Lexipedia

Entscheid

SB.2024.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00039

16. Oktober 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25718)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00039

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführer,

gegen

D AG (als Fondsleitung des Anlagefonds A),

vertreten durch RA B

und RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Anlagefonds A,

vertreten durch RA B

und RA C,

Mitbeteiligte,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2018–30.09.2019,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Anlagefonds A

(nachfolgend: der Fonds) ist als vertraglicher Anlagefonds mit direktem

Grundbesitz für qualifizierte Anleger dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006

über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) unterstellt. Der Fonds verfügt über

mehrere Liegenschaften in verschiedenen Kantonen, unter anderem in den Kantonen

Bern und Zürich. Die Fondsleitung des Fonds wird durch die D AG

(nachfolgend: die Fondsleitungsgesellschaft) mit Sitz in E ausgeübt. Im

Immobilienportfolio des Fonds befindet sich unter anderem ein kommerziell

genutztes Grundstück (Stockwerkeigentum im Baurecht) in der Gemeinde F/BE.

In den streitbetroffenen Jahren lief das Geschäftsjahr des Fonds jeweils vom

1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.

B. Der Fonds

(bzw. die Fondsleitungsgesellschaft) reichte mit den jeweiligen

Steuererklärungen bis und mit Steuerperiode 2015/2016 eine geprüfte

Jahresrechnung nach den Bestimmungen des KAG ein. In der Jahresrechnung für das

Geschäftsjahr 2014/2015 wurde auf dem Grundstück in F eine unrealisierte

Werteinbusse von Fr. … und in der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2015/2016

eine solche von Fr. … erfolgswirksam erfasst. Diese Werteinbussen wurden

jeweils in der Erfolgsrechnung in der Position "Nicht realisierte Kapitalgewinne/-verluste

einschliesslich Liquidationssteuern" ausgewiesen. Diese Werteinbussen

ergaben sich aus dem Vergleich des Marktwerts, den ein unabhängiger

Immobilienexperte ermittelt hatte, mit dem Buchwert des Vorjahrs. Ab der

Steuerperiode 2016/2017 reichte der Fonds Jahresrechnungen gemäss Obligationenrecht

(OR) ein. Die erstmals nach OR erstellte und ungeprüfte Jahresrechnung für das

Geschäftsjahr 2016/2017 wies unter anderem eine "ausserordentliche

Abschreibung" auf dem Grundstück in F von Fr. … infolge

unrealisierter Werteinbussen aus. Diese Werteinbussen waren im Umfang von

Fr. … im Geschäftsjahr 2014/2015, im Umfang von Fr. … im

Geschäftsjahr 2015/2016 und im Umfang von Fr. … im Geschäftsjahr 2016/2017

eingetreten.

C. Für die

Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2014/2015 und 2015/2016 schätzte

das kantonale Steueramt den Fonds deklarationsgemäss und basierend auf der

interkantonalen Steuerausscheidung, welche die Steuerverwaltung des Kantons

Bern vorgenommen hatte, mit einem im Kanton steuerbaren Reingewinn von

Fr. … (gesamter Reingewinn: Fr. …) und Fr. … (gesamter

Reingewinn: Fr. …) ein. Diese Einschätzungen wurden rechtskräftig.

D. Für die

Steuerperioden 2016/2017 und 2017/2018 schätzte das Steueramt den Fonds mit

einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … ein. Für die Steuerperiode

2016/2017 hatte der Fonds – neben anderen Abschreibungen bzw.

Wertberichtigungen auf Liegenschaften – auch die "ausserordentliche

Abschreibung" auf dem Grundstück in F von Fr. … steuerlich geltend

gemacht. Da der Fonds im Kanton Zürich im Geschäftsjahr 2016/2017 jedoch

ohnehin keinen Reingewinn erzielt hatte, brauchte die geschäftsmässige

Begründetheit dieses Abzugs nicht geprüft zu werden.

