SB.2024.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00072
24. September 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26606)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00072
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
G,
vertreten durch RA A
und RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt F,
vertreten durch die
Kommission für Grundsteuern,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
G (nachfolgend: die Pflichtige) ist ein Verein mit Sitz in
…. Mit Verfügung vom 28. November 1969 befreite die Finanzdirektion des Kantons
Zürich die Pflichtige für ihr im Kanton Zürich gelegenes Grundeigentum und ihre
Betriebsstätte von den Staats- und Gemeindesteuern.
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 12. November
2018 veräusserte die Pflichtige die Liegenschaft Kat.-Nr. 01, 6'369 m2,
in C (nachfolgend: Liegenschaft D-Strasse) zum Preis von Fr. … an die E AG.
Die Pflichtige hatte die Liegenschaft D-Strasse am 25. August 2000 für Fr. …
erworben. Nach mehrfacher Aufforderung reichte sie am 12. April 2019 eine
Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer ein.
Mit Veranlagungsbeschluss vom 26. August 2021 berechnete
die Kommission für Grundsteuern der Stadt F einen steuerbaren
Grundstückgewinn von Fr. … Gestützt hierauf und unter Berücksichtigung der
Haltedauer erhob sie von der Pflichtigen eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …
Gegen diesen Veranlagungsbeschluss erhob die Pflichtige am 30. September
2021 Einsprache. Sie beantragte, der Veranlagungsbeschluss vom 26. August
2021 sei aufzuheben und der Grundstückgewinn sei unter Berücksichtigung des handelsrechtlich
ausgewiesenen betrieblichen Verlusts des Geschäftsjahrs 2018 (Fr. …) auf Fr. …
festzusetzen. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt F wies die
Einsprache mit Einsprachebeschluss vom 22. August 2023 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 27. September 2023 gelangte die
Pflichtige an das Steuerrekursgericht und beantragte diesem wiederum die
Aufhebung des Einsprachebeschlusses und die Festsetzung des Grundstückgewinns
auf Fr. …, unter Zusprechung einer Parteientschädigung. Das
Steuerrekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2024 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom
28.
Mai 2024 und den Einsprachebeschluss vom 22. August 2023 aufzuheben
und den Grundstückgewinn auf Fr. … festzusetzen. Eventualiter beantragte
sie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem sei ihr eine
angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Steueramt der Stadt F beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pflichtigen. Das
Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 213 in Verbindung mit § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Mit Ausnahme der Ausführungen über die
Eintretensvoraussetzungen und die Ersatzbeschaffung sowie vereinzelter
Bemerkungen zur vorinstanzlichen Würdigung stimmt die Begründung der
Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2024 wörtlich mit jener der Rekursschrift vom
27.
September 2023 überein. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten
kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde
den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen, ist auf die Beschwerde nachfolgend nur insoweit näher einzugehen,
als sie sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt
(vgl. VGr, 26. Februar 2025, SB.2024.00058, E. 1.3; VGr,
18.
Juli 2023, SB.2023.00036, SB.2023.00037, 1.4; VGr, 4. November
2020, SB.2020.00073, E. 1.2). Die betreffenden Anforderungen mussten den
berufsmässigen Rechtsvertretern der Pflichtigen bekannt sein, weshalb die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nachfolgend nur berücksichtigt werden,
sofern sie nicht einer wortgenauen Übernahme der Rekursschrift entsprechen.
2.
