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Entscheid

SB.2024.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00062

27. November 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25825)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00062

SB.2024.00063

Urteil

der Einzelrichterin

vom 27. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Gerichtsschreiber

Kürsad Okutan.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie

direkte

Bundessteuer 2021,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend: der Pflichtige) erhielt zwischen August 2018 bis April 2021

Sozialhilfeleistungen. Gemäss Verfügung der IV-Stelle der SVA Zürich vom 26. April

2021 wurde dem Pflichtigen eine Invalidenrente rückwirkend ab 1.1.2018 bis

31.12.2018 von Fr. …, ab 1.1.2019 bis 31.12.2020 von Fr. … und ab

1.1.2021 von Fr. … monatlich zugesprochen. Die Nachzahlungen für die Zeit

ab dem 1.1.2018 bis 31.12.2018 wurden auf Fr. … (12 x Fr. …),

ab dem 1.1.2019 bis 31.12.2020 auf Fr. … (24 x Fr. …) und

ab dem 1.1.2021 bis 31.3.2021 auf Fr. … (3 x Fr. …)

festgelegt, insgesamt Fr. … zuzüglich eines Verzugszinses von Fr. …

Im Steuerausweis der SVA Zürich per Dezember 2021 wurden sodann Fr. … als

steuerpflichtige Leistungen ausgewiesen, nämlich Fr. … aus den

Nachzahlungen, Fr. … Verzugszins auf Nachzahlungen und Fr. … laufende

Rente ab 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 (9 x Fr. …).

In der Steuererklärung 2021 deklarierte der Pflichtige

ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. …

(Bundessteuer). Darin berücksichtigt war ein Anteil der Nachzahlungen aus

IV-Leistungen, nämlich IV-Rentennachzahlungen für die Zeit zwischen Januar 2018

bis August 2018 von Fr. … (8 x Fr. …) zuzüglich Verzugszins

von Fr. … und laufende Renten für die Zeit zwischen Mai 2021 bis Dezember

2021 von Fr. … (8 x Fr. …) insgesamt also Fr. …, was

nach entsprechenden Abzügen von Fr. … bzw. Fr. … zu den genannten

steuerbaren Einkommen führte. Der Pflichtige führte dazu aus, der restliche

Hauptanteil im Betrag von Fr. … der rückwirkenden IV-Renten inklusive

Verzugszins für August 2018 bis April 2021 sei direkt an den Dienst B der Gemeinde

C ausbezahlt worden.

B. Mit Einschätzungsentscheid

bzw. Veranlagungsverfügung vom 12. Mai 2023 wurde dem Pflichtigen ein

steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern;

satzbestimmend Fr. …) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer;

satzbestimmend Fr. …) angerechnet. Dabei wurde auf den Steuerausweis der

SVA per Dezember 2021 abgestellt. Gestützt darauf wurde ein Einkommen aus

IV-Rente von Fr. …, ein Wertschriftenertrag von Fr. … und eine Kapitalabfindung

von Fr. … für wiederkehrende Leistungen errechnet. Für die

Kapitalabfindung in Höhe von Fr. … für die Zeit zwischen dem 1. Januar

2018 bis zum 31. März 2021, das heisst 39 Monate, wurde ein Steuersatz für

zwölf Monate, das heisst Fr. …, berücksichtigt.

C. Dagegen

erhob der Pflichtige am 10. Juni 2023 Einsprache und beantragte, es sei

nur der Teilbetrag von Fr. … (inklusive Verzugszins) aus den

IV-Nachzahlungen im steuerbaren Einkommen per 2021 zu berücksichtigen. Der

weitere Betrag von Fr. … sei erst im April 2022 vom Dienst B der Gemeinde

C abgerechnet worden. Dieser Betrag sollte daher buchhalterisch erst im Jahr

2022 berücksichtigt werden. Sodann habe er der AHV-Ausgleichskasse im Jahr 2021

Fr. … nachzahlen müssen, was als Abzug zuzulassen sei.

