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Entscheid

SB.2024.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00036

29. Mai 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25368)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00036

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A GmbH,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (1.1.2017–31.12.2022),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH bezweckt gemäss Eintrag im

Handelsregister ... Die Gesellschaft hat ihr statutarisches Domizil seit dem

Jahr 2013 in C (SZ), zuerst am D-Weg 01 und ab dem 8. Mai 2017

mit c/o-Adresse bei der E AG an der F-Strasse 02. Seit dem 10. Oktober

2018 ist die Gesellschaft mit der c/o-Adresse E AG an der G-Strasse 03

im Handelsregister eingetragen.

Der die A GmbH beherrschende

einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer und einzige Angestellte, H, ist

seit April 2017 in I (ZH) wohnhaft, wohingegen er vorher am D-Weg 01

in C (SZ) gewohnt hat. Seit dem 11. März 2020 ist auch seine Ehefrau,

J, einzelzeichnungsberechtigt für die Gesellschaft.

Mit Auflage vom 20. Oktober 2022 gab das kantonale

Steueramt der A GmbH bekannt, dass Anhaltspunkte für eine potenzielle

Steuerpflicht im Kanton Zürich bestünden und detaillierte Abklärungen

erforderlich seien. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale Steueramt

verschiedene Unterlagen und Angaben von der A GmbH ein. Nachdem die

Auflage unbeantwortet blieb, erliess das kantonale Steueramt am 28. November

2022 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons

Zürich über die Gesellschaft ab dem Steuerjahr 2017.

Nach dem Erlass einer weiteren Auflage wies das kantonale

Steueramt die hiergegen erhobene Einsprache am 24. Juli 2023 ab und

bestätigte eine unbeschränkte Steuerpflicht für die A GmbH vom 1.1.2017

bis mindestens 31.12.2022.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. April 2024 liess die A GmbH

dem Verwaltungsgericht beantragen es sei festzustellen, dass ihr Sitz nach wie

vor, auch für die Zeit vom 1.1.2017–31.12.2022, in C (SZ) gelegen sei.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Überdies sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 24. April

2024.

auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde I (ZH) liess

sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;

VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB

1982.

Nr. 90).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die A GmbH in der Zeit vom

1.1.2017–31.12.2022 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war.

2.2

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem

statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,

wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich

geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die

normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.

In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der

effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet

(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember

2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =

StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel

2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31;

Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern

2015, S. 46 ff.).

In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)

setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum

Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) stets an ihrem Sitz

unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen

Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.

2.3

Nach der

Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die

Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat.

Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des

Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der

Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1

auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche

Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai

2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur

Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55

N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen

Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane

andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die

eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht

entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen

oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012,

2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des

Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen,

wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre

Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über

feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14

mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März

2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt

der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der

wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung

innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein

anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen

Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften

im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit

Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Konstellationen, wo die zentrale

Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking des ausschliesslich

geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch damit demjenigen Ort

zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig wurde (Stefan G.

Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST 6-7/2005, S. 499).

2.4

Liegt der Ort der wirklichen Verwaltung im

Ausland und steht dem bloss formellen schweizerischen Sitz kein Ort der

wirklichen Leitung in einem anderen Kanton gegenüber, ist der formelle

statutarische Sitz in der Schweiz steuerlich massgeblich (VGr, 4. Dezember

2019, SB.2019.00034, E. 3.3; Peter Brülisauer in: Raoul Stocker/Stefan

Oesterhelt [Hrsg.], Internationales Steuerrecht der Schweiz, Bern 2023

[Internationales Steuerrecht Schweiz], § 13 N. 36; Martin

Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti

[Hrsg.], Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4 N. 71 mit

weiteren Hinweisen; Mäusli, S. 51 und S. 63; Roland

Heilinger/Wolfgang Maute, Der Begriff der tatsächlichen Verwaltung im

interkantonalen und internationalen Verhältnis bei den direkten Steuern,

Teil 1, StR 63/2008 S. 742 ff., S. 747). Umgekehrt genügt

es für die Anknüpfung an den Ort der tatsächlichen Verwaltung in einem anderen

Kanton als dem Sitzkanton, wenn in diesem anderen Kanton ein wesentlicher Teil

der wirklichen Leitung besorgt wird, auch wenn gewisse Entscheidungen im Ausland

getroffen werden (vgl. Mäusli, S. 51; BGr, 5. September 1985,

StE 1986 A 24.22 Nr. 2, E. 3b; VGr, 5. Juli 2023, SB.2023.00033,

E. 2.3).

2.5

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit

weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).

Ist der

Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so

obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von

ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine

hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige

Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer

Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen

verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des

Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch

vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss

erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der

Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine

Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist

damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai

2019, A-4939/2018, E. 2.5).

