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Entscheid

SB.2024.00060

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00060

25. September 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25669)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00060

SB.2024.00061

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch Dr. iur. E und/oder

F

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie

direkte

Bundessteuer 2022,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend der Pflichtige) erwarb im Oktober 2002

zusammen mit seiner damaligen Ehefrau B ein Wohnhaus mit dazugehörigem Hofraum

und Garten an der B-Strasse 01 in D für Fr. … zu Gesamteigentum

zufolge einfacher Gesellschaft. In der Folge war das Ehepaar mit den beiden

Söhnen (geb. 1999 und 2001) darin wohnhaft, bis die Ehefrau und der ältere

Sohn im Jahr 2020 auszogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Januar

2021 wurde die Ehe A/B geschieden. Die Liegenschaft ging im Rahmen der

Liquidation der einfachen Gesellschaft anfangs Februar 2021 ins Alleineigentum

des Pflichtigen über.

In der Steuererklärung 2021 deklarierte der Pflichtige

einen Eigenmietwert von Fr. …, wobei er den Brutto-Eigenmietwert von Fr. …

um 2/9 (entsprechend Fr. …) kürzte. Eine Auflage des kantonalen Steueramts

vom 15. November 2022 beantwortete er dahingehend, dass nach dem Auszug

seiner Ehefrau und des älteren Sohnes zwei Zimmer in der Liegenschaft nicht

länger genutzt würden und er reichte die diesbezüglich von ihm eingeforderten

Unterlagen ein (Grundrisspläne, Fotos, Fragebogen).

Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom 8. Dezember

2022 betreffend die Steuerperiode 2021 schätzte das kantonale Steueramt den

Pflichtigen bei den Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, und

veranlagte ihn bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. ... Den beantragten Unternutzungsabzug gewährte ihm das kantonale

Steueramt nicht, mit der Begründung, die Übernahme der Liegenschaft im Rahmen

der Scheidung sei einem bewussten Kaufentscheid gleichzusetzen, denn es seien

bei dieser Gelegenheit mehr Zimmer als notwendig erworben worden. Die hiergegen

erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 2. Februar

2023 ab, welcher in der Folge in Rechtskraft erwuchs.

Im Folgejahr schätzte das kantonale Steueramt den

Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom

6. Oktober 2023 für die Steuerperiode 2022 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) ein bzw. veranlagte es ihn mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (direkte Bundessteuer).

Den beantragten Unternutzungsabzug gewährte das kantonale Steueramt dem

Pflichtigen abermals nicht unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid

betreffend die Vorperiode 2021.

Die erhobenen Einsprachen des Pflichtigen wies das

kantonale Steueramt am 15. Februar 2024 wiederum ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies die hiergegen erhobenen

Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Mai 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2024 liess der Pflichtige

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Ferner sei sein

steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 auf Fr. …

und für die direkte Bundessteuer 2022 auf Fr. … festzusetzen. Eventualiter

sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an das kantonale Steueramt

zurückzuweisen. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten.

Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt am 28. Juni 2024 die

Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

Der Pflichtige liess am 12. Juli 2024 replizieren. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung sowie die Gemeinde D liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden SB.2024.00060 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2022 und

SB.2024.00061 betreffend die direkte Bundessteuer 2022 betreffen denselben

Pflichtigen, dieselbe Steuerperiode sowie eine analoge Sach- und Rechtslage,

weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.

1.2

Der

Streitwert in den vereinigten Verfahren SB.2024.00060 und SB.2024.00061 beträgt jeweils weniger als Fr. 20'000.-,

weshalb in der Sache grundsätzlich in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden

werden könnte (§ 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 114 Abs. 2 lit. b StG). Da sich

vorliegend jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wird

über die Angelegenheit in Dreierbesetzung entschieden (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 114 Abs. 3 StG).

2.

2.1

Strittig

ist vorliegend die Grundsatzfrage, ob die Überführung einer Liegenschaft

infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung zur (weiteren) Geltendmachung des

Unternutzungsabzugs auf der Liegenschaft berechtigt oder nicht. Die Frage wurde

bis anhin durch das Bundesgericht nicht entschieden.

2.2

Das

Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG; Art. 14

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) ist als Ertrag

aus unbeweglichem Vermögen insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder

Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines

unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar.

