Lexipedia

Entscheid

SB.2024.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00067

15. Januar 2025Deutsch21 min

(URT.2025.25942)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00067

SB.2024.00068

Urteil

der 2.

Kammer

vom 15. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiber

Kürsad Okutan.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch Dr. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie

direkte

Bundessteuer 2016,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Schreiben vom 23. Oktober 2017 forderte das Steueramt der Gemeinde D B

und A (nachfolgend: die Pflichtigen) zur Einreichung der Steuererklärung 2016

innert zehn Tagen auf, da die Frist zu deren Einreichung unbenutzt verstrichen

sei. Am 10. Januar 2018 ging die Steuererklärung 2016 beim Steueramt

ein. Sie deklarierten ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer) sowie ein

steuerbares Vermögen von Fr. ... Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

waren unter anderem "16 Inhaberaktien der E AG (Minderheit), CH,

Aktie" mit einem Steuerwert von Fr. … sowie (neu) "22

Inhaberaktien E AG (Rückkauf), CH, Aktie Stk. à Fr. …" mit einem

Steuerwert von Fr. … aufgeführt. Wertschriften und Guthaben beliefen sich

laut Wertschriftenverzeichnis 2016 auf Fr. ...

Das kantonale Steueramt korrigierte am 24. August

2018 das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis dahingehend, als der Wert der

38 Aktien der E AG für 2016 auf Fr. … (Fr. … pro Aktie,

gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz [KS 28])

und die Wertschriften und Guthaben somit auf Fr. … festgelegt wurden.

B. Zwischen

dem 22. und dem 24. Juli 2019 führte das kantonale Steueramt bei der E AG

(Aktiengesellschaft mit … Inhaberaktien à Fr. … = Fr. …

Aktienkapital) eine vom Steuerkommissär am 13. Oktober 2017 in Auftrag

gegebene Buchprüfung der Geschäftsjahre 2014 bis 2017 durch. Seitens der

Pflichtigen wurde dabei unter anderem geltend gemacht, ein Teil der Aktionäre

der E AG sei zufolge Inhaberaktien unbekannt. Im Revisionsbericht wurde

festgehalten, die Unkenntnis des vollständigen Aktionariats behindere eine

korrekte Besteuerung. Mit Einführung der Änderungen im Aktienrecht per

1. Juli 2015 hätten die Inhaberaktionäre ihren Aktienbestand der

Gesellschaft melden müssen. Der Pflichtige bestätige mit Schreiben vom 22. August

2018, zwischenzeitlich sämtliche Aktien in bar zurückgekauft zu haben. Sie

seien in den privaten Steuererklärungen der Familie deklariert. Weder

Kaufvertrag (sei mündlich erfolgt) noch Zeitpunkt und Kaufpreis oder Verkäufer

würden nachgewiesen. Es bestünde eine Stillschweigevereinbarung mit den

ehemaligen Aktionären. Der Revisor empfahl, aus praktikablen Gründen seien die

nicht deklarierten Aktien dem Pflichtigen zuzurechnen, andernfalls die

Jahresrechnungen 2014 bis 2016 als nicht ordentlich abgenommen gälten.

C. Mit

Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 11. April 2023 wurde

den Pflichtigen für 2016 ein steuerbares Einkommen in Höhe von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) sowie ein

steuerbares Vermögen von Fr. … angerechnet. Die Differenz ergab sich

primär, weil nicht nachgewiesen sei, aus welchen Mitteln die Vermögenszunahme

in Zusammenhang mit dem Aktienrückkauf nebst den Lebenshaltungskosten pro 2016

zustande gekommen sei. Dabei sei von einem mutmasslichen Kaufpreis der Aktien

von Fr. … auszugehen (deren 24, inklusive zweier an den Sohn verschenkter

Aktien, gemäss Bestätigung vom 18. März 2021, à je Fr. … = Fr. …;

siehe vorn lit. A). Konkret wurden die Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember

2015 in Höhe von Fr. … den Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember

