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Entscheid

SB.2024.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00054

15. Januar 2025Deutsch16 min

(URT.2025.25941)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00054

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Drempetic.

In Sachen

Stadt I,

vertreten durch die Kommission für Grundsteuern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Erben des A,

gestorben 1983,

und der B,

gestorben 2016,

1. C,

2. D,

3. E,

Nr. 1 und Nr. 2 vertreten durch Nr. 3,

Nr. 3 vertreten durch F AG,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Grundstückgewinnsteuer,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die G AG

bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Erwerb, die Überbauung, Verwaltung,

Vermietung und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften aller Art sowie

die Ausführung sämtlicher damit zusammenhängender Tätigkeiten und

Dienstleistungen. Sie ist Eigentümerin des Mehrfamilienhauses H-Strasse 01

in I (GB Bl. 8, Kat.-Nr. 02). Ihr Aktienkapital beläuft sich auf Fr. …,

verurkundet in einer Namenaktie zum Nennwert von Fr. ...

Die G AG stand im Eigentum der Erbengemeinschaft des A,

bestehend zuletzt zu gleichen Teilen aus C (nachstehend Pflichtiger 1),

wohnhaft im Land J, D (nachstehend Pflichtige 2), wohnhaft im

Land K, und E, wohnhaft in Deutschland (nachstehend Pflichtige 3 bzw.

gemeinsam die Pflichtigen).

B. Am 18. Januar

2018 veräusserten die Mitglieder der Erbengemeinschaft des C die Aktie der G AG

an die L AG mit Sitz in M zum Preis von Fr. ... Gestützt auf diese

Handänderung deklarierten die Pflichtigen einen Grundstückgewinn von Fr. …

und hielten weiter dafür, dass der Gewinnanteil der Pflichtigen 3 nicht

besteuert werden dürfe: Es handle sich um einen Gewinn aus der Veräusserung von

beweglichem Vermögen, welcher gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz

und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen vom 11. August 1971 (DB-D) in der Schweiz nicht besteuert

werden dürfe.

C. Die

Pflichtigen und das Steueramt der Stadt I verständigten sich in der Folge

auf einen steuerpflichtigen Grundstückgewinn von Fr. ... Umstritten blieb

jedoch die Frage der Besteuerung des Anteils der in Deutschland wohnhaften

Pflichtigen 3. Während die Pflichtigen das diesbezügliche

Besteuerungsrecht weiterhin bestritten, schätzte die Kommission für

Grundsteuern der Stadt I die Pflichtigen mit einem Grundstückgewinn von Fr. …

und einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. … ein, unter solidarischer

Haftung der Veräusserer. Eine Ausscheidung des Anteils der Pflichtigen 3

nach Deutschland lehnte die Kommission ab.

Eine hiergegen am 31. März 2022 erhobene Einsprache

wies die Kommission nach Einholung eines Gutachtens bei Prof. FH

Dr. N zur sich stellenden Rechtsfrage am 9. Mai 2023 ab.

Erwägungen

II.

Das am 12. Juni 2023 angerufene Steuerrekursgericht

hiess das Rechtsmittel der Pflichtigen am 3. Mai 2024 gut, hob den

Entscheid der Kommission für Grundsteuern der Stadt I auf und setzte die

Grundstückgewinnsteuer der Pflichtigen von Fr. … auf Fr. … herab.

Dabei wies sie entsprechend dem Antrag der Pflichtigen den auf die in

Deutschland wohnhafte E entfallenden Anteil des Grundstückgewinns Deutschland

zur Besteuerung zu.

III.

Hiergegen gelangte am 13. Juni 2024 die Stadt I

an das Verwaltungsgericht, dem sie sinngemäss beantragte, in Aufhebung des

Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 3. Mai 2024 sei der

Einsprachebeschluss vom 9. Mai 2023 mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. …

wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Während das Steuerrekursgericht am 18. Juni 2024

auf Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflichtigen am 11. Juli

2024.

die Abweisung der Beschwerde. Am 2. September 2024 replizierte die

Beschwerdeführerin, am 26. September 2024 duplizierte die

Beschwerdegegnerschaft, je unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Es

folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 213 in Verbindung

mit § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt

sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

Die politischen Gemeinden des Kantons

Zürich erheben – im Einklang mit den Vorgaben von Art. 12 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) – eine Grundstückgewinnsteuer (§ 205 StG). Diese wird gemäss § 216 Abs. 1 StG bei Handänderungen an

Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Diesen (sogenannten

zivilrechtlichen) Handänderungen, die in der sachenrechtlichen Übertragung des

Eigentums an Grundstücken bestehen, sind gemäss § 216 Abs. 2 lit. a StG Rechtsgeschäften gleichgestellt, die bezüglich der Verfügungsgewalt über

Grundstücke wirtschaftlich wie Handänderungen wirken. Eine solche

wirtschaftliche Handänderung liegt unter anderem dann vor, wenn die

Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft veräussert und damit die

Beherrschung der Gesellschaft einem Dritten übertragen wird (RB 1998 Nr. 154,

mit weiteren Hinweisen). Steuerpflichtig ist jeweils der Veräusserer (§ 217 StG).

Nach der Rechtsprechung zeichnet sich

eine Gesellschaft dadurch als Immobiliengesellschaft aus, dass sie aufgrund

ihres tatsächlichen Verhaltens oder nach den Statuten ausschliesslich oder

überwiegend die Nutzbarmachung der Wertsteigerung ihres Grundbesitzes oder

dessen Verwendung als sichere oder nutzbringende Kapitalanlage bezweckt, wobei

dies durch Veräusserung, Vermietung, Verpachtung oder Überbauung geschehen kann

(VGr, 27. Februar 2008, SB.2007.00116, E. 2.1

mit weiteren Hinweisen, RB 1998 Nr. 154).

Bei der wirtschaftlichen Handänderung

erfolgt die steuerrelevante Handänderung in jenem Zeitpunkt, in welchem das

Eigentum an den Gesellschaftsanteilen zivilrechtlich auf den Dritten übertragen

wird (Richner et. al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 216 N. 107).

Vorliegend ist erstellt und

unbestritten, dass es sich bei der G AG um eine Immobiliengesellschaft

gehandelt und am 18. Januar 2018 durch Übertragung der (einzigen)

Namenaktie der G AG von den Pflichtigen an die L AG eine die

Grundstückgewinnsteuer auslösende wirtschaftliche Handänderung stattgefunden

hat. Insoweit sind die Voraussetzungen der Besteuerung des Grundstückgewinns

erfüllt. Steuerpflichtig sind damit grundsätzlich die Pflichtigen.

3.

3.1

Im internationalen Verhältnis ist die

Steuerhoheit von Bund und Kantonen – somit auch jene der Gemeinden – jedoch

durch allfällig anwendbare Staatsverträge – insbesondere

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – begrenzt (sog. "negative Wirkung";

vgl. Richner et. al., a. a. O., Vorbemerkungen zu §§ 3–5 N. 6;

Peter Locher/Adriano Marantelli/Andrea Opel, Einführung in das internationale

Steuerrecht der Schweiz, 4. A., Bern 2019, S. 46 f. mit weiteren

Hinweisen). Wenn also feststeht, dass nach internem Recht ein Steueranspruch

besteht, muss weiter geprüft werden, ob dieser durch einen anwendbaren

Staatsvertrag eingeschränkt wird.

3.2

Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund

angesichts der unbestrittenen Ansässigkeit der Pflichtigen 3 die Tragweite

des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-D).

Gemäss dessen Art. 1 gilt das Abkommen für Personen, die in einem

Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Das Abkommen

gilt für die von Bund, Kantonen und Gemeinden in der Schweiz erhobenen Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 2

DBA-D) und somit auch für die hier relevante Besteuerung von

Grundstückgewinnen.

3.3

Vorliegend

zu beurteilen ist der Verkauf von Aktien an einer Immobiliengesellschaft.

Beteiligungen an Gesellschaften gehören grundsätzlich zum beweglichen Vermögen

einer Person. Einschlägige Verteilungsnorm ist Art. 13 Abs. 3 DBA-D,

gemäss welchem Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen (abgesehen

von hier nicht gegebenen Ausnahmen [vgl. Art. 14 Abs. 4 DBA-D]) – so

auch von Aktien – in dem Vertragsstaat besteuert werden, in welchem der

Veräusserer ansässig ist.

