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Entscheid

SB.2024.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00064

2. April 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26149)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00064

Urteil

der 2.

Kammer

vom 2. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A AG,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerhoheit

(1.1.2016–31.12.2020),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(nachfolgend die Beschwerdeführerin) wurde am 4. Dezember 2007 mit Sitz in

der Stadt C gegründet. Sie ist eine Holdinggesellschaft und bezweckt unter

anderem den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von

Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen.

Mit Auflage vom 30. Juni 2021 zeigte das kantonale

Steueramt Zürich der Beschwerdeführerin Abklärungen zum Sitz und der

tatsächlichen Verwaltung an und forderte eine Reihe von Unterlagen ein, mit

welchen es die Frage der Steuerhoheit abklären wollte. Gleichzeitig informierte

das kantonale Steueramt Zürich die kantonale Steuerverwaltung der Stadt C

über die eingeleitete Untersuchung der effektiven Verwaltungstätigkeit der

Beschwerdeführerin.

Am 30. Juli 2021 verlangte die Beschwerdeführerin

eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Auflage vom 30. Juni 2021 bis

Mitte September. Eine Eingabe erfolgte indessen nicht und das kantonale

Steueramt beanspruchte in der Folge mit Entscheid vom 1. November 2021 die

Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde D über die

Beschwerdeführerin "ab Steuerjahr 2016".

B. Die

hiergegen am 6. Dezember 2021 erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 20. Mai 2022 ab, ohne die von der Beschwerdeführerin

verlangte mündliche Verhandlung durchzuführen.

C. Hierauf

hob das am 21. Juni 2022 angerufene Steuerrekursgericht den

Einspracheentscheid am 19. Mai 2023 auf und wies die Sache zur

Durchführung einer Einspracheverhandlung und zum Neuentscheid an das kantonale

Steueramt zurück.

D. Nach

der am 2. Oktober 2023 durchgeführten Einspracheverhandlung wies das

kantonale Steueramt die Einsprache am 18. Oktober 2023 erneut ab und

bejahte die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde D für die

Steuerperioden 1.1.–31.12.2016, 1.1.–31.12.2017, 1.1.–31.12.2018, 1.1.–31.12.2019

und 1.1.–31.12.2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 27. November 2023 erhobenen

Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 3. Mai 2024 vollumfänglich ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, in Gutheissung der

Beschwerde sei die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu verneinen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Am 2. Juli 2024

verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung, am 9. Juli 2024 beantragte

der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;

VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB 1982

Nr. 90).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der

Zeit vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember 2020 im Kanton Zürich

steuerpflichtig war.

2.2

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung

einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen

deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der

juristischen Person, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts

über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese

Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 46

Abs. 2 aBV zu entnehmen. Danach liegt das Hauptsteuerdomizil einer

juristischen Person am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das bedeutet, dass die

juristische Person zwar nach kantonalem Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt

steuerpflichtig ist, selbst wenn sie dort nur einen Briefkasten unterhält.

Dieser nach kantonalem Recht begründete Besteuerungsanspruch des Sitzkantons

wird jedoch nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung durch den Besteuerungsanspruch des Kantons

der tatsächlichen Verwaltung verdrängt (vgl. BGE 146 II 111 E. 2.3.6;

BGr, 21. August 2023, 9C_676/2021, E. 3.3; 6. April 2022,

2C_211/2019, E. 4.2.1; 20. August 2020, 2C_522/2019, E. 2.2,

nicht publ. in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22

Nr. 7; 1. Februar 2019, 2C_627/2017, E. 2.3.6 = StE 2019 B 71.31

Nr. 4 = StR 74/2019, 286). In diesem Fall kann der Sitzkanton die

juristische Person nur noch besteuern, falls und soweit sie im Sitzkanton ein

Nebensteuerdomizil (z. B.

eine Betriebsstätte oder ein Grundstück) unterhält (vgl. BGE 150 II 321

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden

Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der

Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 150 II 321 E. 3.2;

BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden).

Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis

von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012 und

2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören

insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14).

Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung

einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits,

soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung

und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist

grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen

oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012 und

2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des

Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen,

wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre

Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über

feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker

in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel

2021, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3

und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter

örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen

Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die

Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend

sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem

regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die

Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in

Konstellationen, wo die zentrale Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking

des ausschliesslich geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch

damit demjenigen Ort zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig

wurde (Stefan G. Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht,

ST 6-7/2005, S. 499).

2.3

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f. mit

weiteren Hinweisen; dieselben in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022,

Art. 46 StHG N. 22–23a).