E. Für die

Steuerperiode 2018/2019 machte der Fonds in seiner Deklaration die Verrechnung

der bisher ungeprüften steuerlichen Verluste der Steuerperioden 2016/2017 und

2017/2018 geltend. Mit Einschätzungsentscheid vom 1. März 2023 anerkannte

das kantonale Steueramt den Verlust aus der "ausserordentlichen

Abschreibung" im Geschäftsjahr 2016/2017 jedoch nur im Umfang von

Fr. …, entsprechend der Werteinbusse, die im Geschäftsjahr 2016/2017 auf

dem Grundstück in F eingetreten war. Im Umfang von Fr. … verweigerte das

kantonale Steueramt die Verlustübernahme. Den steuerbaren Reingewinn im Kanton

Zürich setzte das kantonale Steueramt auf Fr. … fest (Reingewinn gesamt:

Fr. …).

F. Eine

Einsprache des Fonds (bzw. der Fondsleitungsgesellschaft) wies das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 ab.

Erwägungen

II.

Die Fondsleitungsgesellschaft gelangte mit Rekurs vom

12.

Juni 2023 an das Steuerrekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit

Entscheid vom 27. Februar 2024 gut und schätzte den Fonds für die

Steuerperiode 2018/2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und

einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (Eigenkapital gesamt Fr. …;

Kapitalsteuersatz 0,75 ‰) ein (Dispositivziffer 1).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 12. April 2024 beantragte der Kanton Zürich (vertreten

durch das kantonale Steueramt) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 27. Februar 2024 sei unter Kostenfolge zulasten

des Fonds aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 sei zu

bestätigen. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Der Fonds

(bzw. seine Fondsleitung) beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Der Kanton Zürich nahm erneut

Stellung.

B. Der

beim Verwaltungsgericht angefochtene Entscheid des Steuerrekursgerichts nannte

als Parteien den Kanton Zürich (vertreten durch das kantonale Steueramt) und

die Fondsleitungsgesellschaft "betreffend" den Fonds, während der

Beschwerdeführer den Fonds als Beschwerdegegner aufführte. Mit

Präsidialverfügung vom 16. April 2024 führte das Verwaltungsgericht den

Fonds vorläufig als Beschwerdegegner auf und bezog die

Fondsleitungsgesellschaft als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren ein. Es

behielt sich dabei aber ausdrücklich vor, auf diese Beurteilung zurückzukommen,

namentlich weil sich die Frage stellte, ob nicht bereits vorinstanzlich der

Fonds als Gegenpartei hätte geführt werden müssen. Das Verwaltungsgericht gab

dem kantonalen Steueramt, dem Fonds und der Fondsleitungsgesellschaft

Gelegenheit, zur Parteistellung des Fonds und der Fondsleitungsgesellschaft im

verwaltungs- und steuerrekursgerichtlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Das kantonale

Steueramt nahm mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Wie das

Verwaltungsgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 16. April 2024

erwogen hat, unterliegen kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz

nach § 69 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) der

Gewinnsteuer für die Erträge aus direktem Grundbesitz. Ob dies bedeutet, dass

vertragliche Anlagefonds, die nicht über Rechtspersönlichkeit verfügen,

selbständige Steuer- und vor allem Steuerverfahrenssubjekte sind oder ob im

Einklang mit Art. 25 Abs. 1 lit. b KAG die Fondsleitung auch

steuerrechtlich in eigenem Namen für den Anlagefonds als Sondervermögen

handelt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Toni Hess,

Steuern kollektiver Kapitalanlagen, 2. A., Basel 2015, § 12 Rz. 17;

Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Basel 2022 [KSS StHG], Art. 20

StHG N. 66; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.

2021, § 54 StG N. 30).

1.2

Das

Bundesgericht erkennt in steuerrechtlichen Angelegenheiten die Parteistellung

manchmal der Fondsleitungsgesellschaft zu (vgl. BGer, 7. Dezember 2023,

9C_312/2023; BGer, 28. März 2022, 2C_624/2021 [beide zu kantonalen

Handänderungssteuern]; BGer, 28. Januar 2020, 2C_216/2019), zuweilen aber

auch dem vertraglichen Anlagefonds mit direktem Grundbesitz (vgl. BGer,

13.

