SB.2024.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00036
29. Mai 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25368)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00036
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (1.1.2017–31.12.2022),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH bezweckt gemäss Eintrag im
Handelsregister ... Die Gesellschaft hat ihr statutarisches Domizil seit dem
Jahr 2013 in C (SZ), zuerst am D-Weg 01 und ab dem 8. Mai 2017
mit c/o-Adresse bei der E AG an der F-Strasse 02. Seit dem 10. Oktober
2018 ist die Gesellschaft mit der c/o-Adresse E AG an der G-Strasse 03
im Handelsregister eingetragen.
Der die A GmbH beherrschende
einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer und einzige Angestellte, H, ist
seit April 2017 in I (ZH) wohnhaft, wohingegen er vorher am D-Weg 01
in C (SZ) gewohnt hat. Seit dem 11. März 2020 ist auch seine Ehefrau,
J, einzelzeichnungsberechtigt für die Gesellschaft.
Mit Auflage vom 20. Oktober 2022 gab das kantonale
Steueramt der A GmbH bekannt, dass Anhaltspunkte für eine potenzielle
Steuerpflicht im Kanton Zürich bestünden und detaillierte Abklärungen
erforderlich seien. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale Steueramt
verschiedene Unterlagen und Angaben von der A GmbH ein. Nachdem die
Auflage unbeantwortet blieb, erliess das kantonale Steueramt am 28. November
2022 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons
Zürich über die Gesellschaft ab dem Steuerjahr 2017.
Nach dem Erlass einer weiteren Auflage wies das kantonale
Steueramt die hiergegen erhobene Einsprache am 24. Juli 2023 ab und
bestätigte eine unbeschränkte Steuerpflicht für die A GmbH vom 1.1.2017
bis mindestens 31.12.2022.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. April 2024 liess die A GmbH
dem Verwaltungsgericht beantragen es sei festzustellen, dass ihr Sitz nach wie
vor, auch für die Zeit vom 1.1.2017–31.12.2022, in C (SZ) gelegen sei.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Überdies sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 24. April
2024.
auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde I (ZH) liess
sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;
VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB
1982.
Nr. 90).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die A GmbH in der Zeit vom
1.1.2017–31.12.2022 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war.
2.2
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember
2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =
StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel
2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;
Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern
2015, S. 46 ff.).
In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)
setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum
Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) stets an ihrem Sitz
unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen
Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.
2.3
Nach der
Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die
Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat.
Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des
Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der
Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1
auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche
Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai
2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur
Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55
N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen
Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane
andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die
eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht
entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen
oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012,
2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des
Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen,
wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre
Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über
feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14
mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März
2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt
der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der
wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung
innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein
anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen
Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften
im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit
Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Konstellationen, wo die zentrale
Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking des ausschliesslich
geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch damit demjenigen Ort
zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig wurde (Stefan G.
Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST 6-7/2005, S. 499).
2.4
Liegt der Ort der wirklichen Verwaltung im
Ausland und steht dem bloss formellen schweizerischen Sitz kein Ort der
wirklichen Leitung in einem anderen Kanton gegenüber, ist der formelle
statutarische Sitz in der Schweiz steuerlich massgeblich (VGr, 4. Dezember
2019, SB.2019.00034, E. 3.3; Peter Brülisauer in: Raoul Stocker/Stefan
Oesterhelt [Hrsg.], Internationales Steuerrecht der Schweiz, Bern 2023
[Internationales Steuerrecht Schweiz], § 13 N. 36; Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti
[Hrsg.], Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4 N. 71 mit
weiteren Hinweisen; Mäusli, S. 51 und S. 63; Roland
Heilinger/Wolfgang Maute, Der Begriff der tatsächlichen Verwaltung im
interkantonalen und internationalen Verhältnis bei den direkten Steuern,
Teil 1, StR 63/2008 S. 742 ff., S. 747). Umgekehrt genügt
es für die Anknüpfung an den Ort der tatsächlichen Verwaltung in einem anderen
Kanton als dem Sitzkanton, wenn in diesem anderen Kanton ein wesentlicher Teil
der wirklichen Leitung besorgt wird, auch wenn gewisse Entscheidungen im Ausland
getroffen werden (vgl. Mäusli, S. 51; BGr, 5. September 1985,
StE 1986 A 24.22 Nr. 2, E. 3b; VGr, 5. Juli 2023, SB.2023.00033,
E. 2.3).
2.5
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit
weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).
Ist der
Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so
obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von
ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine
hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen
verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des
Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch
vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss
erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der
Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine
Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist
damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai
2019, A-4939/2018, E. 2.5).
