SB.2024.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00077
1. Oktober 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25688)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00077
SB.2024.00078
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revision) sowie
direkte
Bundessteuer 2019 (Revision),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 20. Dezember
2021 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie die direkte Bundessteuer
2019 jeweils nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend je Fr. …) eingeschätzt bzw. veranlagt, nachdem er trotz
Mahnung vom 14. Januar 2021 keine Steuererklärung eingereicht hatte. Das
steuerbare Vermögen wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 auf Fr. …
eingeschätzt.
Nachdem der Pflichtige hiergegen fristgerecht
sowie unter Nachreichung einer Steuererklärung Einsprache erhoben und die
hierauf erstellten Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschläge akzeptiert
hatte, wurde das steuerbare Einkommen am 4. bzw. 6. Juli 2022 einvernehmlich
auf Fr. … zum Satz von Fr. … (direkte Bundessteuer 2019) bzw. auf Fr. …
zum Satz von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2019) festgesetzt. Zudem
wurde das steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 gemäss
akzeptiertem Einschätzungsvorschlag auf Fr. … eingeschätzt. Die
korrigierten Steuerbescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Mit Revisionsgesuch vom 23. März 2023
liess der Pflichtige die Korrektur der rechtskräftigen Veranlagung bzw.
Einschätzung der Steuerperiode 2019 beantragen, da seine in dieser
Steuerperiode bereits als Einkommen versteuerten BVG-Kinderrenten im Umfang von
Fr. … vom Sozialamt der Gemeinde C nachträglich zurückgefordert bzw.
mit bezogener wirtschaftlicher Hilfe verrechnet worden seien und deshalb als
Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen seien.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 wies das kantonale
Steueramt das Revisionsgesuch ab.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das
kantonale Steueramt am 28. Juli 2023 ab.
III.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 14. Juni 2024 ab.
IV.
Mit Beschwerde vom 29. Juli 2024 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerrekursgerichtliche
Entscheid aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur inhaltlichen Behandlung
des Revisionsgesuchs vom 23. März 2023 an das kantonale Steueramt
zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2024
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00077 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revision) und SB.2024.00078 betreffend
direkte Bundessteuer 2019 (Revision). Zudem zog es die vor-instanzlichen Akten
bei und räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme
ein.
Während sich das Gemeindesteueramt der Gemeinde D
und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht vernehmen liessen und das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale
Steueramt mit Eingabe vom 13. August 2024 die Beschwerdeabweisung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach § 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) bzw. Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann eine rechtskräftige
Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen
zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen
oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder
ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
1.2
Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als
Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG
bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2). Fehlt es an
dieser Voraussetzung, ist das Revisionsgesuch nicht bloss abzuweisen, sondern
es ist auf dieses gar nicht erst einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N 1 und 86d N. 2).
1.3
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der
Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (§ 156 StG bzw. Art. 148
DBG).
2.
2.1
Der Pflichtige macht geltend, eine in der strittigen Steuerperiode 2019
an ihn ausbezahlte BVG-Kinderrente 2019 als Einkommen versteuert zu haben,
jedoch mit verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 8. Dezember 2022
(VB.2021.00128) zur Rückzahlung der empfangenen Kinderrenten an die
Sozialbehörde der Gemeinde C verpflichtet worden zu sein, weshalb diese
nachträglich und revisionsweise in der Steuerperiode 2019 einkommensmindernd
zum Abzug zuzulassen seien.
2.2
Im
Gegensatz
dazu bringt das Steuerrekursgericht vor, dass eine entsprechende
Rückzahlungsverpflichtung bzw. die Verrechnung mit ausbezahlten
Sozialhilfeleistungen bereits lange vor dem erwähnten Verwaltungsgerichtsurteil
vom 8. Dezember 2022 (VB.2021.00128) absehbar gewesen sei, nachdem im
sozialhilferechtlichen Verfahren mit Verfügung der Sozialbehörde der Gemeinde C
vom 26. August 2019 bzw. Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 21. Dezember
2020.
bereits zwei Vorinstanzen eine entsprechende Rückforderung beschlossen
hätten. Folglich habe der Pflichtige bereits im Zeitpunkt der Erhebung der
Einsprache im ordentlichen Verfahren am 16. Juni 2021 von einer
Rückerstattung der 2019 nachträglich erhaltenen BVG-Kinderrente an die Gemeinde C
ausgehen müssen und es lägen entsprechend keine entscheiderheblichen Tatsachen
oder Beweismittel vor, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im ordentlichen
Einschätzungs- oder Veranlagungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.
2.3
Damit ist zwischen den Parteien strittig, ob es sich bei der
Rückzahlungsverpflichtung bzw. der verfügten Verrechnung mit ausbezahlten
Sozialhilfeleistungen um eine entscheid-erhebliche Tatsache handelt, die erst
nachträglich entdeckt wurde und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im ordentlichen
Verfahren hätte geltend gemacht werden können.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch im
Lichte nachfolgender Überlegungen offenbleiben.