Im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag vom 5. Juli

2023 wurde festgehalten, Einkünfte würden grundsätzlich als realisiert gelten,

wenn die steuerpflichtige Person (wie vorliegend) einen festen Rechtsanspruch

auf die Leistung erworben habe (Soll-Methode), spätestens jedoch mit der

Vereinnahmung (Ist-Methode), wenn die Erfüllung als besonders unsicher

erscheine. Unwesentlich sei, an welchen Empfänger das Einkommen ausbezahlt bzw.

für welchen Zweck es verwendet werde. Sodann seien die provisorischen, persönlichen

AHV/IV/EO-Akontobeiträge für das Jahr 2020 und 2021 nachweislich erst im Jahr

2022 beglichen worden und könnten daher erst in der Periode 2022 steuermindernd

berücksichtigt werden. Am 8. August 2023 wiederholte der Pflichtige seine

Standpunkte und hielt insbesondere fest, Sozialhilfe-Bezüge seien nicht

steuerpflichtig bzw. es seien nur die ihm aus der Rentennachzahlung

zugeflossenen Fr. … steuerpflichtig. Auch der Dienst B der Gemeinde C sei

dieser Meinung. Sodann wäre das steuersatzbestimmende Einkommen Fr. …,

indem die Nachzahlung inklusive Verzugszins per 2021 (nur) für die Zeit

zwischen Januar bis und mit März zu berücksichtigen sei (Fr. … Nachzahlung

zuzüglich Verzugszins Fr. … = Fr. … : 39 Monate x 3 Monate = Fr. …;

zuzüglich 9 x … erhaltene Rente [Fr. …] = Total Fr. …). Zu den zum

Abzug nicht zugelassenen Abzügen der AHV-Akontoleistungen von Fr. …

äusserte sich der Pflichtige nicht weiter.

Die Einsprache wurde am 27. Oktober 2023 teilweise

gutgeheissen. Begründet wurde dies wie folgt: Die AHV-Akontoleistungen seien

erst im Zeitpunkt der Zahlung zum Abzug zuzulassen. Dem Pflichtigen seien

sodann 2021 steuerpflichtige Leistungen der Invalidenversicherung über Fr. …,

bestehend aus Fr. … laufender Rente, Fr. … Nachzahlung sowie Fr. …

Verzugszins, bescheinigt worden. Gesetzlich sei keine Möglichkeit vorgesehen,

die Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen steuermindernd geltend zu machen. Der

Zufluss von Sozialhilfeleistungen sei steuerfrei, weswegen (unter anderem) im

Umkehrschluss die Rückzahlung folgerichtig nicht abzugsfähig sein könne. Eine

falsche Auskunft vom Dienst B entfalte keinen Vertrauensschutz. Bezüglich des

Steuersatzes sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten,

dass auch der Verzugszins in den Genuss des Rentensatzes für Kapitalabfindungen

komme. Deswegen berechne sich das steuersatzbestimmende Einkommen wie folgt:

Laufende Rente Fr. … + Rentennachzahlung, inklusive Verzugszins, Fr. …

(Fr. … + Fr. … Verzugszins = Fr. … : 39 Monate x 12 Monate = Fr. …);

minus Fr. … bzw. Fr. … Abzüge Staats- und Gemeindesteuern bzw.

direkte Bundessteuer = satzbestimmendes Einkommen für die Staats- und

Gemeindesteuern Fr. … bzw. Fr. … für die direkte Bundessteuer.

Entsprechend wurde das steuerbare Einkommen unverändert belassen (Staats- und

Gemeindesteuern Fr. … bzw. direkte Bundessteuer Fr. …), das

satzbestimmende Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern jedoch neu auf Fr. …

(anstatt Fr. …) und der direkten Bundessteuer Fr. … (anstatt Fr. …)

festgesetzt.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte der Pflichtige am 6. Dezember 2023

mit Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht. Er beantragte, es sei

nur der ihm aus der IV-Nachzahlung zugeflossene Betrag von Fr. … zuzüglich

der Rente von 9 x Fr. …, insgesamt also Fr. …, als

Einkommen anzurechnen. Eventualiter sei, im Einklang mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, das steuersatzbestimmende Einkommen auf Fr. …

festzulegen bzw. in Berücksichtigung der Abzüge von Fr. … für die Staats-

und Gemeindesteuern und Fr. … für die direkte Bundessteuer auf Fr. …

bzw. Fr. …, alles unter entsprechender Kostenfolge.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs bzw. die

Beschwerde am 7. Mai 2024 ab.

III.