2.6
Hinsichtlich
der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren
hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die
präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht
um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive
Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person
in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt
werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit
Hinweisen). Da der Streitgegenstand in
Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die
Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen
und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium
nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig
über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr, 8. Juni
2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog vorliegend, die Fäden der Geschäftsführung der
Beschwerdeführerin liefen personell unbestritten bei ihrem einzigen
Angestellten und Geschäftsführer, H, zusammen. Gemäss den Jahresrechnungen
2017–2021 habe die Beschwerdeführerin für die Domiziladresse c/o E AG eine
Domizilgebühr von Fr. … bezahlt. Hingegen habe sie keine Büroräume zur
alleinigen Benutzung gehabt, sondern diese seien ihr lediglich in Mitbenutzung
mit anderen, zahlenmässig unbegrenzten Gesellschaften zur Verfügung gestanden.
In der vorliegenden Konstellation sei offenkundig, dass die jeweilige
Gesellschaft (wie die Beschwerdeführerin) ein Entgelt für Adresse,
Briefkasten/Postfach und Postdienst entrichtet habe und eine beliebige Anzahl
von Firmen dieses Angebot für Fr. … jährlich in Anspruch nehmen könnte.
Die Beschwerdeführerin habe in C (SZ) unbestritten auch nie Personal
beschäftigt. Mangels fester Geschäftseinrichtung komme eine Geschäftsführung
ihrerseits im Ausland von vornherein nicht in Betracht. Zu den
Büroräumlichkeiten in der Privatunterkunft von K an der L-Strasse 04 in C (SZ)
habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht und es fänden sich
in den Akten weder ein Mietvertrag noch ein Schlüsselübergabeprotokoll. Ferner
fehle eine substanziierte Umschreibung allfälliger Aktivitäten an dieser
Adresse, sodass davon ausgegangen werden müsse, es hätten keine solchen
stattgefunden. Demgegenüber stehe der Beschwerdeführerin am Wohnort ihres
Geschäftsführers ein Büro zur Verfügung, wofür monatlich Mietkosten von Fr. …
vom Gesamtmietzins in Höhe von Fr. … anfielen. Damit erscheine eine
tatsächliche Verwaltung am Wohnsitz des einzigen Gesellschafters und
Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als sehr wahrscheinlich.
Hierfür spreche auch die Nutzung der Firmenkarte des
Geschäftsführers, würden damit nach dessen Umzug von C (SZ) nach I (ZH)
doch so gut wie gar keine Aufenthalte in C (SZ) mehr belegt, obschon die
Karte weiterhin rege genutzt worden sei. Die aktenkundigen Barzahlungen seien
allesamt im Raum Zürich oder im Ausland angefallen. Das Fehlen von Spesen am
Arbeitsort erscheine realitätsfremd, während am Wohnort und in M zahlreiche
geschäftliche Transaktionen verzeichnet worden seien. Die Kreditkarte des
Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zeige ein ähnliches Bild, wobei die
Auslagen im Jahr 2022 in C (SZ) erst nach Einleitung des vorliegenden
Verfahrens angefallen seien. Schliesslich sei die personelle Verflechtung der
Beschwerdeführerin mit der in M gelegenen N AG nicht zu übersehen, sei sie
doch seit mindestens Ende 2018 unter deren Rufnummer in M erreichbar. Da der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Ansprechpartner der N AG
fungiere, sei von dessen regelmässigem Aufenthalt in den Büroräumlichkeiten der
Gesellschaft auszugehen. Gesamthaft sei somit von einer im Kanton Zürich
gelegenen tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin auszugehen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzlichen Erwägungen kaum substanziiert in
Abrede. Insbesondere bestreitet sie nicht, an ihrem statutarischen Sitz keine Räume zur alleinigen Nutzung zur
Verfügung gehabt zu haben, eine blosse Domizilgebühr von Fr. … gezahlt zu
haben und vor Ort kein Personal beschäftigt zu haben. Ferner macht sie keine
näheren Angaben, welche Tätigkeit in C (SZ) ausgeübt worden sein
soll, sondern kam den ihr diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflichten nicht
gehörig nach. Der Schluss der
Vorinstanz, dass am formellen Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz ein
blosses Briefkastendomizil vorliege, ist daher ohne Weiteres zu bestätigen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgericht geltend, 81 % ihrer
Tätigkeit und namentlich die Führung ihres Tagesgeschäfts würden im Ausland
stattfinden und sie würde von dort aus verwaltet. Die restlichen 19 %
ihrer Tätigkeit würden in C (SZ) stattfinden, in Abstimmung mit dem
Wohnsitz des Geschäftspartners und … K. Als Verbindungsperson zu den Behörden
habe ihr Geschäftsführer Notfalleinsätze von seinem Büro aus in I (ZH)
geleitet, unter anderem und vor allem während des Coronajahres 2020.