2.1
Der Streit
betrifft in erster Linie die Frage, ob die Pflichtige
liegenschaftsfremde Betriebsverluste vom steuerbaren Grundstückgewinn in Abzug
bringen kann. Die Vorinstanz verneinte dies und stützte sich dabei
insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGr, 28. Januar 2020,
2C_216/2019; vgl. ausserdem BGr, 5. Juli 2016, 2C_1080/2014). In diesem
Urteil, das eine kollektive Kapitalanlage mit ausschliesslich steuerbefreiten
inländischen Vorsorgeeinrichtungen als Anlegern betraf, stellte das
Bundesgericht für die Gewährung des Verlustabzugs nach Art. 23 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. c des Steuerharmonisierungsgesetzes
vom 14. Dezember 1990 (StHG) darauf ab, in welcher Sparte der zur
Verrechnung gebrachte Verlust angefallen war. Es unterschied zwischen einer
steuerbaren Sparte (Wertzuwachsgewinne und Veräusserungsverluste) und einer
steuerbefreiten Sparte (Betriebserträge und -verluste). Nur Verluste innerhalb
der steuerbaren Sparte – d. h.
Veräusserungsverluste – hielt das Bundesgericht für abziehbar;
spartenübergreifende Verlustverrechnungen schloss es aus (BGr, 28. Januar
2020, 2C_216/2019, E. 8.1). Dieser Würdigung schloss sich die Vorinstanz
an. In der Verweigerung des Abzugs von Betriebsverlusten erkannte die Vorinstanz
sodann auch keine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), wobei sie
sich für diesen Standpunkt namentlich auf eine Literaturstimme berief (vgl.
Martin Zweifel et al., Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021,
§ 9 N. 31).
2.2
Soweit die
Pflichtige mit ihren Ausführungen überhaupt zu hören ist (vgl. oben E. 1.2),
beschränkt sie sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, es sei "unzulässigerweise
verkürzend und insgesamt auch unzutreffend", wenn die Vorinstanz annehme,
dem verfassungsmässigen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sei mit der Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer Genüge
getan. Diese Kritik überzeugt nicht.
2.2.1
Beim Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit handelt es sich um ein unbestimmtes Konzept (BGE 145 II 206 E. 2.4.2), bei dessen Umsetzung der Gesetzgeber
über einen Spielraum verfügt (BGE 141 II 338 E. 3.2). In diesen
Spielraum fallen insbesondere Schematisierungen und Pauschalisierungen, die im
Abgaberecht als Massenverwaltungsrecht unvermeidlich und in einem gewissen
Ausmass zulässig sind, auch wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht
durchwegs gewährleistet ist (BGE 148 I 210 E. 4.4.4; 140 II 167 E. 5.5.2;
131.
I 291 E. 3.2.2).
2.2.2
Wenn gewinn- und kapitalsteuerbefreiten juristischen
Personen der Abzug von liegenschaftsfremden Betriebsverlusten bei der
Grundstückgewinnsteuer generell verweigert wird, weil umgekehrt ihre
Betriebsgewinne nicht der Gewinnsteuer unterliegen, bedeutet dies eine
Schematisierung. Es liegt in der Natur dieser Schematisierung, dass sie auch
gewinnsteuerbefreite, aber grundstückgewinnsteuerpflichtige Personen erfasst,
denen nicht vorgeworfen werden kann, Betriebsverluste gezielt für die
Verrechnung mit Spekulationsgewinnen einzusetzen. Werden sodann bei defizitären
gemeinnützigen Institutionen wie der Pflichtigen Grundstückgewinne steuerlich
abgeschöpft, resultieren unter Umständen Fehlbeträge, für die schliesslich
wiederum die öffentliche Hand einstehen muss. Wie jedoch bereits die Vorinstanz
hervorhob, nahm der Harmonisierungsgesetzgeber derartige Konsequenzen bewusst
in Kauf, um eine volle Harmonisierung zu erreichen und jedes
Missbrauchspotenzial auszuschliessen, wobei im Nationalrat darauf hingewiesen
worden war, dass das Instrument der Ersatzbeschaffung ohnehin in vielen Fällen
Abhilfe schaffen werde (vgl. Votum Reichling, AB 1989 N 74). Hinzu
kommt, dass die Aussagekraft des Prinzips der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Personen, die lediglich einer
Spezialeinkommenssteuer wie der Grundstückgewinnsteuer (vgl. zur Natur der
Grundstückgewinnsteuer BGE 148 II 378 E. 4.3; BGr, 11. April 2025,
9C_199/2024, E. 3.1) unterstehen und deren Leistungsfähigkeit steuerlich
daher nur einen begrenzten Niederschlag findet, von vornherein herabgesetzt
ist. Ihre Situation lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres mit der Situation
umfassend steuerpflichtiger Personen vergleichen. Dass der gesetzgeberische Spielraum überschritten sei, wenn
gewinnsteuerbefreiten Personen bei der Grundstückgewinnsteuer die Verrechnung
von Betriebsverlusten schematisch verweigert wird, lässt sich unter diesen
Umständen nicht sagen. Abgesehen davon wäre eine
vom Bundesgesetzgeber gewollte Schematisierung für das Verwaltungsgericht
selbst dann verbindlich, wenn es der Meinung wäre, dass das verfassungsmässige
Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dadurch
verletzt sei (Art. 190 BV).
