SB.2024.00041
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00041
3. Juli 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25470)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00041
SB.2024.00042
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, als Willensvollstrecker im Nachlass des B, vertreten durch C AG
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern sowie
direkte
Bundessteuer (Akteneinsicht),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend Beschwerdeführer bzw. Willensvollstrecker)
wurde am 6. Oktober 2023 vom Bezirksgericht D als Willensvollstrecker des
2023 verstorbenen B eingesetzt. In dieser Funktion liess er am 6. Oktober
2023 beim Steueramt D um Einsicht in die letzte Steuererklärung des Erblassers
samt Beilagen ersuchen, womit er sich einen Überblick über die zum Nachlass
gehörenden Vermögenswerte verschaffen wollte. Nachdem das Steueramt D eine
entsprechende Einsicht aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Steuerinventars
verweigert hatte und der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung ersucht hatte, wies das kantonale Steueramt am 1. November 2023
das Gesuch mit Rechtsmittelbelehrung ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das kantonale
Steueramt am 19. März 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. April 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben und ihm das beim kantonalen
Steueramt beantragte Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Eventualiter sei die
Nichtigkeit des steuerrekursgerichtlichen Entscheids festzustellen und die
Angelegenheit an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung des
Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Subeventualiter sei der
steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben und die Gerichtsgebühr des steuerrekursgerichtlichen
Verfahrens auf Fr. 535.- zu reduzieren. Weiter wurde um Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00041 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern (Akteneinsichtsrecht) und SB.2024.00042 betreffend direkte
Bundessteuer (Akteneinsichtsrecht) und zog die Verfahrensakten bei. Nach
Eingang derselben setze es den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Mai
2024.
Frist an, um sich zum Verfahrensgegenstand bzw. zur Beschwerde und zum
voraussichtlichen Abschluss des Steuerinventars zu äussern.
Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2024 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stütze sein Akteneinsichtsrecht
erneut (auch) auf erbschaftssteuerliche Grundlagen. Das kantonale Steueramt
beantragte mit Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
einzutreten sei. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung und das
Steueramt der Stadt D liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Beschwerdeführer ist als Willensvollstrecker anstelle der materiell
berechtigten Erben zur aktiven und passiven Prozessführungsbefugnis in eigenem
Namen und als Partei befugt (VGr, 25. Mai 2005, StE 2006 B 92.7 Nr. 7),
weshalb er im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen als
beschwerdeführende Partei zu führen ist.
1.2
Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;
RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Ursprungsgesuch vom 6. Oktober
2023.
und der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz um Einsicht in die letzte
Steuererklärung des Erblassers (samt Beilagen). Auch vor Verwaltungsgericht
wird keine weitergehende Akteneinsicht gefordert, wenngleich das
Akteneinsichtsrecht (neu) primär auf erbschaftssteuerliche Grundlagen gestützt
wird. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet damit weiterhin
allein die Einsicht in die letzte Steuererklärung (samt Beilagen) des
Erblassers in dessen staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren, während dem
Willensvollstrecker gemäss steueramtlicher Beschwerdeantwort die Einsicht in
die Inventar- und Erbschaftssteuerakten bis zum Abschluss des
Erbschaftssteuerverfahrens ohnehin offensteht. Entsprechend kann auch eine
Anpassung oder Ausweitung des Betreffs des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf
die Erbschaftssteuer unterbleiben.
1.3
Die Beschwerdeverfahren
SB.2024.00041 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Akteneinsichtsrecht) und
SB.2024.00042 betreffend direkte Bundessteuer (Akteneinsichtsrecht) betreffen sodann
denselben Beschwerdeführer, die Steuerakten desselben Erblassers und eine
analoge Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren vom Verwaltungsgericht –
wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – zu Recht vereinigt wurden.
1.4
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
Diese Grundsätze gelten auch für das vorliegend zu
beurteilende Akteneinsichtsgesuch.
2.