2016 gemäss Deklaration in Höhe von Fr. … gegenübergestellt, was eine

Vermögensvermehrung vor Korrekturen von Fr. … ergebe. Abzüglich

Kapitalgewinne/-verluste auf diversen Aktien von minus Fr. … plus

Fr. … Kapitalverlust E AG (16 Aktien) und zuzüglich Zukauf E AG

in Höhe von Fr. … ergebe sich eine Vermögensvermehrung von Fr. …

Die Pflichtigen waren bereits am 12. Januar 2021 und

am 2. März 2021 aufgefordert bzw. ermahnt worden, Angaben zum Rückkauf der

betreffenden Aktien zu machen. Am 17. Februar 2021 bzw. am 31. März

2021 ergingen entsprechende Stellungnahmen der Pflichtigen. Am 13. Oktober

2022 bzw. 1. Dezember 2022 folgte eine Auflage bzw. Mahnung des Steuerkommissärs

zur Begründung der erwähnten Vermögensvermehrung von Fr. ... Die

Pflichtigen antworteten am 29. November 2022 bzw. 21. Dezember 2022.

D. Gegen

den Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung vom 11. April

2023 erhoben die Pflichtigen Einsprachen am 10. Mai 2023. Sie beantragten

die Streichung der ermessensweise festgelegten Einkommensschätzung von Fr. ...

Die Einsprachen wurden am 16. August 2023 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Die Pflichtigen gelangten dagegen mit Rekurs bzw.

Beschwerde vom 13. September 2023 mit dem Antrag auf Streichung der

festgelegten Einkommenseinschätzung von Fr. … an das Steuerrekursgericht.

Das Steuerrekursgericht hielt mit Entscheid vom 28. Mai 2024 fest, es sei

nicht einzusehen, weshalb jemand die Aktien mit einem (nicht bestrittenen)

Vermögenssteuerwert von Fr. … pro Aktie zu Fr. … pro Aktie hätte

überlassen sollen. Die Berechnung im Einspracheentscheid sei daher im

Wesentlichen nachvollziehbar, aber in Bezug auf Details zu korrigieren. Der

Bestand Wertschriften und Guthaben habe per 31. Dezember 2016 Fr. …

betragen, per 31. Dezember 2015 Fr. … (Fr. … mehr, weil der

Einschlag für die Minderheitsbeteiligung entfalle, da er durch den Zukauf 2016

nicht mehr gerechtfertigt und die daraus resultierende Vermögensvermehrung im

Jahr 2016 deshalb rein rechnerisch sei und keinen steuerbaren Zufluss

darstelle). Der Saldo Kapitalgewinn von Fr. … aus den übrigen

Wertschriften sei unbestritten. Die Position Kapitalverlust E AG von Fr. …

entfalle bei der vorzunehmenden Korrektur. Es ergebe sich neu eine unerklärte

Vermögensvermehrung inklusive eigenfinanzierter Abflüsse (verschenkte Aktien)

von Fr. … Das steuerbare Einkommen per 2016 sei deshalb – unter

Berücksichtigung der unterschiedlichen Pauschalabzüge für Ehegatten – bei der

direkten Bundessteuer auf Fr. … und bei den Staats- und Gemeindesteuern

auf Fr. … festzusetzen. In diesem Sinn wurden die Beschwerde bzw. der

Rekurs teilweise, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen gutgeheissen.

III.

Gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 28. Mai 2024 erhoben die

Pflichtigen am 1. Juli 2024 Beschwerden beim Verwaltungsgericht mit dem

Begehren um Streichung der Aufrechnung von Fr. ... Mit Präsidialverfügung

vom 2. Juli 2024 wurden die Verfahren SB.2024.00067 (Staats- und

Gemeindesteuern 2016) und SB.2024.00068 (direkte Bundessteuer 2016) vereinigt

und den Pflichtigen sowie deren Rechtsvertretung Frist zur Einreichung der mit

Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift angesetzt. Dem wurde am 10. Juli

2024.

nachgekommen. Das kantonale Steueramt beantragte am

17.

