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Entscheid

SB.2024.00058

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00058

26. Februar 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26030)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00058

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A AG,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (27.08.2019–31.12.2020),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend die Beschwerdeführerin) wurde

am 27. August 2019 mit statutarischem Sitz an der C-Strasse 01 in D (Kanton E)

ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt gemäss Eintrag im

Handelsregister die Entwicklung und den Vertrieb von Dienstleistungen im

Bereich der Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Eigenen Angaben zufolge

konzentriert sich die Gesellschaft auf die Entwicklung einer digitalen

Plattform (auf einer Blockchain-Basis) im Bereich des weltweiten

Edelmetallhandels. Per 30. Juni 2022 verlegte sie ihren statuarischen Sitz

an die F-Strasse 02 in G.

Die Beschwerdeführerin ist eine Tochtergesellschaft der R AG

mit Sitz in G. Letztere ist eine Tochterunternehmung der von der H AG

(Sitz in G) gehaltenen I AG (Sitz in J). Die H AG ist der operativ

tätigen Muttergesellschaft K AG unterstellt. Als Verwaltungsratspräsident

der genannten Gesellschaften einschliesslich der Beschwerdeführerin amtet L,

welcher bei der K AG im Vollzeitpensum angestellt ist.

Mit Auflage vom 16. Dezember 2021 gab das kantonale

Steueramt der Beschwerdeführerin bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre

steuerliche Zugehörigkeit im Kanton ab. In diesem Zusammenhang forderte das

kantonale Steueramt verschiedene Unterlagen von der Beschwerdeführerin ein,

darunter ihre Geschäftsrechnung für die Steuerperioden 2019–2020. Am 16. Februar

2022 fand eine Besprechung der Parteien in den Räumlichkeiten des kantonalen

Steueramts statt. Nach Gewährung einer letzten Fristverlängerung zur Einreichung

der eingeforderten Unterlagen am 5. Juli 2022, erliess das kantonale

Steueramt am 5. September 2022 einen Steuerhoheitsentscheid, in welchem

die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Steuergemeinde M "ab

Steuerjahr 2019" beansprucht wurde.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 18. November 2022 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der

Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. Mai 2024 ab, wobei es das

Entscheidrubrum dahingehend anpasste, dass lediglich die Zeit vom

27.

August 2019 bis 31. Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens

bildete.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt

in das Einschätzungsverfahren zurückzuweisen. Überdies sei ihr eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli

2024.

auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde M liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;

VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB 1982

Nr. 90).

1.3

Die

Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2024 deckt sich zum Teil über mehrere

Seiten hinweg wortgenau mit der Rekurseingabe an die Vorinstanz vom 23. Dezember

2022.

Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte

nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen

Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die

Beschwerde nachfolgend nur insoweit näher einzugehen, als dass sie sich

substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 18. Juli

2023, SB.2023.00036, SB.2023.00037, 1.4; VGr, 4. November 2020,

SB.2020.00073, E. 1.2). Die betreffenden Anforderungen mussten den

berufsmässigen Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin bekannt sein, weshalb

die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nachfolgend nur berücksichtigt

werden, sofern sie nicht einer wortgenauen Übernahme der Rekursschrift

entsprechen.

1.4

Die

Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde namentlich, sie sei von der

Vorinstanz in E. 2.d.aa. des angefochtenen Entscheids fälschlicherweise

als "Steuerpflichtige" bezeichnet worden, obschon dies gerade

fraglich sei. Bei der aufgeführten Erwägung handelt es sich offensichtlich um

einen Textblock mit theoretischen Ausführungen. Abgesehen von der besagten

Angabe bezeichnete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid als

präsumptiv steuerpflichtig oder als Rekurrentin. Durch die einmalige

Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige entstand ihr keinerlei

Rechtsnachteil.

2.

2.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der

Zeit vom 27. August 2019 bis 31. Dezember 2020 im Kanton Zürich

steuerpflichtig war.