2.1
Gemäss Art. 114
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) bzw. § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf die Einsicht in ihre selbst
eingereichten oder unterzeichneten (Steuer-)Akten. Dieser Anspruch geht nach
dem Tod der steuerpflichtigen Person jedoch nur eingeschränkt auf die Erben als
Gesamtrechtsnachfolger (Art. 12 Abs. 1 DBG und § 11 Abs. 1 StG) und den eingesetzten Willensvollstrecker über, da einerseits der Geheimsphäre
des Erblassers und andererseits dem Kontrollzweck des amtlichen Inventars
gemäss Art. 154 ff. DBG bzw. § 163 ff. StG Rechnung zu
tragen ist. So ist eine vorübergehende Einschränkung des grundsätzlich
gegebenen Akteneinsichtsrechts während der Dauer des Inventarisationsverfahrens
gerechtfertigt und haben es die Erben bzw. der Willensvollstrecker in der Regel
selbst in der Hand, die Inventarisierung durch Zusammenstellung der
Inventarisationsunterlagen und das Ausfüllen der entsprechenden Formulare zu
einem raschen Abschluss zu bringen, ohne dass hierfür Kenntnisse der vom
Erblasser eingereichten Steuerakten nötig sind. Das Steuerinventar bezweckt
dabei, das am Todestag vorhandene Vermögen möglichst rasch festzustellen, zu
sichten und zu bewerten. Die Inventarisation bedeutet deshalb in erster Linie
eine Bestandesaufnahme und Bewertung der dem Verstorbenen am Todestag
zustehenden Aktiven und Passiven. Das Steuerinventar dient dabei hauptsächlich
als Grundlage für die Feststellung allfälliger Steuerhinterziehungen durch den
Erblasser (Kontrollmittel) und als Grundlage für eine sachgerechte Veranlagung
bzw. Einschätzung des Erblassers für die noch offenen Veranlagungen und
Steuereinschätzungen. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Erben und dem
Willensvollstrecker grundsätzlich erst nach Erstellung des
Steuerinventars Einblick in die Steuerunterlagen der Vorperioden des
Verstorbenen zu gewähren (vgl. zum Ganzen und mit weiteren Hinweisen BGr. 10. Februar
1999.
= StE 2000 B 92.52 Nr. 3, E. 3; StRGr, 15. Juni 2021,
DB.2020.156/1 ST.2020.183, E. 3.b; Peter Locher, Kommentar zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG,
Basel 2015, Art. 114 DBG N. 27).
2.2
Die
Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hat aber in zeitlicher Hinsicht mässig zu
bleiben und der Kontrollzweck des Inventars zur Verhinderung von
Steuerhinterziehungen wurde durch die Einführung der (straflosen) Selbstanzeige
bei Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
Inventarisationsverfahren etwas relativiert. Der Willensvollstrecker hat gemäss
Art. 518 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) das Vermögen der verstorbenen Person
zu verwalten. Er muss alle zweckmässigen Massnahmen zum Schutz des
Nachlassvermögens und im Hinblick auf die Liquidation treffen. Um diese Aufgabe
wahrnehmen zu können, ist er darauf angewiesen, möglichst zeitnah Kenntnis der
einzelnen Einkommens- und Vermögenspositionen zu erhalten
(Steuerrekurskommission BS, 29. November 2018 = StE 2019 B 92.52 Nr. 6,
E. 3.c). Auch das Bundesgericht rechtfertigt die Einschränkung der
Akteneinsicht während des Inventarisierungsverfahrens mit dessen
(üblicherweise) kurzen Dauer, woraus sich im Umkehrschluss folgern lässt, dass
übermässige Verzögerungen bei der Inventarisation einer fortdauernden
Akteneinsichtsverweigerung entgegenstehen können (vgl. BGr. 10. Februar
1999.
= StE 2000 B 92.52 Nr. 3, E. 3: "zumal das
Inventarisationsverfahren […] normalerweise nur kurze Zeit in Anspruch
nimmt").
