SB.2024.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00035
3. Juli 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25462)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00035
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenauflage (Grundstückgewinnsteuer),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (nachfolgend:
die Pflichtige) war Eigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02
und Kat.-Nr. 04 am E-Weg 03 in C. Mit Grundbucheintrag vom 4. Januar
2019 veräusserte sie ihrem Ehemann F die Liegenschaft D-Strasse für Fr. …
und die Liegenschaft E-Weg für Fr. ... Am 21. Februar 2020 erging vom
Grundsteuerausschuss der Stadt C ein "Veranlagungsentscheid
Grundstückgewinnsteuer" bezüglich beider Liegenschaften. Dabei wurden für
die Liegenschaft E-Weg Fr. … als Verkehrswert angewendet und der Steuerbetrag
auf Fr. … festgesetzt. Eine dagegen von der Pflichtigen erhobene
Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 teilweise
gutgeheissen und der Steuerbetrag auf Fr. … reduziert, ausgehend von einem
Ersatzwert der Liegenschaft E-Weg von Fr. ...
Das Steuerrekursgericht hiess am 25. März 2022 einen
von der Pflichtigen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und wies die Sache
zur Untersuchung und Neufestsetzung der Grundstückgewinnsteuer an die Stadt C
zurück.
B. Im
Rahmen des zweiten Rechtsgangs setzte der Grundsteuerausschuss der Stadt C am
28. Februar 2023 die Grundstückgewinnsteuer erneut auf Fr. … fest.
Einen dagegen von der Pflichtigen erhobenen Rekurs hiess das
Steuerrekursgericht am 27. Februar 2024 wie folgt teilweise gut:
"1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 wird aufgehoben und die
Grundstückgewinnsteuer im Zusammenhang mit der Veräusserung der Liegenschaft D-Strasse 02
(Kat. 01) wird auf Fr. 0.- festgesetzt. Für den Grundstückgewinn aus
dem Verkauf der Liegenschaft E-Weg 03 (Kat. 04) wird der Rekurrentin
gemäss § 216 Abs. 3 lit. a StG ein Steueraufschub gewährt.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 6'400.-;
die übrigen Kosten betragen:
Fr.
120.- Zustellkosten
Fr. 6'520.- Total
Kosten.
3. Die Kosten werden zu ¼ der Rekurrentin und zu ¾
der Rekursgegnerin auferlegt. Der von der Rekurrentin geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 6'600.- wird nach Verrechnung zurückerstattet.
(…)".
Erwägungen
II.
Mit am 9. April 2024 beim Verwaltungsgericht
eingegangener Beschwerde beantragte die Pflichtige, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 27. Februar 2024 sei hinsichtlich der
Kostenauferlegung aufzuheben und die Gerichtsgebühr des Rekursverfahrens von Fr. 6'520.-
sei vollumfänglich der Stadt C aufzuerlegen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. Gleichentags setzte der
Abteilungspräsident der Pflichtigen Frist zur Leistung einer Kaution an, die am
24.
April 2024 auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt wurde. Das
Steuerrekursgericht hatte am 17. April 2024 auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden. Richtet sich eine Beschwerde – wie hier – ausschliesslich
gegen die Kostenauflage durch das Steuerrekursgericht, so hat das
Verwaltungsgericht, das auch in der Hauptsache zuständig wäre, über die
Kostenauflage zu befinden (VGr, 20. Dezember 2023, SB.2023.00085, E. 1.1;
VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00115, E. 1; VGr, 4. November
2009, SB.2009.00064, E. 1.2).
1.2
Dies ist
auch vorliegend der Fall, wo allein die Kostenauflage des Rekursentscheids vom
27.
Februar 2024 umstritten ist. In der Sache ging es um die
Grundstückgewinnsteuer betreffend die von der Pflichtigen an den Ehemann
übertragenen zwei Grundstücke in C. Darüber hatte das Steuerrekursgericht zu
befinden (§ 212 StG). Gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegeben (§ 213 StG). Bezüglich des Verfahrens vor dem
Steuerrekursgericht gelten nach § 212 StG (zweiter Satz) die Bestimmungen
über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.
