Lexipedia

Entscheid

SB.2024.00065

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00065

2. April 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26151)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00065

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A AG,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit

(Staats-

und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019

und

1.1.–31.12.2020),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde, damals noch unter der Firma C AG,

am 20. August 2008 mit Sitz im Kanton D gegründet. Am 27. März

2009 verlegte sie ihren Sitz nach "E-Strasse" 01, F/Kanton G, am

12. Oktober 2022 an die H-Strasse 02 in I/Kanton D. Sie bezweckt

B. Mit

unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 20. Mai 2022

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 setzte das kantonale Steueramt

Zürich die Steuerfaktoren der Beschwerdeführerin ohne Steuerausscheidung in den

Kanton G fest. Die Beschwerdeführerin liess einzig mitteilen, dass sie an

einer Ausscheidung nach dem Kanton G festhalte und für folgende Perioden

aus diesem Entscheid nichts abgeleitet werden könne.

C. Für die

beiden folgenden Perioden 1.1.2019–31.12.2019 und 1.1.2020–31.12.2020 nahm die

Beschwerdeführerin erneut eine Steuerausscheidung zwischen den Kantonen Zürich

und G vor. Mit Einschätzungsentscheiden vom 6. Juli 2022 übernahm das

kantonale Steueramt Zürich den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare

Eigenkapital gemäss Steuererklärung, wies jedoch den gesamten Gewinn und das

gesamte Kapital dem Kanton Zürich zur Besteuerung zu.

D. Am 8. August

2022 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache mit dem Antrag, die

Steuerausscheidung sei gemäss Steuererklärung 2019 bzw. 2020 vorzunehmen. Mit

Auflage vom 7. September 2022 forderte das kantonale Steueramt Zürich bei

der Beschwerdeführerin eine Reihe von Unterlagen (u. a. Kontodetails der Erfolgsrechnungen und

Bilanzen mit aussagekräftigen Belegen, umfassende Sachdarstellung der

Geschäftstätigkeit mit Nachweis einer allfälligen Tätigkeit am statutarischen

Sitz) ein, mit welchen es die Frage der Steuerhoheit bzw. der Notwendigkeit

einer Ausscheidung an den formalen Sitz der Gesellschaft abklären wollte.

Am 12. Oktober 2022 verlangte die Beschwerdeführerin

eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Auflage bis Ende November 2022,

welche (letztmals) gewährt wurde. Am 5. Dezember 2022 wurde die Auflage

gemahnt und ein neuerliches Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. In der Folge

beantragte die Beschwerdeführerin, die Sache sei zur Durchführung der

steueramtlichen Untersuchung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Eingereicht wurden die detaillierten Jahresrechnungen mit zugehörigen

Revisionsberichten. Weitere Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin nicht

ein. Sie machte auch keine weiteren Sachdarstellungen zur Geschäftstätigkeit im

Kanton G.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 25. Januar

2023 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 27. Februar 2023 erhobenen Rekurs

wies das Steuerrekursgericht am 3. Mai 2024 vollumfänglich ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, in Gutheissung der

Beschwerde seien "die Steuerfaktoren gemäss eingereichter Steuererklärung

vorzunehmen", eventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt in das

Einschätzungsverfahren zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Am 2. Juli 2024 verzichtete die Vorinstanz auf

Vernehmlassung, am 9. Juli 2024 beantragte der Beschwerdegegner, die

Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der

Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 31. Dezember 2020 ausschliesslich im

Kanton Zürich steuerpflichtig war oder ob entsprechend ihrer Deklaration eine

Ausscheidung nach dem Kanton G an den statutarischen Sitz vorzunehmen ist.

2.2

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

2.2.1

Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen

Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone

die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist

der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV

zu entnehmen. Danach liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am

Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das bedeutet, dass die juristische Person

zwar nach kantonalem Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig

ist, selbst wenn sie dort nur einen Briefkasten unterhält. Dieser nach

kantonalem Recht begründete Besteuerungsanspruch des Sitzkantons wird jedoch

nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung durch den Besteuerungsanspruch des Kantons der tatsächlichen

Verwaltung verdrängt (vgl. BGE 146 II 111 E. 2.3.6; BGr, 21. August

2023, 9C_676/2021, E. 3.3; 6. April 2022, 2C_211/2019, E. 4.2.1;

20.

