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Entscheid

SB.2024.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00047

2. Juli 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25461)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00047

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in den

Steuerperioden 2009 bis und mit 2019 Wertschriften, zu welchen 25'000 (von

total 100'000) Inhaberaktien sowie 75'000 (von total 300'000) Namenaktien der H AG

zählten. Letztere bezweckt hauptsächlich den Betrieb eines in ihrem Eigentum

stehenden Luxushotels in D, welches das wesentliche Aktivum der Gesellschaft

bildet.

Das kantonale Steueramt setzte im Rahmen der Einschätzung

der Pflichtigen am 18. November 2022 abweichend von den deklarierten die

nachfolgenden Werte für die jeweiligen Aktienpakete fest:

Steuerperiode

Namenaktien

Inhaberaktien

deklariert

Einschätzung

deklariert

Einschätzung

2009

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2010

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2011

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2012

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2013

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2014

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2015

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2016

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2017

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2018

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2019

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Gleichzeitig schätzte die Steuerbehörde das Einkommen der

Pflichtigen bei der Staats- und Gemeindesteuer in der Steuerperiode 2009 mit Fr. … und das

steuerbare Vermögen mit Fr. … ein. Für die Steuerperiode 2010 schätzte das

Steueramt das steuerbare Einkommen der Pflichtigen mit Fr. … ein, wovon Fr. … Ertrag aus

qualifizierten Beteiligungen darstellten, während es das steuerbare Vermögen

mit Fr. …

einschätzte.

Der Grund für die spät erfolgte Einschätzung der

Pflichtigen war ein hängiges Verfahren betreffend eine Mitaktionärin von ihnen,

in welchem ebenfalls der Vermögenssteuerwert der Aktien der H AG streitig

war. Das betreffende Verfahren konnte mit Entscheid vom 13. Juli 2021 im

3. Rechtsgang durch das Steuerrekursgericht entschieden werden.

Die im vorliegenden Verfahren gegen die

Einschätzungsentscheide erhobenen Einsprachen der Pflichtigen wies das

Steueramt am 16. August 2023 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rekurse wies das

Steuerrekursgericht am 17. April 2024 ab, wobei es einzig die

Steuerperioden 2009 und 2010 materiell beurteilte, während es für die

Folgeperioden ein separates Verfahren eröffnete.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, ihr steuerbares Vermögen sei bei einem Wert der

Hotelliegenschaft X von Fr. … auf Fr. … statt Fr. … (Steuerperiode 2009) bzw. auf Fr. … statt Fr. … (Steuerperiode

2010) festzulegen. Eventualiter sei der Bewertung der Aktien der H AG ein

Wert der Hotelliegenschaft X von Fr. … zugrunde zu legen und das steuerbare

Vermögen auf Fr. … (Steuerperiode 2009) bzw. Fr. … (Steuerperiode

2010) festzusetzen. Zudem sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom

5.

Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde verlangte, verzichtete das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E liess sich nicht

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Da die

Vorinstanz einzig das steuerbare Vermögen in den Steuerperioden 2009 und 2010

materiell beurteilt, für die nachfolgenden Steuerperioden jedoch ein separates

Verfahren eröffnet hat, übersteigt der Streitwert im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht Fr. 20'000.- nicht länger, weshalb der Einzelrichter

für die vorliegende Beurteilung zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Gemäss § 130 Abs. 4 StG ist das Recht, eine Steuer

zu veranlagen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. Wie bereits die Vorinstanz korrekt

festgestellt hat, wird für die vorliegend in Frage stehenden Steuerperioden

2009.

und 2010 die absolute Verjährung Ende 2024 bzw. Ende 2025 eintreten.

3.

3.1

Umstritten

ist der Vermögenssteuerwert der von den Pflichtigen in den fraglichen

Steuerperioden gehaltenen, nicht kotierten Aktien der H AG, wobei

insbesondere der Wert allfälliger stiller Reserven umstritten ist.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990

(StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das

Vermögen gemäss § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes.

Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer

bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre.

Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt

bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (BGE 128 I 240; BGr, 22. Juni 2015, 2C_1118/2014, E. 2.1;

VGr, 11. März 2020, SB.2018.00132, E. 2.1.1).

