SB.2024.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00057
10. Juli 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25484)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00057
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Grundstückgewinnsteuer),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Pflichtige) veräusserte – gemäss
Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer – am 31. Oktober 2022 die
Liegenschaft B-Strasse 1, C, zu einem Preis von Fr. ... Mit
Veranlagungsentscheid vom 7. Februar 2023 wurde ihr eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. ... auferlegt. Da von den Käufern der
Liegenschaft direkt (auf Anrechnung am Kaufpreis) ein Depositum für die
Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. ... geleistet wurde, wurde das
Depositum am 7. Februar 2023 mit der effektiven Grundstückgewinnsteuer
verrechnet und der Überschuss samt Zins am 10. Februar 2023 an die
Pflichtige zurückbezahlt. Am 10. November 2023 (Datum Poststempel) stellte
die Pflichtige ein Gesuch um Erlass der Grundstückgewinnsteuer. Der Gemeinderat
der Gemeinde C trat mit Entscheid vom 6. Februar 2024 auf das Gesuch um
Erlass der bereits bezahlten Grundstückgewinnsteuer im Betrag von Fr. …
nicht ein.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs vom 3. März 2024 wies
die Finanzdirektion mit Verfügung vom 16. Mai 2024 ab: Die Gemeinde C sei
zu Recht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten, da im Zeitpunkt des Eingangs
des Gesuchs die betreffende Steuer schon beglichen gewesen sei.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2024 (Datum Poststempel)
beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, die Grundstückgewinnsteuer
sei ihr zu erlassen bzw. zumindest teilweise zu erlassen (im Umfang von Fr. …).
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 erwog der
Abteilungspräsident, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit der
Eintretensfrage befasse, womit die Beschwerde dem Begründungserfordernis nicht
genüge. Er setzte der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde eine
einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um dem Verwaltungsgericht
eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten würde. Auf Vernehmlassung und den Beizug der vorinstanzlichen
Akten wurde vorerst verzichtet.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 (Datum Poststempel)
stellte die Pflichtige den Antrag auf Fristwiederherstellung der ''Anfechtungsfrist''
für die Grundstückgewinnsteuer.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen den
Steuererlassentscheid der Finanzdirektion kann beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden (§ 185 Abs. 1 Satz 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).
1.2
Richtet
sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid, womit die
Finanzdirektion einen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, darf das
Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,
materiell-rechtlicher Entscheid, namentlich über den Steuererlass selber, ist
dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB
1999.
Nr. 152).
2.
2.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 185 Abs. 2 StG). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus,
dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. VGr, 16. März 2022, SB.2022.00009 und SB.2022.00010, E. 2.1).
Folglich muss sich die Begründung zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 31. Januar 2024,
SB.2023.00107 und SB.2023.00108, E. 2.1), ansonsten einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig
vertretenen Partei eine Nachfrist zur Behebung der mangelhaften
Beschwerdeschrift anzusetzen ist, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. § 147 Abs. 4 Satz 2
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, so muss sich die
Beschwerde, um als genügend begründet zu gelten, mit der Eintretensfrage
befassen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 147 Rz. 46).
2.2
Die
Finanzdirektion führte in der angefochtenen Verfügung aus, laut Weisung der
Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern
vom 14. März 2016 (ZStB Nr. 183.1) setze der Steuererlass voraus,
dass die vom Gesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen und Bussen noch nicht
bezahlt seien. Vorliegend hätten die Käufer der Liegenschaft ein Depositum für
die Grundstückgewinnsteuer im Umfang von Fr. … geleistet, dies mit
Anrechnung an den Kaufpreis und für Rechnung der Pflichtigen. Nachdem mit
Veranlagungsentscheid vom 7. Februar 2023 die Grundstückgewinnsteuer mit Fr. …
festgesetzt worden sei, sei das Depositum mit der effektiven Grundstückgewinnsteuer
verrechnet worden und der Überschuss am 10. Februar 2023 an die Pflichtige
zurückbezahlt worden. Weder aus dem Kaufvertrag noch aus den übrigen Akten gehe
ein Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung des Depositums hervor. Weil im Zeitpunkt
des Erlassgesuchs vom 10. November 2023 die Steuer schon beglichen gewesen
sei, sei die Gemeinde C zu Recht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten, was
zur Abweisung des Rekurses führe. Ergänzend hielt die Finanzdirektion fest,
dass die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften auf
jeden Fall zumutbar sei. Bei der streitgegenständlichen Grundstückgewinnsteuer
handle es sich um eine solche Steuer auf einmaligen Einkünften, womit der
Pflichtigen die Zahlung aus dem Verkaufserlös bzw. ihrem Vermögen zumutbar
gewesen sei. Da es sich dabei auch nicht um einen unentbehrlichen Bestandteil
der Altersvorsorge handle, wäre das Steuererlassgesuch ohnehin abzuweisen
gewesen.