August 2020, 2C_522/2019, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22 Nr. 7; 1. Februar 2019, 2C_627/2017,

E. 2.3.6 = StE 2019 B 71.31 Nr. 4 = StR 74/2019, 286). In diesem Fall

kann der Sitzkanton die juristische Person nur noch besteuern, falls und soweit

sie im Sitzkanton ein Nebensteuerdomizil (z. B. eine Betriebsstätte oder ein Grundstück)

unterhält (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden

Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der

Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 150 II 321 E. 3.2;

BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden).

Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis

von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012 und

2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören

insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14).

Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung

einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits,

soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung

und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist

grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen

oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012 und

2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des

Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen,

wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre

Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über

feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Martin Zweifel/Silvia

Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reiling [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht,

2.

A., Basel 2021, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A

24.22

Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst

ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in

einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz

der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann

massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem

regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die

Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in

Konstellationen, wo die zentrale Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking

des ausschliesslich geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch

damit demjenigen Ort zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig

wurde (Stefan G. Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht,

ST 6-7/2005, S. 499).

2.2.2

Eine nur beschränkte

Steuerpflicht einer juristischen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher

Verwaltung ausserhalb des Kantons kann sich ergeben, wenn sie im Kanton

Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG). In solchen

Fällen beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die

Teile des Gewinns und Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton

besteht. Dabei erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG

im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des

Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Der Begriff

der Betriebsstätte wird weder

in § 56 StG noch in Art. 21 Abs. 1 lit. b des

Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) näher

definiert, weshalb diesbezüglich die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127

Abs. 3 BV gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung

voraus, in der die Tätigkeit des ausserkantonalen Unternehmens ganz oder

teilweise ausgeübt wird, das heisst ständige körperliche Anlagen, in denen das

Unternehmen einen qualitativ sowie quantitativ erheblichen Teil seines

technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 134 I 303

E. 2.2). Ausgeklammert sind nebensächliche oder untergeordnete Tätigkeiten

(BGE 110 Ia 190 E. 3; vgl. zum Ganzen: VGr, 1. Dezember 2021,

SB.2021.00012, E. 2.2).

2.3

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael

Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8

N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022 [Kommentar StHG], Art. 46 StHG

N. 22–23a).

2.4

Hinsichtlich

der Mitwirkungspflicht gilt, dass die steuerpflichtige Person auf Verlangen der

Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen

sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über

den Geschäftsverkehr vorlegen muss (§ 135 Abs. 2 StG, Art. 42

Abs. 2 StHG). Die betreffenden Mitwirkungspflichten sind umfassend; die

steuerpflichtige Person hat der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu

geben über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann. Begrenzt

werden die Mitwirkungspflichten durch den verfassungsmässigen

Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), wonach die

geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur geeignet sein müssen, den

rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern auch notwendig und der

steuerpflichtigen Person zumutbar. Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt

durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei von der

steuerpflichtigen Person vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im

Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden

Ermessen (Zweifel/Hunziker,

Kommentar StHG, Art. 42 StHG

N. 3b, N. 4 und N. 38a). Verletzt die steuerpflichtige

Person ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder

gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Im Steuerdomizilverfahren ist die

präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht

um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive

Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person

in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt

werden (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden). Bleibt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände

(einschliesslich der Mitwirkung der steuerpflichtigen Person) ungewiss, wo eine

Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird, trägt der Kanton die Beweislast, der

sich auf die tatsächliche Verwaltung in seinem Gebiet beruft, ist also zu

seinem Nachteil davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung am Sitz

der Gesellschaft abspielt (BGr, 6. November 2023, 9C_722/2022, E. 5.1.1).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei in der Vorperiode rechtskräftig

als unbeschränkt im Kanton Zürich steuerpflichtig eingeschätzt worden. Das

kantonale Steueramt habe der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren

aufgezeigt, wie der Nachweis des Hauptsteuerdomizils in F/Kanton G

erbracht werden könne. Die geforderten Unterlagen seien indessen – bis auf die

vollständigen Jahresrechnungen 2019 und 2020 – nicht erbracht worden. Eine

geschäftliche Beziehung zur Gemeinde F bzw. zum Kanton G sei nicht

ersichtlich geworden, auch wenn ein Kontakt zur lokalen Standortförderung

bestanden habe und Korrespondenz der Verwaltungsräte über ein Treffen in F

eingereicht worden sei, allerdings wieder ohne konkrete Nachweise bezüglich der

Durchführung des Meetings oder einer Substanziierung bezüglich des Anlasses für

dasselbe. Ein blosser Restaurantbesuch in der Nähe des statutarischen Sitzes

belege zudem eine eigentliche geschäftliche Tätigkeit am Sitz nicht. Daher sei

von gegenüber der Vorperiode unveränderten Verhältnissen auszugehen und die

Beschwerdeführerin zu Recht als im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig

eingeschätzt worden.

3.2

Demgegenüber

wendet die Beschwerdeführerin ein, eine umfassende Mitwirkungspflicht der

Beschwerdeführerin bestehe nicht, vielmehr habe der Kanton Zürich ein reines

ausserkantonales Briefkastendomizil nachzuweisen. F habe eine wichtige

Bedeutung für die Entwicklung der Beschwerdeführerin und deren Aktivitäten im

…-Handel. Neben diversen Kontakten etwa zu einer im …-Bereich tätigen Person

und eines über eine Tochtergesellschaft organisierten internationalen

Kongresses zum …-Handel stehe die Beschwerdeführerin in Kontakt zur lokalen

Wirtschaftsförderung und weiteren Personen aus F. Nur so sei es auch möglich

gewesen, neue Techniken wie die Blockchain-Technologie in den …-Handel

einzuführen. In der Betriebsstätte in J (Gemeinde K/ZH) werde der …-Handel

nur administrativ abgewickelt. Auch wenn "gewisse Entscheidungen des

Bundesgerichts eine andere Betrachtungsweise nahelegen könnten",

insbesondere das Urteil vom 1. Februar 2019 (2C_627/2018), sei diese

Rechtsprechung falsch und wenig durchdacht. Zudem sei früher, als die

Beschwerdeführerin die Betriebsstätte noch in L gehabt habe, zwischen den

Kantonen L und G die nun verfochtene Einschätzung praktiziert worden. Eventualiter

sei mindestens eine Betriebsstätte in der Gemeinde F bzw. im Kanton G

gegeben, was ebenfalls zu einer Ausscheidung nach dem Kanton G führen

müsse.

4.

4.1

Die

Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen darauf, sehr allgemein

gehaltene Bezüge der Beschwerdeführerin zum Kanton G und zur

Gemeinde F aufzulisten. So wird erneut die Bedeutung des Kantons G

und der Innerschweiz für den …-Handel thematisiert, ohne indessen darzulegen,

welche konkreten Bezüge die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe zur

Gemeinde F in den streitbetroffenen Steuerperioden hatten. Auch wenn (…) …-Produktionsstätten

in der Schweiz domiziliert sind und F geografisch tatsächlich "dazwischen"

liegen mag, erklärt dies den konkreten Bezug der Beschwerdeführerin zur

Gemeinde F nicht ansatzweise. Auch die bloss behauptete Bekanntschaft zu

einem im Kanton G lebenden Schweizer mit Leitungsfunktion bei einer (…-)Abbaustätte

im Land M, weitere im Kanton G geplante Projekte haben keinen

erkennbaren Bezug zur Beschwerdeführerin. Blosse "Absprachen" mit der

Wirtschaftsförderung des Kantons G bzw. entsprechende, unbestimmt

bleibende Kontakte mit Frau N können die bereits im Einspracheverfahren

verlangte substanziierte Darstellung der Bezüge zur Gemeinde F und

Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in F nicht ersetzen. Eine Befragung der als

Zeugin angebotenen Frau N im Rekursverfahren konnte unterbleiben. Dasselbe

gilt auch für das Beschwerdeverfahren, da es an einer hinreichend substanziierten

Sachdarstellung für die Beweisabnahme fehlt (vgl. Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 125

