SB.2024.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00034
8. Mai 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25325)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00034
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B und/oder C,
Anwaltskanzlei D,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch
das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
Nachsteuern
(Staats-
und Gemeindesteuern 2009–2011; Weiterleitungspflicht),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wurden A
(nachfolgend der Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011
Nachsteuern samt Zins in Höhe von Fr. … auferlegt.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 10. Januar 2024 ab. Hierbei wies das kantonale Steueramt in
seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass der
Einspracheentscheid nach der Zustellung innert einer Rekursfrist von
30 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden könne.
Erwägungen
II.
Abweichend von der Rechtsmittelbelehrung im
Einspracheentscheid liess der Pflichtige am 28. Februar 2024 beim
Steuerrekursgericht Rekurs erheben, worauf das Steuerrekursgericht mangels
Zuständigkeit am 20. März 2024 auf das Rechtsmittel nicht eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 3. April 2024 liess der Pflichtige
beim Verwaltungsgericht einerseits um die Aufhebung des
steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom 20. März 2024 und
die Feststellung einer fristwahrenden Weiterleitungspflicht an das
Verwaltungsgericht ersuchen, andererseits liess er aber auch um materielle
Beurteilung des am 28. Februar 2024 fälschlicherweise beim
Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses unter (allfälliger) Wiederherstellung
der Rekursfrist ersuchen. Auf Beantragung einer Parteientschädigung wurde
ausdrücklich verzichtet.
Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf mit
Präsidialverfügungen vom 8. April 2024 einerseits das vorliegende
Beschwerdeverfahren SB.2024.00034, welches die allfällige Aufhebung des
steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheids bzw. die Feststellung einer
fristwahrenden Weiterleitungspflicht zum Gegenstand hat. Andererseits wurde das
separat zu führende Rekursverfahren SR.2024.00013 eröffnet, welches eine
allfällige materielle Beurteilung des fälschlicherweise beim
Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses zum Gegenstand hat. Da beide Verfahren
getrennt zu führen sind, jedoch einen engen Sachzusammenhang aufweisen, wurden
sie jeweils demselben Spruchkörper zugewiesen. Sodann wurden im
Beschwerdeverfahren SB.2024.00034 die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den
übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei
die Fristen aufgrund drohender Verjährung der Steuerforderung auf zehn Tage
verkürzt wurden. Das Rekursverfahren SR.2024.00013 wurde bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens SB.2024.00034 und ohne
Aktenbeizug und Vernehmlassung sistiert.
Während sich das zuständige Gemeindesteueramt und der
Beschwerdegegner im Verfahren SB.2024.00034 nicht
vernehmen liessen, beantragte das Steuerrekursgericht mit Eingabe vom 16. April
2024.
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens SB.2024.00034 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2009–2011; Weiterleitungspflicht) bildet allein die Frage, ob
das unbestrittenermassen unzuständige Steuerrekursgericht auf den Rekurs des
Pflichtigen vom 28. Februar 2024 zu Recht nicht eingetreten ist oder ob
dieser fristwahrend an das Verwaltungsgericht hätte weitergeleitet werden
müssen. Inwieweit das Verwaltungsgericht im Falle einer Weiterleitungspflicht
auf den Rekurs vom 28. Februar 2024 einzutreten und diesen gutzuheissen
hat, wird hingegen erst im separat zu führenden und einstweilen sistierten
Rekursverfahren SR.2024.00013 zu klären sein.
2.
2.1
Gegen
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts in Nachsteuersachen kann gemäss § 162 Abs. 3
in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 153 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG und § 13 Abs. 2
und § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998
(VO DBG) innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids
Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, während das
Steuerrekursgericht nach genannten Bestimmungen hierfür nicht zuständig ist.
2.2
Ist ein
Einspracheentscheid in Nachsteuersachen gleichwohl beim unzuständigen
Steuerrekursgericht angefochten worden, hat dieses das Rechtsmittel
grundsätzlich gemäss § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 14 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) von Amtes wegen und in
der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an das Verwaltungsgericht
weiterzuleiten. Die entsprechende Weiterleitungspflicht entspricht einem
allgemeingültigen Verfahrensgrundsatz und soll verhindern, dass der Rechtssuchende
ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz
gebracht wird (BGE 140 III 636 E. 3.6). Diesfalls ist für die Einhaltung
der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde bzw.
Gerichtsinstanz massgebend.
