SB.2024.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00043
22. Oktober 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25728)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00043
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2021,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der in
der Stadt B wohnhafte A (nachfolgend: der Pflichtige) deklarierte in seiner
Steuererklärung 2021 bei den Staats- und Gemeindesteuern ein Einkommen von Fr. …
und ein Vermögen von Fr. ... Im Liegenschaftenverzeichnis deklarierte er
eine Liegenschaft in C (ZG) mit einem ihm zuzurechnenden Verkehrswert von Fr. ...
Er legte dabei offen, dass es sich um "1/3 Eigentum" handle. Als
Kaufdatum gab der Pflichtige in der Aufstellung zu Liegenschaften den 28. September
2021 an. Weiter legte er der Steuererklärung zum Nachlass seines Vaters ein
Verzeichnis der Vermögensgegenstände per 31.12.21 bei und wies in den
Bemerkungen zur Steuererklärung darauf hin, dass seine Erbquote im Nachlass
seines Vaters 1/3 betrage.
Abweichend von der Deklaration schätzte das
kantonale Steueramt den Pflichtigen am 12. Mai 2023 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Dabei berücksichtigte
das Steueramt eine Meldung der Steuerverwaltung Zug betreffend die
Inventarisation des Nachlasses des Vaters des Pflichtigen vom 22. Februar
2022: Der Nachlass des Verstorbenen habe Fr. … betragen, wobei der
Verstorbene als gesetzliche Erben drei Nachkommen, darunter den Pflichtigen,
hinterlassen habe. Weitere Angaben zur Berechnung des Nachlassvermögens
enthielt die Meldung nicht.
B. Am 10. Juni
2023 erhob der Pflichtige hiergegen Einsprache. Er wies unter anderem – wie
bereits zuvor während laufender Einsprachefrist – darauf hin, dass die im
Kanton Zug gelegene Liegenschaft einerseits beim Vermögen doppelt besteuert
werde, andererseits sei die Ausscheidung zwischen den Kantonen Zürich und Zug
verfälscht, und beantragte, diesbezüglich gemäss Deklaration eingeschätzt zu
werden.
Nach weiteren Untersuchungshandlungen hiess das kantonale
Steueramt am 23. Oktober 2023 die Einsprache teilweise gut und schätzte
den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob der Pflichtige am 23. November
2023.
Rekurs beim Steuerrekursgericht und beantragte zur Hauptsache, es sei die
Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids festzustellen, eventualiter sei der
Einspracheentscheid aus verschiedenen, einzeln angeführten Gründen aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid (im Dispositiv) vom 20. Februar
2024.
hiess der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts das Rechtsmittel
teilweise gut und übernahm dabei die nach der Replik im Verfahren vor
Steuerrekursgericht nicht mehr umstrittenen materiellen Steuerfaktoren
(steuerbares Einkommen Fr. …, satzbestimmendes Einkommen Fr. …,
steuerbares Vermögen Fr. …, satzbestimmendes Vermögen Fr. …). Die
Kosten des Verfahrens wurden dem Rekursgegner auferlegt; eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Am 11. März 2024 verlangte
der Pflichtige die Zustellung eines begründeten Entscheids. Am 22. März
2024.
versandte das Steuerrekursgericht den Entscheid vom 20. Februar 2024
in begründeter Fassung. Dabei wurden die Kosten für das unbegründete Urteil dem
kantonalen Steueramt auferlegt, hinsichtlich des Begründungsaufwands und
weiterer Zustellungskosten, insgesamt im Betrag von Fr. …, wurden die
Kosten dem Pflichtigen auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht
zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 29. April 2024 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, "die im Rekurs geltend gemachte
Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 12. Mai 2023 infolge schwerer
formeller und inhaltlicher Mängel sei von Amtes wegen gültig zu prüfen",
eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 (teilweise Kostenauflage an den
Beschwerdeführer und Verweigerung einer Parteientschädigung) abzuändern und dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Steuerrekursgericht und vor
Verwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Das Steuerrekursgericht verzichtete am 3. Mai 2024
auf Vernehmlassung, der Beschwerdegegner beantragte am 16. Mai 2024 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es folgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
Sollte der
Antrag des Pflichtigen dahingehend zu verstehen sein, dass die Aufhebung des
Einschätzungsentscheids vom 12. Mai 2023 beantragt werden wollte, wäre
darauf nicht einzutreten. Dieser Entscheid ist im Urteil des
Steuerrekursgerichts aufgegangen und hat insoweit als mitangefochten zu gelten
(sog. Devolutiveffekt; vgl. BGr, 20. Juli 2023, 9C_229/2023, E. 1.1;
BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 1.1, je mit Hinweisen).
