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Entscheid

SB.2024.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00041

3. Juli 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25470)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00041

SB.2024.00042

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, als Willensvollstrecker im Nachlass des B, vertreten durch C AG

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern sowie

direkte

Bundessteuer (Akteneinsicht),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend Beschwerdeführer bzw. Willensvollstrecker)

wurde am 6. Oktober 2023 vom Bezirksgericht D als Willensvollstrecker des

2023 verstorbenen B eingesetzt. In dieser Funktion liess er am 6. Oktober

2023 beim Steueramt D um Einsicht in die letzte Steuererklärung des Erblassers

samt Beilagen ersuchen, womit er sich einen Überblick über die zum Nachlass

gehörenden Vermögenswerte verschaffen wollte. Nachdem das Steueramt D eine

entsprechende Einsicht aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Steuerinventars

verweigert hatte und der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung ersucht hatte, wies das kantonale Steueramt am 1. November 2023

das Gesuch mit Rechtsmittelbelehrung ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das kantonale

Steueramt am 19. März 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. April 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben und ihm das beim kantonalen

Steueramt beantragte Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Eventualiter sei die

Nichtigkeit des steuerrekursgerichtlichen Entscheids festzustellen und die

Angelegenheit an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung des

Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Subeventualiter sei der

steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben und die Gerichtsgebühr des steuerrekursgerichtlichen

Verfahrens auf Fr. 535.- zu reduzieren. Weiter wurde um Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00041 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern (Akteneinsichtsrecht) und SB.2024.00042 betreffend direkte

Bundessteuer (Akteneinsichtsrecht) und zog die Verfahrensakten bei. Nach

Eingang derselben setze es den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Mai

2024.

Frist an, um sich zum Verfahrensgegenstand bzw. zur Beschwerde und zum

voraus­sichtlichen Abschluss des Steuerinventars zu äussern.

Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2024 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stütze sein Akteneinsichtsrecht

erneut (auch) auf erbschaftssteuerliche Grundlagen. Das kantonale Steueramt

beantragte mit Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese

einzutreten sei. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung und das

Steueramt der Stadt D liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschwerdeführer ist als Willensvollstrecker anstelle der materiell

berechtigten Erben zur aktiven und passiven Prozessführungsbefugnis in eigenem

Namen und als Partei befugt (VGr, 25. Mai 2005, StE 2006 B 92.7 Nr. 7),

weshalb er im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen als

beschwerdeführende Partei zu führen ist.

1.2

Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;

RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Ursprungsgesuch vom 6. Oktober

2023.

und der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz um Einsicht in die letzte

Steuererklärung des Erblassers (samt Beilagen). Auch vor Verwaltungsgericht

wird keine weitergehende Akteneinsicht gefordert, wenngleich das

Akteneinsichtsrecht (neu) primär auf erbschaftssteuerliche Grundlagen gestützt

wird. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet damit weiterhin

allein die Einsicht in die letzte Steuererklärung (samt Beilagen) des

Erblassers in dessen staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren, während dem

Willensvollstrecker gemäss steueramtlicher Beschwerdeantwort die Einsicht in

die Inventar- und Erbschaftssteuerakten bis zum Abschluss des

Erbschaftssteuerverfahrens ohnehin offensteht. Entsprechend kann auch eine

Anpassung oder Ausweitung des Betreffs des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf

die Erbschaftssteuer unterbleiben.

1.3

Die Beschwerdeverfahren

SB.2024.00041 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Akteneinsichtsrecht) und

SB.2024.00042 betreffend direkte Bundessteuer (Akteneinsichtsrecht) betreffen sodann

denselben Beschwerdeführer, die Steuerakten desselben Erblassers und eine

analoge Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren vom Verwaltungsgericht –

wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – zu Recht vereinigt wurden.

1.4

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

Diese Grundsätze gelten auch für das vorliegend zu

beurteilende Akteneinsichtsgesuch.

2.

