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Entscheid

SB.2024.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00056

27. August 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25595)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00056

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton

Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2016,

1.1.–31.12.2017

und 1.1.–31.12.2018,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) hat ihren Sitz

im Kanton Zug und ist im Kanton Zürich infolge Liegenschaftenbesitz beschränkt

steuerpflichtig. Am 16. September 2022 wurde die Pflichtige für die

Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zürich wie folgt eingeschätzt:

Steuerperiode vom

1.1.–31.12.2016

Steuerbarer Reingewinn von Fr. …

Steuerbares Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

Steuerperiode vom

1.1.–31.12.2017

Steuerbarer Reingewinn von Fr. …

Steuerbares Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

Steuerperiode vom

1.1.–31.12.2018

Steuerbarer Reingewinn von Fr. …

Steuerbares Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

Im Anhang zu den

Einschätzungsentscheiden fanden sich jeweils die vom kantonalen Steueramt

vorgenommenen Verlustberechnungen der Vorjahre (rückwirkend bis 2006).

Die dagegen erhobenen

Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 30. Mai 2023 ab, soweit es

darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte die

Pflichtige beim Steuerrekursgericht. Dieses erwog mit Entscheid vom 8. April

2024, dass das kantonale Steueramt offengelassen habe, ob auf die Anträge

mangels Beschwer nicht einzutreten sei oder die Einsprache abzuweisen sei.

Tatsächlich habe der Pflichtigen im Einspracheverfahren ein aktuelles und

praktisches Rechtsschutzinteresse gefehlt, weil eine Nullveranlagung

angefochten worden sei. Richtigerweise hätte das kantonale Steueramt auf die

Einsprache nicht eintreten dürfen. Weil das kantonale Steueramt die Einsprache

nicht materiell behandelt habe, habe es faktisch einen Nichteintretensentscheid

gefällt. Bei einem Nichteintretensentscheid könne das Steuerrekursgericht nur

überprüfen, ob dieser zu Recht ergangen sei. Dies müsse auch im vorliegenden

Fall gelten. Der Rekurs – der nur insoweit zu behandeln sei, als die Aufhebung

des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids verlangt werde – sei daher

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

III.

A. Mit Beschwerde vom 3. Juni

2024.

stellte die Pflichtige den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf

den Rekurs einzutreten. Zudem habe die Vorinstanz das kantonale Steueramt

anzuweisen, die Einsprachen gutzuheissen: "a) wenn und soweit mit den

Einspracheentscheiden 2016 bis 2018 (Begründung derselben als Teil der

Einspracheentscheide) die rechtskräftig festgelegten Verfügungen zu

Kapitalsteuern der Jahre 2006 bis 2015 mit den Begründungen, …, der angefochtenen

Einspracheentscheide 2016 bis 2018 aufgehoben worden sein sollten; b) falls dem

nicht so ist, sei C [Anmerkung: Steuerkommissär] anzuweisen, falls die

Einspracheentscheide für die Perioden 2016 bis 2018 an der Rechtskraft der

Veranlagungsverfügungen zum steuerbaren Kapital nicht ändern, seien die

Abweisungsentscheide des Steueramts aufzuheben und auf die Einsprachen nicht

einzutreten." Ferner sei von Amtes wegen zu prüfen, ob das

Steuerrekursgericht zu Recht in einzelrichterlicher Kompetenz urteilte oder ob

der Rekurs in die Zuständigkeit des Dreiergerichts falle. Falls die

Zuständigkeit des Dreiergerichts zu bejahen sei, liege ein formeller Mangel

vor, der zur Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz führen müsse.

B. Die am 3. Juni

2024.

der Post übergebene Beschwerde, welche an das "Verwaltungsgericht

Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich" adressiert war, wurde an

den Absender als unanbringliche Postsendung retourniert und vom Absender am 14. Juni

2024.

wieder entgegengenommen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 wurde die

Beschwerde vom 3. Juni 2024 erneut an das Verwaltungsgericht versandt.

Dabei wies die Pflichtige darauf hin, dass das handschriftlich adressierte

Couvert an das Verwaltungsgericht lesbar sei und es am angegebenen Postfach nur

ein Verwaltungsgericht gebe. Die Sendung mitsamt der Beschwerde wurde dem

Verwaltungsgericht am 17. Juni 2024 zugestellt.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni

2024.

erwog der Abteilungspräsident, dass sich die erstmals am 3. Juni 2024

der Post übergebene Beschwerde mutmasslich als verspätet erweise. Er setzte der

Pflichtigen daher eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, um sich zur

Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe zu äussern.

