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Entscheid

SB.2024.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00077

1. Oktober 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25688)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00077

SB.2024.00078

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revision) sowie

direkte

Bundessteuer 2019 (Revision),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 20. Dezember

2021 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie die direkte Bundessteuer

2019 jeweils nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend je Fr. …) eingeschätzt bzw. veranlagt, nachdem er trotz

Mahnung vom 14. Januar 2021 keine Steuererklärung eingereicht hatte. Das

steuerbare Vermögen wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 auf Fr. …

eingeschätzt.

Nachdem der Pflichtige hiergegen fristgerecht

sowie unter Nachreichung einer Steuererklä­rung Einsprache erhoben und die

hierauf erstellten Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvor­schläge akzeptiert

hatte, wurde das steuerbare Einkommen am 4. bzw. 6. Juli 2022 einver­nehmlich

auf Fr. … zum Satz von Fr. … (direkte Bundessteuer 2019) bzw. auf Fr. …

zum Satz von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2019) festgesetzt. Zudem

wurde das steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 gemäss

akzeptiertem Einschätzungsvorschlag auf Fr. … eingeschätzt. Die

korrigierten Steuerbescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Mit Revisionsgesuch vom 23. März 2023

liess der Pflichtige die Korrektur der rechtskräftigen Veranlagung bzw.

Einschätzung der Steuerperiode 2019 beantragen, da seine in dieser

Steuerperiode bereits als Einkommen versteuerten BVG-Kinderrenten im Umfang von

Fr. … vom Sozialamt der Gemeinde C nachträglich zurückgefordert bzw.

mit bezogener wirtschaftlicher Hilfe verrechnet worden seien und deshalb als

Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen seien.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 wies das kantonale

Steueramt das Revisionsgesuch ab.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das

kantonale Steueramt am 28. Juli 2023 ab.

III.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 14. Juni 2024 ab.

IV.

Mit Beschwerde vom 29. Juli 2024 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerrekursgerichtliche

Entscheid aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur inhaltlichen Behandlung

des Revisionsgesuchs vom 23. März 2023 an das kantonale Steueramt

zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2024

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00077 betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revision) und SB.2024.00078 betreffend

direkte Bundessteuer 2019 (Revision). Zudem zog es die vor-instanzlichen Akten

bei und räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme

ein.

Während sich das Gemeindesteueramt der Gemeinde D

und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht vernehmen liessen und das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale

Steueramt mit Eingabe vom 13. August 2024 die Beschwerdeabweisung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach § 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) bzw. Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann eine rechtskräftige

Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen

zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen

oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren

oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder

ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

1.2

Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als

Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im

ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG

bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2). Fehlt es an

dieser Voraussetzung, ist das Revisionsgesuch nicht bloss abzuweisen, sondern

es ist auf dieses gar nicht erst einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N 1 und 86d N. 2).

1.3

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des

Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der

Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (§ 156 StG bzw. Art. 148

DBG).

2.

2.1

Der Pflichtige macht geltend, eine in der strittigen Steuerperiode 2019

an ihn ausbezahlte BVG-Kinderrente 2019 als Einkommen versteuert zu haben,

jedoch mit verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 8. Dezember 2022

(VB.2021.00128) zur Rückzahlung der empfangenen Kinderrenten an die

Sozialbehörde der Gemeinde C verpflichtet worden zu sein, weshalb diese

nachträglich und revisionsweise in der Steuerperiode 2019 einkommensmindernd

zum Abzug zuzulassen seien.

2.2

Im

Gegensatz

dazu bringt das Steuerrekursgericht vor, dass eine entsprechende

Rückzahlungsverpflichtung bzw. die Verrechnung mit ausbezahlten

Sozialhilfeleistungen bereits lange vor dem erwähnten Verwaltungsgerichtsurteil

vom 8. Dezember 2022 (VB.2021.00128) absehbar gewesen sei, nachdem im

sozialhilferechtlichen Verfahren mit Verfügung der Sozialbehörde der Gemeinde C

vom 26. August 2019 bzw. Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 21. Dezember

2020.

bereits zwei Vorinstanzen eine entsprechende Rückforderung beschlossen

hätten. Folglich habe der Pflichtige bereits im Zeitpunkt der Erhebung der

Einsprache im ordentlichen Verfahren am 16. Juni 2021 von einer

Rückerstattung der 2019 nachträglich erhaltenen BVG-Kinderrente an die Gemeinde C

ausgehen müssen und es lägen entsprechend keine entscheiderheblichen Tatsachen

oder Beweismittel vor, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im ordentlichen

Einschätzungs- oder Veranlagungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.

2.3

Damit ist zwischen den Parteien strittig, ob es sich bei der

Rückzahlungsverpflichtung bzw. der verfügten Verrechnung mit ausbezahlten

Sozialhilfeleistungen um eine entscheid-erhebliche Tatsache handelt, die erst

nachträglich entdeckt wurde und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im ordentlichen

Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch im

Lichte nachfolgender Überlegungen offenbleiben.

3.

