SB.2024.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00066
6. November 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25773)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00066
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch Flückiger & Corvaglia AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (2017–2019),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A veräusserte am 5. November 2015 seine 2,5-Zimmer-Wohnung
an der B-Strasse 01 in C, wo er seit Jahren wohnhaft war, für Fr. …
an die (damals) in seinem Eigentum stehende D GmbH (heute D GmbH in
Liquidation) mit Sitz in E (ZG). Bis zu ihrer Auflösung am 10. Dezember
2019 bezweckte die Gesellschaft … Am 20. November 2015 meldete A sich in
den Kanton Zug an die F-Strasse 02 bzw. die G-Strasse 03 ab. Im
Dezember 2016 meldete er sich am H-Weg 04 in E (ZG) an.
Am 11. Januar 2020 meldete sich A erneut in C an der B-Strasse 01
an. Seine vormalige Stockwerkeigentumswohnung erwarb er am 17. Januar 2020
für Fr. … wieder von der D GmbH in Liquidation zurück.
Das kantonale Steueramt forderte A mit Auflage vom 7. Oktober
2022 auf, zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich der Steuereinschätzung für
die Steuerperioden 2020 und 2015–2019 zusätzliche Unterlagen einzureichen und
Fragen zu beantworten. Am 28. November 2022 mahnte das kantonale Steueramt
A zur Erfüllung der Auflage.
In der Folge beanspruchte das kantonale Steueramt mit
Vorentscheid vom 20. Dezember 2022 die Steuerhoheit des Kantons Zürich und
der Gemeinde C über A ab dem 1. Januar 2017.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt nach Erlass einer weiteren Auflage und einer diesbezüglichen Mahnung am
24. November 2023 ab. Gleichzeitig beschränkte es den Streitgegenstand auf
die Steuerperioden 2017–2020.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs
mit Entscheid vom 28. Mai 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2024 liess A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die
Feststellung beantragen, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz in den
Jahren 2017–2019 im Kanton Zug befunden habe. Eventualiter sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs
an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, mit der Anweisung, den
Veranlagungsort für die Steuerjahre 2017–2019 durch die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) feststellen zu lassen. Schliesslich sei ihm eine
Parteientschädigung auszurichten.
Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2024 forderte
das Verwaltungsgericht die Parteien sowie die ESTV auf, Stellung zur Frage der
Führung zweier separater Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuer
sowie die direkte Bundessteuer zu nehmen.
Während
das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale
Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 auf Abweisung der
Beschwerde und reichte am 17. September 2024 und am 4. Oktober 2024 weitere
Stellungnahmen zu den Akten. Der Beschwerdeführer selbst nahm am 25. September
2024.
erneut Stellung zur Sache. Das Steueramt der Gemeinde C und die ESTV
liessen sich dagegen nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche
die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht
Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und
Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren
Hinweisen).
1.2
1.2.1
Vorweg zu klären ist, welche Steuerart Gegenstand des vorliegenden
Steuerhoheitsverfahrens ist.
1.2.2
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das kantonale Steueramt
habe im Vorentscheid vom 20. Dezember 2022 die entscheidbetroffene
Steuerart nicht aufgeführt. Erst in der Auflage vom 21. April 2023 sei auf
die Staats- und Gemeindesteuern 2017–2020 Bezug genommen worden, doch sei
inkonsequenterweise auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] verwiesen worden. Das
Steuerrekursgericht habe seinen Entscheid ebenfalls ohne Hinweis auf die
betroffene Steuerart gefällt, weshalb in guten Treuen davon ausgegangen werden
dürfe, dieser betreffe auch die direkte Bundessteuer. Da das kantonale
Steueramt diesbezüglich jedoch nicht zur Festsetzung der Steuerhoheit
berechtigt sei, hätte der Fall zur Feststellung des Veranlagungsorts zwingend
an die ESTV überwiesen werden müssen.
1.2.3
Obschon der Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit vom
20.
Dezember 2022 die streitbetroffene Steuerart nicht konkret aufführt,
lässt sich diese aus dem vorangehenden Verfahren ohne Weiteres ergründen. So
nahm die Auflage vom 7. Oktober 2022, in welcher eine Stellungnahme zum
erfolgten Wohnsitzwechsel im Jahr 2015 sowie die Beantwortung diverser Fragen
diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers verlangt wurde, explizit Bezug auf
die Staats- und Gemeindesteuern der streitbetroffenen Steuerperioden. Derselbe
Betreff wurde ferner in der Mahnung vom 28. November 2022 aufgeführt.