Juli 2024 die Abweisung der Beschwerden. Das Steuerrekursgericht

hatte am 5. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es folgten keine

weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Die vorliegenden Beschwerden

SB.2024.00067 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2024.00068 (direkte

Bundessteuer 2016) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt

und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom

2.

Juli 2024 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts

identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich

Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die

Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der

Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum

Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

2.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149; BGE 131 II 548).

Die Pflichtigen haben keine neuen Beweismittel ins Recht

gereicht und keine unter das Novenverbot fallende Rechtsbegehren gestellt.

3.

3.1

Im

Steuerrecht gilt, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die

steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die

steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen

beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März

2021, 2C_596/2020). Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG

bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige

Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche Formular für

die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz

Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde

die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG;

Art. 130 Abs. 2 DBG).

Im Folgenden ist näher auf die Feststellung des Sachverhalts

einerseits und die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung andererseits

einzugehen:

3.1.1

Im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten

Steuerveranlagungsverfahren hat die Sachverhaltsermittlung die Feststellung

der materiellen Wahrheit, das heisst dessen, was aufgrund pflichtgemässer

Untersuchung und sorgfältiger Prüfung aller aktenkundigen Umstände und

Beweismittel sowie der Lebenserfahrung nach der freien Überzeugung der

Veranlagungsbehörde als wahr, also "wirklich" erscheint, zum Ziel.

Befindet sich die Veranlagungsbehörde in einem Untersuchungsnotstand und

gestattet auch die Anwendung der Regeln über die objektive Beweislast keinen

Schluss auf die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung von Tatsachen, ist –

weil sich das "wirklich Wahre" und damit der "wirkliche

Sachverhalt" nicht ermitteln lässt – in der Ermessensveranlagung das

"wahrscheinlich Wahre" festzustellen, das immerhin im Kern auf die

materielle Wahrheit abzielt (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 19 Rz. 4, mit Hinweisen). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Diese Überzeugung bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die

Untersuchung und Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der

Erfahrung. Grundlage der Würdigung ist neben den Beweismitteln und dem

eigenen Wissen der Veranlagungsbehörde um Tatsachen und Erfahrungssätze auch

das Verhalten des Steuerpflichtigen, so zum Beispiel der Umstand, dass er im

Lauf des Verfahrens widersprüchliche Sachdarstellungen gegeben hat. Die Überzeugung

der Behörde braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die

jede andere Möglichkeit ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der

Lebenserfahrung und von Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt

ist. Spricht eine natürliche Vermutung für die Verwirklichung einer

Tatsache, gilt diese als bewiesen, sofern nicht der Gegenbeweis erbracht

wird (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 6 f.;

BGr, 23. November 2023, 9C_734/2022, 9C_735/2022, E. 4.3, mit Hinweis

auf BGE 148 II 285 E. 3.1.2). Der Gegenpartei steht der Gegenbeweis

offen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der

Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der

Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Eine Verpflichtung, den

Gegenbeweis zu führen, besteht nicht und deshalb ist auch damit keine

Überwälzung der Beweislast verbunden (Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 4 A., Bern 2023, Art. 123 DBG N 123; dieselben, Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 132 StG N 97).

3.1.2

Bei Beweislosigkeit ist grundsätzlich zuungunsten desjenigen zu

urteilen, der die Beweislast trägt; das heisst, die zu dessen Gunsten

sprechende, beweislos gebliebene Tatsache ist als nicht verwirklicht zu

betrachten. Die Anwendung dieser Regel setzt aber voraus, dass

Steuerpflichtiger und Veranlagungsbehörde in der Lage sind, den Beweis zu

leisten. Es rechtfertigen sich zwei Ausnahmen von der allgemeinen

Beweislastregel. Wirkt der Steuerpflichtige an der Ermittlung

steuerbegründender oder steuermehrender Tatsachen nicht gehörig mit und vereitelt

er dadurch den von der Veranlagungsbehörde zu leistenden Beweis, so befindet

sich die Steuerbehörde in einem unverschuldeten Beweisnotstand, der es

verbietet, nach der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der

beweisbelasteten Behörde zu entscheiden. Gleiches gilt, wenn dem

Steuerpflichtigen die Mitwirkung an der Ermittlung steueraufhebender oder

steuermindernder Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,

unmöglich oder unzumutbar ist. In diesen Fällen sind die beweislos gebliebenen

und damit ungewissen Tatsachen im Rahmen der Ermessensveranlagung mittels

Wahrscheinlichkeitsschluss – in der Regel durch Schätzung – festzustellen

(Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 8 f.).

