SB.2024.00065
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00065
2. April 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26151)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00065
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit
(Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019
und
1.1.–31.12.2020),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde, damals noch unter der Firma C AG,
am 20. August 2008 mit Sitz im Kanton D gegründet. Am 27. März
2009 verlegte sie ihren Sitz nach "E-Strasse" 01, F/Kanton G, am
12. Oktober 2022 an die H-Strasse 02 in I/Kanton D. Sie bezweckt
…
B. Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 20. Mai 2022
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 setzte das kantonale Steueramt
Zürich die Steuerfaktoren der Beschwerdeführerin ohne Steuerausscheidung in den
Kanton G fest. Die Beschwerdeführerin liess einzig mitteilen, dass sie an
einer Ausscheidung nach dem Kanton G festhalte und für folgende Perioden
aus diesem Entscheid nichts abgeleitet werden könne.
C. Für die
beiden folgenden Perioden 1.1.2019–31.12.2019 und 1.1.2020–31.12.2020 nahm die
Beschwerdeführerin erneut eine Steuerausscheidung zwischen den Kantonen Zürich
und G vor. Mit Einschätzungsentscheiden vom 6. Juli 2022 übernahm das
kantonale Steueramt Zürich den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare
Eigenkapital gemäss Steuererklärung, wies jedoch den gesamten Gewinn und das
gesamte Kapital dem Kanton Zürich zur Besteuerung zu.
D. Am 8. August
2022 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache mit dem Antrag, die
Steuerausscheidung sei gemäss Steuererklärung 2019 bzw. 2020 vorzunehmen. Mit
Auflage vom 7. September 2022 forderte das kantonale Steueramt Zürich bei
der Beschwerdeführerin eine Reihe von Unterlagen (u. a. Kontodetails der Erfolgsrechnungen und
Bilanzen mit aussagekräftigen Belegen, umfassende Sachdarstellung der
Geschäftstätigkeit mit Nachweis einer allfälligen Tätigkeit am statutarischen
Sitz) ein, mit welchen es die Frage der Steuerhoheit bzw. der Notwendigkeit
einer Ausscheidung an den formalen Sitz der Gesellschaft abklären wollte.
Am 12. Oktober 2022 verlangte die Beschwerdeführerin
eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Auflage bis Ende November 2022,
welche (letztmals) gewährt wurde. Am 5. Dezember 2022 wurde die Auflage
gemahnt und ein neuerliches Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. In der Folge
beantragte die Beschwerdeführerin, die Sache sei zur Durchführung der
steueramtlichen Untersuchung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Eingereicht wurden die detaillierten Jahresrechnungen mit zugehörigen
Revisionsberichten. Weitere Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin nicht
ein. Sie machte auch keine weiteren Sachdarstellungen zur Geschäftstätigkeit im
Kanton G.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 25. Januar
2023 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen am 27. Februar 2023 erhobenen Rekurs
wies das Steuerrekursgericht am 3. Mai 2024 vollumfänglich ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, in Gutheissung der
Beschwerde seien "die Steuerfaktoren gemäss eingereichter Steuererklärung
vorzunehmen", eventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt in das
Einschätzungsverfahren zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Am 2. Juli 2024 verzichtete die Vorinstanz auf
Vernehmlassung, am 9. Juli 2024 beantragte der Beschwerdegegner, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der
Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 31. Dezember 2020 ausschliesslich im
Kanton Zürich steuerpflichtig war oder ob entsprechend ihrer Deklaration eine
Ausscheidung nach dem Kanton G an den statutarischen Sitz vorzunehmen ist.
2.2
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
2.2.1
Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen
Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone
die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist
der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV
zu entnehmen. Danach liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am
Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das bedeutet, dass die juristische Person
zwar nach kantonalem Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig
ist, selbst wenn sie dort nur einen Briefkasten unterhält. Dieser nach
kantonalem Recht begründete Besteuerungsanspruch des Sitzkantons wird jedoch
nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung durch den Besteuerungsanspruch des Kantons der tatsächlichen
Verwaltung verdrängt (vgl. BGE 146 II 111 E. 2.3.6; BGr, 21. August
2023, 9C_676/2021, E. 3.3; 6. April 2022, 2C_211/2019, E. 4.2.1;
20.