2.1

Gemäss Art. 114

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) bzw. § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf die Einsicht in ihre selbst

eingereichten oder unterzeichneten (Steuer-)Akten. Dieser Anspruch geht nach

dem Tod der steuerpflichtigen Person jedoch nur eingeschränkt auf die Erben als

Gesamtrechtsnachfolger (Art. 12 Abs. 1 DBG und § 11 Abs. 1 StG) und den eingesetzten Willensvollstrecker über, da einerseits der Geheimsphäre

des Erblassers und andererseits dem Kontrollzweck des amtlichen Inventars

gemäss Art. 154 ff. DBG bzw. § 163 ff. StG Rechnung zu

tragen ist. So ist eine vorübergehende Einschränkung des grundsätzlich

gegebenen Akteneinsichtsrechts während der Dauer des Inventarisationsverfahrens

gerechtfertigt und haben es die Erben bzw. der Willensvollstrecker in der Regel

selbst in der Hand, die Inventarisierung durch Zusammenstellung der

Inventarisationsunterlagen und das Ausfüllen der entsprechenden Formulare zu

einem raschen Abschluss zu bringen, ohne dass hierfür Kenntnisse der vom

Erblasser eingereichten Steuerakten nötig sind. Das Steuerinventar bezweckt

dabei, das am Todestag vorhandene Vermögen möglichst rasch festzustellen, zu

sichten und zu bewerten. Die Inventarisation bedeutet deshalb in erster Linie

eine Bestandesaufnahme und Bewertung der dem Verstorbenen am Todestag

zustehenden Aktiven und Passiven. Das Steuerinventar dient dabei hauptsächlich

als Grundlage für die Feststellung allfälliger Steuerhinterziehungen durch den

Erblasser (Kontrollmittel) und als Grundlage für eine sachgerechte Veranlagung

bzw. Einschätzung des Erblassers für die noch offenen Veranlagungen und

Steuereinschätzungen. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Erben und dem

Willensvollstrecker grundsätzlich erst nach Erstellung des

Steuerinventars Einblick in die Steuerunterlagen der Vorperioden des

Verstorbenen zu gewähren (vgl. zum Ganzen und mit weiteren Hinweisen BGr. 10. Februar

1999.

= StE 2000 B 92.52 Nr. 3, E. 3; StRGr, 15. Juni 2021,

DB.2020.156/1 ST.2020.183, E. 3.b; Peter Locher, Kommentar zum

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG,

Basel 2015, Art. 114 DBG N. 27).

2.2

Die

Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hat aber in zeitlicher Hinsicht mässig zu

bleiben und der Kontrollzweck des Inventars zur Verhinderung von

Steuerhinterziehungen wurde durch die Einführung der (straflosen) Selbstanzeige

bei Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im

Inventarisationsverfahren etwas relativiert. Der Willensvollstrecker hat gemäss

Art. 518 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) das Vermögen der verstorbenen Person

zu verwalten. Er muss alle zweckmässigen Massnahmen zum Schutz des

Nachlassvermögens und im Hinblick auf die Liquidation treffen. Um diese Aufgabe

wahrnehmen zu können, ist er darauf angewiesen, möglichst zeitnah Kenntnis der

einzelnen Einkommens- und Vermögenspositionen zu erhalten

(Steuerrekurskommission BS, 29. November 2018 = StE 2019 B 92.52 Nr. 6,

E. 3.c). Auch das Bundesgericht rechtfertigt die Einschränkung der

Akteneinsicht während des Inventarisierungsverfahrens mit dessen

(üblicherweise) kurzen Dauer, woraus sich im Umkehrschluss folgern lässt, dass

übermässige Verzögerungen bei der Inventarisation einer fortdauernden

Akteneinsichtsverweigerung entgegenstehen können (vgl. BGr. 10. Februar

1999.

= StE 2000 B 92.52 Nr. 3, E. 3: "zumal das

Inventarisationsverfahren […] normalerweise nur kurze Zeit in Anspruch

nimmt").