Am 20. Juni 2024 erhob der Pflichtige Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des

Steuerrekursgerichts. Er beantragte, es sei nur der an ihn ausbezahlte

Teilbetrag von Fr. … aus der IV-Nachzahlung (anstatt der ganzen IV-

Nachzahlung von Fr. … zuzüglich Fr. … Verzugszins) zuzüglich

IV-Renten zwischen April und Dezember 2021 als steuerbares Einkommen vor

Steuerabzug für 2021 zu berücksichtigen. Das Jahreseinkommen vor Abzug für 2021

betrage Fr. … (Fr. … plus 9 x Fr. …). Eventualiter sei

das steuersatzbestimmende Einkommen auf der Basis einer jährlichen Leistung der

Dauer von zwölf Monaten anstatt 21 Monaten (12 plus 9 Monate) zu ermitteln. Das

steuersatzbestimmende Einkommen vor Abzügen betrage dann für 2021 Fr. … (Fr. …

[Fr. … : 39 Monate x 3 Monate) plus Fr. … [9 x Fr. …]),

abzüglich Steuerabzüge von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. …

für die direkte Bundessteuer, sodass ein satzbestimmendes Einkommen für Erstere

von Fr. … bzw. von Fr. … für die direkte Bundessteuer resultiere,

alles unter entsprechender Kostenfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 wurden

die Verfahren SB.2024.00062 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und

SB.2024.00063 (direkte Bundessteuer 2021) vereinigt. Das kantonale Steueramt

beantragte am 3. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerden, unter

Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Die Vorinstanz verzichtete am 9. Juli

2024.

auf eine Vernehmlassung. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich

Staats- und Gemeindesteuern (SB.2024.00062) und direkte Bundessteuer

(SB.2024.00063) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und

Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 zu Recht

vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern

können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Bundessteuersachen ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde

auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin

ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;

RB 1999 Nr. 147).

2.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt

werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom

Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

Die vom Pflichtigen eingereichten Unterlagen fallen nicht

unter das Novenverbot.

3.

3.1

3.1.1

Der Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, er müsse nur jenen Teil der

Nachzahlungen der IV-Rente versteuern, den er erhalten habe, welche Meinung

auch der Dienst B teilte. Hätte er beispielsweise sein Erspartes bereits im

Januar 2018 aufgebraucht und Sozialhilfe erhalten, hätte er nicht einmal die

Nachzahlungen für die Zeit zwischen Januar bis und mit August 2018 erhalten,

das heisse, nach Gewährung der IV-Rente sehr wahrscheinlich gar kein Geld für

die Steuer übriggehabt. Es sei rätselhaft, wie dann die Steuernachzahlung

funktionieren soll. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien zwar Leistungen

der Sozialversicherungen steuerbar, allerdings sei zu berücksichtigen, dass

nach Art. 16 DBG nur das tatsächlich erzielte Einkommen der

Besteuerung unterliege. Eine Nachzahlung, die lediglich eine bereits erbrachte

Sozialleistung ersetze, stelle kein neu erworbenes Einkommen dar, sondern sei

eine Rückerstattung, die zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung eingesetzt

werde. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Prinzip der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass nur tatsächlich zur Verfügung

stehende Mittel der Besteuerung unterliegen können. Es wäre widersprüchlich,

eine Steuerlast aufzuerlegen, die durch das Nachzahlungssystem der IV und den

gleichzeitigen Sozialhilfebezug in keiner Weise gedeckt sei. Auch würden gemäss

den SKOS-Richtlinien aus den Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich weder

laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt.

Das Steuerrekursgericht hatte ausgeführt, mit den

Sozialhilfeleistungen seien die Leistungen der SVA bevorschusst worden und

damals, als Leistungen nach Art. 24 lit. d DBG bzw. § 24 lit. d StG, (noch) nicht zu versteuern gewesen. Rein steuerlich betrachtet sei es

jedoch unerheblich, ob ein Teil der IV-Leistungen direkt der Sozialbehörde

zwecks Tilgung ihres Rückforderungsanspruchs überwiesen werde oder die

IV-Leistungen vollumfänglich an den Pflichtigen ausbezahlt würden und er damit

seine Schulden gegenüber der Sozialbehörde selbständig begleiche. Letztlich sei

dies eine Frage der Einkommensverwendung.