März 2023, 9C_603/2022). Es scheint dabei jeweils die Qualifikation

der kantonalen Instanzen zu übernehmen, ohne sie zu hinterfragen.

1.3

Aus dieser

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu schliessen, dass die Fondsleitung

einen Steuerprozess als Prozessstandschafterin in eigenem Namen für den

vertraglichen Anlagefonds führen kann, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass

auch im Namen des vertraglichen Anlagefonds prozessiert werden kann. Es ist

deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Fondsleitungsgesellschaft

die Parteistellung zuerkannt hat. Die Fondsleitungsgesellschaft könnte im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nur dann als Partei durch den Fonds

ersetzt werden, wenn für einen solchen Parteiwechsel schutzwürdige Interessen

sprächen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 19). Solche

Interessen sind hier nicht ersichtlich.

1.4

Beschwerdegegnerin

Dispositiv

im vorliegenden Verfahren ist demnach die Fondsleitungsgesellschaft und nicht

der Fonds. Es schadet dem Beschwerdeführer aber nicht, dass er die

Beschwerdegegnerschaft falsch identifiziert hat, zumal dies nach dem Gesagten

entschuldbar ist und die Beschwerdeschrift im Übrigen den gesetzlichen

Formanforderungen gemäss § 54 VRG offensichtlich genügt.

2.

2.1 Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, in welchem Umfang die im Geschäftsjahr

2016/2017 vorgenommene "ausserordentliche Abschreibung" auf dem

Grundstück in F dazu führt, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode

2018/2019 den Verlust übernehmen muss, der aus dieser Buchung in der

Steuerperiode 2016/2017 im Kanton Bern angefallen ist.

2.2 Demgegenüber

sind sich die Parteien einig über die Bemessung des Reingewinns, den der Fonds

nach § 57 Abs. 2 StG aufgrund seiner beschränkten Steuerpflicht kraft

Liegenschaftsbesitz (§ 56 Abs. 1 lit. c StG) im Kanton Zürich –

unter Vorbehalt der Übernahme von ausserkantonalen Verlusten – zu versteuern

hat. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer im Grundsatz nicht, dass er als

Neben- bzw. Spezialsteuerdomizil den Verlust aus dem Kanton Bern zu übernehmen

hat (vgl. dazu BGr, 28. Januar 2020, 2C_216/2019, E. 7.1–7.4; vgl. ferner

auch BGr, 6. Oktober 2021, 2C_1039/2020, E. 5.2). Er wehrt sich

einzig dagegen, Verluste in der Steuerperiode 2018/2019 übernehmen zu müssen,

die der Fonds nach Auffassung des Beschwerdeführers bereits früher – nämlich in

den Steuerperioden 2014/2015 und 2015/2016 – hätte steuerlich geltend machen

können und müssen.

3.

3.1 Die

Vorinstanz hielt dafür, dass die "ausserordentliche Abschreibung" in

der Steuerperiode 2016/2017 handelsrechtlich nicht zulässig gewesen sei. Da der

Fonds für das Geschäftsjahr 2015/2016 über keine Jahresrechnung nach OR verfügt

habe, müsse eine solche gedanklich erstellt werden, um die Eröffnungsbilanz für

das Geschäftsjahr 2016/2017 zu ermitteln. In dieser fiktiven Bilanz hätten die

Werteinbussen nach den Bewertungsvorschriften von Art. 960 und 960a OR

(Einzelbewertung, höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter

Beachtung von Wertverlusten) bereits berücksichtigt werden müssen und das

Grundstück nur zum Verkehrswert von Fr. … ausgewiesen werden dürfen.

