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Entscheid

SB.2024.00066

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00066

6. November 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25773)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00066

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch Flückiger & Corvaglia AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (2017–2019),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A veräusserte am 5. November 2015 seine 2,5-Zimmer-Wohnung

an der B-Strasse 01 in C, wo er seit Jahren wohnhaft war, für Fr. …

an die (damals) in seinem Eigentum stehende D GmbH (heute D GmbH in

Liquidation) mit Sitz in E (ZG). Bis zu ihrer Auflösung am 10. Dezember

2019 bezweckte die Gesellschaft … Am 20. November 2015 meldete A sich in

den Kanton Zug an die F-Strasse 02 bzw. die G-Strasse 03 ab. Im

Dezember 2016 meldete er sich am H-Weg 04 in E (ZG) an.

Am 11. Januar 2020 meldete sich A erneut in C an der B-Strasse 01

an. Seine vormalige Stockwerkeigentumswohnung erwarb er am 17. Januar 2020

für Fr. … wieder von der D GmbH in Liquidation zurück.

Das kantonale Steueramt forderte A mit Auflage vom 7. Oktober

2022 auf, zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich der Steuereinschätzung für

die Steuerperioden 2020 und 2015–2019 zusätzliche Unterlagen einzureichen und

Fragen zu beantworten. Am 28. November 2022 mahnte das kantonale Steueramt

A zur Erfüllung der Auflage.

In der Folge beanspruchte das kantonale Steueramt mit

Vorentscheid vom 20. Dezember 2022 die Steuerhoheit des Kantons Zürich und

der Gemeinde C über A ab dem 1. Januar 2017.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt nach Erlass einer weiteren Auflage und einer diesbezüglichen Mahnung am

24. November 2023 ab. Gleichzeitig beschränkte es den Streitgegenstand auf

die Steuerperioden 2017–2020.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs

mit Entscheid vom 28. Mai 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2024 liess A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die

Feststellung beantragen, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz in den

Jahren 2017–2019 im Kanton Zug befunden habe. Eventualiter sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs

an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, mit der Anweisung, den

Veranlagungsort für die Steuerjahre 2017–2019 durch die Eidgenössische

Steuerverwaltung (ESTV) feststellen zu lassen. Schliesslich sei ihm eine

Parteientschädigung auszurichten.

Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2024 forderte

das Verwaltungsgericht die Parteien sowie die ESTV auf, Stellung zur Frage der

Führung zweier separater Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuer

sowie die direkte Bundessteuer zu nehmen.

Während

das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale

Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 auf Abweisung der

Beschwerde und reichte am 17. September 2024 und am 4. Oktober 2024 weitere

Stellungnahmen zu den Akten. Der Beschwerdeführer selbst nahm am 25. September

2024.

erneut Stellung zur Sache. Das Steueramt der Gemeinde C und die ESTV

liessen sich dagegen nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche

die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht

Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und

Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren

Hinweisen).

1.2

1.2.1

Vorweg zu klären ist, welche Steuerart Gegenstand des vorliegenden

Steuerhoheitsverfahrens ist.

1.2.2

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das kantonale Steueramt

habe im Vorentscheid vom 20. Dezember 2022 die entscheidbetroffene

Steuerart nicht aufgeführt. Erst in der Auflage vom 21. April 2023 sei auf

die Staats- und Gemeindesteuern 2017–2020 Bezug genommen worden, doch sei

inkonsequenterweise auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] verwiesen worden. Das

Steuerrekursgericht habe seinen Entscheid ebenfalls ohne Hinweis auf die

betroffene Steuerart gefällt, weshalb in guten Treuen davon ausgegangen werden

dürfe, dieser betreffe auch die direkte Bundessteuer. Da das kantonale

Steueramt diesbezüglich jedoch nicht zur Festsetzung der Steuerhoheit

berechtigt sei, hätte der Fall zur Feststellung des Veranlagungsorts zwingend

an die ESTV überwiesen werden müssen.

1.2.3

Obschon der Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit vom

20.

Dezember 2022 die streitbetroffene Steuerart nicht konkret aufführt,

lässt sich diese aus dem vorangehenden Verfahren ohne Weiteres ergründen. So

nahm die Auflage vom 7. Oktober 2022, in welcher eine Stellungnahme zum

erfolgten Wohnsitzwechsel im Jahr 2015 sowie die Beantwortung diverser Fragen

diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers verlangt wurde, explizit Bezug auf

die Staats- und Gemeindesteuern der streitbetroffenen Steuerperioden. Derselbe

Betreff wurde ferner in der Mahnung vom 28. November 2022 aufgeführt.