3.1.3

Wie ausgeführt, hat die Veranlagungsbehörde kraft bundesrechtlicher

Vorschrift die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden können. Anlass zu einer solchen Veranlagung bietet

letztlich jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche

es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile hiervon

"einwandfrei" zu ermitteln, und zwar aufgrund "zuverlässiger

Unterlagen", das heisst gestützt auf eine beweismässige Abklärung des Sachverhalts

(Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 10,

mit zahlreichen Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheide).

Von der Veranlagungsbehörde sind allfällige ausreichend

abgestützte Schätzungshilfen und Schätzungsmethoden beizuziehen.

Insbesondere können "Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und

Lebensaufwand des Steuerpflichtigen" bei der Schätzung berücksichtigt

werden. Der Umfang der Ermessensveranlagung richtet sich auf diejenigen

Teile der Steuerfaktoren, die von den ungewissen tatsächlichen Verhältnissen

betroffen sind (sogenannte partielle Ermessensveranlagung; vgl. Zweifel

et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 20, mit

Hinweisen; Richner et al., Handkommentar zum DBG, Art. 130 DBG N 65;

dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 139 StG N 85).

3.2

Eine

Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der

Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Nachweis der

offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird dem

Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der

Beweislast" gleichzusetzen ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, § 140 N. 73; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 48 N 44). Der

Unrichtigkeitsnachweis hat dabei unter Beachtung von § 140 Abs. 2 StG

bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG zu erfolgen. Andernfalls gilt der Nachweis

ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als

solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür

beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung

dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht

begründbar erweist (VGr, 27. März 2024, SR.2023.00018/00019, E. 2.4;

VGr, 30. März 2022, SB.2022.0003, E. 2.1; VGr, 16. April 2014,

SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweisen).

4.

4.1

Das

Steuerrekursgericht hielt fest, der Sachverhalt rund um den Erwerb der Aktien

liege im Dunkeln. Die Pflichtigen würden nicht bestreiten, dass der amtliche

Vermögenssteuerwert von Fr. … pro Aktie dem Verkehrswert entspreche. Eine

Transaktion zu den von den Pflichtigen geltend gemachten Bedingungen wäre unter

den gegebenen Umständen nur glaubhaft, wenn sie die Hintergründe näher

dargelegt und damit die Vorgänge nachvollziehbar gemacht und belegt hätten. Es

helfe ihnen nicht weiter, wenn sie sich gegenüber Dritten zu Stillschweigen

verpflichtet hätten, da eine solche Abrede die Pflichtigen nicht von der

Erfüllung ihrer steuerlichen Mitwirkungspflichten entbinde. Damit sei der

Nachweis eines Vermögenszuflusses erbracht und eine Einschätzung nach

pflichtgemässem Ermessen zu Recht erfolgt.

4.2

Die

Pflichtigen machen zusammengefasst geltend, die infrage stehenden Aktien für

Fr. ... zurückgekauft zu haben. Es könne sein, dass (mündlich)

Stillschweigen vereinbart worden sei. Ob er, der Pflichtige, sich darauf

berufen hätte, sei nicht sicher. Es bestehe nicht immer eine Notwendigkeit und

es erübrige sich heute ohnehin. Das wirkliche Problem sei, dass der effektive

Aktionär nicht bezeichnet werden konnte, da die Aktien offensichtlich sofort

weitergegeben worden seien. Die Angabe von Personen wäre also offensichtlich

eine falsche Angabe. Die Bestreitung des amtlich geschätzten Werts hätte nicht

weitergeholfen. Für einen individuellen Verkauf spielten ganz andere Faktoren

mit (fehlende Dividende, kein funktionierender Handel wie an einer Börse). Ein

Verkauf zum Steuerwert sei dementsprechend ohnehin unmöglich und nicht

anzunehmen. Der Nachweis, dass weitere Einnahmen zugeflossen sein müssten, sei

eben gerade nicht erbracht worden. Der Sachverhalt sei umfassend dargetan

worden und die Voraussetzungen für eine Einschätzung nach Ermessen seien nicht

gegeben. Sie hätten alle Angaben gemacht und es liege keine Verletzung der

Mitwirkungspflicht vor.

