SB.2024.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00056
27. August 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25595)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00056
Verfügung
des Einzelrichters
vom 27. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2016,
1.1.–31.12.2017
und 1.1.–31.12.2018,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) hat ihren Sitz
im Kanton Zug und ist im Kanton Zürich infolge Liegenschaftenbesitz beschränkt
steuerpflichtig. Am 16. September 2022 wurde die Pflichtige für die
Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zürich wie folgt eingeschätzt:
Steuerperiode vom
1.1.–31.12.2016
Steuerbarer Reingewinn von Fr. …
Steuerbares Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
Steuerperiode vom
1.1.–31.12.2017
Steuerbarer Reingewinn von Fr. …
Steuerbares Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
Steuerperiode vom
1.1.–31.12.2018
Steuerbarer Reingewinn von Fr. …
Steuerbares Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
Im Anhang zu den
Einschätzungsentscheiden fanden sich jeweils die vom kantonalen Steueramt
vorgenommenen Verlustberechnungen der Vorjahre (rückwirkend bis 2006).
Die dagegen erhobenen
Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 30. Mai 2023 ab, soweit es
darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte die
Pflichtige beim Steuerrekursgericht. Dieses erwog mit Entscheid vom 8. April
2024, dass das kantonale Steueramt offengelassen habe, ob auf die Anträge
mangels Beschwer nicht einzutreten sei oder die Einsprache abzuweisen sei.
Tatsächlich habe der Pflichtigen im Einspracheverfahren ein aktuelles und
praktisches Rechtsschutzinteresse gefehlt, weil eine Nullveranlagung
angefochten worden sei. Richtigerweise hätte das kantonale Steueramt auf die
Einsprache nicht eintreten dürfen. Weil das kantonale Steueramt die Einsprache
nicht materiell behandelt habe, habe es faktisch einen Nichteintretensentscheid
gefällt. Bei einem Nichteintretensentscheid könne das Steuerrekursgericht nur
überprüfen, ob dieser zu Recht ergangen sei. Dies müsse auch im vorliegenden
Fall gelten. Der Rekurs – der nur insoweit zu behandeln sei, als die Aufhebung
des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids verlangt werde – sei daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
III.
A. Mit Beschwerde vom 3. Juni
2024.
stellte die Pflichtige den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf
den Rekurs einzutreten. Zudem habe die Vorinstanz das kantonale Steueramt
anzuweisen, die Einsprachen gutzuheissen: "a) wenn und soweit mit den
Einspracheentscheiden 2016 bis 2018 (Begründung derselben als Teil der
Einspracheentscheide) die rechtskräftig festgelegten Verfügungen zu
Kapitalsteuern der Jahre 2006 bis 2015 mit den Begründungen, …, der angefochtenen
Einspracheentscheide 2016 bis 2018 aufgehoben worden sein sollten; b) falls dem
nicht so ist, sei C [Anmerkung: Steuerkommissär] anzuweisen, falls die
Einspracheentscheide für die Perioden 2016 bis 2018 an der Rechtskraft der
Veranlagungsverfügungen zum steuerbaren Kapital nicht ändern, seien die
Abweisungsentscheide des Steueramts aufzuheben und auf die Einsprachen nicht
einzutreten." Ferner sei von Amtes wegen zu prüfen, ob das
Steuerrekursgericht zu Recht in einzelrichterlicher Kompetenz urteilte oder ob
der Rekurs in die Zuständigkeit des Dreiergerichts falle. Falls die
Zuständigkeit des Dreiergerichts zu bejahen sei, liege ein formeller Mangel
vor, der zur Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz führen müsse.
B. Die am 3. Juni
2024.
der Post übergebene Beschwerde, welche an das "Verwaltungsgericht
Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich" adressiert war, wurde an
den Absender als unanbringliche Postsendung retourniert und vom Absender am 14. Juni
2024.
wieder entgegengenommen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 wurde die
Beschwerde vom 3. Juni 2024 erneut an das Verwaltungsgericht versandt.
Dabei wies die Pflichtige darauf hin, dass das handschriftlich adressierte
Couvert an das Verwaltungsgericht lesbar sei und es am angegebenen Postfach nur
ein Verwaltungsgericht gebe. Die Sendung mitsamt der Beschwerde wurde dem
Verwaltungsgericht am 17. Juni 2024 zugestellt.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni
2024.
erwog der Abteilungspräsident, dass sich die erstmals am 3. Juni 2024
der Post übergebene Beschwerde mutmasslich als verspätet erweise. Er setzte der
Pflichtigen daher eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, um sich zur
Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe zu äussern.