2.6

Hinsichtlich

der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren

hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die

präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht

um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive

Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person

in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt

werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit

Hinweisen). Da der Streitgegenstand in

Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die

Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen

und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium

nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig

über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr, 8. Juni

2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog vorliegend, die Fäden der Geschäftsführung der

Beschwerdeführerin liefen personell unbestritten bei ihrem einzigen

Angestellten und Geschäftsführer, H, zusammen. Gemäss den Jahresrechnungen

2017–2021 habe die Beschwerdeführerin für die Domiziladresse c/o E AG eine

Domizilgebühr von Fr. … bezahlt. Hingegen habe sie keine Büroräume zur

alleinigen Benutzung gehabt, sondern diese seien ihr lediglich in Mitbenutzung

mit anderen, zahlenmässig unbegrenzten Gesellschaften zur Verfügung gestanden.

In der vorliegenden Konstellation sei offenkundig, dass die jeweilige

Gesellschaft (wie die Beschwerdeführerin) ein Entgelt für Adresse,

Briefkasten/Postfach und Postdienst entrichtet habe und eine beliebige Anzahl

von Firmen dieses Angebot für Fr. … jährlich in Anspruch nehmen könnte.

Die Beschwerdeführerin habe in C (SZ) unbestritten auch nie Personal

beschäftigt. Mangels fester Geschäftseinrichtung komme eine Geschäftsführung

ihrerseits im Ausland von vornherein nicht in Betracht. Zu den

Büroräumlichkeiten in der Privatunterkunft von K an der L-Strasse 04 in C (SZ)

habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht und es fänden sich

in den Akten weder ein Mietvertrag noch ein Schlüsselübergabeprotokoll. Ferner

fehle eine substanziierte Umschreibung allfälliger Aktivitäten an dieser

Adresse, sodass davon ausgegangen werden müsse, es hätten keine solchen

stattgefunden. Demgegenüber stehe der Beschwerdeführerin am Wohnort ihres

Geschäftsführers ein Büro zur Verfügung, wofür monatlich Mietkosten von Fr. …

vom Gesamtmietzins in Höhe von Fr. … anfielen. Damit erscheine eine

tatsächliche Verwaltung am Wohnsitz des einzigen Gesellschafters und

Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als sehr wahrscheinlich.

Hierfür spreche auch die Nutzung der Firmenkarte des

Geschäftsführers, würden damit nach dessen Umzug von C (SZ) nach I (ZH)

doch so gut wie gar keine Aufenthalte in C (SZ) mehr belegt, obschon die

Karte weiterhin rege genutzt worden sei. Die aktenkundigen Barzahlungen seien

allesamt im Raum Zürich oder im Ausland angefallen. Das Fehlen von Spesen am

Arbeitsort erscheine realitätsfremd, während am Wohnort und in M zahlreiche

geschäftliche Transaktionen verzeichnet worden seien. Die Kreditkarte des

Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zeige ein ähnliches Bild, wobei die

Auslagen im Jahr 2022 in C (SZ) erst nach Einleitung des vorliegenden

Verfahrens angefallen seien. Schliesslich sei die personelle Verflechtung der

Beschwerdeführerin mit der in M gelegenen N AG nicht zu übersehen, sei sie

doch seit mindestens Ende 2018 unter deren Rufnummer in M erreichbar. Da der

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Ansprechpartner der N AG

fungiere, sei von dessen regelmässigem Aufenthalt in den Büroräumlichkeiten der

Gesellschaft auszugehen. Gesamthaft sei somit von einer im Kanton Zürich

gelegenen tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin auszugehen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzlichen Erwägungen kaum substanziiert in

Abrede. Insbesondere bestreitet sie nicht, an ihrem statutarischen Sitz keine Räume zur alleinigen Nutzung zur

Verfügung gehabt zu haben, eine blosse Domizilgebühr von Fr. … gezahlt zu

haben und vor Ort kein Personal beschäftigt zu haben. Ferner macht sie keine

näheren Angaben, welche Tätigkeit in C (SZ) ausgeübt worden sein

soll, sondern kam den ihr diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflichten nicht

gehörig nach. Der Schluss der

Vorinstanz, dass am formellen Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz ein

blosses Briefkastendomizil vorliege, ist daher ohne Weiteres zu bestätigen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgericht geltend, 81 % ihrer

Tätigkeit und namentlich die Führung ihres Tagesgeschäfts würden im Ausland

stattfinden und sie würde von dort aus verwaltet. Die restlichen 19 %

ihrer Tätigkeit würden in C (SZ) stattfinden, in Abstimmung mit dem

Wohnsitz des Geschäftspartners und … K. Als Verbindungsperson zu den Behörden

habe ihr Geschäftsführer Notfalleinsätze von seinem Büro aus in I (ZH)

geleitet, unter anderem und vor allem während des Coronajahres 2020.