2.3
Eine
Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem Willensvollstrecker ist
insbesondere dort problematisch, wo die in § 62 Abs. 1 der Verordnung
zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) für den Regelfall vorgesehene
Zweimonatsfrist für die Ausfertigung des Inventars überschritten wird,
ohne dass dies auf das Verhalten der Erben oder des Willensvollstreckers
zurückzuführen ist. Nicht massgeblich kann hingegen die zweiwöchige
(Ordnungs-)Frist von § 163 Abs. 1 StG sein, welche entgegen dem
missverständlichen Gesetzeswortlaut lediglich die Einleitung der
Inventaraufnahme betrifft (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 163 StG N. 16; weitergehend
unter Bezugnahme auf die Basler Steuergesetzgebung hingegen
Steuerrekurskommission BS, 29. November 2018 = StE 2019 B 92.52 Nr. 6,
E. 3 [zwei Wochen]).
Im bundessteuerlichen Verfahren wird in Art. 154 Abs. 1
DBG zwar lediglich eine zweiwöchige Frist für die Inventaraufnahme statuiert,
ohne dass eine längere Frist zur Inventarausfertigung vom Gesetz- oder
Verordnungsgeber vorgesehen ist (vgl. auch die Verordnung über die Errichtung
des Nachlassinventars über die direkte Bundessteuer vom 16. November 1994
[InvV]). Jedoch wird die Zweiwochenfrist regelmässig überschritten und ist in
dieser kurzen Frist oftmals nur eine summarische Feststellung der Aktiven und
Passiven möglich (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A.,
Zürich 2023, Art. 154 DBG N. 11 und Art. 156 DBG N. 15). Es
erscheint deshalb auch in Bezug auf die Einsichtnahme in bundessteuerliche
Verfahren zweckmässig, die Verhältnismässigkeit einer Verweigerung der
Akteneinsicht analog zum kantonalen Verfahren zu bestimmen, zumal es wenig Sinn
ergibt, die Akteneinsicht in bundessteuerliche und kantonssteuerliche
Steuerakten abweichend zu handhaben.
Vorbehaltlich besonderer Umstände und durch die Erben oder
den Willensvollstrecker zu vertretende Verzögerungen bei der Inventarerstellung
kann das Akteneinsichtsrecht damit (bei entsprechendem Interessensnachweis)
während maximal zweier Monate (zuzüglich einer maximal zweiwöchigen Frist zur
Einleitung des Inventarverfahrens) verweigert werden.
2.4
Dem
beschwerdeführenden Willensvollstrecker wurde unter Verweis auf das noch nicht
abgeschlossene Steuerinventar die Einsicht in die früheren Steuerunterlagen des
Erblassers verweigert, was nach dargelegter Praxis und aufgrund des
Kontrollzwecks des Steuerinventars grundsätzlich zulässig ist. Allerdings war
die zweimonatige Regelfrist nach § 62 StV für die Ausfertigung des
Inventars bei der anfechtbaren Verweigerung des Akteneinsichtsrechts am 1. November
2023.
wohl bereits überschritten: Die Zweimonatsfrist von § 62 StV beginnt
mit der "Inventaraufnahme" bzw. der Einleitung der Inventarisierung
nach § 163 Abs. 1 StG, welche wiederum spätestens zwei Wochen nach
dem Tod des Erblassers zu erfolgen hat. Damit stehen im Regelfall maximal zwei
Monate und zwei Wochen zur Inventarausfertigung zur Verfügung, wobei vorliegend
aufgrund der steueramtlichen Beschwerdeantwort eher davon auszugehen ist, dass
die Inventarisierungseinleitung bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Frist von § 163 StG erfolgte. Damit ist davon auszugehen, dass die übliche Frist zur Erstellung
des Steuerinventars bei Verfügungserlass am 1. November 2023 bereits
abgelaufen war. Wie dargelegt wurde, ist dieser Zeithorizont im hier
interessierenden Zusammenhang auch in Bezug auf die bundessteuerlichen Akten
massgeblich.