2.3
Die
Pflichtige schildert in ihrer Beschwerde vom 18. Juni 2024, wie es zum
Verkauf ihrer Liegenschaft kam, dass sie mit der Grundstückgewinnsteuer nicht
einverstanden gewesen sei, aber die Grundstückgewinnsteuer wegen einer schweren
Lungenentzündung verspätet angefochten habe, dass sie keine Ersatzbeschaffung habe
geltend machen können, dass die Gemeindebehörde sie falsch informiert habe und
dass es sich beim betroffenen Betrag – entgegen der Ansicht der Finanzdirektion
– um einen unentbehrlichen Bestandteil ihrer Altersvorsorge gehandelt habe.
Damit setzte sie sich nicht mit den massgeblichen Erwägungen der
Finanzdirektion auseinander, wonach der Nichteintretensentscheid zu Recht
erfolgt sei, weil die Pflichtige die Grundstückgewinnsteuer bereits bezahlt
habe. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 nahm die Pflichtige innert Nachfrist
zwar weiter Stellung. Indes zielen ihre Ausführungen auch diesmal an der Sache
vorbei: Der Umstand, dass sie vom Steueramt C eine neutrale, umfassende
steuerrechtliche Beratung erwarte, was nicht stattgefunden habe, und sie krank
gewesen sei, weshalb sie nicht in der Verfassung gewesen sei, sich um die
Anfechtung der Grundstückgewinnsteuer zu kümmern, sind in diesem Verfahren, wo
es einzig um den Steuererlass der Grundstückgewinnsteuer geht, ohnehin
nicht von Belang. Denn Gegenstand des Steuererlassverfahrens bildet allein der
Erlass von Steuern, während die Überprüfung oder Berichtigung einer
fehlerhaften Einschätzung im Erlassverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich
ist (Richner et al. [Hrsg.], § 183 StG N. 4). Daher ist auf ihr
sinngemässes Revisionsgesuch für die rechtskräftig eingeschätzte
Grundstückgewinnsteuer von vornherein nicht einzutreten. Entscheidend ist aber,
dass sich die Pflichtige auch in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2024 nicht
mit der Eintretensfrage befasst, weshalb auch innert der Nachfrist keine
rechtsgenügliche Begründung eingereicht wurde. Androhungsgemäss ist auf die
Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit (vgl. § 38 b Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG])
nicht einzutreten.
3.
3.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung
der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und
Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB], Nr. 183.1,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]). Gleichwohl sieht die
verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei
Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; zum Ganzen auch VGr, 30. März
2023, SB.2023.00018 und SB.2023.00019, E. 3.1).
3.2
Die
Pflichtige hat ihre Beschwerde auch innert angesetzter Nachfrist nicht
hinreichend verbessert und deshalb in vermeidbarer Weise Aufwand verursacht
(vgl. dazu VGr, 30. Juni 2023, SB.2023.00057, E. 2.2 [nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Ausgangsgemäss sind ihr die nach § 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
zu reduzierenden Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) steht vorliegend nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. m BGG). Die
in Art. 83 lit. m BGG enthaltene Gegenausnahme, wonach die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dennoch zulässig ist, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen
Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt, bezieht sich ausdrücklich
nur auf den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der
kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, nicht aber auf
Erlassentscheide betreffend andere Steuerarten, wie auch Grundstückgewinnsteuern
(Martin Zweifel et al., Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht,
Zürich/Basel/Genf 2021, § 13 Rz. 61). Grundsätzlich ist auch das
Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
nicht gegeben, es sei denn, der Beschwerdeführer rüge diejenigen Rechte als
verletzt, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft
(vgl. dazu BGr, 3. August 2020, 2D_33/2020 [betreffend Steuererlass
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau]; Thomas Häberli in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 83
N. 218a).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.