SB.2024.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00059
16. Oktober 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25729)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00059
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Bruno Fässler, Gerichtsschreiber
Kürsad Okutan.
In Sachen
Erben des A,
1. Stiftung C,
2. Stiftung D,
3. E,
alle vertreten durch den Willensvollstrecker des A, Prof. Dr. iur.
F,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 23. Juni 2020 verkauften die Erben des A, die Stiftung C,
die Stiftung D und E (nachfolgend die Pflichtigen), die Liegenschaft GB
Bl. 01, Kat. Nr. 02, 2'202m2, G-Strasse 03, H, in B, an
das Ehepaar I und J zu einem Kaufpreis von Fr. ...
In der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom
31. Juli 2020 deklarierten die Pflichtigen einen Grundstückgewinn von Fr. …,
wobei sie gestützt auf einen Schätzungsbericht des Architekturbüros K vom Juni
1998 von einem Verkehrswert der Liegenschaft vor 20 Jahren von Fr. …
ausgingen. Das Steueramt der Gemeinde B stellte aufgrund eigener Berechnungen
mit Einschätzungsvorschlag vom 8. Oktober 2020 einen Verkehrswert vor 20
Jahren von Fr. … und einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. …
fest. Einen auf dieser Basis erstellten Einschätzungsvorschlag vom 8. Oktober
2020 lehnten die Pflichtigen ab. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 setzte
die Grundsteuerkommission B den steuerbaren Gewinn gemäss
Einschätzungsvorschlag fest und auferlegte den Pflichtigen eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. ...
B.
Eine hiergegen am 4. März 2021 erhobene
Einsprache hiess die Grundsteuerkommission B mit Beschluss vom 30. August
2021 teilweise gut, da ein im Einspracheverfahren eingeholtes Gutachten
betreffend den Verkehrswert der streitbetroffenen Liegenschaft einen
Verkehrswert vor 20 Jahren von Fr. … ergab. Daraus resultierte ein steuerbarer
Grundstückgewinn von Fr. … und eine zu entrichtende Grundstückgewinnsteuer
von Fr. ...
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. April 2024 ab und erhöhte die zu
entrichtende Grundstückgewinnsteuer auf Fr. ... Dabei ging das
Steuerrekursgericht aufgrund eines von ihm in Auftrag gegebenen amtlichen
Gutachtens von einem Verkehrswert der streitbetroffenen Liegenschaft vor 20
Jahren von Fr. … und einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. …
aus.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2024
gelangten die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht und liessen die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Die Sache sei zur Neufestlegung und
Herabsetzung der Grundstückgewinnsteuer an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter wurde um Zusprache einer Parteientschädigung ersucht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 153 Abs. 3 in
Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
Zu prüfen ist zunächst das Vorbringen der Pflichtigen,
wonach die Gutachterin einen Augenschein ohne Ankündigung an die Parteien und
das Gericht durchgeführt habe. Dadurch seien die Parteirechte und damit das
rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt worden.
2.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller
Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen
(BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019,
SB.2019.00087, E. 2.2). Das
rechtliche Gehör dient dabei einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides
dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht
in die Akten zu nehmen (BGr, 27. Januar 2022, 2C_688/2021, E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
2.2
Bei einem
Augenschein geht es um die Beweisaufnahme, welche sich auf die Existenz, die
Lage und die Beschaffenheit von Objekten oder von Vorgängen bezieht. Die
Vornahme eines Augenscheins geschieht auf Antrag einer Partei oder von Amtes
wegen, häufig – wie vorliegend – im Zusammenhang mit einer Expertise (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 132
N. 49 f.). Ist ein Augenschein angeordnet worden, steht den Parteien
ein Anspruch auf Teilnahme zu. Wird dieser Anspruch durch eine mangelhafte
Vorladung oder Anzeige vereitelt, liegt darin eine Gehörsverletzung (so schon
RB 1970 Nr. 38; Richner et al., a. a. O.,
§ 132 N. 52). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht einen
Teilnahmeanspruch am Augenschein jedenfalls dann, wenn die Entscheidinstanz den
Augenschein durchführt (BGr, 18. November 2021, 2C_686/2021, E. 3.2.2).
2.3
Das
Steuerrekursgericht hat mit Verfügung vom 13. September 2022 L zur
Expertin ernannt und ihr die (Experten-)Frage gestellt, wie hoch der
Verkehrswert der vorliegend streitbetroffenen Liegenschaft per 23. Juni
2000.
war. Das Steuerrekursgericht hat – im Licht der vorstehend
dargelegten Rechtslage – die Expertin zunächst u. a. ermächtigt, einen Augenschein durchzuführen.
In Ziff. 3 der Verfügung hat das Steuerrekursgericht die Expertin
ausdrücklich aufgefordert, die Parteien und das Gericht vorgängig und
rechtzeitig vom Termin des Augenscheins zu benachrichtigen. Den Expertenauftrag
hat das Gericht mit einem Begleitschreiben, ebenfalls datierend 13. September
2022, L zugestellt. In diesem Begleitschreiben hat das Gericht nochmals
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "bei einem Augenschein den Parteien
Gelegenheit zur Teilnahme gewährt werden muss". Dementsprechend sei ein
Augenschein vorgängig und rechtzeitig den Parteien und dem Steuerrekursgericht
anzuzeigen.
Dem von der Expertin erstellten Gutachten ist auf der
Titelseite zu entnehmen, dass sie am 5. Januar 2023 einen
"Augenschein von aussen" durchgeführt hat. Weiter ist der Augenschein
im Gutachten nicht dokumentiert. Wie der Augenschein durchgeführt wurde und
welche Erkenntnisse aus dem Augenschein letztlich wie in das Gutachten
eingeflossen sind und wie diese Erkenntnisse gewonnen wurden, ist damit unklar.
Jedenfalls steht fest, dass die Expertin einen Augenschein vorgenommen und
diesen weder den Parteien noch dem Steuerrekursgericht angekündigt hat. Mit
diesem Vorgehen hat sie die ausdrückliche und klare Anordnung des Gerichts
sowohl in der Verfügung vom 13. September 2022 wie auch im
Begleitschreiben dazu missachtet. Auch die Parteien, welche sich auf eine
entsprechende (Termin-)Anzeige verlassen durften, sind in ihrem Vertrauen auf
diesen Verfahrensablauf getäuscht worden. Die Pflichtigen machen damit zu Recht
geltend, ihre Parteirechte und damit das rechtliche Gehör sei verletzt.
Im zweiten Rechtsgang ist der festgestellte Mangel des
Gutachtens zu beheben.
2.4
Bei dieser
Sachlage ist auf die weiteren Ausführungen der Pflichtigen nicht weiter
einzugehen.
2.5
Dies führt
– unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst – zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und im Resultat zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
steuerrekursgerichtlichen Verfahrens hat das Steuerrekursgericht im
Neuentscheid zu befinden.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die – aufgrund
der formellen Erledigung reduzierten – Gerichtskosten des vorliegenden
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG). Die
Beschwerdegegnerin hat sodann den Pflichtigen für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 213 StG).
4.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht
kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts
vom 30. April 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat das
Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inklusive)
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.