2.5
Fraglich
erscheint jedoch, wem die Verzögerungen bei der Inventarerstellung anzulasten
sind: Während der Beschwerdeführer die überlange Dauer des Inventarverfahrens
beanstandet, führt das kantonale Steueramt die Verzögerungen auf eine
mangelhafte Mitwirkung des Willensvollstreckers im Inventarisationsverfahren
zurück. In der steueramtlichen Beschwerdeantwort wird hierzu in allgemeiner
Form das Inventarisationsverfahren geschildert und festgehalten, dass nach
Einreichung der notwendigen Inventarisierungsunterlagen durch die Erben oder
Willensvollstrecker die eigentliche Inventarisation innert zwei bis drei Wochen
erstellt werden könne. Ansonsten wird in pauschaler Weise darauf verwiesen,
dass der Beschwerdeführer bisher seiner Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen
sei und die für die Durchführung der Inventarisierung zwingend notwendigen
Inventarisationsunterlagen nicht eingereicht habe. Konkretere Angaben zur
behaupteten Verletzung von Mitwirkungspflichten lassen sich jedoch weder der
Beschwerdeschrift noch den Verfahrensakten entnehmen.
2.6
Das
Inventarisationsverfahren ist durch die Gemeindesteuerämter einzuleiten, zu
beaufsichtigen und abzuschliessen (§ 169 Abs. 1 StG; Art. 159 Abs. 1
DBG). Die für den Verfahrensabschlusss notwendige Zusammenstellung der
Inventarisationsunterlagen und das Ausfüllen der notwendigen Formulare obliegt
jedoch den im Verfahren mitwirkungspflichtigen Erben und deren Vertretern bzw.
einem allfälligen Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker (§ 166 StG;
Art. 157 DBG). Das kantonale Steueramt legt vorliegend nicht substanziiert
dar, inwieweit die Verzögerung im Inventarisationsprozess dem
beschwerdeführenden Willensvollstrecker anzulasten ist und die pauschalen
Hinweise auf eine mangelhafte Mitwirkung reichen nicht aus, die Überschreitung
der Zweimonatsfrist zu erklären und dem Willensvollstrecker anzulasten.
Spätestens nachdem das kantonale Steueramt vom Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 2. Mai 2024 dazu aufgefordert worden war, einen
konkreten Zeithorizont für den Abschluss des Steuerinventars zu nennen, hätte
dieses detaillierter darlegen müssen, welche Umstände bislang dem Abschluss der
Inventarisierung entgegengestanden sind. So hätte beispielsweise mit Vorlage
entsprechender Auflagen (des Gemeindesteueramts) konkretisiert werden können,
welche Dokumente und Formulare zur Inventarisierung noch benötigt werden und
inwieweit diese vom Willensvollstrecker bislang auflagewidrig zurückgehalten
wurden. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit den statuierten Fristen
grundsätzlich signalisiert, in welchen Zeiträumen mit einem Abschluss der Inventarisierung
zu rechnen ist, weshalb es primär an den Steuerbehörden und nicht am
Willensvollstrecker und den Erben liegt, allfällige Verzögerungen mittels einer
substanziierten Sachdarstellung zu erklären. Es muss deshalb einerseits von
einer Überschreitung der üblichen Inventarisierungsfristen ausgegangen werden
und andererseits bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass diese
Fristüberschreitung in massgeblicher Weise dem beschwerdeführenden
Willensvollstrecker (oder den Erben) anzulasten ist. Zudem hätte bereits bei
der erstinstanzlichen Verweigerung des Akteneinsichtsrechts begründet werden
müssen, weshalb trotz der langen Dauer der Inventarisierung eine Akteneinsicht
noch verweigert werden kann bzw. die Verzögerungen dem Beschwerdeführer selbst
anzulasten sind.