Mit Eingabe vom 5. Juli
2024.
nahm die Pflichtige hierzu Stellung, unter Beilage des Originalcouverts,
mit welchem das Steuerrekursgericht den Entscheid vom 8. April 2024
versandt hatte.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli
2024.
setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdegegner, den Gemeinden und der
Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung und holte die vorinstanzlichen Akten ein.
Am 18. Juli 2024 verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Der Beschwerdegegner beantragte am 30. Juli 2024 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Entscheide
des Steuerrekursgerichts können innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung
mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153 Abs. 1
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
Die
Zustellung eines Entscheids gilt laut § 9 Abs. 1 der Verordnung zum
Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) als vollzogen, wenn die Verfügung
oder der Entscheid dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist (lit. a)
oder von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen
Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den Adressaten
entgegengenommen worden ist (lit. b) oder in den Briefkasten oder das
Postfach des Adressaten gelegt oder auf andere Weise in dessen
Herrschaftsbereich gelangt ist (lit. c). Nach ständiger verwaltungs- und
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen
Abholfrist (vgl. § 9 Abs. 2 StV) als fingiertes Zustelldatum, sofern
der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sogenannte
Zustellungsfiktion; vgl. dazu BGr, 6. März 2023, 9C_693/2022, E. 3.1;
BGE 127 I 31 E. 2a/aa). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung
ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die
Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein
Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu
sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden
können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss (BGE 141 II 429 E. 3.1 = Pra
105.
[2016] Nr. 53; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGr, 6. März 2023,
9C_693/2022, E. 3.2.2; Martin Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49).
Die Frist der Zustellfiktion wird selbst dann nicht verlängert, wenn ein
Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich
ist. Auch wenn der Postbote auf der Abholungseinladung versehentlich eine
andere als die siebentägige Frist notiert, ändert dies grundsätzlich nichts am
Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion (BGr, 22. November 2012,
8C_655/2012, E. 3.3). Die Zustellfiktion sieben Tage nach dem erfolglosen
Zustellversuch tritt unabhängig davon ein, ob der letzte Tag der siebentägigen
Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt. Am siebten Tag
endet normalerweise die Abholfrist. Dieser Tag markiert zugleich den Beginn der
Rechtsmittelfrist (BGr, 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 3.4). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene
Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem
Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf
der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums
der Zustellfiktion und des letzten Tages der Abholfrist für sie nicht erkennbar
war (BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November
2012, 8C_655/2012, E. 4.2; 25. Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3;
VGr, 12. September 2022, SB.2022.00066, E. 2.3 [nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Das Bundesgericht hat in einem neueren
Entscheid (BGr, 17. Dezember 2020, 1C_131/2020) unter Würdigung der
konkreten Umstände einen Vertrauensschutztatbestand auch bei einem Rechtsanwalt
angenommen und erwogen, dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern aus
dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der
postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen dürfe. Dies vor dem
Hintergrund, dass die Post für Abholungseinladungen neue Formulare verwende,
auf welchen der Briefträger lediglich noch das Ende der Abholfrist eintrage.
Somit sei ein allfälliger Fehler des Briefträgers bei der Fristberechnung nicht
mehr direkt aus der Abholungseinladung ersichtlich. Zwar könne der Empfänger
mit der Sendungsnummer im Track&Trace-System der Post nachschlagen, wann
der erfolglose Zustellversuch stattgefunden habe. Es würde aber zu weit führen,
von Rechtsanwälten ein systematisches Nachprüfen des Zeitpunkts des erfolglosen
Zustellversuchs im Track&Trace-System zu verlangen, zumal ein solches mit
einem erheblichen Mehraufwand verbunden sei (BGr, 17. Dezember 2020,
1C_131/2020, E. 1.2.6 und E. 1.2.7).
1.3
Vorliegend
wurde der Entscheid des Steuerrekursgerichts am 22. April 2024 bei der
Post aufgegeben und am 24. April 2024 zur Abholung am Schalter ins
Postfach avisiert, verbunden mit einer Abholfrist bis 2. Mai 2024. Am 2. Mai
2024.
holte die Pflichtige den Entscheid bei der Post ab. Aufgrund der
Zustellfiktion würde der Entscheid bereits am 1. Mai 2024 als zugestellt
gelten (zum Feiertag des 1. Mai siehe VGr, 29. Juni 2015,
VB.2015.00304, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht] sowie BGr,
22.