2.
Der Pflichtige macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren
sei fälschlicherweise ein unbestrittener Sachverhalt angenommen und dadurch die
Untersuchungspflicht verletzt worden. So habe die Einschätzungsbehörde eine
unvollständige Meldung des Steueramts des Kantons Zug als Grundlage für ihre
Einschätzung übernommen. Deswegen sei die in seinem Eigentum stehende, aber mit
einer Nutzniessung zugunsten seines Vaters belastete Liegenschaft nach dem Tod
seines Vaters doppelt seinem Vermögen zugerechnet worden. Aktenwidrig sei zudem
der Erwerbsgrund "Kauf" anstelle "Löschung der
Nutzniessung" vermerkt worden und es sei eine für den Pflichtigen
nachteilige interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen worden. Die
Vorinstanz hätte auf Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids erkennen müssen.
2.1
Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zunächst die Frage der Nichtigkeit geprüft:
Der bei ihr angefochtene Entscheid sei fehlerhaft gewesen: So sei die
Festsetzung des steuerbaren und satzbestimmenden Vermögens unzutreffend gewesen
und die Ausführungen über den Rechtsgrund des Liegenschaftenzugangs seien
unrichtig gewesen. Indessen habe der Fehler eine höhere Steuerforderung von nur
Fr. … bewirkt, was eine geringfügige Differenz darstelle und die Annahme
einer materiellen Nichtigkeit nicht rechtfertige. Ebenso fehle es an
schwerwiegenden formellen Mängeln.
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Verwaltungsakte in aller
Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen
dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit tritt dagegen
ein, wenn: (a) der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, (b) er
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und (c) zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Ausnahmsweise können auch inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines
Entscheids zur Nichtigkeit führen (BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016 und
2C_680/2016 = StE 2017 B 93.5 Nr. 33 = ZStP 2017, 258 [mit
Kommentar] = [zusammengefasst] ASA 86 [2017/18] 56, E. 3.1, mit
zahlreichen Hinweisen; Martin Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 3. A., Zürich 2024, § 40 Rz. 5 f.).
Bei der Frage, in welchem Verhältnis eine zugunsten der Nichtigkeit behauptete
krasse Willkür zu der "offensichtlichen Unrichtigkeit" steht, ist
vorab festzuhalten, dass der Vorwurf der "krassen Willkür" zwischen
zwei Erfordernissen liegt: Einerseits verlangt die Nichtigkeit ein Ausmass an
Willkür, das über die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn von § 140 Abs. 2 StG hinausgeht. Andererseits ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsprechung zur
Nichtigkeit, dass diese üblicherweise nicht nur schon aufgrund von schweren
inhaltlichen Mängeln angenommen wird, sondern dass vielmehr noch (krasse)
Verfahrensfehler dazukommen müssen (vgl. BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016
und 2C_680/2016, E. 3.4.1 und E. 7).