2.4

Hinsichtlich

der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren

hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die

präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht

um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive

Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person

in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt

werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Da der

Streitgegenstand in Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt

ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen

und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium

nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig

über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr,

8.

Juni 2021, 2C_211/2021 und 2C_212/2021, E. 5.1.1). Dies muss

sowohl bei einem Zu- als auch bei einem Wegzug einer Gesellschaft gelten (siehe

VGr, 11. Januar 2023, SB.2022.00021, E. 3.1.2 und E. 3.3; BGr, 8. Juni

2021, 2C_211/2021 und 2C_212/2021, E. 5.1.1; vgl. aber BGr, 12. Februar

2020, 2C_480/2019). Bleibt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände

(einschliesslich der Mitwirkung der steuerpflichtigen Person) ungewiss, wo eine

Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird, trägt der Kanton die Beweislast, der

sich auf die tatsächliche Verwaltung in seinem Gebiet beruft, ist also zu

seinem Nachteil davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung am Sitz

der Gesellschaft abspielt (BGr, 6. November 2023, 9C_722/2022, E. 5.1.1).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, das kantonale Steueramt habe aufgrund verschiedener Indizien

(kein dauerhaft anwesendes Personal in der Stadt C, keine Mietkosten in der

Stadt C, Verwaltungsratspräsident amtet in gleicher Funktion bei einer im

Kanton Zürich domizilierten Tochtergesellschaft sowie bei der in D

domizilierten E AG und ist zudem bei einer weiteren Tochtergesellschaft

angestellt) zu Recht ein Steuerhoheitsverfahren gegen die Pflichtige

eingeleitet. Die mit Auflage vom 30. Juni 2021 einverlangten Unterlagen

seien für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen erforderlich und

geeignet gewesen. Angesichts der Weigerung der Beschwerdeführerin, diese zur

Verfügung zu stellen, dränge sich der Schluss auch aufgrund weiterer Indizien

auf, dass die Führung der Beschwerdeführerin am Arbeitsort des

Verwaltungsratspräsidenten erfolge. Damit wäre es an der Beschwerdeführerin

gelegen, Anwesenheit bzw. geschäftliche Tätigkeit in der Stadt C zu

belegen. Der Hinweis auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptogesellschaften in der

Stadt C sei zu wenig substanziiert geblieben. Sodann habe auch eine

Holdinggesellschaft durchaus operative Entscheidungen zu fällen, etwa im

Zusammenhang mit ihren Beteiligungen (weiteres Halten derselben, Ausbau der

Beteiligung etc.). Im Resultat seien keine Tätigkeiten an der Domiziladresse

ersichtlich und die tatsächliche Verwaltung am Arbeitsort des

Verwaltungsratspräsidenten sei zu bestätigen.

3.2

Hiergegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, der vorliegend behauptete Zuzug sei – unter

Berufung auf BGr, 12. Februar 2020, 2C_480/2019 – allein vom Steueramt

strikt zu beweisen; eine Mitwirkungspflicht treffe die Beschwerdeführerin in

der vorliegenden Konstellation nicht. Zudem habe das kantonale Steueramt nicht

einmal ansatzweise eine Begründung geliefert, weswegen die Beschwerdeführerin

über eine Anknüpfung an den Kanton Zürich verfüge. Allein fehlendes Personal

oder fehlende marktfähige Miete in der Stadt C reichten hierfür nicht aus,

wobei immerhin ein Honorar von Fr. 10'000.- an den Verwaltungsrat verbucht

worden sei. Das Steuerrekursgericht habe sodann erstmals im Verfahren die Wegstrecken

der Verwaltungsräte nach der Gemeinde D mit denjenigen nach der

Stadt C verglichen und so mit den Wohnsitzen der Verwaltungsräte

argumentiert. Dies sei mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht vereinbar. Die

Stadt C sei aus verschiedenen Gründen für die Beschwerdeführerin wichtig,

da dort u. a. ein

Vermögensverwalter und mehrere im Kryptobereich tätige Unternehmen angesiedelt

seien, mit welchen die Beschwerdeführerin zusammenarbeite.

3.3

Zu

beurteilen ist zunächst die seitens der Beschwerdeführerin implizit gerügte

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da sie zur Motivsubstitution des

Steuerrekursgerichts vorgängig nicht angehört worden sei.

3.3.1

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV). Die Entscheidbegründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, damit eine sachgerechte

Anfechtung möglich ist. Beabsichtigt eine Behörde, ihren Entscheid mit einer

Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren

nicht herangezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und

mit deren Erhebung oder Rechtserheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen

konnten, ist den Parteien hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (sog.