3.
3.1
In
Anlehnung an den Minderheitsantrag, der dem angefochtenen Entscheid beiliegt,
macht die Pflichtige in ihrer Beschwerde vor Verwaltungsgericht eventualiter
geltend, die Besteuerung des Grundstückgewinnes sei
teilweise wegen Ersatzbeschaffung aufzuschieben. Weil die
Veranlagungsbehörde den Sachverhalt pflichtwidrig nicht vollständig abgeklärt
habe, sei das Verfahren an die Vorinstanz bzw. an die Vorinstanzen
zurückzuweisen.
3.2
Gemäss Art. 23
Abs. 4 StHG gilt die Bestimmung über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4
StHG) sinngemäss für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer bei juristischen
Personen, die nach Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG von der Gewinn-
und der Kapitalsteuer befreit sind. Nach § 216 Abs. 3 lit. g StG, der Art. 8 Abs. 4 StHG für die Zürcher Grundstückgewinnsteuer
umsetzt, wird die Besteuerung aufgeschoben bei vollständiger oder teilweiser
Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden
Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zur
Verbesserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Ersatzgrundstücks
im Kanton verwendet wird.
3.3
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögenswerte betriebsnotwendig, wenn
sie nach ihrer Zweckbestimmung unmittelbar der Leistungserstellung des Betriebs
dienen und ohne Beeinträchtigung des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses
nicht veräussert werden können. Die betriebsnotwendigen Vermögenswerte bilden
unerlässliche Bestandteile der betrieblichen Einheit; ihre Veräusserung würde
zu einer substanziellen Veränderung des Betriebs führen. Ausgeschlossen ist
somit die Ersatzbeschaffung von Vermögenswerten, die dem Unternehmen nur als
Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen (BGr, 8. Dezember 2016,
2C_176/2016, E. 3.1; vgl. zum alten Recht BGE 108 Ib 325 E. 5a).
Betriebsnotwendig im Sinne des Ersatzbeschaffungsrechts sind Liegenschaften
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn ein Zwang zur
Wiederbeschaffung besteht und die Steuerpflichtige die gelösten Mittel nicht
anderweitig investieren oder an ihre Kapitalgeber zurückführen kann. Daran
fehlt es namentlich bei Immobilienverwaltungsbetrieben, die Grundstücke aus
ihrem Portfolio veräussern. Daran ändert nichts, dass die Grundstücke dem
statutarischen Zweck des Immobilienverwaltungsbetriebs regelmässig mehr als
bloss mittelbar dienen (vgl. BGr, 8. Dezember 2016, 2C_176/2016, E. 3.4;
BGr, 2. April 2012, 2C_107/2011, E. 5.1; BGr, 1. Februar 2012,
2C_340/2011, E. 2.5; VGr, 21. August 2018, SB.2017.00150, E. 5.2;
vgl. auch Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. A., Basel 2022, Art. 64
N. 6; a. M.
Markus Reich/Julia von Ah in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Basel 2022, Art. 8