Mit Eingabe vom 5. Juli

2024.

nahm die Pflichtige hierzu Stellung, unter Beilage des Originalcouverts,

mit welchem das Steuerrekursgericht den Entscheid vom 8. April 2024

versandt hatte.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli

2024.

setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdegegner, den Gemeinden und der

Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung und holte die vorinstanzlichen Akten ein.

Am 18. Juli 2024 verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.

Der Beschwerdegegner beantragte am 30. Juli 2024 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Entscheide

des Steuerrekursgerichts können innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung

mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153 Abs. 1

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Die

Zustellung eines Entscheids gilt laut § 9 Abs. 1 der Verordnung zum

Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) als vollzogen, wenn die Verfügung

oder der Entscheid dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist (lit. a)

oder von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen

Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den Adressaten

entgegengenommen worden ist (lit. b) oder in den Briefkasten oder das

Postfach des Adressaten gelegt oder auf andere Weise in dessen

Herrschaftsbereich gelangt ist (lit. c). Nach ständiger verwaltungs- und

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen

Abholfrist (vgl. § 9 Abs. 2 StV) als fingiertes Zustelldatum, sofern

der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sogenannte

Zustellungsfiktion; vgl. dazu BGr, 6. März 2023, 9C_693/2022, E. 3.1;

BGE 127 I 31 E. 2a/aa). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung

ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die

Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein

Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu

sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden

können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss (BGE 141 II 429 E. 3.1 = Pra

105.

[2016] Nr. 53; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGr, 6. März 2023,

9C_693/2022, E. 3.2.2; Martin Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49).

Die Frist der Zustellfiktion wird selbst dann nicht verlängert, wenn ein

Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich

ist. Auch wenn der Postbote auf der Abholungseinladung versehentlich eine

andere als die siebentägige Frist notiert, ändert dies grundsätzlich nichts am

Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion (BGr, 22. November 2012,

8C_655/2012, E. 3.3). Die Zustellfiktion sieben Tage nach dem erfolglosen

Zustellversuch tritt unabhängig davon ein, ob der letzte Tag der siebentägigen

Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt. Am siebten Tag

endet normalerweise die Abholfrist. Dieser Tag markiert zugleich den Beginn der

Rechtsmittelfrist (BGr, 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 3.4). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des

Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene

Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem

Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf

der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums

der Zustellfiktion und des letzten Tages der Abholfrist für sie nicht erkennbar

war (BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November

2012, 8C_655/2012, E. 4.2; 25. Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3;

VGr, 12. September 2022, SB.2022.00066, E. 2.3 [nicht auf

www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Das Bundesgericht hat in einem neueren

Entscheid (BGr, 17. Dezember 2020, 1C_131/2020) unter Würdigung der

konkreten Umstände einen Vertrauensschutztatbestand auch bei einem Rechtsanwalt

angenommen und erwogen, dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern aus

dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der

postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen dürfe. Dies vor dem

Hintergrund, dass die Post für Abholungseinladungen neue Formulare verwende,

auf welchen der Briefträger lediglich noch das Ende der Abholfrist eintrage.

Somit sei ein allfälliger Fehler des Briefträgers bei der Fristberechnung nicht

mehr direkt aus der Abholungseinladung ersichtlich. Zwar könne der Empfänger

mit der Sendungsnummer im Track&Trace-System der Post nachschlagen, wann

der erfolglose Zustellversuch stattgefunden habe. Es würde aber zu weit führen,

von Rechtsanwälten ein systematisches Nachprüfen des Zeitpunkts des erfolglosen

Zustellversuchs im Track&Trace-System zu verlangen, zumal ein solches mit

einem erheblichen Mehraufwand verbunden sei (BGr, 17. Dezember 2020,

1C_131/2020, E. 1.2.6 und E. 1.2.7).

1.3

Vorliegend

wurde der Entscheid des Steuerrekursgerichts am 22. April 2024 bei der

Post aufgegeben und am 24. April 2024 zur Abholung am Schalter ins

Postfach avisiert, verbunden mit einer Abholfrist bis 2. Mai 2024. Am 2. Mai

2024.

holte die Pflichtige den Entscheid bei der Post ab. Aufgrund der

Zustellfiktion würde der Entscheid bereits am 1. Mai 2024 als zugestellt

gelten (zum Feiertag des 1. Mai siehe VGr, 29. Juni 2015,

VB.2015.00304, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht] sowie BGr,

22.