4.3

Allein die

eklatante Differenz zwischen dem amtlichen Vermögenssteuerwert von Fr. …

pro Aktie und dem von den Pflichtigen angegebenen Erwerbspreis von Fr. …

je Aktie erschüttert die Sachdarstellung der Pflichtigen massiv und führt zur

natürlichen Vermutung, dass die Aktien zu einem weit höheren Betrag

zurückgekauft worden sein müssen.

Die Pflichtigen vermögen, wie sich zeigen wird, diese

natürliche Vermutung nicht zu entkräften. In die Beweiswürdigung ist auch das

Aussageverhalten der Pflichtigen einzubeziehen, worauf näher einzugehen ist:

4.3.1

Obgleich die Pflichtigen mit Auflage vom 12. Januar 2021 unter anderem

aufgefordert worden waren, Angaben zum Kaufpreis der Aktien zu machen,

äusserten sie sich mit Antwortschreiben vom 17. Februar 2021 nicht dazu.

4.3.2

Nach Mahnung vom 2. März 2021 verwiesen sie am 31. März 2021 auf

ein an die Wertschriftenprüferin gerichtetes Schreiben des Pflichtigen vom 22. August

2018.

Darin hatte er ausgeführt, die 22 Inhaberaktienpapiere seien, wie

deklariert, bar zurückgekauft worden. Mit allen ehemaligen Aktionären sei

Stillschweigen und keine Namensnennung vereinbart worden. Die E AG habe

nie Dividenden oder Tantiemen ausgerichtet. Die betreffenden Inhaberaktionäre

seien mit erheblichem Aufwand im europäischen Umland aufgefunden bzw. ausfindig

gemacht worden. Die 50 E-AG-Aktien seien nun wieder im Besitz (der Pflichtigen)

bzw. im Teilbesitz des Sohnes. Weiter legten sie eine schriftliche Bestätigung

vom 18. März 2021 bei, wonach dem Sohn im Jahr 2016 zwei Aktien geschenkt

worden seien.

4.3.3

Nachdem der Steuerkommissär am 13. Oktober 2022 mitgeteilt hatte, von

einer Vermögensvermehrung im Jahr 2016 von Fr. … auszugehen, die sich aber

mit dem deklarierten Einkommen nicht erklären lasse, machten die Pflichtigen am

29.

November 2022 geltend, Veränderungen im Vermögensbestand seien

mit Rückzügen von Aktionärsdarlehen, Bewertungsdifferenzen oder allenfalls

steuerfreien Kapitalgewinnen aus Verkäufen zu erklären, wobei sie am Kaufpreis

von Fr. … für die zurückgekauften E-AG-Aktien festhielten. Auf die Mahnung

vom 1. Dezember 2022 hin antworteten sie am 21. Dezember 2021, der

von der Veranlagungsbehörde vermutete Kaufpreis der Aktien sei willkürlich. In

den Jahren bis 2016 seien Aktiengesellschaften nicht verpflichtet gewesen,

Aktienregister für Inhaberaktien zu führen. Inhaberaktionäre seien daher auch

nicht definitiv als wirtschaftliche Gesellschafter zu erkennen gewesen. Es sei

nicht definitiv erkennbar gewesen, wer wirtschaftlich für wen gehandelt habe

und wer nun wirklicher Aktionär gewesen sei.