November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6). Diesfalls würde sich die Beschwerde
als verspätet erweisen, welche erst am 3. Juni 2024 der Post übergeben
wurde. In Anwendung der neueren Praxis des Bundesgerichts im Entscheid
1C_131/2020 dürfte sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Pflichtige wohl
in Treu und Glauben auf die von der Post festgelegte Abholfrist bis 2. Mai
2024.
verlassen. Ob die in 1C_131/2020 begründete Rechtsprechung heute noch
aufrechterhalten werden kann, ist fraglich: Mittlerweile kann die
Sendungsverfolgung gestützt auf den auf der Abholungseinladung abgedruckten
QR-Code mit dem Mobiltelefon blitzschnell abgerufen werden, ohne dass die
Eingabe der Sendungsnummer auf dem Onlineportal der Post nötig wäre. Damit ist
die Nachprüfung des Zeitpunkts des erfolglosen Zustellversuchs mit einem Klick
möglich und nicht mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Wie es sich mit
der Fristwahrung letztlich verhält, kann offengelassen werden, ist doch auf die
Beschwerde – wie gleich zu zeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten.
2.
2.1
Die
Pflichtige rügt eine Verletzung der funktionellen Zuständigkeit durch das
Steuerrekursgericht: Dieses habe den Entscheid zu Unrecht in
einzelrichterlicher Kompetenz gefällt.
2.2
Gestützt
auf § 114 Abs. 1 StG trifft das Steuerrekursgericht seinen Entscheid
in Dreierbesetzung. Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als
Einzelrichter in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt (§ 114 Abs. 2 lit. b StG). Als Streitwert gilt jener
Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist (so explizit § 114 Abs. 4 Satz 1
StG). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts vor Steuerrekursgericht
sind die Steuerfaktoren wie sie sich aus dem angefochtenen Dispositiv des
Einspracheentscheids ergeben und der ziffernmässig bestimmte oder bestimmbare
Veranlagungsantrag (Steuerfaktoren, Steuertarif) der rekurrierenden oder
beschwerdeführenden Partei (vgl. dazu Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A.,
Basel 2022, Art. 140 DBG N. 40).
2.3
Die
Pflichtige vertritt die Ansicht, der Streitwert vor Vorinstanz sei weit über Fr. 20'000.-
gewesen. Gemäss einer detaillierten, dem Einspracheentscheid angefügten Liste
seien die Verlustvorträge bei der Kapitalsteuer für die rechtskräftigen
Vorjahre anders berechnet worden. Würden diese Beträge rechtskräftig, wäre der
Streitwert ein Mehrfaches von Fr. 20'000.-: Es würden Millionen von
Verlustvorträgen durch eine andere Abschreibungsmethode geändert. Dabei
verkennt die Pflichtige, dass die rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden
2006.
bis 2015 nicht vom Streitgegenstand umfasst sind. Infrage stehen einzig
die Steuerperioden 2016 bis 2018. Zwar verlangte die Pflichtige mit Rekurs, das
steuerbare Kapital sei gemäss ihrer Steuerdeklaration in den Jahren 2016, 2017
und 2018 vorzunehmen. Dabei wurde die Pflichtige aber gerade wie deklariert
eingeschätzt. Dies ergibt vor Vorinstanz einen dahinter liegenden Streitwert
von Fr. ... Die einzelrichterliche Zuständigkeit war damit gegeben.
2.4
Im
Zusammenhang mit der Besetzung des Spruchkörpers bringt die Pflichtige vor, das
Steuerrekursgericht habe die Begründungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es sich nicht dazu geäussert habe,
wie die Zuständigkeit der Einzelrichterin zustande gekommen sei. Abweichungen
von der Dreierbesetzung seien zu begründen. Vorliegend ergibt sich die
Zuständigkeit der Einzelrichterin aufgrund des bestimmbaren (dahinterliegenden)
Streitwerts, welcher unter Fr. 20'000.- liegt, ohne Weiteres aus dem
Gesetz (§ 114 Abs. 2 lit. b StG). Bestehen an der funktionellen
Zuständigkeit – wie hier – keine Zweifel, konnten Ausführungen dazu
unterbleiben, ohne dass darin eine Verletzung der Begründungspflicht zu
erblicken wäre (VGr, 13. Juni 2023, SB.2022.00082 und SB.2022.00083, E. 6.5).
Denn die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 135 III 670 E. 3.3.1).
3.