3.1.2

Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG und § 22 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung mit Einschluss von Kapitalabfindungen steuerbar. Von der

Besteuerung ausgenommen sind gemäss abschliessender Aufzählung der steuerbaren

Einkünfte nach Art. 7 Abs. 4 StHG unter anderem Ergänzungsleistungen

bzw. Hilflosenentschädigungen (lit. k), was vorliegend berücksichtigt

wurde und nicht weiter Thema ist.

Aus dem Gesetz ergibt sich

somit klar, dass die zur Diskussion stehenden Einkünfte mit Einschluss der

Rentennachzahlungen der IV steuerbar sind, woran die Gerichte gebunden sind.

Daran ändert nichts, dass ein Teil der Nachzahlungen im Sinn von § 19 Abs. 1

und 2 und § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom

14.

Juni 1981 direkt an die Sozialhilfebehörde überwiesen wurde.

Zu dieser Problematik hat sich

das Bundesgericht denn auch dahingehend geäussert, gemäss

harmonisierungsrechtlich zwingender Vorgabe sei in solchen Fällen der

Steuerberechnung der Gesamtbetrag der Leistungen der Sozialversicherungen

zugrunde zu legen. Es gehe dabei um nicht abziehbare Aufwendungen für

Schuldentilgung. Allerdings hielt das Bundesgericht auch fest, unter dem Aspekt

der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei es zwar

zweifellos richtig, dass die Versicherungsleistungen nicht von der Besteuerung

ausgenommen würden. Systemwidrig sei aber vielmehr, dass Sozialhilfeleistungen

gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG von der Steuer befreit seien.

Systemkonform wäre der Einbezug von Unterstützungsleistungen in die

Bemessungsgrundlage, wobei dann der Bedürftigkeit des Einkommensempfängers

hernach auf der tariflichen Ebene durch eine angemessene Freistellung des Existenzminimums

Rechnung zu tragen wäre. Weiter führte das Bundesgericht (im Hinblick auf das

Sozialhilfegesetz des Kantons Bern) aus, gegebenenfalls wäre bei einer

Verrechnung der vereinnahmten Versicherungsprämien mit Rückforderungsansprüchen

aus erbrachter Sozialhilfe der Frage Rechnung zu tragen, welcher Teil von

allfälligen Einkommenszuflüssen der betreffenden Person effektiv zur freien

Verwendung verbleibe. Billigkeitsüberlegungen könnten in einem solchen Fall

dafür sprechen, von einer Verrechnung des Bruttobetrages der Rentennachzahlung

abzusehen und – unter Berücksichtigung der steuerlichen Belastung dieser Renten

und den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen – von einer Rückerstattung

zumindest partiell abzusehen. Ob und inwieweit die Sozialhilfebehörde auf die

Rückforderung zurückkommen müsse, darauf sei aber nicht weiter einzugehen,

stehe doch nicht die von ihr vorgenommene Verrechnung, sondern allein die

steuerliche Behandlung der dem (dortigen) Beschwerdeführer zugesprochenen und

rückwirkend geleisteten Invalidenrente zur Beurteilung (vgl. BGr, 25. Januar

2011, 2C_245/2010, E. 2.5.1, E. 2.5.2 und E. 2.6, mit Hinweisen;

bestätigt in BGr, 29. Oktober 2021, 2C_345/2021, E. 2.2.2).

Dispositiv

Demnach sind die Nachzahlungen der IV auch gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung steuerbar, und zwar auch soweit sie mit den

Sozialhilfeleistungen verrechnet wurden. Nicht weiter Gegenstand dieses

Verfahrens kann sein, ob allenfalls die von der Sozialhilfebehörde

vorgenommene Verrechnung entsprechend der im Bundesgerichtsentscheid

aufgeworfenen Frage zu überprüfen wäre.

Am Gesagten ändert auch nichts, dass der Dienst B die

Meinung des Pflichtigen teile bzw. ein solches Ergebnis stossend finde. Der

Dienst B ist für Steuerfragen nicht zuständig, sodass entsprechende Auskünfte

keine Rechtswirkungen entfalten können (vgl. BGr, 18. Juli 2016,

2C_486/2014/2C_487/2014, E. 2). Der Dienst B hat dem Pflichtigen gegenüber

denn auch festgehalten, dass sie nicht Spezialisten auf diesem Gebiet seien.