November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6). Diesfalls würde sich die Beschwerde

als verspätet erweisen, welche erst am 3. Juni 2024 der Post übergeben

wurde. In Anwendung der neueren Praxis des Bundesgerichts im Entscheid

1C_131/2020 dürfte sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Pflichtige wohl

in Treu und Glauben auf die von der Post festgelegte Abholfrist bis 2. Mai

2024.

verlassen. Ob die in 1C_131/2020 begründete Rechtsprechung heute noch

aufrechterhalten werden kann, ist fraglich: Mittlerweile kann die

Sendungsverfolgung gestützt auf den auf der Abholungseinladung abgedruckten

QR-Code mit dem Mobiltelefon blitzschnell abgerufen werden, ohne dass die

Eingabe der Sendungsnummer auf dem Onlineportal der Post nötig wäre. Damit ist

die Nachprüfung des Zeitpunkts des erfolglosen Zustellversuchs mit einem Klick

möglich und nicht mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Wie es sich mit

der Fristwahrung letztlich verhält, kann offengelassen werden, ist doch auf die

Beschwerde – wie gleich zu zeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten.

2.

2.1

Die

Pflichtige rügt eine Verletzung der funktionellen Zuständigkeit durch das

Steuerrekursgericht: Dieses habe den Entscheid zu Unrecht in

einzelrichterlicher Kompetenz gefällt.

2.2

Gestützt

auf § 114 Abs. 1 StG trifft das Steuerrekursgericht seinen Entscheid

in Dreierbesetzung. Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als

Einzelrichter in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt (§ 114 Abs. 2 lit. b StG). Als Streitwert gilt jener

Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist (so explizit § 114 Abs. 4 Satz 1

StG). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts vor Steuerrekursgericht

sind die Steuerfaktoren wie sie sich aus dem angefochtenen Dispositiv des

Einspracheentscheids ergeben und der ziffernmässig bestimmte oder bestimmbare

Veranlagungsantrag (Steuerfaktoren, Steuertarif) der rekurrierenden oder

beschwerdeführenden Partei (vgl. dazu Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A.,

Basel 2022, Art. 140 DBG N. 40).

2.3

Die

Pflichtige vertritt die Ansicht, der Streitwert vor Vorinstanz sei weit über Fr. 20'000.-

gewesen. Gemäss einer detaillierten, dem Einspracheentscheid angefügten Liste

seien die Verlustvorträge bei der Kapitalsteuer für die rechtskräftigen

Vorjahre anders berechnet worden. Würden diese Beträge rechtskräftig, wäre der

Streitwert ein Mehrfaches von Fr. 20'000.-: Es würden Millionen von

Verlustvorträgen durch eine andere Abschreibungsmethode geändert. Dabei

verkennt die Pflichtige, dass die rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden

2006.

bis 2015 nicht vom Streitgegenstand umfasst sind. Infrage stehen einzig

die Steuerperioden 2016 bis 2018. Zwar verlangte die Pflichtige mit Rekurs, das

steuerbare Kapital sei gemäss ihrer Steuerdeklaration in den Jahren 2016, 2017

und 2018 vorzunehmen. Dabei wurde die Pflichtige aber gerade wie deklariert

eingeschätzt. Dies ergibt vor Vorinstanz einen dahinter liegenden Streitwert

von Fr. ... Die einzelrichterliche Zuständigkeit war damit gegeben.

2.4

Im

Zusammenhang mit der Besetzung des Spruchkörpers bringt die Pflichtige vor, das

Steuerrekursgericht habe die Begründungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es sich nicht dazu geäussert habe,

wie die Zuständigkeit der Einzelrichterin zustande gekommen sei. Abweichungen

von der Dreierbesetzung seien zu begründen. Vorliegend ergibt sich die

Zuständigkeit der Einzelrichterin aufgrund des bestimmbaren (dahinterliegenden)

Streitwerts, welcher unter Fr. 20'000.- liegt, ohne Weiteres aus dem

Gesetz (§ 114 Abs. 2 lit. b StG). Bestehen an der funktionellen

Zuständigkeit – wie hier – keine Zweifel, konnten Ausführungen dazu

unterbleiben, ohne dass darin eine Verletzung der Begründungspflicht zu

erblicken wäre (VGr, 13. Juni 2023, SB.2022.00082 und SB.2022.00083, E. 6.5).

Denn die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 135 III 670 E. 3.3.1).

3.