Im Gegensatz zu anderen von der Schweiz abgeschlossenen

Doppelbesteuerungsabkommen enthält das DBA-D keine ausdrückliche Bestimmung,

welche die Veräusserung von Aktien einer Immobiliengesellschaft der

Veräusserung von unbeweglichem Vermögen – der Immobilie selbst – gleichstellen

würde (vgl. Locher, a. a. O., S. 374 f.,

mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hält unter Hinweis auf das von ihr

eingeholte (Rechts-)Gutachten dafür, dass trotz des Fehlens dieser in anderen

Abkommen enthaltenen Klausel bei der Veräusserung von Aktien einer

Immobiliengesellschaft von unbeweglichem Vermögen auszugehen sei. Diesfalls

käme Art. 13 Abs. 1 DBA-D zur Anwendung, welcher die

Besteuerungskompetenz für Gewinne aus der Veräusserung von unbeweglichem

Vermögen dem Belegenheitsstaat, vorliegend der Schweiz und letztlich der Stadt I,

zuweist.

3.4

3.4.1

Ausgangspunkt der Auslegung von

Doppelbesteuerungsabkommen bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung.

Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner

gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren. Diese gewöhnliche Bedeutung ist in

Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags – bzw.

der auszulegenden Vertragsbestimmung – und gemäss Treu und Glauben im Sinn von Art. 31

des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge

(VRK) zu eruieren. Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was die Parteien mit

dem Vertrag erreichen wollen. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben

garantiert die teleologische Auslegung den "effet utile" des

Vertrags. Der auszulegenden Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist

Dispositiv

unter mehreren möglichen Interpretationen demnach derjenige Sinn beizumessen,

welcher ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis

führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht (vgl.

zum Ganzen BGE 146 II 150 E. 5.3.2; BGE 143 II 136 E. 5.2.2; BGE 142 II 161 E. 2.1.3; BGr,

23. Juni 2023, 9C_682/2022 und 9C_683/2022, E. 7.2; VGr,

7. Februar 2024, SB.2020.00106/107, E. 3.2., mit weiteren Hinweisen).

3.4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 DBA-D hat

bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck

die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern

zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

3.4.3 Subsidiär können auch weitere

Auslegungselemente berücksichtigt werden. So ist in der schweizerischen

Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass der offizielle OECD-Kommentar ein

wichtiges (ergänzendes) Hilfsmittel im Sinn von Art. 32 VRK bei der

Aus-legung von DBA-Bestimmungen darstellt, die dem OECD-Musterabkommen zur

Vermei-dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Ver-mögen (OECD-MA) nachgebildet sind (BGE 143 II 136 E. 5.2.3; René

Matteotti/Nicole Elischa Krenger in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René

Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales

Steuerrecht, Basel 2015, Einleitung, N. 159 ff.).

3.4.4 Die Vorinstanz hat sorgfältig und

überzeugend zunächst hergeleitet, dass grundsätzlich über den Verweis von Art. 6

Abs. 2 DBA-D die gesamte innerstaatliche Rechtsordnung in ihrer jeweiligen

Fassung für das Begriffsverständnis des Abkommens beachtlich sei. Sodann sei

die wirtschaftliche Handänderung an Grundstücken und deren Unterstellung unter

die Grundstückgewinnsteuer bereits beim Abschluss des DBA-D (1971)

innerstaatlich ausdrücklich gesetzlich geregelt gewesen. Das Abkommen enthalte

zur Frage der Besteuerung von Immobiliengesellschaften keine Bestimmungen,

womit nach dem Wortlaut des Abkommens der Anwenderstaat grundsätzlich frei sei,

seine eigenen Definitionen von Immobiliengesellschaften auf dem Abkommen

unterstehende Sachverhalte auszudehnen.