Ebenso gelten gemäss § 213 StG (zweiter Satz) die Bestimmungen über das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bei Einschätzungen für die
Staatssteuer sinngemäss.
1.3
Gemäss § 151 Abs. 1 StG werden die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht
der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen,
werden sie anteilmässig aufgeteilt. Wie erwähnt, kann der Entscheid über die
Kosten selbständig oder zusammen mit dem Sachentscheid weitergezogen werden,
wenn ein Weiterzug der Hauptsache zulässig ist (vgl. auch Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A, Zürich 2021, § 151 N. 19,
§ 154 N. 76 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Mit
Eingabe vom 3. April 2023 hatte die Pflichtige beim Steuerrekursgericht
beantragt, die Grundstückgewinnsteuer mit Fr. 0.- festzusetzen.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Stadt C zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Grundstückgewinnsteuer für den E-Weg auf Basis eines
Verkehrswerts von Fr. … und für die D-Strasse auf der Basis eines
Verkehrswerts von Fr. … festzulegen. Subsubeventualiter sei die
Grundstückgewinnsteuer für den E-Weg auf Basis eines Verkehrswerts von Fr. …
und für die D-Strasse mit Fr. 0.- festzusetzen, alles unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2
Das
Steuerrekursgericht ging zuerst ausführlich auf die eventualiter gerügte
Verletzung mehrerer wesentlicher Verfahrensgrundsätze ein und taxierte diese
allesamt als unbegründet, zum Teil auch aufgrund des Verhaltens der
Pflichtigen. Unter anderem hielt es die geltend gemachte Verletzung des Rechts
auf ein Einspracheverfahren im zweiten Rechtsgang (da die Stadt C im Anschluss
an die Rückweisung auf ein neues Einspracheverfahren verzichtet und direkt im
Einspracheverfahren einen neuen Einschätzungsentscheid gefällt habe) auch
deswegen für unbegründet, weil sich die Pflichtige vorbehaltlos darauf
eingelassen habe, indem sie sogar eine mündliche Vertretung ihrer Einsprache
verlangt und an einer Besprechung (durch ihren Vertreter) teilgenommen habe.
Zur vorgebrachten Verletzung des rechtlichen Gehörs in Zusammenhang mit einem
ergänzten Gutachten zur Liegenschaft E-Weg (auf das sich die Pflichtige
stützte) merkte das Steuerrekursgericht an, die Pflichtige habe sich ihrerseits
nicht mit dem ergänzten Gutachten und insbesondere den im Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 25. März 2022 bemängelten Punkten des
(ersten) Gutachtens auseinandergesetzt. Das ergänzte Gutachten sei mit dem
blossen Hinweis eingereicht worden, es werde davon ausgegangen, dass nun die
Anforderungen an ein Vollgutachten erfüllt seien. Anlässlich der Einspracheverhandlung
habe die Pflichtige hervorgehoben, dass das Gutachten auf einer persönlichen
Besichtigung beruhe und nun hinreichend begründet sei (das Steuerrekursgericht
hielt dazu auch fest, für die Ergänzung habe keine zusätzliche Besichtigung
stattgefunden). Aber auch in der im Nachgang zur Einspracheverhandlung
(verspätet) eingereichten Stellungnahme finde sich keine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem Gutachten. Die Stadt C habe im Einspracheentscheid
vom 28. Februar 2023 im Wesentlichen auf die Feststellungen des
Steuerrekursgerichts im Entscheid vom 25. März 2022 verwiesen, wonach die
vom Gutachter ermittelten Werte nicht nachvollziehbar seien und daher nicht auf
die Berechnungen abgestützt werden könne. Vor dem Hintergrund, dass seitens der
Pflichtigen, wie gezeigt, keine Auseinandersetzung mit den Gutachten
stattgefunden habe, sei dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Dies umso
weniger, als das ergänzte Gutachten die bemängelten Punkte auch selbst nicht
aufgreife und sich im Wesentlichen in einer formalen Erweiterung mit beschränkt
materiellem Gehalt erschöpfe.