3.1

Die

Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt,

einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus

(sog. Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel

nicht einzutreten (BGr, 16. Mai 2024, 9C_416/2023, E. 2.2.1 in fine;

VGr, 13. Juni 2023, SB.2022.00082 und SB.2022.00083, E. 4.1 mit

zahlreichen Hinweisen). Unzureichend ist ein rein virtuelles oder nicht

aktuelles Interesse (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4.

A., Zürich 2021, § 140 StG N. 14). Ein schutzwürdiges

Interesse liegt jedoch vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der

rechtsmittelerhebenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst

werden kann (vgl. BGE 139 II 499 E. 2.2). Anders ausgedrückt besteht das

schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche

Rechtsmittel der betroffenen Partei in Bezug auf die im Streit liegende

Steuerperiode eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder

ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte

(vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1; VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2).

Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen

würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Missfällt

der beschwerdeführenden Person lediglich die Begründung eines Entscheids, fehlt

es ebenfalls an einem Rechtsschutzinteresse. Denn der formellen und materiellen

Rechtskraft einer Verfügung ist nur das Dispositiv zugänglich, nicht aber die

Erwägungen. Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten,

sodass auch nur dieses anfechtbar ist (BGr, 16. Mai 2024, 9C_416/2023, E. 2.2.2;

BGE 140 I 114 E. 2.4.2).

3.2

Die

Pflichtige bringt vor, die im Anhang zu den Einschätzungsentscheiden

berechneten Verluste würden von ihren eigenen Berechnungen sowie vom

rechtskräftig festgesetzten steuerbaren Kapital in den Steuerperioden 2006 bis

2015.

abweichen. Mit ihren Anträgen bezweckt die Pflichtige, dass die

rechtskräftigen Steuereinschätzungen für die Steuerperioden 2006 bis 2015 nicht

durch abweichende Verlustberechnungen gemäss Anhang der Einschätzungsentscheide

vom 16. September 2022 im Nachhinein korrigiert werden.

3.3

Wie die

Pflichtige selbst zutreffend ausführt, erwachsen die Begründungen zu den

Einschätzungen des steuerbaren Kapitals der Steuerperioden 2016 bis 2018 nicht

in Rechtskraft. Eine Gutheissung dieser Beschwerde würde im Ergebnis somit zu

keinem anderen Resultat führen, da die Erwägungen nicht an der Rechtskraft

teilhaben (vgl. BGE 123 III 16 E. 2; BGr, 8. Februar 2019,

4A_23/2018, E. 2.2.1 in fine). Zudem wurde die Pflichtige in den

strittigen Steuerperioden aufgrund von Geschäftsverlusten mit einem steuerbaren

Gewinn von Fr. … eingeschätzt. Damit fehlt ihr ein rechtlich geschütztes

Interesse, die "Nullveranlagung" anzufechten. Die Frage nach Höhe und

Verrechnung noch nicht verrechneter Vorjahresverluste stellt sich erst, sobald

in einer späteren Steuerperiode insgesamt – also unter Berücksichtigung der

noch nicht verrechneten Vorjahresverluste – ein steuerbarer Reingewinn auftritt

(BGr, 17. Mai 2022, 2C_630/2021 und 2C_631/2021, E. 2.3.1 und E. 2.3.2).

Dabei findet kein unzulässiges Zurückkommen auf rechtskräftige Entscheide

statt. Die früheren Veranlagungsperioden sind ohnehin nicht vom

Streitgegenstand umfasst (siehe E. 2.3 sowie VGr, 31. März 2010,

SB.2009.00023, E. 2.3 in fine [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses

nicht einzutreten.

3.4

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung der Rechtsbegehren der

rechtskundig vertretenen Pflichtigen kaum verständlich ist. Zudem widersprechen

sie dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 134 III 332; BGr, 30. August 2023, 2C_229/2023, E. 7.2), indem das

kantonale Steueramt anzuweisen sei, die Einsprache wahlweise gutzuheissen, a)

wenn und soweit mit den Einspracheentscheiden die rechtskräftig festgelegten

Verfügungen zu den Kapitalsteuern der Jahre 2006 bis 2015 mit den Begründungen

der Einspracheentscheide 2016 bis 2018 aufgehoben worden sein sollten oder b)

falls dem nicht so sei, auf die Einsprachen nicht einzutreten sei. Die

wahlweise gestellten Rechtsbegehren können auch nicht in Eventualbegehren

umgedeutet werden. Insofern wäre auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht

einzutreten gewesen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde

wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Steuerämter der Stadt D, der Gemeinden E, F und G;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.