Ebenso enthalte

die Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung betreffend das DBA-D (BBL

1971 II 1432) keine Ausführungen zur Behandlung der Immobiliengesellschaften.

Im OECD-Musterabkommen würden Immobiliengesellschaften jedenfalls ab 1977 klar

nicht mehr unter unbewegliches Vermögen subsumiert. Eine Grundlage im internen

Recht des Anwenderstaats genüge nicht, vielmehr brauche es eine entsprechende

Bestimmung im einschlägigen DBA, so der Belegenheitsstaat Gewinn aus der

Veräusserung von Immobiliengesellschaften besteuern wolle. Sodann verweist die

Vorinstanz auf eine Verlautbarung der ESTV vom 4. März 1994, in welcher

diese unter Bezugnahme auf ein mit Deutschland durchgeführtes

Verständigungsverfahren ausführt, dass im damals aktuellen OECD-Musterabkommen

eine Gleichstellung von Immobiliengesellschaften mit unbeweglichem Vermögen

nicht mehr zugelassen werde und der dynamische Bezug auf die spätere Fassung

des OECD-Musterabkommens unter den Finanzverwaltungsbehörden unbestritten sei

(vgl. E. 2 c des angefochtenen Entscheids mit weiteren Hinweisen). Diese

Überlegungen führten das Steuerrekursgericht dazu, die Veräusserung von

Anteilen an Immobiliengesellschaften aus Sicht des DBA-D als Veräusserung von

beweglichem Vermögen zu behandeln.

3.4.5 Tatsächlich deckt sich dies mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts in vergleichbaren

Fällen (BGr, 24. November 2022, 2C_527/2022: Veräusserung von Anteilen

einer tschechischen Immobiliengesellschaft durch eine Person mit Ansässigkeit

in der Schweiz; VGr, 18. Dezember 2013, SB.2012.00088: Verkauf einer

Immobiliengesellschaft in der Schweiz durch eine Person mit Ansässigkeit in

Luxemburg). Beide in diesen Fällen anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen enthalten

keine Bestimmungen, welche die Veräusserung von Anteilen an

Immobiliengesellschaften der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen

gleichstellen. In beiden Fällen sind die Gerichte von der Veräusserung von

beweglichem Vermögen ausgegangen. In der Lehre wird diese Auffassung einhellig

geteilt (Martin Zweifel, Silvia Hunziker, Olivier Margraf, Stefan Oesterhelt,

Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, S. 595;

Christoph Frey, Maxim Dolder, Neuland für Vorsorgeeinrichtungen – der

Immobilien Share Deal, StR, S. 743; vgl. auch die Zusammenstellung im

Gutachten Prof. FH Dr. N, S. 6).

3.4.6

Sodann war die hier zu entscheidende Frage offensichtlich

schon Gegenstand eines Verständigungsverfahrens zwischen der Schweiz und

Deutschland: Die entsprechende Verlautbarung hält fest, dass das DBA-D keine

besonderen Regeln für den Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften

enthalte und damit beide Auslegungen grundsätzlich vom Wortlaut erfasst seien.

Indessen werde – letztlich unter Hinweis auf den OECD-Musterkommentar – eine

Gleichstellung von Immobiliengesellschaften mit unbeweglichem Vermögen nicht

mehr zugelassen. Eine solche müsste vielmehr von den Vertragsstaaten in einer

besonderen Bestimmung ausdrücklich vorgesehen sein (vgl.

Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen

Schweiz-Deutschland, Band 8, B 13.1 Nr. 3).

Auch wenn, wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhält

(angefochtenes Urteil, S. 12, Erw. 2.c)ee) ff.) der konkrete Anlass

oder weitere Details des konkreten Doppelbesteuerungskonflikts aus der

Verlautbarung nicht ersichtlich sind, ist die Aussage der Verlautbarung ohne

Zweifel so zu verstehen, dass der Verkauf von Anteilen an

Immobiliengesellschaften nicht (bzw. allenfalls nicht mehr) unter Art. 13 Abs. 1

DBA-D fällt, sondern als Veräusserung beweglichen Vermögens zu behandeln ist.

Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass

die in einem Verständigungsverfahren erzielte Einigung grundsätzlich als

völkerrechtlicher Vertrag qualifiziert, wobei allerdings dessen zulässiger

Inhalt und dessen Verbindlichkeit, insbesondere für Justizbehörden, umstritten

ist (vgl. Walter H. Boss in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht,

Basel 2015, Art. 25 N. 112 ff., mit weiteren Hinweisen).

3.5 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, sticht nicht: Das

eingeholte Rechtsgutachten fusst vor allem auf der Prämisse, es liege ein

blosser Umkehrschluss vor, Anteile an einer Immobiliengesellschaft nicht Art. 6

Abs. 1 und 2 DBA-D zu unterstellen.