3.1
Die
Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt,
einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus
(sog. Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel
nicht einzutreten (BGr, 16. Mai 2024, 9C_416/2023, E. 2.2.1 in fine;
VGr, 13. Juni 2023, SB.2022.00082 und SB.2022.00083, E. 4.1 mit
zahlreichen Hinweisen). Unzureichend ist ein rein virtuelles oder nicht
aktuelles Interesse (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4.
A., Zürich 2021, § 140 StG N. 14). Ein schutzwürdiges
Interesse liegt jedoch vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der
rechtsmittelerhebenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann (vgl. BGE 139 II 499 E. 2.2). Anders ausgedrückt besteht das
schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche
Rechtsmittel der betroffenen Partei in Bezug auf die im Streit liegende
Steuerperiode eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder
ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte
(vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1; VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2).
Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen
würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Missfällt
der beschwerdeführenden Person lediglich die Begründung eines Entscheids, fehlt
es ebenfalls an einem Rechtsschutzinteresse. Denn der formellen und materiellen
Rechtskraft einer Verfügung ist nur das Dispositiv zugänglich, nicht aber die
Erwägungen. Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten,
sodass auch nur dieses anfechtbar ist (BGr, 16. Mai 2024, 9C_416/2023, E. 2.2.2;
BGE 140 I 114 E. 2.4.2).
3.2
Die
Pflichtige bringt vor, die im Anhang zu den Einschätzungsentscheiden
berechneten Verluste würden von ihren eigenen Berechnungen sowie vom
rechtskräftig festgesetzten steuerbaren Kapital in den Steuerperioden 2006 bis
2015.
abweichen. Mit ihren Anträgen bezweckt die Pflichtige, dass die
rechtskräftigen Steuereinschätzungen für die Steuerperioden 2006 bis 2015 nicht
durch abweichende Verlustberechnungen gemäss Anhang der Einschätzungsentscheide
vom 16. September 2022 im Nachhinein korrigiert werden.
3.3
Wie die
Pflichtige selbst zutreffend ausführt, erwachsen die Begründungen zu den
Einschätzungen des steuerbaren Kapitals der Steuerperioden 2016 bis 2018 nicht
in Rechtskraft. Eine Gutheissung dieser Beschwerde würde im Ergebnis somit zu
keinem anderen Resultat führen, da die Erwägungen nicht an der Rechtskraft
teilhaben (vgl. BGE 123 III 16 E. 2; BGr, 8. Februar 2019,
4A_23/2018, E. 2.2.1 in fine). Zudem wurde die Pflichtige in den
strittigen Steuerperioden aufgrund von Geschäftsverlusten mit einem steuerbaren
Gewinn von Fr. … eingeschätzt. Damit fehlt ihr ein rechtlich geschütztes
Interesse, die "Nullveranlagung" anzufechten. Die Frage nach Höhe und
Verrechnung noch nicht verrechneter Vorjahresverluste stellt sich erst, sobald
in einer späteren Steuerperiode insgesamt – also unter Berücksichtigung der
noch nicht verrechneten Vorjahresverluste – ein steuerbarer Reingewinn auftritt
(BGr, 17. Mai 2022, 2C_630/2021 und 2C_631/2021, E. 2.3.1 und E. 2.3.2).
Dabei findet kein unzulässiges Zurückkommen auf rechtskräftige Entscheide
statt. Die früheren Veranlagungsperioden sind ohnehin nicht vom
Streitgegenstand umfasst (siehe E. 2.3 sowie VGr, 31. März 2010,
SB.2009.00023, E. 2.3 in fine [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses
nicht einzutreten.
3.4
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung der Rechtsbegehren der
rechtskundig vertretenen Pflichtigen kaum verständlich ist. Zudem widersprechen
sie dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 134 III 332; BGr, 30. August 2023, 2C_229/2023, E. 7.2), indem das
kantonale Steueramt anzuweisen sei, die Einsprache wahlweise gutzuheissen, a)
wenn und soweit mit den Einspracheentscheiden die rechtskräftig festgelegten
Verfügungen zu den Kapitalsteuern der Jahre 2006 bis 2015 mit den Begründungen
der Einspracheentscheide 2016 bis 2018 aufgehoben worden sein sollten oder b)
falls dem nicht so sei, auf die Einsprachen nicht einzutreten sei. Die
wahlweise gestellten Rechtsbegehren können auch nicht in Eventualbegehren
umgedeutet werden. Insofern wäre auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht
einzutreten gewesen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Steuerämter der Stadt D, der Gemeinden E, F und G;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.