3.2.2

Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen

fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert

aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die

zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthält das

Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (Wegleitung zur

Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nachfolgend:

Wegleitung KS 28; Version vom 28. August 2008). Die Wegleitung KS 28

bezweckt für die Vermögenssteuer eine schweizweit einheitliche Bewertung von

inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt

werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (Ziff. 1 Abs. 1).

Für die Bewertung ist gemäss der Wegleitung KS 28 nach Art der

Unternehmung zu unterscheiden (BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1).

Gemäss Ziff. 2 der Wegleitung KS 28

entspricht der Verkehrswert bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine

Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den

Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet.

Der Wert nicht kotierter Aktien wird insbesondere durch deren bisherigen und

erwarteten Ertrag, die Ertragsintensität der Gesellschaft sowie durch weitere

Faktoren wie das Vermögen der Gesellschaft, die Liquidität des Unternehmens und

die Stabilität des Geschäftsbetriebes bestimmt. Die Ermittlung des

Verkehrswertes von Aktien hat daher grundsätzlich aufgrund des Substanz- und

des Ertragswertes zu erfolgen. In Einklang damit sieht die Wegleitung KS 28

vor, dass der für den Verkehrswert von Aktien von Handels-, Industrie- und

Dienstleistungsgesellschaften sowie von Domizil- und gemischten Gesellschaften

massgebende Unternehmenswert bei Fehlen einer Handänderung unter unabhängigen

Dritten grundsätzlich nach der sogenannten Praktikermethode durch zweimalige

Gewichtung des Ertragswertes und einfache Gewichtung des Substanzwertes zu

ermitteln ist (Ziff. 34 ff.; vgl. dazu auch Urteil 2C_1082/2013 /

2C_1083/2013 vom 14. Januar 2015 E. 5.3).

Die Wegleitung KS 28 ist indes

keine von einer Bundesbehörde erlassene Rechtsnorm und kann somit von

vornherein kein Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG] darstellen.

Ebenso wenig lässt sie sich als interkantonales Recht im Sinn von Art. 95 lit. e

BGG qualifizieren. Denn bei der Wegleitung KS 28 handelt es sich um eine

reine Verwaltungsverordnung. Sie statuiert keine Rechte und Pflichten gegenüber

Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der

Steuerbeamten. lndessen gilt die Wegleitung KS 28 nach ständiger Praxis

des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes,

da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse

kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr,

1.

Oktober 2019, 2C_321/2019, E. 2.3; BGr, 16. September 2019,

2C_328/2019, E. 5.2; BGr, 5. Januar 2017, 2C_826/2015, E. 4.3).

Jedenfalls in Bezug auf die Vermögenssteuer wird dementsprechend davon

ausgegangen, dass die Wegleitung KS 28 bei der Verkehrswertermittlung

nicht kotierter Wertpapiere grundsätzlich zur Anwendung gelangen soll, aber

eine Abweichung von dieser Verwaltungsverordnung gerechtfertigt ist, wenn eine

bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (vgl. BGr, 7. April

2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1 mit Hinweisen; VGr, 11. März 2020,

SB.2018.00132, E. 2.1.4; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4.

A., Zürich 2021, § 39 N. 24).

3.2.3

Im Kanton Zürich hat der

Regierungsrat die Weisung an

die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung

der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009

(nachfolgend: Weisung 2009) erlassen. Der Weisung 2009

zufolge gelten als industriell oder

gewerblich unter Einschluss von Lagerhäusern diejenigen Liegenschaften, welche

ausschliesslich einem Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen und deren Wert

durch diese Benutzungsart bestimmt wird. Der Verkehrswert von industriellen oder

gewerblichen Bauten ergibt sich aus der Summe von Landwert und Zeitbauwert

(vgl. RZ 45 f. Weisung 2009). Die Weisung hält überdies fest, dass sofern die schematische,

formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert führt, der über

100.

% des Verkehrswerts oder unter 70 % desselben liegt, eine

individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwerts vorzunehmen ist (vgl. RZ 79 Weisung 2009).

3.3

3.3.1

Im konkreten Fall kann nebst den genannten generellen Grundsätzen nicht

ausser Acht gelassen werden, dass der Vermögenssteuerwert der fraglichen Aktien

bereits Gegenstand eines langjährigen Verfahrens war, in welchem mehrere

Gutachten erstellt worden sind, bis schliesslich ein konkreter Wert für die

Aktien eruiert worden ist.