August 2020, 2C_522/2019, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22 Nr. 7; 1. Februar 2019, 2C_627/2017,
E. 2.3.6 = StE 2019 B 71.31 Nr. 4 = StR 74/2019, 286). In diesem Fall
kann der Sitzkanton die juristische Person nur noch besteuern, falls und soweit
sie im Sitzkanton ein Nebensteuerdomizil (z. B. eine Betriebsstätte oder ein Grundstück)
unterhält (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der
tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und
tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden
Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der
Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 150 II 321 E. 3.2;
BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden).
Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis
von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012 und
2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören
insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14).
Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung
einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits,
soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung
und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist
grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen
oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012 und
2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des
Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen,
wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre
Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über
feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Martin Zweifel/Silvia
Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reiling [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht,
2.
A., Basel 2021, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A
24.22
Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst
ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in
einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz
der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann
massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem
regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die
Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in
Konstellationen, wo die zentrale Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking
des ausschliesslich geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch
damit demjenigen Ort zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig
wurde (Stefan G. Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht,
ST 6-7/2005, S. 499).
2.2.2
Eine nur beschränkte
Steuerpflicht einer juristischen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher
Verwaltung ausserhalb des Kantons kann sich ergeben, wenn sie im Kanton
Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG). In solchen
Fällen beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die
Teile des Gewinns und Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton
besteht. Dabei erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG
im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Der Begriff
der Betriebsstätte wird weder
in § 56 StG noch in Art. 21 Abs. 1 lit. b des
Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) näher
definiert, weshalb diesbezüglich die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127
Abs. 3 BV gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung
voraus, in der die Tätigkeit des ausserkantonalen Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird, das heisst ständige körperliche Anlagen, in denen das
Unternehmen einen qualitativ sowie quantitativ erheblichen Teil seines
technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 134 I 303
E. 2.2). Ausgeklammert sind nebensächliche oder untergeordnete Tätigkeiten
(BGE 110 Ia 190 E. 3; vgl. zum Ganzen: VGr, 1. Dezember 2021,
SB.2021.00012, E. 2.2).
2.3
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8
N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022 [Kommentar StHG], Art. 46 StHG
N. 22–23a).
2.4
Hinsichtlich
der Mitwirkungspflicht gilt, dass die steuerpflichtige Person auf Verlangen der
Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen
sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über
den Geschäftsverkehr vorlegen muss (§ 135 Abs. 2 StG, Art. 42
Abs. 2 StHG). Die betreffenden Mitwirkungspflichten sind umfassend; die
steuerpflichtige Person hat der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu
geben über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann. Begrenzt
werden die Mitwirkungspflichten durch den verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), wonach die
geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur geeignet sein müssen, den
rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern auch notwendig und der
steuerpflichtigen Person zumutbar. Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt
durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei von der
steuerpflichtigen Person vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im
Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden
Ermessen (Zweifel/Hunziker,
Kommentar StHG, Art. 42 StHG
N. 3b, N. 4 und N. 38a). Verletzt die steuerpflichtige
Person ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder
gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Im Steuerdomizilverfahren ist die
präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht
um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive
Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person
in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt
werden (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit Hinweisen,
auch zum Folgenden). Bleibt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
(einschliesslich der Mitwirkung der steuerpflichtigen Person) ungewiss, wo eine
Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird, trägt der Kanton die Beweislast, der
sich auf die tatsächliche Verwaltung in seinem Gebiet beruft, ist also zu
seinem Nachteil davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung am Sitz
der Gesellschaft abspielt (BGr, 6. November 2023, 9C_722/2022, E. 5.1.1).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei in der Vorperiode rechtskräftig
als unbeschränkt im Kanton Zürich steuerpflichtig eingeschätzt worden. Das
kantonale Steueramt habe der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren
aufgezeigt, wie der Nachweis des Hauptsteuerdomizils in F/Kanton G
erbracht werden könne. Die geforderten Unterlagen seien indessen – bis auf die
vollständigen Jahresrechnungen 2019 und 2020 – nicht erbracht worden. Eine
geschäftliche Beziehung zur Gemeinde F bzw. zum Kanton G sei nicht
ersichtlich geworden, auch wenn ein Kontakt zur lokalen Standortförderung
bestanden habe und Korrespondenz der Verwaltungsräte über ein Treffen in F
eingereicht worden sei, allerdings wieder ohne konkrete Nachweise bezüglich der
Durchführung des Meetings oder einer Substanziierung bezüglich des Anlasses für
dasselbe. Ein blosser Restaurantbesuch in der Nähe des statutarischen Sitzes
belege zudem eine eigentliche geschäftliche Tätigkeit am Sitz nicht. Daher sei
von gegenüber der Vorperiode unveränderten Verhältnissen auszugehen und die
Beschwerdeführerin zu Recht als im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig
eingeschätzt worden.