3.
3.1
Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der
Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 1 DBG). Die
Einkommenssteuerpflicht entsteht dabei mit dem Zufluss von Einkünften (RB 1995
Nr. 34). Dabei ist der Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt vollendet, in
welchem die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht,
d. h. eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die
einkommensbildende Leistung, erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des
Anspruchs sei besonders unsicher. Es muss dabei sowohl hinsichtlich des
Bestands als auch hinsichtlich des Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen,
wobei es genügt, wenn die Höhe der Forderung nach objektiven Kriterien
bestimmbar ist (BGE 144 II 427 E. 7.2 m. w. H.;
BGr, 17. Oktober 2012, 2C _ 319/2012, E. 2.3.1). Bevor ein
Vermögenszugang als steuerbares Einkommen qualifiziert werden kann, ist zudem
zu prüfen, ob ihm nicht ein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht
(siehe Markus Reich, Rückerstattung von übersetzten Boni und anderen
Lohnzahlungen, ASA 80 [2011/2012] 114; BGr, 29. Februar 2012, 2C_622/2011,
E. 4). Umgekehrt vermag ein korrelierender Vermögensabgang grundsätzlich
erst und nur dann den Zufluss zu neutralisieren, wenn auch tatsächlich eine
entsprechende (Rück-)Zahlung erfolgt oder zumindest eine rechtlich und
tatsächlich durchsetzbare Zahlungsverpflichtung entstanden ist (vgl. dazu auch
VGr, 15. Februar 2024, SB.2023.00105/106, E. 4).
3.2
Im Lichte dieser Überlegungen sind die Revisionsvoraussetzungen
vorliegend so oder so nicht gegeben:
- Entweder war im Sinne der Vorinstanz aufgrund der
sozialhilferechtlichen Entscheide vom 26. August 2019 bzw. 21. Dezember
2020.
bereits vor Abschluss des ordentlichen Steuerverfahrens eine
Rückerstattung bzw. Verrechnung der empfangenen Leistungen derart absehbar,
dass dieser Umstand bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen
Steuereinschätzungs- bzw. -veranlagungsverfahren hätte eingebracht werden
müssen. Diesfalls würde eine Revision an den Schranken von § 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG scheitern und hätte das kantonale
Steueramt auf das entsprechende Begehren gar nicht erst eintreten dürfen.
- Oder es müsste gemäss den Ausführungen des Pflichtigen davon
ausgegangen werden, dass eine entsprechende Rückerstattung erst mit Rechtskraft
des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 8. Dezember 2022
(VB.2021.00128) rechtlich und tatsächlich durchsetzbar und damit auch
steuerlich relevant wurde. Diesfalls hätte der entsprechende Vermögensabfluss
aber ohnehin nicht in der Steuerperiode 2019 einkommensmindernd geltend
gemacht werden können, sondern ist allenfalls in derjenigen Steuerperiode zu
berücksichtigen, wo der Rückerstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch der
Sozialbehörde rechtlich und tatsächlich durchsetzbar wurde. Diesfalls würden
die geltend gemachten Tatsachen zumindest für die strittige Steuerperiode 2019
keine Entscheidrelevanz entfalten und wären nicht bei Zufluss der
BVG-Kinderrenten, sondern zum Zeitpunkt der rechtlichen und tatsächlichen
Durchsetzbarkeit der Rückerstattungsverpflichtung oder allenfalls zum
Zeitpunkt der effektiven Rückzahlung steuerlich zu berücksichtigen. Dies
entspricht dann auch dem steuerlichen Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV]), da der Pflichtige bis zur Durchsetzbarkeit des
Rückerstattungs- und Verrechnungsanspruchs der Sozialbehörde auch effektiv
über die empfangenen BVG-Kinderrenten verfügen konnte.
Damit ist die Beschwerde ohne Weiterungen
abzuweisen und müssen die weiteren Revisionsvoraussetzungen nicht näher
erläutert werden.
Inwieweit der einkommens- und satzmindernd
geltend gemachte Betrag von Fr. … bzw. Fr. … in nachfolgenden
Steuerperioden in Abzug gebracht werden kann, ist hingegen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens und muss deshalb hier auch nicht geklärt werden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG und Art. 149 Abs. 4
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
sowie Art. 149 Abs. 4 DBG).
5.
Die Anfechtung dieses Entscheides unterliegt
denselben Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung, welche Anlass zum
Revisionsgesuch gegeben hat (vgl. § 158 Abs. 3 StG bzw. Art. 149
Abs. 3 DBG und Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde
SB.2024.00077 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revision) wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde
SB.2024.00078 betreffend direkte Bundessteuer 2019 (Revision) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00077 wird festgesetzt auf
Fr. 1'700.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'787.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren
SB.2024.00078 wird festgesetzt auf
Fr. 750.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 802.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00077 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00078 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.