2.3
Im Licht
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tritt das Verwaltungsgericht der
vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich bei: Auch wenn prozentual die
Vermögenssteuer im Einspracheverfahren deutlich überhöht angesetzt wurde (der
Pflichtige behauptet 97 %), bleibt die Differenz in absoluten Zahlen mit
knapp Fr. … geringfügig. Dass weiter im Einschätzungsverfahren fehlerhafte
Annahmen getätigt wurden und diese auch im Einspracheverfahren nicht
vollumfänglich korrigiert wurden, trifft zu und ist aus Sicht des Pflichtigen
zu Recht moniert worden. Indessen liegen auch diesbezüglich in keiner Weise
krasse Verfahrensfehler im Sinn der Rechtsprechung vor, welche die Annahme
einer Nichtigkeit rechtfertigen würden. Es handelt sich vielmehr um klassische,
auf dem Rechtsmittelweg mittels Anfechtung zu korrigierende Mängel der
steueramtlichen Verfügungen. Weiterungen hierzu erübrigen sich und
diesbezüglich ist dem Rechtsmittel des Pflichtigen keine Folge zu geben.
3.
Das Steuerrekursgericht hat das Rechtsmittel des Pflichtigen
im Resultat teilweise gutgeheissen. Der Pflichtige hat im vorinstanzlichen
Verfahren in der Replik zutreffend festgestellt, der Beschwerdegegner sei in
der Rekursantwort seinen Anträgen gefolgt. Deswegen ging das
Steuerrekursgericht hinsichtlich der Einschätzung – ebenfalls zutreffend – von
gemeinsamen Anträgen aus und korrigierte die Einschätzung entsprechend. Die vom
Pflichtigen in seiner Rekurseingabe ausdrücklich verlangte Parteientschädigung verweigerte
das Steuerrekursgericht dem Pflichtigen. Der entsprechende Entscheid vom 20. Februar
2024.
wurde den Parteien zunächst unbegründet zugestellt und auf Begehren des
Pflichtigen in einer begründeten Fassung am 22. März 2024 versandt. Mit
seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht beantragt der Pflichtige die
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung im Verfahren vor
Steuerrekursgericht. Weiter beantragt der Pflichtige, die ihn teilweise
belastende Verfahrenskostenauflage (für die Kosten der Ausfertigung und der
Zustellung des begründeten Entscheids) sei aufzuheben.
3.1
Für die
Zusprechung einer Parteientschädigung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss (§ 152 StG). Laut § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a), oder ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).
Die Bestimmung von § 17 Abs. 2 VRG wird von
Lehre und Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass ein (bedingter) Anspruch
auf Parteientschädigung besteht, wenn die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2
lit. a oder b VRG erfüllt sind (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
2014, § 17 N. 14 ff., jeweils auch zum Folgenden). Erforderlich
ist überdies stets ein entsprechender Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine
Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden.
3.2
Wie bei
der Verlegung der Verfahrenskosten (vgl. § 151 Abs. 1 StG) folgt auch
die Entschädigungspflicht gemäss § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG grundsätzlich dem Unterliegerprinzip. Nach diesem Prinzip wird die
unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden Partei eine
Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 152 N. 11; Martin
Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege,
Diss. Zürich 1986, Rz. 234). Vom Unterliegerprinzip kann ausnahmsweise
abgewichen werden, namentlich dann, wenn die obsiegende Partei ein unnötiges
Verfahren oder in unnötiger Weise Parteikosten verursacht hat (zum sog. Verursacherprinzip:
Plüss, § 17 N. 27; Bernet, Rz. 239).
Das Verursacherprinzip kann u. a.
die Kürzung oder Verweigerung der Parteientschädigung an eine
entschädigungsberechtigte Partei zur Folge haben (vgl. VGr, 16. August
2006, VB.2006.00016, E. 7; VGr, 30. Juli 2015, VB.2015.00365, E. 9).
Schliesslich können die Parteikosten auch aus Billigkeitsgründen anders
verlegt werden (vgl. Plüss, § 17 N. 28).
Das Unterliegerprinzip kommt
damit einer gesetzlichen Kausalhaftung gleich, weshalb es in der Regel nicht
darauf ankommt, aus welchen Gründen die Partei unterlegen ist (VGr, 3. Juli
2024, SB.2024.00035, E. 3.1). Hingegen bewirkt das Verursacherprinzip eine
Verschuldenshaftung bei prozessualem Verschulden (Bernet, Rz. 240).