N. 71).
3.4
Nach der
übereinstimmenden Darstellung der Parteien und den Verfahrensakten hatte die
Pflichtige ursprünglich geplant, auf der Liegenschaft D-Strasse ein
Betriebsgebäude für … zu erstellen. Bis 2008 verfolgte die Pflichtige
entsprechende Projekte, die sie schliesslich aber aufgab. Tatsächlich wurde die
Liegenschaft D-Strasse bis 2015 lediglich als Abstellplatz für
Betriebsfahrzeuge sowie als Parkplatz benutzt. Ab 2015 diente die Liegenschaft D-Strasse
zudem als Baustelleninstallationsplatz für die Bauarbeiten auf dem Stammareal
der Pflichtigen, während die auf der Liegenschaft D-Strasse weiterhin
vorhandenen Parkplätze Dritten – insbesondere Handwerkern für Bautätigkeiten
auf dem Stammareal – zur Verfügung gestellt oder vermietet wurden.
3.5
Die möglicherweise betriebsnotwendige Funktion,
welche die Pflichtige der Liegenschaft D-Strasse ursprünglich einmal zugedacht
hatte und die schliesslich durch den Ausbau vom Stammareal übernommen wurde,
erlangte die Liegenschaft D-Strasse in der Realität zu keinem Zeitpunkt. Ab
2008.
bestanden noch nicht einmal mehr Pläne, die Liegenschaft D-Strasse so
auszubauen, dass sie der betrieblichen Leistungserbringung unmittelbar hätte
dienen können. Effektiv diente die Liegenschaft D-Strasse der Pflichtigen
vorerst nur als Park- und Abstellplatz sowie später als
Baustelleninstallationsplatz und damit stets bestenfalls mittelbar dazu,
Leistungen im Rahmen der statutarischen Zwecksetzung (vgl. oben Sachverhalt I.)
zu erbringen. Eine substanzielle Veränderung des Betriebs der Pflichtigen war
mit der Veräusserung dieser Liegenschaft offensichtlich nicht verbunden. Es fehlt also an der Betriebsnotwendigkeit im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb ein Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung
ausscheidet.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Besteuerung des Grundstückgewinns
zu keinem Teil aufgeschoben hat. Fehlt es an der Betriebsnotwendigkeit des Grundstücks,
erübrigt sich auch eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung.
Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen lässt sich der Vorinstanz oder der
Veranlagungsbehörde ohnehin kein Verfahrensmangel vorwerfen. Wie sich aus den
Akten ergibt, hatte sich die Veranlagungsbehörde im Rahmen von Korrespondenz
und einer Besprechung mit der Pflichtigen respektive ihren damaligen Vertretern
einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Besteuerung des Grundstückgewinns
infolge Ersatzbeschaffung teilweise aufzuschieben war. Sie kam zum Schluss,
dass die Voraussetzungen der Ersatzbeschaffung nicht erfüllt seien, weil die
Liegenschaft D-Strasse nicht unmittelbar dem Betrieb der Pflichtigen gedient
habe. Ungeachtet der Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde im
Veranlagungsverfahren wäre es unter diesen besonderen Umständen nach Treu und
Glauben an der Pflichtigen gewesen, die Frage der Betriebsnotwendigkeit erneut
aufzuwerfen, wenn sie mit der Würdigung der Veranlagungsbehörde nicht
einverstanden war. Das tat sie nicht respektive erst vor Verwaltungsgericht.
4.2
Unter
diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Pflichtige die Ersatzbeschaffung vor
Verwaltungsgericht überhaupt noch zum Prozessthema machen konnte oder sie
dieses Vorbringen schon vor der Vorinstanz hätte geltend machen müssen (vgl.
zum Novenverbot BGE 131 II 548).
5.
Soweit die Pflichtige mit ihren
Vorbringen zu hören ist, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 50'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Dienstabteilung Recht des kantonalen Steueramts;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.