Ungeachtet dieser handelsrechtlichen Unzulässigkeit kam die Vorinstanz zum

Schluss, dass in Anlehnung an eine Praxis des kantonalen Steueramts dem

sogenannten Totalgewinnprinzip ausnahmsweise der Vorrang vor dem Periodizitätsprinzip

eingeräumt und die "ausserordentliche Abschreibung" ausnahmsweise

periodenfremd zum Abzug zugelassen werden müsse, zumal die Werteinbussen in den

Steuerperioden 2014/2015 und 2015/2016 für das kantonale Steueramt erkennbar

gewesen wären.

3.2 Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei alleine dem Fonds

anzulasten, dass die Werteinbussen auf dem Grundstück in F in den

Steuerperioden 2014/2015 und 2015/2016 nicht berücksichtigt worden seien; das

Steueramt habe seine Untersuchungspflicht nicht verletzt. Dementsprechend gebe

es auch keinen Anlass, das Periodizitätsprinzip zugunsten des Fonds zu

durchbrechen.

3.3 Die Fondsleitungsgesellschaft

schliesst sich weitgehend der Würdigung der Vorinstanz an, macht aber geltend,

dass die "ausserordentliche Abschreibung" entgegen der Darstellung

der Vorinstanz nicht handelsrechtswidrig gewesen sei. Sie weist unter anderem

darauf hin, dass der Kanton Bern als Hauptsteuerdomizil die "ausserordentliche

Abschreibung" in der Steuerperiode 2016/2017 nicht als handelsrechtswidrig

qualifiziert hat.

3.4 Nachfolgend

ist zuerst zu prüfen, ob die "ausserordentliche Abschreibung" auf dem

Grundstück in F handelsrechtswidrig war. Falls die Würdigung der Vorinstanz

zutrifft, würde sich anschliessend die Frage stellen, ob sie den Abzug entgegen

dem Periodizitätsprinzip zulassen durfte. Falls sich die "ausserordentliche

Abschreibung" dagegen als handelsrechtskonform erweist, wäre zu prüfen, ob

der Abzug steuerrechtlich korrigiert werden muss.

4.

4.1 Die

Massgeblichkeit der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung für die Bemessung der

Gewinnsteuer ergibt sich aus § 64 Abs. 1 Ziff. 1 StG ("Der

steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: dem Saldo der Erfolgsrechnung

unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres […]"). Für

kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, die nach § 54 Abs. 2 StG wie übrige juristische Personen subjektiv steuerpflichtig sind, bezeichnet § 69 Abs. 3 StG den Ertrag aus direktem Grundbesitz als Bemessungsgrundlage.

Nach der Lehre ist damit nicht etwa der Bruttoertrag gemeint, sondern der

Reingewinn bzw. Nettoertrag nach Abzug der objektmässig oder proportional

zurechenbaren Aufwendungen (vgl. Lutz/Scherer, in: KSS StHG, Art. 26 N. 35).

Inwiefern Kapitalgewinne als Ertrag aus direktem Grundbesitz der Gewinnsteuer

unterliegen, ist in der Lehre umstritten (vgl. Hess, § 12 Rz. 30 ff.;

Stefan Oesterhelt, in: René Bösch et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, KAG, 2. A.,

Basel 2016, Vor Art. 1 N. 10h ff.). Das gilt insbesondere für

die nicht realisierten Kapitalgewinne (vgl. zu den kantonalen Praxen [Stand

2015] Hess, § 12 Rz. 50 ff.; vgl. auch ESTV, Kreisschreiben Nr. 25

vom 23. Februar 2018, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer

Anleger [ESTV-KS Nr. 25], Ziff. 3.3.3).