Schliesslich bezog sich auch der Einspracheentscheid vom 24. November 2023
ausdrücklich auf die Staats- und Gemeindesteuern 2017–2020, weshalb die
streitbetroffene Steuerart für den Pflichtigen zweifellos erkennbar war. In
allen nachfolgenden Auflagen und Mahnungen wurden sodann ebenfalls die Staats-
und Gemeindesteuern 2020 und 2017–2019 als Verfahrensbetreff aufgeführt.
Demgegenüber führte der vorinstanzliche Entscheid die betroffene Steuerart
nicht explizit im Entscheidrubrum auf, doch wies die Vorinstanz einzig den
erhobenen Rekurs ab, woraus wiederum geschlossen werden muss, dass nur die
Staats- und Gemeindesteuern Entscheidgegenstand waren, andernfalls (auch) eine
Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen. Nichts anderes ergibt sich aus der
Entscheidbegründung, in welcher die Bestimmungen des Steuergesetzes des Kantons
Zürich als massgebliche Gesetzesbestimmungen aufgeführt werden. Somit ist klar,
dass sich das vorliegende Verfahren ausschliesslich auf die Staats- und
Gemeindesteuern der streitbetroffenen Steuerperioden bezieht.
1.2.4
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das kantonale Steueramt habe die
Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte
Bundessteuer unzulässigerweise aufgeteilt, was der üblichen Einschätzungspraxis
und dem Effizienzgebot widerspreche. Bezweckt werde dadurch einzig die
Verhinderung der Inanspruchnahme des in Art. 108 Abs. 2 DBG
statuierten Rechts des Pflichtigen auf Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit.
Da dem zuständigen Steuerkommissär der Steueranspruch des Kantons Zug
hinlänglich bekannt gewesen sei, hätte er den Fall zwingend von Amtes wegen an
die ESTV überweisen und das Einschätzungsverfahren sistieren müssen.
1.2.5
Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist ein kantonaler
Steuerdomizilentscheid betreffend die direkte Bundessteuer nichtig (BGr, 29. Februar
2024, 9C_496/2023, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 8. Juni 2020,
2C_806/2019, E. 5.3 und 7). Vorliegend entschied die kantonale
Steuerbehörde indes für die fraglichen Steuerperioden einzig über die Steuerhoheit
für die Staats- und Gemeindesteuern, wohingegen sie das Verfahren betreffend
die direkte Bundessteuer gemäss Stellungnahme vom 17. September 2024 sistierte.
Das gewählte Vorgehen des kantonalen Steueramts mit der Aufteilung des
Verfahrens zwischen den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer
entspricht gängiger Praxis und ist bereits aufgrund der unterschiedlichen
anwendbaren Gesetze von Gesetzes wegen vorgesehen. Da eine Veranlagung der
direkten Bundessteuer des Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, liegt keine Verletzung von
Art. 108 Abs. 2 DBG und dem darin vorgesehenen Instanzenzug vor. Das
kantonale Steueramt hat seine Kompetenzen nicht überschritten. Überdies hätte
der Beschwerdeführer allenfalls ein Rechtsmittel gegen die erfolgte Sistierung
des Verfahrens betreffend die direkte Bundessteuer ergreifen müssen, sofern er
damit nicht einverstanden gewesen sein sollte.
2.
2.1
§ 3 Abs. 1 StG bestimmt, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person,
wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr
das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. § 3 Abs. 2 StG). Diese kantonale Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend
mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 DBG betreffend die Steuerpflicht natürlicher
Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (BGr, 12. August 2024,
9C_548/2023, E. 3.1 f.).
2.2
Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz
einer Person der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
befindet. Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren
Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche
Wohnsitz ist demzufolge nicht frei wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften
hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt nicht
eine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den
steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person
dafürspricht. Die Frage ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 138 II 300 E. 3.2; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).
2.3
Für die
Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein
objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht
dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren
Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach
aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein.
Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz
begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der
Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 143 II 233 E. 2.5.2; BGE 137 II 122 E. 3.6).
2.4
Über den Lebensmittelpunkt und damit den
steuerrechtlichen Wohnsitz kann
gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von
Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und
Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013,
2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).
Auch wenn im
harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung
("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit.
Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und
aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt
ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Die zur
Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind
steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen (BGE 148 II 285 E. 3.1.3),
wobei die steuerpflichtige Person diesfalls zur Mitwirkung und zur
Auskunftserteilung bezüglich der die Steuerhoheit betreffenden relevanten
Tatsachen und Indizien verpflichtet ist (vgl. § 135 StG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Diese Beweislastverteilung gilt insbesondere für
Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im
Vergleich zu den Vorperioden aufdrängen. Dazu gehört nicht nur die endgültige
Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung
der tatsächlichen Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt
haben. Wird der Nachweis der Tatsachen für eine Wohnsitzverlegung, also für die
Etablierung überwiegender Beziehungen zu einem neuen Ort (BGr, 29. Februar
2024, 9C_496/2023, E. 5.6.5), nicht erbracht, besteht das bisherige
Steuerdomizil fort (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4; BGr, 12. August
2024, 9C_548/2023, E. 3.1 f.; BGr, 5. Juni 2023, 9C_25/2023, E. 3.3;
BGr, 19. September 2019, 2C_170/2019, E. 5.1.4; BGr, 3. Juni
2019, 2C_73/2018, E. 3.3; BGr, 10. März 2019, 2C_473/2018, E. 4.3).
Es kann in diesem Sinn von einer natürlichen Vermutung zugunsten der
Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes gesprochen werden (vgl. BGr, 3. Juni
2021, 2C_881/2020, E. 3.4).
3.
3.1
Vorliegend
ist streitig, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in den
Steuerperioden 2017–2019 wieder zurück in den Kanton Zürich verlegt hat oder ob
er in dieser Zeitspanne aufgrund persönlicher Zugehörigkeit weiterhin der
unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Zug unterliegt. Streitthema ist
somit ein (Wieder-)Zuzug des Pflichtigen.
3.2
Die
Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer habe sich die
2,5-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung in C (Eigenmietwert Fr. … pro Jahr,
mithin Marktmiete von geschätzt rund Fr. …) weiterhin zur Verfügung
gehalten, ohne sie in bedeutendem Umfang zu vermieten. Die Übertragung auf die D GmbH
vermöge daran nichts zu ändern, da die Firma von ihm beherrscht worden sei und
er somit durchgehend über das Schicksal der Wohnung habe bestimmen können. Er
habe unbestritten den zur Wohnung gehörenden Hobbyraum für Fr. … pro Jahr
von der Firma gemietet. Insgesamt habe letztere folgende Erträge aus der
Liegenschaftsvermietung verbucht: Fr. … (2016), Fr. … (2017), Fr. …
(2018) und Fr. … (2019). Gemessen an der jährlichen Marktmiete der Wohnung
entspreche dies einer Vermietung von etwa drei bis fünf Wochen pro Jahr. Das
Verfügbarhalten der Wohnung begründe eine natürliche Vermutung, dass sich der
Wohnsitz des Beschwerdeführers nach wie vor in C befunden habe, weswegen es ihm
obliege, für die strittigen Steuerperioden den Gegenbeweis über einen im Kanton
Zug gelegenen Wohnsitz zu erbringen.
3.3
Den
vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, denn sie
verkennen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäss
erfolgter Einschätzung in der Steuerperiode 2015 und – mangels gegenteiliger
Vorbringen oder Nachweise – mutmasslich auch in der Steuerperiode 2016 im
Kanton Zug befand. Somit kommt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge
die natürliche Vermutung zur Anwendung, dass dies auch weiterhin der Fall war,
es sei denn, das Gegenteil werde bewiesen (BGr, 12. August 2024,
9C_548/2023, E. 4.3). Beweisbelastet ist diesbezüglich die Steuerbehörde,
wobei den Beschwerdeführer eine (eingeschränkte) Mitwirkungspflicht trifft (E. 2.5).
3.4
3.4.1
Die Vorinstanz hätte somit prüfen müssen, ob es dem kantonalen Steueramt
gelungen ist, die natürliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2017 weiterhin im Kanton Zug hatte, zu
entkräften.
3.4.2
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den streitbetroffenen
Steuerperioden als Eigentümer der D GmbH, an welche er seine
Eigentumswohnung im Jahr 2015 verkauft hatte, zumindest faktisch weiterhin die
Schlüsselgewalt über die in C gelegene Stockwerkeigentumswohnung innehatte,
vermag für sich genommen keinen (Wieder-)Zuzug in den Kanton Zürich zu
begründen. Denn dies war bereits in den Vorperioden der Fall und das kantonale
Steueramt legte nicht dar, inwiefern diesbezüglich veränderte Verhältnisse
vorliegen würden.