Soweit ersichtlich ist aus Sicht der Schweiz

erstmals im Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien eine

Immobiliengesellschaftsklausel nach Art. 13 Abs. 4

OECD-Musterabkommen vereinbart worden (Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und

Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen,

abgeschlossen am 8. Dezember 1977 [SR 0.672.936.712], Art. 13 Abs. 4). Zeitlich vor dem Abschluss des DBA-D (11. August 1971) liegt der

Abschluss der Revision des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich aus dem

Jahre 1939, nämlich des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91),

abgeschlossen am 9. September 1966, in Kraft seit 26. Juli 1967. Ein

wesentliches Anliegen Frankreichs war es, die in Frankreich bereits umgesetzte

Gleichheit der Besteuerung neu auch dann zu erreichen, wenn unbewegliches

Vermögen im Besitz gewisser juristischer Personen stand (sog. "transparence

fiscale", vgl. Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung über die

Genehmigung des zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommens

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und Vermögen, BBl 1966 II 577, S. II, 2, a [S. 580]). Daraus erhellt,

dass die vom Gutachter ohne Belegstellen vertretene Auffassung, der Bundesrat

habe in seiner Abkommenspolitik eine Besteuerung von Immobiliengesellschaften

am Belegenheitsort auch ohne eine entsprechende Klausel generell vorgesehen,

gerade nicht zutrifft. Dass im wenige Jahre später abgeschlossenen DBA-D eine

entsprechende Klausel wiederum nicht enthalten war, spricht damit gegen die vom

Gutachter vertretene Auslegung.

Richtig ist, dass die Schweiz einen Vorbehalt

zu dem 2003 eingefügten Art. 13 Abs. 4 OECD-MA in dem Sinn eingefügt

hat, dass sie sich vorbehalte, diese Bestimmung in ihre

Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufzunehmen. Nach dieser Bestimmung kann der

Staat, in welchem sich die Liegenschaften einer Immobiliengesellschaft

befinden, den Erlös aus der Veräusserung der Gesellschaftsanteile auch dann

besteuern, wenn der Veräusserer im anderen Staat ansässig ist. Das

Verwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich ebenfalls der Auffassung des

Steuerrekursgerichts an, dass sich aus den zugänglichen Quellen nicht

erschliesst, weswegen dieser Vorbehalt angebracht wurde. Ob dies mit inländisch

angesiedelten Konzernstrukturen zusammenhängt, kann offenbleiben. Jedenfalls

kann daraus – unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils (E. 2.d)bb))

– nichts für die Auffassung des Gutachters abgeleitet werden.

3.6 Weiter ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht

ersichtlich, dass der Gewinn aus der Veräusserung der Anteile der

streitbetroffenen Immobiliengesellschaft in Deutschland steuerfrei sein könnte.

Die von der Vorinstanz hierzu angeführte Bestimmung von § 17 Abs. 1

des deutschen Einkommenssteuergesetzes erscheint im Verbund mit der von der

Vorinstanz angeführten Literatur (angefochtenes Urteil S. 14, Ziff., 2 c)

hh) ohne Weiteres als einschlägig, was nun seitens der Beschwerdeführerin in

der Replik auch nicht mehr bestritten wird. Dass die Besteuerungskompetenz im

vorliegenden Fall Deutschland zukommt, ist auch aus deutscher Sicht

unbestritten, da die Gesellschaft auch aus deutscher Sicht offensichtlich

steuerlich intransparent behandelt wird. Daraus folgt, dass entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin ein effektiver Doppelbesteuerungskonflikt

besteht. Damit kann letztlich offenbleiben, ob das DBA-D auch eine doppelte

Nichtbesteuerung des Verkaufserlöses aus Anteilen einer Immobiliengesellschaft

hinnehmen wollte. Jedenfalls verhindert in der vorliegenden Konstellation die

international vereinbarte Zuteilungsnorm unabhängig von der Betrachtung im

Zweitstaat eine Besteuerung in der Schweiz.

Gestützt auf diese

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 213 StG). Sie ist zur Leistung einer angemessenen

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG und § 213 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 7'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Dienstabteilung Recht des kantonalen Steueramts;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.