3.2
Demgegenüber
wendet die Beschwerdeführerin ein, eine umfassende Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin bestehe nicht, vielmehr habe der Kanton Zürich ein reines
ausserkantonales Briefkastendomizil nachzuweisen. F habe eine wichtige
Bedeutung für die Entwicklung der Beschwerdeführerin und deren Aktivitäten im
…-Handel. Neben diversen Kontakten etwa zu einer im …-Bereich tätigen Person
und eines über eine Tochtergesellschaft organisierten internationalen
Kongresses zum …-Handel stehe die Beschwerdeführerin in Kontakt zur lokalen
Wirtschaftsförderung und weiteren Personen aus F. Nur so sei es auch möglich
gewesen, neue Techniken wie die Blockchain-Technologie in den …-Handel
einzuführen. In der Betriebsstätte in J (Gemeinde K/ZH) werde der …-Handel
nur administrativ abgewickelt. Auch wenn "gewisse Entscheidungen des
Bundesgerichts eine andere Betrachtungsweise nahelegen könnten",
insbesondere das Urteil vom 1. Februar 2019 (2C_627/2018), sei diese
Rechtsprechung falsch und wenig durchdacht. Zudem sei früher, als die
Beschwerdeführerin die Betriebsstätte noch in L gehabt habe, zwischen den
Kantonen L und G die nun verfochtene Einschätzung praktiziert worden. Eventualiter
sei mindestens eine Betriebsstätte in der Gemeinde F bzw. im Kanton G
gegeben, was ebenfalls zu einer Ausscheidung nach dem Kanton G führen
müsse.
4.
4.1
Die
Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen darauf, sehr allgemein
gehaltene Bezüge der Beschwerdeführerin zum Kanton G und zur
Gemeinde F aufzulisten. So wird erneut die Bedeutung des Kantons G
und der Innerschweiz für den …-Handel thematisiert, ohne indessen darzulegen,
welche konkreten Bezüge die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe zur
Gemeinde F in den streitbetroffenen Steuerperioden hatten. Auch wenn (…) …-Produktionsstätten
in der Schweiz domiziliert sind und F geografisch tatsächlich "dazwischen"
liegen mag, erklärt dies den konkreten Bezug der Beschwerdeführerin zur
Gemeinde F nicht ansatzweise. Auch die bloss behauptete Bekanntschaft zu
einem im Kanton G lebenden Schweizer mit Leitungsfunktion bei einer (…-)Abbaustätte
im Land M, weitere im Kanton G geplante Projekte haben keinen
erkennbaren Bezug zur Beschwerdeführerin. Blosse "Absprachen" mit der
Wirtschaftsförderung des Kantons G bzw. entsprechende, unbestimmt
bleibende Kontakte mit Frau N können die bereits im Einspracheverfahren
verlangte substanziierte Darstellung der Bezüge zur Gemeinde F und
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in F nicht ersetzen. Eine Befragung der als
Zeugin angebotenen Frau N im Rekursverfahren konnte unterbleiben. Dasselbe
gilt auch für das Beschwerdeverfahren, da es an einer hinreichend substanziierten
Sachdarstellung für die Beweisabnahme fehlt (vgl. Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 125