2.7
Sodann ist
das Interesse des Willensvollstreckers an der Sichtung der Steuerakten
hinreichend dargelegt und rechtfertigt dieses vorliegend auch die Einsicht in
ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Steuerverfahren: Die grundsätzlich
eingeschränkte Einsichtsmöglichkeit in bereits abgeschlossene Steuerverfahren
rechtfertigt sich primär mit dem in der Regel fehlenden Rechtsschutzinteresse
(vgl. Richner et al., § 124 StG N. 39). Der Willensvollstrecker hat
jedoch ein evidentes Interesse, zur Feststellung der Nachlassaktiven und
-passiven Einblick in die letzte Steuererklärung des Erblassers zu erhalten,
welches zumindest bei einer nicht von ihm zu vertretenden Überschreitung der
Ordnungsfrist zur Ausfertigung des Inventars in aller Regel das
(Kontroll-)Interesse an einem vorgängigen Abschluss des
Inventarisierungsverfahrens zu überwiegen vermag. Ohnehin erscheint fraglich,
inwieweit der Willensvollstrecker über die in E. 2.1 aufgeführten Punkte
hinaus ein schützenswertes Interesse zur Einsichtnahme in die vom Erblasser
selbst eingereichten oder unterzeichneten Akten nachweisen muss.
2.8
Dementsprechend
rechtfertigte sich im dargelegten Sinn bereits bei Erlass der erstinstanzlichen
Verfügung vom 1. November 2023 keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts
mehr bzw. ist die Verweigerung der Akteneinsicht nicht hinreichend begründet
worden, womit die (vereinigten) Beschwerden gutzuheissen sind.
2.9
Bei diesem
Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob eine Akteneinsicht vorliegend auch
gestützt auf die erbschaftssteuerliche Bestimmung von § 31 des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) möglich
gewesen wäre und eine entsprechende Prüfung bereits Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens hätte bilden müssen. Ebenso erübrigen sich
Ausführungen zu den gestellten (Sub-)Eventualanträgen.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und es steht dem Beschwerdeführer für das steuerrekurs- und
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
3.2
Die
angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl.
RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr), welcher auch in
Steuersachen Anwendung findet. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach
der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und
den Auslagen zu bemessen. Die Einholung einer Kostennote ist hierbei nicht
erforderlich (vgl. in Bezug auf ein ausländerrechtliches Verfahren VGr, 29. April
2020, VB.2020.00021, E. 4.2).
Das vorliegende Verfahren beschränkte sich auf die Frage
der Akteneinsicht, weshalb trotz der umfangreicheren Eingaben der Parteien eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das
steuerrekurs- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren angemessen erscheint.
Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von "ungefähr 13
Stunden zu CHF 300" ist hingegen nicht entschädigungsfähig, zumal die
Parteientschädigung praxisgemäss nicht kostendeckend sein muss (RB 1992 Nr. 34;
Richner et al., § 152 StG N. 12).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2024.00041 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Akteneinsicht)
wird gutgeheissen.
2.
Die
Beschwerde SB.2024.00042 betreffend direkte Bundessteuer (Akteneinsicht) wird
gutgeheissen.
3.
Die
Verfügung des kantonalen Steueramts vom 1. November 2023 und Dispositiv-Ziffern
1, 2, 5 und 6 des steuerrekursgerichtlichen Entscheids vom 19. März 2024
(1 DB.2023.172 und 1 ST.2023.235) werden aufgehoben.
4.
Das
kantonale Steueramt wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die
letzte Steuererklärung (samt Beilagen) des am 18. August 2023 verstorbenen
B zu gewähren.
5.
Die
Kosten des steuerrekursgerichtlichen Rekursverfahrens 1 ST.2023.235 in Höhe von
Fr. 535.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Die
Kosten des steuerrekursgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1 DB.2023.172 in Höhe
von Fr. 535.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00041 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
8.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00042 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 65.-- Zustellkosten,
Fr. 1'065.-- Total der Kosten.
9.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
10.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die
steuerrekursgerichtlichen Verfahren 1 ST.2023.235 und 1 DB.2023.172 eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
11.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die
verwaltungsgerichtlichen Verfahren SB.2024.00041 und SB.2024.00042 eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
12.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
13.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.