2.3

Eine

Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem Willensvollstrecker ist

insbesondere dort problematisch, wo die in § 62 Abs. 1 der Verordnung

zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) für den Regelfall vorgesehene

Zweimonatsfrist für die Ausfertigung des Inventars überschritten wird,

ohne dass dies auf das Verhalten der Erben oder des Willensvollstreckers

zurückzuführen ist. Nicht massgeblich kann hingegen die zweiwöchige

(Ordnungs-)Frist von § 163 Abs. 1 StG sein, welche entgegen dem

missverständlichen Gesetzeswortlaut lediglich die Einleitung der

Inventaraufnahme betrifft (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 163 StG N. 16; weitergehend

unter Bezugnahme auf die Basler Steuergesetzgebung hingegen

Steuerrekurskommission BS, 29. November 2018 = StE 2019 B 92.52 Nr. 6,

E. 3 [zwei Wochen]).

Im bundessteuerlichen Verfahren wird in Art. 154 Abs. 1

DBG zwar lediglich eine zweiwöchige Frist für die Inventaraufnahme statuiert,

ohne dass eine längere Frist zur Inventarausfertigung vom Gesetz- oder

Verordnungsgeber vorgesehen ist (vgl. auch die Verordnung über die Errichtung

des Nachlassinventars über die direkte Bundessteuer vom 16. November 1994

[InvV]). Jedoch wird die Zweiwochenfrist regelmässig überschritten und ist in

dieser kurzen Frist oftmals nur eine summarische Feststellung der Aktiven und

Passiven möglich (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A.,

Zürich 2023, Art. 154 DBG N. 11 und Art. 156 DBG N. 15). Es

erscheint deshalb auch in Bezug auf die Einsichtnahme in bundessteuerliche

Verfahren zweckmässig, die Verhältnismässigkeit einer Verweigerung der

Akteneinsicht analog zum kantonalen Verfahren zu bestimmen, zumal es wenig Sinn

ergibt, die Akteneinsicht in bundessteuerliche und kantonssteuerliche

Steuerakten abweichend zu handhaben.

Vorbehaltlich besonderer Umstände und durch die Erben oder

den Willensvollstrecker zu vertretende Verzögerungen bei der Inventarerstellung

kann das Akteneinsichtsrecht damit (bei entsprechendem Interessensnachweis)

während maximal zweier Monate (zuzüglich einer maximal zweiwöchigen Frist zur

Einleitung des Inventarverfahrens) verweigert werden.

2.4

Dem

beschwerdeführenden Willensvollstrecker wurde unter Verweis auf das noch nicht

abgeschlossene Steuerinventar die Einsicht in die früheren Steuerunterlagen des

Erblassers verweigert, was nach dargelegter Praxis und aufgrund des

Kontrollzwecks des Steuerinventars grundsätzlich zulässig ist. Allerdings war

die zweimonatige Regelfrist nach § 62 StV für die Ausfertigung des

Inventars bei der anfechtbaren Verweigerung des Akteneinsichtsrechts am 1. November

2023.

wohl bereits überschritten: Die Zweimonatsfrist von § 62 StV beginnt

mit der "Inventaraufnahme" bzw. der Einleitung der Inventarisierung

nach § 163 Abs. 1 StG, welche wiederum spätestens zwei Wochen nach

dem Tod des Erblassers zu erfolgen hat. Damit stehen im Regelfall maximal zwei

Monate und zwei Wochen zur Inventarausfertigung zur Verfügung, wobei vorliegend

aufgrund der steueramtlichen Beschwerdeantwort eher davon auszugehen ist, dass

die Inventarisierungseinleitung bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Frist von § 163 StG erfolgte. Damit ist davon auszugehen, dass die übliche Frist zur Erstellung

des Steuerinventars bei Verfügungserlass am 1. November 2023 bereits

abgelaufen war. Wie dargelegt wurde, ist dieser Zeithorizont im hier

interessierenden Zusammenhang auch in Bezug auf die bundessteuerlichen Akten

massgeblich.