Schliesslich bezog sich auch der Einspracheentscheid vom 24. November 2023

ausdrücklich auf die Staats- und Gemeindesteuern 2017–2020, weshalb die

streitbetroffene Steuerart für den Pflichtigen zweifellos erkennbar war. In

allen nachfolgenden Auflagen und Mahnungen wurden sodann ebenfalls die Staats-

und Gemeindesteuern 2020 und 2017–2019 als Verfahrensbetreff aufgeführt.

Demgegenüber führte der vorinstanzliche Entscheid die betroffene Steuerart

nicht explizit im Entscheidrubrum auf, doch wies die Vorinstanz einzig den

erhobenen Rekurs ab, woraus wiederum geschlossen werden muss, dass nur die

Staats- und Gemeindesteuern Entscheidgegenstand waren, andernfalls (auch) eine

Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen. Nichts anderes ergibt sich aus der

Entscheidbegründung, in welcher die Bestimmungen des Steuergesetzes des Kantons

Zürich als massgebliche Gesetzesbestimmungen aufgeführt werden. Somit ist klar,

dass sich das vorliegende Verfahren ausschliesslich auf die Staats- und

Gemeindesteuern der streitbetroffenen Steuerperioden bezieht.

1.2.4

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das kantonale Steueramt habe die

Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte

Bundessteuer unzulässigerweise aufgeteilt, was der üblichen Einschätzungspraxis

und dem Effizienzgebot widerspreche. Bezweckt werde dadurch einzig die

Verhinderung der Inanspruchnahme des in Art. 108 Abs. 2 DBG

statuierten Rechts des Pflichtigen auf Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit.

Da dem zuständigen Steuerkommissär der Steueranspruch des Kantons Zug

hinlänglich bekannt gewesen sei, hätte er den Fall zwingend von Amtes wegen an

die ESTV überweisen und das Einschätzungsverfahren sistieren müssen.

1.2.5

Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist ein kantonaler

Steuerdomizilentscheid betreffend die direkte Bundessteuer nichtig (BGr, 29. Februar

2024, 9C_496/2023, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 8. Juni 2020,

2C_806/2019, E. 5.3 und 7). Vorliegend entschied die kantonale

Steuerbehörde indes für die fraglichen Steuerperioden einzig über die Steuerhoheit

für die Staats- und Gemeindesteuern, wohingegen sie das Verfahren betreffend

die direkte Bundessteuer gemäss Stellungnahme vom 17. September 2024 sistierte.

Das gewählte Vorgehen des kantonalen Steueramts mit der Aufteilung des

Verfahrens zwischen den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer

entspricht gängiger Praxis und ist bereits aufgrund der unterschiedlichen

anwendbaren Gesetze von Gesetzes wegen vorgesehen. Da eine Veranlagung der

direkten Bundessteuer des Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, liegt keine Verletzung von

Art. 108 Abs. 2 DBG und dem darin vorgesehenen Instanzenzug vor. Das

kantonale Steueramt hat seine Kompetenzen nicht überschritten. Überdies hätte

der Beschwerdeführer allenfalls ein Rechtsmittel gegen die erfolgte Sistierung

des Verfahrens betreffend die direkte Bundessteuer ergreifen müssen, sofern er

damit nicht einverstanden gewesen sein sollte.

2.

2.1

§ 3 Abs. 1 StG bestimmt, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt

im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person,

wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr

das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. § 3 Abs. 2 StG). Diese kantonale Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend

mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 3

Abs. 1 und Abs. 2 DBG betreffend die Steuerpflicht natürlicher

Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (BGr, 12. August 2024,

9C_548/2023, E. 3.1 f.).

2.2

Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz

einer Person der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

befindet. Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren

Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche

Wohnsitz ist demzufolge nicht frei wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften

hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt nicht

eine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den

steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person

dafürspricht. Die Frage ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 138 II 300 E. 3.2; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).

2.3

Für die

Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein

objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht

dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren

Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach

aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein.

Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz

begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der

Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 143 II 233 E. 2.5.2; BGE 137 II 122 E. 3.6).

2.4

Über den Lebensmittelpunkt und damit den

steuerrechtlichen Wohnsitz kann

gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von

Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und

Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013,

2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).

Auch wenn im

harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung

("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit.

Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und

aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt

ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Die zur

Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind

steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen (BGE 148 II 285 E. 3.1.3),

wobei die steuerpflichtige Person diesfalls zur Mitwirkung und zur

Auskunftserteilung bezüglich der die Steuerhoheit betreffenden relevanten

Tatsachen und Indizien verpflichtet ist (vgl. § 135 StG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Diese Beweislastverteilung gilt insbesondere für

Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im

Vergleich zu den Vorperioden aufdrängen. Dazu gehört nicht nur die endgültige

Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung

der tatsächlichen Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt

haben. Wird der Nachweis der Tatsachen für eine Wohnsitzverlegung, also für die

Etablierung überwiegender Beziehungen zu einem neuen Ort (BGr, 29. Februar

2024, 9C_496/2023, E. 5.6.5), nicht erbracht, besteht das bisherige

Steuerdomizil fort (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4; BGr, 12. August

2024, 9C_548/2023, E. 3.1 f.; BGr, 5. Juni 2023, 9C_25/2023, E. 3.3;

BGr, 19. September 2019, 2C_170/2019, E. 5.1.4; BGr, 3. Juni

2019, 2C_73/2018, E. 3.3; BGr, 10. März 2019, 2C_473/2018, E. 4.3).

Es kann in diesem Sinn von einer natürlichen Vermutung zugunsten der

Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes gesprochen werden (vgl. BGr, 3. Juni

2021, 2C_881/2020, E. 3.4).

3.

3.1

Vorliegend

ist streitig, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in den

Steuerperioden 2017–2019 wieder zurück in den Kanton Zürich verlegt hat oder ob

er in dieser Zeitspanne aufgrund persönlicher Zugehörigkeit weiterhin der

unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Zug unterliegt. Streitthema ist

somit ein (Wieder-)Zuzug des Pflichtigen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer habe sich die

2,5-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung in C (Eigenmietwert Fr. … pro Jahr,

mithin Marktmiete von geschätzt rund Fr. …) weiterhin zur Verfügung

gehalten, ohne sie in bedeutendem Umfang zu vermieten. Die Übertragung auf die D GmbH

vermöge daran nichts zu ändern, da die Firma von ihm beherrscht worden sei und

er somit durchgehend über das Schicksal der Wohnung habe bestimmen können. Er

habe unbestritten den zur Wohnung gehörenden Hobbyraum für Fr. … pro Jahr

von der Firma gemietet. Insgesamt habe letztere folgende Erträge aus der

Liegenschaftsvermietung verbucht: Fr. … (2016), Fr. … (2017), Fr. …

(2018) und Fr. … (2019). Gemessen an der jährlichen Marktmiete der Wohnung

entspreche dies einer Vermietung von etwa drei bis fünf Wochen pro Jahr. Das

Verfügbarhalten der Wohnung begründe eine natürliche Vermutung, dass sich der

Wohnsitz des Beschwerdeführers nach wie vor in C befunden habe, weswegen es ihm

obliege, für die strittigen Steuerperioden den Gegenbeweis über einen im Kanton

Zug gelegenen Wohnsitz zu erbringen.

3.3

Den

vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, denn sie

verkennen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäss

erfolgter Einschätzung in der Steuerperiode 2015 und – mangels gegenteiliger

Vorbringen oder Nachweise – mutmasslich auch in der Steuerperiode 2016 im

Kanton Zug befand. Somit kommt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge

die natürliche Vermutung zur Anwendung, dass dies auch weiterhin der Fall war,

es sei denn, das Gegenteil werde bewiesen (BGr, 12. August 2024,

9C_548/2023, E. 4.3). Beweisbelastet ist diesbezüglich die Steuerbehörde,

wobei den Beschwerdeführer eine (eingeschränkte) Mitwirkungspflicht trifft (E. 2.5).

3.4

3.4.1

Die Vorinstanz hätte somit prüfen müssen, ob es dem kantonalen Steueramt

gelungen ist, die natürliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer seinen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2017 weiterhin im Kanton Zug hatte, zu

entkräften.

3.4.2

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den streitbetroffenen

Steuerperioden als Eigentümer der D GmbH, an welche er seine

Eigentumswohnung im Jahr 2015 verkauft hatte, zumindest faktisch weiterhin die

Schlüsselgewalt über die in C gelegene Stockwerkeigentumswohnung innehatte,

vermag für sich genommen keinen (Wieder-)Zuzug in den Kanton Zürich zu

begründen. Denn dies war bereits in den Vorperioden der Fall und das kantonale

Steueramt legte nicht dar, inwiefern diesbezüglich veränderte Verhältnisse

vorliegen würden.