3.3.2

Ein erstes Verkehrswertgutachten über das Hotel "X" qualifizierte

das Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend eine Mitaktionärin der

Pflichtigen mit Entscheid SB.2015.00097 vom 27. Januar 2016 als unklar und

nicht gehörig begründet. In der Folge wurde in einem zweiten Rechtsgang ein

zweites Gutachten in Anwendung der sogenannten "Discounted

Cashflow"-Methode (DCF-Methode) erstellt, welches das Verwaltungsgericht

mit Entscheid SB.2018.00132 vom 11. März 2020 hinsichtlich des

Diskontierungs- und Kapitalisierungssatzes erneut als nicht genügend begründet und

unklar erachtete, weshalb zumindest eine Ergänzung erforderlich sei. In der

Folge wurde am 10. Januar 2021 erneut ein Gutachten erstattet, in welchem

der Diskontierungs- und Kapitalisierungssatz zwar ausführlich begründet, jedoch

unverändert beibehalten wurde. Das Steuerrekursgericht legte im Entscheid vom

13.

Juli 2021 gestützt auf das Gutachten sowie die Schätzungen und

Berechnungen des 2. Rechtsgangs folgende Werte pro Aktie fest:

Steuerperiode

Namenaktien

Inhaberaktie

2009.

Fr. …

Fr. …

2010.

Fr. …

Fr. …

Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

3.4

Die

Pflichtigen beanstanden in ihrer Beschwerde die damalige Vorgehensweise zur

Festsetzung des Vermögenssteuerwerts der in Frage stehenden Aktien. Bereits vor

der Vorinstanz machten sie geltend, der Wert der betrieblichen

Hotelliegenschaft sei zwingend aus der Summe von Landwert und Zeitbauwert zu

bilden, was zu einem viel niedrigeren amtlichen Verkehrswert führe. Vor dem

Verwaltungsgericht rügen sie, die mittels Gutachten erfolgte Schätzung der

Hotelliegenschaft sei willkürlich erfolgt und verletze den Grundsatz der

speziellen Rechtsgleichheit. Konkret hätte eine schematische, formelmässige

Ermittlung des Werts in Anwendung der Weisung 2009 erfolgen sollen, wobei

insbesondere die "70%-Regelung" hätte angewendet werden müssen. Bei

keiner anderen Gesellschaft sei ein vergleichbarer Vorgang bekannt, weswegen

die rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen juristischen Personen mit

Grundeigentum bzw. eine Benachteiligung bei der vermögensrechtlichen

Aktienbewertung offensichtlich sei. Überdies sei kein Amtsbericht eingeholt

worden, welcher näher ausführe wann, weshalb und wie häufig individuelle

Bewertungen gewerblicher Liegenschaften im Eigentum juristischer Personen in

Anwendung von RZ 79 der Wegleitung 2009 vorgenommen werden dürften. Indem

die Vorinstanz auf ein von ihr genanntes Beispiel in der Rekursschrift nicht

näher eingegangen sei, habe sie überdies das rechtliche Gehör verletzt.

3.5

Die

Vorinstanz hielt hinsichtlich der Vorgehensweise gemäss der Weisung 2009 fest,

es sei zweifelhaft, ob die Weisung in einer Vielzahl von Fällen zu einer

einigermassen zuverlässigen Bestimmung der stillen Reserven von im Eigentum von

juristischen Personen stehenden, gewerblich bzw. industriell genutzten

Liegenschaften führe. Die Weisung stütze sich gemäss Ingress auf §§ 21 Abs. 2,

39.

Abs. 3 und 4 sowie 40 StG, die den Regierungsrat dazu ermächtigten, die

notwendigen Dienstanweisungen für eine gleichmässige Bewertung der Grundstücke

von natürlichen Personen zu erlassen. Ein Verweis auf eine (analoge) Anwendung

bei der Bewertung der Beteiligungsrechte an juristischen Personen fehle sowohl

im Gesetz als auch in der Weisung 2009. Eine fundierte Auseinandersetzung mit

den durch einen Betrieb in einer Immobilie erzielten Umsätze bzw. deren

Zuordnung zur Immobilie fehle in der Weisung gänzlich. Sie widerspreche damit –

sofern sie für die Bewertung von juristischen Personen überhaupt herangezogen

werden sollte – in Bezug auf die Methodik der Weisung KS 28, welche für

die betrieblichen Aktiven die Fortführungswerte für massgeblich erkläre.