4.2 Die

Vorinstanz hat die Handelsrechtswidrigkeit mit einem Verstoss gegen die

Bewertungsvorschriften begründet. Die Bewertung von Aktiven ist im Allgemeinen

in Art. 960a OR geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung müssen

Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu Anschaffungs- oder

Herstellungskosten bewertet werden. Für die Folgebewertung schreibt Abs. 2

vor, dass Aktiven nicht höher bewertet werden dürfen als zu den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten, wobei Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven

vorbehalten bleiben. Abs. 3 schreibt vor, dass der nutzungs- und

altersbedingte Wertverlust durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste

durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden müssen. Abschreibungen und

Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen

Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den

betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht

unter den Passiven ausgewiesen werden. Das Zusammenspiel von Abs. 2 und 3

bildet das Niederstwertprinzip ab, wonach Aktiven grundsätzlich zum tieferen

Wert aus Anschaffungskosten ("Kostenwert") und Marktwert zu bewerten

sind (vgl. dazu näher Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A., Zürich

etc. 2022, § 6 Rz. 772 ff., wonach bei Gegenständen des

Anlagevermögens die Anschaffungskosten primär mit dem Nutzwert und nicht mit

dem Nettomarktwert zu vergleichen seien).

4.3 Die

Vorinstanz hat aus diesen Grundsätzen geschlossen, dass die "ausserordentliche

Abschreibung" (so die steuerrechtliche Terminologie; handelsrechtlich

betrachtet handelte es sich um eine unplanmässige Wertberichtigung und nicht um

eine planmässige Abschreibung; vgl. Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Basel 2022 [KSS DBG], Art. 28

DBG N. 40) im Geschäftsjahr 2016/2017 unzulässig gewesen sei, weil sie für

das Ende des Geschäftsjahrs 2015/2016 bzw. den Beginn des Geschäftsjahrs

2016/2017 einen Buchwert des Grundstücks unterstellte, der über seinem

damaligen Marktwert lag. Damit berücksichtigt die Vorinstanz jedoch zu wenig,

dass der Fonds für das Geschäftsjahr 2015/2016 gerade keine Jahresrechnung nach

OR abgelegt hatte. Die Jahresrechnung eines Immobilienfonds nach KAG lässt sich

entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres mit der

Jahresrechnung nach OR vergleichen. Diese Abschlüsse unterscheiden sich nämlich

in einem wesentlichen Punkt fundamental voneinander: Während die Grundstücke

von Immobilienfonds in der Vermögensrechnung nach Art. 90 Abs. 2 KAG

(vgl. auch Art. 84 Abs. 1 und Art. 86 der Verordnung der

Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 27. August 2014 über die

kollektiven Kapitalanlagen [KKV-FINMA]) im Interesse der "true and fair

view" zu Verkehrswerten einzustellen sind, dürfen Grundstücke in nach OR

geführten Büchern aufgrund des Vorsichtsprinzips bloss ganz ausnahmsweise und

nur unter strengen Voraussetzungen über ihre Anschaffungskosten bewertet bzw.

aufgewertet werden, wobei eine solche Aufwertung erfolgsneutral direkt in die

Reserven zu verbuchen ist (vgl. Art. 725c OR bzw. Art. 670 aOR).

Dieser Unterschied wirkt sich auf die Erfolgsrechnung des Immobilienfonds aus,

auf der die unrealisierten Kapitalgewinne als Ertrag ausgewiesen werden (vgl. Art. 95

und Anhang 3 KKV-FINMA). Sollen kollektive Kapitalanlagen mit direktem

Grundbesitz in der Besteuerung den juristischen Personen gleichgestellt werden,

wie dies § 54 Abs. 2 StG verlangt, kann der Saldo der

grundstücksbezogenen Erträge und Aufwendungen aus der Erfolgsrechnung nach KAG

für die Besteuerung nicht massgeblich sein (vgl. Hess, § 12 Rz. 60 f.).