4.3.4

In der Rekursschrift vom 13. September 2023 wiederholten die

Pflichtigen, alle Angaben gemacht zu haben, nämlich dass der Rückkauf der

Aktien auf Mündlichkeit beruhe, der Kaufpreis bar bezahlt worden sei und die

Angabe des Verkäufers bzw. wirtschaftlichen Eigentümers nicht möglich sei. Im

Alltag würden sich immer wieder Dinge und Abläufe ausserhalb eines "Normalvorganges"

ergeben, die zu anderen Bewertungen und Beurteilungen führten, als das in den

meisten Fällen "üblich" sei. Manchmal würden sich zufällige

Geschäfts-/Abschlussmöglichkeiten ergeben, zum Beispiel in Zusammenhang mit

anderen Angelegenheiten oder aus individuellen privaten Motiven. Der

Aktienverkauf sei unter Privatpersonen erfolgt, die auch den seinerzeitigen

Kaufpreis gekannt und in Rechnung gestellt hätten. Offenbar hätten diese Leute

und deren Nachfolger/Käufer den Pflichtigen nicht "bis auf den letzten

Batzen ausnehmen" wollen. Das sei ein tatsächliches Sachverhaltselement.

Es seien alle relevanten Sachverhaltselemente bekannt bzw. sie seien ihrer

Mitwirkungspflicht nachgekommen. Entsprechendes wiederholen die Pflichtigen im

Beschwerdeverfahren.

4.4

Es fällt

auf, dass die Pflichtigen nur schleppend und vage Angaben zu den Umständen des Rückkaufs

der Aktien gemacht haben, dies, obgleich sie mehrmals dazu aufgefordert worden

waren. Die Pflichtigen bestreiten denn auch nicht, dass der von ihnen

angegebene Rückkaufpreis samt den geltend gemachten Umständen, wie Mündlichkeit

und Barzahlung, bei den infrage stehenden Grössenordnungen ausserhalb des Üblichen

lag. Es musste den Pflichtigen daher umso mehr klar sein, dass die

Veranlagungsbehörde ohne nähere Plausibilitätserklärungen nicht auf solch vage

Äusserungen abstellen konnte. Selbst die wenigen Angaben der Pflichtigen sind

nicht kohärent. So verwiesen sie einmal darauf, mit allen ehemaligen Aktionären

sei Stillschweigen und keine Namensnennung vereinbart worden. In der

Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es könne sein, dass die Beteiligten

(mündlich) Stillschweigen vereinbart hätten. Ob er, der Pflichtige, sich darauf

berufen hätte, sei nicht sicher. Es bestehe nicht immer eine Notwendigkeit und

es erübrige sich heute ohnehin. Das wirkliche Problem sei, dass der effektive

Aktionär nicht habe bezeichnet werden können, da die Aktien offensichtlich

sofort weitergegeben worden seien.

Offensichtlich gehen die Pflichtigen davon aus, ihre

rudimentären und kaum schlüssigen Angaben müssten genügen, um im Rahmen der

freien Beweiswürdigung ihre Darstellung des Sachverhalts als erstellt gelten zu

lassen. Sie führen ins Feld, die Angabe des Verkäufers bzw. des wirtschaftlichen

Eigentümers der verkauften Aktien sei gar nicht möglich, und wollen damit ihre

zurückhaltenden Angaben gegenüber der Veranlagungsbehörde rechtfertigen. Dabei

verkennen die Pflichtigen aber, dass die natürliche Vermutung klar für einen

weit höheren Rückkaufpreis der Aktien spricht (vgl. E. 4.3). Um diese

Vermutung zu erschüttern, hätte es weitreichenderer Erklärungen bedurft. Wenn

die Pflichtigen beispielsweise vor Vorinstanz vorbrachten, offenbar hätten

diese Leute und deren Nachfolger/Käufer den Pflichtigen nicht "bis auf den

letzten Batzen ausnehmen" wollen, so wäre dies allenfalls aufgrund eines speziellen

