Lexipedia

Entscheid

SB.2024.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00057

10. Juli 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25484)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00057

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Steuererlass

(Grundstückgewinnsteuer),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die Pflichtige) veräusserte – gemäss

Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer – am 31. Oktober 2022 die

Liegenschaft B-Strasse 1, C, zu einem Preis von Fr. ... Mit

Veranlagungsentscheid vom 7. Februar 2023 wurde ihr eine

Grundstückgewinnsteuer von Fr. ... auferlegt. Da von den Käufern der

Liegenschaft direkt (auf Anrechnung am Kaufpreis) ein Depositum für die

Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. ... geleistet wurde, wurde das

Depositum am 7. Februar 2023 mit der effektiven Grundstückgewinnsteuer

verrechnet und der Überschuss samt Zins am 10. Februar 2023 an die

Pflichtige zurückbezahlt. Am 10. November 2023 (Datum Poststempel) stellte

die Pflichtige ein Gesuch um Erlass der Grundstückgewinnsteuer. Der Gemeinderat

der Gemeinde C trat mit Entscheid vom 6. Februar 2024 auf das Gesuch um

Erlass der bereits bezahlten Grundstückgewinnsteuer im Betrag von Fr. …

nicht ein.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs vom 3. März 2024 wies

die Finanzdirektion mit Verfügung vom 16. Mai 2024 ab: Die Gemeinde C sei

zu Recht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten, da im Zeitpunkt des Eingangs

des Gesuchs die betreffende Steuer schon beglichen gewesen sei.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Juni 2024 (Datum Poststempel)

beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, die Grundstückgewinnsteuer

sei ihr zu erlassen bzw. zumindest teilweise zu erlassen (im Umfang von Fr. …).

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 erwog der

Abteilungspräsident, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit der

Eintretensfrage befasse, womit die Beschwerde dem Begründungserfordernis nicht

genüge. Er setzte der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde eine

einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um dem Verwaltungsgericht

eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde

nicht eingetreten würde. Auf Vernehmlassung und den Beizug der vorinstanzlichen

Akten wurde vorerst verzichtet.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 (Datum Poststempel)

stellte die Pflichtige den Antrag auf Fristwiederherstellung der ''Anfechtungsfrist''

für die Grundstückgewinnsteuer.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Steuererlassentscheid der Finanzdirektion kann beim Verwaltungsgericht

Beschwerde geführt werden (§ 185 Abs. 1 Satz 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

1.2

Richtet

sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid, womit die

Finanzdirektion einen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, darf das

Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,

materiell-rechtlicher Entscheid, namentlich über den Steuererlass selber, ist

dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB

1999.

Nr. 152).

2.

2.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 185 Abs. 2 StG). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern

der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus,

dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der

obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen

Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen (vgl. VGr, 16. März 2022, SB.2022.00009 und SB.2022.00010, E. 2.1).

Folglich muss sich die Begründung zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 31. Januar 2024,

SB.2023.00107 und SB.2023.00108, E. 2.1), ansonsten einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig

vertretenen Partei eine Nachfrist zur Behebung der mangelhaften

Beschwerdeschrift anzusetzen ist, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr

Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. § 147 Abs. 4 Satz 2

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, so muss sich die

Beschwerde, um als genügend begründet zu gelten, mit der Eintretensfrage

befassen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 147 Rz. 46).

2.2

Die

Finanzdirektion führte in der angefochtenen Verfügung aus, laut Weisung der

Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern

vom 14. März 2016 (ZStB Nr. 183.1) setze der Steuererlass voraus,

dass die vom Gesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen und Bussen noch nicht

bezahlt seien. Vorliegend hätten die Käufer der Liegenschaft ein Depositum für

die Grundstückgewinnsteuer im Umfang von Fr. … geleistet, dies mit

Anrechnung an den Kaufpreis und für Rechnung der Pflichtigen. Nachdem mit

Veranlagungsentscheid vom 7. Februar 2023 die Grundstückgewinnsteuer mit Fr. …

festgesetzt worden sei, sei das Depositum mit der effektiven Grundstückgewinnsteuer

verrechnet worden und der Überschuss am 10. Februar 2023 an die Pflichtige

zurückbezahlt worden. Weder aus dem Kaufvertrag noch aus den übrigen Akten gehe

ein Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung des Depositums hervor. Weil im Zeitpunkt

des Erlassgesuchs vom 10. November 2023 die Steuer schon beglichen gewesen

sei, sei die Gemeinde C zu Recht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten, was

zur Abweisung des Rekurses führe. Ergänzend hielt die Finanzdirektion fest,

dass die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften auf

jeden Fall zumutbar sei. Bei der streitgegenständlichen Grundstückgewinnsteuer

handle es sich um eine solche Steuer auf einmaligen Einkünften, womit der

Pflichtigen die Zahlung aus dem Verkaufserlös bzw. ihrem Vermögen zumutbar

gewesen sei. Da es sich dabei auch nicht um einen unentbehrlichen Bestandteil

der Altersvorsorge handle, wäre das Steuererlassgesuch ohnehin abzuweisen

gewesen.