Die Festsetzung des Eigenmietwerts erfolgt unter Berücksichtigung der

ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz

selbstbewohnten Liegenschaft (Art. 21 Abs. 2 DBG). § 21 Abs. 2 lit. c StG hält ebenfalls fest, dass bei selbstbewohnten Liegenschaften

der Eigenmietwert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung festzulegen

sei. Gemäss Ziff. 62 der Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden

über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab

Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (LS 631.32; nachfolgend

Weisung 2009) kann auf dem Eigenmietwert ein angemessener Einschlag gewährt

werden, wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Stockwerkeigentums

wegen Verminderung des Wohnbedürfnisses seiner Familie (wie Wegzug der Kinder)

nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt oder wenn ein Härtefall

vorliegt. Die Weisung 2009 ist auch im Bereich der direkten Bundessteuer

anwendbar (siehe ESTV, Die Besteuerung der Eigenmietwerte, Bern 2021, Ziff. 4.4.3

betreffend den Kanton Zürich; VGr, 17. Oktober 2023, SB.2023.00022,

SB.2023.00023, E. 3.2; VGr, 19. April 2021, SB.2021.00029,

SB.2021.00030. E. 4.1).

Der sogenannte Unternutzungsabzug ist von der

steuerpflichtigen Person zu beantragen, darzutun und nachzuweisen. Praxisgemäss

ist er grundsätzlich nur restriktiv zu gewähren (BGE 135 II 416

E. 2.6; BGr, 30. Oktober 2015, 2C_279/2015 und 2C_280/2015,

E. 2.6.1). Der Abzug ist zu gewähren bei einer raummässigen, effektiven

und dauerhaften Unternutzung des am Wohnsitz selbstgenutzten Eigentums, auf die

der Pflichtige keinen direkten Einfluss hat, namentlich wenn die Kinder aus dem

Eigenheim der alternden Eltern ausgezogen sind. Die Raumreserve beruht somit

auf Gründen, auf welche die steuerpflichtige Person nicht direkt Einfluss hat.

Das kann gegebenenfalls auch die tatsächliche Trennung oder der Tod des

Ehepartners sein. Der Unternutzungsabzug ist zumindest dann gerechtfertigt,

wenn der Modellfall (Auszug der Kinder oder alternativ Tod/Trennung vom

Ehegatten) zu einem Härtefall Anlass gibt (BGE 135 II 416 E. 2.5.2

und E. 2.7). Der Unternutzungsabzug setzt voraus, dass gewisse Räume

dauernd keine Verwendung finden. Dienen sie nur gelegentlich, etwa als Gäste-,

Arbeitszimmer oder Bastelraum, so liegt keine Unternutzung vor. In der Regel

wird eine Unternutzung abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten

finanziellen Verhältnissen 4 Zimmer bzw. zwei Personen 4–6 Zimmer bewohnen

(Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021,

§ 21 N. 89). Gemäss Ziff. 20 der Weisung der Finanzdirektion

über die Festsetzung des Eigenmietwerts bei tatsächlicher Unternutzung vom 21. Juni

1999.

(ZStB I Nr. 15/700; nachfolgend Weisung Unternutzung) wird ein

Einschlag wegen tatsächlicher Unternutzung in der Regel auch nicht

gewährt, wenn der Steuerpflichtige die selbstbenutzte Liegenschaft käuflich

erworben hat und sich seine Wohnbedürfnisse seither nicht geändert haben.

Anders ist zu entscheiden bei Liegenschaften, die aus einer Erbschaft übernommen

werden.

3.

3.1

Vorliegend

übernahm der Pflichtige die im Jahr 2002 gemeinsam mit seiner vormaligen

Ehefrau erworbene Liegenschaft anfangs Februar 2021 zu Alleineigentum. Die

Übernahme erfolgte im Rahmen der mit der Ehescheidung verbundenen

güterrechtlichen Auseinandersetzung. Anlässlich der Liquidation der einfachen

Gesellschaft ging die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten per

Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Pflichtigen über. Er erstattete seiner

früheren Ehefrau den geleisteten Wohneigentumsvorbezug von Fr. … zurück

und übernahm die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden in Höhe von

Fr. ... Ferner leistete der Pflichtige eine Abgeltung für weitere

güterrechtliche Ansprüche und er beglich noch offene Steuerbeträge für das Jahr

2019.

Aufgrund zweier freistehender Zimmer macht der Pflichtige für das

Steuerjahr 2022 einen Unternutzungsanspruch geltend.

3.2

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, einem Kauf aus freien Stücken eines zu grossen

Hauses bzw. einer zu grossen Eigentumswohnung für den Eigengebrauch sei auch

die Übernahme eines Gesamteigentums- bzw. Miteigentumsanteils an der

Familienwohnung bei der mit der Scheidung verbundenen güterrechtlichen

Auseinandersetzung gleichzusetzen. Der Pflichtige müsse sich den bewussten

"Nichtverkauf" seiner seinen Wohnbedarf übersteigenden Liegenschaft

ab diesem Moment vorhalten lassen. Auch wenn die in der Scheidungskonvention

gewählte Lösung aus sozialen Gründen einleuchten könne und möglicherweise auch

ökonomisch gesehen zweckmässig erscheine, habe der Steuerpflichtige im Sinn der

restriktiven Praxis zur Gewährung eines solchen Einschlags auf dem

Eigenmietwert eben doch aus freiem Willen Hand geboten.