Dies schliesst nicht aus, dass der Jahresbericht nach KAG für die Ermittlung

der Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann, soweit darin Erträge und

Aufwendungen abgebildet werden, die auch in einer Erfolgsrechnung nach OR

enthalten wären. Ausserdem ist es im Licht der besonderen Deklarationspflicht (§ 135 Abs. 4 StG) nicht von vornherein unzulässig, wenn das Steueramt von den

Anlagefonds mit direktem Grundbesitz verlangt, einen Abschluss nach OR

einzureichen, wenn sie nicht auf den unrealisierten Kapitalgewinnen besteuert

werden wollen (vgl. auch ESTV-KS Nr. 25, Ziff. 3.3.3 und 3.3.4). Von

einer eigentlichen Massgeblichkeit, wie sie das Gewinnsteuerrecht dem Saldo der

Erfolgsrechnung gemäss OR zuspricht (vgl. § 64 Abs. 1 Ziff. 1

StG), kann jedoch in Bezug auf den Abschluss nach KAG nicht gesprochen werden.

4.4 Daraus

folgt für den vorliegenden Fall, dass die Jahresrechnung nach OR für das

Geschäftsjahr 2016/2017 nicht als Fortsetzung der Jahresrechnung nach KAG der

Vorperiode betrachtet werden kann. Wenn es in der Praxis bei Wechseln von einem

anderen Rechnungslegungsstandard auf eine Rechnungslegung nach OR vorkommt oder

sogar üblich ist, dass Werte aus dem vorherigen Standard übernommen werden

(vgl. zu internationalen Sitzverlegungen Helbing/Felber, in: Martin Zweifel et

al. [Hrsg.], Umstrukturierungen, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. A.,

Basel 2022, § 10 Rz. 103 ff.), dürfte dies primär aus

pragmatischen Überlegungen geschehen. Rein handelsrechtlich betrachtet ist die

Situation der buchführenden Person – und war die Situation des Fonds zu Beginn

des Geschäftsjahrs 2016/2017 – jedoch durchaus vergleichbar mit derjenigen

einer Person, die erstmals in die Buchführungspflicht nach OR eintritt. Es ist

nicht einzusehen, inwiefern das Handelsrecht einer solchen Person verbieten

soll, für die erstmalige Bewertung ihrer Aktiven nicht nach Art. 960a Abs. 2

OR über die Folgebewertung, sondern nach Art. 960a Abs. 1 OR über die

Ersterfassung vorzugehen. Nach ihrem klaren Wortlaut lässt diese Bestimmung

eine Bewertung zu den Anschaffungskosten – wenigstens für eine logische Sekunde

– auch dann zu, wenn der Marktwert des Aktivums bereits unter seine

Anschaffungskosten gefallen ist. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm

bestätigt die handelsrechtliche Zulässigkeit der Ersterfassung zu den

Anschaffungskosten: Der Bundesrat hatte ursprünglich vorgeschlagen, die

Ersterfassung zu den Anschaffungskosten in Art. 960a Abs. 1 E-OR

zwingend vorzuschreiben (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom

21. Dezember 2007, BBl 2008 1589, 1711). Der Nationalrat fügte auf

Antrag eines Ratsmitglieds das Wort "höchstens" ein, was der

Antragsteller damit begründete, Unternehmen könnten nicht dazu gezwungen

werden, "ihre Aktiven nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu

bewerten, wenn dieser Wert nicht den vorsichtigen Bilanzkriterien entspricht"

(AB 2010 N 1379). Der Kommissionssprecher im Ständerat ging davon aus, dass

sich aufgrund dieser Ergänzung materiell nichts ändere (AB 2011 S 259). Nach

der Lehre sind Aktiven in der Ersterfassung zumindest grundsätzlich zum

Kostenwert zu bewerten (vgl. EXPERTsuisse, Schweizer Handbuch der

Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", Zürich

2023 [HWP 2023], S. 67); eine Ersterfassung von Aktiven unter ihren

Anschaffungskosten wird – trotz des Worts "höchstens" in Art. 960a

Abs. 1 OR – jedenfalls nicht ohne Weiteres für zulässig gehalten (vgl.