Demgegenüber seien die gesamte Rechnungsstellung und der Zahlungsverkehr im
Zusammenhang mit den … im Ausland abgewickelt worden. Ihre allgemeinen
Verwaltungsarbeiten würden im Auftragsverhältnis von ihrer Treuhänderin in O
ausgeführt, was jedoch für die steuerliche Anknüpfung nicht entscheidend sei.
Vielmehr liefen die Fäden ihrer Geschäftsleitung im Ausland zusammen. Das
Tagesgeschäft müsse am Ort der gelegenen Projekte ausgeführt werden, am Meer.
3.4
Gestützt
auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Art ihrer Tätigkeit wird klar, dass ein
Grossteil ihres Tagesgeschäfts im Ausland stattfindet. Der Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin war in der fraglichen Zeitspanne anlässlich seiner Kundenbesuche im Ausland einerseits in seiner Funktion
als Angestellter für die Beschwerdeführerin tätig, andererseits dürfte er dort
aber auch massgebende Entscheide als Geschäftsführer getroffen haben (zur
Abgrenzung Arbeitsverhältnis/Geschäftsführung, vgl. VGr, 4. Dezember 2019,
SB.2019.00034, E. 3.3). Hingegen verfügt die Beschwerdeführerin
über keinerlei feste Einrichtungen oder Anlagen im Ausland, weshalb keine
tatsächliche Verwaltung an einem bestimmten Ort ausgemacht werden kann. Den Aufenthalten im Ausland stehen
allerdings die Aufenthalte des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an
seinem Wohnort im Kanton Zürich gegenüber, wo er eigenen Angaben zufolge im
Homeoffice tätig war und von dort aus insbesondere Notfalleinsätze leitete. Vor
diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass sich am formellen Sitz der
Beschwerdeführerin nach dem Wegzug ihres Geschäftsführers im Jahr 2017 ein
reines Scheindomizil befand, kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass ihr
Geschäftsführer die Geschäfte der Beschwerdeführerin von seinem Wohnort aus
erledigte, in der Zeit, in welcher er nicht im Ausland weilte. Sofern sich ein
geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung nicht ausmachen lässt und sich
die Geschäftsführung einer Gesellschaft um die Tätigkeit des alleinigen
Geschäftsführers dreht – wie vorliegend –, kann am Wohnsitz des
Geschäftsführers der Ort der tatsächlichen Verwaltung angesiedelt werden (vgl.
VGr, 5. Juli 2023, SB.2023.00033, E. 4.2; VGr, 16. März 2016,
SB.2015.00144 und SB.2015.00145, E. 3.3 und E. 4.4 [bestätigt mit
BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, insbesondere E. 6.3];
Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022
[Kommentar DBG], Art. 50 DBG N. 21).
Da sich die
zentrale Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bei ihrem in I (ZH)
wohnhaften Geschäftsführer
konzentriert(e) und dieser wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt noch
weitere Firmen mit Geschäftstätigkeit und tatsächlicher Verwaltung im Kanton
Zürich besitzt, ist der Schluss der
Vorinstanz über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin zu bestätigen.
3.5
3.5.1
Hieran vermag die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung
nichts zu ändern. Im Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2023.00048 vom 4. Oktober
2023.
hatte der geschäftsführende Alleinaktionär seinen Wohnsitz im Ausland. Es
liegt folglich offenkundig eine andere Sachlage als im vorliegenden Fall vor,
in welchem der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der
Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wohnhaft ist.
3.5.2
Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem
bundesgerichtlichen Entscheid 2C_539/2017, E. 3.1, vom 7. Februar
2019.
Argumente zu ihren Gunsten ableiten will. Sie macht insbesondere nicht
geltend, dass die ihr zugestellte Post effektiv in C (SZ) bearbeitet
worden oder die Gesellschaft dort telefonisch erreichbar gewesen sei (vgl. BGr,
7.
Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1).
3.5.3
Auch der Sachverhalt im Entscheid 2C_1086/2012, E. 2.2, des
Bundesgerichts vom 16. Mai 2013 ist mit dem vorliegenden nicht
vergleichbar, war Gegenstand des Verfahrens doch die Ansässigkeit einer
Investitionsgesellschaft im Land P, welche als klassische
Zweckgesellschaft rein administrative Tätigkeiten für eine Holding vornahm. Die
Beschwerdeführerin kann aus dem Entscheid keine Rückschlüsse auf das
vorliegende Verfahren ziehen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine
Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde I;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.