2.3
Die
entsprechende Weiterleitungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die
Eingabe beim Steuerrekursgericht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst
auf eine Einreichung beim an sich zuständigen Verwaltungsgericht verzichtet
wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 4. A., Zürich etc.
2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis
des öffentlichen Verfahrensrechts. Bern 2020, Rz. 1648). Von einem solchen
Versehen kann einerseits dort keine Rede mehr sein, wo die vorinstanzliche
Rechtsmittelbelehrung bewusst missachtet wurde (VGr, 27. März 2024,
SR.2024.00002/3, E. 3 und VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5, E. 3
[alle nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
Andererseits geht das Bundesgericht generell davon aus, dass bei korrekter
Rechtsmittelbelehrung kaum je von einer irrtümlichen Einreichung auszugehen
ist und diesfalls eine Weiterleitungspflicht nach den anwendbaren kantonalen
Vorschriften nur bei der Einreichung bei der Vorinstanz erforderlich
erscheint (BGE 140 III 636 E. 3.6). Von einer rechtskundig vertretenen
Partei kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis überdies selbst bei einer
fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwartet werden, dass ihr der korrekte
Instanzenzug bekannt ist, soweit sich dieser ohne Weiteres aus den
einschlägigen Gesetzestexten erschliesst, ansonsten von einer groben
prozessualen Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei
auszugehen ist, die keinen Schutz verdient (BGr, 17. August 2021,
2C_504/2020, E. 1.5.1 f.). Umso weniger ist verständlich, wenn eine
rechtskundig vertretene Partei es nicht bloss unterlässt, eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu unterziehen, sondern eine korrekte
Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet oder gar missachtet (vgl. auch BGr, 24. Februar
2022, 2F_16/2021, E. 4.9 und BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6).
2.4
Ansonsten
ist auf nicht fristgemäss bei der zuständigen Instanz erhobene Rechtsmittel nur
einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch
Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere schwerwiegende
bzw. erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war, wobei innert
30.
Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe sowohl ein schriftlich
begründetes Fristwiederherstellungsgesuch gestellt als auch eine
Rechtsmitteleingabe bei der zuständigen Instanz nachgeholt werden muss (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Da bei der Beurteilung der
Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen ist
und hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu
stellen sind (vgl. RB 1988 Nr. 11), ist eine Fristwiederherstellung
regelmässig ausgeschlossen, wenn aus oben genannten Gründen bereits eine
Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG ausser Betracht fällt
(vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 7).
3.
3.1
Der
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 ist dem Pflichtigen gemäss dessen
unbestrittenen Angaben am 29. Januar 2024 zugestellt worden, womit die
30-tägige Rechtsmittelfrist am Mittwoch, 28. Februar 2024 ablief.
Ebenfalls unbestritten ist, dass der Pflichtige am letzten Tag der
Rechtsmittelfrist beim unzuständigen Steuerrekursgericht Rekurs erheben liess.
Nachfolgend zu prüfen ist, ob der Rekurs fristwahrend an das Verwaltungsgericht
hätte weitergeleitet werden müssen.
3.2
Der
Pflichtige wird seit dem Einspracheverfahren durch die auf Steuerfragen
spezialisierte Anwaltskanzlei D bzw. deren Steuerexperten B und C vertreten und
wurde in der Rechtsmittelbelehrung zum Einspracheentscheid vom 10. Januar
2024.
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass dieser beim
Verwaltungsgericht (und nicht etwa beim Steuerrekursgericht) anzufechten ist.
Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung liess der rechtskundig vertretene
Pflichtige Rekurs beim unzuständigen Steuerrekursgericht erheben.
3.3
Auch wenn
sich aus dem als Rekursbeilage eingereichten E-Mail-Verkehr erschliesst, dass
die Anwaltskanzlei D bzw. deren Steuerexperten fälschlicherweise von einer
Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts ausgegangen sind, stellt es im Sinn der
dargelegten Bundesgerichtspraxis eine eklatante Verletzung diesbezüglicher
Sorgfaltspflichten dar, dass die in Steuerfragen besonders versierte Rechts-
bzw. Steuervertretung des Pflichtigen weder die korrekte Rechtsmittelbelehrung
beachtet noch von sich aus den korrekten Rechtsmittelzug abgeklärt hat. Dies
wiegt umso schwerer, als dass der korrekte Instanzenzug nicht nur aus der
Rechtsmittelbelehrung, sondern auch durch einen einfachen Blick in die
einschlägigen Gesetze und Verordnungen leicht zu klären gewesen wäre. Dass der
Instanzenzug in Nachsteuerverfahren vom Regelinstanzenzug abweicht, hätte den
involvierten Steuerexperten ohne Weiteres bekannt gewesen sein müssen,
insbesondere wenn diese sich beim Weiterzug auf ihre eigene Expertise statt auf
die Rechtsmittelbelehrung verlassen.