3.1

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der

Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 1 DBG). Die

Einkommenssteuerpflicht entsteht dabei mit dem Zu­fluss von Einkünften (RB 1995

Nr. 34). Dabei ist der Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt voll­endet, in

welchem die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf das Vermö­gensrecht,

d. h. eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die

einkommens­bildende Leistung, erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des

Anspruchs sei besonders unsicher. Es muss dabei sowohl hinsichtlich des

Bestands als auch hinsichtlich des Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen,

wobei es genügt, wenn die Höhe der Forderung nach objektiven Kriterien

bestimmbar ist (BGE 144 II 427 E. 7.2 m. w. H.;

BGr, 17. Oktober 2012, 2C _ 319/2012, E. 2.3.1). Bevor ein

Vermögenszugang als steuerbares Einkommen qualifi­ziert werden kann, ist zudem

zu prüfen, ob ihm nicht ein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht

(siehe Markus Reich, Rückerstattung von übersetzten Boni und anderen

Lohnzahlungen, ASA 80 [2011/2012] 114; BGr, 29. Februar 2012, 2C_622/2011,

E. 4). Umgekehrt vermag ein korrelierender Vermögensabgang grundsätzlich

erst und nur dann den Zufluss zu neutralisieren, wenn auch tatsächlich eine

entsprechende (Rück-)Zahlung er­folgt oder zumindest eine rechtlich und

tatsächlich durchsetzbare Zahlungsverpflichtung entstanden ist (vgl. dazu auch

VGr, 15. Februar 2024, SB.2023.00105/106, E. 4).

3.2

Im Lichte dieser Überlegungen sind die Revisionsvoraussetzungen

vorliegend so oder so nicht gegeben:

- Entweder war im Sinne der Vorinstanz aufgrund der

sozialhilferechtlichen Entscheide vom 26. August 2019 bzw. 21. Dezember

2020.

bereits vor Abschluss des ordentlichen Steuerverfahrens eine

Rückerstattung bzw. Verrechnung der empfangenen Leistungen derart absehbar,

dass dieser Umstand bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen

Steuereinschätzungs- bzw. -veranlagungsverfahren hätte eingebracht werden

müssen. Diesfalls würde eine Revision an den Schranken von § 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG scheitern und hätte das kantonale

Steueramt auf das entsprechende Begeh­ren gar nicht erst eintreten dürfen.

- Oder es müsste gemäss den Ausführungen des Pflichtigen davon

ausgegangen werden, dass eine entsprechende Rückerstattung erst mit Rechtskraft

des verwaltungsgerichtli­chen Entscheids vom 8. Dezember 2022

(VB.2021.00128) rechtlich und tatsächlich durchsetzbar und damit auch

steuerlich relevant wurde. Diesfalls hätte der entspre­chende Vermögensabfluss

aber ohnehin nicht in der Steuerperiode 2019 einkommens­mindernd geltend

gemacht werden können, sondern ist allenfalls in derjenigen Steuer­periode zu

berücksichtigen, wo der Rückerstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch der

Sozialbehörde rechtlich und tatsächlich durchsetzbar wurde. Diesfalls würden

die gel­tend gemachten Tatsachen zumindest für die strittige Steuerperiode 2019

keine Entscheidrelevanz entfalten und wären nicht bei Zufluss der

BVG-Kinderrenten, sondern zum Zeitpunkt der rechtlichen und tatsächlichen

Durchsetzbarkeit der Rückerstattungs­verpflichtung oder allenfalls zum

Zeitpunkt der effektiven Rückzahlung steuerlich zu berücksichtigen. Dies

entspricht dann auch dem steuerlichen Grundsatz der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV]), da der Pflichtige bis zur Durchsetzbarkeit des

Rückerstattungs- und Verrech­nungsanspruchs der Sozialbehörde auch effektiv

über die empfangenen BVG-Kinderrenten verfügen konnte.

Damit ist die Beschwerde ohne Weiterungen

abzuweisen und müssen die weiteren Revisi­onsvoraussetzungen nicht näher

erläutert werden.

Inwieweit der einkommens- und satzmindernd

geltend gemachte Betrag von Fr. … bzw. Fr. … in nachfolgenden

Steuerperioden in Abzug gebracht werden kann, ist hingegen nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens und muss deshalb hier auch nicht geklärt werden.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG und Art. 149 Abs. 4

DBG). Eine Parteient­schädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

sowie Art. 149 Abs. 4 DBG).

5.

Die Anfechtung dieses Entscheides unterliegt

denselben Rechtsmitteln wie die ursprüngli­che Anordnung, welche Anlass zum

Revisionsgesuch gegeben hat (vgl. § 158 Abs. 3 StG bzw. Art. 149

Abs. 3 DBG und Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6).

Demgemäss

erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde

SB.2024.00077 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revi­sion) wird

abgewiesen.

2.

Die Beschwerde

SB.2024.00078 betreffend direkte Bundessteuer 2019 (Revision) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00077 wird festgesetzt auf

Fr. 1'700.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'787.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren

SB.2024.00078 wird festgesetzt auf

Fr. 750.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 802.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00077 werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

6.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00078 werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde D;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.