Böckli, § 6 Rz. 729). Vor diesem Hintergrund lässt sich entgegen der

Vorinstanz nicht sagen, die Ersterfassung des Grundstücks zu den

Anschaffungskosten verstosse gegen das Handelsrecht, selbst wenn es

handelsrechtlich möglicherweise ebenfalls zulässig gewesen wäre, das Grundstück

direkt zum tieferen Verkehrswert einzusetzen. Folglich ist auch die

Wertberichtigung, die der Fonds anschliessend im Geschäftsjahr 2016/2017

verbuchte und zu der er gemäss Art. 960a Abs. 2 OR verpflichtet war,

handelsrechtlich nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Zu prüfen

bleibt, ob eine steuerrechtliche Korrekturnorm dem Abzug der Wertberichtigung

bzw. ausserordentlichen Abschreibung vom steuerbaren Gewinn entgegensteht.

5.1.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Erträge und Aufwendungen

aufgrund des Periodizitätsprinzips (im Zürcher Steuerrecht: § 84 Abs. 1 StG) derjenigen Periode zuzuweisen, in der sie anfallen (BGE 137 II 353 E. 6.4.4;

BGr, 11. März 2022, 2C_667/2021, E. 4.1, in: StE 2023 B 72.11 Nr. 27,

StR 77/2022 S. 411). Wenn ein Ertrag oder eine Aufwendung in der

Erfolgsrechnung der betreffenden Periode nicht berücksichtigt werde, stelle

dies zudem eine Verletzung des Handelsrechts dar, was eine Korrektur durch die

Steuerbehörden rechtfertige (BGE 137 II 353 E. 6.4.4; BGr, 11. März

2022, 2C_667/2021, E. 4.2, in: StE 2023 B 72.11 Nr. 27, StR 77/2022

S. 411). Vorbehalten hat das Bundesgericht aufgrund des Prinzips der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2

BV) Konstellationen, in denen der Steuerpflichtige über einen gewissen

Spielraum in der Bewertung von Verlustrisiken verfügt. Konkret ging es um

uneinbringliche Forderungen, deren Wert möglicherweise schon in einer früheren

Periode hätte berichtigt werden müssen (BGE 137 II 353 E. 6.4.5; vgl. auch

BGr, 27. November 2020, 2C_536/2020, E. 3.3).

5.1.2

Jedenfalls soweit Wertberichtigungen bzw. ausserordentliche Abschreibungen

auf Vermögenswerten betroffen sind, deren Wert sich auch in der oder den

Folgeperioden nicht erholt hat, lehnt die ganz herrschende Lehre diese

Rechtsprechung ab. Kritisiert wird insbesondere, dass bei verspäteten

Wertberichtigungen zwar die Erfolgsrechnung derjenigen Periode fehlerhaft und

handelsrechtswidrig sei, in der die Werteinbusse stattgefunden habe, nicht aber

die Erfolgsrechnung der Folgeperiode, in der dieser Fehler korrigiert wird. Im

Gegenteil gebiete das Handelsrecht gerade, dass die Wertberichtigung

erfolgswirksam nachgeholt werde. Das Periodizitätsprinzip habe hinter das

Totalgewinnprinzip zurückzutreten und rechtfertige auf jeden Fall keine

steuerliche Korrektur eines handelsrechtlich korrekten Abschlusses (vgl. statt

vieler Altorfer/Duss/Felber, Periodengerechte und periodenfremde Korrekturen

der Jahresrechnung, StR 70/2015 S. 732 f. und 734 ff.;

Walter Frei, Nachträgliche Aufwandverbuchung, ZStP 2014 S. 199 und 203 ff.;

Reich/Züger/Betschart, Art. 28 DBG N. 40; Zweifel/Beusch, Ausgewählte

Fragen zur Bedeutung der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung,

in: Kramer/Nobel/Waldburger [Hrsg.], Festschrift für Peter Böckli, Zürich etc.

2006, S. 69 ff.; teilweise abweichend Locher/Giger/Pedroli, Kommentar

zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. A., Basel 2022, Art. 58

DBG N. 89).