Immerhin eröffne die Weisung 2009 der Steuerbehörde unter gewissen

Voraussetzungen die Möglichkeit, individuelle Schätzungen durch Experten in

Auftrag zu geben.

Der im Verfahren der Mitaktionärin durch das Gutachten eines

ausgewiesenen Experten errechnete Verkehrswert von Fr. … (2009) bzw. von Fr. … (2010) lege den

Schluss nahe, dass die Weisung 2009 jedenfalls für grosse Betriebe im Hotel-

und Gastgewerbe untauglich sei, nachdem das kantonale Steueramt unter Berufung

auf die Weisung erheblich nach oben abweichende Verkehrswerte von Fr. … bzw. von Fr. … für die

Hotelliegenschaft behauptet habe.

Die Pflichtigen würden nicht in Frage stellen, dass es

sich bei den durch den Experten errechneten Ergebnissen um objektive, dem

Marktwert nahekommende Werte handle. Die durch das kantonale Steueramt für die

Steuerperioden 2009 und 2010 ermittelten stillen Reserven der Hotelliegenschaft "X"

erwiesen sich damit der Höhe nach korrekt und führten ohne Weiteres zur

begründeten Annahme, dass die entsprechenden Aktien der H AG in den

Einspracheentscheiden zu Marktwerten eingesetzt worden seien, wie dies § 39 Abs. 1 StG in aller Deutlichkeit gebiete.

Für eine seitens des Steueramts anbegehrte Höherbewertung

bestehe bei dieser Sachlage kein Raum.

3.6

3.6.1

Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung

festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Pflichtigen nicht

gehalten war zu allen Parteistandpunkten oder aufgeführten Beispielen

ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn der Entscheid gestützt auf die

Begründung sachgerecht angefochten werden kann, was den Pflichtigen vorliegend

offensichtlich möglich war (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGr, 7. März

2019, 1B_324/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ihr rechtliches Gehör wurde

somit nicht verletzt.

3.6.2

Die dargelegten Erwägungen der Vorinstanz überzeugen im konkreten Fall. So

hielt die Vorinstanz namentlich zu Recht fest, eine analoge Anwendung der

Weisung 2009 sei für die Bewertung von Beteiligungsrechten einer juristischen

Person im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt insbesondere unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass die kantonale Weisung der in der Weisung KS 28

vorgesehenen Methodik für die Bestimmung des Werts nicht kotierter Aktien

widerspricht, welche für die betrieblichen Aktiven die Fortführungswerte für

massgeblich erklärt. Die Weisung 2009 ist nicht darauf ausgerichtet,

(Hotel-)Betriebe in Form des vorliegenden zu bewerten. Selbst im Fall einer

analogen Anweisung der Weisung sähe diese jedoch unter gewissen Voraussetzungen

die Möglichkeit einer individuellen Schätzungen durch Experten vor (vgl. RZ 79

Weisung 2009). Dies erscheint auch sachgerecht, ist der Verkehrswert gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch aufgrund derjenigen

Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung

gestatten. Folglich müssen Abweichungen von der anwendbaren

Verwaltungsverordnung zulässig sein, sofern dadurch bessere Erkenntnisse über

den Verkehrswert gewonnen werden können (vgl. E. 3.2.2). Eine rein

formelmässige Bewertung des Verkehrswerts der Hotelliegenschaft "X"

als zentrales Aktivum der H AG in Anwendung der Weisung 2009 würde im

konkreten Fall zu realitätsfernen Ergebnissen führen, was die durch das

kantonale Steueramt auf diese Weise eruierten Verkehrswerte zeigen. Wenn die

Pflichtigen diesbezüglich geltend machen, ihnen sei keine analoge

Vorgehensweise bei der Bestimmung des Verkehrswerts von Grundeigentum bei

anderen juristischen Personen zwecks vermögensrechtlicher Aktienbewertung

bekannt, verkennen sie, dass es auf dem Markt und insbesondere im Raum Zürich

kaum Liegenschaften gibt, welche sich mit der vorliegenden Hotelliegenschaft vergleichen