3.4
Selbst
wenn der Rechtsvertretung des Pflichtigen – anders als in den erwähnten
Verfahren VGr, 27. März 2024, SR.2024.00002/3, E. 3 und VGr, 27. März
2024, SR.2024.00004/5, E. 3 – keine bewusste Missachtung der
Rechtsmittelbelehrung vorzuwerfen ist, ist gleichwohl die zitierte, strenge
bundesgerichtliche Praxis zu beachten, wonach bei korrekter
Rechtsmittelbelehrung zumindest bei einer rechtskundig vertretenen Partei kaum
je von einem zu beachtenden Versehen auszugehen ist. Sodann ist zu beachten,
dass das Bundesgericht eine fristwahrende Weiterleitungspflicht trotz korrekter
Rechtsmittelbelehrung selbst bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien
lediglich dort für notwendig erachtet, wo irrtümlicherweise eine Vorinstanz
angerufen wurde, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Vielmehr ist das
fälschlicherweise angerufene Steuerrekursgericht gar keine Rechtsmittelinstanz
in Nachsteuerverfahren. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen besteht keine
Veranlassung, diese bundesgerichtlichen Grundsätze nicht auch auf die vorliegende
Konstellation anzuwenden, nachdem das Bundesgericht in BGE 140 III 636 E. 3.6
seine diesbezüglichen Leitlinien auf einen allgemein gültigen
Verfahrensgrundsatz zur Fristwahrung und Weiterleitungspflicht zurückgeführt
hat und die Zürcher Regelung inhaltlich weitgehend der bundesgerichtlichen
Regelung von Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) entspricht.
3.5
Damit
liegt eine ohne Weiteres vermeidbare und zumindest bei einer rechtskundigen
Vertretung nicht entschuldbare Nichtbeachtung einer korrekten
Rechtsmittelbelehrung vor, was nach dargelegter Rechtslage und Praxis eine
fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht ausschliesst. Inwieweit
die Steuer- und Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hierbei die
Rechtsmittelbelehrung bewusst missachtet oder lediglich versehentlich nicht
beachtet hat, muss bei dargelegter Sachlage nicht mehr geklärt werden. Ebenso wenig
gebieten das verfassungsrechtlich geschützte Verbot des überspitzten
Formalismus oder das Fairnessgebot, einer rechtskundig vertretenen Partei
entgegenzukommen, welche ohne weitere Abklärungen eine korrekte
Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet.
3.6
Damit hat
das Steuerrekursgericht zu Recht auf eine (fristwahrende) Weiterleitung
verzichtet und ist auf den Rekurs vom 28. Februar 2024 mangels
Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Beschwerde SB.2024.00034 ist damit abzuweisen, während
mit gesondertem Entscheid im Verfahren SR.2024.00013 nach Rechtskraft dieses
Entscheids darüber zu befinden sein wird, ob das Verwaltungsgericht trotz
fehlender Weiterleitungspflicht auf den Rekurs vom 28. Februar 2024
einzutreten bzw. die verpasste Rekursfrist wiederherzustellen haben wird.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu, zumal nicht um eine solche ersucht wurde (§ 151 Abs. 1
und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse, wobei bei einem geringen Begründungsaufwand die ordentliche
Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann (§ 2 und § 4
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV.
VGr]).
Eine entsprechende Halbierung der Gerichtsgebühr drängt sich
auch vorliegend auf, da das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren
SB.2024.00034 lediglich eine allfällige Weiterleitungspflicht des
Steuerrekursgerichts prüfen musste. Entsprechend ist vom unteren Bereich der
streitwertabhängigen Gerichtsgebühr von § 3 Abs. 1 der GebV VGR
auszugehen und diese Grundgebühr noch einmal zu halbieren.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2024.00034 betreffend
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011; Weiterleitungspflicht) wird
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00034 wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'540.-- Total der Kosten.
3.
Die
reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00034 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Stadt E;
d) das Steuerrekursgericht;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.