3.4.3

Durch die Vorinstanz ebenfalls in Erwägung gezogen wurde die Nähe des

vormaligen und aktuellen Wohnorts des Beschwerdeführers zum Flughafen Zürich,

von wo aus er diverse Ferienreisen antrat. Auch dieses Argument vermag in den

fraglichen Steuerperioden hingegen keinen (Wieder-)Zuzug des Beschwerdeführers

in den Kanton Zürich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen, ist der

Flughafen Zürich doch für Personen aus der ganzen Schweiz Ausgangspunkt für

internationale Fernreisen.

3.4.4

Im Rahmen einer umfassenden Beweis- und Indizienwürdigung führt die

Vorinstanz als Indiz für einen im Kanton Zürich gelegenen Wohnsitz des

Beschwerdeführers weiter die Barzahlung der Miete seiner im Kanton Zug

gelegenen Unterkünfte sowie einen (zumindest anfänglich) nicht unterzeichneten

Mietvertrag auf. In der Tat muten diese Umstände ungewöhnlich an und sie können

durchaus Indizien für ein blosses Scheindomizil darstellen. Hingegen handelt es

sich bei den besagten Tatsachen nicht um neue Umstände, welche einen

(Wieder-)Zuzug des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich in der Steuerperiode

2017.

zu begründen vermöchten. Vielmehr wären diesbezüglich im Jahr 2015 vertiefte

Abklärungen vorzunehmen gewesen, um sicherzustellen, dass effektiv eine ausserkantonale

Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers stattfand. Vorliegend schätzte das

kantonale Steueramt den Beschwerdeführer indes in den vorangehenden

Steuerperioden mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug ein, wodurch der

ausserkantonale Wohnsitz anerkannt wurde. Auf diese Weise akzeptierte

Wohnverhältnisse können, sofern sie unverändert beibehalten werden, nicht

nachträglich infrage gestellt werden. Vorbehalten bliebe allenfalls die

Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gestützt auf neue Tatsachen oder

Beweismittel.

3.4.5

Zu beurteilen bleibt, wie die unzureichende Mitwirkung des

Beschwerdeführers im Verfahren in Bezug auf die Nichteinreichung der von ihm

einverlangten Bank- und Kreditkartenauszüge zu würdigen ist. Diesbezüglich

erwog die Vorinstanz, die Weigerung der Einreichung dieser objektiven Belege

lasse vermuten, dass sie die Darstellung des Beschwerdeführers nicht

untermauern bzw. eine überwiegende Anwesenheit seinerseits im Kanton Zürich

bzw. in C belegen würden. Obschon dieser Auffassung grundsätzlich zuzustimmen

ist, ist fraglich, ob aus der Nichteinreichung der Belege ohne weitere

Anhaltspunkte auf einen (Wieder-)Zuzug in den Kanton Zürich geschlossen werden

kann. Angesichts der eingeschränkten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers

im vorliegenden Verfahren sowie mangels anderweitig veränderter Umstände in der

Steuerperiode 2017 im Vergleich zu den Vorperioden ist dies im konkreten Fall

zu verneinen.

3.4.6

Gesamthaft ist es dem kantonalen Steueramt nach dem Gesagten nicht

gelungen, die natürliche Vermutung der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes

des Beschwerdeführers im Kanton Zug in den streitbetroffenen Steuerperioden

umzustossen.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Ferner wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 152 StG).

4.2

Die

angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Zu

beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung

nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem

Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger

Aufwand wird nicht ersetzt.

Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die

2.

Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer

vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem

dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für

das Beschwerdeverfahren in der Regel auf ein Drittel herabgesetzt (VGr,

11.

November 2020, SB.2020.00088, E. 5; VGr, 21. Mai 2003,

SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in

ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen

besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden

kann. Hat das Verwaltungsgericht auch über die Parteientschädigung für das

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zu befinden, wird diese in der Regel auf

zwei Drittel der Grundgebühr bzw. auf das Doppelte der Entschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren festgelegt (VGr, 11. November 2020,

SB.2020.00088), sodass gesamthaft eine volle Entschädigung geschuldet ist.

Diese Aufteilung berücksichtigt, dass die Vertretung im ersten gerichtlichen

Verfahren in der Regel deutlich aufwändiger ist (VGr, 6. April 2022,

SB.2021.00128, E. 4.1 ff.).

4.3

In

Anwendung der vorstehenden Grundsätze sowie mit Blick auf gleich gelagerte

Fälle beträgt die ordentliche Prozessentschädigung vorliegend Fr. 2'400.-

Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wird diese Grundgebühr auf

ein Drittel herabgesetzt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) und für das Verfahren vor

Steuerrekursgericht eine solche von Fr. 1'600.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Kosten des Verfahrens

vor Steuerrekursgericht werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren vor

Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'340.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.