Eine historische Auslegung ergäbe, dass die Zürcher

Regelung des Unternutzungsabzugs grundsätzlich für zwei Fälle vorgesehen worden

sei: Für Eigentümer, die wegen der Verminderung der Wohnbedürfnisse ihrer

Familie nur noch einen Teil ihres Eigentums nutzten (1) und wenn das verfügbare

Eigentum das Wohnbedürfnis unter Berücksichtigung der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse offensichtlich übersteige (2). Derartige Härtefälle habe

das Bundesgericht jedoch als unzulässig erklärt. Nach dem Zweck der Norm soll

der Unternutzungsabzug hingegen gerade nicht gewährt werden, wenn die

steuerpflichtige Person eine zu grosse Liegenschaft erwerbe. Aus

bodenpolitischer Sicht sei zu beachten, dass der Unternutzungsabzug den

haushälterischen Umgang mit dem Wohnraum nicht fördere.

Der Pflichtige habe sich im Lauf des Jahres 2020 dafür

entschieden den Gesamteigentumsanteil seiner Ehefrau am gemeinsamen Haus zu

übernehmen, obwohl ihm bereits damals habe klar sein müssen, dass sein Flächen-

und Raumbedarf aufgrund der neuen Lebenssituation stark zurückgehen würde. Ein

allfälliger Zeitdruck im Scheidungsverfahren ändere daran nichts, denn die

Ehegatten hätten ebenso gut die Liquidierung der einfachen Gesellschaft zu Ende

führen und die Liegenschaft an eine Drittperson veräussern können. Die

Situation sei nicht mit einer tatsächlichen Trennung oder gar dem Tod eines

Ehepartners gleichzusetzen, welche plötzlich und unverschuldet eingetreten

wären.

3.3

Demgegenüber

wendet der Pflichtige ein, der Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft sei

nicht frei wählbar gewesen, da dafür zunächst die güterrechtliche

Auseinandersetzung habe abgeschlossen werden müssen. Die Vorinstanz stelle denn

auch nicht in Abrede, dass bis zum Abschluss der güterrechtlichen

Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren ein Einschlag auf dem Eigenmietwert

zu gewähren sei, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die

Übertragung einer Liegenschaft vom Gesamt- ins Alleineigentum sei nicht mit

einem Kauf gleichzusetzen, in welcher eine Liegenschaft im Wissen um die

Unternutzung neu erworben werde. Damit werde die bisherige Wohnhistorie

ignoriert. Überdies habe er die Liegenschaft nicht vollständig neu erworben,

sondern "nur" den Anteil der Ex-Ehefrau. Seine Trennung und Scheidung

seien dauerhafter Natur, wobei eine Scheidung auf gemeinsames Begehren in der

Regel mehrere Monate dauere. Er habe bereits zum Zeitpunkt der Handänderung mit

seinem jüngeren Sohn allein im Einfamilienhaus gewohnt, was die logische und

zeitliche Konsequenz der Trennung sei. Die Veränderung der Wohnbedürfnisse habe

somit bereits vor der Handänderung stattgefunden, welche blosse Folge der

güterrechtlichen Auseinandersetzung sei.

Ferner sei auch im Fall des Todes eines Partners die

Überführung eines Eigentumsanteils aus dem Alleineigentum des Verstorbenen in

dasjenige des überlebenden Ehegatten mit Blick auf den Unternutzungsabzug

unschädlich. Der Eigentumserwerb erfolge im Erbfall durch Universalsukzession,

wobei jedoch nur Anspruch auf eine Quote des Nachlasses und nicht auf einen

bestimmten Vermögenswert bestehe. Die Überführung in die Individualrechtssphäre

des Erben setze eine (partielle) Erbteilung voraus, wobei eine formelle Handänderung

vorliege. Auch in diesem Szenario sei die Übertragung des Liegenschaftsanteils

folglich das Ergebnis eines freien Entscheids. Nutze der Erwerber die

Liegenschaft selbst und bestehe aufgrund ihrer Grösse eine ungenutzte

Raumreserve, könne er trotz Handänderung den Unternutzungsabzug geltend machen.

Mit dieser Regelung solle insbesondere verhindert werden, dass sich der Erbe

aufgrund der Grösse der Liegenschaft und des daraus resultierenden

Eigenmietwertes gezwungen sehe, die Liegenschaft zu veräussern. Für den Erwerb

aus güterrechtlicher Auseinandersetzung könne nichts anderes gelten,

andernfalls würden vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt.