5.2

5.2.1

Nach der Praxis des kantonalen Steueramts kann die Bildung einer

Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung, die offenkundig

handelsrechtswidrig unterlassen wurde, in einer späteren Periode steuerwirksam

nachgeholt werden, wenn die Rückstellung bzw. Abschreibung in der

Handelsrechnung der späteren Periode verbucht wird, der Grund für die

Rückstellung bzw. Abschreibung noch besteht, die Unterlassung nicht

missbräuchlich erfolgt ist und die Nachholung innert der

Verlustverrechnungsperiode von § 70 Abs. 1 StG erfolgt (Kantonales

Steueramt, Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen

[Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen], 6. März 2019, ZStB

Nr. 84.1).

5.2.2

Diese Praxisfestlegung des kantonalen Steueramts trägt den von der Lehre

geäusserten Bedenken Rechnung und überzeugt eher als die Praxis des

Bundesgerichts. Welchem Ansatz das Verwaltungsgericht in der Rechtsanwendung

den Vorzug zu geben hat, kann hier jedoch offengelassen werden. Dem

Beschwerdeführer ist nämlich zuzustimmen, dass die Praxisfestlegung nicht in

allen Teilen auf den vorliegenden Fall passt. Das liegt primär daran, dass hier

gar nicht erst gegen das Handelsrecht verstossen wurde: Der Fonds hat für die

Geschäftsjahre 2014/2015 und 2015/2016 keine Jahresrechnung nach OR abgelegt

und demgemäss auch nicht gegen die Regeln des OR verstossen. Abgesehen davon,

dass die Jahresrechnung nach KAG nicht dieselbe Massgeblichkeit wie jene nach

OR beanspruchen kann (vgl. oben E. 4.3), ist nicht ersichtlich, dass die

Jahresrechnungen des Fonds gegen das Recht der kollektiven Kapitalanlagen

verstossen hätten. Die Jahresrechnung 2016/2017, im Rahmen derer die

Wertberichtigung schliesslich vorgenommen wurde, steht derweil im Einklang mit

den Buchführungs- und insbesondere den Bewertungsregeln des OR (vgl. oben E. 4.4).

5.2.3

Wenn in keiner der betroffenen Perioden gegen das Handelsrecht verstossen

worden ist, geht es von vornherein – und auch im Licht der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung – nicht an, im Namen des Periodizitätsprinzips steuerlich in die

nach den handelsrechtlichen Regeln ermittelten (Netto-)Erträge des Fonds gemäss

§ 69 Abs 3 StG einzugreifen. Von diesem handelsrechtlichen Ausweis

wäre analog zur Praxisfestlegung des kantonalen Steueramts gewinnsteuerlich

vielmehr nur dann abzuweichen, wenn ein Rechtsmissbrauch vorläge, namentlich

wenn die fragliche Werteinbusse effektiv bereits in einer früheren

Steuerperiode steuerlich berücksichtigt wurde, die steuerpflichtige Person also

einen doppelten Abzug anstrebt, oder allenfalls dann, wenn die Werteinbusse zu

einem Zeitpunkt eintrat, in welchem die steuerpflichtige Person für den

betroffenen Vermögenswert noch gar nicht der schweizerischen Steuerhoheit

unterlag (was bei hiesigen Grundstücken freilich ausgeschlossen ist). Ein

solcher Rechtsmissbrauch liegt hier offensichtlich nicht vor.

5.2.4

Irrelevant ist dagegen, ob der Umstand, dass die Werteinbusse steuerlich

nicht schon in früheren Perioden berücksichtigt wurde, auf ein Versäumnis des

kantonalen Steueramts zurückzuführen ist oder ob dafür alleine die

Mitbeteiligte verantwortlich war. Weiterungen hierzu erübrigen sich.

6.

Der angefochtene Entscheid ist zwar

nicht in der Begründung, aber doch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die

Einschätzung der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen

Entscheids ist zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Er ist angesichts

der Komplexität des Verfahrens zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin (als

Fondsleitung des Fonds) für ihre Umtriebe zu entschädigen (§ 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 7'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Steuerämter der Städte G, H und I;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.