2.5

Fraglich

erscheint jedoch, wem die Verzögerungen bei der Inventarerstellung anzulasten

sind: Während der Beschwerdeführer die überlange Dauer des Inventarverfahrens

beanstandet, führt das kantonale Steueramt die Verzögerungen auf eine

mangelhafte Mitwirkung des Willensvollstreckers im Inventarisationsverfahren

zurück. In der steueramtlichen Beschwerdeantwort wird hierzu in allgemeiner

Form das Inventarisationsverfahren geschildert und festgehalten, dass nach

Einreichung der notwendigen Inventarisierungsunterlagen durch die Erben oder

Willensvollstrecker die eigentliche Inventarisation innert zwei bis drei Wochen

erstellt werden könne. Ansonsten wird in pauschaler Weise darauf verwiesen,

dass der Beschwerdeführer bisher seiner Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen

sei und die für die Durchführung der Inventarisierung zwingend notwendigen

Inventarisationsunterlagen nicht eingereicht habe. Konkretere Angaben zur

behaupteten Verletzung von Mitwirkungspflichten lassen sich jedoch weder der

Beschwerdeschrift noch den Verfahrensakten entnehmen.

2.6

Das

Inventarisationsverfahren ist durch die Gemeindesteuerämter einzuleiten, zu

beaufsichtigen und abzuschliessen (§ 169 Abs. 1 StG; Art. 159 Abs. 1

DBG). Die für den Verfahrensabschlusss notwendige Zusammenstellung der

Inventarisationsunterlagen und das Ausfüllen der notwendigen Formulare obliegt

jedoch den im Verfahren mitwirkungspflichtigen Erben und deren Vertretern bzw.

einem allfälligen Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker (§ 166 StG;

Art. 157 DBG). Das kantonale Steueramt legt vorliegend nicht substanziiert

dar, inwieweit die Verzögerung im Inventarisationsprozess dem

beschwerdeführenden Willensvollstrecker anzulasten ist und die pauschalen

Hinweise auf eine mangelhafte Mitwirkung reichen nicht aus, die Überschreitung

der Zweimonatsfrist zu erklären und dem Willensvollstrecker anzulasten.

Spätestens nachdem das kantonale Steueramt vom Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 2. Mai 2024 dazu aufgefordert worden war, einen

konkreten Zeithorizont für den Abschluss des Steuerinventars zu nennen, hätte

dieses detaillierter darlegen müssen, welche Umstände bislang dem Abschluss der

Inventarisierung entgegengestanden sind. So hätte beispielsweise mit Vorlage

entsprechender Auflagen (des Gemeindesteueramts) konkretisiert werden können,

welche Dokumente und Formulare zur Inventarisierung noch benötigt werden und

inwieweit diese vom Willensvollstrecker bislang auflagewidrig zurückgehalten

wurden. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit den statuierten Fristen

grundsätzlich signalisiert, in welchen Zeiträumen mit einem Abschluss der Inventarisierung

zu rechnen ist, weshalb es primär an den Steuerbehörden und nicht am

Willensvollstrecker und den Erben liegt, allfällige Verzögerungen mittels einer

substanziierten Sachdarstellung zu erklären. Es muss deshalb einerseits von

einer Überschreitung der üblichen Inventarisierungsfristen ausgegangen werden

und andererseits bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass diese

Fristüberschreitung in massgeblicher Weise dem beschwerdeführenden

Willensvollstrecker (oder den Erben) anzulasten ist. Zudem hätte bereits bei

der erstinstanzlichen Verweigerung des Akteneinsichtsrechts begründet werden

müssen, weshalb trotz der langen Dauer der Inventarisierung eine Akteneinsicht

noch verweigert werden kann bzw. die Verzögerungen dem Beschwerdeführer selbst

anzulasten sind.