Motivsubstitution; vgl. BGr, 12. Mai 2020, 2D_68/2019,

E. 5.1.1 und 5.2.1 mit Hinweis; BGr, 26. Oktober 2016, 8C_529_2016,

E. 4.2.2; BGr, 20. April 2018, 5A_109/2018, E. 4.1).

3.3.2

Das Steuerrekursgericht verfügt über volle Kognition (vgl. § 147 Abs. 3 StG) und hat eine gesetzmässige Besteuerung sicherzustellen (vgl. VGr, 16. Dezember

2020, SB.2020.00099, E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechend ist die

Vorinstanz bei der Abfassung ihrer Begründung nicht an die Erwägungen des

Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts gebunden oder zu einer

(teilweisen) Übernahme hiervon verpflichtet, würde dies doch gerade zu einer

Verletzung der seitens der Beschwerdeführerin angerufenen gerichtlichen

Unabhängigkeit führen. Eine Motivsubstitution des Steuerrekursgerichts ist

folglich zulässig, sofern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dabei

gewahrt wird.

Die Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen namentlich Bezug

auf den Wohnsitz des Präsidenten des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin,

den Umstand, dass dieser zu 100 % bei einer Tochterunternehmung der

Beschwerdeführerin (F AG) in der Gemeinde D (ZH) tätig war und die

Wohnsitze der übrigen beiden Verwaltungsräte (in den Gemeinden G und H).

Sämtliche der besagten Tatsachen konnte das Steuerrekursgericht dem öffentlich

einsehbaren Handelsregister entnehmen bzw. die betreffenden Umstände mussten

der Beschwerdeführerin bzw. ihren Organen zweifellos bekannt sein. Aufgrund

ihrer professionellen Rechtsvertretung musste die Beschwerdeführerin auch um

die Rechtserheblichkeit der Tatsachen im vorliegenden Steuerhoheitsverfahren

wissen. Die vorinstanzlichen Erwägungen waren für die Beschwerdeführerin

folglich alles andere als unvorhersehbar, weshalb ihr zu der betreffenden

Argumentation vorgängig nicht ausdrücklich das rechtliche Gehör gewährt werden

musste. Mit Blick auf die Beschwerde ist denn auch ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage war, den vorinstanzlichen

Entscheid sachgerecht vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Entgegen ihren

Vorbringen erweisen sich das Vorgehen und die Begründung der Vorinstanz somit

nicht als gesetzwidrig.

3.4

3.4.1

Wie seitens der Vorinstanz korrekt dargelegt, hatte das kantonale Steueramt

begründeten Anlass, eine mögliche Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im

Kanton Zürich näher abzuklären. Ihr Verwaltungsratspräsident und ein weiteres

Mitglied des Verwaltungsrats hatten ihren Wohnsitz im Kanton Zürich, der

Verwaltungsratspräsident verfügte über eine 100%-Anstellung hier im Kanton

Zürich und die Akten wiesen umgekehrt für den Kanton C kaum

Infrastrukturkosten aus. Eingehende weitere Abklärungen waren der Behörde

jedoch aufgrund der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin kaum

möglich. Die Beschwerdeführerin reichte namentlich folgende, von ihr

eingeforderten Unterlagen nicht ein: ihre Geschäftsrechnung 2020, vollständige

Kontoblätter der Geschäftsrechnungen der Jahre 2016–2020, einen Miet- oder

Domizilvertrag sowie Kopien sämtlicher Spesen- und Tankquittungen der

Geschäftsjahre 2016–2020. Folglich hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die Sachlage, welche zur Feststellung

des Orts der Geschäftsführung notwendig war, umfassend darzustellen. Sie bestreitet

zu Recht nicht, dass ihr die Einreichung der genannten Belege zumutbar gewesen

wäre und dass diese zur Feststellung des Mittelpunkts ihrer ökonomischen

Existenz geeignet und erforderlich gewesen sind. Dass dies für eine

Holdinggesellschaft nicht gelten soll, ist nicht einsichtig und widerspricht

der (langjährigen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung (so schon BGr, 21. Oktober

1964, ASA 34 309).