2.3

Die

Pflichtige schildert in ihrer Beschwerde vom 18. Juni 2024, wie es zum

Verkauf ihrer Liegenschaft kam, dass sie mit der Grundstückgewinnsteuer nicht

einverstanden gewesen sei, aber die Grundstückgewinnsteuer wegen einer schweren

Lungenentzündung verspätet angefochten habe, dass sie keine Ersatzbeschaffung habe

geltend machen können, dass die Gemeindebehörde sie falsch informiert habe und

dass es sich beim betroffenen Betrag – entgegen der Ansicht der Finanzdirektion

– um einen unentbehrlichen Bestandteil ihrer Altersvorsorge gehandelt habe.

Damit setzte sie sich nicht mit den massgeblichen Erwägungen der

Finanzdirektion auseinander, wonach der Nichteintretensentscheid zu Recht

erfolgt sei, weil die Pflichtige die Grundstückgewinnsteuer bereits bezahlt

habe. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 nahm die Pflichtige innert Nachfrist

zwar weiter Stellung. Indes zielen ihre Ausführungen auch diesmal an der Sache

vorbei: Der Umstand, dass sie vom Steueramt C eine neutrale, umfassende

steuerrechtliche Beratung erwarte, was nicht stattgefunden habe, und sie krank

gewesen sei, weshalb sie nicht in der Verfassung gewesen sei, sich um die

Anfechtung der Grundstückgewinnsteuer zu kümmern, sind in diesem Verfahren, wo

es einzig um den Steuererlass der Grundstückgewinnsteuer geht, ohnehin

nicht von Belang. Denn Gegenstand des Steuererlassverfahrens bildet allein der

Erlass von Steuern, während die Überprüfung oder Berichtigung einer

fehlerhaften Einschätzung im Erlassverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich

ist (Richner et al. [Hrsg.], § 183 StG N. 4). Daher ist auf ihr

sinngemässes Revisionsgesuch für die rechtskräftig eingeschätzte

Grundstückgewinnsteuer von vornherein nicht einzutreten. Entscheidend ist aber,

dass sich die Pflichtige auch in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2024 nicht

mit der Eintretensfrage befasst, weshalb auch innert der Nachfrist keine

rechtsgenügliche Begründung eingereicht wurde. Androhungsgemäss ist auf die

Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit (vgl. § 38 b Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG])

nicht einzutreten.

3.

3.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung

der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und

Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB], Nr. 183.1,

Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]). Gleichwohl sieht die

verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei

Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3

in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; zum Ganzen auch VGr, 30. März

2023, SB.2023.00018 und SB.2023.00019, E. 3.1).

3.2

Die

Pflichtige hat ihre Beschwerde auch innert angesetzter Nachfrist nicht

hinreichend verbessert und deshalb in vermeidbarer Weise Aufwand verursacht

(vgl. dazu VGr, 30. Juni 2023, SB.2023.00057, E. 2.2 [nicht auf

www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Ausgangsgemäss sind ihr die nach § 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

zu reduzierenden Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG).

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) steht vorliegend nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. m BGG). Die

in Art. 83 lit. m BGG enthaltene Gegenausnahme, wonach die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dennoch zulässig ist, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen

Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt, bezieht sich ausdrücklich

nur auf den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der

kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, nicht aber auf

Erlassentscheide betreffend andere Steuerarten, wie auch Grundstückgewinnsteuern

(Martin Zweifel et al., Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht,

Zürich/Basel/Genf 2021, § 13 Rz. 61). Grundsätzlich ist auch das

Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

nicht gegeben, es sei denn, der Beschwerdeführer rüge diejenigen Rechte als

verletzt, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft

(vgl. dazu BGr, 3. August 2020, 2D_33/2020 [betreffend Steuererlass

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau]; Thomas Häberli in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 83

N. 218a).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin;

b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.