3.2

3.2.1

Eventualiter macht der Pflichtige geltend, es sei von einem

steuersatzbestimmenden Einkommen von Fr. …, abzüglich Steuerabzüge von Fr. …

für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. … für die direkte

Bundessteuer, auszugehen. Gemäss Steuereinschätzung sei eine viel zu hohe

jährliche Leistung von Fr. … nach Steuerabzug bzw. ein Jahreseinkommen vor

Steuerabzug von Fr. … vorgeschlagen worden, was bedeuten würde, dass er

als Einzelperson monatliche Sozialhilfe von rund Fr. … erhalten hätte, was

jenseits von Gut und Böse sei. Auch das Bundesgericht meine in seiner

Rechtsprechung (BGr, 4. Juli 2006, 2A.118/2006 und BGr,

2C_486/2014/2C_487/2014) wohl, dass die ganze IV-Renteneinnahme inklusive

Rentennachzahlungen periodengerecht auf eine jährliche Leistung umzurechnen und

diese jährliche Leistung als steuersatzbestimmendes Einkommen für die ganze

IV-Renteneinnahme inklusive IV-Rentennachzahlungen anzuwenden sei. Im ersteren

Bundesgerichtsentscheid seien keine Sozialhilferückforderungen im Spiel

gewesen. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung eine jährliche

Leistung gemeint, die auch in Wirklichkeit der Dauer von zwölf Monaten

entspreche, was auch aus dem anderen Entscheid deutlich hervorgehe. Falls der

IV-Rentenentscheid im Januar 2021 gesprochen würde, hätte er nach der

Steuereinschätzungslogik ein steuersatzbestimmendes jährliches Einkommen von 24

Monaten (zwölf plus zwölf Monate) IV-Renten. Falls der IV-Rentenentscheid im

Dezember 2021 gesprochen würde, hätte er nach der Steuereinschätzungslogik ein

steuersatzbestimmendes jährliches Einkommen von bloss 12 Monaten IV-Renten.

Auch in Auslegung von § 36 StG sei bei ihm davon auszugehen, dass entweder

die Nachzahlung von 39 Monaten auf 3 Monate umgerechnet werden müsse und dazu

noch neun Monate laufende IV-Rente komme oder aber die einmalige IV-Nachzahlung

von 39 Monaten plus neun Monate Rente dividiert durch 48 Monate multipliziert

mit zwölf Monaten zu berücksichtigen sei. Sodann sei ein schematisches Vorgehen

in seinem Fall, der kein Massenfall sei, nicht gerechtfertigt.

Das Steuerrekursgericht verwies ebenfalls auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Auffassung des Pflichtigen nicht

gefolgt werden könne. Die laufenden Renten seien somit nicht in die Umrechnung

der Nachzahlung einzubeziehen, sondern als übriges Einkommen zum

satzbestimmenden Einkommen hinzuzurechnen. Es spiele keine Rolle, in welchem

Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode die Kapitalabfindung zugeflossen sei. Ein

solch schematisches Vorgehen sei im Steuerrecht als Massenfallrecht unausweichlich

und zulässig. Vorliegend entspräche eine Jahresleistung (der Kapitalabfindung)

einem Betrag von Fr. … (Fr. … geteilt durch 39 Monate mal 12 Monate).

Diesem Betrag seien die laufenden Renten im Gesamtbetrag von Fr. …

hinzuzurechnen, unter Berücksichtigung der unbestrittenen Abzüge.

3.2.2

Die Nachzahlung von AHV-Renten und Invaliditätsleistungen erfolgt in

Kapitalform, wobei der Steuersatz gemäss Art. 11 Abs. 2 StHG bzw. Art. 37

DBG und § 36 StG und zum Tragen kommt.

