SB.2024.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00052
26. Juni 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25438)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00052,
SB.2024.00053
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 26. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadt
B,
vertreten durch das Steueramt,
2. Kanton
Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie
direkte
Bundessteuer 2021),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2023 bzw. 27. Februar
2024 wiesen das Steueramt der Stadt B bzw. das kantonale Steueramt die
Steuererlassgesuche von A (nachfolgend der Pflichtige) im Betrag von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern 2021) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2021)
jeweils ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion am 29. Mai
2024.
ab.
III.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 erhob der
Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei der Bitte um Erlass der
Steuerforderung 2021 stattzugeben. Weiter seien die durch das kantonale
Steueramt eingeleiteten Arrestverfahren Nr. 01 (recte: 02) und Nr. 03
aufzuheben.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00052
betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SB.2024.00053
betreffend Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2021). Sodann setzte es
dem Pflichtigen eine Nachfrist an, um eine rechtsgenüglich begründete und
verfahrensbezogene bzw. -gegenständliche Beschwerdeschrift nachzureichen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (samt Beilagen) liess
der Pflichtige die nicht verfahrensgegenständlichen Anträge betreffend die
Aufhebung der Arrestbefehle fallen, hielt jedoch weiterhin an seinem
Erlassbegehren fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Weder die Beschwerdeergänzung des Pflichtigen vom 20. Juni
2024.
noch die dazugehörigen Beilagen wurden der Gegenpartei zugestellt, da im
Sinn der nachfolgenden Erwägungen auf die auch innert Nachfrist nicht
hinreichend verbesserten Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist und sich
deshalb weitere Vernehmlassungen erübrigen. Die genannten Eingaben sind jedoch
mit dem vorliegenden Endentscheid den Parteien zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2.
2.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG]; Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
[DBG]; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1; BGr, 24. November
2016, 2C_996/2016, E. 2.2). Folglich muss sich die Begründung zwingend mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl.
VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2), ansonsten einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig
vertretenen Partei eine Nachfrist zur Behebung der mangelhaften
Beschwerdeschrift anzusetzen ist, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 und 147 Abs. 4 StG; Art. 167g Abs. 4
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 2 DBG).
2.2
Die
Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen
ausführlich dargelegt, weshalb auf das Erlassgesuch gar nicht erst hätte
eingetreten werden müssen, nachdem der Pflichtige die zur Beurteilung des
Gesuchs erforderlichen und einverlangten Unterlagen nicht fristgerecht
beigebracht habe und die finanzielle Situation in der betreffenden
Steuerperiode 2021 mangels Einreichung von Steuererklärungen und Mitwirkung im
Steuer- und Erlassverfahren nicht zu ermitteln sei. Sodann habe der Pflichtige
substanzielle Renten- und Kapitalleistungen von verschiedenen Versicherungen
unterschlagen und hätten ihm zur Begleichung seiner Steuerausstände 2021 sowohl
damals als auch aktuell mehr als genügend Mittel zur Verfügung gestanden,
weshalb eine erlassbegründende finanzielle Notlage zu verneinen sei.
2.3
Der
Pflichtige hat sich auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht
hinreichend mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt, sondern
beschränkt sich im Wesentlichen darauf, unter Hinweis auf die Vollzugsberichte
in den Arrestverfahren seine (aktuelle) Zahlungsfähigkeit zu bestreiten, ohne
seine mangelhafte Mitwirkung im vorangegangenen Erlassverfahren zu erklären.
Wie die Finanzdirektion jedoch zutreffend festgehalten hat, wäre er bereits vor
den Vorinstanzen zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet gewesen und
hätte er umfassend Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen
müssen (Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats-
und Gemeindesteuern vom 14. März 2016 [nachfolgend Weisung], ZStB 183.1, Rz. 30 f.
und Art. 167d Abs. 2 DBG). Weiter erschliesst sich weder aus dem
gegenwärtigen Betreibungsergebnis noch aus den Ausführungen des Pflichtigen,
weshalb ihm in der strittigen Steuerperiode 2021 nicht die Bildung
entsprechender Rücklagen zur Begleichung der Steuerausstände zumutbar gewesen
wäre (vgl. Weisung, Rz. 17 lit. b bzw. Art. 167a lit. b
DBG).
Auf die somit nach wie vor nicht hinreichend begründete
(vereinigten) Beschwerden ist damit androhungsgemäss und gemäss § 38 b Abs. 1
lit. b VRG in einzelrichterlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
3.
Anzumerken ist, dass Einleitung betreibungsrechtlicher
Massnahmen Zahlungserleichterungen im Sinn von § 177 StG nicht zwingend
entgegensteht. Zahlungserleichterungen sollen zwar gerade solche
betreibungsrechtlichen Zwangsmassnahmen verhindern, jedoch kann die Gutheissung
eines entsprechenden Gesuchs immer noch laufende Zwangsvollstreckungen stoppen
(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage,
Zürich 2021, § 177 StG N. 13). Entsprechend sind dieser Entscheid und die
dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen dem zur Beurteilung von
Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuer zuständigen
Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung
des Existenzminimums – die dem Pflichtigen monatlich zumutbaren Raten
festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich
der direkten Bundessteuern für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen
Steueramt zu empfehlen, dem Pflichtigen Ratenzahlungen nach Massgabe seiner
effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 13 Abs. 3 der
Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2014 [EV]).
4.
4.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d
DBG und 18 EV; Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt
überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das
anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998; für Erlassverfahren
betreffend direkte Bundessteuer vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 167d DBG N. 7). Gleichwohl sieht
die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse
bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG).
Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) sich in der Regel am
Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung
zu tragen. Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren
gemäss Art. 18 Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die
Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu
veranschlagen. Bei formeller Verfahrenserledigung ist die Gebühr im Sinn von § 4 Abs. 2 GebV VGr weiter zu reduzieren.
4.2
Angesichts der Vollzugsergebnisse
in den eingeleiteten Arrestverfahren rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen, wenngleich der Pflichtige mit seiner
mangelhaften Mitwirkung im Erlassverfahren und der unzureichenden Begründung
seiner Beschwerde selbst den vorliegend zu fällenden Nichteintretensentscheid
bewirkt hat. Eine Umtriebsentschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens
und mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen nicht zu (§ 185 Abs. 2
in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 167g Abs. 4
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art, 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m
BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde SB.2024.00052 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern
2021) wird nicht eingetreten.
Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Stadt B zur allfälligen
Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.
2.
Auf die Beschwerde
SB.2024.00053 betreffend Steuererlass (direkte Bundessteuer 2021) wird nicht
eingetreten.
Dem kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen
empfohlen, dem Pflichtigen Zahlungserleichterungen zu gewähren.
3.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2024.00052 wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 470.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2024.00053 wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 470.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6.
Entschädigungen
werden nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des
kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;