Sodann ging es auf die weiterhin strittige Basis für die
Berechnung der Grundstückgewinnsteuer bezüglich der Veräusserung der
Liegenschaften E-Weg und D-Strasse sowie des im jeweiligen Verkaufszeitpunkt
für Grundstückgewinnsteuerzwecke relevanten Kaufpreises ein. In diesem
Zusammenhang hielt es fest, die Stadt C habe für die Liegenschaft E-Weg einen
Verkehrswert von Fr. … und für die Liegenschaft D-Strasse einen solchen
von Fr. … ermittelt (im ersten Rechtsgang noch Fr. …). Da bei der
Liegenschaft D-Strasse der Verkaufspreis weniger als 25 % vom errechneten
Verkehrswert abweiche, sei für Grundstücksteuerzwecke auf den Ersteren
abgestellt worden. Im Ergebnis habe die Stadt C damit die gemäss
Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 festgelegten Steuerfaktoren
bestätigt. Die Pflichtige vertrete einen differenzierten Ansatz: In der
Hauptsache verlange sie mit Verweis auf die vorliegenden Gutachten die
Reduktion der Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 0.-, was einem Abstellen auf
die beurkundeten Verkaufspreise von Fr. … für die Liegenschaft D-Strasse
und Fr. … für die Liegenschaft E-Weg entspreche. Eventualiter beantrage
sie die Veranlagung gemäss Vorschlag in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar
2023, das heisst, die Berücksichtigung eines Verkehrswerts von Fr. … für
die Liegenschaft D-Strasse und von Fr. … für die Liegenschaft E-Weg.
Subeventualiter sei die Grundstückgewinnsteuer für die Liegenschaft D-Strasse
auf Fr. 0.- festzusetzen und bei der Liegenschaft E-Weg ein Verkehrswert
von Fr. … einzusetzen.
Das Steuerrekursgericht merkte in Zusammenhang mit den
Anträgen der Pflichtigen unter anderem an, die Rekursschrift müsse gemäss § 147 Abs. 4 StG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beides müsse aus
der Rekursschrift selber hervorgehen. Es sei deshalb grundsätzlich nicht
gehalten, Antrag und Begründung aufgrund früherer Eingaben oder weiterer Akten
zu ermitteln. Selbst eine in der Rekursschrift enthaltene Verweisung auf
frühere Rechtsschriften verpflichte das Steuerrekursgericht nicht zu einer
solchen Ermittlung. Im Gegensatz zum Steuereinschätzungs- und
Einspracheverfahren rechtfertigte sich für das Rekursverfahren eine Erweiterung
der Mitwirkung in dem Sinn, dass die steuerpflichtige Person den von ihr
geforderten Nachweis durch eine substanziierte Sachdarstellung und durch
Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer
Darstellung in der Rekursschrift anzutreten habe. Fehle es daran, treffe das
Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht.
In der Folge hielt das Steuerrekursgericht fest,
betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft E-Weg rechtfertige es sich, auf
die Bewertung der Stadt C abzustellen. Bezüglich der Liegenschaft D-Strasse
machte es keine vertiefte Auseinandersetzung, weil sich die Parteien
hinsichtlich der grundstückgewinnsteuerrechtlichen Behandlung im Ergebnis einig
seien. Schliesslich gelangte das Steuerrekursgericht aber zur Schlussfolgerung,
dass keine Gegenleistung (recte: zusätzliche Leistung) erkennbar sei, die der
Pflichtigen zugeflossen wäre und zusammen mit dem Verkaufserlös dem von der
Stadt C ermittelten Verkehrswert der Grundstücke entsprechen würde. Ein
Abstellen auf den Verkehrswert als Ersatzwert scheide damit für
Grundstückgewinnsteuerzwecke aus, unabhängig davon, ob der Preisvereinbarung in
Anwendung der 25%-Regel die rechtsgeschäftliche Bedeutung abgesprochen werde
(was ohnehin nur bei der Liegenschaft E-Weg der Fall sei).