3.4.3
Durch die Vorinstanz ebenfalls in Erwägung gezogen wurde die Nähe des
vormaligen und aktuellen Wohnorts des Beschwerdeführers zum Flughafen Zürich,
von wo aus er diverse Ferienreisen antrat. Auch dieses Argument vermag in den
fraglichen Steuerperioden hingegen keinen (Wieder-)Zuzug des Beschwerdeführers
in den Kanton Zürich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen, ist der
Flughafen Zürich doch für Personen aus der ganzen Schweiz Ausgangspunkt für
internationale Fernreisen.
3.4.4
Im Rahmen einer umfassenden Beweis- und Indizienwürdigung führt die
Vorinstanz als Indiz für einen im Kanton Zürich gelegenen Wohnsitz des
Beschwerdeführers weiter die Barzahlung der Miete seiner im Kanton Zug
gelegenen Unterkünfte sowie einen (zumindest anfänglich) nicht unterzeichneten
Mietvertrag auf. In der Tat muten diese Umstände ungewöhnlich an und sie können
durchaus Indizien für ein blosses Scheindomizil darstellen. Hingegen handelt es
sich bei den besagten Tatsachen nicht um neue Umstände, welche einen
(Wieder-)Zuzug des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich in der Steuerperiode
2017.
zu begründen vermöchten. Vielmehr wären diesbezüglich im Jahr 2015 vertiefte
Abklärungen vorzunehmen gewesen, um sicherzustellen, dass effektiv eine ausserkantonale
Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers stattfand. Vorliegend schätzte das
kantonale Steueramt den Beschwerdeführer indes in den vorangehenden
Steuerperioden mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug ein, wodurch der
ausserkantonale Wohnsitz anerkannt wurde. Auf diese Weise akzeptierte
Wohnverhältnisse können, sofern sie unverändert beibehalten werden, nicht
nachträglich infrage gestellt werden. Vorbehalten bliebe allenfalls die
Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gestützt auf neue Tatsachen oder
Beweismittel.
3.4.5
Zu beurteilen bleibt, wie die unzureichende Mitwirkung des
Beschwerdeführers im Verfahren in Bezug auf die Nichteinreichung der von ihm
einverlangten Bank- und Kreditkartenauszüge zu würdigen ist. Diesbezüglich
erwog die Vorinstanz, die Weigerung der Einreichung dieser objektiven Belege
lasse vermuten, dass sie die Darstellung des Beschwerdeführers nicht
untermauern bzw. eine überwiegende Anwesenheit seinerseits im Kanton Zürich
bzw. in C belegen würden. Obschon dieser Auffassung grundsätzlich zuzustimmen
ist, ist fraglich, ob aus der Nichteinreichung der Belege ohne weitere
Anhaltspunkte auf einen (Wieder-)Zuzug in den Kanton Zürich geschlossen werden
kann. Angesichts der eingeschränkten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
im vorliegenden Verfahren sowie mangels anderweitig veränderter Umstände in der
Steuerperiode 2017 im Vergleich zu den Vorperioden ist dies im konkreten Fall
zu verneinen.
3.4.6
Gesamthaft ist es dem kantonalen Steueramt nach dem Gesagten nicht
gelungen, die natürliche Vermutung der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes
des Beschwerdeführers im Kanton Zug in den streitbetroffenen Steuerperioden
umzustossen.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Ferner wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 152 StG).
4.2
Die
angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Zu
beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung
nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem
Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger
Aufwand wird nicht ersetzt.
Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die
2.
Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer
vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem
dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für
das Beschwerdeverfahren in der Regel auf ein Drittel herabgesetzt (VGr,
11.
November 2020, SB.2020.00088, E. 5; VGr, 21. Mai 2003,
SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in
ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen
besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden
kann. Hat das Verwaltungsgericht auch über die Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zu befinden, wird diese in der Regel auf
zwei Drittel der Grundgebühr bzw. auf das Doppelte der Entschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren festgelegt (VGr, 11. November 2020,
SB.2020.00088), sodass gesamthaft eine volle Entschädigung geschuldet ist.
Diese Aufteilung berücksichtigt, dass die Vertretung im ersten gerichtlichen
Verfahren in der Regel deutlich aufwändiger ist (VGr, 6. April 2022,
SB.2021.00128, E. 4.1 ff.).
4.3
In
Anwendung der vorstehenden Grundsätze sowie mit Blick auf gleich gelagerte
Fälle beträgt die ordentliche Prozessentschädigung vorliegend Fr. 2'400.-
Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wird diese Grundgebühr auf
ein Drittel herabgesetzt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) und für das Verfahren vor
Steuerrekursgericht eine solche von Fr. 1'600.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Kosten des Verfahrens
vor Steuerrekursgericht werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren vor
Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.