Das Bundesgericht hat im vom Pflichtigen erwähnten

Entscheid vom 4. Juli 2006 (2A.118/2006, E. 2.2/2.3) festgehalten, Art. 37

DBG sei auch anwendbar, wenn es sich um eine Nachzahlung handle. Werde diese

für eine bestimmte Anzahl Jahre ausgerichtet, sei sie zu einem entsprechenden

periodisierten Satz, das heisst zur "Rente", die sich aus der Teilung

der Zahlung durch die Anzahl Jahre ergebe, zu besteuern. Sei die Kapitalzahlung

für eine bestimmte Anzahl Monate ausbezahlt worden, sei ebenfalls die jährliche

Leistung zu ermitteln. Dabei spiele keine Rolle, in welchem Zeitpunkt innerhalb

der Steuerperiode die Kapitalleistung zugeflossen sei. Das satzbestimmende

Einkommen des (dortigen) Beschwerdeführers sei demnach unter

Mitberücksichtigung des unbestrittenen übrigen Einkommens entsprechend zu

berechnen. Eine differenziertere Berechnungsweise der Vorinstanz möge zwar zu

einem sachlich besser befriedigenden Ergebnis führen. Sie stehe aber weder mit

Wortlaut noch ratio legis (Vereinfachung) von Art. 37 DBG in Einklang und

könne daher nicht geschützt werden. Das Bundesgericht hiess daher die

Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut.

Der genannte Bundesgerichtsentscheid stützt

unmissverständlich die Auslegung der Vorinstanz. Dabei ist unerheblich, dass im

Bundesgerichtsentscheid keine Sozialhilferückforderungen im Spiel waren (dazu

vorn, E. 3.1.2). Insbesondere hat das Bundesgericht an seiner

Rechtsprechung festgehalten. Im Entscheid vom 18. Juli 2016

(2C_486/2014/2C_487/2014, E. 3.1/3.2/3.5) wiederholte es,

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen seien unter Berücksichtigung

der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen,

der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende

jährliche Leistung ausgerichtet würde (Art. 37 DBG). Dies gelte auch für

Nachzahlungen, wobei die entsprechende jährliche Leistung zu ermitteln sei, was

klar aus dem Wortlaut von Art. 37 DBG hervorgehe. Das Bundesgericht

verwies dabei ausdrücklich auf den Entscheid vom 4. Juli 2006

(2A.118/2006). Es ging im Entscheid vom 18. Juli 2016 auch darauf ein,

dass in der Literatur teilweise eine andere Ansicht (wie sie hier der

Pflichtige einnimmt) vertreten werde. Das Bundesgericht äusserte sich

dahingehend, diese Betrachtungsweise stehe jedoch im Widerspruch zu seiner

Praxis (mit erneutem Hinweis auf BGr, 2A.118/2006, E. 2.3; aber auch BGr,

11. Dezember 2010, 2C_640/2010, E. 3.7). Es bestehe kein Anlass, von

der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. auch spätere Entscheide, so

BGr, 20. September 2020, 2C_285/2020, E. 5.3; BGr, 17. Juni

2019, 2C_517/2019, E. 3.3; Ivo P. Baumgartner in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 37 N. 11a, N. 12c ff.,

N. 13).

Ebenso wird im Kanton Zürich die Besteuerung der

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der

übrigen Einkünfte gehandhabt, entsprechend dem Wortlaut von § 36 StG (vgl.

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich 2021, § 37 N. 29).

Der vorinstanzliche Entscheid steht daher im Einklang mit

der jahrelangen bundesgerichtlichen Praxis.

3.2.3

Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht gegeben.

Eine solche muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor

allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein

müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte

Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Das Bundesgericht hat aber

die Vornahme einer Praxisänderung bezüglich der zur Diskussion stehenden Frage,

ob die laufende Rente in die Umrechnung der Nachzahlung einzubeziehen sei oder

nicht, verneint (BGr, 2C_486/2014/2C_487/2014, E. 3.5/3.6).

Der vorliegende Sachverhalt ist

vergleichbar mit den Konstellationen, die den Bundesgerichtsentscheiden

zugrunde lagen. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

ein schematisches Vorgehen im Steuerrecht als Massenfallrecht als unausweichlich

und zulässig erachtete, wie dies denn auch das Bundesgericht klar festgehalten

hat (unter anderem BGr, 2C_ 486/2014/2C_487/2014, E. 3.2).

3.3 Die

Beschwerden sind daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Es wurde keine Umtriebsentschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde SB.2024.00062 (Staats und Gemeindesteuern 2021) wird abgewiesen

2. Die

Beschwerde SB.2024.00063 (direkte Bundessteuer 2021) wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00062 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50.- Zustellkosten,

Fr. 587.50.- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00063 wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 652.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.