3.4

3.4.1

Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und seitens des Pflichtigen nicht

bestritten wird, ist die gesetzliche Regelung in § 21 Abs. 1 lit. b StG und Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG

konkretisierungsbedürftig (vgl. BGE 135 II 416 E. 2.1 f.).

3.4.2

Mit Blick auf den Zweck der fraglichen Regelung sollte der

Unternutzungsabzug primär in Fällen gewährt werden, in denen Eigentümer wegen

der Verminderung der Wohnbedürfnisse ihrer Familie nur noch einen Teil ihres

Eigentums nutzten. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist für die

Gewährung des Abzugs das Bestehen einer Raumreserve entscheidend, auf welche

die steuerpflichtige Person keinen direkten Einfluss hat. In diesem

Zusammenhang führt die Rechtsprechung ausdrücklich den Fall einer tatsächlichen

Trennung zweier Ehepartner auf (vgl. E. 2.3).

3.4.3

Ausschlaggebend für die Liegenschaftsübernahme bzw. den Liegenschaftserwerb

durch den Pflichtigen zu Alleineigentum war vorliegend die Trennung und

Scheidung von seiner vormaligen Ehefrau. Ihm ist diesbezüglich zuzustimmen,

dass es sich dabei um unvorhergesehene Umstände gehandelt hat, welche die

Wohnbedürfnisse der Familie dauerhaft verändert haben. Im Zeitpunkt der

güterrechtlichen Auseinandersetzung lagen denn auch bereits die aktuellen

Wohnverhältnisse vor, da die Ehegatten ihre Trennung bereits vorgängig

vollzogen haben und die streitbetroffene Liegenschaft in der Folge bloss noch

durch den Pflichtigen und seinen jüngeren Sohn bewohnt wurde. Die vorliegende

Konstellation unterscheidet sich offenkundig von einem Neuerwerb einer

Liegenschaft, da das übernommene Einfamilienhaus vorgängig bereits mehr als 18 Jahre

durch den Pflichtigen und seinen Sohn bewohnt wurde. Eine Übernahme bestehenden

Wohneigentums und die damit verbundene Anknüpfung an die bisherige

Lebensführung trotz veränderten Wohn- und Platzbedürfnissen kann nicht ohne

weiteres dem Erwerb einer neuen, platzmässig zu grossen Liegenschaft

gleichgestellt werden. Diesbezüglich ist auch der seitens des Pflichtigen

angerufene Vergleich mit der Situation von Erben, welchen im Rahmen des

Erbvorgangs eine Liegenschaft mit einer Raumreserve zukommt und welche hierfür

einen Unternutzungsabzug beantragen können, einleuchtend.

3.5

Was die

übrigen Voraussetzungen einer Unternutzung anbelangt, so wurden weder die

effektive Unternutzung noch die damit verbundene Berechnung des

Unternutzungsabzugs durch die Vorinstanz näher geprüft, weswegen die Sache

hierzu an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das Vorliegen einer effektiven

Unternutzung wird – sofern diese für die streitbetroffene Steuerperiode durch

die Vorinstanz bestätigt und ein Unternutzungsabzug gewährt werden sollte – im

Rahmen von Einschätzungs- bzw. von Veranlagungsverfahren für künftige

Steuerperioden durch das zuständige Steueramt stets neu zu prüfen sein.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und zur

Überprüfung der effektiven Unternutzung sowie der damit verbundenen Berechnung

des Unternutzungsabzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

4.2

Ferner

wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Pflichtigen für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit

§ 152 StG bzw. § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 152).

Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem

Ermessen festzusetzen. Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist

die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit

des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger

Aufwand wird nicht ersetzt.

Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die

2.

Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer

vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1

festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in

der Regel auf ein Drittel herabgesetzt (VGr, 11. November 2020,

SB.2020.00088, E. 5; VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und

SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so

ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die

Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Hat das Verwaltungsgericht auch

über die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zu

befinden, wird diese in der Regel auf zwei Drittel der Grundgebühr bzw. auf das

Doppelte der Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren festgelegt

(VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088), sodass gesamthaft eine volle

Entschädigung geschuldet ist. Diese Aufteilung berücksichtigt, dass die

Vertretung im ersten gerichtlichen Verfahren in der Regel deutlich aufwändiger

ist (VGr, 6. April 2022, SB.2021.00128, E. 4.1 ff.).

4.3

In

Anwendung der vorstehenden Grundsätze sowie unter Berücksichtigung, dass

vorliegend trotz des geringen Streitwerts eine Grundsatzfrage zur Beurteilung

stand, über welche in Kammerbesetzung entschieden wurde, rechtfertigt sich, dem

Pflichtigen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

5.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren

Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, sind grundsätzlich als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren SB.2024.00060 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022

wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SB.2024.00061 betreffend direkte Bundessteuer 2022 wird

gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens hat das

Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00060 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00061 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren

vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde D;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.