Verhältnisses dieser Leute zum Pflichtigen bzw. nicht alltäglicher

Geschäftsumstände erklärbar, liegt doch der tiefe Preis von Fr. … pro

Aktie ausserhalb der Lebenserfahrung und Vernunft. Es wäre an den Pflichtigen

gewesen, diese näheren, ausserhalb der üblichen Handelsgepflogenheiten

liegenden Umstände darzulegen. Aber auch das Vorbringen, wonach die Nennung des

wirtschaftlichen Eigentümers der verkauften Aktien nicht möglich sei, hilft den

Pflichtigen nicht weiter. Immerhin soll es ihren Angaben zufolge möglich

gewesen sein, mit erheblichem Aufwand im europäischen Umland die Inhaberaktionäre

aufzufinden. Aber auch zur Spurensuche im europäischen Umland äussern sich die

Pflichtigen nicht und tragen somit nicht einmal diesbezüglich zur Untermauerung

ihrer Sachdarstellung bei.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Veranlagungsbehörde im

Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen musste, dass die Aktien

zu einem weit höheren Preis als angegeben an die Pflichtigen zurückgelangt

waren. Die Mittel dafür konnten nicht aus dem deklarierten verhältnismässig

bescheidenen Einkommen stammen. Entgegen dem Vorbringen der Pflichtigen waren

daher die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben.

5.

5.1

Bei nicht

kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die

nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund

derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste

Wertermittlung gestatten. Der Verkehrswert ist der objektive Marktwert eines Vermögenswerts

zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er ist der Wert, den ein Käufer unter normalen

Umständen üblicherweise zahlen würde. Entsprechende Richtlinien enthält das erwähnte

Kreisschreiben Nr. 28, das nach ständiger Rechtsprechung als angemessene

und zuverlässige Bewertungsmethode zur Schätzung des Verkehrswerts von nicht

börsenkotierten Wertpapieren anerkannt wird. Das Bundesgericht schliesst jedoch

nicht aus, dass andere anerkannte Bewertungsmethoden im Einzelfall angemessen

sein können (BGr, 15. September 2022, 2C_59/2022, E. 2.2.1, mit

zahlreichen Hinweisen).

5.2

Wie

ausgeführt, halten die Pflichtigen am Kaufpreis von Fr. … pro Aktie fest.

Im privaten Alltag würden sich immer wieder andere Situationen als im

Geschäftsalltag "üblich" ergeben, was wohl auch hier so gewesen sei.

Gründe dafür könnten sein, dass die Aktien nicht gehandelt und keine Dividenden

bezahlt würden, die Steuerwerte erst im Nachhinein errechnet würden, der Handel

unter Privatpersonen erfolge, die Verkäufer vielleicht auch den Kaufpreis in

ihre Überlegungen stellten, mit ähnlichen Transaktionen wirtschaftlich zum

Beispiel private Darlehen abgesichert werden könnten usw.

5.3

Vorliegend

wurde bezüglich des Rückkaufpreises der Aktien im Rahmen der

Ermessensveranlagung auf den nicht bestrittenen amtlichen Vermögenssteuerwert

abgestellt, was nicht zu beanstanden ist und mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung im Einklang steht (vgl. E. 3.1.3, E. 5.1). Der

amtliche Vermögenssteuerwert wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die

Aktien nicht gehandelt und keine Dividenden ausbezahlt worden seien, ist doch

die Bewertung nach dem KS 28 gerade auf solche Wertpapiere zugeschnitten. Eine

offensichtliche Unrichtigkeit der vorgenommenen Einschätzung ist jedenfalls

nicht auszumachen und wird zudem in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert

dargelegt. Vielmehr beschränken sich die Pflichtigen auch hier auf allgemeine,

nicht näher substanziierte Vorbringen, was für den Nachweis der

offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht genügen kann.

Dispositiv

Demnach erweist sich die vorinstanzliche Berechnung als korrekt (Sachverhalt

II). Die Pflichtigen setzen sich denn auch mit der Berechnung nicht weiter

auseinander.

5.4 Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Es wurde keine Parteientschädigung verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde SB.2024.00067 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde SB.2024.00068 (direkte Bundessteuer 2016) wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00067 wird festgesetzt auf

Fr. 13'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 13'887.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00068 wird festgesetzt auf

Fr. 8'900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 8'952.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

6. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde D;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.