lassen. Bei der in Frage stehenden Liegenschaft handelt es sich nicht um eine

gewöhnliche Liegenschaft, sondern um einen Betrieb in Form eines renommierten

Luxushotels an exklusivster Lage in der Stadt D, für welches mangels

Vergleichsobjekten zwangsläufig eine gutachterliche Einzelfallbewertung für

eine zuverlässige Verkehrswertermittlung erforderlich war. Die betreffende

Expertise erfolgte denn auch explizit in Bezug auf die (zumindest indirekt)

streitbetroffene Liegenschaft bzw. den Hotelbetrieb in den fraglichen

Steuerperioden. Hieraus konnten im Anschluss entsprechende Rückschlüsse gezogen

werden auf den Wert der Aktien der Gesellschaft, in deren Eigentum sich die

Liegenschaft bzw. der Hotelbetrieb befand. Die Pflichtigen stellen weder die ermittelten

Verkehrswerte konkret in Frage noch stellen sie in Abrede, dass es an einer

gesetzlichen Grundlage für die Herabsetzung eines gutachterlich

festgesetzten Marktwerts einer Liegenschaft in Form eines Betriebs auf 70 %

fehlt.

3.6.3

Keine anderen Schlüsse sind aufgrund des seitens der Pflichtigen

angerufenen Gebots der (speziellen) Rechtsgleichheit zu ziehen. Der

Rechtsgleichheitsgrundsatz gebietet als Ausfluss von Art. 8 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) allgemein, Gleiches nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu

behandeln. Das Gleichheitsgebot gilt in erster Linie für den Gesetzgeber; es

wendet sich aber auch an den Rechtsanwender, die Steuerbehörde. Auch die

Steuerbehörde hat im Rahmen ihrer Tätigkeit die Pflicht, gleiche Sachverhalte

nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Die Behörde ist aber nicht

nur verpflichtet, Gleiches nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich, sondern

ebenso ungleiche Sachverhalte nach Massgabe ihrer Ungleichheit ungleich zu

behandeln. Eine ungleiche Anwendung des Rechts auf vergleichbare Sachverhalte

kommt deshalb von Verfassungs wegen nur in Frage, wenn sich die zu beurteilenden

Tatbestände in rechtlich wesentlicher Weise unterscheiden (Felix Richner et al., VB zu §§ 119–131

N. 108 f.).

Eine schematische, formelmässige Ermittlung des

Verkehrswerts der Hotelliegenschaft "X" gemäss der Weisung 2009

hätte wie dargelegt zu stark verzerrten Ergebnissen geführt und wäre für die

Bestimmung des Vermögenswerts der in Frage stehenden Aktien folglich ungeeignet

gewesen (vgl. E. 3.6.2). Die Pflichtigen bezeichnen ferner keinen

Sachverhalt, welcher mit dem vorliegenden konkret vergleichbar wäre und in

welchem eine rechtsungleiche Behandlung ihrerseits ersichtlich wäre.

Demgegenüber wurde über den Vermögenssteuerwert ihrer Aktien im Fall ihrer

Mitaktionärin bereits entschieden. Die Pflichtigen können aus dem Grundsatz der

Gleichbehandlung im Unrecht bzw. der speziellen Rechtsgleichheit daher nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil – die identische Sach- und Rechtslage

ist gleich zu beurteilen wie im Fall ihrer Mitaktionärin, weshalb die

entsprechenden Vermögenssteuerwerte zu übernehmen sind. Letztere werden seitens

der Pflichtigen weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor der Vorinstanz

substanziiert in Abrede gestellt.

3.6.4

Schliesslich war entgegen den Vorbringen der Pflichtigen auch kein

Amtsbericht einzuholen bzw. zu erlassen, welcher sich zur individuellen

Bewertung von im Eigentum juristischer Personen stehender Liegenschaften

äussert. Im vorliegenden Fall ging es nicht darum, standardisierte

Bewertungsregeln für Hotelbetriebe festzulegen. Vielmehr war die Erstellung

eines Gutachtens aufgrund der besonderen Gegebenheiten des konkreten

Einzelfalls (Beurteilung nicht kotierter Aktien einer Gesellschaft mit

Hotelbetrieb als zentralem Aktivum, mangelnde Vergleichsobjekte, Lage des

Hotelbetriebs) geboten, welche gerade nicht in einem Amtsbericht umschrieben

werden können.

3.6.5

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid somit zu bestätigen.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2024.00047 wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde E.