2.2

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Befinden sich der Sitz und die

tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen

und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher

Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der Konflikt nach den Grundsätzen

des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu

lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127

Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV zu entnehmen. Danach liegt das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am Ort der tatsächlichen

Verwaltung. Das bedeutet, dass die juristische Person zwar nach kantonalem

Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig ist, selbst wenn sie

dort nur einen Briefkasten unterhält. Dieser nach kantonalem Recht begründete

Besteuerungsanspruch des Sitzkantons wird jedoch nach den Grundsätzen des

Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung durch den

Besteuerungsanspruch des Kantons der tatsächlichen Verwaltung verdrängt (vgl. BGE 146 II 111 E. 2.3.6; BGr, 21. August 2023, 9C_676/2021, E. 3.3; 6. April

2022, 2C_211/2019, E. 4.2.1; 20. August 2020, 2C_522/2019, E. 2.2,

nicht publ. in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22 Nr. 7; 1. Februar

2019, 2C_627/2017, E. 2.3.6 = StE 2019 B 71.31 Nr. 4 = StR 74/2019,

286). In diesem Fall kann der Sitzkanton die juristische Person nur noch

besteuern, falls und soweit sie im Sitzkanton ein Nebensteuerdomizil (z. B. eine Betriebsstätte

oder ein Grundstück) unterhält (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.1 m. w. H.).

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden

Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der

Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 150 II 321 E. 3.2; BGr, 7. Februar

2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar,

dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird

(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit

Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen

(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von

der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten

Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der

Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide

beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der

Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der

Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit

Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer

Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei

einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten

wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes

Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl.

auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008,

E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der

Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der

wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung

innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein

anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen

Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften

im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit

Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Konstellationen, wo die zentrale

Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking des ausschliesslich

geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch damit demjenigen Ort

zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig wurde (Stefan G.

Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST 6-7/2005, S. 499).

2.3

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit

weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).

2.4

Hinsichtlich

der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren

hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die

präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht

um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive

Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person

in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt

werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit

Hinweisen). Da der Streitgegenstand in

Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die

Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen

und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium

nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig

über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr, 8. Juni

2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, das kantonale Steueramt habe bei Erlass seiner Auflage keine

Angaben gemacht, wodurch eine Steuerhoheit des Kantons Zürich begründet werde.

Dies führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Verfahrenshandlungen, denn

spätestens mit Erlass des Steuerhoheitsentscheids sei eine allfällige

Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden. Überdies hätte die

Beschwerdeführerin jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch stellen können, dessen

Abweisung anfechtbar gewesen wäre.

Vorliegend hätten drei von vier für die Beschwerdeführerin

zeichnungsberechtigte Personen (darunter die gesamte Geschäftsleitung sowie der

Verwaltungsratspräsident) ihren Wohnsitz im Kanton Zürich gehabt. Das Domizil

der Beschwerdeführerin sei an derselben Adresse wie dasjenige der N-Gruppe

gelegen, welche Domizilgewährungen anbiete. Folglich habe eine natürliche

Vermutung im Sinne eines Anfangsverdachts bestanden, dass es sich bei der

Domiziladresse der Beschwerdeführerin um ein reines Briefkastendomizil handle.

Im nachfolgenden Untersuchungsverfahren habe die Beschwerdeführerin jegliche

Mitwirkung verweigert, obschon die in der Auflage geforderten Unterlagen

geeignet und erforderlich zur Bestimmung des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer

ökonomischen Existenz gewesen seien. Die Einreichung der Dokumente sei ohne Weiteres

zumutbar gewesen, zumal sich die geforderten Auskünfte auf die Frage der

Veranlagungszuständigkeit beschränkt hätten. Die seitens der Beschwerdeführerin

eingereichten Unterlagen seien dagegen bei Weitem nicht geeignet gewesen, den

Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz nachzuweisen. Überdies befinde sich an

der Domiziladresse der Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in Form eines in

der Wohnzone gelegenen Terrassenhauses. Gemäss öffentlich einsehbaren

Handelsregisterauszügen hätten in der Zeit zwischen 2019 und 2020 weitere

19.

