheverhältnis zur Beschwerdeführerin als ihrer
Arbeitgeberin. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden der
Beschwerdeführerin bloss beschränkt Angaben dazu machen könnten, wann und wo
ihr Geschäftsführer strategisch wichtige Entscheide gefällt hat. Das Ergebnis
der Befragungen würde somit voraussichtlich nichts am Beweisergebnis ändern,
weshalb auf die Befragungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden
konnte, ohne dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dadurch verletzt
worden wäre.
3.3.5
Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz über eine in D (ZH)
gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin zu bestätigen.
3.3.6
Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache verbleibt vorliegend
kein Raum, die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine
Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.