Abschliessend prüfte das Steuerrekursgericht, ob im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaften eine Schenkung der Pflichtigen
an den Ehemann anzunehmen sei. Betreffend die Liegenschaft D-Strasse hielt es
fest, dies dürfte zu verneinen sein. Bezüglich der Liegenschaft E-Weg bejahte
es eine Vorteilszuwendung mit Schenkungswillen bzw. eine gemischte Schenkung im
Umfang von Fr. …, was einen vollständigen Steueraufschub zur Folge habe.
Weiter hielt es fest, gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sei der Rekurs
teilweise gutzuheissen und erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren, eventualiter gestellten Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang seien
die Kosten des Rekursverfahrens aufgrund des Unterliegens mit ihren formellen
Verfahrensanträgen zu ¼ der Rekurrentin (der Pflichtigen) und zu ¾ der
Rekursgegnerin (der Stadt C) aufzuerlegen. Sodann wurde der Pflichtigen eine
Parteientschädigung zugesprochen.
2.3
Die
Pflichtige macht geltend, das Steuerrekursgericht habe die
Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 0 reduziert, weshalb sie vollumfänglich
obsiege. Der erste Satz von Dispositiv-Ziffer 1 sei somit unzutreffend und
laute korrekt: "Der Rekurs wird gutgeheissen". Dementsprechend seien
die Kosten ganz der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. § 151 StG biete keine Handhabe, deswegen vom Unterliegerprinzip abzuweichen, weil die
Pflichtige mit ihren formellen Verfahrensanträgen nicht durchgedrungen sei.
Würden diverse Rekursgründe geltend gemacht, komme es für die Kostenauferlegung
nicht darauf an, welcher zur Gutheissung des Rekurses geführt habe. Zudem sei
der Entscheid des Steuerrekursgerichts widersprüchlich, sei doch die Aufhebung
des Einspracheentscheids wegen Verfahrensfehlern und die Rückweisung der
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Stadt C ein Eventualantrag der
Pflichtige gewesen für den Fall, dass sie mit ihrem Hauptantrag, keine
Grundstückgewinnsteuer zu erheben, nicht erfolgreich sein sollte. Ebenso
zutreffend halte das Steuerrekursgericht in E. 6 fest, dass sich eine
Auseinandersetzung mit den eventualiter gestellten Anträgen erübrige (bzw. sich
erübrigt hätte). Wenn das Steuerrekursgericht sich dennoch mit diesen
(verfahrensrechtlichen) Anträgen auseinandersetzte, obschon sie sich bei
Gutheissung des Hauptantrags erübrigten, so könne dies nicht dazu führen, dass
der Pflichtigen Kosten auferlegt würden. Dementsprechend sei die Gerichtsgebühr
bzw. seien die Kosten von Fr. 6'520.- vollständig der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
3.
3.1
Wie
ausgeführt, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich nach Massgabe des
Unterliegerprinzips aufzuerlegen (E. 1.3; Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, § 151 N. 11). So wie im Verfahren bei der
direkten Bundessteuer ist auch im kantonalen Verfahren für die Frage des
Obsiegens oder Unterliegens grundsätzlich nicht von Belang, mit welcher
Begründung ein bestimmtes Verfahrensergebnis erreicht wird. Denn das Unterliegerprinzip
bewirkt eine auf dem blossen Unterliegen im Verfahren beruhende
Kostenersatzpflicht im Sinn einer gesetzlichen Kausalhaftung, weshalb es in der
Regel nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Partei unterlegen ist.