Gesellschaften an derselben Adresse ihr Domizil gehabt. Verwaltungsrat

der ebenfalls dort gelegenen N-Gruppe sei O, welcher die an die

Beschwerdeführerin adressierte Auflage entgegengenommen haben dürfte

(Empfangsperson "O"). Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben,

bei einem ihrer Investoren (O) ein Büro bezogen zu haben. Die Domizilierung von

19.

Gesellschaften in einer steuergünstigen Ortschaft sei unter den

gegebenen Umständen ein Musterbeispiel eines Briefkastendomizils.

3.2

Hiergegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, die Steuerbehörden hätten eine

Untersuchungspflicht, unabhängig von einer allenfalls bestehenden

Mitwirkungspflicht ihrerseits. Indem der zuständige Steuerkommissär Unterlagen

einverlangt habe, ohne zu erwähnen, weshalb er dies tue, habe er die

Bestimmungen von § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 123 Abs. 1 DBG

verletzt. Demgegenüber habe das Steuerrekursgericht seinen Entscheid völlig

anders begründet als dies das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid getan

habe. Dies habe eine Verkürzung des Instanzenzugs bewirkt und sie habe weder zu

den Abklärungen der Vorinstanz noch zu den Argumenten im angefochtenen

Entscheid vorgängig Stellung nehmen können. Das dargelegte Vorgehen sei

gesetzwidrig, zumal sich die Vorinstanz mit ihrem Entscheid über ein Jahr Zeit

gelassen habe. Die Unabhängigkeit des Steuerrekursgerichts stehe vorliegend

stark in Frage. Ferner habe keine der für sie zeichnungsberechtigten Personen

ihren Wohnsitz in der Gemeinde M gehabt. Demgegenüber habe die Vorinstanz

unterschlagen, wie nahe bei D ihre beiden Verwaltungsräte gewohnt hätten. Für

die Wahl ihres Hauptsteuerdomizils seien der für ihren CEO kurze Arbeitsweg

sowie möglichst geringe Mietkosten massgebend gewesen. Idealerweise habe ihr

Investor am Standort D über eine Infrastruktur für Kleinbetriebe verfügt, an

welchem eine Fläche von gut 220 m2 als Büro genutzt werden

konnte. Der Standort habe noch weitere Vorteile aufgewiesen wie etwa die

Möglichkeit einer stattlichen Kreditvergabe durch eine dort gelegene Bank. Im

Übrigen befinde sich der Arbeitsplatz von O nicht in D, sondern in G, wobei er

in anderen Kantonen über Feriendomizile verfüge. Durch den Standort D sei indes

die Postzustellung sichergestellt gewesen, namentlich von Einschreiben. Sie

habe an ihrem Sitz somit über Büroräumlichkeiten verfügt und ihr Start-up

kostengünstig auf den Weg bringen können, wobei ihr CEO die zentrale Figur

gewesen sei.

3.3

3.3.1

Zu beurteilen ist zunächst die seitens der Beschwerdeführerin implizit

gerügte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da sie zur Motivsubstitution des

Steuerrekursgerichts vorgängig nicht angehört worden sei.

3.3.2

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV). Die Entscheidbegründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, damit eine sachgerechte

Anfechtung möglich ist. Beabsichtigt eine Behörde, ihren Entscheid mit einer

Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren

nicht herangezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und

mit deren Erhebung oder Rechtserheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen

konnten, ist den Parteien hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (sog.