N. 10).
4.2
Die
behauptete Neuausrichtung der Beschwerdeführerin hin zu einer Akteurin in einer
"digitalisierten …-Industrie" mag stattgefunden haben. Inwieweit
hierzu jedoch am statutarischen Sitz der Gesellschaft Aktivitäten stattgefunden
haben sollen, die dazu geführt hätten, dass dort tatsächlich auch die Fäden der
Geschäftsführung zusammenlaufen, erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift
nicht. Vielmehr ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen (insbesondere E. 3.c)
zu verweisen ist, denen das Verwaltungsgericht vollumfänglich beitritt,
festzuhalten, dass sich aus der Erfolgsrechnung zweifelsfrei ergibt, dass die
ökonomische Existenz der Beschwerdeführerin vom eigentlichen …-Handel bzw. den
entsprechenden An- und Verkäufen abhängt. Diese Aktivitäten haben
unbestrittenermassen in K/ZH stattgefunden. In F hat die Beschwerdeführerin
demgegenüber in einer Feriensiedlung (vgl. Beschreibung im angefochtenen Urteil
E. 3b) einen Büroraum gemietet und sie kann Infrastruktur und
Sitzungszimmer mitbenutzen. Inwieweit jedoch die Organe der Beschwerdeführerin
tatsächlich in F präsent waren und dort tatsächlich für die Beschwerdeführerin
Aktivitäten ausführten, bleibt unklar und unsubstanziiert. Die wenigen Belege
dazu geben – wie bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3c,
S. 11) – kein klares Bild dazu und lassen es vielmehr als erstellt
erscheinen, dass die Führung der Gesellschaft im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in K/ZH stattfand. Daran ändert auch der einmalig von einer
Tochtergesellschaft organisierte Kongress "…" nichts.
4.3
Das
Steuerrekursgericht hat unter Hinweis auf seine Ausführungen zum statutarischen
Sitz sodann erläutert, dass aus denselben Gründen auch keine Betriebsstätte in F/Kanton G
vorliege (angefochtenes Urteil E. 3c, S. 12). Die Beschwerdeführerin
wendet in ihrer Beschwerde im Resultat nichts gegen diese Ausführungen ein;
insbesondere bringt sie auch mit ihrer Beschwerde keine substanziierte
Sachdarstellung vor, die belegen würde, dass in F/Kanton G die für eine
Betriebsstätte erforderliche qualitativ und quantitativ wesentliche Tätigkeit
ausgeübt worden wäre, z. B.
dafür, dass dort in wesentlichem Umfang Sitzungen strategischer Art oder mit
Kunden abgehalten worden wären. Bloss untergeordnete und nebensächliche
Tätigkeiten genügen jedenfalls nicht (vgl. E. 2.2.2 vorstehend). Das
Steuerrekursgericht hat somit zu Recht auch eine Betriebsstätte in F/Kanton G
verneint.
Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas aus einer
früher zwischen den Kantonen L und G gelebten Steuerausscheidung für sich
ableiten. Zunächst ist der Beschwerdegegner nicht an vom Kanton L
getätigte Einschätzungen gebunden. Ob damals sachverhaltlich dieselbe Situation
wie heute vorliegt, ist zudem nicht erstellt. Sodann kommt nach ständiger
Rechtsprechung einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende
Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können
in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden.
Auch der Umstand, dass erst im Einspracheverfahren
steueramtliche Untersuchungen durchgeführt wurden, verletzt in keiner Weise den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein gesetzmässiges Verfahren: Sowohl im
Einspracheverfahren wie auch vor Steuerrekursgericht ist zunächst die Kognition
nicht beschränkt. Sodann hat bereits das Steuerrekursgericht der
Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt, weswegen aufgrund der in der
Vorperiode bereits festgestellten unbeschränkten Steuerpflicht der Beschwerdeführerin
im Kanton Zürich und einer Übernahme der Faktoren gemäss Steuererklärung ohne
weitere Untersuchungshandlungen direkt zur Einschätzung geschritten werden
durfte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.d, S. 13). Diesen Ausführungen
tritt das Verwaltungsgericht vollumfänglich bei. Von einer Verletzung
rechtsstaatlicher Grundsätze kann damit keine Rede sein. Eine Rückweisung ins
Einschätzungsverfahren ist nicht angezeigt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 7'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde K;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).