2.7

Sodann ist

das Interesse des Willensvollstreckers an der Sichtung der Steuerakten

hinreichend dargelegt und rechtfertigt dieses vorliegend auch die Einsicht in

ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Steuerverfahren: Die grundsätzlich

eingeschränkte Einsichtsmöglichkeit in bereits abgeschlossene Steuerverfahren

rechtfertigt sich primär mit dem in der Regel fehlenden Rechtsschutzinteresse

(vgl. Richner et al., § 124 StG N. 39). Der Willensvollstrecker hat

jedoch ein evidentes Interesse, zur Feststellung der Nachlassaktiven und

-passiven Einblick in die letzte Steuererklärung des Erblassers zu erhalten,

welches zumindest bei einer nicht von ihm zu vertretenden Überschreitung der

Ordnungsfrist zur Ausfertigung des Inventars in aller Regel das

(Kontroll-)Interesse an einem vorgängigen Abschluss des

Inventarisierungsverfahrens zu überwiegen vermag. Ohnehin erscheint fraglich,

inwieweit der Willensvollstrecker über die in E. 2.1 aufgeführten Punkte

hinaus ein schützenswertes Interesse zur Einsichtnahme in die vom Erblasser

selbst eingereichten oder unterzeichneten Akten nachweisen muss.

2.8

Dementsprechend

rechtfertigte sich im dargelegten Sinn bereits bei Erlass der erstinstanzlichen

Verfügung vom 1. November 2023 keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts

mehr bzw. ist die Verweigerung der Akteneinsicht nicht hinreichend begründet

worden, womit die (vereinigten) Beschwerden gutzuheissen sind.

2.9

Bei diesem

Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob eine Akteneinsicht vorliegend auch

gestützt auf die erbschaftssteuerliche Bestimmung von § 31 des Erbschafts-

und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) möglich

gewesen wäre und eine entsprechende Prüfung bereits Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens hätte bilden müssen. Ebenso erübrigen sich

Ausführungen zu den gestellten (Sub-)Eventualanträgen.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG) und es steht dem Beschwerdeführer für das steuerrekurs- und

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

3.2

Die

angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl.

RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr), welcher auch in

Steuersachen Anwendung findet. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach

der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und

den Auslagen zu bemessen. Die Einholung einer Kostennote ist hierbei nicht

erforderlich (vgl. in Bezug auf ein ausländerrechtliches Verfahren VGr, 29. April

2020, VB.2020.00021, E. 4.2).

Das vorliegende Verfahren beschränkte sich auf die Frage

der Akteneinsicht, weshalb trotz der umfangreicheren Eingaben der Parteien eine

Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das

steuerrekurs- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren angemessen erscheint.

Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von "ungefähr 13

Stunden zu CHF 300" ist hingegen nicht entschädigungsfähig, zumal die

Parteientschädigung praxisgemäss nicht kostendeckend sein muss (RB 1992 Nr. 34;

Richner et al., § 152 StG N. 12).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2024.00041 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Akteneinsicht)

wird gutgeheissen.

2.

Die

Beschwerde SB.2024.00042 betreffend direkte Bundessteuer (Akteneinsicht) wird

gutgeheissen.

3.

Die

Verfügung des kantonalen Steueramts vom 1. November 2023 und Dispositiv-Ziffern

1, 2, 5 und 6 des steuerrekursgerichtlichen Entscheids vom 19. März 2024

(1 DB.2023.172 und 1 ST.2023.235) werden aufgehoben.

4.

Das

kantonale Steueramt wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die

letzte Steuererklärung (samt Beilagen) des am 18. August 2023 verstorbenen

B zu gewähren.

5.

Die

Kosten des steuerrekursgerichtlichen Rekursverfahrens 1 ST.2023.235 in Höhe von

Fr. 535.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Die

Kosten des steuerrekursgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1 DB.2023.172 in Höhe

von Fr. 535.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00041 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

8.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00042 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 65.-- Zustellkosten,

Fr. 1'065.-- Total der Kosten.

9.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

10.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die

steuerrekursgerichtlichen Verfahren 1 ST.2023.235 und 1 DB.2023.172 eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

11.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die

verwaltungsgerichtlichen Verfahren SB.2024.00041 und SB.2024.00042 eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

12.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

13.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt C;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.