Demgegenüber seien die gesamte Rechnungsstellung und der Zahlungsverkehr im

Zusammenhang mit den … im Ausland abgewickelt worden. Ihre allgemeinen

Verwaltungsarbeiten würden im Auftragsverhältnis von ihrer Treuhänderin in O

ausgeführt, was jedoch für die steuerliche Anknüpfung nicht entscheidend sei.

Vielmehr liefen die Fäden ihrer Geschäftsleitung im Ausland zusammen. Das

Tagesgeschäft müsse am Ort der gelegenen Projekte ausgeführt werden, am Meer.

3.4

Gestützt

auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Art ihrer Tätigkeit wird klar, dass ein

Grossteil ihres Tagesgeschäfts im Ausland stattfindet. Der Geschäftsführer der

Beschwerdeführerin war in der fraglichen Zeitspanne anlässlich seiner Kundenbesuche im Ausland einerseits in seiner Funktion

als Angestellter für die Beschwerdeführerin tätig, andererseits dürfte er dort

aber auch massgebende Entscheide als Geschäftsführer getroffen haben (zur

Abgrenzung Arbeitsverhältnis/Geschäftsführung, vgl. VGr, 4. Dezember 2019,

SB.2019.00034, E. 3.3). Hingegen verfügt die Beschwerdeführerin

über keinerlei feste Einrichtungen oder Anlagen im Ausland, weshalb keine

tatsächliche Verwaltung an einem bestimmten Ort ausgemacht werden kann. Den Aufenthalten im Ausland stehen

allerdings die Aufenthalte des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an

seinem Wohnort im Kanton Zürich gegenüber, wo er eigenen Angaben zufolge im

Homeoffice tätig war und von dort aus insbesondere Notfalleinsätze leitete. Vor

diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass sich am formellen Sitz der

Beschwerdeführerin nach dem Wegzug ihres Geschäftsführers im Jahr 2017 ein

reines Scheindomizil befand, kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass ihr

Geschäftsführer die Geschäfte der Beschwerdeführerin von seinem Wohnort aus

erledigte, in der Zeit, in welcher er nicht im Ausland weilte. Sofern sich ein

geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung nicht ausmachen lässt und sich

die Geschäftsführung einer Gesellschaft um die Tätigkeit des alleinigen

Geschäftsführers dreht – wie vorliegend –, kann am Wohnsitz des

Geschäftsführers der Ort der tatsächlichen Verwaltung angesiedelt werden (vgl.

VGr, 5. Juli 2023, SB.2023.00033, E. 4.2; VGr, 16. März 2016,

SB.2015.00144 und SB.2015.00145, E. 3.3 und E. 4.4 [bestätigt mit

BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, insbesondere E. 6.3];

Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022

[Kommentar DBG], Art. 50 DBG N. 21).

Da sich die

zentrale Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bei ihrem in I (ZH)

wohnhaften Geschäftsführer

konzentriert(e) und dieser wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt noch

weitere Firmen mit Geschäftstätigkeit und tatsächlicher Verwaltung im Kanton

Zürich besitzt, ist der Schluss der

Vorinstanz über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der

Beschwerdeführerin zu bestätigen.

3.5

3.5.1

Hieran vermag die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung

nichts zu ändern. Im Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2023.00048 vom 4. Oktober

2023.

hatte der geschäftsführende Alleinaktionär seinen Wohnsitz im Ausland. Es

liegt folglich offenkundig eine andere Sachlage als im vorliegenden Fall vor,

in welchem der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der

Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wohnhaft ist.

3.5.2

Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem

bundesgerichtlichen Entscheid 2C_539/2017, E. 3.1, vom 7. Februar

2019.

Argumente zu ihren Gunsten ableiten will. Sie macht insbesondere nicht

geltend, dass die ihr zugestellte Post effektiv in C (SZ) bearbeitet

worden oder die Gesellschaft dort telefonisch erreichbar gewesen sei (vgl. BGr,

7.

Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1).

3.5.3

Auch der Sachverhalt im Entscheid 2C_1086/2012, E. 2.2, des

Bundesgerichts vom 16. Mai 2013 ist mit dem vorliegenden nicht

vergleichbar, war Gegenstand des Verfahrens doch die Ansässigkeit einer

Investitionsgesellschaft im Land P, welche als klassische

Zweckgesellschaft rein administrative Tätigkeiten für eine Holding vornahm. Die

Beschwerdeführerin kann aus dem Entscheid keine Rückschlüsse auf das

vorliegende Verfahren ziehen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine

Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG

und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde I;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.