N. 10).

4.2

Die

behauptete Neuausrichtung der Beschwerdeführerin hin zu einer Akteurin in einer

"digitalisierten …-Industrie" mag stattgefunden haben. Inwieweit

hierzu jedoch am statutarischen Sitz der Gesellschaft Aktivitäten stattgefunden

haben sollen, die dazu geführt hätten, dass dort tatsächlich auch die Fäden der

Geschäftsführung zusammenlaufen, erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift

nicht. Vielmehr ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen (insbesondere E. 3.c)

zu verweisen ist, denen das Verwaltungsgericht vollumfänglich beitritt,

festzuhalten, dass sich aus der Erfolgsrechnung zweifelsfrei ergibt, dass die

ökonomische Existenz der Beschwerdeführerin vom eigentlichen …-Handel bzw. den

entsprechenden An- und Verkäufen abhängt. Diese Aktivitäten haben

unbestrittenermassen in K/ZH stattgefunden. In F hat die Beschwerdeführerin

demgegenüber in einer Feriensiedlung (vgl. Beschreibung im angefochtenen Urteil

E. 3b) einen Büroraum gemietet und sie kann Infrastruktur und

Sitzungszimmer mitbenutzen. Inwieweit jedoch die Organe der Beschwerdeführerin

tatsächlich in F präsent waren und dort tatsächlich für die Beschwerdeführerin

Aktivitäten ausführten, bleibt unklar und unsubstanziiert. Die wenigen Belege

dazu geben – wie bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3c,

S. 11) – kein klares Bild dazu und lassen es vielmehr als erstellt

erscheinen, dass die Führung der Gesellschaft im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in K/ZH stattfand. Daran ändert auch der einmalig von einer

Tochtergesellschaft organisierte Kongress "…" nichts.

4.3

Das

Steuerrekursgericht hat unter Hinweis auf seine Ausführungen zum statutarischen

Sitz sodann erläutert, dass aus denselben Gründen auch keine Betriebsstätte in F/Kanton G

vorliege (angefochtenes Urteil E. 3c, S. 12). Die Beschwerdeführerin

wendet in ihrer Beschwerde im Resultat nichts gegen diese Ausführungen ein;

insbesondere bringt sie auch mit ihrer Beschwerde keine substanziierte

Sachdarstellung vor, die belegen würde, dass in F/Kanton G die für eine

Betriebsstätte erforderliche qualitativ und quantitativ wesentliche Tätigkeit

ausgeübt worden wäre, z. B.

dafür, dass dort in wesentlichem Umfang Sitzungen strategischer Art oder mit

Kunden abgehalten worden wären. Bloss untergeordnete und nebensächliche

Tätigkeiten genügen jedenfalls nicht (vgl. E. 2.2.2 vorstehend). Das

Steuerrekursgericht hat somit zu Recht auch eine Betriebsstätte in F/Kanton G

verneint.

Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas aus einer

früher zwischen den Kantonen L und G gelebten Steuerausscheidung für sich

ableiten. Zunächst ist der Beschwerdegegner nicht an vom Kanton L

getätigte Einschätzungen gebunden. Ob damals sachverhaltlich dieselbe Situation

wie heute vorliegt, ist zudem nicht erstellt. Sodann kommt nach ständiger

Rechtsprechung einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die be­treffende

Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können

in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden.

Auch der Umstand, dass erst im Einspracheverfahren

steueramtliche Untersuchungen durchgeführt wurden, verletzt in keiner Weise den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein gesetzmässiges Verfahren: Sowohl im

Einspracheverfahren wie auch vor Steuerrekursgericht ist zunächst die Kognition

nicht beschränkt. Sodann hat bereits das Steuerrekursgericht der

Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt, weswegen aufgrund der in der

Vorperiode bereits festgestellten unbeschränkten Steuerpflicht der Beschwerdeführerin

im Kanton Zürich und einer Übernahme der Faktoren gemäss Steuererklärung ohne

weitere Untersuchungshandlungen direkt zur Einschätzung geschritten werden

durfte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.d, S. 13). Diesen Ausführungen

tritt das Verwaltungsgericht vollumfänglich bei. Von einer Verletzung

rechtsstaatlicher Grundsätze kann damit keine Rede sein. Eine Rückweisung ins

Einschätzungsverfahren ist nicht angezeigt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 7'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde K;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).