Damit die zuständige

Steuerbehörde ihrer Untersuchungspflicht im vorgesehenen Rahmen nachkommen

konnte, war die Beschwerdeführerin im durch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet

(E. 2.4). Dabei ist vorliegend der Streitgegenstand vorerst auf die Frage

der Einschätzungszuständigkeit beschränkt. Damit waren, ungeachtet ob Zu- oder

Wegzug der Beschwerdeführerin zur Diskussion steht, sämtliche geforderten

Mitwirkungshandlungen zu erbringen (siehe dazu BGr, 8. Juni 2021,

2C_211/2021, E. 5.1.1 f.; VGr, 11. Januar 2023, SB.2022.00021, E. 3.1.2

und E. 3.3). Andernfalls ist – wie vorliegend – der Steuerbehörde eine

Überprüfung der geschäftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft bzw. der Frage, wo

diese effektiv ausgeübt wird, nahezu unmöglich.

Die ungenügende Mitwirkung der

Beschwerdeführerin im Verfahren führt ferner dazu, dass kaum überprüfbare

Nachweise über ihr angebliches Domizil in der Stadt C vorhanden sind. Der

fehlende Nachweis anhand eines Miet- oder Domizilvertrags, von

Spesenabrechnungen, Bankbezügen und/oder anderweitigen Präsenznachweisen der

Organe der Beschwerdeführerin in der Stadt C lässt ein blosses

Briefkastendomizil vermuten. Die behaupteten geschäftlichen Kontakte zu einem

Vermögensverwalter und zu in der Kryptobranche tätigen Unternehmen in der Stadt C

sind vage und unsubstanziiert geblieben. Die Verbuchung eines Honorars für

Mitglieder des Verwaltungsrats ist ebenso wenig geeignet, einen Personalaufwand

oder eine weitere Geschäftstätigkeit in der Stadt C nachzuweisen.

Zusammenfassend finden sich in den Akten vorliegend keine Hinweise für eine in der

Stadt C ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin.

Gesamthaft liegen somit

hinreichend konkrete Gr.de vor, welche es als sehr wahrscheinlich erscheinen

lassen, dass sich am formellen Sitz der Beschwerdeführerin ein blosses

Briefkastendomizil befindet. Damit ist der Steuerbehörde umgekehrt der Nachweis

über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der

Beschwerdeführerin gelungen.

3.4.2

Demgegenüber reichte die Beschwerdeführerin keinerlei beweiskräftige

Unterlagen ein, welche einen substanziierten Gegenbeweis über eine im Kanton C

ausgeübte Geschäftstätigkeit bzw. über einen dort gelegenen Mittelpunkt ihrer

ökonomischen Existenz zu erbringen vermöchten. Die blosse Berufung auf

angebliche wesentliche Vorteile beim Kontakt mit in der Stadt C ansässigen

Partnern ist als Nachweis über eine in der Stadt C gelegene tatsächliche

Verwaltung unzureichend, zumal es – wie gesagt – an eigentlichen

Präsenznachweisen der Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin und Nachweisen für

weitere Aktivitäten in der Stadt C mangelt. Somit ist es der

Beschwerdeführerin misslungen, eine fehlende steuerliche Zugehörigkeit

ihrerseits im Kanton Zürich nachzuweisen.

3.4.3

Zu klären bleibt, ob sich der Schluss der Vorinstanz über eine in der

Steuergemeinde D (ZH) gelegene tatsächliche Verwaltung der

Beschwerdeführerin als korrekt erweist. Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei

unbestritten, dass sich in den streitbetroffenen Steuerperioden innerhalb der

Konzernstruktur der Beschwerdeführerin eine operativ tätige Gesellschaft (die F AG)

mit Geschäftsräumen und Mitarbeitern in der Gemeinde D (ZH) befunden habe.

Für diese Gesellschaft sei der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin

im Vollzeitpensum tätig. Mangels Alternativen sowie aufgrund der fehlenden Mitwirkung

der Beschwerdeführerin im Verfahren bestehe eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer in der Gemeinde D (ZH) gelegenen tatsächlichen

Verwaltung.

Die vorinstanzlichen Erwägungen

erscheinen in der vorliegenden Konstellation vertretbar und nachvollziehbar. Eine

Anknüpfung an den Arbeitsort des Verwaltungsratspräsidenten, wo er sich

quantitativ schwerpunktmässig aufhält und die Geschicke der Tochtergesellschaft

leitet, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. VGr, 17. Juli 2024,

SB.2023.00086, SB.2023.00087 und SB.2023.00088, E. 4.6.7). Was die

Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht, da sie es nach wie vor

unterlässt, die für den Nachweis über den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung

erforderlichen Unterlagen einzureichen. Folglich ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember

2020.

im Kanton Zürich bzw. in der Steuergemeinde D (ZH) steuerpflichtig

war.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde D;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).