Dieser Grundsatz wird unter Umständen verdrängt durch das Verursacherprinzip,
etwa dann, wenn die obsiegende Partei das Verfahren durch ihr Verhalten
unnötigerweise verursacht hat (vgl. Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A.; Basel 2022, Art. 144
N. 6; siehe auch VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00115, E. 2.2,
mit Hinweisen).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als
unterliegend, wer mit seinen Anträgen – wie sie im Zusammenhang mit der
Begründung zu verstehen sind – nicht durchdringt. Dabei sind die gestellten
Begehren am Prozessergebnis zu messen. Das Unterliegerprinzip kann als
besondere Form des Verursacherprinzips verstanden werden: Wer im
Beschwerdeverfahren unterliegt, hat dieses bzw. die oberinstanzliche
Beurteilung durch sein Festhalten an einem unrichtigen Rechtsstandpunkt
erforderlich gemacht. Die Bestimmung des Umfangs des Unterliegens bzw.
Obsiegens ist keine mathematisch exakte Operation. Sie hängt auch von einer
qualitativen Einschätzung der Bedeutung und des Umfangs des Unterliegens bzw.
Obsiegens im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand ab (BGr, 8. April
2020, 5A_91/2020, E. 4.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 143 II 162 E. 5.3;
BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020 E. 3.3, mit Hinweisen). Auf die Reihenfolge
in der Beschwerdeschrift sowie die Aufteilung der Begehren in Haupt- und
Eventualbegehren etc. kommt es dabei nicht an. Abzustellen ist auf das
materiell wirklich Gewollte (vgl. Michael Beusch in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 63 N. 13).
3.2
Im Rahmen
des ersten Rechtsgangs hatte das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 25. März
2022.
den Rekurs der Pflichtigen unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit im Sinn der
Erwägungen zur Untersuchung und Neufestsetzung der Grundstückgewinnsteuer an
die Rekursgegnerin zurückgewiesen. Die Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin wurde unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung damit begründet, in solchen Fällen sei entscheidend, ob die
infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer
vollständigen Gutheissung des Antrags führen könne. Treffe dies zu, gelte die
beschwerdeführende Partei mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
als obsiegend. Dies sei hier noch möglich. Es spiele keine Rolle, ob die
Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder
Eventualantrag gestellt worden sei.
Abgesehen davon, dass die Kostenregelung des Entscheids vom
25.
März 2022 nicht Thema dieses Verfahrens ist, überzeugt der Einwand der
Pflichtigen nicht, wonach die nunmehrige Kostenregelung widersprüchlich sei, da
die (damalige) Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung ein
Eventualantrag ihrerseits für den Fall gewesen sei, dass sie mit ihrem
Hauptantrag, keine Grundstückgewinnsteuer zu erheben, nicht erfolgreich sein
sollte (siehe E. 2.3). Bezüglich der Auferlegung der Kosten war allein die
Rückweisung entscheidend, was angesichts des damals (und anders als jetzt) noch
offenen Ausgangs in der Sache als Obsiegen galt. Ob die Rückweisung beantragt
oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt
worden war, spielt grundsätzlich keine Rolle (vgl. Martin Zweifel et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc.
2018, § 24 Rz. 63).
3.3
Ebenso
wenig kann der erste Satz von Dispositiv-Ziffer 1 im vorliegenden
Verfahren als unzutreffend qualifiziert und in die Formulierung "[d]er
Rekurs wird gutgeheissen" umgewandelt werden, wie dies die Pflichtige
andeutet. Die genannte Dispositiv-Ziffer hätte von der rechtskundig vertretenen
Pflichtigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angefochten werden können, falls
sie eine Neufassung hätte erreichen wollen, was hier aber unterblieben ist
(vgl. Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 24 Rz. 15).
Somit ist bezüglich der Frage des Unterliegens bei der Kostenverteilung allein
die Fassung der Dispositiv-Ziffer des Rekursentscheids vom 27. Februar
2024.
massgebend (Sachverhalt I/B) und ist die Pflichtige insoweit nicht
vollumfänglich obsiegend. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Rekurs
"teilweise" gutgeheissen wurde und für den Grundstückgewinn aus dem
Verkauf der Liegenschaft E-Weg der Pflichtigen gemäss § 216 Abs. 3 lit. a StG ein Steueraufschub gewährt wurde. In diesem Zusammenhang wurde die
Dispositiv
Grundstückgewinnsteuer demnach gerade nicht wie beantragt auf Fr. 0.-
festgesetzt, sondern lediglich aufgeschoben. Der Steueraufschub stellt denn
auch keine Steuerbefreiungsnorm dar (vgl. Silvia Hunziker/Moritz Seiler in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 12 N. 95).
