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Entscheid

SB.2024.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00052

26. Juni 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25438)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00052,

SB.2024.00053

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 26. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Stadt

B,

vertreten durch das Steueramt,

2. Kanton

Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie

direkte

Bundessteuer 2021),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2023 bzw. 27. Februar

2024 wiesen das Steueramt der Stadt B bzw. das kantonale Steueramt die

Steuererlassgesuche von A (nachfolgend der Pflichtige) im Betrag von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern 2021) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2021)

jeweils ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion am 29. Mai

2024.

ab.

III.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 erhob der

Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die

vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei der Bitte um Erlass der

Steuerforderung 2021 stattzugeben. Weiter seien die durch das kantonale

Steueramt eingeleiteten Arrestverfahren Nr. 01 (recte: 02) und Nr. 03

aufzuheben.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00052

betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SB.2024.00053

betreffend Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2021). Sodann setzte es

dem Pflichtigen eine Nachfrist an, um eine rechtsgenüglich begründete und

verfahrensbezogene bzw. -gegenständliche Beschwerdeschrift nachzureichen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (samt Beilagen) liess

der Pflichtige die nicht verfahrensgegenständlichen Anträge betreffend die

Aufhebung der Arrestbefehle fallen, hielt jedoch weiterhin an seinem

Erlassbegehren fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Weder die Beschwerdeergänzung des Pflichtigen vom 20. Juni

2024.

noch die dazugehörigen Beilagen wurden der Gegenpartei zugestellt, da im

Sinn der nachfolgenden Erwägungen auf die auch innert Nachfrist nicht

hinreichend verbesserten Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist und sich

deshalb weitere Vernehmlassungen erübrigen. Die genannten Eingaben sind jedoch

mit dem vorliegenden Endentscheid den Parteien zur Kenntnisnahme zuzustellen.

2.

2.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1

in Verbindung mit § 185 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG]; Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

[DBG]; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass

sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der

obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen

Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1; BGr, 24. November

2016, 2C_996/2016, E. 2.2). Folglich muss sich die Begründung zwingend mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinan­dersetzen (vgl.

VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2), ansonsten einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig

vertretenen Partei eine Nachfrist zur Behebung der mangelhaften

Beschwerdeschrift anzusetzen ist, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr

Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung

mit § 153 Abs. 4 und 147 Abs. 4 StG; Art. 167g Abs. 4

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 2 DBG).

2.2

Die

Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen

ausführlich dargelegt, weshalb auf das Erlassgesuch gar nicht erst hätte

eingetreten werden müssen, nachdem der Pflichtige die zur Beurteilung des

Gesuchs erforderlichen und einverlangten Unterlagen nicht fristgerecht

beigebracht habe und die finanzielle Situation in der betreffenden

Steuerperiode 2021 mangels Einreichung von Steuererklärungen und Mitwirkung im

Steuer- und Erlassverfahren nicht zu ermitteln sei. Sodann habe der Pflichtige

substanzielle Renten- und Kapitalleistungen von verschiedenen Versicherungen

unterschlagen und hätten ihm zur Begleichung seiner Steuerausstände 2021 sowohl

damals als auch aktuell mehr als genügend Mittel zur Verfügung gestanden,

weshalb eine erlassbegründende finanzielle Notlage zu verneinen sei.

2.3

Der

Pflichtige hat sich auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht

hinreichend mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt, sondern

beschränkt sich im Wesentlichen darauf, unter Hinweis auf die Vollzugsberichte

in den Arrestverfahren seine (aktuelle) Zahlungsfähigkeit zu bestreiten, ohne

seine mangelhafte Mitwirkung im vorangegangenen Erlassverfahren zu erklären.

Wie die Finanzdirektion jedoch zutreffend festgehalten hat, wäre er bereits vor

den Vorinstanzen zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet gewesen und

hätte er umfassend Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen

müssen (Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats-

und Gemeindesteuern vom 14. März 2016 [nachfolgend Weisung], ZStB 183.1, Rz. 30 f.

und Art. 167d Abs. 2 DBG). Weiter erschliesst sich weder aus dem

gegenwärtigen Betreibungsergebnis noch aus den Ausführungen des Pflichtigen,

weshalb ihm in der strittigen Steuerperiode 2021 nicht die Bildung

entsprechender Rücklagen zur Begleichung der Steuerausstände zumutbar gewesen

wäre (vgl. Weisung, Rz. 17 lit. b bzw. Art. 167a lit. b

DBG).

Auf die somit nach wie vor nicht hinreichend begründete

(vereinigten) Beschwerden ist damit androhungsgemäss und gemäss § 38 b Abs. 1

lit. b VRG in einzelrichterlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

3.

Anzumerken ist, dass Einleitung betreibungsrechtlicher

Massnahmen Zahlungserleichterungen im Sinn von § 177 StG nicht zwingend

entgegensteht. Zahlungserleichterungen sollen zwar gerade solche

betreibungsrechtlichen Zwangsmassnahmen verhindern, jedoch kann die Gutheissung

eines entsprechenden Gesuchs immer noch laufende Zwangsvollstreckungen stoppen

(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage,

Zürich 2021, § 177 StG N. 13). Entsprechend sind dieser Entscheid und die

dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen dem zur Beurteilung von

Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuer zuständigen

Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung

des Existenzminimums – die dem Pflichtigen monatlich zumutbaren Raten

festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich

der direkten Bundessteuern für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen

Steueramt zu empfehlen, dem Pflichtigen Ratenzahlungen nach Massgabe seiner

effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 13 Abs. 3 der

Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2014 [EV]).

4.

4.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d

DBG und 18 EV; Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt

überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das

anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19

der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998; für Erlassverfahren

betreffend direkte Bundessteuer vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 167d DBG N. 7). Gleichwohl sieht

die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse

bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3

in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG).

Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) sich in der Regel am

Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung

zu tragen. Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren

gemäss Art. 18 Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die

Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu

veranschlagen. Bei formeller Verfahrenserledigung ist die Gebühr im Sinn von § 4 Abs. 2 GebV VGr weiter zu reduzieren.

4.2

Angesichts der Vollzugsergebnisse

in den eingeleiteten Arrestverfahren rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

auf die Gerichtskasse zu nehmen, wenngleich der Pflichtige mit seiner

mangelhaften Mitwirkung im Erlassverfahren und der unzureichenden Begründung

seiner Beschwerde selbst den vorliegend zu fällenden Nichteintretensentscheid

bewirkt hat. Eine Umtriebsentschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens

und mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen nicht zu (§ 185 Abs. 2

in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 167g Abs. 4

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art, 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m

BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde SB.2024.00052 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern

2021) wird nicht eingetreten.

Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Stadt B zur allfälligen

Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.

2.

Auf die Beschwerde

SB.2024.00053 betreffend Steuererlass (direkte Bundessteuer 2021) wird nicht

eingetreten.

Dem kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen

empfohlen, dem Pflichtigen Zahlungserleichterungen zu gewähren.

3.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2024.00052 wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 470.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2024.00053 wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 470.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.

Entschädigungen

werden nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des

kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;