3.3
Der
Entscheidinstanz steht bei der Festsetzung und Bemessung der
Parteientschädigung ein weites Ermessen zu. Die Überprüfung und Korrektur durch
eine obere Instanz kommt daher nur in begrenztem Umfang infrage.
3.4
Zunächst
ist die Rechtsgrundlage für die Zusprechung der Parteientschädigung gemäss VRG
nicht identisch mit dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des
Bundesgerichts (BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 7.3.2 in fine),
der einen Fall der direkten Bundessteuer betraf und die Entschädigungsfolgen
damit (letztlich) gestützt auf Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zu regeln
waren. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts nicht Voraussetzung für die Zusprechung einer
Parteientschädigung in Form einer Umtriebsentschädigung gestützt auf die
entsprechenden Bestimmungen des VRG (vgl. VGr, 11. März 2022,
SB.2021.00119 und SB.2021.00120, E. 7.2; VGr, 4. Juli 2018,
SR.2017.00009 und SR.2017.00017, E. 5). Ebenso wenig sind die
Entschädigungstatbestände in § 17 VRG abschliessend aufgezählt, was der
Gesetzgeber durch den Begriff "namentlich" zum Ausdruck bringen
wollte (vgl. Plüss, § 17 N. 15).
Damit hätte das Steuerrekursgericht vom Unterliegerprinzip
nur "ausnahmsweise" abweichen dürfen (vgl. E. 3.2 vorstehend)
oder generell jeden entschädigungspflichtigen Aufwand des Pflichtigen verneinen
müssen. Gründe wie etwa die Anwendung des Verursacherprinzips für eine
Verweigerung einer Umtriebsentschädigung sind jedoch vorliegend nicht
ersichtlich und werden so auch nicht vom Steuerrekursgericht angeführt. Nachdem
die korrekte Einschätzung des Pflichtigen seitens des kantonalen Steueramts
zudem erst im Rekursverfahren in der Rekursantwort erkannt worden ist und der
Pflichtige sich hierzu ebenfalls nochmals vernehmen lassen musste, ist auch ein
entschädigungspflichtiger Aufwand nicht generell zu verneinen. Damit erweist
sich die gänzliche Verweigerung einer vom Pflichtigen beantragten
Umtriebsentschädigung als rechtsverletzend.
3.5
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine "angemessene Entschädigung" zuzusprechen.
Weiter ist für die Bemessung der Umtriebsentschädigung der Vorinstanz zunächst
dahingehend zuzustimmen, dass die durch die Firma D erfolgte Konsultation
noch im Einspracheverfahren und damit zeitlich vor dem Rekursverfahren erfolgt
ist. Diese Konsultation fällt bei der Bemessung der Entschädigung ausser
Ansatz, ansonsten der Grundsatz von § 17 Abs. 2 VRG verletzt würde.
Angesichts des doch geringfügigen Streitwerts erscheint eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 250.- für das Rekursverfahren angemessen.
3.6
Tatsächlich
zeigt sich weiter, dass im vorinstanzlichen Verfahren – mindestens im Licht des
vorinstanzlichen Dispositivs – keine vollumfängliche Anerkennung der
Rechtsbegehren des Pflichtigen vorlag, da ihm eine Umtriebsentschädigung
versagt worden ist. Ob die Vorinstanz bei dieser Sachlage berechtigt war, im
Sinn von § 150a Abs. 3 StG ein unbegründetes Urteil zu erlassen, kann
offenbleiben, nachdem der Pflichtige diese Frage nicht beurteilt haben will.
Jedenfalls rechtfertigt es sich jedoch, das vorinstanzliche Kostendispositiv
dahingehend zu korrigieren, dass die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten
dem Beschwerdegegner auferlegt werden.
Dies führt gesamthaft zur
teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. Ziff. 3
und Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens werden vollumfänglich
dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-
zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00043 wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 390.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren SB.2024.00043 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt B;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.