Motivsubstitution; vgl. BGr, 12. Mai 2020, 2D_68/2019,

E. 5.1.1 und 5.2.1 mit Hinweis; BGr, 26. Oktober 2016, 8C_529_2016,

E. 4.2.2; BGr, 20. April 2018, 5A_109/2018, E. 4.1).

3.3.3

Das Steuerrekursgericht verfügt über volle Kognition (vgl. § 147 Abs. 3 StG) und hat eine gesetzmässige Besteuerung sicherzustellen (VGr, 16. Dezember

2020, SB.2020.00099, E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechend ist die

Vorinstanz bei der Abfassung ihrer Begründung nicht an die Erwägungen des

Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts gebunden oder zu einer

(teilweisen) Übernahme von diesen verpflichtet, würde dies doch gerade zu einer

Verletzung der seitens der Beschwerdeführerin angerufenen gerichtlichen

Unabhängigkeit führen. Eine Motivsubstitution des Steuerrekursgerichts ist

folglich zulässig, sofern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dabei

gewahrt wird.

Die Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen

namentlich Bezug auf den Wohnsitz der Geschäftsleitungsmitglieder und

Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin. Ferner berücksichtigte sie bei ihrer

Entscheidfindung, dass in den streitbetroffenen Steuerperioden an derselben

Adresse wie die Beschwerdeführerin weitere 19 Gesellschaften ansässig

waren, darunter die auf Domizilgewährungen spezialisierte N-Gruppe. Sämtliche

der besagten Tatsachen konnte das Steuerrekursgericht dem öffentlich

einsehbaren Handelsregister entnehmen und die betreffenden Umstände mussten der

Beschwerdeführerin bzw. ihren Organen zweifellos bekannt sein. Aufgrund ihrer

professionellen Rechtsvertretung musste die Beschwerdeführerin auch um die

Rechtserheblichkeit der Tatsachen im vorliegenden Steuerhoheitsverfahren

wissen. Die vorinstanzlichen Erwägungen waren für die Beschwerdeführerin

folglich alles andere als unvorhersehbar, weshalb ihr zu der betreffenden

Argumentation vorgängig nicht ausdrücklich das rechtliche Gehör gewährt werden

musste. Mit Blick auf die Beschwerde ist denn auch ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage war, den vorinstanzlichen

Entscheid sachgerecht vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Entgegen ihren

Vorbringen erweisen sich das Vorgehen und die Begründung der Vorinstanz somit

nicht als gesetzwidrig.

3.4

Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Verfahrensdauer von rund einem

Jahr bis zum Erlass des Entscheids. Gemessen an ähnlich gelagerten Fällen

erscheint diese Dauer nicht ungewöhnlich, zumal die Vorinstanz noch eigene

Abklärungen in der Sache vornehmen musste – nicht zuletzt aufgrund der

unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verfahren, auf welche

nachfolgend näher einzugehen ist. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin

wurde somit nicht verletzt.

3.5

3.5.1

Wie seitens der Vorinstanz korrekt dargelegt, hatte das kantonale Steueramt

begründeten Anlass, eine mögliche Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im

Kanton Zürich näher abzuklären, dies bereits aufgrund des Umstands, dass ihre

gesamte Geschäftsleitung sowie ihr Verwaltungsratspräsident ihren Wohnsitz im

Kanton Zürich hatten. Eingehende Abklärungen waren der Behörde jedoch aufgrund

der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin kaum möglich. Die

Beschwerdeführerin reichte namentlich folgende von ihr eingeforderten

Unterlagen nicht ein: ihre Geschäftsrechnung 2019–2020, vollständige

Kontoblätter der Geschäftsrechnungen der Jahre 2019–2020, einen Miet- oder

Domizilvertrag sowie Kopien sämtlicher Spesen- und Tankquittungen der

Geschäftsjahre 2019–2020. Folglich hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die Sachlage umfassend darzustellen. Sie

bestreitet zu Recht nicht, dass ihr die Einreichung der genannten Belege

zumutbar gewesen wäre und dass diese zur Feststellung des Mittelpunkts ihrer

ökonomischen Existenz geeignet und erforderlich gewesen sind. Damit die

zuständige Steuerbehörde ihrer Untersuchungspflicht im vorgesehenen Rahmen

nachkommen konnte, war die Beschwerdeführerin im durch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet (E. 2.4).