3.4 Weiter ist
festzuhalten, dass das Steuerrekursgericht zu Recht zuerst auf jene
verfahrensrechtlichen Anträge eingegangen ist, die gegebenenfalls eine
Rückweisung hätten zur Folge haben können. Dies versteht sich von selbst,
müssen doch in der Regel derartige verfahrensrechtliche Fehler ausgeräumt
werden, bevor in der Sache entschieden wird. Dies steht denn auch mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Das Bundesgericht prüft solche
formellen Rügen vor den materiellen Rügen (zum Beispiel BGr, 8. Mai 2023,
9C_148/2023, E. 2; BGr, 23. Juni 2022, 2C_533/2021, E. 3, E. 4;
BGr, 19. Januar 2021, 2C_620/2020, E. 4). Das Vorbringen der
Pflichtigen, wonach sich das Steuerrekursgericht die Auseinandersetzung mit
diesen eventualiter gestellten Anträgen hätte sparen können, greift daher
nicht. Da auch keine Rückweisung wegen Verfahrensmängeln, so wie eventualiter
beantragt, erfolgte, kann auch nicht von einem Obsiegen mit offenem
Verfahrensausgang die Rede sein, so wie dies im ersten Rechtsgang der Fall
gewesen war.
3.5 Sodann hat
das Steuerrekursgericht die Kosten der Pflichtigen zu ¼ auferlegt, weil sie mit
ihren formellen Verfahrensanträgen unterlegen ist. Insoweit ging die Vorinstanz
zu Recht von durch das Verhalten der Pflichtigen unnötigerweise verursachten
Kosten aus, was denn auch im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten
wesentlichen Verfahrensmängel entsprechend dargelegt wurde (vgl. E. 2.2
[am Anfang] in Verbindung mit E. 3.1).
3.6 Zusammenfassend
ergibt sich, was folgt: Die Pflichtige ist mit ihrem Hauptantrag, die
Grundstückgewinnsteuer sei mit Fr. 0.- festzulegen, nicht vollumfänglich
durchgedrungen und es wurde der Rekurs nur teilweise gutgeheissen. Bei diesem
Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache ist demnach von vornherein nicht
zu beanstanden, wenn das Steuerrekursgericht die Kosten des Rekursverfahrens
teilweise der Pflichtigen auferlegt hat (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.2 [wo
es um eine Beschwerde in Zivilsachen geht]). Ausserdem hat das
Steuerrekursgericht die Auferlegung der Kosten zu ¼ auf die Pflichtige mit
deren Unterliegen mit ihren formellen Verfahrensanträgen begründet.
Diesbezüglich ist es, wie ausgeführt, von unnötigerweise verursachten Kosten
ausgegangen. Auch musste sich das Steuerrekursgericht mit der Eruierung
weiterer Anträge wegen der Verweise auf anderweitige Akten näher
auseinandersetzen (vgl. E. 2.2). Abgesehen davon, dass so oder so nur das
Urteilsdispositiv, nicht aber die Motive bzw. die Begründung, die zum Entscheid
geführt haben, angefochten werden können (Zweifel et al.,
Steuerverfahrensrecht, § 24 Rz. 15), erweist sich vorliegend wie
gesagt allein schon aufgrund des Gesamtergebnisses des Prozesses in der
Hauptsache die Kostenauflage als korrekt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 213 Satz 2 StG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und 153 Abs. 4 StG und § 213 Satz 2 StG). Die Gerichtskosten
werden mit der bereits geleisteten Kaution verrechnet.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Abteilung Rechtsdienst des kantonalen Steueramts;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.