Andernfalls ist der Steuerbehörde eine Überprüfung ihrer geschäftlichen

Tätigkeit bzw. der Frage, wo diese effektiv ausgeübt wird, nahezu unmöglich. In

den Akten finden sich vorliegend keine Hinweise über eine in D ausgeübte

Tätigkeit der Beschwerdeführerin.

Die ungenügende Mitwirkung der

Beschwerdeführerin im Verfahren führt ferner dazu, dass kaum überprüfbare

Nachweise über ihr angebliches Domizil in D vorhanden sind. Der fehlende

Nachweis eines Miet- oder Domizilvertrags, von Spesenabrechnung, Bankbezügen

und/oder anderweitigen Präsenznachweisen der Organe der Beschwerdeführerin in D

lässt ein blosses Briefkastendomizil vermuten. Dieser Verdacht wird dadurch

erhärtet, dass an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin weitere 19

Gesellschaften ansässig sind, wovon eine explizit auf Domizilgewährungen

spezialisiert ist. Selbst wenn an der betreffenden Adresse wie seitens der

Beschwerdeführerin vorgebracht eine Bürofläche von rund 220 m2

zur Verfügung stünde, ergäbe dies eine Fläche von bloss 11 m2

pro Unternehmen. Angesichts der Vielzahl von Geschäftsbetrieben, welche alle

auf engstem Raum arbeiten sollen, ist fraglich, wie beispielsweise die Wahrung

von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden kann. Gesamthaft liegen somit

hinreichend konkrete Gründe vor, welche es als sehr wahrscheinlich erscheinen

lassen, dass sich am formellen Sitz der Beschwerdeführerin ein blosses

Briefkastendomizil befindet. Folglich ist der Steuerbehörde der Nachweis über

eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin

gelungen.

3.5.2

Demgegenüber reichte die Beschwerdeführerin keinerlei beweiskräftige

Unterlagen ein, welche einen substanziierten Gegenbeweis über eine im Kanton E

ausgeübte Geschäftstätigkeit bzw. über einen dort gelegenen Mittelpunkt ihrer

ökonomischen Existenz zu erbringen vermöchten. Die blosse Berufung auf den

Arbeitsweg ihres CEOs ist als Nachweis über eine in D gelegene tatsächliche

Verwaltung unzureichend, zumal es wie gesagt an Präsenznachweisen des CEOs am

angeblichen Domizil der Beschwerdeführerin mangelt. Somit ist es der

Beschwerdeführerin misslungen, eine fehlende steuerliche Zugehörigkeit

ihrerseits im Kanton Zürich nachzuweisen.

3.5.3

Zu klären bleibt, ob sich der Schluss der Vorinstanz über eine in der

Steuergemeinde M (ZH) gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin

als korrekt erweist. Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei unbestritten, dass

sich in den streitbetroffenen Steuerperioden innerhalb der Konzernstruktur der

Beschwerdeführerin eine operativ tätige Gesellschaft (die K AG) mit

Geschäftsräumen und Mitarbeitern in M (ZH) befunden habe. Für diese

Gesellschaft sei der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin im

Vollzeitpensum tätig. Mangels Alternativen sowie aufgrund der fehlenden

Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verfahren bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

einer in M (ZH) gelegenen tatsächlichen Verwaltung. Hierfür sprächen auch die

Arbeitsverträge des CEOs der Gesellschaft (P) sowie eines Mitgliedes der

Geschäftsleitung (Q), in welchen eine grundsätzliche Präsenzpflicht vereinbart

worden sei.

Die vorinstanzlichen Erwägungen

erscheinen in der vorliegenden Konstellation vertretbar und nachvollziehbar.

Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht, da sie es nach

wie vor unterlässt, die für den Nachweis über den Ort ihrer tatsächlichen

Verwaltung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Folglich ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 27. August 2019 bis

31.

Dezember 2020 im Kanton Zürich bzw. in der Steuergemeinde M (ZH)

steuerpflichtig war.

3.5.4

Für die

eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt in das

Einschätzungsverfahren besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Angelegenheit

erweist sich als spruchreif.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG

und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde M.